Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3185-W/02
1) Zulässigkeit der Geltendmachung eines Investitionsfreibetrages für gebrauchte Wirtschaftsgüter innerhalb eines Konzernes 2) Verdeckte Einlage oder fremdübliches Darlehen der Großmuttergesellschaft an ihre Enkelgesellschaft
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3185-W/02vom 11.04.2006Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
gegeben hat und dies in der Beilage zur Bilanz auch ausgeführt worden ist,
dann muss dem entgegengehalten werden, dass ein bloß bilanzieller Ausweis
jedoch auch nicht ausreichend ist.
Auch die laut Prüferin zwar verrechneten, allerdings
nicht in nennenswerten Umfang bezahlten Zinsen deuten darauf hin, dass die
behauptete Darlehensgestaltung einem Fremdvergleich nicht standhält,
sondern sich hinter der Beziehung eine Mittelzufuhr verbirgt, die
Eigenkapitalcharakter trägt.
Wenn der Geschäftsführer der Bw - der auch
Geschäftsführer der G.GmbH ist - nun in der mündlichen
Verhandlung darlegt, dass ein marktüblicher Zinssatz angewendet worden sei
und dieser jährlich entsprechend den Marktgegebenheiten angepasst worden
sei und somit ersichtlich sei, dass der verrechnete Zinssatz über die Jahre
zurückgegangen sei, dass er das allgemeine Zinsniveau mitbegleitet hat und
er selbst die Order an die Buchhaltung gegeben habe den Zinssatz nach den
Kriterien (allgemeines Zinsniveau, Kreditzinsen wie sie von Unternehmen an
Banken aus dem Verbund bezahlt worden sein) zuermitteln, dann war diese
Vorgangsweise und Vereinbarung nicht klar und eindeutig nach außen
erkennbar.
Nach Ansicht des UFS ist daher der Prüferin
beizupflichten, wenn sie vorbringt, dass für sie lediglich ersichtlich war,
dass es ein Darlehen gegeben hat. Über die Bedingungen ist nur sehr vage
berichtet worden und somit war für sie der klare und eindeutige Inhalt
nicht nachvollziehbar.
Wenn der steuerliche Vertreter der Bw in der Berufung
ausführt, dass ein Darlehensvertrag ohne konkreter Tilgungsvereinbarung
für die Bw durchaus fremdüblich sei, weil die Hausbank genau zu diesen
Konditionen Darlehen gewähren würde und es die Prüferin
verabsäumt hätte die zuständige Sachbearbeiterin der Hausbank der
Bw zu diesem Thema zu befragen und daher das Parteiengehör verletzt habe.
Dann muss dem entgegengehalten werden, dass im Zuge des Verfahrens vor dem UFS
durch die Zeugeneinvernahmen versucht wurde diesen Verfahrensmangel zu beheben.
Im Zuge der mündlichen Verhandlung am 25. Jänner
2005 fand daher eine Zeugeneinvernahme (K.) zu dem Beweisthema statt, dass auch
die C-Bank bei einem von ihr gewährten Darlehen an die Bw über
S 52.000.000,00 auf eine schriftliche Ausfertigung eines Darlehensvertrages
und auf eine Sicherstellung verzichtet hat und somit eine Vergleichbarkeit zu
dem von der G.GmbH der Bw gewährten Darlehen gegeben ist.
Der Aussage des Zeugen ist zu entnehmen, dass es
Kreditverträge sowohl in schriftlicher als auch in mündlicher Form
gibt, dass aber Grundlage der Entscheidung für eine Kreditvergabe vorrangig
Sicherheit und Bonität des Kunden sind und die Bank auf Grund der
allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit das Recht hat, wenn Bonität
und Sicherheit nicht mehr passen, den Kredit fällig zu stellen. Auch bei
mündlichen Verträgen wird ein Protokoll erstellt, in welchem Zweck,
Höhe, Sicherheit, Laufzeit und Rückzahlung festgehalten
werden.
Zur konkreten Darlehensvergabe (in Höhe von S 52
Millionen) der C-Bank an die Bw zum Zeitpunkt, wo auch die G.GmbH der Bw ein
Darlehen in Höhe S 131.285.680,00 gewährt hat, konnte der Zeuge
keine Aussage machen, da er zum Zeitpunkt der Kreditvergabe nicht Kundenbetreuer
der Bw gewesen ist.
Der Aussage des zweiten Zeugen (D.) im Zuge der zweiten
mündlichen Berufungsverhandlung, welche am 29. März 2006 stattgefunden
hat, ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass es sich bei dem am
23. 12. 1993 gewährten und am 20. Jänner 1994
zurückbezahlten Darlehen in Höhe von S 52 Millionen nicht um ein
Darlehen gehandelt hat, sondern um einen Überziehungsrahmen (interne
Überziehung = Kredit und wird auch nicht vergebührt). Nach seinen
Ausführungen ist es im Großkundengeschäft üblich, solche
Überziehungen zu gewähren. Im Fall der Gewährung wird
natürlich eine Bonitätsprüfung vor Einräumung einer
Überziehung durchgeführt. Es gibt dann eine interne Vormerkung (6
- 12 Monate) und danach wird die Vorgangsweise besprochen. Die Höhe
der Zinsen bei einem Kontokorrentkredit orientiert sich am Markt. Wenn nach 6 -1
2 Monaten eine Überprüfung stattfindet und festgestellt wird, dass
aufgrund der geänderten Bonität nachbesichert werden muss, dann wird
auch ein Vertrag abgeschlossen, der auch vergebührt wird. Bei guter
Bonität wird der Kontokorrentkredit bis auf weiteres verlängert und
intern eine interne Prolongation auf ca 12 Monate festgelegt. Der Kunde rechnet
damit, dass nach einem gewissen Zeitraum ein neuerliches Gespräch
betreffend der Überziehung stattfindet, zumindest einmal im
Jahr.
Wie bereits oben ausgeführt ist an die Anerkennung von
Rechtsgeschäften zwischen einer Kapitalgesellschaft und ihren
Gesellschaften im Abgabenrecht ebenso strenge Maßstäbe anzulegen, wie
sie auch bei Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen gelten. Sie
müssen demnach nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen, von
vornherein ausreichend klar sein und einem Fremdvergleich
standhalten.
Wenn der steuerliche Vertreter der Bw daher durch die
Zeugenaussagen des D. und des K. verdeutlichen möchte, dass auch die Bank
einem Kunden mit guter Bonität eine interne Überziehung in dieser
Größenordnung ohne schriftliche Vereinbarung und ohne Sicherheiten
gewährt und es daher fremdüblich wäre, dass auch die G.GmbH der
Bw (ihrer Enkelgesellschaft) zu den selben Bedingungen ohne hypothekarische
Sicherstellung ein Darlehen in dieser Größenordnung gewährt,
dann übersieht er, dass die Bank ihre Entscheidung über die
Gewährung einer Überziehung auf eine genaue Prüfung der
Bonität des Kunden stützt und es auch ein Protokoll gibt in welchem
Zweck, Höhe, Sicherheit, Laufzeit und Rückzahlung festgehalten werden.
Zudem findet nach einigen Monaten eine Überprüfung statt und es wird
festgestellt, ob vielleicht aufgrund einer geänderten Bonität
nachbesichert werden muss.
Nach Ansicht des UFS gibt es daher bei den Banken sehr wohl
interne Bestimmungen über die Vorgangsweise bei der
Kontokorrentkreditvergabe (allgemeine Kreditvergaberichtlinien), welche auch
dokumentiert werden. Dies auch dann, wenn es keinen schriftlichen Vertrag
gibt.
Nach Ansicht des UFS ist es daher schon möglich, dass
seitens der Bank wenn sich die Bonität des Kunden verschlechtert eine
hypothekarische Nachbesicherung vorgenommen wird. Im vorliegenden Fall dagegen
wurden diesbezüglich keine wie immer gearteten Vereinbarungen betreffend
Sicherheiten getroffen.
Nach Meinung des UFS deckt das strittige Darlehen damit
bereits bei seiner Hingabe nicht bloß einen vorübergehenden
Geldbedarf der Bw ab, sondern es handelt sich um betriebsnotwendig eingebrachte
Gelder mit Dauerwidmung, somit um Eigenkapital der Bw.
Wenn der steuerliche Vertreter ausführt, dass bei
Beurteilung der Eigenkapitalausstattung nicht nur das Stammkapital heranzuziehen
sei, sondern das gesamte Eigenkapital dem Fremdkapital gegenüberzustellen
sei, dann ist dies nach Ansicht des UFS auch grundsätzlich richtig. Im
Erkenntnis vom 28. April 1999, Zl 97/13/0068 führt der
Verwaltungsgerichtshof dazu aus, dass für jenen Fall, in dem die
Fremdüblichkeit der Darlehensbedingungen nicht gegeben ist, eine derartige
Untersuchung nicht mehr von Nöten ist. Da aufgrund der oa Ausführungen
das streitgegenständliche Darlehen einem Fremdvergleich nicht
standhält, erübrigt sich im Sinne des oa Erkenntnis des VwGH eine
Auseinandersetzung mit dem oa Vorbringen.
Es war die Berufung daher in diesem Punkt
abzuweisen.
Ergeht auch an Finanzamt
Beilagen:
2 Berechnungsblätter (in ATS und €)
Wien, am 11.
April 2006
Normen und Schlagworte
- § 10 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 8 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 15 AktG, Aktiengesetz 1965, BGBl. Nr. 98/1965
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3185-W/02
- Stammnummer
- 21920
- Gültig
- 11.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF