Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3185-W/02
1) Zulässigkeit der Geltendmachung eines Investitionsfreibetrages für gebrauchte Wirtschaftsgüter innerhalb eines Konzernes 2) Verdeckte Einlage oder fremdübliches Darlehen der Großmuttergesellschaft an ihre Enkelgesellschaft
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3185-W/02vom 11.04.2006Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch Dr. Gerald
Neureiter, Steuerberater, 1010 Wien, Gonzagagasse 13/10, gegen die
Bescheide des Finanzamtes Wr. Neustadt, betreffend Wiederaufnahme der Verfahren
gemäß
§ 303 Abs 4 BAO hinsichtlich Körperschaftsteuer
für die Jahre 1994 bis 1997 sowie Körperschaftsteuer für die
Jahre 1994 bis 1997 im Beisein der Schriftführerin Andrea Moravec nach der
am 29. März 2006 in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7,
durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung
entschieden:
Die Berufung
gegen die Bescheide betreffend Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich
Körperschaftsteuer für die Jahre 1994 bis 1997 wird als
unbegründet abgewiesen.
Die oa Bescheide bleiben
unverändert.
Der Berufung
gegen den Bescheid betreffend Körperschaftsteuer für das Jahr 1994
wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern (in ATS und €) zu entnehmen und
bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Die Berufung gegen die Bescheide
betreffend Körperschaftsteuer für die Jahre 1995 bis 1997 wird als
unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
betreffend Körperschaftsteuer für die Jahre 1995 bis 1997 bleiben
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) betreibt in der Rechtsform
einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung eine Produktion von Gas-,
Öl- und Feststoffbrennkesseln. Der Gewinn bzw Verlust wird gemäß
§ 5 EStG 1988 ermittelt.
Geschäftsführer der Bw. ist Dr.H.. Das
Stammkapital der Bw zum 31.12. betrug S 500.000,00. Die Bw stand im
streitgegenständlichen Zeitraum zu 100% im Eigentum der
M.GmbH.
Die Bw besteht seit August 1991. Die M.GmbH hält seit
September 1991 alle Gesellschaftsanteile. Die Bw deckt den Produktionsbereich
ab. Die Betriebsführung und Geschäftsführung der Bw wird von der
M.GmbH erledigt (s.ABg. S 52).
Anzumerken ist, dass laut Beschluss des Bezirksgerichtes W.
vom 14. April 2003 (s. K-Akt/Dauerbelege) das Konkursverfahren über die Bw
eröffnet worden ist.
Weiters ist festzuhalten, dass der Masseverwalter den
steuerlichen Vertreter der Bw, welcher bereits die gegenständlichen
Berufungen eingebracht hat, die Vollmacht zur Vertretung im Verfahren vor dem
UFS erteilt hat (s.UFS-Akt, AV vom 17. Februar 2005).
Im Zuge einer - die Jahre 1994 bis 1997 betreffenden -
Betriebsprüfung wurden ua unter den Textziffern 15 und 17 des BP-Berichtes
vom 12. Juli 2000 nachstehende Feststellungen getroffen:
"Tz 15 Sonstige
unversteuerte Rücklagen:
Auf die Ausführungen
im Punkt 4 und 5 der Niederschrift wird verwiesen:
|
31.12.
|
1994
|
1995
|
1996
|
1997
|
Handelsbilanz
|
11.692.818,00
|
12.163.703,00
|
10.243.406,00
|
8.326.388,00
|
Prüferbilanz
|
4.393.016,40
|
4.695.901,40
|
2.775.604,40
|
858.586,40
|
Differenz
|
7.299.801,60
|
7.467.801,60
|
7.467.801,60
|
7.467.801,60
|
Vorjahr
|
0,00
|
-7.299.801,60
|
-7.467.801,60
|
-7.467.801,60
|
Erfolgsänderung
|
7.299.801,60
|
168.000,00
|
0,00
|
0,00
"Tz 17 Verdeckte
Ausschüttung-Darlehenszinsen:
Auf die Ausführungen
in Punkt 5 der Niederschrift wird verwiesen. Gem. Punkt 2.2.1. des Erlasses
über die steuerliche Behandlung von Einlagenrückzahlungen im Sinne des
§ 4 Abs. 12 und § 15 Abs. 4 EStG vom 31.3.1998
wird verdecktes Stammkapital als Einlage gewertet. Es wird darauf hingewiesen,
dass daher bei der Entwicklung des Evidenzkontos für das Jahr 1998 von
Seiten der geprüften Gesellschaft darauf Bedacht zu nehmen ist, dass per
31.12.1998 das Darlehen der G.GmbH im
Darlehenskapital Subkonto erfasst wird.
|
Zurechnung
|
1994
|
S 6.053.255,00
|
|
1995
|
S 6.824.243,00
|
|
1996
|
S 7.069.145,00
|
|
1997
|
S 5.532.695,00
Punkt 4 der
Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 19. Mai 2000
lautet:
"4)
Investitionsfreibetrag
Im Jahr 1994
werden von der S.AG, Gußformen
angeschafft, die laut beiliegenden Frachtpapieren bereits gebraucht sind.
Dr.H., der als 90%iger Gesellschafter
der G.GmbH mittelbar an der
M.GmbH beteiligt ist, die wiederum die
Anteile der geprüften Gesellschaft hält, hat Ende 1993 90% der
S.AG erworben, sodass es sich daher um
ein Konzernunternehmen handelt. Für die Anschaffung von gebrauchten
Wirtschaftsgütern im Konzern kann gemäß
§ 10 Abs. 5
EStG 1988 ein IFB nicht geltend gemacht werden. Es ergibt sich nachfolgende
Erfolgsauswirkung:
1994
S 7.299.801,60"
Punkt 6 der oa
Niederschrift vom 19. Mai 2000 lautet:
6) Verdeckte
Ausschüttung-Darlehenszinsen
Im Jänner
1994 gewährte die G.GmbH ihrer
Enkelgesellschaft, der Bw, ein Darlehen iHv S 131.285.680,00. Eine
schriftliche Darlehensvereinbarung existiert nicht. Eine Stellungnahme zu den
mündlich vereinbarten Modalitäten wurde vom steuerlichen Vertreter
vorgelegt. Demgemäß ist eine Tilgung des Darlehens nach Maßgabe
der "Ertrags- und Liquiditätslage" vorgesehen. Eine Laufzeit für das
Darlehen wurde ebensowenig festgelegt wie eine Endfälligkeit. Zinsen wurden
verrechnet, allerdings nicht in nennenswerten Umfang bezahlt. Sicherheiten
wurden nicht vereinbart. (Die zur Tilgung heranzuziehenden Mittel sollten aus
positiven Cash flows der Folgejahre stammen, die nach einer
Restrukturierungsphase erwirtschaftet werden sollten. Die Liquiditätslage
der Gesellschaft verschlechterte sich allerdings, wobei die Abwertung der
Weichwährungsländer im Jahre 1993/1994 als Grund angeführt
wurde). Von der G.GmbH werden
hinsichtlich des Darlehens Nachrangigkeitserklärungen abgegeben. Die
Nachrangigkeitserklärung wurde nach Auskunft der Unternehmensvertreter
abgegeben um einen "Totalverlust" der Beteiligung zu
verhindern.
Die Anerkennung
von Leistungsbeziehungen zwischen Körperschaften und ihren Gesellschaftern
als betriebliche Vorgänge setzt voraus, dass die Leistungsbeziehungen unter
auch gegenüber gesellschaftsfremden Personen üblichen Bedingungen
erfolgen, andernfalls liegen Einlagenvorgänge vor, auch wenn die
Vorgänge in zivilrechtliche Geschäfte gekleidet werden. So muss ein
solcher Vertrag nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen, einen klaren
und eindeutigen Inhalt haben und hinsichtlich der Konditionen einem
Fremdvergleich standhalten. Wird die Tilgung in das Ermessen des Schuldners
gestellt, hält diese Gestaltung einem Fremdvergleich nicht stand, sodass
diese steuerlich verdecktes Stammkapital darstellt (vgl. Erk. des VwGH vom
28.4.1999, Zl 97/13/0068).
Im
gegenständlichen Fall weist die Vorgangsweise des Unternehmens darauf hin,
dass die Zuwendung des Gesellschafters an die Gesellschaft nach ihrem inneren
Gehalt ihre Ursache nicht in einer schuldrechtlichen Beziehung zwischen
Gesellschaft und Gesellschafter, sondern im Gesellschaftsverhältnis hat,
die Leistung ist damit ungeachtet ihrer Bezeichnung als Darlehen als
Eigenkapitalzufuhr anzusehen. Die verrechneten Zinsen stellen bei der Bw eine
verdeckte Ausschüttung dar und werden in folgender Höhe
außerbilanziell zugerechnet:
|
1994
|
S 6.053.255,00
|
1995
|
S 6.824.243,00
|
1996
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S 7.069.145,00
|
1997
|
S 5.532.695,00
Tz
21 Wiederaufnahme des Verfahrens:
"Hinsichtlich nachstehend
angeführter Abgabenarten und Zeiträume wurden Feststellungen
getroffen, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO erforderlich machen:
|
Abgabenart
|
Zeitraum
|
Hinweis
auf Tz
|
Energieabgabenvergütung
|
1996-1997
|
11
|
Körperschaftsteuer
|
1994
- 1997
|
13
- 15, 17,18
Tz 22 Begründung des
Ermessensgebrauches
"Die
Wiederaufnahme erfolgte unter Bedachtnahme auf das Ergebnis der
durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung und der sich daraus
ergebenden Gesamtauswirkung. Bei der im Sinne des § 20 BAO
vorgenommenen Interessensabwägung war dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit
(Gleichmäßigkeit der Besteuerung) der Vorrang vor dem Prinzip der
Rechtsbeständigkeit (Parteiinteresse an der Rechtskraft)
einzuräumen."
Mit Bescheiden vom 20. Oktober
2000 nahm das Finanzamt die Verfahren betreffend Körperschaftsteuer
für die Jahre 1994 bis 1997 wieder auf und erließ mit gleichem Datum
neue Sachbescheide, wobei das Finanzamt sich den oa Feststellungen der
Betriebsprüfung anschloss.
Mit Eingabe vom 24. November 2000 erhob der steuerliche
Vertreter der Bw gegen die oa Bescheide Berufung. Begründend wurde
ausgeführt, dass sich die Berufung gegen die Höhe der Einkünfte
aus Gewerbebetrieb - insbesondere gegen die Nichtanerkennung des IFB 1994 (Pkt.
4 des BP-Berichtes) und gegen die verdeckte Ausschüttung -
Darlehenszinsen in den Jahren 1994, 1995, 1996 und 1997 - richten
würde.
1. Nichtanerkennung des IFB im Jahr 1994 (Pkt. 4 des
BP-Berichtes):
Dr.H. habe im Zeitpunkt der Lieferung keinen Einfluss auf
die S.AG gehabt. Der Einfluss könne nur über den Verwaltungsrat
ausgeübt werden und zum Zeitpunkt der Lieferung sei Dr.H. nicht im
Verwaltungsrat gewesen. Nach Schweizer Recht seien die Organe nicht
weisungsgebunden gewesen und somit könne Dr.H. nicht die Leitung der S.AG
unterstellt werden.
2. verdeckte Ausschüttung
Darlehenszinsen:
Die Änderungen in den Veranlagungen für die Jahre
1994 - 1997 würden sich auf die durch die Betriebsprüfung nicht
als aufwandswirksam anerkennten Zinsen für das von der G.GmbH gewährte
Darlehen beziehen.
Sowohl dieses Darlehen als auch die in diesem Zusammenhang
verrechneten Zinsen seien in den einzelnen Jahresabschlüssen gesondert
ausgewiesen worden und seien dem Finanzamt durchaus bekannt gewesen. Auch habe
dem Finanzamt - angesichts der angestrebten Sanierung des Betriebes
- der wirtschaftliche Hintergrund dieses Darlehens bekannt gewesen sein
müssen. Beides würde gegen die Wiederaufnahme des Verfahrens
gemäß
§ 303 Abs 4 BAO sprechen.
Der steuerliche Vertreter der Bw führte weiters aus,
dass er bereits in den Eingaben vom 07.02.00 und 07.04.00 die Darlehensfrage der
Betriebsprüfung schriftlich beantwortet habe. Er dürfe dazu nochmals
feststellen:
Darlehen an die Bw:
Der Inhalt des mündlichen Darlehensvertrages sei klar
und eindeutig. Zinsen und Rückzahlungsmodalitäten seien vereinbart
worden. Fremdüblichkeit sei gegeben.
Durch das von der G.GmbH gewährte Darlehen habe ein
Darlehen von der C-Bank abgeschichtet werden können. Da auch für
dieses Darlehen weder Sicherheiten noch eine bestimmte Laufzeit vereinbart
worden seien, müsse auch das von der G.GmbH der Bw gewährte Darlehen
als fremdüblich angesehen werden, zumal eine fremdübliche Verzinsung
als vereinbart gelten würde.
Des Weiteren werde angemerkt, dass im Jahr 1998 ein nicht
unwesentlicher Teil des Darlehens (rd. S 70 Mio.) aufgrund der Zahlungen
der Feuerversicherung (Brand 1991) und des positiven Cash-Flows an die G.GmbH
zurückbezahlt habe werden können. Vereinbart sei letztlich, dass der
aushaftende Restbetrag samt Zinsen innerhalb der kommenden fünf Jahre
zurückbezahlt werden würde.
Weiters sei auszuführen, dass das von der G.GmbH
gewährte Darlehen keineswegs - wie von der Betriebsprüfung
behauptet - als verdeckte Stammeinlage zu sehen sei, zumal sich auch die
C-Bank zum Zeitpunkt der Darlehenszuzählung bereit erklärt habe, die
Finanzierung zu durchaus vergleichbaren Bedingungen zu übernehmen. Die
St.GmbH sei damals bereit gewesen, ein diesbezügliches Gespräch mit
den damals verantwortlichen Sachbearbeitern der C-Bank zu vermitteln und diese
vom Bankgeheimnis zu entbinden, doch die Betriebsprüfung habe
offensichtlich keinen Wert auf ein derartiges Gespräch gelegt. Weshalb der
Betriebsprüfung zumindest in diesem Punkt mangelndes Parteiengehör
vorzuwerfen sei. Seitens der Betriebsprüfung sei mit dem VwGH-Erkenntnis
(Zl 97/13/0068 vom 28. April 1999) argumentiert worden, diesem Erkenntnis
würden jedoch völlig andere Voraussetzungen zugrunde liegen und sei
somit nicht auf den gegenständlichen Fall übertragbar.
Es werde daher um Änderung der Bescheide
ersucht.
Mit Schreiben vom 12. 4. 2001 nahm die
Betriebsprüferin zu der Berufung wie folgt Stellung:
"1) Investitionsfreibetrag 1994
Sachverhalt. Im Jahr 1994 seien von S.AG, Gussformen
angeschafft worden, die laut beiliegenden Frachtpapieren bereits gebraucht
waren. Dr.H. sei zu 90% an der G.GmbH beteiligt gewesen, welche wiederum zu 90%
der Anteile an der M.GmbH beteiligt gewesen sei. Dr.H. sei darüberhinaus
Geschäftsführer beider Gesellschaften gewesen. Nach eigener Aussage
des Dr.H. habe dieser Ende 1993 90% der S.AG, erworben. Von den bereits
gebrauchten Gussformen sei ein Investitionsfreibetrag iHv S 7.299.801,60
gebildet worden. Der IFB werde von der Betriebsprüfung nicht anerkannt,
weil ein Erwerb von gebrauchten Wirtschaftsgütern innerhalb eines
Konzernverbundes vorliegen würde.
