Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1839-W/03
Verdeckte Einlage
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1839-W/03vom 26.01.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Roland Schmitt WTHGmbH, gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 4., 5.
und 10. Bezirk in Wien betreffend Körperschatsteuer 2000 und gegen den
Haftungs- und Abgabenbescheid 2000, entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen
Bescheide bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Bei der Bw fand eine
Betriebsprüfung betreffend Kammerumlage 1, Umsatz- Körperschaft- und
Kapitalertragsteuer für die Jahre 1998 bis 2000 statt. Dabei wurde ua
festgestellt, dass durch der Bw durch deren Geschäftsführer und
75%igen Anteilsinhaber FS im Jahre 1998 insgesamt ATS 771.093,-- zugeführt
worden seien (verbucht über "Verrechnungskonto FS"). Im Jahr 2000 seien
insgesamt ATS 710.041,-- wieder an FS zurückgeflossen (ebenfalls verbucht
über "Verrechnungskonto FS"). Betreffend den Geldfluss 1998 sei der Bp eine
Kopie eines Sparbuches lautend auf die Schwester des FS vorgelegt worden. Von
diesem Sparbuch seien im März und April 1998 ATS 958.000,-- behoben worden.
Dazu habe FS angegeben, dieses Sparbuch von seiner Schwester erhalten zu haben,
unterschiedliche Beträge abgehoben zu haben und damit offene
Verbindlichkeiten der Bw abzudecken bzw um sie bar in das Unternehmen der Bw
einzulegen. Nachweise seien von FS keine erbracht worden. So sei kein Nachweis
für ein Rechtsgeschäft zwischen Schwester ("Geldgeberin") und Bruder
("zur Rückzahlung Verpflichtetem, Bruder der Geldgeberin,
Geschäftsführer, Anteilsinhaber") erbracht worden. Es liege auch keine
Betrags- und Datumsidentität zwischen von dem Sparbuch abgehobenen
Beträgen und der Bw zugewendeten Beträgen vor. Eine
"Kreditvereinbarung" zwischen der Bw und FS sei vorgelegt worden, worin sich FS
verpflichte, der Bw einen Kredit iHv ATS 1 Million einzuräumen. Die
Rückzahlungsvereinbarung halte einem Fremdvergleich nicht stand, da keine
bestimmten Rückzahlungstermine bzw keine Zinsfälligkeit festgelegt
worden sei. Weiters sei festgestellt worden, dass keine entsprechenden
Sicherstellungen vereinbart worden seien. Im Hinblick auf die "finanzielle"
Situation der Bw sei festgestellt worden - ersichtlich in der vorgelegten
Bilanz -, dass eine Überschuldung im Zeitpunkt der "Krediteinräumung"
bestanden habe. Die Höhe der Verbindlichkeiten aus Lieferungen und
Leistungen und Bankverbindlichkeiten sei derart, dass ein fremder Dritter ohne
Sicherheiten zweifelsfrei keine weiteren Kredite eingeräumt hätte.
Diese Ausführungen und die Tatsache, dass FS in hohem Maße (75%) an
der Bw beteiligt sei, führe zu den Feststellungen, dass es sich bei den
hingegebenen Beträgen nicht um eine vorübergehende "Finanzspritze"
sondern um die notwendige Zufuhr von Eigenmitteln handle (um fehlendes
Eigenkapital zu ersetzen?). Hinsichtlich der teilweisen "Rückzahlung" im
Jahr 2000 sei festgestellt worden, dass vom geprüften Unternehmen an FS im
Jahr 2000 ATS 710.041,-- zurücktransferiert worden seien. Es seien zum
einen Ausgaben, die ausschließlich den privaten Bereich des FS betroffen
hätten durch das Unternehmen beglichen worden "(mögliche Buchungen:
Verrechnungskonto an Kassa/Bank)", zum anderen sei Geld an die Person FS
ausbezahlt worden. Die Betriebsprüfung führt aus, dass die
Rückzahlung von Zuwendungen, die ihren Ursprung nicht in einer
schuldrechtlichen Beziehung zwischen Gesellschaft und Gesellschafter
hätten, eine verdeckte Ausschüttung darstellen würden. Dabei sei
selbst aus der Tatsache, dass solche Zuwendungen zum Teil auch von
Familienangehörigen des Gesellschafters stammten, keine andere rechtliche
Beurteilung abzuleiten sei.
Dementsprechend wurden die
"Rückzahlungen" des Jahres 2000 von der Betriebsprüfung als verdeckte
Ausschüttungen bewertet und das Rechenwerk berichtigt
(KöSt-Rückstellung, KESt Rückstellung).
Da die sich aus der verdeckten
Ausschüttung ergebende KESt von FS getragen würde, sei nach Ansicht
der Betriebsprüfung in diesem Ausmaß bilanziell eine Forderung der
Gesellschaft an den FS einzustellen (Tz. 19).
Gegen die den
Prüfungsfeststellungen entsprechend ergangenen Bescheide wurde Berufung
erhoben. Diese wurde im Wesentlichen damit begründet, dass entgegen den
Ausführungen der BP sehr wohl ein Nachweis eines Rechtsgeschäftes
zwischen FS und dessen Schwester vorliege (Bestätigung vom 10.3.1998). Es
sei unerheblich und nicht erforderlich, dass die Abbuchungsbeträge vom
Sparbuch Betrags- und Datumsidentität aufweisen. Es sei im wirtschaftlichen
Verkehr mit Kreditinstituten durchaus üblich,
Rückzahlungsvereinbarungen nicht betraglich zu fixieren.
Zinsfälligkeiten würden sich nach den allgemeinen
Geschäftsbedingungen bei Banken richten, könnten jedoch durchaus auch
individuell vereinbart werden. Die in der Kreditvereinbarung des FS mit der Bw
vereinbarten Zinsen von 6% seien durchaus geeignet, einem Fremdvergleich
standzuhalten. Überdies widerspreche die Behauptung der BP, dass es sich
bei den hingegebenen Beträgen um die notwendige Zufuhr von Eigenmitteln
gehandelt habe mit der Feststellungen der Rückzahlung im Jahr 2000. Diese
Rückzahlung würde vielmehr dokumentieren, dass es sich nicht um eine
eigenkapitalersetzende Einlage, sondern um einen kurzfristigen Kredit gehandelt
habe. In einer Ergänzung zur Berufung (vom 24.9.2003) wurde mitgeteilt,
dass die Übergabe des Sparbuches "öffentlich" (im Beisein eines
Vorstandsvorsitzenden der Volksbanken) erfolgt sei und dass FS zugunsten seiner
Schwester auf seine Anteile an einer Verlassenschaft betreffend eine
Liegenschaft in 1120 Wien verzichtet habe. Diese Liegenschaft sei in
späterer Folge (10/2002) von FS käuflich erworben worden.
Zur Berufung wurde von der BP
eine Stellungnahme abgegeben. Darin wird grundsätzlich ausgeführt,
dass die allgemeinen Ausführungen in der Berufung über den
"wirtschaftlichen Verkehr mit Kreditinstituten" in keinem ersichtlichen
Zusammenhang mit den Feststellungen der BP stünden. Fehlende Vereinbarungen
über die Verzinsung von hingegebenen Geldern könnten nicht durch
behauptete "Automatismen" bei Kreditinstituten ersetzt werden. Die
Rückzahlungen im Jahr 2000 würden nicht den Zu- und Abflüssen bei
üblichen Kreditverhältnissen entsprechen.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 18.3.2003 wurde die Berufung vom Finanzamt als unbegründet abgewiesen.
Begründet wurde die Abweisung damit, dass es sich bei der Übergabe des
Sparbuches durch die Schwester des FS an diesen um ein Rechtsgeschäft
zwischen nahen Angehörigen handle. Vereinbarungen zwischen nahen
Angehörigen würden im Steuerrecht nur dann Anerkennung finden, wenn
sie die - im einzelnen angeführten - von der Judikatur entwickelten
Voraussetzungen entsprechen würden. Diese Erfordernisse seien aber nicht
gegeben. Die Kreditvereinbarung zwischen der Bw und FS halte einem
Fremdvergleich nicht stand. Die im Jahr 1998 hingegebenen Beträge seien als
notwendige Zufuhr von Eigenmitteln zu beurteilen. Es sei auch aus der Tatsache,
dass die Zuwendungen von Familienangehörigen des Gesellschafters FS stammen
würden keine andere rechtliche Beurteilung abzuleiten. Auch die unklare
Vertragsgestaltung sei Anhaltspunkt dafür, dass eine eigenkapitalersetzende
Zuwendung vorliege. Da zwischen Gesellschafter (FS) und Gesellschaft (Bw) keine
schuldrechtliche Beziehung bestünde, sei die später erfolgte teilweise
Rückzahlung als verdeckte Ausschüttung zu werten. Die von der Bw
gewählte Vorgangsweise entspreche ganz allgemein dem Umgang mit
Eigenkapital.
Von der Bw wurde mit Schreiben
vom 3.11.2003 der Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde
zweiter Instanz gestellt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Auszugehen ist von
nachstehendem Sachverhalt:
Die Bw ist eine GmbH an der FS
zu 75 % beteiligt ist. FS ist Geschäftsführer der Bw.
FS hat im Jahr 1998 von seiner
ein Sparbuch mit einer Gesamteinlagesumme von ATS 958.800,--
erhalten.
FS hat weiters der Bw im Jahr
1998 insgesamt ATS 771.093,-- zugeführt (verbucht über
"Verrechnungskonto FS").
Im Jahr 2000 wurden dem FS von
der Bw in Summe ATS 710.041ATS teils bar ausbezahlt teils privat veranlasste
Ausgaben beglichen (ebenfalls verbucht über "Verrechnungskonto
FS").
Es existiert eine als
"Kreditvereinbarung" bezeichnete Urkunde vom 1.3.1998 über die
Einräumung eines Kontokorrentkredits an die Bw durch FS. Diese hat im
Wesentlichen nachstehenden Inhalt:
FS erklärt sich bereit,
der Bw einen Kontokorrentkredit iHv ÖS 1.000.000,-- bis auf weiteres
einzuräumen. Dieser Kredit wird auf Anforderung der Bw ausbezahlt und
über das Verrechnungskonto FS verrechnet. An Kreditkosten kommen 6 % Zinsen
zur Anrechnung. Der Kredit ist laufend, bis spätestens 31.12.2005
zurückzuzahlen und kann in voller aushaftender Höhe zur sofortigen
Rückzahlung gekündigt werden wenn sich die von der Bw gemachten
angaben über die Vermögensverhältnisse als
unrichtig/unvollständig erweisen, oder wenn über das Vermögen der
Bw Insolvenzverfahren eröffnet wird.
Das Gesellschafter- und
Beteiligungsverhältnis des FS an der Bw ergibt sich aus dem Firmenbuch. Der
Umstand der Übergabe des Sparbuches ergibt sich aus den Feststellungen der
Betriebsprüfung (die stattgefundene Übergabe/Übertragung des
Sparbuches wurde nicht in Abrede gestellt, es wurde lediglich releviert, ob
diese einem Fremdvergleich standhält), sowie aus der vorliegenden
Bestätigung vom 10.3.1998 über die erfolgte Übergabe (Blatt
13/2000).
Die Einzahlungen/Einlagen 1998
bzw "Rückzahlungen" 2000 sind auf dem Verrechnungskonto FS verbucht und
wurden auch von der Betriebsprüfung nachvollziehbar als erfolgt
festgestellt.
Rechtliche
Würdigung:
Allgemeine Leistungsbeziehungen
zwischen nahen Angehörigen können sowohl durch eine auf
Einkunftserzielung ausgerichtete Tätigkeit, als auch durch das private
Naheverhältnis veranlasst sein. Die grundsätzliche ertragsteuerliche
Problematik ergibt sich daraus, dass Naheverhältnisse die Möglichkeit
von nur vorgetäuschten Rechtsbeziehungen erleichtern. Naheverhältnisse
berechtigen zu Zweifeln am wahren wirtschaftlichen Gehalt einer behaupteten
vertraglichen Gestaltung (vgl zB VwGH 15.3.1989, 88/16/0225; VwGH 29.6.1995,
93/15/0115). Bei nicht durch eine Nahebeziehung verbundenen Vertragspartnern
kann üblicherweise davon ausgegangen werden, dass das freie Spiel des
Marktes gewährleistet ist, somit jede Vereinbarung nur auf betrieblichen
Gründen beruht. Sobald aber Nahebeziehungen bestehen, kann ein mangelnder
Interessenausgleich bewirken, dass Gewinnanteile aus privaten
(außerbetrieblichen), nicht mit der Einkunftsquelle in Zusammenhang
stehenden Gründen einer Person zugerechnet werden sollen, die dieser auf
Grund ihrer steuerrechtlich für die Einkünfteerzielung relevanten
Leistungen nicht zustehen (vgl VwGH 24.10.1995, 92/14/0020).
Ertragsteuerlich wird der wahre
wirtschaftliche Gehalt der Leistungsbeziehung der rechtlichen Würdigung
zugrundegelegt. Die relevanten abgabenrechtlichen Vorschriften stellen nicht auf
die zivilrechtliche Gestaltung ab. Nach stRspr setzt die betriebliche
Veranlassung von Vereinbarungen bzw Leistungsbeziehungen zwischen nahen
Angehörigen voraus, dass sie - nach außen ausreichend zum
Ausdruck kommen, weil sonst steuerliche Folgen willkürlich
herbeigeführt werden können (Publizität) - einen
eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben,
und - zwischen Fremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen
worden wären (Fremdvergleich).
Es muss auch die
Ausführung vertraglicher Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen
diesen Anforderungen genügen. Diese Kriterien müssen gemeinsam
vorliegen und haben ihre Bedeutung im Rahmen der Beweiswürdigung und kommen
daher in jenen Fällen zum Tragen, in denen berechtigte Zweifel am wahren
wirtschaftlichen Gehalt einer behaupteten Gestaltung bestehen.
Diese Grundsätze gelten
gleichermaßen für die Anerkennung von Verträgen zwischen einer
GmbH und ihren beherrschenden Gesellschaftern. FS ist Geschäftsführer
der Bw GmbH und an dieser 75 % beteiligt. Daraus folgt, dass FS für die
steuerliche Beurteilung von Verträgen zwischen ihm und der Bw als naher
Angehöriger anzusehen ist. Dementsprechend ist die zwischen FS und der Bw
getroffene Kreditvereinbarung dahingehend zu prüfen, ob sie den
angeführten Kriterien entspricht.
Die Voraussetzung des
eindeutigen, klaren jeden Zweifel ausschließenden Inhalts wird als im
Großen und Ganzen für gegeben angesehen. Dieser ist auf das
Einräumen eines Kontokorrentkredites iHv ÖS 1.000.000,-- zu einem
6%igen Zinssatz und mit einer laufenden Rückzahlung bis zu einem bestimmten
Endzeitpunkt (31.12.2005) gerichtet.
Das Vorliegen von
Publizität in einem ausreichenden Umfang wird mit Einschränkungen
ebenfalls bejaht. Die entsprechenden Einzahlungen, "Gutschriften" und
"Rückzahlungen" sind im Rechenwerk der Bw vorhanden. Die
Einschränkungen ergeben sich aus dem Umstand, dass - wie unten noch
ausgeführt wird - weder aus dem Rechenwerk noch aus sonstigen Unterlagen
Zahlungszwecke eindeutig ableitbar sind.
Bleibt die Frage der
Fremdüblichkeit der Vereinbarung. Vereinbart ist - wie oben
angeführt - die Zurverfügungstellung eines Kontokorrentkredits
iHv ÖS 1.000.000,-- durch den FS bis auf weiteres, die laufende
Rückzahlung bis spätestens 31.12.2005, Zinsen iHv 6 %, sowie die
Abrechnung über das allgemeine Verrechnungskonto des Gesellschafters
FS.
Schon diese Art der Verrechnung
wird als nicht fremdüblich angesehen. Auf dem Verrechnungskonto werden
nämlich auch die fraglichen angeblichen "Kreditzahlungen" in keiner Weise
extra ausgewiesen, sodass überhaupt nicht ersichtlich ist, welche der auf
diesem Konto verbuchten Beträge durch die Inanspruchnahme des
Kontokorrentkredites entstanden sind und welche nicht. Der von der Bw frei
wählbare Buchungstext lautet vielmehr idR "Einlage FS", kein einziges Mal
wird zumindest angemerkt, dass es sich bei dem konkreten Betrag um eine
Kreditgewährung handelt. Es ist anhand des Kontos so nicht einmal
feststellbar, in welcher Höhe der angebliche Kontokorrentrahmen bereits
ausgeschöpft ist. Für diese Feststellung bedarf es vielmehr einer
nachträglichen "Erläuterung" durch die Bw bzw den FS. Diese
Vorgangsweise führt dazu, dass es der Bw bzw dem FS nachträglich
möglich ist, sämtliche über "Privat Konto 9999" gebuchten
Beträge als Eigen- (Einlage durch FS) oder Fremdkapital
(Kontokorrentkredit) zu "widmen". Das entspricht sicher nicht einer auch unter
einander fremd gegenüberstehenden Personen gewählten
Vorgangsweise.
Ebensowenig werden die
Rückzahlungs- und die Zinsvereinbarung in Zusammenhang mit den
tatsächlich erfolgten "Rückzahlungen" als fremdunüblich
betrachtet. Eine laufende Rückzahlung eines Kontokorrentkredites bis zu
einem bestimmten Zeitpunkt wird per se zwar nicht als unüblich anzusehen
sein, ebensowenig ist die Höhe der vereinbarten Zinsen als unüblich zu
betrachten. Die nicht vorhandene Vereinbarung über den Zeitpunkt und die
Abrechnungsperiode der Zinszahlungen, sowie die offensichtlich nicht erfolgten
Zinszahlungen (in den Jahren 1998 und 1999 wird nicht einmal von der Bw das
Vorliegen von Zinszahlungen behauptet, derartige sind auch aus den vorgelegten
Buchhaltungsunterlagen nicht ersichtlich; dem Verrechnungskonto FS wurden auch
buchhalterisch keinerlei "Zinsen" für den Kredit angelastet; das
diesbezügliche Vorbringen der Bw, dass im normalen Bankverkehr für den
Fall, das keine Vereinbarung getroffen wird, von einer jährlichen
Zinsabrechnung und -fälligkeit auszugehen ist, relativiert sich
demgegenüber) werden aber sehr wohl als derart unüblich angesehen,
dass die Zinsvereinbarung insgesamt als fremdunüblich beurteilt
wird.
Dasselbe trifft auf die
Modalitäten der "laufenden" Rückzahlungen zu. Die Vereinbarung
"laufende Rückzahlung bis 31.12.2005" lässt einen großen
Spielraum zu, was wie bereits ausgeführt nicht unbedingt als unüblich
anzusehen ist. Die Dokumentation von entsprechend einer solchen Vereinbarung
erfolgten Rückzahlungen erfordert aber zumindest eine nach außen
nachvollziehbare Dokumentation. Aus den Verbuchungen der angeblich im Jahr 2000
erfolgten Rückzahlungen eines großen Teils dieses "Kredites" ist
nicht zu sehen, dass diese Beträge überhaupt Rückzahlungen
betrafen, noch ob oder in welchem Ausmaß davon Zins- oder
Kapitalrückzahlungen erfolgt sein sollen.
Die Buchungszeilen sind aber
neben der Kreditvereinbarung selbst die einzigen Dokumentationen des angeblichen
Kreditverhältnisses, das somit nur anhand dieser beurteilt werden
konnte.
Die Kreditvereinbarung wird als
nicht fremdüblich beurteilt und ist daher steuerlich nicht
anzuerkennen.
Dies führt dazu, dass die
entsprechenden Einzahlungen steuerlich nicht als Verbindlichkeiten der Bw,
sondern als verdeckte Einlagen zu beurteilen sind. Bei verdeckten Einlagen
handelt es sich um im Gesellschaftsverhältnis begründete
Vermögenszuführungen an die Körperschaft in verdeckter Form
- häufig unter einem anderen zivilrechtlichen Titel. Es muss eine
Vorteilszuwendung vorliegen, die ein Nichtgesellschafter nicht gewähren
würde. Die Absicht der Vorteilsgewährung ist erforderlich. Die
Tatbestandsmerkmale der verdeckten Einlage sind im vorliegenden Fall gegeben.
Sie wurde vom Anteilseigner FS bewirkt, ist eine Vermögenszuführung
(in Bargeld bzw durch Abdeckung von Verbindlichkeiten der Bw). Die Ursache
für die Vermögenszuführung liegt eindeutig im
Gesellschaftsverhältnis begründet. Es kann nicht angenommen werden,
dass ein Nichtgesellschafter einer GmbH ohne Rechtsgrundlage Geldzuwendungen
gemacht hätte, bzw fremde Verbindlichkeiten abgedeckt hätte. Ebenso
wird von einer Vorteilsgewährungsabsicht des FS ausgegangen.
Die im Berufungsverfahren
heftig umstrittene Schenkung des Sparbuchs durch die Schwester des FS ist im
Übrigen für die Beurteilung des gegebenen Sachverhaltes irrelevant. Es
wurde zwar davon ausgegangen, dass FS die Schenkung erhalten hat und die
verdeckte Einlage damit finanziert hat, aber auch wenn davon auszugehen
wäre, dass die Schenkung nicht oder nicht rechtsgültig erfolgt ist,
würde keine andere Rechtsfolge eintreten. Auch von der Betriebsprüfung
wurde - wie von der Bw vorgebracht - davon ausgegangen, dass die
Einlagen aus diesen Geldmitteln erfolgt sind. Verdeckte Einlagen können vom
Anteilseigener oder diesem nahe stehenden Personen getätigt werden. Als
eine solche nahe stehende Person ist auch die Schwester des FS zu sehen. Ohne
das Vorliegen der Schenkung wäre die verdeckte Einlage eben von der
Schwester erfolgt, wobei dann gedanklich zuerst eine Zuwendung an den
Anteilseigner zu unterstellen gewesen wäre.
Die Folge einer verdeckten
Einlage ist, dass eine Rückgängigmachung - wie bei verdeckten
Ausschüttungen - nur noch im selben Wirtschaftsjahr (1998)
möglich gewesen wäre. Eine spätere Rückzahlung von
(verdeckten) Einlagen führt beim Anteilseigner grundsätzlich zu einer
steuerpflichtigen Vorteilszuwendung (§ 27 Abs 1 Z 1 EStG) im Jahr der
Rückzahlung.
Die auf diese
Ausschüttungen entfallende Kapitalertragsteuer wird vom Gesellschafter FS
getragen. Die Bw haftet aber gem § 95 EStG als Schuldner der
Kapitalerträge für die Einbehaltung und Abfuhr der KESt.
Die Berufung gegen den Bescheid
betreffend Körperschaftsteuer 2000 und gegen den Haftungs- und
Abgabenbescheid 2000 musste daher abgewiesen werden.
Wien,
26. Jänner 2004
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 1 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1839-W/03
- Stammnummer
- 7942
- Gültig
- 26.01.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF