Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3558-W/02
Nichtanerkennung einer "sale and lease back" - Konstruktion aufgrund mangelnder Fremdüblichkeit.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3558-W/02vom 18.08.2005Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Hat eine Zuwendung nach ihrem inneren Gehalt ihre Ursache nicht in einer schuldrechtlichen Beziehung zwischen Körperschaft und Anteilsinhaber, sondern im Gesellschaftsverhältnis, ist die Leistung ungeachtet allfälliger Bezeichnungen als verdeckte Einlage anzusehen. Es liegt eine eigenkapitalersetzende Zuwendung vor.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Dkfm. Herbert F.
Maier, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, 1015 Wien, Walfischgasse
5, vom 28. Februar 2002 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien
12/13/14/Purkersdorf vom 22. Jänner 2002 betreffend einheitliche und
gesonderte Feststellung der Einkünfte gemäß
§ 188 BAO
für die Jahre 1996 bis 1999 entschieden:
Die Berufung gegen die Bescheide
betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte
gemäß
§ 188 BAO für die Jahre 1996, 1998 und 1999 wird
als unbegründet abgewiesen.
Der Berufung
gegen den Bescheid betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung der
Einkünfte gemäß
§ 188 BAO für das Jahr 1997 wird
teilweise stattgegeben.
Die
Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Jahr 1997 werden gemäß
§ 188 BAO einheitlich und gesondert festgestellt. Die Berechnung und
Aufteilung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches. Dieser Bescheid wird geändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) ist eine Personengesellschaft
(Kommanditgesellschaft), bei der als Komplementär die G, und als
Kommanditisten W und die S beteiligt sind. Mit Ende des Jahres 1996 ist W als
Kommanditistin ausgeschieden.
Der Betriebsgegenstand besteht in der
fabriksmäßigen Bearbeitung und Verarbeitung von Bettfedern, der
fabriksmäßigen Erzeugung von Bettwaren und Bettwäsche, sowie von
Holz- und Metallmöbeln.
Bei der Bw. wurde für die Jahre 1996 bis 1999 eine
abgabenbehördliche Prüfung durchgeführt, bei der der
Betriebsprüfer (Bp.) folgende Feststellungen getroffen hat:
Tz 20:
Markenrecht
"X"
Die Gesellschafterin, die S veräußerte ihre
Eigenmarke "X" mit Vertrag vom 29. Dezember 1995 um 3,000.000 S netto an
die Bw. Diese Marke wurde bei der S für die Produktion von Taschen
verwendet. Die S sicherte sich über einen Lizenzvertrag die rechtliche
Möglichkeit der weiteren Verwendung der Marke auf dem Gebiet der Produktion
von Taschen, Rücksäcken und Portemonnaies. Die
Anschaffungskosten wurden aktiviert und auf 10 Jahre abgeschrieben. In weiterer
Folge wurde im Jahr 1999 eine außerordentliche Abschreibung von
600.000 S mit der Begründung vorgenommen, dass sich die
ursprünglichen Geschäftserwartungen nicht erfüllt haben.
Gleichzeitig wurde in dem Lizenzvertrag der S das Nutzungsrecht eingeräumt,
nach den Bestimmungen des Vertrages die Produkte unter Verwendung des
Markenrechts herzustellen, das Lizenzprodukt zu vervielfältigen und zu
verkaufen ("sale and lease back"). Eine Mindestlizenzgebühr von
220.000 S pro Jahr (1996 und 1997) bzw. 180.000 S pro Jahr (1998 und
1999) wurde vereinbart. Mit 20. November 2000 wurde die Marke an die S um
1,650.000 S rückverkauft. Der Lizenzvertrag wurde gleichfalls
gekündigt. Umsätze bei der Bw. aus diesem Markenrecht (mit Ausnahme
der Lizenzeinnahmen von der S) konnten nicht erzielt werden.
Diese im Markenregister eingetragene Marke wurde bei der S
für die Produktion von Taschen, Rucksäcken, Portemonnaies und
ähnlichen Waren verwendet. Die wirtschaftlichen Überlegungen für
die Übertragung des Markenrechtes an das Tochterunternehmen waren nach
Angaben des Geschäftsführers M, dass man sich Absatzmöglichkeiten
auf dem Heimtextilienmarkt über die Bw. erhoffte. Es sollte durch die
Übertragung des Rechtes die Möglichkeit gegeben sein, neben den
zahlreichen internationalen Designermarken wie R, H, T etc. eine eigene Marke im
Bereich Bettwäsche und Heimtextilien anzubieten. Voraussetzung wäre
jedoch, dass bekannte internationale Hersteller in Lizenz "X" -
Kollektionen entwickeln, produzieren und vertreiben sollten. Nach Angaben der
Unternehmensleitung haben jedoch alle Verhandlungen zu keinem Erfolg
geführt. Die einzige Dokumentation für diese Pläne sind zwei
Schreiben von der Fa. Y vom 16. September 1999 und der Fa. F vom 15. September
1999, aus welchen zu entnehmen sind, dass kein Interesse an neuen Lizenzen
bestehe.
Als weiterer Grund für die Übertragung des
Markenrechtes wird angeführt, dass die Bw. zu diesem Zeitpunkt
handelsrechtlich überschuldet gewesen sei und man geeignete
Sanierungsmaßnahmen entwickeln musste.
Gemäß der ständigen Judikatur sei bei der
Überprüfung zur Anerkennung von Rechtsgeschäften zwischen
Gesellschafter und Gesellschaft stets eine Angemessenheitsprüfung
(Fremdvergleich) anzustellen. Die Betriebsprüfung ist der Ansicht, dass der
Verkauf des Markenrechtes nur aus der Gesellschafterstellung erfolgte und
zwischen Dritten auf diese Weise nicht abgeschlossen worden wäre. Da die S
als 100%ige Gesellschafterin weiterhin die wirtschaftliche Verfügungsmacht
über die Marke hatte, erfolgte zwar eine zivilrechtliche Übertragung
(mit Eintragung ins Markenregister), jedoch verblieb das wirtschaftliche
Eigentum bei der Gesellschafterin. Der Rückkauf bestätigte auch diese
Rechtsansicht.
Die jährliche Abschreibung von 300.000 S und die
außerordentliche Abschreibung von 600.000 S wurde folglich dem
steuerlichen Gewinn daher hinzugerechnet.
Erfolgsänderung:
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3/95-2/96
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3-12/96
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1997
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1998
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1999
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150.000 S
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300.000 S
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300.000 S
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300.000 S
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900.000 S
Unter Beachtung des dem Abgabenverfahren zugrunde
liegenden Prinzips der wirtschaftlichen Betrachtungsweise wird von der
Betriebsprüfung der Verkauf des Markenrechtes insoweit nicht anerkannt, als
die wirtschaftliche Verfügungsmacht auf das geprüfte Unternehmen nicht
übergegangen ist. Die S könne als 100%ige Eigentümerin jederzeit
darüber verfügen, was durch den Rückkauf auch bestätigt
wurde. Die steuerlichen Auswirkungen - die Geltendmachung der AfA
von jährlich 300.000 S und der außerordentlichen Abschreibung im
Jahr 1999 von 600.000 S wurden daher außerbilanziell
korrigiert.
Erfolgsänderung:
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1996
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1997
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1998
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1999
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AfA-Korrektur
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450.000 S
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300.000 S
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300.000 S
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900.000 S
Tz 15: Korrektur
Vorsteuer PKW:
Bei der Verbuchung von Aufwendungen betreffend eines nicht
vorsteuerabzugsberechtigten PKW´s wurde im Jahr 1997 die Vorsteuer geltend
gemacht, daher wurde von der Betriebsprüfung eine entsprechende
Berichtigung vorgenommen:
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Erfolgsänderung
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1997
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Vorsteuerberichtigung
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6.497,40 S
Aufgrund der Feststellungen der abgabenbehördlichen
Prüfung wurde das Verfahren gemäß
§ 303 Abs. 4
Bundesabgabenordnung (BAO) wiederaufgenommen und dementsprechende Bescheide
erlassen.