Der steuerliche Vertreter wende im Berufungsbegehren ein,
dass Dr.H. im Zeitpunkt der Lieferung keinen Einfluss auf die S.AG gehabt habe.
In der Schweiz würde ein Einfluss auf eine Aktiengesellschaft nur über
den Verwaltungsrat ausgeübt werden können. Dr.H. sei allerdings zu
diesem Zeitpunkt nicht im Verwaltungsrat gewesen und habe daher die Leitung der
S.AG nicht wahrnehmen können, insbesondere sei darauf verwiesen worden,
dass Dr.H. den Organen der S.AG keine Weisungen erteilen haben
können.
Um von einem Konzern im Sinne der Ausschlussbestimmung des
§ 10 Abs. 5 EStG sprechen zu können, würde § 15 AktG
heranzuziehen sein. Es bedürfe demnach entweder der einheitlichen Leitung
rechtlich selbständiger Unternehmen zu wirtschaftlichen Zwecken oder des
beherrschenden Einflusses eines selbständigen Unternehmens auf ein anderes,
wobei die Abhängigkeit durch Beteiligung, aber auch auf andere Weise
hergestellt werden könne. Obwohl in §15 AktG nur von "Unternehmen" die
Rede sei, sei damit der Rechtsträger des Unternehmens gemeint.
Im vorliegenden Fall habe Dr.H. die Möglichkeit gehabt
aufgrund seiner Mehrheitsbeteiligung einen beherrschenden Einfluss auf die S.AG
auszuüben. Dies könne zB durch die Bestimmung der Sach- und
Personalpolitik erfolgen. Es komme hiebei nicht darauf an, dass er die Leitung
des Unternehmens innehabe. Das Vorhandensein des beherrschenden Einflusses
aufgrund seiner Beteiligung reiche für das Vorliegen des Konzernbegriffes
nach § 15 AktG aus.
Resümee: Der IFB sei wegen des Vorliegens eines
Konzerns, aufgrund des Vorhandenseins eines beherrschenden Einflusses, daher
nicht anzuerkennen. Die Berufung sei aus diesem Punkt
zurückzuweisen.
2) Verdecktes Stammkapital
Sachverhalt: Im Jänner 1994 habe die G.GmbH ihrer
Enkelgesellschaft der Bw, ein Darlehen iHv S 131.285.680,00 gewährt.
Das Stammkapital der Gesellschaft habe S 500.000,00 betragen. Eine
schriftliche Darlehensvereinbarung habe in diesem Zusammenhang nicht existiert.
Der steuerliche Vertreter sei im Zuge des Betriebsprüfungsverfahrens
aufgefordert worden, die Bedingungen des mündlich abgeschlossenen Vertrages
darzulegen. Demnach seien Zinsen verrechnet worden, Sicherheiten aber nicht
geleistet worden und über die Endfälligkeit des Darlehens sei ebenso
wie über die Laufzeit keine Vereinbarung getroffen worden. Die
Darstellungen der Zahlungsflüsse und belegmäßigen Nachweise
seien nur fragmentarisch zu erhalten gewesen. Im Zusammenhang mit dem Darlehen
sei darauf hingewiesen worden, dass es keinerlei systematisch abgelegte
Darlehensunterlagen gegeben würde. Die G.GmbH habe laufend
Rückstehungserklärungen abgegeben.
Eine Stellungnahme zu den mündlich vereinbarten
Modalitäten seien vom steuerlichen Vertreter mit Schreiben vom 7. Februar
2000 mit folgendem Inhalt abgegeben worden: der mündliche Vertrag
würde vorsehen, dass die Darlehen nach Maßgabe der "Ertrags- und
Liquiditätslage" zurückbezahlt werden sollten. Die dazu notwendigen
Mittel würden dazu aus den positiven Cash flows stammen, die nach der
Restrukturierungsphase erwirtschaftet werden würden. Infolge der Abwertung
der Weichwährungsländer und des verstärkten Wettbewerbs habe sich
die Liquiditätslage der Gesellschaften jedoch derart verschlechtert, dass
an eine im überschaubaren Zeitrahmen stattfindende Rückzahlung nicht
mehr zu denken gewesen sei. Im Gegensatz zur ursprünglichen Intention einer
Überbrückungshilfe zur Finanzierung der Reorganisationsmaßnahmen
habe die Darlehensgeberin Nachrangigkeitserklärungen angegeben müssen,
um einen Totalverlust durch die Insolvenz der Gesellschaften verhindern zu
können. Restrukturierungspläne und Prognoserechnungen seien nicht
vorgelegt worden.
Die Anerkennung von Leistungsbeziehungen zwischen
Körperschaften und ihren Gesellschaftern als betriebliche Vorgänge
würde voraussetzen, dass die Leistungsbeziehungen unter auch gegenüber
gesellschaftsfremden Personen üblichen Bedingungen erfolgen würde,
andern falls würden Einlagevorgänge vorliegen, auch wenn die
Vorgänge in zivilrechtliche Geschäfte gekleidet werden würden. So
müsse ein solcher Vertrag nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen,
einen klaren und eindeutigen Inhalt haben und hinsichtlich der Konditionen einem
Fremdvergleich standhalten. Werde die Tilgung in das Ermessen des Schuldners
gestellt, würde diese Gestaltung einem Fremdvergleich nicht standhalten,
sodass diese Vorgangsweise steuerlich zum Vorliegen eines verdeckten
Stammkapitals führen würde (vgl. VwGH vom 28.4.1999, Zl
97/13/0068).
Im gegenständlichen Fall weise die Vorgangsweise des
Unternehmens darauf hin, dass die Zuwendungen des Gesellschafters an die
Gesellschaft nach ihrem inneren Gehalt ihre Ursache nicht in einer
schuldrechtlichen Beziehung zwischen Gesellschaft und Gesellschafter, sondern im
Gesellschaftsverhältnis habe, die Leistung sei damit ungeachtet ihrer
Bezeichnung als Darlehen als Eigenkapitalzufuhr anzusehen. Dies komme auch durch
das relativ niedrige Stammkapital von S 500.000,00 zum
Ausdruck.
In der vorliegenden Berufung würde der steuerliche
Vertreter darauf hinweisen, dass der Inhalt des mündlichen
Darlehensvertrages "klar und eindeutig" und darüber hinaus
"fremdüblich" sei. Diese Behauptungen seien allerdings auch im
Berufungsverfahren weder erläutert noch bewiesen worden. Darüber
hinaus werde eingewendet, dass das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
28. 4. 1999, Zl 97/13/0068 von völlig anderen Voraussetzungen ausgehe und
auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar sei. Auch diese Behauptung
werde nicht untermauert.
Weiters führe der steuerliche Vertreter der Bw aus,
dass durch das Darlehen der G.GmbH ein Darlehen der C-Bank abgeschichtet worden
sei. Das Darlehen sei am 20.1.1994 zurückbezahlt worden. Laut Aussage des
steuerlichen Vertreters habe das Kreditinstitut dabei auf einen schriftlichen
Darlehensvertrag und auf eine Sicherstellung verzichtet. Zur Untermauerung
dieser Behauptung sei im Rahmen der Schlußbesprechung der
Betriebsprüfung vom steuerlichen Vertreter der Bw die Möglichkeit
geboten worden, mit der für die damalige Darlehensvergabe zuständigen
Sachbearbeiterin der C-Bank ein Gespräch zu führen. Da von Seiten der
Betriebsprüfung von dieser Möglichkeit kein Gebrauch gemacht worden
sei, werde jetzt vom steuerlichen Vertreter der Bw eingewendet, dass eine
Verletzung des Parteiengehörs vorliegen würde.
Die Betriebsprüfung habe allerdings von einem
Gespräch Abstand genommen, weil eine Vergleichbarkeit der beiden "Darlehen"
überhaupt nicht vorliegen würde. Es würden sich die beiden
Geldhingaben einerseits durch die Laufzeiten, die beim Darlehen der C-Bank sehr
kurz gewesen seien und andererseits durch die in das Ermessen des Schuldners
gestellte Rückzahlung bei der Geldhingabe der G.GmbH an die Bw
unterscheiden. Der Einwand, dass das Parteiengehör verletzt worden sei,
gehe somit ins Leere.
Resümee: Aufgrund der Tatsache, dass durch die oben
dargestellte Ausgestaltung des Vertrages, insbesondere die mündliche
Vereinbarung über die Rückzahlung nach Maßgabe der "Ertrags- und
Liquiditätslage" eine Fremdüblichkeit nicht angenommen werden kann,
sei die Berufung auch in diesem Punkt als unbegründet
abzuweisen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 28. Juni 2001 wurde die
Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde
ausgeführt:
"Zur
Wiederaufnahme gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO:
Bei Prüfung
der Voraussetzungen des § 303 Abs. 4 BAO kommt es darauf an, ob
der Abgabenbehörde im Erst-Verfahren der Sachverhalt so vollständig
bekannt gewesen ist, dass sie schon in diesem Verfahren bei richtiger
rechtlicher Subsumtion zu der nunmehr im wiederaufgenommenen Verfahren
erlassenen Entscheidung hätte gelangen können. Auf Grund der
Feststellungen der BP wird angenommen, dass die Abgabenerklärungen für
die Jahre 1994, 1995, 1996, 1997 in den bezughabenden Beilagen (Bilanzen)
hinsichtlich der Nichtanerkennung des IFB 1994 und des verdeckten Stammkapitales
und der Darlehen keinen vollständigen Sachverhalt über die rechtlichen
Hintergründe vermittelten. Demzufolge war die Wiederaufnahme des Verfahrens
zu Recht vorzunehmen.
Zum
Investitionsfreibetrag 1994:
Sachverhalt: Im
Jahre 1994 wurden von der S.AG,
Gussformen angeschafft, die laut beiliegenden Frachtpapieren bereits gebraucht
waren. Dr.H., war zu 90 % an der
G.GmbH beteiligt, welche wiederum 90 %
der Anteile an der M.GmbH hält.
Dr.H. war somit mittelbar an der
M.GmbH beteiligt. Er war darüber
hinaus Geschäftsführer beider Gesellschaften. Nach eigener Aussage des
Dr.H. hatte dieser Ende 1993 90 % der
S.AG, erworben. Von den bereits
gebrauchten Gussformen wurde ein Investitionsfreibetrag i.H.v.
S 7,299.801,60 gebildet. Der IFB wird von der Abgabenbehörde nicht
anerkannt, weil ein Erwerb von gebrauchten Wirtschaftsgütern innerhalb
eines Konzernverbundes vorliegt.
Der steuerliche
Vertreter wendet in der Berufung ein, dass
Dr.H. im Zeitpunkt der Lieferung keinen
Einfluss auf die S.AG gehabt
hätte. In der Schweiz könne ein Einfluss auf eine Aktiengesellschaft
nur über den Verwaltungsrat ausgeübt werden.
Dr.H. sei allerdings zu diesem
Zeitpunkt nicht im Verwaltungsrat gewesen und konnte daher die Leitung der
S.AG nicht wahrnehmen, insbesondere
wird darauf verwiesen, dass Dr.H. den
Organen der S.AG keine Weisungen
erteilen konnte.
Um von einem
Konzern im Sinn der Ausschlussbestimmung des § 10 Abs. 5 EStG
sprechen zu können, wäre § 15 AktG heranzuziehen. Es
bedürfe demnach entweder der einheitlichen Leitung rechtlich
selbständiger Unternehmen zu wirtschaftlichen Zwecken oder des
beherrschenden Einflusses eines selbständigen Unternehmens auf ein anderes,
wobei die Abhängigkeit durch Beteiligung, aber auch auf andere Weise
hergestellt werden könne. Obwohl in § 15 AktG nur von
"Unternehmen" die Rede ist, sei damit der Rechtsträger des Unternehmens
gemeint.
Im vorliegenden
Fall hat Dr.H. die Möglichkeit
aufgrund seiner Mehrheitsbeteiligung einen beherrschenden Einfluss auf die
S.AG auszuüben. Dies kann z.B.
durch Bestimmung der Sach- und Personalpolitik erfolgen. Es kommt hiebei nicht
darauf an, dass er die Leitung des Unternehmens innehat. Das Vorhandensein des
beherrschenden Einflusses aufgrund seiner Beteiligung reicht bereits für
das Vorliegen des Konzernbegriffes nach § 15 AktG aus.
Der IFB ist
wegen des Vorliegens eines Konzerns, aufgrund des Vorhandenseins eines
beherrschenden Einflusses nicht anzuerkennen.
Zum verdeckten
Stammkapital:
Sachverhalt: Im
Jahr 1994 gewährte die G.GmbH
ihrer Enkelgesellschaft, der Bw, ein Darlehen i.H.v. S 131,285.680,--. Das
Stammkapital der Gesellschaft betrug S 500.000,--. Eine schriftliche
Darlehensvereinbarung existiert in diesem Zusammenhang nicht. Der steuerliche
Vertreter wurde im Zuge des Betriebsprüfungsverfahrens aufgefordert, die
Bedingungen des mündlich abgeschlossenen Vertrages darzulegen. Demnach
wurden Zinsen verrechnet, Sicherheiten aber nicht geleistet und über die
Endfälligkeit des Darlehens wurde ebenso wie über die Laufzeit keine
Vereinbarung getroffen. Die Darstellungen der Zahlungsflüsse und
belegmäßigen Nachweise waren nur fragmentarisch zu erhalten. Im
Zusammenhang mit dem Darlehen wurde darauf hingewiesen, dass es keinerlei
systematisch abgelegten Darlehensunterlagen gäbe. Die
G.GmbH gab laufend
Rückstehungserklärungen ab.
Eine
Stellungnahme zu den mündlich vereinbarten Modalitäten wurde vom
steuerlichen Vertreter mit Schreiben vom 7. Februar 2000 mit folgendem
Inhalt abgegeben: der mündliche Vertrag sehe vor, dass die Darlehen nach
Maßgabe der "Ertrags- und Liquiditätslage" zurückbezahlt werden
sollten. Die dazu notwendigen Mittel sollten aus den positiven Cash flows der
Folgejahre stammen, die nach der Restrukturierungsphase erwirtschaftet werden
sollten. Infolge der Abwertung der Weichwährungsländer und des
verstärkten Wettbewerbs verschlechterte sich die Liquiditätslage der
Gesellschaften jedoch derart, dass an eine im überschaubaren Zeitrahmen
stattfindende Rückzahlung nicht mehr zu denken war. Im Gegensatz zur
ursprünglichen Intention einer Überbrückungshilfe zur
Finanzierung der Reorganisationsmaßnahmen musste die Darlehensgeberin
Nachrangigkeitserklärungen abgeben, um einen Totalverlust durch die
Insolvenz der Gesellschaften zu verhindern. Restrukturierungspläne und
Prognoserechnungen wurden nicht vorgelegt.
Die Anerkennung
von Leistungsbeziehungen zwischen Körperschaften und ihren Gesellschaftern
als betriebliche Vorgänge setzt voraus, dass die Leistungsbeziehungen unter
auch gegenüber gesellschaftsfremden Personen üblichen Bedingungen
erfolgen, andernfalls liegen Einlagevorgänge vor, auch wenn die
Vorgänge in zivilrechtliche Geschäfte gekleidet werden. So muss ein
solcher Vertrag nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen, einen klaren
und eindeutigen Inhalt haben und hinsichtlich der Konditionen einem
Fremdvergleich standhalten. Wird die Tilgung in das Ermessen des Schuldners
gestellt, hält diese Gestaltung einem Fremdvergleich nicht stand, sodass
diese Vorgangsweise steuerlich zum Vorliegen eines verdeckten Stammkapitals
führt (vgl. Erk. des VwGH vom 28.4.1999, Zl. 97/13/0068).
Im
gegenständlichen Fall weist die Vorgangsweise des Unternehmens darauf hin,
dass die Zuwendungen des Gesellschafters an die Gesellschaft nach ihrem inneren
Gehalt ihre Ursache nicht in einer schuldrechtlichen Beziehung zwischen
Gesellschaft und Gesellschafter, sondern im Gesellschaftsverhältnis haben,
die Leistung ist damit ungeachtet ihrer Bezeichnung als Darlehen als
Eigenkapitalzufuhr anzusehen. Dies kommt auch durch das relativ niedrige
Stammkapital von S 500.000,-- zum Ausdruck.
In der
vorliegenden Berufung weist der steuerliche Vertreter darauf hin, dass der
Inhalt des mündlichen Darlehensvertrages "klar und eindeutig" und
darüber hinaus "fremdüblich" ist. Diese Behauptungen werden allerdings
auch im Berufungsverfahren weder erläutert noch bewiesen. Darüber
hinaus wird eingewendet, dass das VwGH Erkenntnis vom 28. April 1999,
Zl. 97/13/0068 von völlig anderen Voraussetzungen ausgehe und auf den
vorliegenden Fall nicht übertragbar sei. Auch diese Behauptung wird nicht
untermauert.
Weiters
führt der steuerliche Vertreter aus, dass durch das Darlehen der
G.GmbH ein Darlehen der
C-Bank abgeschichtet werden konnte. Das
Darlehen wurde am 20.1.1994 zurückbezahlt. Laut Aussage des steuerlichen
Vertreters habe das Kreditinstitut dabei auf einen schriftlichen
Darlehensvertrag und auf eine Sicherstellung verzichtet. Zur Untermauerung
dieser Behauptungen wurde der Betriebsprüfung im Rahmen der
Schlussbesprechung vom steuerlichen Vertreter die Möglichkeit geboten, mit
der für die damalige Darlehensvergabe zuständigen Sachbearbeiterin der
C-Bank ein Gespräch zu
führen. Da von Seiten der Betriebsprüfung von dieser Möglichkeit
kein Gebrauch gemacht wurde, wendet der steuerliche Vertreter ein, es läge
eine Verletzung des Parteiengehörs vor.
Die Behörde
hat allerdings von einem Gespräch Abstand genommen, weil eine
Vergleichbarkeit der beiden "Darlehen" überhaupt nicht vorliegt. Einerseits
unterscheiden sich die beiden Geldhingaben durch die Laufzeiten, die beim
Darlehen der C-Bank sehr kurz war,
andererseits durch die in das Ermessen des Schuldners gestellte Rückzahlung
bei der Geldhingabe der G.GmbH an die
Bw. Der Einwand, das Parteiengehör sei verletzt worden, geht somit ins
Leere.
Aufgrund der
Tatsache, dass durch die oben dargestellte Ausgestaltung des Vertrages,
insbesondere die mündliche Vereinbarung über die Rückzahlung nach
Maßgabe der "Ertrags- und Liquiditätslage" eine Fremdüblichkeit
nicht angenommen werden kann, ist das Berufungsbegehren abzuweisen."
Mit Eingabe vom 30. Juli 2001 stellte der steuerliche
Vertreter der Bw einen Antrag auf Vorlage der Berufung zur Entscheidung an die
Abgabenbehörde zweite Instanz sowie auf Abhaltung einer mündlichen
Berufungsverhandlung. Gleichzeitig stellte der steuerliche Vertreter der Bw den
Antrag die Frist für eine ausführliche Berufungsbegründung bis
zum 28. September 2001 zu verlängern, da die in den Fall
eingearbeitete Sachbearbeiterin sonderurlaubsbedingt abwesend sei.
Mit Eingabe vom 27. September 2001 reichte der steuerliche
Vertreter der Bw den Vorlageantrag nach. Ergänzend zur Berufungsschrift und
der Berufungsvorentscheidung führte der steuerliche Vertreter
aus:
ad Investitionsfreibetrag:
Die Ausschlussbestimmung des § 10 EStG lautet:
"Ein Investitionsfreibetrag darf für
gebrauchte Wirtschaftsgüter, die von einem Konzernunternehmen innerhalb
eines Konzerns im Sinne des § 15 Aktiengesetzes 1965 erworben werden, nicht
gewinnmindernd geltend gemacht werden."
§ 15 Aktiengesetz definiert den Konzern wie
folgt:
"1) Sind
rechtlich selbständige Unternehmen zu wirtschaftlichen Zwecken unter
einheitlicher Leitung zusammengefasst, so bilden sie einen Konzern; die
einzelnen Unternehmen sind Konzernunternehmen.
2) Steht ein
rechtlich selbständiges Unternehmen auf Grund von Beteiligungen oder sonst
unmittelbar oder mittelbar unter dem beherrschenden Einfluss eines anderen
Unternehmens, so gelten das herrschende und das unabhängige Unternehmen
zusammen als Konzern und einzeln als Konzernunternehmen. "
Absatz 1) würde auf die einheitliche Leitung des
Konzerns abstellen. Da die S.AG und die Bw nicht unter einheitlicher Leitung
zusammengefasst seien, sei Absatz 1) nicht anwendbar.
Absatz 2) würde auf den beherrschenden Einfluss eines
anderen Unternehmens abstellen.
Abweichend vom Wortsinn der Bestimmung, die eindeutig und
unzweifelhaft von zwei rechtlich selbständigen Unternehmen sprechen
würde, die durch ein Herrschaftsverhältnis verbunden seien, behaupte
die Betriebsprüfung, wenn im § 15 AktG nur von "Unternehmen" die Rede
sei, damit sei der Rechtsträger des Unternehmens gemeint.
Diese, vom Wortsinn des Gesetzes nicht mehr "gedeckte"
Gesetzesinterpretation der Betriebsprüfung sei für uns nicht
schlüssig. Weder in der steuerrechtlichen, noch in der handelsrechtlichen
Fachliteratur werde diese Rechtsauslegung vertreten. Wenn das Aktiengesetz von
Unternehmen sprechen würde, seien Aktiengesellschaften gemeint, wobei diese
Bestimmungen sinngemäß auch für andere Körperschaften
angewendet werden könne. Mit Sicherheit meine das Aktiengesetz mit
Unternehmen Körperschaften und nicht natürliche Personen.
Ein "Durchgriff" vom rechtlich selbständigen
Unternehmen auf den "dahinterstehenden" Rechtsträger (Gesellschafter) sei
im Abgabenrecht nur bei vermuteten Missbrauch üblich. Beim Verkauf von
Wirtschaftsgütern von einem rechtlich selbständigen Unternehmen an ein
anderes selbständiges Unternehmen sei ein Missbrauch nicht anzunehmen. Die
Wirtschaftsgüter seien nicht angeschafft worden um eine
Investitionsbegünstigung zu lukrieren, sondern aus betrieblicher
Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit.
Da das Aktiengesetz beim Absatz 2) Tatbestand von einem
herrschenden und einem beherrschten Unternehmen sprechen würde, dieser
Tatbestand aber vom festgestellten Sachverhalt nicht erfüllt werde, liege
kein Konzernverhältnis im Sinne des § 15 AktG vor. Die
Ausschlussbestimmung des § 10 EStG 1988 könne folglich auch nicht zur
Anwendung kommen, sodass der geltend gemachte Investitionsfreibetrag 1994 in der
Höhe von S 7.299.801,60 anzuerkennen sei.
ad Verdecktes Stammkapital
Die Betriebsprüfung behaupte in der Begründung
der Bescheide folgendes: "Die Darstellung der
Zahlungsflüsse und belegmäßigen Nachweise waren nur
fragmentarisch zu erhalten"
Dazu:
Die Betriebsprüfung habe die volle Einsicht sowohl in
alle Konten sowie auch in alle Belege gehabt. Die von der Betriebsprüfung
gewünschten Belege seien mit Schreiben vom 5. März 2000 in
Kopie übersandt worden. Diesem Schreiben sei auch eine zusammengefasste
Darstellung der Geldflüsse sowie Belegkopien beigegeben worden.
Außerdem habe von der Betriebsprüfung in alle Buchhaltungsunterlagen
insbesondere der Konten jederzeit Einblick genommen werden können, sodass
die Feststellung, der belegmäßige Nachweis sei nur fragmentarisch zu
erhalten gewesen sei, widerlegt sei.
Die Betriebsprüfung stelle weiters fest:
"Im Zusammenhang mit den
Darlehen wurde darauf hingewiesen, dass es keinerlei systematisch abgelegten
Unterlagen geben würde."
Dazu:
Die Feststellung der Betriebsprüfung sei uns
unverständlich. Es werde entschieden bestritten, dass die Bw oder ihr
steuerlicher Vertreter im Zusammenhang mit dem gewährten Darlehen darauf
hingewiesen habe, dass es keinerlei systematisch abgelegte Unterlagen geben
würde. Von wem die Betriebsprüfung darauf hingewiesen worden sei,
wisse die steuerliche Vertretung der Bw nicht. Es werde daher um Bekanntgabe
ersucht. In der Buchhaltung seien alle Vorgänge zeitlich und sachlich
richtig erfasst und systematisch abgelegt worden.
Die Betriebsprüfung behaupte,
"die Zuzählung weise nach ihrem inneren
Gehalt darauf hin, dass nicht die schuldrechtliche Beziehung zwischen
Gesellschaft und Gesellschafter, sondern das Gesellschaftsverhältnis selbst
Ursache der Geldzuwendung sei."
Dazu
Der positive Nachweis, dass im konkreten Fall, Stammkapital
verdeckt zugeführt worden sei, werde von Seiten der Betriebsprüfung
nicht einmal versuchsweise erbracht. Auch die Behauptung, dies komme durch die
Tatsache des relativ niedrigen Stammkapitals der Gesellschaft von nur
S 500.000,00 zum Ausdruck, müsse widersprochen werden.
Der Bw sei vom Gesellschafter ein Zuschuss von S
22.750.000,00 gewährt worden, der in die nicht gebundene
Kapitalrücklage eingestellt worden sei. Die Feststellungen der letzten
Betriebprüfung seien gegen die Kapitalrücklage bebucht worden, sodass
die nicht gebundenen Kapitalrücklage per 31.12. 1997 mit
S 15.567.130,00 zu Buche stehen würde.
Die Kapitalrücklagen hätten
betriebswirtschaftlich und steuerlich Eigenkapitalcharakter. Die Frage nach der
richtigen Kapitalausstattung sei von der Betriebsprüfung nicht geprüft
worden. Die bloße Berücksichtigung des Stammkapitals von
S 500.000,00, ohne Mitberücksichtigung der Kapitalrücklage sei
aber für die Beurteilung der Frage, ob verdeckte Eigenkapitalzufuhr
vorliegt sachlich nicht richtig.
Bei richtiger Beurteilung der vom Gesellschafter zur
Verfügung gestellten Eigenkapitalausstattung könne ohne weitere
Prüfung eine offensichtliche "Unterkapitalisierung der Gesellschaft" nicht
festgestellt werden, somit sei auch keine verdeckte Eigenkapitalzufuhr zu
vermuten.
Zu dem der Bw von der C-Bank gewährten Darlehen
über S 52.000.000,00 führt die Betriebsprüfung
aus:
"... laut Aussage des
steuerlichen Vertreters habe das Kreditinstitut auf eine schriftliche
Ausfertigung des Darlehensvertrages und auf Sicherstellung verzichtet. Zur
Untermauerung dieser Behauptung wurde der Betriebsprüfung vom steuerlichen
Vertreter die Möglichkeit geboten, mit der zuständigen
Sachbearbeiterin zu sprechen.... die Betriebsprüfung habe von diesem
Gespräch Abstand genommen, weil die Vergleichbarkeit der beiden Darlehen
nicht vorläge. Die Geldhingaben unterscheiden sich durch die Laufzeit und
durch die ins Ermessen des Schuldners gestellte
Rückzahlungsmöglichkeit. Der Einwand, das Parteiengehör sei
verletzt worden, ginge ins Leere.":
Dazu stellte der steuerliche Vertreter der Bw fest, dass
die Betriebsprüfung das Beweisthema nicht erkannt habe. Die Befragung der
zuständigen Sachbearbeiterin der C-Bank hätte nicht nur zum
Beweisthema gehabt, dass der Darlehensvertrag nicht schriftlich sondern
mündlich errichtet worden sei und dass auf die Begebung weiterer
Sicherheiten verzichten worden sei.
Beweisthema der Betriebsprüfung angebotenen Befragung
sei weiters:
Der Darlehensvertrag sei ohne
Rückführungsvereinbarung geschlossen worden. Ein Darlehensvertrag ohne
Tilgungsvereinbarung sei für die Gesellschaft somit durchaus
fremdüblich, weil die Hausbank genau zu dieser Kondition das Darlehen
gewährt habe.
Der Darlehensvertrag sei ohne Absprache über
Rückführungsfristen geschlossen worden. Ein Darlehensvertrag ohne
Vereinbarung bestimmter Rückführungsfristen, wie es von der C-Bank
gewährt worden sei, sei für die Gesellschaft fremdüblich
gewesen.
Die Vergleichbarkeit beider Darlehen sei somit gegeben,
weil auch beim von der C-Bank gewährten Darlehen keine Absprache über
die Rückführungsmodalitäten gemacht worden seien. Es habe sehr
wohl im Ermessen des Darlehensempfängers gelegen, wann und wie das Darlehen
zu tilgen sei.
Der Einwand der Betriebsprüfung der unterschiedlichen
Fristigkeit gehe deshalb ins Leere, da keine Vereinbarung über die
Fristigkeit getroffen worden sei. Da, wie die Betriebsprüfung richtig
erkannt habe, nur die Verhältnisse im Zeitpunkt der Darlehenszuzählung
entscheidend seien, liege im Zeitpunkt der Darlehensgewährung durchaus
Vergleichbarkeit vor. Dass das Darlehen der C-Bank schon nach einem Monat
rückgeführt worden sei, sei eine Tatsache, die im Zeitpunkt der
Zuzählung weder bekannt noch vereinbart gewesen sei. Dadurch werde die
tatsächliche Laufzeit für die rechtliche Beurteilung der Laufzeiten
unrelevant.
Auch beim von der C-Bank gewährten Darlehen sei es im
Ermessen des Schuldners gelegen, wann das Darlehen getilgt werde. Die von der
Betriebsprüfung in Abrede gestellte Vergleichbarkeit der Darlehen liege
nach der mündlich getroffenen Vereinbarung durchaus vor.
Da von Seiten der Betriebsprüfung die direkte
Beweisführung für die verdeckte Eigenkapitalzufuhr nicht versucht
worden sei und die Argumentation der Betriebsprüfung nur der
Begründung des oberstgerichtlichen Erkenntnisses gefolgt sei, das im
Wesentlichen auf die Vergleichbarkeit der üblichen Bedingungen mit
gesellschaftsfremden Personen und das Tilgungsermessen des Schuldners abstellen
würde, sei die Aussage der zuständigen Kreditsachbearbeiterin der
C-Bank verfahrensrelevant, da genau zu diesem Thema die Befragung klare
Antworten geben solle.
Der Verfahrensgrundsatz des Parteiengehörs sei nach
Ansicht der steuerlichen Vertretung der Bw durch den Verzicht der
Betriebsprüfung auf die Befragung der Kreditsachbearbeiterin
verfahrensrelevant verletzt worden, da der Sachverhalt, der der Entscheidung zu
Grunde liegen würde, bei Befragung der Kreditreferenten anders ermittelt
worden wäre.
Von der Betriebsprüfung werde die fehlende
Vereinbarkeit über die Laufzeit und die Endfälligkeit des Darlehens
mit der Unkündbarkeit des Darlehens gleichgesetzt worden. Trotz fehlender
Vereinbarkeit über Laufzeit und Endfälligkeit seien die Darlehen
jederzeit sowohl vom Darlehensgeber, als auch vom Darlehensnehmer
kündbar.
Die Rückführung des Darlehens sei nicht
völlig ins Ermessen des Darlehensschuldners gestellt worden, da mit dem
Darlehensgeber kein Kündigungsverzicht vereinbart worden sei. Der
Darlehensgeber habe immer die Möglichkeit gehabt, das Darlehen fällig
zu stellen. In diesem Fall hätte der Darlehensschuldner überhaupt
keine Disposition über die Rückführungsmodalitäten des
Darlehens gehabt, womit der Aussage der Betriebsprüfung, die Tilgung sei
ins Ermessen des Schuldners gestellt worden, zu relativieren sei. Keine
Vereinbarung über Endfälligkeit und Laufzeit würde nicht
unbedingt freies Ermessen des Schuldners über die Tilgung des Darlehens
bedeuten.
Die Betriebsprüfung würde
feststellen:
Im Gegensatz zur ursprünglichen Intention einer
Überbrückungshilfe zur Finanzierung der Reorganisationsmaßnahmen
habe die Darlehensgeberin Nachrangigkeitserklärungen abgeben müssen,
um den Totalverlust durch die Insolvenz der Gesellschaften zu verhindern.
Restrukturierungspläne und Prognoserechnungen seien nicht vorlegt
worden.
Dazu stelle die steuerliche Vertretung der Bw
fest:
Die Tatsache, dass die Darlehensgeberin
Nachrangigkeitserklärungen abgeben habe, sei im Zeitpunkt der
Darlehenszuzählung unbekannt und auch nicht vereinbart gewesen. Das
zukünftige Schicksal eines gewährten Darlehens wie
Wertberichtigungsbedarf, Prolongation, aber auch eine abgegebene
Nachrangigkeitserklärung ändere nicht die rechtliche Qualität des
ursprünglich abgeschlossenen Rechtsgeschäftes.
Die Unternehmensführung habe nicht die Erzeugung von
aufwendig erstellten Restrukturierungsplänen und Prognoserechnungen sowie
die Dokumentation für die Abgabenbehörde zur Aufgabe. Es sei Aufgabe
des Unternehmers unternehmerisch zu handeln. Die tatsächlich gesetzten
Restrukturierungsmaßnahmen seien für die Beurteilung des
Sachverhaltes doch entscheidender als vorgelegtes Papier. Die eingetretenen
Währungsverluste sowie der damit einhergehende stärkere Marktdruck
seien im Zeitpunkt der Darlehensgewährung weder bekannt noch erkennbar
gewesen.
In den der Betriebsprüfung anlässlich der
Betriebsprüfung 1991 - 1993 vorgelegten Bewertungsgutachten von
November 1994 würden sich die Gutachter mit der Betriebsorganisation,
Marktsituation und Wettbewerb, Absatzverträgen, Kosten- und Finanzstruktur
auseinandersetzen. Auch Break Even Analysen und Fixkostenabbau seien teile des
Konzepts, das auch umgesetzt worden sei. Die Umsatzeinbrüche in Folge der
Währungsentwicklung seien nicht vorherseh- und verhinderbar
gewesen.
Obwohl das Unternehmen der Betriebsprüfung
Bewertungsgutachten mit Einschätzungen des Zukunftserfolges und
Planungsrechnungen vorgelegt habe, behaupte die Betriebsprüfung, dass
Restrukturierungspläne und Prognoserechnungen nicht vorgelegen
seien.
Abschließend sei anzumerken, dass die
Betriebsprüfung während der gesamten Prüfungsdauer weder
mündlich noch schriftlich um Vorlage von Restrukturierungsplänen und
Prognoserechnungen ersucht habe. Die Vorgangsweise, die Nichtvorlage nach
Abschluss der Prüfung zu monieren, empfinde die Bw als nicht
fair.
Mit Schreiben vom 7. Februar 2000 teilte der steuerliche
Vertreter der Bw ua Nachstehendes mit (s. ArBg.:S 95):
"Darlehensvergabe
an die Bw und
S.GmbH:
a) Die
ursprüngliche Tilgungsmodalität sah vor, dass die Darlehen nach
Maßgabe der Ertrags- und Liquiditätslage zurückbezahlt werden
sollten. Die dazu notwendigen Mittel sollten aus den positiven Cashflows der
Folgejahre stammen, die nach der Restrukturierungsphase erwirtschaftet werden
sollten. Infolge der Abwertungen der Weichwährungsländer (insbes.
Italien 1993/1994) und des verstärkten Wettbewerbes (besonders nach dem
EU-Beitritt) verschlechterte sich die Liquiditätslage der oa Gesellschaften
derart, dass an eine - im überschaubaren Zeitrahmen stattfindende
- Rückzahlung nicht mehr zu denken gewesen sei. Im Gegensatz zur
ursprünglichen Intention einer Überbrückungshilfe zur
Finanzierung der Reorganisationsmaßnahmen musste die Darlehensgeberin
Nachrangigkeitserklärungen abgeben, um einen Totalverlust durch die
Insolvenz der Gesellschaften zu verhindern.
Die jeweilige
Darlehensforderung wurde beider Darlehensgeberin in entsprechender Weise
abgezinst. ....."
Mit Schreiben vom 26. Mai 2000 teilte der steuerliche
Vertreter der Bw nachstehendes mit:
"...bezugnehmend
auf unsere Besprechung vom 19. Mai 2000 sowie unser Telefonat vom 22. Mai
2000 erlaube ich mir, Ihnen bezüglich der Darlehenszuzählungen wie
folgt auszuführen:
Die
C-Bank,
FilialeT. hat am 23. Dezember 1993 der
Bw ein unbesichertes Darlehen in Höhe von S 52. Millionen (Kontonummer
1.) gewährt. Auf die Ausstellung
eines schriftlichen Darlehensvertrages wurde seinerzeit von Seiten der
C-Bank verzichtet. Dieses Darlehen
wurde am 20. Jänner 1994 von der
G.GmbH abgelöst.
Wer Ihnen
für Rückfragen bei der C-Bank
zur Verfügung stehen wird, wird derzeit von
Dr.H. bzw. der
C-Bank eruiert.
Der Ordnung
halber halte ich fest, dass - aufgrund der oa Geschäftsbeziehung mit
der C-Bank und ihrer Nähe zum
gegenständlichen Prüfungszeitraum - die Darlehensvereinbarungen
zwischen der G.GmbH und der Bw bzw. der
S.GmbH als fremdüblich
anzuerkennen sind.
Mit freundlichen
Grüßen"
In Zuge des am 7. April 2005 abgehaltenen
Erörterungsgespräches wurde nach kurzer Darstellung des Sachverhaltes
und des Berufungsbegehrens bei welchem sowohl der steuerliche Vertreter der Bw
als auch die Prüferin als Vertreterin der Amtspartei anwesend waren,
niederschriftlich festgehalten:
"1. Der
steuerliche Vertreter legt die Berufung vom 24. November 2000 in Kopie
vollständig vor.
2. Hinsichtlich
der Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Körperschaftsteuer für die
Jahre 1994 bis 1997 wird eine ausführliche Begründung vom steuerlichen
Vertreter innerhalb der nachstehenden Frist nachgereicht.
3.
Investitionsfreibetrag:
In diesem
Zusammenhang legt der steuerliche Vertreter ein Erkenntnis des OGH vom
10. März 2003 mit der GZ 160k20/02 vor, woraus hervorgehe, dass der
Staat als Konzern anzusehen ist, wenn er bei Unternehmen bei denen er beteiligt
ist, über gesetzliche Maßnahmen in Organisation oder Verwaltung
eingreift. Damit soll ausgedrückt werden, dass nicht das
Beteiligungsverhältnis entscheidend ist, sondern die Möglichkeit der
Einflussnahme.
Steuerliche
Vertreter hält noch einmal fest, dass die Voraussetzungen der Absätze
1 und 2 des § 15 Aktiengesetz im vorliegenden Fall nicht
vorliegen.
Der steuerliche
Vertreter bringt diesbezüglich noch Unterlagen vor (Firmenbuchauszug
betreffend S.AG,
Schweiz).
4.
Darlehen:
Steuerliche
Vertreter bringt vor, dass zum 31.12.1993 die Bw eine Eigenkapitalquote von ca
15 % ausgewiesen hat. Damit soll darauf hingewiesen werden, dass mehr
Eigenkapital vorhanden war, als das zum 31.12 ausgewiesene Stammkapital von
500.000,00 S.
Steuerlicher
Vertreter: Wir werden versuchen, noch Beweise des Fremddarlehens
vorzuweisen.
Als Termin wird
der 15. Juni 2005 vereinbart."
Mit Schreiben vom 31. Juli 2005 nahm der steuerliche
Vertreter der Bw zu den offenen Punkten auf Grund des
Erörterungsgespräches vom 7. April 2005 wie folgt
Stellung.
Zu Punkt Wiederaufnahme des Verfahrens:
Neue Tatsachen seien anlässlich der
Betriebsprüfung dem Finanzamt nicht bekannt geworden.
Aus den Unterlagen der BP 1991 - 1993 (Berufung ist
noch nicht erledigt) gehe hervor, dass im Jahr 2003 eine Ausschüttung von
ca S 120 Mio stattgefunden habe (siehe Bericht des Finanzamtes,
Betriebsprüfungsabteilung vom 12. 3.1996 insbes. Tz 26 und Anlage 1
Bilanzen). Das Darlehen und die daraus resultierenden Zinsen seien in den
einzelnen Jahresabschlüssen und den Prüfungsberichten des
Wirtschaftsprüfers jeweils gesondert ausgewiesen worden.
Der Bescheid über Körperschaftsteuer 1994 sei am
10. Mai 1996 ergangen, zu diesem Zeitpunkt seien die Umstände dem Finanzamt
bekannt gewesen.
Der Erlass vom 31.3. 1998 (gem. Pkt 2.2.1. des Erlasses
über die steuerliche Behandlung von Einlagenrückzahlungen im Sinne des
§ 4 Abs 12 und § 15 Abs 4 EStG), auf dem sich die
Betriebsprüfung im Bericht vom 12. Juli 2000 unter Tz 17 beziehen
würde, sei erst 2 Jahre danach bekannt geworden. Es sei nicht richtig, den
Erlass vom 31.3. 1998 auf ein bereits abgeschlossenes Verfahren anzuwenden.
Zu Pkt Investitionsfreibetrag:
Der steuerliche Vertreter der Bw legte einen Auszug aus dem
Handelsregister des Kanton A. Hauptregister bei. Aus diesem Register gehe
eindeutig hervor, dass Herr Dr.H. erst am 31. Mai 1994 (Ei4; AE 14m) Mitglied
des Verwaltungsgrates geworden sei (einer von drei
Verwaltungsräten).
Zur Besetzung des Verwaltungsrates einer schweizer
Aktiengesellschaft sei auszuführen:
a) Mitglieder des Verwaltungsgrates müssten
Aktionäre sein (Art. 707 OR). Daraus würde sich ergeben, dass Herr
Dr.H. zu keiner Zeit 100% des Aktienkapitals inne gehabt habe.
b) Die Mitglieder des Verwaltungsrates müssten
mehrheitlich Personen sein, die in der Schweiz wohnhaft und das Schweizer
Bürgerecht besitzen würden (Art 708 (1) OR). Sei diese Vorschrift
nicht mehr erfüllt, so habe der Handelsregisterführer der Gesellschaft
eine Frist zur Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes zu
setzen und nach fruchtlosem Ablauf der Gesellschaft von Amts wegen als
aufgelöst zu erklären (Art 708 (4) OR). Die Verwaltungsräte
würden auf drei Jahre gewählt werden (...) Wiederwahl sei
möglich. (Art 710 OR).
Daraus würde sich ergeben, dass Herr Dr.H. zu keiner
Zeit einen derart bestimmenden Einfluss auf die Geschäftsführung der
Gesellschaft gehabt habe, dass von einer einheitlichen Leitung ausgegangen
werden könne und damit könne der Konzernbegriff im Sinne des
§ 15 Abs 1 AktG nicht erfüllt sein.
Dies würde auch insofern gelten, als der
Verwaltungsrat (als Kollektivorgan) seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit
der abgegebenen Stimmen fassen würde (Art 713 (1) OR) und der Aktionär
keinerlei Durchgriffsrecht auf den Verwaltungsrat oder die
Geschäftsführung habe. (art 716 OR und Art 716 a OR
"unübertragbare und unentziehbare Aufgaben").
Dr.H. sei auf Grund des schweizer OR auf die Zustimmung
einer der beiden anderen Verwaltungsräte angewiesen, um
Mehrheitsbeschlüsse erwirken zu können. Auch eine Entlassung der
Verwaltungsräte wäre nicht zielführend gewesen. Eine Entlassung
"widerspenstiger" Verwaltungsräte zu diesem Zeitpunkt hätte zur Folge
gehabt, dass nicht mehr als die Mehrheit der Verwaltungsratsmitglieder das
Schweizer Bürgerrecht besitzen würden. Da dies ungesetzlich sei,
hätte dies die amtswegige Auflösung der Gesellschaft (d.h. Bestellung
eines Liquidators, der an die Stelle des Verwaltungsrates treten würde,
durch das Gericht und anschließende Liquidation der Gesellschaft) mit sich
gebracht.
Dr.H. sei ab 31.5. 1994 Verwaltungsrat und Präsident
des Verwaltungsrates gewesen. Zu erwähnen sei auch, dass der Präsident
des Verwaltungsrates auch die Mehrheitsbeschlüsse des Verwaltungsrates zu
befolgen habe (gem. § 716 bzw 716 a OR). Aus den gesetzlichen
Bestimmungen der §§ 708, 716 sei zu erkennen, dass Dr.H. als
Verwaltungspräsident auch keinen durchgreifenden Einfluss auf das
Normen und Schlagworte
- § 10 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 8 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 15 AktG, Aktiengesetz 1965, BGBl. Nr. 98/1965
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3185-W/02
- Stammnummer
- 21920
- Gültig
- 11.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF