…handelt, die inhaltlich einem Fremdvergleich standhalten. Das Nichtvorliegen von entsprechenden Vereinbarungen oder unklare Vertragsgestaltungen werden als Anhaltspunkte dafür angesehen, dass kein echtes Gesellschafterdarlehen, sondern eine eigenkapitalersetzende Zuwendung vorliegt, wobei einem eventuell bestehenden Missverhältnis zwischen Eigen- und Fremdkapital keine entscheidende Bedeutung mehr zukommt (z. B. VwGH…
…1992 bis 1995 war daher stattzugeben. Nur der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass den Ausführungen der Betriebsprüfung betreffend die zentralen Finanzplanung von Konzernen ganz offensichtlich der handelsrechtliche Begriff des "Eigenkapitalersetzenden Darlehens" zugrunde liegt, der sich mit dem Begriff des "verdeckten Eigenkapitals" im Steuerrecht nicht deckt…
Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw.,, gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 6., 7. und 15. Bezirk betreffend Körperschaftsteuer für die Jahre 1998 bis 2000 sowie Kapitalertragsteuerhaftung für die Jahre 1998 bis 1999 entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen…
…über Rückzahlung bzw. Verzinsung, seien Anhaltspunkte dafür, dass kein echtes Gesellschafterdarlehen, sondern eine eigenkapitalersetzende Zuwendung vorliege, wobei in diesem Fall nicht relevant sei, ob nach betriebswirtschaftlichen Gründen die Zufuhr von Eigenkapital geboten gewesen sein würde (VwGH 28.4.1999, 97/13/0068). Ersetze ein Darlehen…
…Kapitalertragsteuer (KESt) in Anspruch zu nehmen. Alle Bescheide ergingen an die [Z-Stiftung]. Die Höhe der unentgeltlichen Zuwendung an die Stifterin und Alleinbegünstigte errechnete das Finanzamt mit dem Mittelwert zwischen der Summe der angefallenen Abschreibungen für Abnutzung inkl. einer Verzinsung (EUR 124.282,40 p…
…den durch die Angehörigenjudikatur vorgegebenen Rahmenbedingungen für steuerlich anzuerkennende Rechtsgeschäfte zwischen einer Privatstiftung und deren Stifter. In der Gesamtbetrachtung dieser Umstände liegen deshalb aufgrund der fehlenden bzw. unklaren Gestaltung weder Mietvorauszahlungen noch Darlehen, sondern eigenkapitalersetzende Zuwendungen vor (vgl. VwGH 24.6.2010, 2006/15/0172…
Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Dkfm. Herbert F. Maier, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, 1015 Wien, Walfischgasse 5, vom 28. Februar 2002 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 12/13/14/Purkersdorf vom 22. Jänner 2002 betreffend einheitliche und…
…Wäre die Geldhingabe durch den Bw. an die Gesellschaft als eigenkapitalersetzende Zuwendung gewertet worden, wären die jedenfalls geflossenen Zinsen als verdeckte Ausschüttung anzusetzen gewesen. Die Betriebsprüfung habe - nachdem diese Überlegungen sowohl mit dem Geschäftsführer der GmbH als auch mit dem damaligen steuerlichen Vertreter erörtert worden…
…4.250.000 € im Jahre 2004, als auch bei den Zuwendungen durch die Großmuttergesellschaft in den Jahren 2005 und 2006 i.H.v. 5.650.000 € eigenkapitalersetzende Zuwendungen vorlägen, hätten die über das Verrechnungskonto verbuchten Zinsaufwendungen steuerlich nicht anerkannt werden können. Veranlagungsjahr 2008…
…Rückzahlung bzw. Verzinsung sowie das Fehlen von Sicherheiten, spreche dafür, dass kein echtes Gesellschafterdarlehen, sondern eine eigenkapitalersetzende Zuwendung vorliege, wobei nach näher angeführter Rechtsprechung der Umstand, dass im Rahmen des Jahresabschlusses Zinsen verbucht würden, keinen Beweis für den Abschluss eines Darlehens oder Kreditvertrages darstelle. Die…
…als notwendige Zufuhr von Eigenmitteln zu beurteilen. Es sei auch aus der Tatsache, dass die Zuwendungen von Familienangehörigen des Gesellschafters FS stammen würden keine andere rechtliche Beurteilung abzuleiten. Auch die unklare Vertragsgestaltung sei Anhaltspunkt dafür, dass eine eigenkapitalersetzende Zuwendung vorliege. Da zwischen Gesellschafter (FS) und…
…Vertragsgestaltung, nämlich das Unterbleiben einer Vereinbarung über Rückzahlung bzw. Verzinsung, sind Anhaltspunkte dafür, dass kein echtes Gesellschafterdarlehen, sondern eine eigenkapitalersetzende Zuwendung vorliegt (Hinweis E 28. April 1999, 97/13/0068). Bei der Beurteilung der Frage, ob Gesellschafterdarlehen dem Darlehensgeber die Position eines Fremdkapitalgebers vermitteln, kommt…
…teilweise schon verjährt seien. Die Betriebsprüfung sehe daher sowohl die Duldung des Schotterabbaus als auch die Duldung der Nutzung der Gruben und Deponien in Anlehnung an das Erkenntnis des VwGH 14.12.2000, 95/15/0127, als eigenkapitalersetzende Zuwendung, d.h. als verdeckte Einlage, an…
…dass es sich bei dem Darlehen vom 2. November 1990 der Großmuttergesellschaft um kein echtes Gesellschafterdarlehen, sondern um eine eigenkapitalersetzende Zuwendung handelt.Kein fremder Darlehensgeber wäre bei völligem Fehlen von konkreten Kreditsicherheiten zu einer derart hohen Darlehenshingabe bereit gewesen. Weiters waren, wie bereits oben ausgeführt…
…Vertragsgestaltung, nämlich das Unterbleiben einer Vereinbarung über Rückzahlung bzw. Verzinsung, sind Anhaltspunkte dafür, dass kein echtes Gesellschafterdarlehen, sondern eine eigenkapitalersetzende Zuwendung vorliegt (vgl. das Ereknntnis des VwGH vom 28. April 1999, Zl. 97/13/0068). In Verbindung mit sämtlichen obigen diesbezüglichen Ausführungen folgt daraus, dass…
…sei ein Anhaltspunkt dafür, dass kein echtes Gesellschafterdarlehen, sondern eine eigenkapitalersetzende Zuwendung vorliegen würde. Da im vorliegenden Fall - wie bereits wiederholt - von Seiten der Betriebsprüfung ausgeführt worden sei, der Vertrag dem Kriterium "klaren und eindeutigen" Inhalt zu haben nicht entsprochen hätte, liege verdecktes Eigenkapital vor…
…dass kein echtes Gesellschafterdarlehen, sondern eine eigenkapitalersetzende Zuwendung vorliegen würde. Da im vorliegenden Fall - wie bereits wiederholt - von Seiten der Betriebsprüfung ausgeführt worden sei, der Vertrag dem Kriterium "klaren und eindeutigen" Inhalt zu haben nicht entsprochen hätte, liege verdecktes Eigenkapital vor. Mit Schreiben vom 24…
…hat. Da diese Zuwendung der S an die Bw. nach ihrem inneren Gehalt ihre Ursache nicht in einer schuldrechtlichen Beziehung zwischen Körperschaft und Anteilsinhaber hat, sondern im Gesellschaftsverhältnis, ist die Leistung ungeachtet allfälliger Bezeichnungen als verdeckte Einlage anzusehen. Es liegt eine eigenkapitalersetzende Zuwendung vor. Insgesamt…
…die zum Bilanzstichtag zur Verlustabdeckung aufgelöst wurde. Eine unklare Vertragsgestaltung, nämlich keine Vereinbarung über Rückzahlung und Besicherung, ist Anhaltspunkte dafür, dass kein echtes Gesellschafterdarlehen, sondern eine eigenkapitalersetzende Zuwendung vorliegt (VwGH 28.4.1999, 97/13/0068; 25.6.1997, 94/15/0118; 14.12.2000…
…Auch sei die Formulierung "bis auf Widerruf" unklar, weshalb die genannte Vertragsgestaltung durch das Gesellschaftsverhältnis begründet wäre. Somit stelle der Forderungsverzicht eine eigenkapitalersetzende Zuwendung an die F - & Co GesmbH dar. Die bestehenden Gesellschaftsrechte des Bw. wären durch die verdeckte Einlage im Wert der Vermehrung des…