Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4641-W/02
1. Gesellschaftlich verursachter Verzicht des Anteilsinhabers auf seine Forderung als Einlage 2. Fremdunüblich niedriger Mietzins als Umsatzsteuerbemessungsgrundlage
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4641-W/02vom 28.04.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Bw. ist Gesellschafter - Geschäftsführer einer GesmbH und Eigentümer einer an die Gesellschaft vermieteten Liegenschaft. Die schriftliche Mitteilung der Kapitalgesellschaft, dass sie aus wirtschaftlichen Gründen "bis auf Widerruf" nur die Hälfte des mietvertraglich vereinbarten Mietzinses bezahlen werde, ist nicht fremdüblich. Der im Ausmaß der Hälfte der Mietentgelte entstandene Forderungsverzicht des Anteilsinhabers an die Körperschaft ist eine verdeckte Einlage, die gemäß § 6 Z 14 EStG 1988 iVm § 8 Abs 1 KStG 1988 als Tausch zu werten ist (vgl. VwGH 16.9.2003, 99/14/0324). Die dadurch bewirkte Erhöhung des inneren Wertes der Gesellschaftsanteile des Bw. führt im konkreten Fall zu ihrer ertragsteuerlichen Erfassung bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.
Vermietet ein Gesellschafter - Geschäftsführer an eine Kapitalgesellschaft, an der er auch beteiligt ist, eine Liegenschaft zu fremdunüblich niedrigen Mietentgelten, so ist das auf die angemessene Gegenleistung fehlende Entgelt nicht umsatzsteuerbar.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
ECO ADVICE Wirtschaftstreuhand GmbH, gegen die Bescheide des Finanzamtes
für den 12., 13., 14. Bezirk und Purkersdorf betreffend Umsatzsteuer und
Einkommensteuer für das Jahr 1999 nach in Wien durchgeführter
mündlicher Berufungsverhandlung entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der Bescheid
betreffend die Umsatzsteuer 1999 wird abgeändert.
Der Bescheid
betreffend die Einkommensteuer 1999 bleibt unverändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe den als Beilage angeschlossenen
Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Die
Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der
Abgaben ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. ist nach dem Tode
seines Vaters, J. F., im Februar 1999, Alleineigentümer der
Liegenschaft in Wien, K-Gasse 6-8, zu der auch ein Lagerplatz gehört.
Er ist zudem im Jahre 1999 alleiniger Gesellschafter - Geschäftsführer
des Bauunternehmens, F - & Co GesmbH, mit Sitz in Wien, K-Gasse 4.
Die Vermietung der Liegenschaft
in Wien, K-Gasse 6-8 an die F - & Co GesmbH erfolgte bereits auf Grundlage
eines Mietvertrages vom 21. Juni 1983. J. F hatte am 20. November
1998 in seiner damaligen Funktion als Gesellschafter - Geschäftsführer
der F - & Co GesmbH schriftlich der früheren Miteigentumsgemeinschaft
"J. F. und Mitbesitzer" mitgeteilt, dass die Gesellschaft aus
wirtschaftlichen Gründen derzeit nicht in der Lage wäre, die "volle"
vorgeschriebene Miete zu bezahlen und daher "vereinbarungsgemäß bis
auf Widerruf" 50% der Miete zahlen würde. Die Gesellschaft zahlte daraufhin
im Streitjahr den Hälftebetrag an den Bw.
Dazu vertrat die
Betriebsprüfung die Ansicht, dass die erwähnte Vereinbarung einem
Fremdvergleich nicht stand hielte, und behandelte die Differenz zwischen der
vertraglich vereinbarten und der tatsächlich bezahlten Miete
(S 134.550,00) als einkommen- und umsatzsteuerpflichtige Mieteinnahmen. Es
widerspreche nämlich den Erfahrungen des täglichen Lebens, dass ein
Vermieter aus wirtschaftlichen Gründen des Mieters auf einen Teil der
Mietentgelte verzichte.
Daraus ergaben sich folgende
Feststellungen:
|
Mieteinnahmen laut Erklärung
1999
|
S
|
112.125,00
|
Nicht
erklärte Mieteinnahmen
|
S
|
22.425,00
|
Differenzbetrag
auf die fremdübliche Miete
|
S
|
134.550,00
|
Werbungskosten
|
|
|
Instandhaltung
|
S
|
-165.000,00
|
Grundsteuer
|
S
|
-5.475,00
|
Beratung
|
S
|
-6.937,50
|
AfA
|
S
|
-39.185,26
|
Einkünfte
aus Vermietung und Verpachtung
|
S
|
52.502,24
|
Umsatzsteuerpflichtige
Mietentgelte laut Erklärung 1999
|
S
|
112.125,00
|
Vermietung
Kran
|
S
|
256.000,00
|
Nicht
erklärte Mieteinnahmen
|
S
|
22.425,00
|
Differenzbetrag
auf fremdübliche Miete
|
S
|
134.450
|
Gesamtbetrag
der steuerpflichtigen Leistungen
|
S
|
525.000
Das Finanzamt
erließ am 24. Juni 2002 unter Zugrundelegung der Feststellungen der
Betriebsprüfung den Umsatz- und Einkommensteuerbescheid 1999. In dem
dagegen erhobenen Rechtsmittel führte der Bw. aus, dass ihm die
"aufgefüllte Hälfte" der Mieteinnahmen tatsächlich nie
zugeflossen wäre, demnach die Vorgangsweise der Prüfungsorgane gegen
das im Einkommensteuerrecht für Einnahmen - Ausgaben Rechner geltende Zu-
und Abflussprinzip verstoße. Überdies würde jeder Mieter seinen
Vermieter um eine Reduzierung der Miethöhe ersuchen, wenn es die
wirtschaftliche Situation erfordere. Ob dann der Vermieter dem Begehren
entspreche, hänge davon ab, ob
das
Objekt leicht weiterzuvermieten sei
das
Objekt auf die Erfordernisse des derzeitigen Mieters so zugeschnitten sei, dass
es erschwert oder gar nicht vermietet werden könne
die
Herabsetzung der Miete eine dauernde oder vorübergehende sei
sonstige
Hindernisse vorliegen würden, die eine Weitervermietung unmöglich
erscheinen ließen.
Der Bw. habe sich letztlich zu
einer vorübergehenden Mietenreduktion entschlossen. Zudem verwies er auf
die EStR 2000, Rz 1230, wonach ein unangemessen niedriges Entgelt bei sonstiger
steuerlicher Unbedenklichkeit einer Vereinbarung in Höhe der
tatsächlichen Zahlung anzuerkennen sei.
In ihrer Stellungnahme hob die
Betriebsprüfung die Funktion des Bw. als alleiniger
Geschäftsführer der F - & Co GesmbH hervor. Der Prüfer merkte
überdies an, dass die Gesellschaft seit dem Juli 2002 - nach Abschluss des
Betriebsprüfungsverfahrens am 19. Juni 2002 - die Miete wiederum in
der ursprünglich vereinbarten Höhe bezahlen würde. Daraus sei zu
erkennen, dass der Bw. auf die Prüfungsfeststellungen kurzfristig reagiert
habe, da er während des Prüfungsverfahrens die Absicht einer
vorübergehenden Mietensenkung nie vorgebracht hätte. Überdies sei
in der Berufung nicht dargelegt, weshalb der Bw. dem Wunsch auf
Mietenreduzierung entsprochen hätte, zumal sich das besagte Objekt in guter
und verkehrstechnisch leicht erreichbarer Lage befinde. Daher wäre davon
auszugehen, dass die zu beurteilende Vorgangsweise einem Fremdvergleich nicht
standhalten würde.
Einer Anerkennung der
tatsächlich bezahlten, unangemessen niedrigen Mietentgelte stünde die
steuerliche Bedenklichkeit der fraglichen Vereinbarung entgegen. Der Prüfer
betonte unter Verweis auf die EStR 2000, Rz 1127, dass Rechtsbeziehungen
zwischen nahen Angehörigen zu überprüfen seien, ob
Steuerpflichtige durch "Splitting" ihre Steuerbemessungsgrundlage zu vermindern
versuchen.
Der Bw. führte dazu
ergänzend aus, dass die wirtschaftliche Situation der Gesellschaft allein
entscheidend für die in Streit stehende Vereinbarung gewesen sei.
Darüber hinaus hätte die Betriebsprüfung bei Besichtigung der
Liegenschaft erkennen müssen, dass diese durch offene Bauweise ohne
Überdachung, kleine Kojen für spezielle Lagerungen und diverse
Verbauungen speziell auf die Bedürfnisse des Mieters zugeschnitten
wäre.
Ein "Steuersplitting"
könne nicht vorliegen, da es den Zufluss von Geld voraussetze und letztlich
zu einem höheren Einkommen führe. Der Bw. habe zwar weniger Steuer
bezahlt, aber er erzielte auch ein vermindertes Einkommen.
In der die Berufung abweisenden
Berufungsvorentscheidung vertrat das Finanzamt die Rechtsansicht, dass der
Verzicht auf die Hälfte des Mietentgeltes eine eigenkapitalersetzende
Zuwendung an die Gesellschaft darstelle. Es wäre zu prüfen, ob die in
Streit stehende Zuwendung durch die schuldrechtlichen Beziehung zwischen der
Gesellschaft und dem Bw. oder durch das Gesellschaftsverhältnis bedingt
wäre. Die zu beurteilende Vereinbarung enthalte weder Konditionen über
eine spätere Rückzahlung der nicht entrichteten Beträge noch die
Festlegung einer Verzinsung. Auch sei die Formulierung "bis auf Widerruf"
unklar, weshalb die genannte Vertragsgestaltung durch das
Gesellschaftsverhältnis begründet wäre. Somit stelle der
Forderungsverzicht eine eigenkapitalersetzende Zuwendung an die F - & Co
GesmbH dar. Die bestehenden Gesellschaftsrechte des Bw. wären durch die
verdeckte Einlage im Wert der Vermehrung des Vermögens der GesmbH gestiegen
und hätten die Erhöhung der Ausschüttungsansprüche des Bw.
zur Folge.
Dieser Vorgang sei zum einen
ein umsatzsteuerbarer Leistungsaustausch, zum anderen ein Tauschgeschäft.
Der daraus in Höhe des Forderungsverzichtes erzielte
Veräußerungserlös wäre als sonstige Einkünfte
gemäß
§ 37 Abs 1 EStG 1988 mit dem
Hälftesteuersatz zu besteuern. Die im Tauschwege erzielbaren Einnahmen
seien aus erstinstanzlicher Sicht auch bei den Überschusseinkünften
als zugeflossen zu betrachten.
In der mündlichen
Berufungsverhandlung hob der steuerliche Vertreter des Bw. erneut hervor, dass
die zu beurteilende schriftliche Vereinbarung einer Mietenreduktion im
Wirtschaftsleben sehr häufig vorkomme. Dass im konkreten Fall diese
Reduktion eine vorübergehende wäre, ergebe sich daraus, dass 50% der
Mietzahlungen "bis auf Widerruf" zu bezahlen waren.
Er führte zudem aus, dass
das Grundstück in der K-Gasse 6-8 ein auf beiden Seiten ummauertes und
verparktes Eckgrundstück sei. Die Einfahrt zur Liegenschaft sei nur 5 m
breit und daher für große Lastkraftwagen nicht geeignet. Der
vermietete Lagerplatz wäre daher lediglich für kleinere Bauunternehmen
zweckmäßig. An der Südseite der Liegenschaft befinde sich ein
Flugdach mit Baumaterialien, an der Westseite stünden offene 10-15 m
hohe Betonregale. Daraus ergebe sich, dass der Bw. Baumaterialien lediglich mit
Hilfe eines sich in der Mitte des Lagerplatzes befindlichen Baukranes über
die genannten Betonregale auf die auf der Straße geparkten Lastkraftwagen
verladen könne. Der steuerliche Vertreter brachte vor, dass sich das
besagte Grundstück in keiner guten verkehrstechnischen Lage befinde. Es
gebe keinen Bahnanschluss in der Nähe, keine Autobahnauffahrt, darüber
hinaus wäre auch sonst die "Autoverbindung" schlecht.
Der Finanzamtsvertreter hob
hervor, dass die in Streit stehende Verminderung der Miete steuerlich nicht
anzuerkennen wäre, da sie wegen ihres unklaren Inhaltes nicht
fremdüblich wäre. Die steuerliche Vertretung gab als Grund der
vereinbarten Mietenreduktion das durch den Übergang der
Geschäftsführung von J. F auf den Bw. bedingte wirtschaftliche
Umfeld der Kapitalgesellschaft an. Dieses habe sich erst wieder im Jahre 2002
verbessert.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 8
Abs 1 KStG 1988 bleiben bei der Ermittlung des Einkommens Einlagen und
Beiträge jeder Art insoweit außer Ansatz, als sie von Personen in
ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, Mitglieder oder in ähnlicher
Eigenschaft geleistet werden. Einlagen in diesem Sinne liegen vor, wenn
Anteilsinhaber der Körperschaft Wirtschaftsgüter aus
gesellschaftsrechtlichen Erwägungen zuwenden oder ihr aus Anlass einer
rechtsgeschäftlichen Transaktion, die einem Fremdvergleich nicht
standhält, einen geldwerten Vorteil zukommen lassen. Es handelt sich dabei
um einen im Gesellschaftsverhältnis begründeten Vorgang, um eine
Vorteilszuwendung, die ein Nichtgesellschafter nicht gewähren würde
(vgl. Bauer/Quantschnigg/Schellmann/Werilly, KStG 1988, § 8
Tz 9.1). Gemäß
§ 6 Z 14 lit. b EStG 1988 gilt
die Einlage oder die Einbringung von Wirtschaftsgütern und sonstigem
Vermögen in eine Körperschaft als Tausch im Sinne der lit a dieser
gesetzlichen Bestimmung, wenn sie nicht unter das Umgründungssteuergesetz
fällt oder das Umgründungssteuergesetz dies vorsieht. Daraus ergibt
sich, dass nach § 6 Z 14 EStG 1988 iVm § 8 Abs 1
KStG 1988 offene und verdeckte Einlagen in Körperschaften als Tausch zu
werten sind (vgl. VwGH 16.9.2003, 99/14/0324). Ein aus gesellschaftlichen
Gründen abgegebener Forderungsverzicht durch einen Gesellschafter stellt
eine verdeckte Einlage in die Kapitalgesellschaft dar (vgl. KStR 2001,
Rz 684, Bauer/Quantschnigg/Schellmann/Werilly, KStG 1988, § 8
Tz 9.1). Da die Bestimmung des § 6 Z 14 EStG 1988
Wirtschaftsgüter und sonstiges Vermögen erfasst, ist im konkreten Fall
hinsichtlich der durch die Gesellschaftereinlage bedingten Erhöhung der
inneren Werte der Gesellschaftsanteile nach dem bereits erwähnten
Tauschprinzip vorzugehen.
Ob nun im Berufungsfall der
Beweggrund für eine Vermögenszuwendung an die Körperschaft in der
Gesellschafterstellung lag, wird im Zusammenhang mit den nach der
höchstgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zur
Anerkennung rechtsgeschäftlicher Vereinbarungen zwischen nahen
Angehörigen zu lösen sein. Dabei sind für die Anerkennung von
Rechtsgeschäften zwischen einer Kapitalgesellschaft und ihrem
Gesellschafter - Geschäftsführer ebenso strenge Maßstäbe
wie für die Anerkennung von Rechtsbeziehungen zwischen nahen
Angehörigen anzulegen (vgl VwGH 14.4.1993, 91/13/0194; 28.5.1997,
94/13/0015; 23.10.1997, 96/15/0180; 23.6.1998, 97/14/0075; 31.3.2000,
95/15/0056). Demnach müssen sie nach außen ausreichend zum Ausdruck
kommen, von vornherein genügend klar und ausreichend bestimmt sein sowie
einem Fremdvergleich standhalten. Andernfalls liegen gesellschaftsrechtlich
veranlasste Vermögensübertragungen vor, die nicht zwischen Fremden
unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären.
In Streit steht, ob die auf
Grundlage der wirtschaftlichen Situation der Kapitalgesellschaft auf unbestimmte
Zeit vereinbarte Verringerung der Mietzinshöhe einem Fremdvergleich
standhält. Dazu ist auf das Erkenntnis des VwGH 12.9.1996, 94/15/0019, zu
verweisen, wonach unter Fremden ein Vermieter bei der Vereinbarung des
Mietzinses nicht auf die betriebliche Situation oder berufliche Stellung des
Mieters Rücksicht nimmt, sodass bei einer sich nach dem
Geschäftsvolumen des Mieters richtenden Mietzinshöhe
Fremdunüblichkeit gegeben ist.
Das Berufungsvorbringen
stützt sich in diesem Zusammenhang darauf, dass der Bw. den
Forderungsverzicht auf die Hälfte der vertraglich festgelegten
Mietzahlungen aus allein wirtschaftlichen Gründen der GmbH abgegeben
hätte. Dieser Forderungsverzicht resultiert, wie sich aus obigen
Darlegungen ergibt, aus dem Naheverhältnis des Bw als
Gesellschafter-Geschäftsführer der Mieterin zu diesem Unternehmen und
hält daher einem Fremdvergleich nicht stand. Soweit sein steuerlicher
Vertreter das Erkenntnis des VwGH 19.3.1985, 84/14/0174, heranzieht und daraus
abzuleiten versucht, dass wirtschaftliche Interessen eines Unternehmens
uneingeschränkt zu berücksichtigen wären, ist ihm zu
entgegnen: In diesem Erkenntnis wurde über der Höhe nach nicht
von vornherein eindeutig bestimmte Erfolgsbeteiligungen (Tantiemen) eines
Gesellschafters abgesprochen, sodass sich die darin zum Ausdruck kommende
Rechtsansicht schon mangels vergleichbarem Sachverhalt nicht auf den hier zu
beurteilenden Fall (von vornherein eindeutig bestimmte Minderleistungen der
Gesellschaft auf unbestimmte Zeit) anwenden lässt. Darüber hinaus
fordert das besagte Erkenntnis eine klare, ernsthafte und die Gesellschaft
bindende Abmachung, welche Kriterien die gegenständliche Vereinbarung schon
deshalb nicht erfüllt, weil diese aus der Natur der Sache heraus keine
Bindungswirkung für die Gesellschaft, sondern lediglich für den
Vermieter entfaltet und überdies durch die Formulierung "bis auf Widerruf"
zumindest in zeitlicher Hinsicht einen unklaren Inhalt aufweist. Somit ist die
Ausgestaltung dieser Vereinbarung zweifelsfrei dazu geeignet, das
willkürliche Herbeiführen steuerlicher Folgen zu erleichtern,
diesbezüglich kommt in der vom Bw selbst herangezogenen
höchstgerichtlichen Entscheidung jedoch die Zielsetzung eindeutig zum
Ausdruck, gerade solche Folgen zu vermeiden. Dazu ist dem Bw abschließend
entgegenzuhalten, dass es im Berufungsfall nicht um Erfolgsbeteiligungen geht,
die sich an Umsatz und Gewinn der Gesellschaft orientieren, sondern um einen
sich nach dem Geschäftsvolumen der Gesellschaft richtenden
Forderungsverzicht des Bw., der wie bereits dargelegt, nicht als
fremdüblich qualifiziert werden kann. Soweit der Bw vorbrachte, der
vermietete Lagerplatz wäre auf die Bedürfnisse der Gesellschaft
zugeschnitten und nur für kleinere Bauunternehmen zweckmäßig,
weshalb sich die Suche nach geeigneten Nachmietern für die
Lagerräumlichkeiten durchaus schwierig gestaltet hätte, ist zum ersten
festzuhalten, dass entsprechende Bemühungen, eines der zahlreichen
kleineren Bauunternehmen oder ein vergleichbares Unternehmen als Mieter zu
akquirieren, vom Bw weder eingewandt wurden noch nach der Aktenlage anzunehmen
sind. Zum zweiten ist darauf zu verweisen, dass der Bw in dem auf das Streitjahr
folgenden Jahr das auf dem Grundstück befindliche Gebäude aufstockte,
um Wohnraum für sich und seine Familie zu schaffen. Vor dem Hintergrund
dieser - aus Sicht der familiären Interessen des Bw durchaus
verständlichen - Vorgangsweise ist nach den Erfahrungen des täglichen
Lebens allerdings nicht anzunehmen, dass der Bw tatsächlich bemüht
gewesen wäre, anstelle des von ihm geführten Unternehmens eine andere
(Bau-)Gesellschaft in unmittelbarer Nähe zu seiner Privatsphäre zu
situieren. Demnach muss das gegenständliche Vorbringen des Bw ins
Leere gehen. Gleiches gilt für den Einwand, das besagte Grundstück
befände sich in keiner guten verkehrstechnischen Lage, zumal die
nächste Autobahnauffahrt (A X) und der nächste Frachtenbahnhof
(Bhf L) sich jeweils bloß knapp 2 Straßenkilometer vom
Grundstück entfernt befinden.
Zusammenfassend ist daher
auszuführen, dass der Bw bei einem Mieter, zu dem kein im
Gesellschaftsverhältnis begründetes Naheverhältnis besteht,
keinerlei Veranlassung gehabt hätte, alleine aufgrund des schlechten
Geschäftsganges des Mieters die Mietzinshöhe auf unbestimmte Zeit auf
die Hälfte zu reduzieren. Im Lichte der zitierten höchstgerichtlichen
Judikatur ist die gegenständliche Vereinbarung daher als nicht
fremdüblich zu beurteilen und der durch das Gesellschaftsverhältnis
veranlasste Verzicht des Bw. auf seine Forderung gegen die Körperschaft als
verdeckte Einlage zu qualifizieren, die gemäß
§ 6 Z 14
lit b EStG den Charakter eines Tauschvorganges hat.
Daraus ergibt sich aus
einkommensteuerrechtlicher Hinsicht, dass nach der Einstufung von
Einlagenleistungen als Tauschvorgang die Vorteilszuwendung beim Bw. im
Ausmaß von S 134.550,00 eine Steigerung des Anteilswertes in diesem
Ausmaß bewirkt (vgl. BFH BStBl 1980, 494). Diese Wertsteigerung
stellt gleichsam das Entgelt für die Vorteilszuwendung dar und ist daher im
Berufungsfall innerhalb der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
(§ 28 EStG 1988) als Gegenleistung für die
Nutzungsüberlassung steuerlich zu erfassen. Da bereits die Wertsteigerung
der Anteile einen geldwerten Zufluss im Sinne des § 15 EStG 1988
darstellt, kommt es im Streitjahr zu einer steuerlichen Erfassung dieser
Werterhöhung im Ausmaß des vom Bw. abgegebenen Forderungsverzichtes
in Höhe von S 134.550,00 im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung
und Verpachtung (vgl. Bauer/Quantschnigg/Schellmann/Werilly, KStG 1988,
§ 8 Tz 11, 12).
In umsatzsteuerlicher Hinsicht
ist unbestritten, dass der Bw. durch die Vermietung der gegenständlichen
Liegenschaft einen Leistungsaustausch gegen Entgelt bewirkt hat.
Gemäß
§ 4 UStG 1994 ist Entgelt alles, was der
Empfänger einer Lieferung oder sonstigen Leistung aufzuwenden hat. Die
Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung ist dabei nicht erforderlich.
Demnach unterliegt das auf die angemessene Gegenleistung fehlende Entgelt nicht
der Umsatzsteuer, da umsatzsteuerrechtlich nur die tatsächliche
Gegenleistung besteuert wird. Die Erhöhung des inneren Wertes der
Gesellschaftsanteile wegen der verdeckten Einlage (Tauschprinzip des
§ 6 Z 14 EStG 1988) ist Folge des aus Sicht der
Kapitalgesellschaft günstigen Geschäftes und stellt keine Leistung der
Kapitalgesellschaft an den Bw. dar (VwGH 16.9.2003, 99/14/0324). Der
Differenzbetrag zur vertraglich vereinbarten Mietzinshöhe war daher im
erwähnten Ausmaß aus der Umsatzsteuerbemessungsgrundlage
auszuscheiden. Daraus ergibt sich für das Streitjahr ein Gesamtbetrag der
steuerpflichtigen Leistungen in Höhe von S 390.550,00.
Es war somit
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
28. April 2004
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 1 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 6 Z 14 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 6 Z 14 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4641-W/02
- Stammnummer
- 9550
- Gültig
- 28.04.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF