Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3558-W/02
Nichtanerkennung einer "sale and lease back" - Konstruktion aufgrund mangelnder Fremdüblichkeit.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3558-W/02vom 18.08.2005Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
monatlich im nachhinein. Die Zinsen wurden quartalsweise verrechnet und wurden
zum Bilanzstichtag bezahlt.
Die Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen
Unternehmen sind langfristig (siehe Anhang zum Jahresabschluss). Die
Kommanditistin S hat jährlich mit einem Schreiben eine Rückstehungs-
und Patronatserklärung abgegeben, in der erklärt wurde, dass sie in
Höhe des negativen Eigenkapitals mit der Befriedigung ihrer offenen
Forderungen hinter allen anderen Gläubigern zurücktritt, daher ist es
auf Seiten der Bw. zu keiner Überschuldung im Sinne des Insolvenzrechtes
gekommen.
Am 15. Dezember 1995 wurde ein
Lizenzvertrag zwischen der Bw. und der S
geschlossen. Die Bw. räumt dem Lizenznehmer eine Lizenz zur Nutzung des
Markenrechts (X) mit bestimmten Produkten ein.
Diese Produkte beinhalten Behältnisse aller Art,
insbesondere Handtaschen, Reisetaschen, Reisekoffer, Toilettetaschen,
Kalenderhüllen, Kleinlederware, Aktenmappen, Bekleidungsstücke,
Schuhe, Gürtel, Hals- und Schultertücher und Schirme.
Das Lizenzgebiet ist international, und die
Lizenzgebühr beträgt 4,5% der Umsätze, jedoch mindestens
220.000 S. Als Preisbasis wurde der Abgabepreis an den Handel
vereinbart.
Der Vertrag beginnt mit 1. Jänner 1996 und ist in
beiderseitigem Einverständnis unter Einhaltung einer 6-monatigen Frist
jeweils zum Monatsultimo kündbar.
Als Vorauszahlung auf die Lizenzgebühr zahlt der
Lizenznehmer an den Lizenzgeber die in den besonderen Vertragsbedingungen
vereinbarte und nicht rückzahlbare jährliche Garantiesumme
zuzüglich der gesetzlich vorgesehenen Mehrwertsteuer.
Endet dieser Vertrag, so fallen sämtliche den
Lizenznehmer mit diesem Vertrag eingeräumten Rechte und Befugnisse
automatisch an den Lizenzgeber zurück.
Die Lizenzgebühr wurde vertragsgemäß
bezahlt.
Am 10. Oktober 1997 wurde
eine Ergänzung zum Lizenzvertrag
"X" geschlossen, nämlich
dass ab dem Jahr 1998 die jährliche Mindestlizenzgebühr lediglich
180.000 S zuzüglich Umsatzsteuer beträgt.
Ab diesem Zeitpunkt kann der Vertrag auch einseitig vom
Lizenznehmer (S) unter Einhaltung der im Vertrag vorgesehenen
Kündigungsfrist aufgelöst werden.
Am 28. April 2000 wurde
der Lizenzvertrag "X" unter
Einhaltung der vorgesehenen Frist zum 30. November 2000
gekündigt.
Mit Kaufvertrag vom 30.
November 2000 verkauft und übergibt die Bw. das Recht an der
Verwertung der Marke an die S mit Wirkung zum 30. November 2000.
Der Kaufpreis exklusive 20% Mehrwertsteuer beträgt
1,650.000 S. Der Kaufpreis ist laut Kaufvertrag bis spätestens 15.
Dezember 2000 an die Bw. zu entrichten.
Dieser Kaufpreis wurde von der S an die Bw.
bezahlt.
Am 2. Jänner 2001
wurde ein Abtretungsvertrag
über die Kommanditanteile der Bw.
zwischen der abtretenden S und den erwerbenden Personen, Frau W, Herrn DS und
Herrn M abgeschlossen.
Laut Firmenbuchauszug vom 17. August 2005 ist die Bw.
aufgelöst und im Firmenbuch gelöscht (Einbringungsvertrag vom
19. März 2002). Das Vermögen wurde gemäß
§ 142 HGB von der Fa. A GmbH als Gesamtrechtsnachfolger
übernommen.