Gegen die Bescheide über die Wiederaufnahme des
Verfahrens und zur Feststellung der Einkünfte gemäß
§ 188 BAO für die Jahre 1996 bis 1999, sämtliche vom 22.
Jänner 2002 wurde das Rechtsmittel der
Berufung
erhoben und die Bw. führte begründend aus:
1. Vorsteuer PKW
(Tz 15)
Die Reduzierung der Vorsteuer in Höhe von
6.497,40 S wurde nicht passiviert, daher
beantragte die Bw. die Passivierung der Umsatzsteuerschuld
für das Jahr 1997 in Höhe von 6.497,40 S und damit eine
Reduzierung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb für das Jahr
1997.
2. Markenrecht
"X" (Tz 20)
Mit Vertrag vom 29. Dezember 1995 hat die Bw. von der
Gesellschafterin, der S, ein Markenrecht erworben. Zweck dieser Transaktion sei
gewesen, dem damaligen Sanierungsfall der Bw. ein zusätzliches
Geschäftsfeld, nämlich die Etablierung einer neuen Produktlinie mit
Heimtextilien zu erschließen.
Nachdem die S dieses Markenrecht für ihren
Produktbereich "Taschen" weiterhin nutzte, wurde ein Markenlizenzvertrag
geschlossen, mit dem die Bw. als Markenrechtsinhaberin von der S 4,5% der mit
der Produktlinie "X" erzielten Umsätze als Lizenzentgelt erhielt. Ferner
wurde ein Mindestlizenzentgelt in Höhe von 220.000 S pro Jahr (Jahre
1996 und 1997) bzw. 180.000 S (Jahre 1998 und 1999) vereinbart. Nachdem die
Umsätze der S im Bereich "X" die erforderliche Mindesthöhe nicht
erreichten, wurden während der Dauer des Lizenzvertrages lediglich die
Mindestlizenzentgelte vorgeschrieben.
Ein Teil des Markenrechtes der Bw. wurde von der S auf der
Grundlage des abgeschlossenen Markenlizenzvertrages insoweit entgeltlich
genutzt, als die Nutzung des Markenrechts für den Vertrieb von Taschen
durch die S erforderlich war.
Verträge, mit denen Wirtschaftsgüter, die
für den eigenen Betrieb benötigt werden, veräußert und
unmittelbar darauf zurückgemietet werden ("sale and leasing back" -
Verträge), seien im heutigen Wirtschaftsleben gebräuchliche
Verträge und daher nicht unüblich (siehe EStR 2000
Rz 1227).
Es treffe zwar zu, dass derartige Verträge zumeist aus
Finanzierungs- und Liquiditätsüberlegungen abgeschlossen werden, es
könnten indes auch andere Gründe dafür maßgebend sein. So
könne auf diese Weise der gesamte Wartungsbereich einschließlich der
erforderlichen Reparaturen sowie die Gefahr des Unterganges (Verlustes) der
rückgemieteten Wirtschaftsgüter auf das vermietende Unternehmen
überbunden werden (VwGH vom 16.12.1998, 93/13/0257).
Im gegenständlichen Fall verfolgte die
Markenrechtsübertragung zum einen den Zweck, der Bw., die vornehmlich im
Bereich von Heimtextilien unter dem Namen der Marke "A" tätig war und
gegenwärtig noch ist, in diesem Bereich eine zusätzliche Umsatzquelle
in einem höheren Preissegment zu erschließen, und zum anderen,
mittelfristig einen erwarteten Verbundeffekt für den Bereich von der S zu
nutzen. Der Verbundeffekt hätte darin bestehen können, dass die Marke
"X" im Hinblick auf ihr äußeres Erscheinungsbild, das dem textilen
Bereich näher steht als dem Lederbereich in Verbindung mit der Marke "A",
weiter pflegen und entwickeln zu lassen, wodurch sich positive
Rückwirkungen auch auf den Vertrieb von Taschen unter dieser Marke
hätten ergeben können.
Die andere Überlegung, nämlich gleichzeitig zur
leistungswirtschaftlichen Sanierung eines Geschäftspartners beizutragen mit
dem Ziel, damit auch positive Rückwirkungen für das eigene Unternehmen
zu erzielen, erscheint im Wirtschaftsleben nicht
fremdunüblich.
Der beabsichtigten Ausweitung des Geschäftsfeldes auf
Heimtextilien mit einem "X" Design war jedoch kein Erfolg beschienen, weil kein
Produzent bereit war, das Absatzrisiko aufgrund der üblichen
Mindestproduktionsmengen auf sich zu nehmen. Nachdem das Scheitern dieses Planes
endgültig feststand, wurde der Markenlizenzvertrag gekündigt und das
Markenrecht an die S rückverkauft.
Für weitere Ausführungen verweist die Bw. auf
einen dem Betriebsprüfer übergebenen Aktenvermerk vom 6. November
2001, der von M, Prokurist und Geschäftsführer der S unterzeichnet
ist, der dieser Berufung als Anlage beilegt wurde:
1.
Wirtschaftliche Situation der Bw. im Jahr 1995
Handelsrechtlich
war die Bw. zum 29.2.1996 trotz Gewährung eines Schuldennachlasses in
Höhe von 3,000.000 S durch die erwerbende
S mit einem
Betrag von ca. 400.000 S überschuldet.
Buchmäßig
war die Bw. demzufolge praktisch wertlos (sowohl unter Ertragswert- als auch
unter Substanzwertgesichtspunkten).
Das
Unternehmen hatte aber ein Potential, von dem man vermuten konnte, dass es sich
unter einer neuen Geschäftsleitung und durch geeignete
Sanierungsmaßnahmen positiv entwickeln könnte.
Diese
Einschätzung beruhte insbesondere darauf, dass die Marke
"A" trotz aller
negativen Auswirkungen, welche von Unstimmigkeiten zwischen den
Altgesellschaftern auf das Unternehmen zweifellos gehabt hatten, noch immer
einen hohen Bekanntheitsgrad aufwies.
DS,
Gesellschafter der
S und Bekannter
von W,
entschloss sich nach einer eingehenden Beratung mit Herrn
DG, der kurz
zuvor mitgeholfen hatte, die
S mit Erfolg zu
sanieren, zum Erwerb der Kommanditanteile an der Bw. Frau
W erhielt
ihrerseits einen Geschäftsanteil im Ausmaß von 4% an der
S als
Gegenleistung dafür.
Damit
war fürs erste ein finanzieller Rückhalt für die Bw.
sichergestellt (vgl. § 4 Einbringungsvertrag, mit dem Frau
W ihren
Kommanditanteil in die
S
einbrachte).
Diese
finanzielle Sanierung allein reichte noch nicht aus. Sie erforderte vielmehr
zusätzliche leistungswirtschaftliche Begleitmaßnahmen, um die Bw. in
jene Gewinnzone zu führen, von der sich das Unternehmen in den
vorangegangenen Jahren zunehmend entfernt hatte. Als wesentlich wurde dabei
erachtet, die Umsätze bzw. Absätze mengen- und wertmäßig zu
steigern, um zunächst eine Deckung der Fixkosten zu erreichen und in
weiterer Folge ein ausgeglichenes Ergebnis zu
erzielen.
2. Marke
"X"
Die
Tatsache, dass es der Bw. gelungen war, den Bekanntheitsgrad der Marke
"A" trotz aller
widriger Umstände zu erhalten, führte unter anderem auch zu der
Überlegung, die als unbedingt notwendig erkannte Steigerung der
Umsätze durch den Einsatz von Marken zu erreichen, die die Bw. in die Lage
versetzen sollte, die Marktposition im gehobenen bis obersten Bettwarensortiment
zu erhalten bzw. weiter auszubauen.
Die
Marke "X",
über die die
S damals
verfügte, schien dazu durchaus geeignet, weil diese Marke von der
Konzeption her im so genannten "Premium-Segment" angesiedelt war und daher eher
der Produkt- und Markenwelt von der Bw. entsprach als jener von der
S, die
vorwiegend im Massenmarkt tätig war. Darüber hinaus gab es auch die
Überlegung, bei der Bw. den hohen Anteil an ausländischen Kunden
für die Marke
"X" zu nutzen,
da diese erfahrungsgemäß im Hinblick auf den kulturellen Hintergrund
(Jugendstil, Hofmann-Design) besonders kulturinteressierte Wien-Besucher
anspricht.
Die
Überlegungen gingen demzufolge dahin, die Bw. als "Haus der gehobenen
Marken" im Bereich der Bettwäsche und Heimtextilien zu etablieren, unter
dessen Dach sich weitere namhafte Marken wie
R,
H,
T,
K, etc.
ansiedeln sollten.
Nachdem
die Bw. über keine eigene Produktion verfügt, ging man dabei
hinsichtlich
"X", von der
Annahme aus, dass bekannte internationale Hersteller von Designerwaren wie
Y, Frankreich
oder a,
Portugal, aufgrund von Markenlizenzverträgen
"X" - Produkte
produzieren und international vertreiben würden. Durch eine derartige
Kooperation erschien eine Internationalisierung der Marke
"X"
möglich, die unter dem Dach von der
S bis dahin nur
sehr begrenzt gelungen war; die österreichischen Vertriebsrechte für
Heimtextilien sollten weiterhin bei der Bw. bleiben.
Dass
diese Überlegungen letztendlich nicht umgesetzt werden konnten, hatte
seinen Grund darin, dass die mit potentiellen ausländischen
Geschäftspartnern geführten Gespräche ergaben, dass die
erforderlichen Mindestproduktionsmengen (10.000 Laufmeter pro Design) mit einem
hohen Absatzrisiko verbunden gewesen wären, das weder ein
ausländischer Geschäftspartner noch die Bw. bereit waren, insbesondere
in der Anlaufphase, zu tragen.
Nachdem
dieser Plan im letzten Jahr endgültig als gescheitert angesehen werden
musste, trat die Geschäftsführung den Rückweg an, indem die
ursprüngliche Markensituation durch einen Rückkauf der Marke wieder
hergestellt wurde.
Nach Ansicht der
Betriebsprüfung wäre der Verkauf des Markenrechtes nicht anzuerkennen,
da er zwischen Dritten so nicht abgeschlossen worden wäre. Ferner sei nach
Ansicht der Betriebsprüfung aufgrund der Gesellschafterstellung das
wirtschaftliche Eigentum über die Marke nicht
übergegangen.
Dem sei entgegenzuhalten, dass selbst für den Fall,
dass die S das Markenrecht an einen Dritten veräußert hätte,
durch den gleichzeitig abgeschlossenen Markenlizenzvertrag die teilweise
Weiternutzung des Markenrechtes sichergestellt gewesen wäre. Auch dann,
wenn die Bw. das Markenrecht an einen Dritten veräußert hätte,
wäre der Erwerber weiterhin an den Markenlizenzvertrag mit der S gebunden
gewesen.
Die künftige Sicherung der Nutzung dieses
Markenrechtes durch die S sei in jedem Fall und somit auch dann gegeben, wenn
ein fremder Dritter dieses Markenrecht erwerbe. Der bloße Umstand, dass
der Erwerber eine Tochtergesellschaft ist, vermag daran nichts zu
ändern.
Das Argument, die S habe als 100%ige Gesellschafterin
weiterhin die wirtschaftliche Verfügungsmacht über das Markenrecht
behalten, unterstelle, dass diesfalls ausschließlich die S die Befugnis
zur Nutzung und Verwertung des Markenrechts gehabt hätte, nicht hingegen
die Bw. Tatsache sei aber, dass die Bw. nicht in der Lage war, das von ihr
erworbene Markenrecht aufgrund der bereits dargestellten Gründen zu nutzen,
sie also das ihr übertragene Recht nicht wirtschaftlich ausschöpfen
konnte. Das Problem bestand somit nicht in einem Minus an wirtschaftlicher
Verfügungsmacht über das ihr zustehende Markenrecht, sondern vielmehr
darin, dass sie den Überschuss ihrer Verfügungsmacht über das
erworbene Markenrecht keiner angemessenen wirtschaftlichen Nutzung zuführen
konnte, was letztlich zum Rückerwerb des Markenrechtes durch die S
führte, die als "Mitbenutzer" des Markenrechtes für ihr eigenes
Unternehmen ein wirtschaftliches Interesse hatte, die von ihr mitbenutzte Marke
vor nachhaltigem Imageschaden zu bewahren.
Die Fremdüblichkeit des Erwerbes ergebe sich auch
daraus, dass die zivilrechtliche Übertragung des Markenrechtes im
Markenregister eingetragen wurde.
Zusammenfassend kommt die Bw. zu dem Schluss, dass die
Markenrechtsübertragung sehr wohl den Grundsätzen der
Fremdüblichkeit entspreche.
Der Umstand, dass das Markenrecht im Jahr 2000 an die S
zurückverkauft wurde, stehe der Fremdüblichkeit nicht entgegen, da
auch ein fremder Dritter im Falle des Scheiterns eines
Marken-Geschäftskonzeptes entsprechende wirtschaftliche Handlungen setzen
würde, um das Markenrecht der bestmöglichen Nutzung zuzuführen
und allfälligen Schaden von ihm abzuwenden.
Aus diesen Gründen beantragte die Bw. die
außerbilanzielle Hinzurechnung der jährlichen Abschreibungen vom
Markenrecht zurückzunehmen.
3. Zusammenfassung des
Berufungsbegehrens:
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1996
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1997
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1998
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1999
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Punkt 1
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6.497,40 S
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Punkt 2
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450.000 S
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300.000,00 S
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300.000 S
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900.000 S
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Ergebnisverminderung
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450.000 S
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306.497,40 S
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300.000 S
|
900.000 S
In einem Schreiben vom 24. April 2002 nimmt der
Betriebsprüfer
zur Berufung Stellung und begründet seine Feststellungen wie
folgt:
1. Passivierung der
Vorsteuerkürzung
Die nichtabzugsfähige Vorsteuer für den PKW in
Höhe von 6.497,40 S gemäß Tz 15 des
Betriebsprüfungsberichtes ist zu passivieren. In diesem Punkt ist
dem Berufungsbegehren stattzugeben.
2. Markenrecht
"X"
Als Sachverhalt wurde von der Betriebsprüfung
folgendes festgestellt:
Im Jahre 1994 erwarb die S die Anteile an dem
geprüften Unternehmen, welches zu diesem Zeitpunkt sanierungsbedürftig
war. Mit einem undatiertem Kaufvertrag wurde die Marke "X" mit Stichtag
29. Dezember 1995 an das Tochterunternehmen, die Bw. verkauft. Dieses
Unternehmen besitzt die Eigenmarke "A" und ist im Bettwarenhandel
tätig.
Die Marke "X" wurde am 25. Mai 1987 (Beginn der Schutzdauer
29. Oktober 1987) ins Markenregister eingetragen und umfasst die Klasse 18:
Taschen, Accessoires, Geldbörsen und ähnliche Produkte. Eine
Erweiterung erfolgte mit 18. November 1988 auf Regenschirme, Sonnenschirme und
Klasse 25, nämlich Bekleidungsstücke, Schuhe, Gürtel, Hals- und
Schultertücher. Es handelte sich um eine Eigenmarke der S, welche bekannte
Muster des Jugendstils um die Jahrhundertwende präsentiert. Die
Umsätze mit diesen Produkten beliefen sich auf ca. 3 Mio. S pro
Jahr.
Die Marke wurde ins Markenregister eingetragen, die
Schutzdauer begann am 29. Oktober 1987 und läuft 10 Jahre. Durch die
weitere Einzahlung der Lizenzgebühr wurde die Schutzdauer bis 2007
verlängert. Die Umschreibung auf die neue Eigentümerin, die Bw.
erfolgte mit 5. November 1996 und auf S mit 26. Jänner 2001.
Mit 15. Dezember 1995 wurde ein Lizenzvertrag zwischen der
S als Lizenznehmerin und die Bw. als Lizenzgeberin abgeschlossen, welche die S
in die Lage versetzte, die Produktlinie "X" durch die eingeräumten
Nutzungsrechte weiterzuführen. Im Lizenzvertrag wurde vereinbart,
dass eine Lizenzgebühr von 4,5%, jedoch eine Mindestlizenz in Höhe von
220.000 S jährlich abzuführen ist. Das Lizenzgebiet ist
international. Die Lizenzdauer (Punkt 3) ist so vereinbart worden, dass der
Vertrag mit 1. Jänner 1996 begonnen hat und in beiderseitigem
Einverständnis unter Einhaltung einer 6-monatigen Frist jeweils zum
Monatsultimo kündbar ist. Der Lizenznehmer habe bei Ablauf der Lizenzdauer
die Herstellung einzustellen. Im Punkt 6 wurde vereinbart, dass bei Beendigung
des Vertrages sämtliche dem Lizenznehmer mit diesem Vertrag
eingeräumten Rechte und Befugnisse automatisch an den Lizenzgeber
zurückfallen. Mit 10. Oktober 1997 wurde in Form einer Ergänzung
zum Lizenzvertrag vereinbart, dass die jährliche Mindestlizenz auf
180.000 S reduziert werde.
Als Motiv für dieses "sale and lease back" -
Geschäft führt der Gesellschafter der S, M aus, dass man das
Tochterunternehmen wirtschaftlich auch dadurch sanieren wollte, in dem man das
Potential der Eigenmarke "A" und den Bekanntheitsgrad des Unternehmens
nützen wollte. Der Erwerb der Marke "X" sollte dem Unternehmen die
Möglichkeit eröffnen, die Marktposition in gehobenem bis oberstem
Bettwarensortiment auszubauen. Es sollte versucht werden, die Bw. als "Haus der
gehobenen Marken" im Bereich Bettwäsche und Heimtextilien zu etablieren.
Nachdem die Bw. über keine eigene Produktion verfügt, ging man dabei
hinsichtlich der Marke "X" von der Annahme aus, dass bekannte internationale
Hersteller von Designerware aufgrund von Markenlizenzverträgen "X" -
Produkte produzieren und international vertreiben
würden. Letztendlich konnten all diese Überlegungen nicht
umgesetzt werden. Als Grund wird angeführt, dass aufgrund der mit
potentiellen Geschäftspartnern geführten Gespräche die
erforderlichen Mindestproduktionsmengen mit einem zu hohen Absatzrisiko
verbunden gewesen wären, das insbesondere in der Anlaufphase weder ein
ausländischer Geschäftspartner noch die Bw. bereit waren zu tragen
(siehe Aktenvermerk von M vom 6. November 2001). Nachdem dieser Plan im
Jahre 2000 als endgültig gescheitert angesehen wurde, kam es zu einem
Rückkauf der Marke "X" durch die S mit 30. November 2000 um
1,650.000 S zzgl. 20% MWSt. Die (einvernehmliche) Kündigung des
Lizenzvertrages erfolgte ebenfalls per 30. November 2000.
Rechtliche und
wirtschaftliche Überprüfung des Sachverhaltes und der vorgetragenen
Argumente durch die Betriebsprüfung:
Im Prinzip handle es sich bei den vorgenannten
wirtschaftlichen Abläufen um "sale und lease back" - Geschäfte. Diese
Geschäfte dienen meist dazu, durch Verkauf eines Wirtschaftsgutes liquide
Mittel zu erhalten und über die vereinbarte Leasingrate die
Rückfinanzierung in der Form eines Finanzierungsleasings zu gestalten. Die
Bw. sei insoweit im Recht, als sie behauptet, dass solche Geschäfte an sich
nicht missbrauchsverdächtig seien. Jedoch wird in den EStR 2000 Rz 147
gleichzeitig darauf hingewiesen, dass bei der Wahl einer "sale and lease back" -
Konstruktion mit unüblichen Vertragsbedingungen zur Lukrierung von
Steuervorteilen (etwa wegen des Aktivierungsverbotes für unkörperliche
Wirtschaftsgüter) Missbrauch vorliegen könne.
Für den gegenständlichen Fall werde festgehalten,
dass der Kaufpreis von 3,600.000 S brutto nicht bezahlt wurde, sondern als
Darlehen gebucht. Die Darlehensentwicklung inkl. Kaufpreis für das
Markenrecht stellt sich wie folgt dar:
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1996
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1997
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1998
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1999
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5,000.000 S
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14,500.000 S
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10,800.000 S
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13,163.440 S
Die Verzinsung des Darlehens stelle im Sinne des § 23
Z 2 EStG 1988 Sonderbetriebs- einnahmen des Gesellschafters
dar. Die Lizenzgebühr von 220.000 S bzw. 180.000 S ist an
die Bw. bezahlt worden. Die hier gestellten Finanzierungs- bzw.
Zahlungsströme weichen von den üblichen wirtschaftlichen Gegebenheiten
eines "sale and lease back" - Geschäftes deutlich ab.
Weiters wird darauf hingewiesen, dass die vertragliche
Gestaltung des Leasingvertrages unklar sei: Punkt 3: Bezugnahme auf die
Lizenzdauer, die jedoch im Vertrag selbst nicht geregelt ist. Eine sonst
übliche Grundmiete wurde nicht vereinbart. Punkt 6: Bei Vertragsende
fallen sämtliche dem Lizenznehmer eingeräumten Rechte und Befugnisse
automatisch an den Lizenznehmer zurück. Da eine Kündigung nur
einvernehmlich vorgenommen werden könne, sei auch das Vertragsende ein
nicht klarer Vertragsbestandteil. Offen ist für den Betriebsprüfer
auch die Frage, was bei Insolvenz der Bw. mit der Marke "X" passiert wäre.
Die in der Berufungsschrift angeführte Überbindung der Gefahr des
Unterganges des rückgemieteten Wirtschaftsgutes auf das vermietende
Unternehmen sei im gegenständlichen Fall nicht von Belang. Die Bw.
hätte aufgrund der Verträge die Marke "X" nicht rückverkaufen und
auch der Reduktion des Leasingentgeltes nicht zustimmen müssen. Diese
Schritte seien nur aus dem Blickwinkel des Gesellschaftsverhältnisses zu
sehen. Ein nicht gesellschaftlich verbundener Verkäufer einer
Eigenmarke hätte einer solchen unklaren Gestaltung der Leasingverträge
niemals zugestimmt, da die Verfügung über die Marke vollkommen aus der
Hand gegeben worden wäre. Als 100%-Gesellschafter stehe jedoch einem
jederzeitigen Rückkauf nichts im Wege, da das beiderseitige Einvernehmen
durch die gesellschaftsrechtliche Stellung jederzeit hergestellt werden
könne.
Im Hinblick auf die geplanten wirtschaftlichen
Aktivitäten wäre es zweifellos risikofreier und angemessener gewesen
einen einfachen Leasingvertrag (ohne "sale and lease back") abzuschließen
und der Bw. die Möglichkeit zu eröffnen, die Marke "X"
(eingeschränkt auf ihre Branche) zu nutzen.
Zu den ausgeführten wirtschaftlichen Motiven wird
bemerkt, dass Unternehmungen erst dann solche Schritte (Erwerb einer Marke)
setzen, wenn Untersuchungen über die potentiellen Verwertungschancen durch
entsprechende Marktanalysen und Vorgespräche mit Geschäftspartnern
stattgefunden haben. Der Betriebsprüfung wurden zur Dokumentation der in
der Berufungsschrift erwähnten Verwertungsvorhaben zwei Schreiben (jeweils
ein Schreiben von der Fa. Y vom 16. September 1999 und ein Schreiben von der Fa.
F vom 15. September 1999) übergeben, die die wirtschaftlichen
Aktivitäten der Bw. in diesem Zusammenhang dokumentieren sollen. Diese
Schreiben beinhalten jedoch nur knapp gehaltene Absagen an die Bw. Weiterer
Schriftverkehr oder ein ähnlicher Nachweis zur Dokumentation für die
Absicht der wirtschaftlichen Verwertung der Marke wurden von der Bw. nicht
vorgelegt. Die Betriebsprüfung konnte auch aus den Buchhaltungsunterlagen
und Kontenbewegungen keinerlei Umsätze erkennen, die diese
Absichtserklärungen untermauern würden. Nachdem die Verhandlungen mit
den potentiellen Produzenten als gescheitert angesehen werden konnten, wurde das
Markenrecht wieder an den ursprünglichen Eigentümer, S,
rückveräußert. Dies bestätige den Verdacht, dass aufgrund
der Gesellschaftsverhältnisse Rechtsverhältnisse beliebig gestaltbar
sind. Aus der Sicht der Bw. stellt sich die Frage, warum diese bei dieser
vertraglichen Rechtslage das Markenrecht rückveräußert hat und
auf jährliche Lizenzeinnahmen verzichte? Es treffe zu, dass nicht
ausschließlich die S die Befugnis zur Nutzung und Verwertung des
Markenrechts hatte, sondern auch die Bw. an der Ausschöpfung der
Verfügungsmacht über diese Marke partizipiert habe. Dies gelte nach
Ansicht der Betriebsprüfung jedoch nur für das
Außenverhältnis, wobei im Innenverhältnis die S aufgrund ihrer
Gesellschafterstellung letztendlich allein über das Schicksal der Marke
bestimmen konnte. Die Einhaltung zivilrechtlicher Gültigkeitserfordernisse,
wie die Eintragung ins Markenregister, Abschluss von Verträgen sei allein
nicht maßgeblich, sondern steuerrechtlich jedenfalls auf ihren
wirtschaftlichen Gehalt zu überprüfen.
Zusammenfassend wird vom Betriebsprüfer
ausgeführt, dass es sich bei obigem Sachverhalt um Veräußerungs-
bzw. Rechtsgeschäfte zwischen Gesellschafterin und Gesellschaft handle.
Leistungsbeziehungen zwischen Gesellschaft und Gesellschafter seien nach
ständiger Rechtssprechung nur dann mit steuerlicher Wirkung anzuerkennen,
wenn sie betrieblich veranlasst und fremdüblich sind. Nach Ansicht der
Betriebsprüfung ist es zu keiner Einlage eines Wirtschaftsgutes gekommen,
da aufgrund der obigen Ausführungen die Verfügungsmacht beim
Gesellschafter, der S, verblieb und somit ein "sale and lease back" -
Geschäft nicht vorliege. Mit dieser Gestaltung wurde ein nicht
aktivierungsfähiges selbst geschaffenes unkörperliches Wirtschaftsgut
in das Tochterunternehmen (scheinbar) transferiert, um die entsprechenden
AfA-Beträge bzw. eine außerordentliche Abschreibung steuerlich zu
nutzen.
Im Zusammenhang mit den steuerlichen Auswirkungen wird
hinzugefügt, dass die Veräußerung des Markenrechtes bei der S
die vom Verfall bedrohten Verlustvorträge verbraucht. Weiters wurden auch
jene zur Sanierung des geprüften Unternehmens gegebenen Darlehen (inkl.
Kaufpreis für Markenrecht) wertberichtigt, obwohl diese gemäß
§ 23 Z 2 EStG 1988 Einlagen = Kapitalkonto darstellen.
Die Berufung wäre in diesem Punkt nach Ansicht der
Betriebsprüfung vollinhaltlich abzuweisen.
Zu dieser Stellungnahme
bringt die Bw. mit Schreiben vom 17. Juni 2002 folgende
Gegenäußerung ein:
1.) Liegt Missbrauch durch ein "sale und lease back"
vor?
Die Betriebsprüfung führt wie folgt aus: "Im
Prinzip handle es sich ...... um "sale und lease back" - Geschäfte. Diese
Geschäfte dienen meist dazu, durch den Verkauf eines Wirtschaftsgutes
liquide Mittel zu erhalten und über die vereinbarte Leasingrate die
Rückfinanzierung in der Form eines Finanzierungsleasings zu gestalten. Die
Bw. sei insoweit im Recht, als sie behaupte, dass solche Geschäfte an sich
nicht missbrauchsverdächtig seien. Jedoch werde in den EStR 2000, Rz
2.5.2.5. gleichzeitig darauf hingewiesen, dass bei der Wahl einer sale and lease
back - Konstruktion mit unüblichen Vertragsbedingungen zur Lukrierung von
Steuervorteilen (etwa wegen des Aktivierungsverbotes für unkörperliche
Wirtschaftsgüter) Missbrauch vorliegen könne."
Grund dieser Markenrechtsübertragung war die
Übertragung einer potentiellen Einkunftsquelle an die damals
überschuldete Bw. um deren Sortiment mit hochpreisigen und
deckungsbeitragstarken Artikeln des gehobenen Bedarfes zu erweitern und eine
leistungswirtschaftliche Sanierung zu ermöglichen. Diese Übertragung
war Teil einer Fülle von Sanierungsmaßnahmen, wofür der
anerkannte Sanierungsfachmann und Unternehmensberater DG beauftragt
wurde.
Beispielsweise wurden folgende Sanierungsmaßnahmen
gesetzt:
Schließung
von 3 unrentablen Filialen
Neugestaltung
und Umbau der Filialen in W-W und vor allem in W-I
Personalreduktion
in Verkauf und Verwaltung
Die Übertragung
einer potentiellen Einkunftsquelle an eine Gesellschaft ist angemessen und
könne keinen Missbrauch darstellen, und zwar auch dann nicht, wenn sich 4
Jahre später herausstelle, dass diese Maßnahme nicht geeignet war,
nachhaltige Erträge zu erwirtschaften.
Überdies führte der Verkauf bei der
veräußernden S zu einer Verbesserung des Bilanzbildes.
Ein wesentlicher Unterschied zwischen dem zu untersuchenden
Sachverhalt und einem "klassischen" sale and lease back - Vertrag liege darin,
dass die Bw. nur einen Teil des erworbenen Rechtes durch Lizenzierung an die S
verwertet habe und das verbleibende Recht im Bettwarenbereich selbst nutzte bzw.
zum Zeitpunkt des Abschlusses der Verträge die Absicht hatte, dieses Recht
selbst zu nutzen.
Nachdem das Scheitern dieses Geschäftskonzeptes
feststand, also die weitere Verwertung für eigene Geschäftszwecke
nicht mehr möglich war, wurde das Recht an die Leasingnehmerin verkauft. Es
bestand daher zu keinem Zeitpunkt ein Leasingvertrag, bei dem das Leasinggut
bloß für Vermietungszwecke und nicht auch für den eigenen
Geschäftsbetrieb gehalten wurde.
Auch der Hinweis auf Abschnitt 2.5.2.5. (Rz 147) der EStR
2000 gehe ins Leere, da durch den "sale and lease back" - Vertrag das
Aktivierungsverbot gemäß
§ 4 Abs. 1 vorletzter Satz EStG 1988
ohnehin nicht umgangen wurde. Es wurde vielmehr ein Teilbereich des
Markenrechtes von der Bw. selbst genutzt und demnach konnten von der Bw. nicht
sämtliche Teilbereiche des Markenrechtes "vermietet" werden. Ein "sale and
lease back" - Vertragsverhältnis könne es daher nur für den an
die S verleasten Teilbereich und nicht hinsichtlich des von der Bw. selbst
genutzten Bereiches geben.
Die Bw. vertritt die Meinung, dass gewichtige
außersteuerliche Gründe für diese Vorgangsweise vorliegen.
Demnach sei nicht von einem Missbrauch im Sinne des § 22 BAO auszugehen.
"Für den gegenständlichen Fall wird
festgehalten, dass der Kaufpreis von 3,600.000 S brutto nicht bezahlt
wurde."
Dem sei entgegenzuhalten, dass die Stundung des Kaufpreises
einzig und allein an der schlechten finanziellen Situation der Bw. lag und die S
aufgrund der Einschätzung der mangelnden Kreditwürdigkeiten durch die
Banken die Finanzierung von der Bw. übernehmen musste. Eine solche
Finanzierungssituation schließe die sofortige Zahlung des Kaufpreises
für das Markenrecht geradezu aus. Hätte die Bw. das Markenrecht
bezahlt, wäre der Liquiditätsbedarf von der Bw., welcher von der S
abgedeckt werden musste, entsprechend höher. Die Kaufpreisschuld wurde mit
5% p.a. verzinst, die Zinsen sind bezahlt worden.
Hinsichtlich der Zahlungsströme führt die
Betriebsprüfung folgendes aus: "Die Lizenzgebühr von 220.000 S bzw.
180.000 S wurden von der Bw. bezahlt. Die hier dargestellten
Finanzierungsströme weichen von den üblichen wirtschaftlichen
Gegebenheiten eines "sale and lease back" - Geschäftes deutlich
ab."
Die Nichtbezahlung des Kaufpreises des Markenrechtes habe
seine Ursache in der schlechten finanziellen Situation. Die Lizenzgebühr
samt den aufgelaufenen Zinsen für die Kaufpreisstundung ist bezahlt worden.
Die Ausführungen der Betriebsprüfung hinsichtlich der
Finanzierungsströme können demnach nicht geteilt werden.
2. Unklarheit über den Inhalt des
Lizenzvertrages
Die Betriebsprüfung führt wie folgt aus:
"Weiters wird darauf hingewiesen, dass die vertragliche Gestaltung des
Leasingvertrages unklar ist:
Punkt 3: Bezugnahme auf die Lizenzdauer, die jedoch im
Vertrag selbst nicht geregelt ist. Eine sonst übliche Grundmietzeit wurde
nicht vereinbart. Punkt 6: Bei Vertragsende fallen sämtliche dem
Lizenznehmer eingeräumten Rechte und Befugnisse automatisch an den
Lizenzgeber zurück. Da eine Kündigung nur einvernehmlich vorgenommen
werden könne, sei auch das Vertragsende ein nicht klarer
Vertragsbestandteil.
Punkt 3 der "Allgemeinen Vertragsbedingungen" des
Lizenzvertrages vom 15. Dezember 1995 lautet:
"Der Vertrag beginnt mit 1. Januar 1996 und ist in
beiderseitigem Einverständnis unter Einhaltung einer 6-monatigen Frist
jeweils zum Monatsultimo kündbar.
Der Lizenznehmer hat bei Ablauf der Lizenzdauer die
Herstellung und Vervielfältigung des Lizenzproduktes umgehend
einzustellen."
Gemäß Ergänzung zum Lizenzvertrag vom
10. Oktober 1997 wurde dem Lizenznehmer die Möglichkeit
eingeräumt, diesen Vertrag auch einseitig zu lösen."
Unter "Lizenzdauer" sei somit jener Zeitraum ab dem
1. Jänner 1996 bis zur Beendigung des Lizenzvertrages, somit die
Vertragslaufzeit, zu verstehen. Diese Vertragslaufzeit ende unter Einhaltung
einer 6-monatigen Kündigungsfrist jeweils zum Monatsende. Die Lizenzdauer,
deren Ende unbestimmt ist, ist abschließend im Vertrag geregelt. Warum die
Unbestimmtheit des Endes eines Zeitraumes durch eine Kündigungsklausel
einen "nicht klaren" Vertragsbestandteil darstellen soll, ist für die Bw.
nicht ersichtlich.
Eine "sonst übliche Grundmietzeit" sei deshalb nicht
vereinbart worden, weil dieser Vertrag ohnehin nur im Einvernehmen mit der
Lizenznehmerin zu lösen gewesen wäre.
3. Verfügungsmacht über die Marke
Offen ist für den Betriebsprüfung auch die
Frage, was bei der Insolvenz der Bw. mit der Marke
"X" passiert
wäre. Die in der Berufungsschrift angeführte Überbindung der
Gefahr des Unterganges des rückgemieteten Wirtschaftsgutes auf das
vermietete Unternehmen sei im gegenständlichen Fall nicht von
Belang."
In der Berufung wurde hinsichtlich des Insolvenzrisikos
dazu folgendes dargelegt:
"Auch dann, wenn die geprüfte Gesellschaft das
Markenrecht an einen Dritten veräußert hätte, wäre der
Erwerb weiterhin an den Markenlizenzvertrag mit der S gebunden
gewesen.
Die künftige Sicherung der Nutzung dieses
Markenrechtes durch die S sei in jedem Fall und somit auch dann gegeben, wenn
ein fremder Dritter dieses Markenrecht erworben hätte. Der bloße
Umstand, dass der Erwerber eine Tochtergesellschaft ist, vermag daran nichts zu
ändern."
Auch im Insolvenzfall wäre ein fiktiver Käufer,
welcher das Markenrecht aus der Konkursmasse erworben hätte, an den Vertrag
zwischen der S und der Bw. gebunden gewesen. Das Lizenzentgelt würde in
einem solchen Fall jedoch an diesen Erwerber fließen. Für die S als
Lizenzberechtigte hätte eine solche Übertragung keine Auswirkung auf
die Nutzung des Markenrechtes. Im übrigen konnte der Lizenzvertrag nur im
Einvernehmen mit dem Lizenznehmer, also der S, beendet werden.
Der Hinweis auf die Überbindung der Gefahr des
Unterganges des rückgemieteten Wirtschaftsgutes auf das vermietende
Unternehmen samt Hinweis auf VwGH vom 16.12.1998, 93/13/0257 wurde gewählt,
um ein Beispiel für die prinzipielle Zulässigkeit von "sale and lease
back" - Geschäften, anhand eines Beispiels zu erläutern.
"Die Bw. hätte aufgrund der Verträge die Marke
"X" nicht rückverkaufen und auch der Reduktion des Leasingentgeltes nicht
zustimmen müssen. Diese Schritte seien nur aus dem Blickwinkel des
Gesellschaftsverhältnisses zu sehen."
Die Bw. hätte tatsächlich die Marke nicht
rückverkaufen müssen. Jedoch sei es im Geschäftsleben durchaus
üblich, weder ertragbringende noch betriebsnotwendige
Vermögensgegenstände zu veräußern. Das Mindestlizenzentgelt
in Höhe von 180.000 S deckte gerade die planmäßige
Abschreibung des Markenrechtes. Der Rückverkauf erfolgte erst nachdem das
endgültige Scheitern des Geschäftskonzeptes "X" bei der Bw. feststand,
also endgültig keine weiteren, über das Mindestlizenzentgelt
hinausgehenden Erträge bei der Bw. zu erwarten waren. Auch aus der Sicht
der S machte der Rückkauf Sinn. Dieser Rückkauf ermöglichte der
S, zur Gänze über die Marke zu verfügen und das Potential der
Marke selbst oder im Wege von Sublizenzierungen zu verwerten.
Im Zuge der Ergänzung zum Lizenzvertrag vom 10.
Oktober 1997 wurde neben der Reduktion des Lizenzentgeltes von 220.000 S auf
180.000 S auch die Möglichkeit der einseitigen Auflösung des
Vertrages durch die S innerhalb der Kündigungsfrist festgelegt. Ein
entsprechendes, einem Vertragspartner eingeräumtes Entgegenkommen sei ein
auch bei Geschäften mit Dritten üblicher Vorgang. Die Bw. verweist,
dass die Umsätze der Produktlinie "X" bei der S von rund 4,400.000 S im
Jahr 1997 auf 2,500.000 S im Jahr 1998 verfielen, und daher die Diskrepanz
zwischen variablem und Mindestlizenzentgelt besonders deutlich hervortrat,
sodass Verhandlungen hinsichtlich einer Reduktion des Mindestlizenzentgeltes
durch die S verständlich seien.
"Ein nicht gesellschaftsrechtlich verbundener
Verkäufer einer Eigenmarke hätte einer solchen unklaren Gestaltung der
Leasingverträge niemals zugestimmt, da die Verfügung über die
Marke vollkommen aus der Hand gegeben worden wäre. Als 100%-Gesellschafter
stehe jedoch einem jederzeitigen Rückkauf nichts im Wege, da das
beiderseitige Einvernehmen durch die gesellschaftsrechtliche Stellung jederzeit
hergestellt werden könne."
Zum Zeitpunkt des Verkaufes des Markenrechtes war
gemäß Punkt 3 des Vertrages vom 15. Dezember 1995 eine
Vertragsauflösung nur einvernehmlich möglich. Die Verfügung
über die Marke konnte daher nicht "aus der Hand" gegeben werden. Durch den
Zusatz zum Lizenzvertrag vom 10. Oktober 1997 sei nur die einseitige
Auflösung innerhalb von 6 Monaten durch die S möglich
gewesen.
"In Hinblick auf die geplanten wirtschaftlichen
Aktivitäten wäre es zweifellos risikofreier und angemessener gewesen,
einen einfachen Leasingvertrag (ohne SALB) abzuschließen und der Bw. die
Möglichkeit zu eröffnen, die Marke "X" (eingeschränkt auf ihre
Branche) zu nutzen."
Die optimistische Einschätzung des Marktpotentials von
"X" bei der Bw. durch die Geschäftsführung des Jahres 1995 (Erwerb und
Beginn der Sanierungsphase) führte zum Entschluss, die bekannte
Vorgangsweise zu wählen. Die Bw. wollte, dass das Markenrecht für
diese neue Produktlinie jener Gesellschaft zur Verfügung stehe, die das
konkrete Produkt erzeugt und vertreibt.
"Zu den ausgeführten wirtschaftlichen Motiven werde
bemerkt, dass Unternehmungen erst dann solche Schritte (Erwerb einer Marke)
setzen, wenn Untersuchungen über die potentiellen Verwertungschancen durch
entsprechende Marktanalysen und Vorgespräche mit Geschäftspartnern
stattgefunden haben. Der Betriebsprüfung wurde zur Dokumentation der in der
Berufungsschrift erwähnten Verwertungsvorhaben zwei Schreiben
übergeben, die die wirtschaftlichen Aktivitäten des geprüften
Unternehmens in diesem Zusammenhang dokumentieren sollen. Diese Schreiben
beinhalten jedoch nur knapp gehaltene Absagen an die Bw. Weiterer Schriftverkehr
oder ein ähnlicher Nachweis zur Dokumentation für die Absicht der
wirtschaftlichen Verwertung der Marke konnte nicht zur Verfügung gestellt
werden. Die Betriebsprüfung konnte auch aus den Buchhaltungsunterlagen und
Kontenbewegungen keinerlei Umsätze erkennen, die diese
Absichtserklärung untermauern würden."
Die schriftliche Dokumentation solcher Gespräche sei
deshalb eher knapp, da solche Kontaktaufnahmen einerseits im Zuge von Messen und
Produktpräsentationen und andererseits in informellem Umfang
stattfänden. Solche Kontaktaufnahmen seien demnach auch nicht im
Rechnungswesen ersichtlich.
"Nachdem die Verhandlungen mit den potentiellen
Produzenten als gescheitert angesehen werden konnten, wurde das Markenrecht
wieder an den ursprünglichen Eigentümer,
S,
rückveräußert. Dies bestätige den Verdacht, dass aufgrund
der Gesellschaftsverhältnisse Rechtsverhältnisse beliebig gestaltbar
sind. Aus der Sicht der Bw. stelle sich die Frage, warum diese bei dieser
vertraglichen Rechtslage das Markenrecht rückveräußert habe und
auf jährliche Lizenzeinnahmen verzichte?"
Das Markenrecht wurde deshalb an den vormaligen
Eigentümer zurückveräußert, da es nun keine eigene
Verwertung des Rechtes mehr gab und die S den Lizenzvertrag mit Schreiben vom
28. April 2000 kündigte. Die Bw. hätte daher nur die Wahl gehabt,
das Markenrecht zu veräußern bzw. einen anderen Lizenznehmer zu
finden. Die Bw. entschied sich für ersteres.
Die Bw. habe auch nicht auf die jährlichen
Lizenzeinnahmen verzichtet, da diese durch die Kündigung des Vertrages
ohnehin wegfielen.
"Es treffe zu, dass nicht ausschließlich die S die
Befugnis zur Nutzung und Verwertung des Markenrechtes hatte, sondern auch die
Bw. an der Ausschöpfung der Verfügungsmacht über diese Marke
partizipiert habe. Dies gelte nach Ansicht der Betriebsprüfung jedoch nur
für das Außenverhältnis, wobei im Innenverhältnis die S
aufgrund ihrer Gesellschafterstellung letztendlich allein über das
Schicksal der Marke bestimmen konnte.
Die S hatte das einseitige Recht, den Lizenzvertrag unter
Beachtung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten zu kündigen. Jedoch sei
mit dieser Kündigung nicht die Rückübertragung des Rechtes
verbunden. Im Gegenteil, die S verliere 6 Monate nach der Kündigung das
Recht die Marke "X" zu benutzen. Die Bw. habe nach Ablauf der
Kündigungsfrist das Recht, die Marke an jeden Interessenten zu verkaufen
bzw. einem anderen Lizenznehmer das Lizenzrecht einzuräumen. Von der
Möglichkeit "letztendlich allein über das Schicksal der Marke
bestimmen" zu können, könne daher nicht die Rede sein.
Aufgrund der vorliegenden Personenidentität auf der
Ebene der Geschäftsführung seien keine Maßnahmen zu erwarten,
die eine der beiden Gesellschaften schädigen. Allein deshalb könne
nicht jede Vertragsbeziehung zwischen verbundenen Unternehmen bzw. zwischen
Unternehmen, in denen auf Geschäftsführerebene Personenidentität
herrscht, mit dem Hinweis auf mangelnden Übergang der Verfügungsmacht
nicht anerkannt werden.
4. Liegt eine Einlage vor?
"Nach Ansicht der Betriebsprüfung kam es zu keiner
Einlage eines Wirtschaftsgutes, da aufgrund der obigen Ausführungen die
Verfügungsmacht beim Gesellschafter, der S, verblieb und somit ein "sale
and lease back" - Geschäfts nicht vorliege."
Wesen einer Einlage ist die Zuführung von
Wirtschaftsgütern aus dem außerbetrieblichen Bereich (vgl. § 4
Abs. 1 vierter Satz EStG 1988) in das Betriebsvermögen bzw. die
Überfuhr vom Betriebsvermögen eines Betriebes in jenes des
empfangenden Betriebes. Auf die Änderung der Verfügungsmacht komme es
nicht an. Jeder Einlegende habe auch nach der Einlage jederzeit die
Möglichkeit, durch entsprechende Entnahmen, dokumentiert durch das
Rechnungswesen oder durch bloße Nutzungsänderung, eine Entnahme
vorzunehmen. Gegebenenfalls sind handelrechtliche Restriktionen zu beachten. Ein
von der Betriebsprüfung in Abrede gestellter Übergang der
Verfügungsmacht über das Markenrecht schließe noch keine Einlage
dieses Rechtes in die Bw. aus.
Eine Einlage von selbsterstellten, unkörperlichen
Wirtschaftsgütern sei gemäß GewinnRL Abschnitt A Punkt 1.4.
(ebenso EStR 2000 Rz 632) zulässig, weil § 6 Z 5 EStG
1988 § 4 Abs. 1 vorletzter Satz EStG 1988 verdränge. Ruppe
(GesRZ 1988,189, zitiert in Doralt, EStG 1988, Rz 109 zu § 4
EStG 1988) gehe noch einen Schritt weiter, indem das eingelegte
immaterielle Wirtschaftsgut aus dem Blickwinkel des Vorsichtsprinzips einer
Vollabschreibung im Jahr der Einlage zugänglich sein solle.
Dieses eingelegte Wirtschaftsgut sei mit dem Teilwert zum
Zeitpunkt der Einlage in das Anlageverzeichnis aufzunehmen und gleich einem
angeschafften Wirtschaftsgut des Anlagevermögens planmäßig
abzuschreiben.
Selbst wenn, was entschieden zurückgewiesen wird,
keine Änderung der Verfügungsmacht vorläge, kann alternativ von
einer Einlage ausgegangen werden, wobei die bilanziellen Auswirkungen mit
Ausnahme des Lizenzentgeltes dem eines von der Betriebsprüfung in Abrede
gestellten "sale and lease back" - Vertragsverhältnisses
entsprechen.
5. Zusammenfassung
Es
wurde ein Markenrecht an die Tochterpersonengesellschaft verkauft. Ein
Teilbereich dieses Markenrechtes wurde anschließend der vormaligen
Eigentümerin entgeltlich zur Verfügung gestellt.
Für
den nicht "vermieteten" Teilbereich wurde eine Verwertung im eigenen Haus
geplant. Diese Verwertung im hochpreisigen und hochrentablen Preissegment war
Teil eines umfangreichen Sanierungskonzeptes der geprüften Gesellschaft. Es
sei zweifelsohne sinnvoll, Markenrechte für die neue Produktlinie bei jener
Gesellschaft im Betriebsvermögen zu halten, welche diese Rechte für
ihre Geschäftstätigkeit vorwiegend nutze.
Die
Stundung des Kaufpreises für das Markenrecht habe ihre Ursache in der
schlechten Liquiditätslage, einer Gesellschaft, die am Beginn einer
Sanierungsphase steht und vermag nicht, die Fremdüblichkeit der
Markenrechtsübertragung zu gefährden. Auch ein fremder Dritter
hätte, gegebenenfalls unter Einräumung ausbedungener Sicherheiten,
einer solchen Stundung zugestimmt.
Die
Verfügungsmacht über die Marke lag bei der Bw. Eine Beendigung des
Lizenzvertragsverhältnisses konnte einseitig nur mit Zustimmung der
Lizenznehmerin erfolgen. Das gelte auch für eine etwaige Insolvenz der
Bw.
Es
sei nicht sachgerecht, einzig aufgrund eines Gesellschaftsverhältnis bzw.
aufgrund Personenidentität auf Geschäftsführerebene
Geschäfte unter Hinweis auf eine nicht übergegangene
Verfügungsmacht nicht anzuerkennen. Widrigenfalls müssten solche
Geschäftsbeziehungen als Einlage bzw. Entnahme bei der Tochtergesellschaft
gesehen werden. Der Verkauf des Markenrechtes wäre daher konsequenterweise
als Einlage zu sehen und ist bei der Bw. einer planmäßigen
Abschreibung zugänglich. Ruppe, a.a.O, fordert sogar eine Vollabschreibung
im Jahr der Einlage. Die steuerlichen Konsequenzen einer Einlage mit
Gewinnrealisierung beim Gesellschafter entspreche im vorliegenden Fall im
wesentlichen der eines Verkaufes des Markenrechtes.
Die
entgeltliche Übertragung einer potentiellen Einkunftsquelle an eine
Gesellschaft stelle eine in der Praxis häufig leistungswirtschaftliche
Sanierungsmaßnahme dar. Diese Maßnahme sei angemessen und könne
nicht Missbrauch sein und zwar auch dann nicht, wenn sich 4 Jahre später
herausstelle, dass diese Maßnahme nicht geeignet sei, nachhaltige
Erträge zu erwirtschaften.
Ein
Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen
Rechtes im Sinne des § 22 BAO liege daher nicht
vor.
Diese Berufung wurde dem unabhängigen
Finanzsenat direkt vorgelegt.
In einem Schreiben vom 15. April 2004 zieht die Bw.
die Berufung insoweit zurück, als sich diese gegen die Wiederaufnahme des
Verfahrens richtet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der
Sachverhalt stellt sich unstrittig wie folgt dar:
Die Bw. ist eine
Kommanditgesellschaft, beteiligt sind im Jahr 1995 als Komplementär
die G und als Kommanditisten W und die S.
Mit Ende des Jahres 1996 ist die Kommanditistin W
ausgeschieden.
Die Kommanditistin ST hat zufolge der Eintragung im
Firmenbuch von 29. Dezember 1995 ihren Firmenwortlaut in S geändert
(FN xxx).
W hat ihren Mitunternehmeranteil als Kommanditistin mit
Einbringungsvertrag vom 28. November 1996 zum Stichtag 29. Februar 1996 in die
S. gebracht.
Die S ist ab 1. März 1996 mit 200.000 S beteiligt
(bisher 180.000 S), Frau W ist ausgeschieden.
Die G besteht aus dem Geschäftsführer M und W,
und den Gesellschaftern S und DS.
Die S besteht aus dem Geschäftsführer DG, M und
DS und den Gesellschaftern DG, DS, FS, KD und der EGT-GmbH. Prokurist ist
M.
Mit einem
Kaufvertrag verkaufte die ST die Marke
(X) an die Bw. Die Verkäuferin verkauft und übergibt die Marke mit
29. Dezember 1995 an die Bw. und diese kauft und übernimmt die Marke
mit Wirkung zum 29. Dezember 1995 von der Verkäuferin. Laut Vertrag
beträgt der Kaufpreis inklusive Umsatzsteuer 3,600.000 S und ist bis
spätestens 31. März 1996 an die Verkäuferin zu
entrichten.
Der Kaufpreis wurde als
Darlehen gebucht. Laut Schreiben des
steuerlichen Vertreters vom 30. August 2001 wurde über den
Darlehensvertrag keine schriftliche Vereinbarung geschlossen. Die wesentlichen
Rückzahlungsmodalitäten dieser Verbindlichkeit gegenüber der S
lauten, unbestimmte Laufzeit, Verzinsung: 5,5% bzw. 6% und die Zinsbelastung
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 1 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3558-W/02
- Stammnummer
- 17749
- Gültig
- 18.08.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF