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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/3558-W/02

Nichtanerkennung einer "sale and lease back" - Konstruktion aufgrund mangelnder Fremdüblichkeit.

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3558-W/02vom 18.08.2005Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

monatlich im nachhinein. Die Zinsen wurden quartalsweise verrechnet und wurden zum Bilanzstichtag bezahlt. Die Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen sind langfristig (siehe Anhang zum Jahresabschluss). Die Kommanditistin S hat jährlich mit einem Schreiben eine Rückstehungs- und Patronatserklärung abgegeben, in der erklärt wurde, dass sie in Höhe des negativen Eigenkapitals mit der Befriedigung ihrer offenen Forderungen hinter allen anderen Gläubigern zurücktritt, daher ist es auf Seiten der Bw. zu keiner Überschuldung im Sinne des Insolvenzrechtes gekommen. Am 15. Dezember 1995 wurde ein Lizenzvertrag zwischen der Bw. und der S geschlossen. Die Bw. räumt dem Lizenznehmer eine Lizenz zur Nutzung des Markenrechts (X) mit bestimmten Produkten ein. Diese Produkte beinhalten Behältnisse aller Art, insbesondere Handtaschen, Reisetaschen, Reisekoffer, Toilettetaschen, Kalenderhüllen, Kleinlederware, Aktenmappen, Bekleidungsstücke, Schuhe, Gürtel, Hals- und Schultertücher und Schirme. Das Lizenzgebiet ist international, und die Lizenzgebühr beträgt 4,5% der Umsätze, jedoch mindestens 220.000 S. Als Preisbasis wurde der Abgabepreis an den Handel vereinbart. Der Vertrag beginnt mit 1. Jänner 1996 und ist in beiderseitigem Einverständnis unter Einhaltung einer 6-monatigen Frist jeweils zum Monatsultimo kündbar. Als Vorauszahlung auf die Lizenzgebühr zahlt der Lizenznehmer an den Lizenzgeber die in den besonderen Vertragsbedingungen vereinbarte und nicht rückzahlbare jährliche Garantiesumme zuzüglich der gesetzlich vorgesehenen Mehrwertsteuer. Endet dieser Vertrag, so fallen sämtliche den Lizenznehmer mit diesem Vertrag eingeräumten Rechte und Befugnisse automatisch an den Lizenzgeber zurück. Die Lizenzgebühr wurde vertragsgemäß bezahlt. Am 10. Oktober 1997 wurde eine Ergänzung zum Lizenzvertrag "X" geschlossen, nämlich dass ab dem Jahr 1998 die jährliche Mindestlizenzgebühr lediglich 180.000 S zuzüglich Umsatzsteuer beträgt. Ab diesem Zeitpunkt kann der Vertrag auch einseitig vom Lizenznehmer (S) unter Einhaltung der im Vertrag vorgesehenen Kündigungsfrist aufgelöst werden. Am 28. April 2000 wurde der Lizenzvertrag "X" unter Einhaltung der vorgesehenen Frist zum 30. November 2000 gekündigt. Mit Kaufvertrag vom 30. November 2000 verkauft und übergibt die Bw. das Recht an der Verwertung der Marke an die S mit Wirkung zum 30. November 2000. Der Kaufpreis exklusive 20% Mehrwertsteuer beträgt 1,650.000 S. Der Kaufpreis ist laut Kaufvertrag bis spätestens 15. Dezember 2000 an die Bw. zu entrichten. Dieser Kaufpreis wurde von der S an die Bw. bezahlt. Am 2. Jänner 2001 wurde ein Abtretungsvertrag über die Kommanditanteile der Bw. zwischen der abtretenden S und den erwerbenden Personen, Frau W, Herrn DS und Herrn M abgeschlossen. Laut Firmenbuchauszug vom 17. August 2005 ist die Bw. aufgelöst und im Firmenbuch gelöscht (Einbringungsvertrag vom 19. März 2002). Das Vermögen wurde gemäß § 142 HGB von der Fa. A GmbH als Gesamtrechtsnachfolger übernommen. Dieser Sachverhalt ist rechtlich wie folgt zu würdigen: 1) Vorsteuer Pkw Betreffend das Jahr 1997 wurde die nichtabzugsfähige Vorsteuer für den Pkw in Höhe von 6.497,40 S nicht berücksichtigt, daher wird dieser Betrag antragsgemäß als Aufwand anerkannt. In diesem Punkt ist der Berufung stattzugeben. 2) Markenrecht "X" Bei der im gegenständlichen Verfahren zu beurteilenden Konstruktion handelt es sich um eine so genannte "sale and lease back" - Konstruktion, bestehend aus einem Kaufvertrag und einem Lizenzvertrag betreffend die Nutzung eines Markenrechtes zwischen einer Kommanditgesellschaft und einer ihrer Kommanditisten. Zunächst ist der Ansicht der Bw. zuzustimmen, dass "sale and lease back" - Vereinbarungen im Wirtschaftsleben häufig benutzte Konstruktionen und grundsätzlich steuerlich anzuerkennen sind. Allerdings müssen in einem konkreten Fall die Verträge dahingehend geprüft werden, ob die Verträge auch zwischen Familienfremden zu den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären (VwGH 27.8.2002, 98/14/0194). Nach ständiger Rechtsprechung ist bei der Überprüfung zur Anerkennung von Rechtsgeschäften zwischen Gesellschaft und Gesellschafter stets eine Angemessenheitsprüfung (Fremdvergleich) vorzunehmen, wobei die Kriterien für die Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen auch für Verträge mit juristischen Personen gelten, an denen ein Vertragspartner und/oder seine Angehörigen in einer Weise als Gesellschafter beteiligt sind, dass mangels eines Interessensgegensatzes die Annahme nahe liegt, für eine nach außen vorgegebene Leistungsbeziehung bestehe in Wahrheit eine familienhafte Veranlassung. Die Leistungsbeziehungen müssen unter auch gegenüber gesellschaftsfremden Personen üblichen Bedingungen erfolgen. Andernfalls liegen Ausschüttungs- bzw. Einlage-Vorgänge vor, auch wenn die Vorgänge in zivilrechtliche Geschäfte gekleidet werden. Verträge zwischen nahen Angehörigen finden nur dann steuerliche Anerkennung, wenn sie nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen, einen klaren und eindeutigen Inhalt haben und auch zwischen Fremden unter gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären. Die von der Judikatur entwickelten Grundsätze betreffend Verträge zwischen nahen Angehörigen sind auch auf "sale and lease back" - Konstruktionen anzuwenden (Doralt, § 2, Tz 139/5). Die steuerrechtliche Nichtanerkennung führt zur Qualifikation als Darlehensvertrag. Beim "sale and lease back" veräußert der Leasingnehmer ein in seinem Eigentum befindliches Wirtschaftsgut, um es vom Käufer zurückzumieten. Dies allein führt nicht zu einer Zurechnung des Wirtschaftsgutes beim Mieter; die Zurechnung richtet sich vielmehr nach den allgemeinen Grundsätzen. Aufgrund der Nähe zur Sicherungsübereignung (Zurechnung an den Sicherungsgeber, § 24 Abs. 1 lit. a BAO) ist jedoch die Abgrenzung zum Darlehensvertrag mit Übereignung des Wirtschaftsgutes zu Sicherungszwecken besonders zu beachten. Das Wirtschaftsgut ist insbesondere dann dem Verkäufer und Leasingnehmer zuzurechnen, wenn z.B. der Kaufpreis erheblich vom gemeinen Wert des Wirtschaftsgutes abweicht oder Missbrauch im Sinne des § 22 BAO vorliegt. Nicht jeder "sale and lease back" - Vertrag ist missbrauchsverdächtig; es handelt sich grundsätzlich um eine übliche Vertragsgestaltung im Wirtschaftsleben. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 22 BAO ist ein Steuerpflichtiger grundsätzlich nicht gehindert, Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts so einzusetzen, dass sie die geringste Steuerbelastung erzielt. Das gilt auch, wenn bestimmte rechtliche Wege ausschließlich zum Zweck der Steuerersparnis eingeschlagen werden. Zum Missbrauch bedarf es einer rechtlichen Gestaltung, die im Hinblick auf den angestrebten wirtschaftlichen Erfolg ungewöhnlich und unangemessen ist und ihre Erklärung nur darin findet, Steuer zu vermeiden. Bei Konstruktionen mit unüblichen Vertragsbedingungen zur Lukrierung von Steuervorteilen (etwa wegen des Aktivierungsverbotes für unkörperliche Wirtschaftsgüter) könne jedoch Missbrauch vorliegen. Die Bw. bringt vor, "sale and lease back - Vereinbarungen" seien im Wirtschaftsleben häufig benutzte Konstruktionen, von einer "Unüblichkeit" derartiger Verträge könne daher keine Rede sein. Der wirtschaftliche Zweck solcher Vereinbarungen liege darin, für den Käufer eine Kapitalanlage und für den Verkäufer (Rückmieter) eine günstige Finanzierungsmöglichkeit zu schaffen. Bei der vorliegenden Konstruktion des "sale and lease back" ist auszuführen, dass es sich hier nicht um eine klassische "sale and lease back" - Konstruktion handelt, da keine Grundmietzeit und Kaufoption vereinbart wurde. Es wurden im Rahmen des Lizenzvertrages lediglich Vereinbarungen über die Nutzung der Marke von der S und die Dauer der Nutzung geregelt. Der Argumentation der Bw., die Fremdüblichkeit dieser Konstruktion bestehe in der zivilrechtlichen Übertragung des Markenrechtes in das Markenregister, ist entgegenzuhalten, dass damit lediglich dieser Vertrag mit dieser Übertragung nach außen in Erscheinung getreten ist. Über eine Fremdüblichkeit gibt es damit keine Aussage. Die Übertragung des Markenrechtes an und für sich stellt keinen Missbrauch dar, es ist jedoch zu prüfen, ob in Betrachtung der Gesamtverhältnisse eine fremdübliche Gestaltung vorliegt. Die Bw. hat lediglich ein Produkt erworben, von dem sie nicht wusste, ob sie es jemals wird verwerten können und hat auch keine Analysen durchgeführt bzw. Konzepte erstellt, woraus ersichtlich ist, dass dieses Vorhaben realistische wirtschaftliche Möglichkeiten offenbart. Gegenstand der Überprüfung hinsichtlich der Fremdüblichkeit muss sein, ob die Konstruktion des "sale and lease back" nach ihrem inneren Gehalt ihre Ursache in einer schuldrechtlichen Beziehung zwischen Gesellschaft und Gesellschafter oder im Gesellschaftsverhältnis hat. Im letzteren Fall ist die Leistung - ungeachtet einer allfälligen anderen Bezeichnung - als verdeckte Einlage anzusehen (VwGH vom 14.12.2000, 95/15/0127). Vertragspartnerin der Bw. bei den Rechtsgeschäften ist die S, die als Kommanditistin an der Bw. beteiligt ist. Diese hat der Bw. die Nutzungsrechte an der von ihr selbst hergestellten Marke "X" mit einem undatiertem Kaufvertrag mit Wirkung zum 29. Dezember 1995 um 3,600.000 S verkauft. Der Kaufpreis war laut Punkt 3 des Kaufvertrages bis spätestens 31. März 1996 an die Verkäufern zu entrichten. Zeitgleich wurde mit einem Lizenzvertrag datiert vom 15. Dezember 1995 (14 Tage vor Abschluss des Kaufvertrages) seitens des Erwerbers des Markenrechtes (= Bw.) ein Teil des Lizenzrechtes an der Marke zurückvermietet. Zu dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (Lizenzvertrag) konnte der Vermieter (= Bw.) jedoch noch gar nicht über diesen Mietgegenstand verfügen. Eine "sale and lease back" - Konstruktion enthält Elemente eines Kauf- und eines Mietvertrages, wobei das Eigentum an einem Gegenstand aufgrund eines Kaufvertrages auf einen Leasinggeber übertragen wird. Dieser vermietet den Gegenstand an den Verkäufer (Leasingnehmer) und ist sich zugleich einig, dass das Eigentum an dem Gegenstand nach Ablauf der Mietzeit an den Verkäufer (Leasingnehmer) zurückfällt. Nach den Bestimmungen des ABGB ist ein Kauf als synallagmatischer Vertrag der Austausch von Ware und Geld. Synallagmatische Verträge sind vollkommen zweiseitig verpflichtende und entgeltliche Rechtsgeschäfte. Beide Forderungen bzw. Verbindlichkeiten hängen miteinander zusammen, das Bestehen eines Anspruchs ist grundsätzlich vom Bestand des anderen Anspruchs abhängig. Als Hauptpflichten entspringen dem Kaufvertrag die Pflicht des Verkäufers, dem Käufer das Eigentum an der Ware zu verschaffen, sowie die Pflicht des Käufers zur Kaufpreiszahlung. Im gegenständlichen Verfahren wurde per 29. Dezember 1995 ein zivilrechtlicher formgültiger Kaufvertrag abgeschlossen, der Verkäufer hat der Bw. das Eigentum am Markenrecht übertragen, aber die Käuferin (= Bw.) hat den Kaufpreis nicht bezahlt. Da einerseits der Käufer des Markenrechtes seiner Verpflichtung auf Bezahlung des Kaufpreises nicht nachgekommen ist, und andererseits der Verkäufer weder auf tatsächliche Erfüllung (Bezahlung des Kaufpreises, da auch der gestundete Betrag nie bezahlt wurde) bestand noch vom Vertrag zurückgetreten ist, ist zu hinterfragen, ob die beiden Vertragspartner überhaupt den Abschluss eines Kaufvertrages ernsthaft beabsichtigt haben. Ein weiteres Indiz, dass der Verkäufer keine Absicht hatte, das Markenrecht tatsächlich zu verkaufen und in der Folge den Kaufpreis einzufordern, ist in den Ausführungen der Bw. in der Berufung zu erblicken, nämlich dass "der Kaufpreis deshalb nicht eingefordert (wurde), da sie (die Verkäuferin) ansonsten noch mehr Kapital (an die Bw.) zuschießen müsste, da diese sanierungsbedürftig war", bzw. weiters "die Stundung des Kaufpreises lag an der schlechten finanziellen Situation der Bw.; eine solche Finanzierungssituation schließe die sofortige Zahlung des Kaufpreises geradezu aus". Aus diesen Überlegungen kann nur gefolgert werden, dass die Vertragspartner ein nicht ernsthaft gewolltes Rechtsgeschäft (Kaufvertrag, Lizenzvertrag, "sale and lease back") vorgeschoben haben, um einen anderen Zweck zu erreichen, nämlich der Bw. Kapital zuzuschießen. Im Gegenzug haben die Vertragspartner des Lizenzvertrages den Vertrag sehr wohl erfüllt. Die Vermieterin hat das Markenrecht zur Verwertung übergeben und die Lizenznehmerin ist ihrer Verpflichtung zur Bezahlung des Lizenzgebühren nachgekommen. Dazu ist auszuführen, dass es zwischen Fremden üblich ist, eine Gegenverrechnung der wechselseitigen Forderungen - Kaufpreisforderung gegen Forderungen Mietzahlungen aus Lizenzvertrag - vorzunehmen. Dass eine solche Gegenverrechnung unterblieb, ist ein weiteres Indiz für die mangelnde Fremdüblichkeit, denn einerseits verzichtet die S auf eine Einnahme (in Höhe von 3,600.000 S), andererseits zahlt sie der Bw. die Lizenzgebühren in Höhe von 4,5% der getätigten Umsätze, jedoch mindestens 220.000 S bzw. 180.000 S pro Jahr für die Nutzung einer Marke, die ihr ursprünglich selbst gehörte, und die faktisch ausschließlich sie allein nutzt. Aus dem Verkauf des Markenrechtes und aus dem Lizenzvertrag ergibt sich für die S in keiner Weise eine Einschränkung hinsichtlich ihrer Rechte und Verfügbarkeit der Marke. Sie konnte die Marke im gleichen Ausmaß wie vor dem Verkauf nutzen und verwerten. Auch dass der Lizenzvertrag bereits 14 Tage vor Abschluss des Kaufvertrages (zwar mit Wirkung per 1.1.1996) abgeschlossen wurde, ist ein Hinweis darauf, dass S an ihren Rechten an der Marke weiterhin interessiert war und diese auf jeden Fall erhalten und nicht in vollem Umfang an die Bw. übertragen wollte. Die Vertragsbedingungen sind derart gestaltet, dass eine weitere Nutzung der Marke durch die Verkäuferin nicht ausdrücklich ausbedungen musste und im Ergebnis weiterhin jederzeit möglich war ohne dass eine potentielle Erwerberin des Markenrechtes dagegen wirksam vorgehen konnte. Im Falle eines Weiterverkaufes der Marke durch die Bw. wäre eine weitere Nutzung des Markenrechtes durch die ursprüngliche Verkäuferin nicht gefährdet, da der Lizenzvertrag nur in beiderseitigem Einverständnis kündbar ist, womit der potentiellen Erwerberin keine Möglichkeit zur Verfügung stand, das alleinige Nutzungsrecht an der Verwertung der Marke zu erhalten (Punkt 3 des Vertrages: "Der Vertrag ist ... in beiderseitigem Einverständnis ... kündbar"). Das Kündigungsrecht wurde in einer Ergänzung zum Lizenzvertrag dahingehend für die Lizenznehmerin (= Verkäuferin des Markenrechtes und ursprüngliche Eigentümerin) ausgeweitet, dass ihr das einseitige Kündigungsrecht eingeräumt wurde. Dieser Umstand, dass nur der Lizenznehmer den Lizenzvertrag einseitig auflösen kann, spricht wiederum dafür, dass die wirtschaftliche Verfügungsmacht beim Lizenznehmer bleiben bzw. sogar gestärkt werden soll. Zeitgleich mit dem Rückkauf des Markenrechtes wurde der Lizenzvertrag aufgelöst. Dieser Kaufvertrag wurde erfüllt, da die S den Kaufpreis von 1,650.000 S an die Bw. bezahlt hat. Die Bw. hatte zwar die rechtliche Möglichkeit besessen, die Marke zu nutzen, dies jedoch nie getan. Wie die Bw. in ihrer Berufung selbst ausführt, ist der Kaufvertrag zur Sanierung der Bw. geschlossen worden, um der Bw. "ein neues Betätigungsfeld, nämlich die Verschaffung einer weiteren Umsatzquelle", zu erschließen. Ein weiterer Beweggrund für diesen Vertrag lag in der Überlegung, zur Sanierung beizutragen. Es ist zwar so, dass auch das Steuerrecht bei Gesellschaften das Trennungsprinzip und damit Leistungsbeziehungen zwischen einer Gesellschaft und einem Gesellschafter akzeptiert, aber diese Vorgänge müssen jedoch aufgrund des bestehenden Nahebezug (kapitalmäßige Verflechtung, Einflussnahme, eingeschränkte Willensbildung u.ä.) jeweils einem Fremdvergleich standhalten. Der Verkäuferin und Lizenznehmerin war - wie die Bw. in ihrer Begründung selbst ausführt - deren schlechte finanzielle Situation und Sanierungsbedürftigkeit bekannt und die Verkäuferin musste deshalb davon ausgehen, dass die Käuferin des Markenrechtes (eine überschuldete Kommanditgesellschaft) nicht in der Lage sein wird, den Kaufpreis zu zahlen. Angesichts dieser Sachverhaltslage ist es völlig fremdunüblich, dass der Kaufpreis gestundet und die Stundung zu dem nicht schriftlich vereinbart wird, also nach außen hin überhaupt nicht erkennbar abgeschlossen wurde. Schon im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages war für beide Vertragspartner gewiss, dass der Kaufpreis nicht gezahlt werden soll, da die Bw. (= Käuferin) im damaligen Zeitpunkt dazu finanziell nicht in der Lage war. In der Stellungnahme vom 14. Juni 2002 führte die Bw. selbst als Argument an, dass der Kaufpreis gestundet und diese Verbindlichkeit ursprünglich schon als Darlehen gebucht wurde. Schon aus dieser Vorgehensweise ist ersichtlich, dass nicht ernsthaft ein Kauf beabsichtigt wurde, sondern die Kommanditistin aufgrund der mangelnden Kreditwürdigkeiten bei den Banken selbst die Finanzierung der Bw. übernahm und hiefür bloß eine andere Rechtskonstruktion vorschob. Die Ausführungen der Bw. in ihrer Stellungnahme, dass "die Finanzierungssituation die sofortige Zahlung des Kaufpreises für das Markenrecht geradezu ausgeschlossen war. Hätte die Bw. das Markenrecht bezahlt, wäre der Liquiditätsbedarf von der Bw., welcher von der S abgedeckt werden musste, entsprechend höher...", bringen zum Ausdruck, dass das Ergebnis beabsichtigt war, nämlich der Bw. dringend benötigtes Kapital zuzuführen, und zwar in Form der Lizenzeinnahmen (bei der Bw. Betriebseinnahmen, bei der Kommanditistin Betriebsausgaben). Bezüglich der Vertragsgestaltung des mündlichen Darlehensvertrag ist hinzuzufügen, dass die Schriftlichkeit und zivilrechtliche Wirksamkeit keine unabdingbaren Voraussetzungen für deren steuerliche Anerkennung sind, ein bloßer bilanzmäßiger Ausweis als Schuldpost, wie ihn die Bw. vorgenommen hat, ist jedoch nicht ausreichend (VwGH vom 14.9.1977, 0027, 0162/77). Unbeschadet des Umstandes, dass die tatsächlichen Bedingungen des Darlehensvertrages somit überhaupt nicht nach außen erkennbar sind, sind die behaupteten Gestaltungen in mehrfacher Hinsicht fremdunüblich. Schon angesichts des hohen Darlehensbetrages würde üblicherweise nicht auf eine schriftliche Vereinbarung (Beweisfrage in einem eventuellen Gerichtsverfahren) verzichtet werden. In Anbetracht der angespannten finanziellen Situation der Darlehensnehmerin erscheint es ausgeschlossen, dass keine bestimmte Laufzeit, keine klaren Vereinbarungen über die Rückzahlung, keine Sicherheiten und bei Nichtvorhandensein von Sicherheiten ein höherer Zinssatz vereinbart wird. Insgesamt kann davon ausgegangen werden, dass ein derartiger mündlicher Darlehensvertrag zwischen Fremden nie vereinbart worden wäre. Schon aus Gründen der Beweissicherung ist für den Darlehensgeber ein bloß mündlich geschlossener Darlehensvertrag unüblich. Dieser Darlehensvertrag ist somit nicht ausreichend nach außen zum Ausdruck gekommen und hat keinen klaren und eindeutigen Inhalt. Grund für den Abschluss dieses Darlehensvertrag kann nur in einer persönlichen Nahebeziehung der beiden Vertragspartner liegen. Die Erklärung, wonach die S mit der Bezahlung des aushaftenden Kaufpreises aufgrund der Liquiditätslage der Bw. nicht rechne, macht diesen Kaufvertrag zusätzlich fremdunüblich. Schließen zwei Fremde einen Kaufvertrag ab, hat der Verkäufer die Pflicht Eigentum zu übertragen, und der Käufer den Kaufpreis zu zahlen. Im Wirtschaftsleben ist es üblich, dass bei Zahlungsverzug der Verkäufer seine Rechte aus diesem Vertrag geltend macht (z.B. Mahnung, Klage auf Zahlung des Kaufpreises, Rücktritt vom Vertrag bzw. Rückübertragung des Eigentums). Zusätzlich werden für den Fall der Nichtentrichtung des Kaufpreises seitens des Verkäufers Sicherheiten (z.B. Kauf unter Eigentumsvorbehalt) gefordert. Lediglich der Umstand, dass die für das Darlehen mündlich vereinbarten Zinsen tatsächlich bezahlt wurden, vermag für sich allein betrachtet nicht dessen Fremdüblichkeit rechtfertigen. Auch die Tatsache, dass das Markenrecht rückgekauft wurde, ist grundsätzlich nicht ungewöhnlich. Der Leasingnehmer (Kommanditistin der Bw.) hat schließlich - obwohl kein Rückkaufsrecht vertraglich vereinbart worden ist - im Jahr 2000 die Marke um 1,650.000 S zurückgekauft. Als jährliche Lizenzgebühren fielen in den Jahren 1996 bis 2000 insgesamt 965.000 S an, die die S tatsächlich bezahlt hat. Zusätzlich entrichtete sie den Kaufpreis in Höhe von 1,650.000 S. Die Verkäuferin und gleichzeitig Lizenznehmerin wendete folglich einen Betrag von 2,615.000 S auf für ein Produkt, dass von ihr geschaffen wurde und in ihrem Eigentum stand. Vom Kaufpreis von 3,600.000 S erhielt sie lediglich die Zinsen für das hingegebene Darlehen. Bezüglich der wirtschaftlichen Motiven bei der Bw. hinsichtlich dieser "sale and lease back" - Konstruktion ist der Ansicht des Finanzamtes zu folgen, dass bei einem Erwerb einer Marke Untersuchungen über die potentiellen Verwertungschancen durch entsprechende Marktanalysen und Vorgespräche mit Geschäftspartnern bereits im Vorfeld stattfinden. Es entspricht nicht wirtschaftlichem Handeln, dass eine bereits sanierungsbedürftige Firma derart große Ausgaben für ein Produkt tätigt, ohne konkrete Vorstellungen und Konzepte, wie dieses Produkt in Zukunft verwertet werden soll. Gerade diesem Argument der Bw., nämlich mit dieser Marke ein weiteres Betätigungsfeld zu öffnen für eine neue Produktlinie bzw. einen neuen Kundenkreis, wird mit dieser Vorgangsweise nicht entsprochen. Gleiches gilt, für die Erwartung der Vertragspartner, dass mittelfristig ein Verbundeffekt mit ihrem Gesellschafter zu erwarten gewesen wäre. Grundsätzlich entspricht es wirtschaftlichem Denken, dass gleichzeitig mit einer Sanierung eines Geschäftspartners positive Rückwirkungen für das eigene Unternehmen zu erzielen sind. Diese angebliche Motivation - positive Rückwirkungen für das eigene Unternehmen zu erzielen - setzt jedoch voraus, dass sich der Geschäftspartner konkrete Gedanken über die Verwertung machte und schon Vorgespräche mit potentiellen Geschäftspartner geführt hat. Die Reihenfolge der Abläufe erscheint nicht sinnvoll: Zuerst wird ein Produkt trotz schlechter Liquiditätslage gekauft, dann wird erst der Versuch gestartet das Produkt zu verwerten, indem bei Messen potentielle Partner (hinzuzufügen ist in diesem Punkt, dass diese dem Finanzamt vorgelegten Schreiben, die den Versuch der Bw., Kontakte bzw. Verbindungen zur Verwertung des Markenrechtes zu schaffen, untermauern sollen, aus dem Jahr 1999 stammen, also drei Jahre nach Abschluss des Kaufvertrages bzw. ein Jahr vor dem Rückkauf der Marke an die Verkäuferin und Lizenznehmerin) angesprochen werden. Andere Versuche, die Marke zu verwerten wurde seitens der Bw. weder behauptet noch dargelegt. Selbst im Lizenzvertrag wurde kein Rückkauf seitens des Leasingnehmers vereinbart, womit die Bw. das wirtschaftliche Risiko eines Verkaufes der Marke hatte. Im Falle der Nichtverwertung und des Nichtrückkaufes des Leasingnehmers müsste die Bw. das wirtschaftliche Risiko und die rechtlichen Folgen tragen (Bezahlung des Kaufpreises). Die Bw. müsste unter Auflage eines gültigen Lizenzvertrages mit einem Dritten (S) einen Käufer für die Marke finden. In Gesamtbetrachtung der Verhältnisse erscheint es unüblich, dass ein Vertragspartner, bei dem eine Firma Schulden hat, diese nicht einfordert, seine Gegenforderungen jedoch bezahlt und nicht kompensiert. Darin kann nur das gesellschaftsrechtliches Naheverhältnis als Grund gesehen werden. Da der Lizenznehmerin den Kaufpreis deshalb nicht einklagte bzw. einforderte, da sonst die finanziellen Zuschüsse an den Leasinggeber noch höher sein würden, liegt eine persönlich motivierte Vorgehensweise vor, die die Zuschussgewährung von Kapital an die Bw. in einer anderen zivilrechtliche Konstruktion darstellen sollte. Zusammenfassend ergibt sich aus den Ausführungen der Bw., dass es sich bei dieser Transaktion, nämlich der Kaufvertrag ausgewiesen als Darlehensvertrag, und dem Lizenzvertrag im eigentlichen Sinne um eine Sanierung bzw. um eine Kapitalzuführung handelt, die die Bw. laut Angaben ihrer Kommanditistin (bzw. des Geschäftsführers ihres Kommanditisten, der S) dringend benötigte. Einlagen im Sinne des § 8 Abs. 1 KStG 1988 liegen dann vor, wenn der Körperschaft vom Anteilsinhaber liquide Mittel oder Wirtschaftsgüter aus gesellschaftsrechtlichen Erwägungen zugewendet werden oder wenn ihr aus Anlass einer rechtsgeschäftlichen Transaktion ein geldwerter Vorteil zukommt, der nur aus der Anteilsinhaberstellung seine Erklärung findet, d.h. dass dem Fremdvergleich nicht standhält. Die Steuerneutralität der Einlagen ergibt sich aus dem Umstand, dass der damit verbundene Vermögenszugang durch das Interesse des Anteilsinhabers an einer entsprechenden Kapitalausstattung. Der Ansicht des Finanzamtes ist beizupflichten, wenn sie eine Einlage der Marke als Wirtschaftsgut in Abrede stellt, da die Zurechnung der Marke wegen fremdunüblicher Gestaltung der Verträge beim Leasingnehmer zu erfolgen hat. Bei Gesamtbetrachtung der Verhältnisse kommt der unabhängige Finanzsenat zu folgendem Ergebnis: Dem zwischen der Bw. und ihrer Kommanditistin S abgeschlossenen "sale and lease back" - Vertrag liegt kein ernsthafter Vertragswille zugrunde, ebenso wenig wie dem - fremdunüblich gestalteten - Darlehensvertrag, da der Darlehensgeber wie in den Ausführungen in der Berufung dargestellt, die Rückzahlung der Darlehenssumme schon im Zeitpunkt der Darlehenshingabe nicht ernsthaft in Erwägung gezogen hat. Da diese Zuwendung der S an die Bw. nach ihrem inneren Gehalt ihre Ursache nicht in einer schuldrechtlichen Beziehung zwischen Körperschaft und Anteilsinhaber hat, sondern im Gesellschaftsverhältnis, ist die Leistung ungeachtet allfälliger Bezeichnungen als verdeckte Einlage anzusehen. Es liegt eine eigenkapitalersetzende Zuwendung vor. Insgesamt war eine Mittelzufuhr an die sanierungsbedürftige Bw. beabsichtigt, die nicht als ertrags- und aufwandsneutrale Einlage, sondern als aufwands- und ertragswirksames Geschäft dargestellt wurde. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die im Jahr 1997 erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb werden wie folgt festgestellt: | Einkünfte aus Gewerbebetrieb | - 232.901,46 € | - 3.204.794,00 S | Ergebnisänderung laut Berufungsentscheidung | - 472,18 € | - 6.497,40 S | Gewinn laut Berufungsentscheidung | - 233.373,64 € | - 3.211.291,40 S Auf die G entfällt ein unveränderter Gewinnanteil in Höhe von 10.000 S (726,73 €), auf die S entfällt ein Verlustanteil in Höhe von 3.321.291,40 S (241.367,65 €). Sämtliche anderen Beträge bleiben unverändert. Wien, am 18. August 2005

Normen und Schlagworte

Verträge zwischen nahen Angehörigensale and lease backverdeckte Einlage

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/3558-W/02
Stammnummer
17749
Gültig
18.08.2005 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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