Dieser
Sachverhalt ist rechtlich wie folgt zu würdigen:
1)
Vorsteuer Pkw
Betreffend das Jahr 1997 wurde die nichtabzugsfähige
Vorsteuer für den Pkw in Höhe von 6.497,40 S nicht
berücksichtigt, daher wird dieser Betrag antragsgemäß als
Aufwand anerkannt.
In diesem Punkt ist der Berufung stattzugeben.
2)
Markenrecht
"X"
Bei der im gegenständlichen Verfahren zu beurteilenden
Konstruktion handelt es sich um eine so genannte "sale and lease back" -
Konstruktion, bestehend aus einem Kaufvertrag und einem Lizenzvertrag betreffend
die Nutzung eines Markenrechtes zwischen einer Kommanditgesellschaft und einer
ihrer Kommanditisten.
Zunächst ist der Ansicht der Bw. zuzustimmen, dass
"sale and lease back" - Vereinbarungen im Wirtschaftsleben häufig benutzte
Konstruktionen und grundsätzlich steuerlich anzuerkennen sind. Allerdings
müssen in einem konkreten Fall die Verträge dahingehend geprüft
werden, ob die Verträge auch zwischen Familienfremden zu den gleichen
Bedingungen abgeschlossen worden wären (VwGH 27.8.2002,
98/14/0194).
Nach ständiger Rechtsprechung ist bei der
Überprüfung zur Anerkennung von Rechtsgeschäften zwischen
Gesellschaft und Gesellschafter stets eine Angemessenheitsprüfung
(Fremdvergleich) vorzunehmen, wobei die Kriterien für die Anerkennung von
Verträgen zwischen nahen Angehörigen auch für Verträge mit
juristischen Personen gelten, an denen ein Vertragspartner und/oder seine
Angehörigen in einer Weise als Gesellschafter beteiligt sind, dass mangels
eines Interessensgegensatzes die Annahme nahe liegt, für eine nach
außen vorgegebene Leistungsbeziehung bestehe in Wahrheit eine
familienhafte Veranlassung. Die Leistungsbeziehungen müssen unter auch
gegenüber gesellschaftsfremden Personen üblichen Bedingungen erfolgen.
Andernfalls liegen Ausschüttungs- bzw. Einlage-Vorgänge vor, auch wenn
die Vorgänge in zivilrechtliche Geschäfte gekleidet
werden.
Verträge zwischen nahen Angehörigen finden nur
dann steuerliche Anerkennung,
wenn
sie nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen,
einen
klaren und eindeutigen Inhalt haben und
auch
zwischen Fremden unter gleichen Bedingungen abgeschlossen worden
wären.
Die von der Judikatur entwickelten
Grundsätze betreffend Verträge zwischen nahen Angehörigen sind
auch auf "sale and lease back" - Konstruktionen anzuwenden (Doralt,
§ 2, Tz 139/5). Die steuerrechtliche Nichtanerkennung führt
zur Qualifikation als Darlehensvertrag.
Beim "sale and lease back" veräußert der
Leasingnehmer ein in seinem Eigentum befindliches Wirtschaftsgut, um es vom
Käufer zurückzumieten. Dies allein führt nicht zu einer
Zurechnung des Wirtschaftsgutes beim Mieter; die Zurechnung richtet sich
vielmehr nach den allgemeinen Grundsätzen. Aufgrund der Nähe zur
Sicherungsübereignung (Zurechnung an den Sicherungsgeber, § 24 Abs. 1
lit. a BAO) ist jedoch die Abgrenzung zum Darlehensvertrag mit Übereignung
des Wirtschaftsgutes zu Sicherungszwecken besonders zu beachten.
Das Wirtschaftsgut ist insbesondere dann dem Verkäufer
und Leasingnehmer zuzurechnen, wenn z.B. der Kaufpreis erheblich vom gemeinen
Wert des Wirtschaftsgutes abweicht oder Missbrauch im Sinne des § 22 BAO
vorliegt.
Nicht jeder "sale and lease back" - Vertrag ist
missbrauchsverdächtig; es handelt sich grundsätzlich um eine
übliche Vertragsgestaltung im Wirtschaftsleben.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes zu § 22 BAO ist ein Steuerpflichtiger
grundsätzlich nicht gehindert, Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des
bürgerlichen Rechts so einzusetzen, dass sie die geringste Steuerbelastung
erzielt. Das gilt auch, wenn bestimmte rechtliche Wege ausschließlich zum
Zweck der Steuerersparnis eingeschlagen werden. Zum Missbrauch bedarf es einer
rechtlichen Gestaltung, die im Hinblick auf den angestrebten wirtschaftlichen
Erfolg ungewöhnlich und unangemessen ist und ihre Erklärung nur darin
findet, Steuer zu vermeiden.
Bei Konstruktionen mit unüblichen Vertragsbedingungen
zur Lukrierung von Steuervorteilen (etwa wegen des Aktivierungsverbotes für
unkörperliche Wirtschaftsgüter) könne jedoch Missbrauch
vorliegen.
Die Bw. bringt vor, "sale and lease back - Vereinbarungen"
seien im Wirtschaftsleben häufig benutzte Konstruktionen, von einer
"Unüblichkeit" derartiger Verträge könne daher keine Rede sein.
Der wirtschaftliche Zweck solcher Vereinbarungen liege darin, für den
Käufer eine Kapitalanlage und für den Verkäufer (Rückmieter)
eine günstige Finanzierungsmöglichkeit zu schaffen.
Bei der vorliegenden Konstruktion des "sale and lease back"
ist auszuführen, dass es sich hier nicht um eine klassische "sale and lease
back" - Konstruktion handelt, da keine Grundmietzeit und Kaufoption vereinbart
wurde. Es wurden im Rahmen des Lizenzvertrages lediglich Vereinbarungen
über die Nutzung der Marke von der S und die Dauer der Nutzung
geregelt.
Der Argumentation der Bw., die Fremdüblichkeit dieser
Konstruktion bestehe in der zivilrechtlichen Übertragung des Markenrechtes
in das Markenregister, ist entgegenzuhalten, dass damit lediglich dieser Vertrag
mit dieser Übertragung nach außen in Erscheinung getreten ist.
Über eine Fremdüblichkeit gibt es damit keine Aussage.
Die Übertragung des Markenrechtes an und für sich
stellt keinen Missbrauch dar, es ist jedoch zu prüfen, ob in Betrachtung
der Gesamtverhältnisse eine fremdübliche Gestaltung vorliegt. Die Bw.
hat lediglich ein Produkt erworben, von dem sie nicht wusste, ob sie es jemals
wird verwerten können und hat auch keine Analysen durchgeführt bzw.
Konzepte erstellt, woraus ersichtlich ist, dass dieses Vorhaben realistische
wirtschaftliche Möglichkeiten offenbart.
Gegenstand der Überprüfung hinsichtlich der
Fremdüblichkeit muss sein, ob die Konstruktion des "sale and lease back"
nach ihrem inneren Gehalt ihre Ursache in einer schuldrechtlichen Beziehung
zwischen Gesellschaft und Gesellschafter oder im Gesellschaftsverhältnis
hat. Im letzteren Fall ist die Leistung - ungeachtet einer
allfälligen anderen Bezeichnung - als verdeckte Einlage anzusehen
(VwGH vom 14.12.2000, 95/15/0127).
Vertragspartnerin der Bw. bei den Rechtsgeschäften ist
die S, die als Kommanditistin an der Bw. beteiligt ist. Diese hat der Bw. die
Nutzungsrechte an der von ihr selbst hergestellten Marke "X" mit einem
undatiertem Kaufvertrag mit Wirkung zum 29. Dezember 1995 um 3,600.000 S
verkauft. Der Kaufpreis war laut Punkt 3 des Kaufvertrages bis spätestens
31. März 1996 an die Verkäufern zu entrichten.
Zeitgleich wurde mit einem Lizenzvertrag datiert vom 15.
Dezember 1995 (14 Tage vor Abschluss des Kaufvertrages) seitens des Erwerbers
des Markenrechtes (= Bw.) ein Teil des Lizenzrechtes an der Marke
zurückvermietet. Zu dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (Lizenzvertrag)
konnte der Vermieter (= Bw.) jedoch noch gar nicht über diesen
Mietgegenstand verfügen.
Eine "sale and lease back" - Konstruktion enthält
Elemente eines Kauf- und eines Mietvertrages, wobei das Eigentum an einem
Gegenstand aufgrund eines Kaufvertrages auf einen Leasinggeber übertragen
wird. Dieser vermietet den Gegenstand an den Verkäufer (Leasingnehmer) und
ist sich zugleich einig, dass das Eigentum an dem Gegenstand nach Ablauf der
Mietzeit an den Verkäufer (Leasingnehmer) zurückfällt.
Nach den Bestimmungen des ABGB ist ein Kauf als
synallagmatischer Vertrag der Austausch von Ware und Geld. Synallagmatische
Verträge sind vollkommen zweiseitig verpflichtende und entgeltliche
Rechtsgeschäfte. Beide Forderungen bzw. Verbindlichkeiten hängen
miteinander zusammen, das Bestehen eines Anspruchs ist grundsätzlich vom
Bestand des anderen Anspruchs abhängig. Als Hauptpflichten entspringen dem
Kaufvertrag die Pflicht des Verkäufers, dem Käufer das Eigentum an der
Ware zu verschaffen, sowie die Pflicht des Käufers zur
Kaufpreiszahlung.
Im gegenständlichen Verfahren wurde per 29. Dezember
1995 ein zivilrechtlicher formgültiger Kaufvertrag abgeschlossen, der
Verkäufer hat der Bw. das Eigentum am Markenrecht übertragen, aber die
Käuferin (= Bw.) hat den Kaufpreis nicht bezahlt.
Da einerseits der Käufer des Markenrechtes seiner
Verpflichtung auf Bezahlung des Kaufpreises nicht nachgekommen ist, und
andererseits der Verkäufer weder auf tatsächliche Erfüllung
(Bezahlung des Kaufpreises, da auch der gestundete Betrag nie bezahlt wurde)
bestand noch vom Vertrag zurückgetreten ist, ist zu hinterfragen, ob die
beiden Vertragspartner überhaupt den Abschluss eines Kaufvertrages
ernsthaft beabsichtigt haben.
Ein weiteres Indiz, dass der Verkäufer keine Absicht
hatte, das Markenrecht tatsächlich zu verkaufen und in der Folge den
Kaufpreis einzufordern, ist in den Ausführungen der Bw. in der Berufung zu
erblicken, nämlich dass "der Kaufpreis deshalb nicht eingefordert (wurde),
da sie (die Verkäuferin) ansonsten noch mehr Kapital (an die Bw.)
zuschießen müsste, da diese sanierungsbedürftig war", bzw.
weiters "die Stundung des Kaufpreises lag an der schlechten finanziellen
Situation der Bw.; eine solche Finanzierungssituation schließe die
sofortige Zahlung des Kaufpreises geradezu aus".
Aus diesen Überlegungen kann nur gefolgert werden,
dass die Vertragspartner ein nicht ernsthaft gewolltes Rechtsgeschäft
(Kaufvertrag, Lizenzvertrag, "sale and lease back") vorgeschoben haben, um einen
anderen Zweck zu erreichen, nämlich der Bw. Kapital
zuzuschießen.
Im Gegenzug haben die Vertragspartner des Lizenzvertrages
den Vertrag sehr wohl erfüllt. Die Vermieterin hat das Markenrecht zur
Verwertung übergeben und die Lizenznehmerin ist ihrer Verpflichtung zur
Bezahlung des Lizenzgebühren nachgekommen.
Dazu ist auszuführen, dass es zwischen Fremden
üblich ist, eine Gegenverrechnung der wechselseitigen Forderungen -
Kaufpreisforderung gegen Forderungen Mietzahlungen aus Lizenzvertrag -
vorzunehmen. Dass eine solche Gegenverrechnung unterblieb, ist ein weiteres
Indiz für die mangelnde Fremdüblichkeit, denn einerseits verzichtet
die S auf eine Einnahme (in Höhe von 3,600.000 S), andererseits zahlt
sie der Bw. die Lizenzgebühren in Höhe von 4,5% der getätigten
Umsätze, jedoch mindestens 220.000 S bzw. 180.000 S pro Jahr
für die Nutzung einer Marke, die ihr ursprünglich selbst gehörte,
und die faktisch ausschließlich sie allein nutzt.
Aus dem Verkauf des Markenrechtes und aus dem Lizenzvertrag
ergibt sich für die S in keiner Weise eine Einschränkung hinsichtlich
ihrer Rechte und Verfügbarkeit der Marke. Sie konnte die Marke im gleichen
Ausmaß wie vor dem Verkauf nutzen und verwerten. Auch dass der
Lizenzvertrag bereits 14 Tage vor Abschluss des Kaufvertrages (zwar mit Wirkung
per 1.1.1996) abgeschlossen wurde, ist ein Hinweis darauf, dass S an ihren
Rechten an der Marke weiterhin interessiert war und diese auf jeden Fall
erhalten und nicht in vollem Umfang an die Bw. übertragen
wollte.
Die Vertragsbedingungen sind derart gestaltet, dass eine
weitere Nutzung der Marke durch die Verkäuferin nicht ausdrücklich
ausbedungen musste und im Ergebnis weiterhin jederzeit möglich war ohne
dass eine potentielle Erwerberin des Markenrechtes dagegen wirksam vorgehen
konnte. Im Falle eines Weiterverkaufes der Marke durch die Bw. wäre eine
weitere Nutzung des Markenrechtes durch die ursprüngliche Verkäuferin
nicht gefährdet, da der Lizenzvertrag nur in beiderseitigem
Einverständnis kündbar ist, womit der potentiellen Erwerberin keine
Möglichkeit zur Verfügung stand, das alleinige Nutzungsrecht an der
Verwertung der Marke zu erhalten (Punkt 3 des Vertrages: "Der Vertrag ist ... in
beiderseitigem Einverständnis ... kündbar").
Das Kündigungsrecht wurde in einer Ergänzung zum
Lizenzvertrag dahingehend für die Lizenznehmerin (= Verkäuferin des
Markenrechtes und ursprüngliche Eigentümerin) ausgeweitet, dass ihr
das einseitige Kündigungsrecht eingeräumt wurde.
Dieser Umstand, dass nur der Lizenznehmer den Lizenzvertrag
einseitig auflösen kann, spricht wiederum dafür, dass die
wirtschaftliche Verfügungsmacht beim Lizenznehmer bleiben bzw. sogar
gestärkt werden soll.
Zeitgleich mit dem Rückkauf des Markenrechtes wurde
der Lizenzvertrag aufgelöst. Dieser Kaufvertrag wurde erfüllt, da die
S den Kaufpreis von 1,650.000 S an die Bw. bezahlt hat.
Die Bw. hatte zwar die rechtliche Möglichkeit
besessen, die Marke zu nutzen, dies jedoch nie getan.
Wie die Bw. in ihrer Berufung selbst ausführt, ist der
Kaufvertrag zur Sanierung der Bw.
geschlossen worden, um der Bw. "ein neues Betätigungsfeld, nämlich die
Verschaffung einer weiteren Umsatzquelle", zu erschließen. Ein weiterer
Beweggrund für diesen Vertrag lag in der Überlegung, zur Sanierung
beizutragen.
Es ist zwar so, dass auch das Steuerrecht bei
Gesellschaften das Trennungsprinzip und damit Leistungsbeziehungen zwischen
einer Gesellschaft und einem Gesellschafter akzeptiert, aber diese Vorgänge
müssen jedoch aufgrund des bestehenden Nahebezug (kapitalmäßige
Verflechtung, Einflussnahme, eingeschränkte Willensbildung u.ä.)
jeweils einem Fremdvergleich standhalten.
Der Verkäuferin und Lizenznehmerin war - wie die Bw.
in ihrer Begründung selbst ausführt - deren schlechte finanzielle
Situation und Sanierungsbedürftigkeit bekannt und die Verkäuferin
musste deshalb davon ausgehen, dass die Käuferin des Markenrechtes (eine
überschuldete Kommanditgesellschaft) nicht in der Lage sein wird, den
Kaufpreis zu zahlen. Angesichts dieser Sachverhaltslage ist es völlig
fremdunüblich, dass der Kaufpreis gestundet und die Stundung zu dem nicht
schriftlich vereinbart wird, also nach außen hin überhaupt nicht
erkennbar abgeschlossen wurde.
Schon im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages war
für beide Vertragspartner gewiss, dass der Kaufpreis nicht gezahlt werden
soll, da die Bw. (= Käuferin) im damaligen Zeitpunkt dazu finanziell nicht
in der Lage war.
In der Stellungnahme vom 14. Juni 2002 führte die Bw.
selbst als Argument an, dass der Kaufpreis gestundet und diese Verbindlichkeit
ursprünglich schon als Darlehen gebucht wurde. Schon aus dieser
Vorgehensweise ist ersichtlich, dass nicht ernsthaft ein Kauf beabsichtigt
wurde, sondern die Kommanditistin aufgrund der mangelnden
Kreditwürdigkeiten bei den Banken selbst die Finanzierung der Bw.
übernahm und hiefür bloß eine andere Rechtskonstruktion
vorschob.
Die Ausführungen der Bw. in ihrer Stellungnahme, dass
"die Finanzierungssituation die sofortige
Zahlung des Kaufpreises für das Markenrecht geradezu ausgeschlossen war.
Hätte die Bw. das Markenrecht bezahlt, wäre der Liquiditätsbedarf
von der Bw., welcher von der S
abgedeckt werden musste, entsprechend höher...", bringen zum
Ausdruck, dass das Ergebnis beabsichtigt war, nämlich der Bw. dringend
benötigtes Kapital zuzuführen, und zwar in Form der Lizenzeinnahmen
(bei der Bw. Betriebseinnahmen, bei der Kommanditistin
Betriebsausgaben).
Bezüglich der Vertragsgestaltung des mündlichen
Darlehensvertrag ist hinzuzufügen,
dass die Schriftlichkeit und zivilrechtliche Wirksamkeit keine unabdingbaren
Voraussetzungen für deren steuerliche Anerkennung sind, ein bloßer
bilanzmäßiger Ausweis als Schuldpost, wie ihn die Bw. vorgenommen
hat, ist jedoch nicht ausreichend (VwGH vom 14.9.1977, 0027,
0162/77).
Unbeschadet des Umstandes, dass die tatsächlichen
Bedingungen des Darlehensvertrages somit überhaupt nicht nach außen
erkennbar sind, sind die behaupteten Gestaltungen in mehrfacher Hinsicht
fremdunüblich.
Schon angesichts des hohen Darlehensbetrages würde
üblicherweise nicht auf eine schriftliche Vereinbarung (Beweisfrage in
einem eventuellen Gerichtsverfahren) verzichtet werden. In Anbetracht der
angespannten finanziellen Situation der Darlehensnehmerin erscheint es
ausgeschlossen, dass keine bestimmte Laufzeit, keine klaren Vereinbarungen
über die Rückzahlung, keine Sicherheiten und bei Nichtvorhandensein
von Sicherheiten ein höherer Zinssatz vereinbart wird.
Insgesamt kann davon ausgegangen werden, dass ein
derartiger mündlicher Darlehensvertrag zwischen Fremden nie vereinbart
worden wäre. Schon aus Gründen der Beweissicherung ist für den
Darlehensgeber ein bloß mündlich geschlossener Darlehensvertrag
unüblich.
Dieser Darlehensvertrag ist somit nicht ausreichend nach
außen zum Ausdruck gekommen und hat keinen klaren und eindeutigen Inhalt.
Grund für den Abschluss dieses Darlehensvertrag kann nur in einer
persönlichen Nahebeziehung der beiden Vertragspartner liegen.
Die Erklärung, wonach die S mit der Bezahlung des
aushaftenden Kaufpreises aufgrund der Liquiditätslage der Bw. nicht rechne,
macht diesen Kaufvertrag zusätzlich fremdunüblich. Schließen
zwei Fremde einen Kaufvertrag ab, hat der Verkäufer die Pflicht Eigentum zu
übertragen, und der Käufer den Kaufpreis zu zahlen. Im
Wirtschaftsleben ist es üblich, dass bei Zahlungsverzug der Verkäufer
seine Rechte aus diesem Vertrag geltend macht (z.B. Mahnung, Klage auf Zahlung
des Kaufpreises, Rücktritt vom Vertrag bzw. Rückübertragung des
Eigentums). Zusätzlich werden für den Fall der Nichtentrichtung des
Kaufpreises seitens des Verkäufers Sicherheiten (z.B. Kauf unter
Eigentumsvorbehalt) gefordert.
Lediglich der Umstand, dass die für das Darlehen
mündlich vereinbarten Zinsen tatsächlich bezahlt wurden, vermag
für sich allein betrachtet nicht dessen Fremdüblichkeit
rechtfertigen.
Auch die Tatsache, dass das Markenrecht rückgekauft
wurde, ist grundsätzlich nicht ungewöhnlich.
Der Leasingnehmer (Kommanditistin der Bw.) hat
schließlich - obwohl kein Rückkaufsrecht vertraglich vereinbart
worden ist - im Jahr 2000 die Marke um 1,650.000 S
zurückgekauft.
Als jährliche Lizenzgebühren fielen in den Jahren
1996 bis 2000 insgesamt 965.000 S an, die die S tatsächlich bezahlt
hat. Zusätzlich entrichtete sie den Kaufpreis in Höhe von
1,650.000 S. Die Verkäuferin und gleichzeitig Lizenznehmerin wendete
folglich einen Betrag von 2,615.000 S auf für ein Produkt, dass von
ihr geschaffen wurde und in ihrem Eigentum stand. Vom Kaufpreis von
3,600.000 S erhielt sie lediglich die Zinsen für das hingegebene
Darlehen.
Bezüglich der wirtschaftlichen Motiven bei der Bw.
hinsichtlich dieser "sale and lease back" - Konstruktion ist der Ansicht
des Finanzamtes zu folgen, dass bei einem Erwerb einer Marke Untersuchungen
über die potentiellen Verwertungschancen durch entsprechende Marktanalysen
und Vorgespräche mit Geschäftspartnern bereits im Vorfeld stattfinden.
Es entspricht nicht wirtschaftlichem Handeln, dass eine bereits
sanierungsbedürftige Firma derart große Ausgaben für ein Produkt
tätigt, ohne konkrete Vorstellungen und Konzepte, wie dieses Produkt in
Zukunft verwertet werden soll.
Gerade diesem Argument der Bw., nämlich mit dieser
Marke ein weiteres Betätigungsfeld zu öffnen für eine neue
Produktlinie bzw. einen neuen Kundenkreis, wird mit dieser Vorgangsweise nicht
entsprochen. Gleiches gilt, für die Erwartung der Vertragspartner, dass
mittelfristig ein Verbundeffekt mit ihrem Gesellschafter zu erwarten gewesen
wäre.
Grundsätzlich entspricht es wirtschaftlichem Denken,
dass gleichzeitig mit einer Sanierung eines Geschäftspartners positive
Rückwirkungen für das eigene Unternehmen zu erzielen
sind.
Diese angebliche Motivation - positive
Rückwirkungen für das eigene Unternehmen zu erzielen - setzt jedoch
voraus, dass sich der Geschäftspartner konkrete Gedanken über die
Verwertung machte und schon Vorgespräche mit potentiellen
Geschäftspartner geführt hat. Die Reihenfolge der Abläufe
erscheint nicht sinnvoll: Zuerst wird ein Produkt trotz schlechter
Liquiditätslage gekauft, dann wird erst der Versuch gestartet das Produkt
zu verwerten, indem bei Messen potentielle Partner (hinzuzufügen ist in
diesem Punkt, dass diese dem Finanzamt vorgelegten Schreiben, die den Versuch
der Bw., Kontakte bzw. Verbindungen zur Verwertung des Markenrechtes zu
schaffen, untermauern sollen, aus dem Jahr 1999 stammen, also drei Jahre nach
Abschluss des Kaufvertrages bzw. ein Jahr vor dem Rückkauf der Marke an die
Verkäuferin und Lizenznehmerin) angesprochen werden. Andere Versuche, die
Marke zu verwerten wurde seitens der Bw. weder behauptet noch dargelegt. Selbst
im Lizenzvertrag wurde kein Rückkauf seitens des Leasingnehmers vereinbart,
womit die Bw. das wirtschaftliche Risiko eines Verkaufes der Marke hatte. Im
Falle der Nichtverwertung und des Nichtrückkaufes des Leasingnehmers
müsste die Bw. das wirtschaftliche Risiko und die rechtlichen Folgen tragen
(Bezahlung des Kaufpreises). Die Bw. müsste unter Auflage eines
gültigen Lizenzvertrages mit einem Dritten (S) einen Käufer für
die Marke finden.
In Gesamtbetrachtung der Verhältnisse erscheint es
unüblich, dass ein Vertragspartner, bei dem eine Firma Schulden hat, diese
nicht einfordert, seine Gegenforderungen jedoch bezahlt und nicht kompensiert.
Darin kann nur das gesellschaftsrechtliches Naheverhältnis als Grund
gesehen werden. Da der Lizenznehmerin den Kaufpreis deshalb nicht einklagte bzw.
einforderte, da sonst die finanziellen Zuschüsse an den Leasinggeber noch
höher sein würden, liegt eine persönlich motivierte
Vorgehensweise vor, die die Zuschussgewährung von Kapital an die Bw. in
einer anderen zivilrechtliche Konstruktion darstellen sollte.
Zusammenfassend ergibt sich aus den Ausführungen der
Bw., dass es sich bei dieser Transaktion, nämlich der Kaufvertrag
ausgewiesen als Darlehensvertrag, und dem Lizenzvertrag im eigentlichen Sinne um
eine Sanierung bzw. um eine Kapitalzuführung handelt, die die Bw. laut
Angaben ihrer Kommanditistin (bzw. des Geschäftsführers ihres
Kommanditisten, der S) dringend benötigte.
Einlagen im Sinne des § 8 Abs. 1 KStG 1988 liegen
dann vor, wenn der Körperschaft vom Anteilsinhaber liquide Mittel oder
Wirtschaftsgüter aus gesellschaftsrechtlichen Erwägungen zugewendet
werden oder wenn ihr aus Anlass einer rechtsgeschäftlichen Transaktion ein
geldwerter Vorteil zukommt, der nur aus der Anteilsinhaberstellung seine
Erklärung findet, d.h. dass dem Fremdvergleich nicht
standhält.
Die Steuerneutralität der Einlagen ergibt sich aus dem
Umstand, dass der damit verbundene Vermögenszugang durch das Interesse des
Anteilsinhabers an einer entsprechenden Kapitalausstattung.
Der Ansicht des Finanzamtes ist beizupflichten, wenn sie
eine Einlage der Marke als
Wirtschaftsgut in Abrede stellt, da die Zurechnung der Marke wegen
fremdunüblicher Gestaltung der Verträge beim Leasingnehmer zu erfolgen
hat.
Bei Gesamtbetrachtung der Verhältnisse kommt der
unabhängige Finanzsenat zu folgendem Ergebnis:
Dem zwischen der Bw. und ihrer Kommanditistin S
abgeschlossenen "sale and lease back" - Vertrag liegt kein ernsthafter
Vertragswille zugrunde, ebenso wenig wie dem - fremdunüblich
gestalteten - Darlehensvertrag, da der Darlehensgeber wie in den
Ausführungen in der Berufung dargestellt, die Rückzahlung der
Darlehenssumme schon im Zeitpunkt der Darlehenshingabe nicht ernsthaft in
Erwägung gezogen hat.
Da diese Zuwendung der S an die Bw. nach ihrem inneren
Gehalt ihre Ursache nicht in einer schuldrechtlichen Beziehung zwischen
Körperschaft und Anteilsinhaber hat, sondern im
Gesellschaftsverhältnis, ist die Leistung ungeachtet allfälliger
Bezeichnungen als verdeckte Einlage anzusehen. Es liegt eine
eigenkapitalersetzende
Zuwendung vor.
Insgesamt war eine Mittelzufuhr an die
sanierungsbedürftige Bw. beabsichtigt, die nicht als ertrags- und
aufwandsneutrale Einlage, sondern als aufwands- und ertragswirksames
Geschäft dargestellt wurde.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Die im Jahr 1997 erzielten
Einkünfte aus Gewerbebetrieb werden
wie folgt festgestellt:
|
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
|
-
232.901,46 €
|
-
3.204.794,00 S
|
Ergebnisänderung laut
Berufungsentscheidung
|
-
472,18 €
|
-
6.497,40 S
|
Gewinn laut Berufungsentscheidung
|
-
233.373,64 €
|
-
3.211.291,40 S
Auf die G entfällt ein unveränderter
Gewinnanteil in Höhe von 10.000 S (726,73 €), auf die S
entfällt ein Verlustanteil in Höhe von 3.321.291,40 S
(241.367,65 €). Sämtliche anderen Beträge bleiben
unverändert.
Wien, am 18. August
2005
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 1 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3558-W/02
- Stammnummer
- 17749
- Gültig
- 18.08.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF