Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3185-W/02
1) Zulässigkeit der Geltendmachung eines Investitionsfreibetrages für gebrauchte Wirtschaftsgüter innerhalb eines Konzernes 2) Verdeckte Einlage oder fremdübliches Darlehen der Großmuttergesellschaft an ihre Enkelgesellschaft
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3185-W/02vom 11.04.2006Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Unternehmen gehabt habe. Somit könne es sich auch ab 31.5.195 nicht um
einen Konzern im Sinne des § 15 AktG gehandelt haben.
Auszuführen sei noch, dass die
verfahrensgegenständlichen Modelle im Zeitraum Februar/März
angeschafft und am 18. März 1994 - also zu einem Zeitpunkt zu dem
Herr Dr.H. noch nicht Mitglied des Verwaltungsrates gewesen sei -
fakturiert worden seien. Mangels Erfüllung des Konzernbegriffes im Sinne
des § 15 AktG sei der IFB gemäß
§ 10 EStG zu
gewähren.
ad. Punkt Darlehen bzw verdecktes
Stammkapital:
Es sei richtig, dass das Stammkapital der St.GmbH im
Jänner 1994 ATS 500.000,00 betragen habe. Entscheidend für die
Eigenkapitalausstattung einer Gesellschaft sei jedoch nicht das Stammkapital,
sondern die Summe aus Stammkapital und Eigenkapitaläquivalenten wie Kapital
- und Gewinnrücklagen (siehe § 224 Abs 3 C HGB). So sei bei
der Beurteilung des Eigenkapitalbegriffes zumindest diese Definition
maßgebend. Eine erweiterte Definition der Eigenmittel würde
§ 23 URG (Eigenkapital zuzüglich unversteuerter Rücklagen)
liefern.
So habe zum Zeitpunkt der Darlehenszuzählung das
Eigenkapital laut HB ATS 25.182.702 Mio bzw ATS 19.307.204 betragen (siehe
Bericht des Finanzamtes, Betriebsprüfungsabteilung vom
12. März 1996 insbesondere Tz 24 und Anlage 1 Bilanzen; bzw dazu
auch die Ergänzung zur Berufung vom 27. September 2001, Seite
3).
Weiters führe das Erkenntnis des VwGH vom 28. April
1999, Zl 97/13/0068 ein wesentlich anderes Kriterium an:
In dem zu beurteilenden Fall seien die Gesellschaftermittel
teils unverzinst, teils verzinst ohne dabei einer nach außen hin
erkennbaren Struktur zu folgen gewährt worden. Die G.GmbH habe jedoch ihr
Gesellschafterdarlehen von Anfang an und kontinuierlich verzinst und damit
sowohl den Fremdkapitalcharakter, als auch die Verzinslichkeit ebenso nach
außen hin durch die jeweils gesonderten Ausweise in den
Jahresabschlüssen eindeutig dokumentiert wie kommuniziert.
Was die Rückzahlbarkeit betreffe, so seien
ähnliche Vereinbarungen (Überziehungsrahmen bzw revolvierende Kredite,
sogenannte Generationenkredite etc.) mit dem Vertragswillen der beiden
Vertragspartner ebenso vergleichbar wie eindeutig. Eine Kündbarkeit des
Darlehens bestehe ohnehin gemäß
§ 983 ABGB, sodass es einer
weiteren Konkretisierung nicht bedürfe.
Der Eingabe beigelegt wurden Auszüge aus der Homepage
der "Confoederatio Helvetica"-
Die Bundesbehörden der Schweizerischen
Eidgenossenschaft (http://www.admin.ch/ch/d/sr/220/a707.html) (Stand 3. Mai
2005).
"....B. Der Verwaltungsrat
Art
707
I. Im
Allgemeinen
1.
Wählbarkeit
Der
Verwaltungsrat der Gesellschaft besteht aus einem oder mehreren Mitgliedern, die
Aktionäre sein müssen.
Werden andere
Personen gewählt, so können sie ihr Amt erst antreten nachdem sie
Aktionäre geworden sind.
Ist an der
Gesellschaft eine juristische Person oder eine Handelsgesellschaft beteiligt, so
ist sie als solche nicht als Mitglied des Verwaltungsrates wählbar, dagegen
können an ihrer Stelle ihre Vertreter gewählt
werden.
Art
708
2.
Nationalität und Wohnsitz
Die Mitglieder
des Verwaltungsrates müssen mehrheitlich Personen sein, die in der Schweiz
wohnhaft sind und das Schweizer Bürgerrecht besitzen. Der Bundesrat kann
für Gesellschaften, deren Zweck hauptsächlich in der Beteiligung an
anderen Unternehmen besteht (Holdinggesellschaften), Ausnahmen von dieser Regel
bewilligen, wenn die Mehrheit dieser Unternehmen sich im Ausland
befindet.
Wenigstens ein
zur Vertretung der Gesellschaft befugtes Mitglied des Verwaltungsrates muss in
der Schweiz wohnhaft sein.
Ist mit der
Verwaltung eine einzige Person betraut, so muss sie in der Schweiz wohnhaft sein
und das Schweizer Bürgerrecht besitzen.
Sind diese
Vorschriften nicht mehr erfüllt, so hat der Handelsregisterführer der
Gesellschaft eine Frist zur Wiederherstellung des gesetzmäßigen
Zustandes zu setzen und nach fruchtlosem Ablauf die Gesellschaft von Amts wegen
als aufgelöst zu erklären.
Art
713
2.
Beschlüsse
Die
Beschlüsse des Verwaltungsrates werden mit der Mehrheit der abgegebenen
Stimmen gefasst. Der Vorsitzende hat den Stichentscheid, sofern die Statuten
nichts anderes vorsehen.
Beschlüsse
können auch auf dem Wege der schriftlichen Zustimmung zu einem gestellten
Antrag gefasst werden, sofern nicht ein Mitglied die mündliche Beratung
verlangt.
Über die
Verhandlungen und Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das vom
Vorsitzenden und vom Sekretär unterzeichnet wird.
Art
715a
5. Recht auf
Auskunft und Einsicht
Jedes Mitglied
des Verwaltungsrates kann Auskunft über alle Angelegenheiten der
Gesellschaft verlangen.
In den Sitzungen
sind alle Mitglieder des Verwaltungsrates sowie die mit der
Geschäftsführung betrauten Personen zur Auskunft
verpflichtet.
Außerhalb
der Sitzungen kann jedes Mitglied von den mit der Geschäftsführung
betrauten Personen Auskunft über den Geschäftsgang und mit
Ermächtigung des Präsidenten, auch über einzelne Geschäfte
verlangen.
Soweit es
für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich ist, kann jedes Mitglied
dem Präsidenten beantragen, dass ihm Bücher und Akten vorgelegt
werden.
Weist der
Präsident ein Gesuch auf Auskunft, Anhörung oder Einsicht ab, so
entscheidet der Verwaltungsrat.
Regelungen oder
Beschlüsse des Verwaltungsrates, die das Recht auf Auskunft und
Einsichtnahme der Verwaltungsräte erweitern, bleiben
vorbehalten.
Art
716
III.
Aufgaben
1. Im
Allgemeinen
Der
Verwaltungsrat kann in allen Angelegenheiten Beschluss fassen, die nicht nach
Gesetz oder Statuten der Generalversammlung zugeteilt sind.
Der
Verwaltungsrat führt die Geschäfte der Gesellschaft, soweit er die
Geschäftsführung nicht übertragen hat.
Art
716a
2.
Unübertragbare Aufgaben
Der
Verwaltungsrat hat folgende unübertragbare und unentziehbare
Aufgaben:
1. die
Oberleitung der Gesellschaft und die Erteilung der nötigen
Weisungen;
2. die
Festlegung der Organisation;
3.
die Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle, sowie der
Finanzplanung, sofern diese für die Führung der Gesellschaft notwendig
ist;
4.
Die Ernennung und Abberufung der mit der Geschäftsführung und der
Vertretung betrauten Personen;
5.
die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten
Personen, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten,
Reglemente und Weisungen;
6.
die Erstellung des Geschäftsberichtes sowie die Vorbereitung der
Generalversammlung und die Ausführung ihrer
Beschlüsse;
7. die
Benachrichtigung des Richters im Falle der
Überschuldung.
Der
Verwaltungsrat kann die Vorbereitung und die Ausführung seiner
Beschlüsse oder die Überwachung von Geschäften Ausschüssen
oder einzelnen Mitgliedern zuweisen. Er hat für eine angemessene
Berichterstattung an seine Mitglieder zu sorgen.
Weiters beigelegt wurde ein
Auszug aus dem Handelsregister des Kantons A. - Hauptregister vom 27. Juni
2005 aus dem hervorgeht, dass Dr.H. Mitglied, nicht Präsident des
Verwaltungsrates ist.
Das oa Schreiben (samt Beilagen) wurde der Prüferin
zur Wahrung des Parteiengehörs bzw zur allfälligen Stellungnahme mit
Schreiben vom 19. August 2005 übermittelt.
Mit Schreiben vom 7. Oktober 2005 (per email) nahm die
Prüferin dazu wie folgt Stellung:
Wiederaufnahme des Verfahrens:
Der steuerliche Vertreter verweise darauf, dass eine
Wiederaufnahme des Verfahrens nicht gerechtfertigt sei. Er führe dabei als
Grund an, der Finanzbehörde gegenüber wäre der das Darlehen
betreffende Sachverhalt, allein schon durch die Aufnahme des Darlehens in die
Bücher des Unternehmens bekanntgegeben worden. Somit sei der Sachverhalt
hinreichend aus dem Jahresabschluss ersichtlich gewesen.
Aus dem Jahresabschluss der Bw sei allerdings lediglich
ersichtlich gewesen, dass das Unternehmen Geld unter der Bezeichnung "Darlehen"
von seiner Großmuttergesellschaft erhalten habe und zwar ohne Abschluss
eines schriftlichen Darlehensvertrages. Die konkrete Ausgestaltung des
Darlehensvertrages sei dabei nicht offengelegt worden.
In seiner Stellungnahme vom 31. Juli 2005 würde der
steuerliche Vertreter auf einen Erlass vom 31.3.1998 hinweisen, auf den sich die
Betriebsprüfung im Bericht vom 12. Juli 2000 unter Tz 17 beziehen solle.
Der Betriebsprüfungsbericht sei mit 14. Juli 2000
datiert; in Tz 17 würden sich lediglich Angaben über den
Verfahrensstand finden, ebenso würde in der zugehörigen Niederschrift
nicht auf den angeführten Erlass Bezug genommen werden. Die Argumentation
könne daher von Seiten der Betriebsprüfung nicht gefolgt werden.
Resümee: Eine Wiederaufnahme aufgrund der Tatsache des
Vorliegens von Neuerungstatbeständen sei wie oben dargelegt geboten
gewesen.
Darlehen bzw verdecktes Stammkapital:
In der Stellungnahme weise der steuerliche Vertreter darauf
hin, dass bei Beurteilung der Eigenkapitalausstattung der Gesellschaft nicht nur
das Stammkapital heranzuziehen sei, sondern das gesamte Eigenkapital dem
Fremdkapital gegenübergestellt werden müsse.
Dieser Einwand sei grundsätzlich richtig. Allerdings
führe der VwGH in seinem Erkenntnis vom 28. April 1999, Zl 97/13/0068 aus,
dass für jenen Fall, in dem die Fremdüblichkeit der
Darlehensbedingungen nicht gegeben sei, eine derartige Untersuchung nicht mehr
von Nöten sei.
Weiters führe der steuerliche Vertreter aus, dass das
Darlehen von Anfang an verzinst worden sei und eindeutig als "Darlehen" und
somit Fremdkapital qualifiziert gewesen sei, wohingegen das Darlehen im
genannten Erkenntnis nicht kontinuierlich verzinst gewesen sei und somit der
Fremdkapitalcharakter nach außen hin nicht eindeutig dokumentiert gewesen
sei.
Laut Erkenntnis werde dargelegt, dass Verträge
zwischen Kapitalgesellschaften und ihren Gesellschaftern nur dann steuerlich
Anerkennung finden würden, wenn sie nach außen ausreichend zum
Ausdruck kommen, einen klaren und eindeutigen Inhalt haben würden und auch
zwischen Fremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären.
Es sei zu prüfen, ob die Zuwendung nach ihrem inneren Gehalt ihre Ursache
in einer schuldrechtlichen Beziehung zwischen Gesellschaft und Gesellschafter
oder im Gesellschaftsverhältnis habe. Im letzteren Fall sei die Leistung
- ungeachtet einer allfälligen Bezeichnung z.B. als Darlehen, als
verdeckte Einalge anzusehen. Eine unklare Vertragsgestaltung, sei ein
Anhaltspunkt dafür, dass kein echtes Gesellschafterdarlehen, sondern eine
eigenkapitalersetzende Zuwendung vorliegen würde.
Da im vorliegenden Fall - wie bereits wiederholt
- von Seiten der Betriebsprüfung ausgeführt worden sei, der
Vertrag dem Kriterium "klaren und eindeutigen" Inhalt zu haben nicht entsprochen
hätte, liege verdecktes Eigenkapital vor.
Investitionsfreibetrag:
Im Zuge des Erörterungsgespräches vom 7. April
2005 legte der steuerliche Vertreter ein Erkenntnis des OGH vom 10. März
2003 mit der GZ 160k20/02 vor, woraus hervorgehen würde, dass der Staat als
Konzern anzusehen sei, wenn er bei Unternehmen bei denen er beteiligt sei,
über gesetzliche Maßnahmen in Organisation oder Verwaltung eingreifen
würde. Damit solle ausgedrückt werden, dass nicht das
Beteiligungsverhältnis entscheidend sei, sondern die Möglichkeit der
Einflussnahme.
Der steuerliche Vertreter halte weiters fest, dass die
Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 des § 15 Aktiengesetz im
vorliegenden Fall nicht vorliegen würden. Diese Aussage habe er durch die
Beibringung eines Handelsregisterauszuges des Kantons A. unterlegen wollen. Aus
dem Handelsregister sei ersichtlich, dass Dr.H., allerdings nicht Präsident
des Verwaltungsrates sei. Der Verwaltungsrat würde nach der Mehrheit der
abgegeben Stimmen entscheiden. Der steuerliche Vertreter sei der Ansicht, dass
aufgrund der Mehrheitsentscheidung von einer beherrschenden Einflussnahme des
Dr.H. nicht ausgegangen werden und somit ein Konzern im Sinne des Aktiengesetzes
nicht vorliegen könne.
Resümee: Die Betriebsprüfung komme nach
Würdigung der oben angeführten Argumentation des steuerlichen
Vertreters zum Schluss, dass in diesem Punkt der Berufung stattzugeben
sei.
Mit Schreiben vom 24. November 2005 legte der steuerliche
Vertreter der Bw ein Schreiben vom 17. Oktober 2005 vor in welchem die Bw
folgende Mitarbeiter des Institutes ausdrücklich vom Bankgeheimnis
gemäß
§ 38 BWG entbindet. Die Entbindung bezieht sich
ausschließlich auf jene Bankgeschäfte, welche über das Konto Nr.
1. abgewickelt wurden.
Herrn K., vormals FilialeT. nunmehr S.
Frau R., FilialeT..
Im weiteren Verlauf des Verfahrens wurden die beiden vom
steuerlichen Vertreter der Bw genannten Zeugen auch schriftlich zur
mündlichen Berufungsverhandlung am 25. Jänner 2006
vorgeladen. Die Ladung an die Zeugin Frau R. wurde mit dem Vermerk
"Empfänger an der Abgabestelle unbekannt" zurückgesendet.
In der am 25. Jänner 2006 abgehaltenen mündlichen
Berufungsverhandlung wurde vom Vertreter der Fa. M.GmbH ergänzend
ausgeführt, dass wesentlich für das Darlehen der Zeitpunkt der
Darlehenszuzählung sei, was nach der Gewährung mit dem Darlehen
geschehen würde (Nachrangigkeitserklärung) sei für die
Beurteilung, ob es sich um verdecktes Stammkapital oder um ein Darlehen handeln
würde, nicht aussagekräftig.
Es wird der Beschluss der Referentin - den Zeugen K. zum
Beweisthema Darlehensgewährung durch die C-Bank einzuvernehmen -
verkündet.
In der Niederschrift über die Zeugeneinvernahme im
Verlauf der mündlichen Berufungsverhandlung wird festgehalten:
"Ich war zum
damaligen Zeitpunkt Kundenbetreuer, allerdings nicht von der Bw. Ich war in
diese Gespräche nicht involviert. Ich war später Betreuer, aber nicht
zum damaligen Zeitpunkt. Ich kann also zu dem o.a. Beweisthema betreffend
Darlehensgewährung an die Bw. im Zeitpunkt Jänner 1994 an die Bw.
nichts sagen, da ich in die Gespräche nicht eingebunden war. Ich weiß
aber, wer damals der Betreuer war. Der steuerliche Vertreter führt aus,
dass der Geschäftsführer der Bw. den Zeugen als damaligen Betreuer
genannt hat.
Auf Befragen der
Prüferin
gibt der Zeuge bekannt,
dass es ganz konkrete Richtlinien für die Abwicklung von Kreditvergaben
(Kompetenzrichtlinien) damals und
auch
heute gegeben hat.
Schriftliche
Kreditverträge sind nicht vordringlich notwendig, es gibt
Kreditverträge sowohl in schriftlicher als auch in mündlicher Form.
Auch bei
mündlichen Verträgen wurde ein Protokoll (Kreditantrag) erstellt, in
welchem Zweck, Höhe, Sicherheit, Laufzeit und Rückzahlung festgehalten
wurde und auf Basis dessen wurde dann der Kompetenzweg im Sinne der Richtlinien
eingehalten.
Auf Befragen der
Prüferin gibt der Zeuge bekannt, dass Grundlage der Entscheidung für
eine Kreditvergabe vorrangig Sicherheit und Bonität (Kreditwürdigkeit
und Kreditfähigkeit) des Kunden sind. Auf Grund der allgemeinen
Geschäftsbedingungen hat die Bank jederzeit das Recht, wenn Bonität
und Sicherheit nicht mehr passen, den Kredit fällig zu stellen. Die
Höhe der Kreditsumme ist dabei nicht vorrangig.
L. (Vertreter
der Fa. M.GmbH): Ist es richtig, dass
Vereinbarungen über Rückzahlungsmodalitäten zu einem
späteren Zeitpunkt als bei Kreditvergabe möglich
ist.
Der Zeuge
führt dazu aus, dass die Rückzahlung natürlich eine wesentliche
Frage bei der Kreditvergabe ist, die aber auch später konkretisiert werden
kann. Bei Kapitalgesellschaften wird im Wesentlichen auf Bonität,
Gewinnsituation und auf die Eigenkapitalquote geachtet und auch auf die
Fähigkeit der Geschäftsführung des Managements.
Die Bank kann
Kredite mit und ohne Sicherheiten vergeben. "
Im weiteren Verlauf der mündlichen Verhandlung
führte der steuerliche Vertreter der Bw aus, dass durch die Zeugenaussage
deutlich geworden sei, dass es zum Zeitpunkt der Kreditvergabe durchaus
üblich und möglich sei, einen Kredit ohne Sicherheiten und ohne
Rückzahlungsmodalitäten zu vereinbaren. Auch eine mündliche
Kreditvergabe würde bei kreditwürdigen Kunden vorgenommen werden. Es
würde sich um einen Kredit zwischen Unternehmen handeln, der nicht nach den
Maßstäben eines Privatkundenkredites zu beurteilen sei. Somit sei
Fremdüblichkeit des Kredites (G.GmbH an die Bw) gegeben.
Die Prüferin führte aus, dass sie die Aussage des
Zeugen 1 schon differenziert gesehen habe. Die Bank würde sich nach den
Kreditvergaberichtlinien und den allgemeinen Geschäftsbedingungen und in
Ausnahmefällen bei besonders hoher Bonität des Kreditnehmers sei es
möglich, bei Kreditvergabe auf Sicherheiten und auf Festlegung von
Rückzahlungsbedingungen zunächst zu verzichten.
Der steuerliche Vertreter führte weiters aus, dass im
Jahr 1998 ein nicht unwesentlicher Teil des Darlehens (rund S 70 Mio)
aufgrund der Zahlungen der Feuerversicherung (Brand 1991) und des positiven cash
flow an die GmbH zurückgezahlt worden seien.
Der steuerliche Vertreter der Bw stellte den Antrag auf
Einvernahme der zweiten Zeugin R. (vormals P.), die zum damaligen Zeitpunkt auch
Kreditsachbearbeiterin war.
Der Vertreter des Finanzamtes stellt klar, dass von Seiten
des Finanzamtes, selbst wenn die Fremdüblichkeit nachgewiesen werden
könnte, noch immer die Punkte "einen klaren und eindeutigen Inhalt haben "
und "nach außen in Erscheinung treten" im Sinne von Vereinbarungen
zwischen nahen Angehörigen nicht gegeben seien.
Die Verhandlung wurde daher auf unbestimmte Zeit
vertagt.
Mit Schreiben vom 2. Februar 2006 gab der steuerliche
Vertreter der Bw bekannt, dass es anstelle von Frau R. einen anderen Zeugen
bezüglich der Kreditvergabe gebe. Da wäre D., wohnhaft in Adr.2. Er
ist Vorstandsdirektor der E..
In der am 29. März 2006 neuerlich abgehaltenen
mündlichen Berufungsverhandlung bringt der steuerliche Vertreter der Bw
vor, dass die Zeugin Frau R. nicht auffindbar gewesen sei und daher der Antrag
gestellt werde den Zeugen D. einzuvernehmen. Die Entbindung des Zeugen vom
Bankgeheimnis wird in Kopie vorgelegt.
In der Niederschrift über die Zeugeneinvernahme im
Verlauf der mündlichen Berufungsverhandlung wird festgehalten:
"Der
Zeuge erklärt, dass er im Großkundengeschäft der
C-Bank die Firma
M. (eine "Vorläuferin" der Bw)
betreut hat. Er hat dadurch Einblick in die finanzielle und wirtschaftliche
Situation der Firma gehabt und als das Werk in Wr. Neustadt von der Bw gekauft
worden ist, ist die Geschäftsverbindung bei der
C-Bank geblieben. Als
Großkundenbetreuer war ich damals zuständig für höchstens
30 Großbetriebe.
Die
Prüferin erklärt, wir sprechen von einem Darlehen (in Höhe von
ca. S 52 Mio.), das am 23.12.1993 gewährt und am 20.1.1994
zurückbezahlt wurde.
Zeuge
bringt vor, dass er den Tag der Kreditaufnahme nicht bestätigen kann,
jedoch die Tatsache, dass ein Kredit gewährt worden ist, wird
bejaht.
Der
Zeuge führt aus, dass natürlich eine Bonitätsprüfung vor
Einräumung einer Überziehung durchgeführt worden ist. Es hat sich
nicht um ein Darlehen gehandelt, sondern um einen Überziehungsrahmen
(interne Überziehung = Kredit und wird auch nicht vergebührt). Im
Großkundengeschäft ist es üblich solche Überziehungen zu
gewähren. Es gibt dann eine interne Vormerkung (6-12 Monate) und danach
wird die weitere Vorgangsweise besprochen. Der Zeuge erklärt weiters, dass
der Sachverhalt zwar schon 13 Jahre her ist aber er kann sich gut erinnern, dass
die Überziehung nicht hypothekarisch besichert worden ist. Die Höhe
der Zinsen bei einem Kontokorrentkredit orientiert sich am Markt. Sowohl Kredit,
als auch Überziehung können als Kontokorrentkredit oder Barvorlage
ausgenützt werden.
Der steuerliche
Vertreter hält fest, dass die Überziehung eine Form des
Kontokorrentkredites ist und nicht vergebührt wird. Für diesen Vorgang
wurde ein eigenes Subkonto für die Bw eingerichtet.
Wenn nach ca. 6
- 12 Monaten eine Überprüfung stattfindet und festgestellt wird, dass
aufgrund der geänderten Bonität nachbesichert werden muss, dann wird
auch ein Vertrag abgeschlossen, der auch vergebührt wird. Die Bonität
ist für die Vergabe allein ausschlaggebend. Bei guter Bonität wird der
Kontokorrentkredit bis auf weiteres verlängert und intern eine interne
Prolongation auf ca. 12 Monate festgelegt. Der Kunde rechnet damit, dass nach
einem gewissen Zeitraum ein neuerliches Gespräch, betreffend der
Überziehung stattfindet, zumindest einmal im Jahr.
Der steuerliche
Vertreter fasst zusammen, dass er aus der Zeugenaussage schließen kann, es
wird ein Kredit in Höhe von z.B. 50 Mio. S auf sechs Monate
eingeräumt, intern wird ein Prolongationsdatum vermerkt, das meistens so
festgelegt wird, dass nach Vorliegen der wirtschaftlichen Unterlagen wiederum
die Bonität überprüft werden kann. Rückzahlungen sind nicht
vereinbart.
Die
Prüferin fragt, wie wird die Bonität geprüft?
Der Zeuge
erklärt: Die Bonität wird anhand der Bilanz und anderer Faktoren (z.B.
Management, Rechnungswesen, Zukunftsperspektiven usw.) geprüft.
Die
Prüferin bringt vor, dass grundsätzlich ein längerer
Vorlaufzeitraum für so eine Vergabe angesetzt wird, abhängig von der
Raschheit der Verfügbarkeit der dafür notwendigen
Unterlagen.
Dr.H.
führt aus, dass, wenn der Zeuge von Bw spricht, dann ist immer gemeint die
Bw und die Fa. V., die heute Fa.
S.GmbH heißt. Die S 52 Mio
sind an die Fa. V. vergeben
worden.
Der
Zeuge führt aus, dass er die Firma nur bis zum 31.3.1995 betreut
hat."
Im weiteren
Verlauf der mündlichen Berufungsverhandlung bringt der steuerliche
Vertreter der Bw vor, dass aufgrund der Zeugeneinvernahme für die Bw klar
sei, dass die Fremdüblichkeit gegeben sei.
Der steuerliche Vertreter
hält fest, dass das Erkenntnis vom 28.4.1999 mit der Zl 97/13/0068 auf den
vorliegenden Fall nicht anzuwenden sei. Die Begründung sei, dass in diesem
Erkenntnis einmal willkürlich Zinsen verrechnet worden seien und einmal
nicht. Im Fall der Bw seien kontinuierlich Zinsen verrechnet worden. Es sei der
Wille gewesen, Zinsen für den Kredit zu erhalten und natürlich auf der
anderen Seite auch zu bezahlen; würde auch analog für die Tilgung
gelten. Es hat einen klaren und eindeutigen Inhalt gegeben und dies sei auch in
der Beilage zur Bilanz ausgeführt worden.
Die Prüferin führt
aus, dass für sie das Erkenntnis sehr wohl anzuwenden sei. Es gehe um nahe
Angehörige (hier verbundene Unternehmen) und aus der Beilage der Bilanz sei
lediglich ersichtlich gewesen, dass es ein Darlehen gegeben habe. Über die
Bedingungen sei nur sehr vage berichtet worden und somit sei für sie der
klare und eindeutige Inhalt nicht nachvollziehbar gewesen.
Dr.H. führt aus, dass ein
marktüblicher Zinssatz angewendet worden sei und dieser sei jährlich
entsprechend den Marktgegebenheiten angepasst worden. Der Markt bestehe aus
folgenden Faktoren: Das allgemeine Zinsniveau, Kreditzinsen wie sie von
Unternehmern aus diesem Verbund bezahlt worden seien (an Banken). In diesem
Rahmen habe sich der Zinssatz in dieser Vereinbarung bewegt. Man könne
erkennen, dass der verrechnete Zinssatz über die Jahre zurückgegangen
sei; dass er das allgemeine Zinsniveau mitbegleitet habe.
Dr.H. erklärt, dass er die
Order an die Buchhaltung gegeben habe, nach den oa Kriterien den Zinssatz
festzulegen. Er habe dies nicht schriftlich durchgeführt. Herr L., der
heute dafür zuständig sei, könne dies bestätigen. Dieselbe
Vorgangsweise werde auch heute noch im Verbund so gehandhabt.
Abschließend ersuchte der
steuerliche Vertreter der Bw der Berufung Folge zu geben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Wiederaufnahme der
Verfahren betreffend Körperschaftsteuer für die Jahre 1994 bis
1997:
Die Wiederaufnahme des Verfahrens von Amtswegen hat den
Zweck, ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren, dem besondere Mängel
im Tatsachenbereich anhaften, aus den im Gesetz (§ 303 Abs. 4 BAO)
erschöpfende aufgezählten Gründen aus der Welt zu schaffen und
damit seine Rechtskraft zu beseitigen. Sie soll ermöglichen, ein bereits
abgeschlossenes Verfahren wieder zu eröffnen, einen Prozess, der durch
einen rechtskräftigen Bescheid bereits beendet war, erneut in Gang zu
bringen (vgl VwGH 20.6.1990, 980/16/3 und 6.12.1990,
90/16/155,165).
Auf eine Wiederaufnahme von Amtswegen hat der
Abgabepflichtige keinen Anspruch und sie steht im Ermessen der Behörde
(vgl. Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO, Bd. 2 , § 303 E 148 und E
149).
Nach § 303 Abs. 4 BAO ist eine Wiederaufnahme des
Verfahrens von Amtswegen unter den Voraussetzungen des Abs. 1 lit a und c in
allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu
hervorgekommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die
Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen
Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt hätte.
Entscheidend ist der Wissensstand der Behörde im
Zeitpunkt der Erlassung des vorangegangenen Bescheides. Es darf somit nur eine
Tatsache, die der Behörde im Erstverfahren noch nicht bekannt gewesen ist,
zum Gegenstand einer amtswegigen Wiederaufnahme gemacht werden.
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass als dem Finanzamt bekannt geworden
zu gelten hat, was sich aus den Steuerakten ergibt.
Als Tatsachen im Sinne des § 303 BAO sind
ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens
zusammenhängende tatsächliche Umstände gemeint (vgl. VwGH vom
9.12.1964, 983/63); also Sachverhaltselemente die bei einer entsprechenden
Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis (als vom rechtskräftigen
Bescheid zum Ausdruck gebracht) geführt hätten. "Tatsachen" im Sinne
des § 303 Abs. 1 sind also dem realen Seinsbereich angehörende
Gegebenheiten, die als solche (als Sachverhalt) für eine Verwaltungssache
abschließenden Bescheid eine Entscheidungsgrundlage bilden.
Das nachträgliche Erkennen, dass im abgeschlossenen
Verfahren Verfahrensmängel unterlaufen sind, die zu einer unzutreffenden
tatsächlichen oder rechtlichen Würdigung des in seiner realen
Gegebenheit vorhanden gewesenen Sachverhaltes geführt haben, ist für
sich nicht ein Grund, der zu einer Wiederaufnahme des Verfahrens zu führen
vermag.
Ebenso lassen sich die Folgen einer früheren
unzutreffenden Tatsachenwürdigung oder Tatsachenbewertung (VwGH 9.4.1986,
84/13/0102) eines der Behörde bekannten (bekanntgegebenen, festgestellten,
offen gelegten) Sachverhaltes oder einer fehlenden rechtlichen Beurteilung
(verfehlte rechtliche Schlussfolgerungen; VwGH 19.5.1988, 87/16/003)-
gleichgültig durch welche Umstände veranlasst - bei
unveränderter Tatsachenlage nicht im Wege einer Wiederaufnahme des
Verfahrens beseitigen (VwGH 2.12. 1985, 84/15/0217).
Maßgebend für eine Wiederaufnahme auf Grund neu
hervorgekommener Tatsachen ist jedoch, ob der Abgabenbehörde in dem
wiederaufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt
gewesen ist, das sie schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher
Subsumption zu der nunmehr im wiederaufzunehmenden Verfahren erlassenen
Entscheidung gelangen hätte können.
Aus den Bilanzen der Jahre 1994, 1995, 1996 und 1997 zum
jeweiligen Stichtag ist ersichtlich, dass eine Verbindlichkeit gegenüber
verbundenen Unternehmen (G.GmbH Darlehen inkl. Zinsen) besteht.
|
Jahr
|
Darlehen
|
Zinsen
|
1994
|
S 137.338.934,96
|
S 6.053.255,00
|
1995
|
S 130.774.779,27
|
S 6.824.243,00
|
1996
|
S 133.653.105,51
|
S 7.069.145,00
|
1997
|
S 141.850.052,58
|
S 5.532.695,00
Weiters wurde unter Punkt A)
Allgemeines - Anmerkungen zum Jahresabschluss nach dem RLG
ausgeführt:
"........1995 hat das
Finanzamt W. eine Betriebsprüfung
der Jahre 1991 bis 1993 durchgeführt; wobei der Prüfungsschwerpunkt
auf die Einbringung des Gießereibetriebes gelegt wurde. Die Ergebnisse
dieser Prüfung wurden im Jahresabschluss 1994 erfasst.
Eine Überschuldung
der Bw im Sinne des Insolvenzrechtes liegt nicht vor, da im Jänner 1994 die
G.GmbH, deren Enkelgesellschaft die Bw
ist, der Bw ein Darlehen in Höhe von S 131,4 Mio. zur Verfügung
gestellt hat. In der mündlichen Darlehensvereinbarung war vorgesehen, dass
die Bw neben den vereinbarten Zinsen auch eine Tilgung des aushaftenden Kapitals
leistet...."
Das Finanzamt bzw die Betriebsprüfung stützt die
Wiederaufnahme der Verfahren von amtswegen betreffend Körperschaftsteuer
für die Jahre 1994 bis 1997 insbesondere auf die in der Textziffer 17 des
BP-Berichtes getroffenen Feststellungen. Damit wird ersichtlich, dass die
Abgabenerklärungen für die Jahre 1994, 1995, 1996, 1997 in den
bezughabenden Beilagen (Bilanzen) hinsichtlich des verdeckten Stammkapitals bzw
der Darlehen keinen vollständigen Sachverhalt über die rechtlichen
Hintergründe vermitteln würden und demzufolge sei die Wiederaufnahme
der Verfahren zu Recht vorzunehmen.
Demgegenüber stützt der steuerliche Vertreter der
Bw seine Auffassung, es seien keine neuen Tatsachen hervorgekommen, lediglich
auf die Behauptung, dass bereits in den
Körperschaftssteuererklärungen, eingereicht beim Finanzamt am
16.04.1996 (1994), 2. 05. 1997 (1995), 6.03.1998 (1996) und 3.05.1999
(1997), der Sachverhalt betreffend Darlehen der G.GmbH an die Bw in den
jeweiligen Erklärungen und Bilanzen offen gelegt worden sei. Es fehle somit
am Wiederaufnahmegrund der neu hervorgekommenen Tatsachen.
Der steuerliche Vertreter der Bw verkennt jedoch damit,
dass die Wiederaufnahme eines mit Bescheid abgeschlossenen Verfahrens nur dann
ausgeschlossen ist, wenn der Abgabenbehörde in dem wiederaufzunehmenden
Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt gewesen ist, dass sie
schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumtion zu der nunmehr im
wiederaufzunehmenden Verfahren erlassenen Entscheidung gelangen hätte
können (vgl. VwGH vom 5. Oktober 1987, 85/15/0372).
Nach Meinung des unabhängigen Finanzsenates kann davon
aber im vorliegenden Fall nicht die Rede sein. Dies deswegen, weil die
Erklärungen bzw die Jahresabschlüsse der Bw nicht alle jene Angaben
enthielt, welchen der entscheidungswesentliche Sachverhalt in seiner Gesamtheit
hätte entnommen werden können.
Nach Ansicht des UFS wurden hinsichtlich der von der G.GmbH
der Bw gewährten Darlehen in Höhe von S 131.285.680,00 im Jahr
1994 nicht alle entscheidungswesentlichen Sachverhaltselemente von seiten der Bw
offengelegt, sodass das Finanzamt schon im Zeitpunkt der Erlassung der
Erstbescheide bei richtiger rechtlicher Subsumtion zu der nunmehr im
wiederaufzunehmenden Verfahren erlassenen Entscheidung gelangen hätte
können.
Im Anhang zum Jahresabschluss zum 31.12.1 1994 wurde
lediglich ausgeführt, dass "die
G.GmbH, deren Enkelgesellschaft die Bw
ist, der Bw ein Darlehen in Höhe von S 131,4 Mio. zur
Verfügung gestellt hat. In der mündlichen Darlehensvereinbarung war
vorgesehen, dass die Bw neben den vereinbarten Zinsen auch eine Tilgung des
aushaftenden Kapitals leistet...."
Nach Meinung des unabhängigen Finanzsenates wurden
somit in den Erklärungen (bzw in den Jahresabschlüssen) und somit in
den jeweiligen Erstverfahren nicht alle für eine richtige rechtliche
Subsumtion maßgeblichen Umstände des Sachverhaltes bekanntgegeben. So
wurden zB die Tatsachen, dass in dem mündlich abgeschlossenen Vertrag
lediglich Vereinbarungen hinsichtlich der Zinsen getroffen worden sind, jedoch
über die Endfälligkeit des Darlehens sowie über die Laufzeit
keine Vereinbarungen getroffen worden sind sowie keine Sicherheiten geleistet
worden sind erst im Zuge der Betriebsprüfung - somit erst
nachträglich - vollständig bekannt.
Wenn der steuerliche Vertreter der Bw weiters vorbringt,
dass "obwohl der Abgabenbehörde bekannt
war, dass der Darlehensvertrag nicht schriftlich abgeschlossen worden war, wurde
der Bw weder der Ergänzungsauftrag aufgetragen, die Bedingungen des
mündlich abgeschlossenen Vertrages darzulegen, noch mit Bedenkenvorhalt zur
Aufklärung bestimmter Angaben aufgefordert", dann übersieht
dieser, dass ein allfälliges Verschulden der Behörde an der
Nichtausforschung von Sachverhaltselementen die amtswegige Wiederaufnahme nicht
ausschließt (vgl. Ritz, BAO Kommentar, Tz 16 zu § 303).
Die Verfügung der Wiederaufnahme liegt im Ermessen (zB
VwGH 21.3.1996, 94/14/0085; 21.7.1998, 93/14/0187,0188). Wie bei allen
Ermessensentscheidungen kommt dem Gleichheitsgrundsatz, dem Normzweck und den im
§ 20 genannten Kriterien Bedeutung zu. Da im vorliegenden Fall die
steuerlichen Auswirkungen nicht bloß geringfügig sind, ist daher dem
Prinzip der Rechtsrichtigkeit (der Gleichmäßigkeit der Besteuerung)
der Vorrang vor jenem der Rechtsbeständigkeit (Rechtskraft) zu geben (vgl.
VwGH 30.5.1994, 93/16/0096; 28.5.1997, 94/13/0032). Zudem liegen hinsichtlich
der korrekten Ausübung des Ermessens beim Verfügen der Wiederaufnahme
der berufungsgegenständlichen Verfahren, keine Einwendungen der Bw vor und
bietet auch der Inhalt der Akten keinen Hinweis auf ein Abweichen von den
gesetzlichen Zielbestimmungen in den angefochtenen Bescheiden. Eine spezielle
Unbilligkeit ist nicht zu erkennen.
Es war daher die Berufung in diesem Punkt
abzuweisen.
2. Körperschaftsteuer
für die Jahre 1994 bis 1997:
2.1.
Investitionsfreibetrag im Jahr 1994:
Es ist von nachstehendem Sachverhalt
auszugehen:
Dr.H. ist zu 90% an der G.GmbH beteiligt, welche wiederum
90% der Anteile an der M.GmbH hält. Darüberhinaus ist er
Geschäftsführer beider Gesellschaften. Dr.H. hat - nach eigenen
Angaben - Ende des Jahres 1993 90% der S.AG, erworben.
Im Jahr 1994 hat die Bw von der S.AG, Gussformen
angeschafft, die laut Frachtpapieren bereits gebraucht waren.
Im Zuge der Betriebsprüfung wurde der
Investitionsfreibetrag nicht anerkannt, weil ein Erwerb von gebrauchten
Wirtschaftsgütern innerhalb eines Konzernverbundes vorliegen
würde.
Rechtliche Ausführungen:
§ 10 Abs. 1 EStG 1988 (in der für das Jahr
geltenden Fassung) lautet:
"Bei der
Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren Anlagegütern kann der
Steuerpflichtige einen Investitionsfreibetrag von höchstens 20% der
Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd geltend machen. Der
Investitionsfreibetrag beträgt von den nach dem 31. März 1994
anfallenden Anschaffungs- oder Herstellungskosten höchstens 15%". Die
Absetzung für Abnutzung (§§7 und 8) wird dadurch nicht
berührt. Bilanzierende Steuerpflichtige müssen die
Investitionsfreibeträge eines jeden Wirtschaftsjahres in einer Summe
gesondert bezeichnet ausweisen. Mit Ablauf des vierten auf das Jahr der
Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres sind die
Investitionsfreibeträge auf Kapitalkonto oder auf eine als versteuert
geltende Rücklage steuerfrei zu übertragen."
Gemäß
§ 10 Abs 5 EStG 1988 darf ein
Investitionsfreibetrag ua für gebrauchte Wirtschaftsgüter, die von
einem Konzernunternehmen innerhalb eines Konzerns im Sinne des § 15
des Aktiengesetzes 1965 erworben werden, weder gewinnmindernd noch durch
bestimmungsgemäße Verwendung einer Investitionsrücklage (eines
steuerfreien Betrages) geltend gemacht werden.
Nach den oa gesetzlichen Bestimmungen ist demnach der
Investitionsfreibetrag ausgeschlossen, wenn ein einem Konzern zugehörendes
Unternehmen von einem anderen Unternehmen dieses Konzerns ein gebrauchtes
Wirtschaftsgut kauft. Erfasst sind damit ua der Erwerb eines Tochterunternehmens
von der Konzernmutter, aber auch Erwerbe zwischen
Schwesterngesellschaften.
Unstrittig ist, dass es sich bei den Gussformen um
gebrauchte Wirtschaftsgüter im Sinne der genannten Bestimmung
handelt.
Strittig ist jedoch, ob die Bw und die
Veräußerin der gebrauchten Wirtschaftsgüter Mitglieder eines
Konzerns im Sinne des § 15 AktG 1965 gewesen sind.
§ 15 AktG 1965 lautet:
§ 15 (1)
Sind rechtlich selbständige Unternehmen zu wirtschaftlichen Zwecken unter
einheitlicher Leitung zusammengefasst, so bilden sie einen Konzern; die
einzelnen Unternehmen sind Konzernunternehmen.
(2) Steht ein
rechtlich selbständiges Unternehmen auf Grund von Beteiligungen oder sonst
unmittelbar unter dem beherrschenden Einfluss eines anderen Unternehmens, so
gelten das herrschende und das abhängige Unternehmen zusammen als Konzern
und einzeln als Konzernunternehmen."
§ 15 AktG bedeutet eine allgemeine (nicht auf
Aktiengesellschaften beschränkte) Begriffsbestimmung des Konzerns und des
Konzernunternehmens.
Eine entsprechende Regelung zu § 15 AktG 1965
enthält § 115 GmbHG.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in den Erkenntnissen
vom 30. Januar 1996 und 8. Dezember 1996 (VwGH 30.1.1996, 94/11/0060,
0279,0374 bis 0377 und VwGH 8.12.1996, 94/15/0162) mit den bisher behandelten
Rechtsfragen wie folgt auseinandergesetzt:
"Gemäß
§ 10 Abs. 5 EStG 1988 darf ein Investitionsfreibetrag u.a. für
gebrauchte Wirtschaftsgüter, die von einem Konzernunternehmen innerhalb
eines Konzerns im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes 1965 erworben
werden, weder gewinnmindernd noch durch bestimmungsgemäße Verwendung
einer Investitionsrücklage (eines steuerfreien Betrages) geltend gemacht
werden. § 15 AktG 1965 lautet:
§ 15. (1)
Sind rechtlich selbständige Unternehmen zu wirtschaftlichen Zwecken unter
einheitlicher Leitung zusammengefasst, so bilden sie einen Konzern; die
einzelnen Unternehmen sind Konzernunternehmen. (2) Steht ein rechtlich
selbständiges Unternehmen auf Grund von Beteiligungen oder sonst
unmittelbar oder mittelbar unter dem beherrschenden Einfluss eines anderen
Unternehmens, so gelten das herrschende und das abhängige Unternehmen
zusammen als Konzern und einzeln als Konzernunternehmen.'
§ 15 AktG
bedeutet eine allgemeine (nicht auf Aktiengesellschaften beschränkte)
Begriffsbestimmung des Konzerns und des Konzernunternehmens.
Eine
entsprechende Regelung zu § 15 AktG 1965 enthält § 115
GmbHG.
Nach der hg.
Rechtsprechung bedarf es folgender Merkmale, um von einem Konzern im Sinne
dieser Gesetzesstellen sprechen zu können: der einheitlichen Leitung
rechtlich selbständiger Unternehmen zu wirtschaftlichen Zwecken
beziehungsweise nach dem zweiten Absatz der zitierten Gesetzesstellen des
beherrschenden Einflusses eines selbständigen Unternehmens auf ein anderes,
wobei die Abhängigkeit durch Beteiligung, aber auch auf andere Weise, z.B.
durch maßgebliche Finanzierung oder Personalunion in den Organen sowie
durch Betriebsverpachtung, durch einen Betriebsüberlassungs-,
Betriebsführungsvertrag oder Gewinn- und Verwaltungsgemeinschaften
hergestellt sein kann (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 30. Jänner
1996, Zl. 94/11/0060, und die dort zitierte Lehre).
Obwohl in
§ 15 AktG nur von Unternehmen die Rede ist, ist damit der
Rechtsträger des Unternehmens gemeint. Rechtliche Selbständigkeit des
Unternehmens bedeutet, dass der Rechtsträger des Unternehmens eine
eigenständige rechtliche Einheit bilden muss und daher keine rechtliche
Identität mit dem Unternehmensrechtsträger eines - wie auch
immer - verbundenen Unternehmens bestehen darf. Hiebei darf aber
"rechtliche Einheit" nicht mit eigener Rechtspersönlichkeit gleichgesetzt
werden. Vielmehr ist in der Lehre anerkannt, dass auch gesamthänderisch
organisierte Gesellschaften und sogar die GesbR als
Unternehmensrechtsträger im Sinne des § 15 AktG in Betracht
kommen (siehe hiezu Schiemer/Jabornegg/Strasser, Kommentar zum Aktiengesetz3, Rz
11 zu § 15 und die dort zitierte Lehre).
Für die
Annahme einer (tatsächlich wahrgenommenen) "einheitlichen Leitung" ist
Mindesterfordernis, dass eine "auf Grundsätzliches beschränkende
Koordinierung in den wichtigsten Fragen der Unternehmenspolitik" vorhanden ist.
Als Mittel der einheitlichen Leitung kommen vor allem Beteiligungen, die nicht
Mehrheitsbeteiligungen zu sein brauchen, personelle Verflechtungen,
maßgebende Finanzierungen und vertragliche Beziehungen in Betracht (vgl.
abermals Schiemer-Jabornegg-Strasser, a.a.O., Rz 14, 15 zu § 15 AktG).
Ein Konzern kann
auch vorliegen, wenn kein Mutterunternehmen besteht, von dem die einheitliche
Leitung ausgeht (siehe hiezu Straube, HGB, Rz 5 zu § 244). Für einen
Gleichordnungskonzern ist typisch, dass die Leitung nicht von einem
"herrschenden Unternehmen" besorgt wird, sondern von einer anderen Stelle als
Konzernspitze, sodass keines der Konzernunternehmen von einem anderen
Konzernunternehmen abhängig ist (siehe hiezu Reich-Rohrwig, GmbH-Recht,
818). Soweit die Beschwerde demgegenüber meint, G.K. könne als
natürliche Person durch seine Leitungstätigkeit rechtlich
selbständige Unternehmen nicht zu einem Konzern verbinden, kann daraus auf
Grund des Gesagten die behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides
nicht abgeleitet werden.
Soweit sich die
Beschwerde auf das Handels- bzw. Rechnungslegungsgesetz stützt, ist ihr zu
antworten, dass gegenständlich nicht der Konzernbegriff nach diesen
Rechtsvorschriften, sondern der des § 15 AktG maßgeblich ist.
Auch die
Verfahrensrüge der Beschwerdeführerin, die belangte Behörde habe
nicht überprüft, 'inwieweit durch Gleichschaltung et cetera
tatsächlich (faktisch) eine einheitliche Willensbildung vorgelegen ist',
ist unbegründet. Der belangten Behörde kann nämlich nicht
entgegengetreten werden, wenn sie bei dem von ihr unbedenklich festgestellten
Sachverhalt darauf geschlossen hat, dass durch das (tatsächliche)
Zusammenspiel rechtlicher und faktischer Elemente eine konzernorientierte
Unternehmenspolitik gesichert war. Auch die Hinweise auf ein Zurückgehen
der Umsätze der V-GmbH an die M-GmbH von mehr als 50 % des Gesamtumsatzes
"im Jahr 1986" auf unter diese Grenze im Wirtschaftsjahr 1988/1989 sowie auf die
Person des "faktischen Geschäftsführers" der Beschwerdeführerin
vermögen daran nichts zu ändern."
Der Verwaltungsgerichtshof rezipiert in dieser Entscheidung
die von ihm zitierte handelsrechtliche Literatur und gibt die von ihm als
entscheidend angesehenen Kriterien für eine Konzern im Sinne des
§ 10 Abs. 5 fünfter Teilstrich EStG 1988 an.
Dazu unterteilt er in jene Fälle, wo ein
selbständiges Unternehmen ein (oder mehrere) anderes (andere) beherrschend
beeinflusst (Abs. 2 leg.cit), wobei sich damit die Konzernzugehörigkeit
allein aus dieser Unterordnung ergibt und jene Gestaltungen, wo eine
einheitliche Leitung rechtlich selbständiger Unternehmen zu
wirtschaftlichen Zwecken vorliegt (Abs. 1 leg.cit.).
In beiden Fällen sieht der Verwaltungsgerichtshof als
Mittel, mit welchem die einheitliche Leitung beziehungsweise der beherrschende
Einfluss ausgeübt wird, die Beteiligung, die maßgebliche
Finanzierung, personelle Verflechtung und vertragliche Beziehung an.
Allerdings sieht er für eine einheitliche Leitung die
eine "auf Grundsätzliches beschränkende Koordinierung in den
wichtigsten Fragen der Unternehmenspolitik" als notwendig an.
Dabei kann die Leitung des Konzerns sogar von einer
natürlichen Person oder Personengesellschaft ausgehen und es kommt nicht
darauf an, dass die Leitung von einer Muttergesellschaft besorgt wird.
Im gegenständlichen Fall legte der steuerliche
Vertreter der Bw im Zuge des Verfahrens vor dem UFS einen Handelsregisterauszug
des Kartons A. vor, aus dem ersichtlich ist, dass Dr.H. im Zeitraum
Februar/März 1994 als die verfahrensgegenständlichen Modelle
angeschafft worden und am 18. März 1994 fakturiert worden sind noch nicht
Mitglied des Verwaltungsrates gewesen ist. Dr.H. ist erst ab 31. Mai 1994
Mitglied des Verwaltungsrates gewesen.
Nach Meinung des UFS kann aufgrund der
Mehrheitsentscheidungen im Verwaltungsrat von einer beherrschenden Einflussnahme
des Dr.H. nicht ausgegangen werden. Die im Zuge der Betriebsprüfung
vertretene Ansicht, dass Dr.H. auf Grund seiner Mehrheitsbeteiligung (90%) die
Möglichkeit hatte einen beherrschenden Einfluss auf die S.AG auszuüben
und es sich daher um eine Anschaffung von gebrauchten Wirtschaftsgütern im
Konzern gehandelt habe, kann daher nicht mehr aufrechterhalten werden. Diese
Ansicht wird nun auch in der Stellungsnahme der Prüferin vom
7. Oktober 2005 vertreten.
Nach Meinung des Unabhängigen Finanzsenates ist daher
der - von der Bw im Jahr 1994 geltend gemachte - Investitionsfreibetrag in
Höhe von S 7.299.801,60 anzuerkennen.
Darstellung der Berechnung:
|
Jahr
|
1994
|
Eink. aus Gewerbebetrieb lt. BP
|
-17.836.658,00
|
Anerkennung IFB lt. Pkt. 2.1. der BE
|
-7.299.801,60
|
Einkünfte aus Gewerbebetrieb lt. BE
(ger.)
|
-25.136.460,00
Es ist daher der Berufung in
diesem Punkt stattzugeben.
2.2. Verdecktes
Stammkapital (betreffend die Jahre 1994 bis 1997):
Es ist von nachstehendem Sachverhalt
auszugehen:
Im Jänner 1994 gewährte die G.GmbH ihrer
Enkelgesellschaft, der Bw, ein Darlehen in Höhe von S 131.285.680,00. Das
Stammkapital der Bw betrug zum 31.12. 1997 S 500.000,00. Eine schriftliche
Darlehensvereinbarung existiert in diesem Zusammenhang nicht.
Laut Anhang zum Jahresabschluss per 31.12 1994 ist dazu
ausgeführt worden:
"...die
G.GmbH, deren Enkelgesellschaft die Bw
ist, der Bw ein Darlehen in Höhe von S 131,4 Mio. zur Verfügung
gestellt hat. In der mündlichen Darlehensvereinbarung war vorgesehen, dass
die Bw neben den vereinbarten Zinsen auch eine Tilgung des aushaftenden Kapitals
leistet...."
Im Zuge des Betriebsprüfungsverfahrens ist der
steuerliche Vertreter der Bw aufgefordert worden die Bedingungen des
mündlich abgeschlossenen Vertrages darzulegen. Demnach sind Zinsen
verrechnet, Sicherheiten aber nicht geleistet worden und über die
Endfälligkeit des Darlehens sind ebenso wie über die Laufzeit keine
Vereinbarungen getroffen worden.
In rechtlicher Hinsicht ist der vorliegende Sachverhalt wie
folgt zu beurteilen:
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger
Rechtsprechung (vgl. VwGH vom 20.04.1982, 81/14/0195, 82/14/0004; VwGH
18.10.1989,88/13/0180) die Auffassung, dass der Steuerpflichtige in der Wahl der
Mittel, mit denen er seinen Betrieb führen will, grundsätzlich nicht
beschränkt ist und er bei der Auswahl seiner
Finanzierungsmöglichkeiten nicht bevormundet werden darf, es ihm also
grundsätzlich freisteht, seinen Betrieb mit Eigenmitteln oder mit
Fremdkapital auszustatten. Nur unter besonderen Umständen, die dafür
sprechen, dass die Ausstattung mit Fremdkapital objektiv den wirtschaftlichen
Erfolg hat, Eigenkapital zu ersetzen und daher eine Kapitalzuführung das
wirtschaftliche Gebotene gewesen wäre, kann eine Fremdmittelzuführung
als verdecktes Eigenkapital angesehen werden.
Grundsätzlich können Gesellschafter einer
Gesellschaft dieser Kapital in Form von Darlehen zur Verfügung stellen.
Wenn sie derartige Vereinbarungen in Anlehnung an die Verträge zwischen
nahen Angehörigen fremdüblich gestalten, sind solche Vereinbarungen
auch steuerlich anzuerkennen. Aus den Bestimmungen des § 21 BAO
(wirtschaftliche Betrachtungsweise) und der Judikatur des VwGH ist aber
abzuleiten, dass wie bei nahen Angehörigen besonders vorsichtig
geprüft werden muss, ob die formelle rechtliche Gestaltung von
Rechtsgeschäften seiner wirtschaftlichen Bedeutung entspricht. Die
steuerliche Anerkennung von Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen oder
zwischen Kapitalgesellschaften und ihren Gesellschaftern setzt dabei kumulativ
voraus, dass solche Vereinbarungen
- nach
außen hinreichend zum Ausdruck kommen, weil sonst steuerliche Folgen
willkürlich herbeigeführt werden könnten,
- einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel
ausschließenden Inhalt haben und
- auch zwischen
Fremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären (VwGH
13.6.1989, 86/14/0037).
Die Beurteilung von Leistungsbeziehungen oder von
Verträgen zwischen Körperschaften und ihren Gesellschaftern als
betriebliche Vorgänge setzt voraus, dass die Leistungsbeziehungen oder
Verträge unter solchen Bedingungen erfolgen, wie sie auch gegenüber
gesellschaftsfremden Personen üblich sind. Entscheidend ist, ob es sich um
klare Gestaltungen handelt, die inhaltlich einem Fremdvergleich standhalten.
Wenn diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind und im Sachverhalt besondere
Umstände vorliegen, dann liegen Ausschüttungs- und
Einlagenvorgänge vor, auch wenn die Vorgänge in zivilrechtliche
Geschäfte gekleidet werden. Eine unklare Vertragsgestaltung, wie zB keine
Vereinbarung über die Rückzahlung bzw die Verzinsung von
Gesellschafterdarlehen, sind Anhaltspunkte dafür, dass kein echtes
Gesellschafterdarlehen vorliegt, sondern eine verdeckte Einlage bzw verdecktes
Stammkapital (VwGH vom 14.12.2000, 95/15/0127).
Von verdeckten Einlagen wird dann gesprochen, wenn ein
Gesellschafter seiner Gesellschaft Vermögensvorteile - zB in Form von
Darlehen - zuwendet, die äußerlich zwar nicht als Einlage in
Erscheinung treten, ihre Ursache aber im Gesellschaftsverhältnis
haben.
Bei der Qualifikation eines Gesellschafterdarlehens als
"verdecktes Eigenkapital" ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt der
"Darlehenszuzählung" abzustellen (vgl. zB VwGH 20. April 1982,
81/14/0195) auf nachträglich eingetretene wirtschaftliche oder steuerliche
Entwicklungen kann die Annahme das gegebene Darlehen eines Gesellschafters sei
in wirtschaftlicher Betrachtungsweise "verdecktes Eigenkapital", nicht
gestützt werden.
Nach Ansicht des UFS hält das gegenständliche von
der G.GmbH an die Bw gewährte Darlehen den strengen Maßstäben
der steuerlichen Anerkennung von Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen
nicht stand.
Dies deswegen, weil von vornherein nicht klar und eindeutig
nach außen erkennbar war wie die konkrete Vereinbarung zwischen der G.GmbH
und der Bw betreffend Rückzahlungsmodalitäten und Zinssatzbestimmung
gelautet hat. Es Iiegt kein schriftlicher Vertrag vor, lediglich in der
Stellungnahme zu den mündlich vereinbarten Modalitäten wurde vom
steuerlichen Vertreter der Bw folgender Inhalt bekanntgegeben:
"der mündliche Vertrag sehe vor, dass die
Darlehen nach Maßgabe der "Ertrags- und Liquiditätslage"
zurückbezahlt werden sollten. Die dazu notwendigen Mittel sollten aus den
positiven Cash-flows der Folgejahre stammen, die nach der Restrukturierungsphase
erwirtschaftet werden sollten...";
Nach Ansicht des UFS lässt sich aus dieser
Formulierung ein klarer und eindeutiger Inhalt der Vereinbarung bezüglich
der Darlehensgewährung nicht ableiten. Es wird lediglich ausgeführt,
dass das Darlehen nach Maßgabe der "Ertrags- und Liquiditätslage"
zurückbezahlt werden soll und die dazu notwendigen Mittel sollten aus den
positiven Cash-flows der Folgejahre stammen. Danach ist eine Vereinbarung
über die Höhe des Zinssatzes, Fälligkeit und Laufzeit nicht
getroffen worden.
Grundsätzlich ist Schriftlichkeit keine unabdingbare
Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung. Wenn der steuerliche
Vertreter der Bw daher in der mündlichen Berufungsverhandlung am 29.
März 2006 ausführt, dass es einen klaren und eindeutigen Inhalt
Normen und Schlagworte
- § 10 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 8 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 15 AktG, Aktiengesetz 1965, BGBl. Nr. 98/1965
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3185-W/02
- Stammnummer
- 21920
- Gültig
- 11.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF