Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1321-W/02
Firmenwertabschreibung nach Fusion (Art. I UmgrStG); Empfängernennung nach § 162 BAO; Gesellschafterdarlehen - Zinsaufwand verdeckte Ausschüttung; Verspätungszuschlag iVm ZM
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1321-W/02vom 12.08.2004Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
ist aufgrund des dargelegten Sachverhalts davon auszugehen, dass der gesamte
ermittelte Firmenwert durch den nachhaltigen Wertverlust des erworbenen
Unternehmens bereits im Jahr 1992 vernichtet worden ist.
Entgegen der nicht schlüssig nachvollziehbaren,
teilweisen Anerkennung des Firmenwertes zum Verschmelzungsstichtag seitens der
Bp ist aufgrund der Gegebenheiten nach Ansicht des unabhängigen
Finanzsenates der Firmenwert zum Verschmelzungsstichtag 31.12.1992 als nicht
mehr vorhanden zu beurteilen und es verbleibt für dessen Aktivierung und,
entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen, in der Folge (ab 1993) für
dessen steuerwirksame Abschreibung kein Raum.
Infolge des nachhaltigen Wertverlustes ist eine
Teilwertabschreibung der Beteiligung auf ÖS 1,00 gerechtfertigt.
Dadurch ist der ursprünglich aufgrund der Verschmelzung errechnete und
bisher seitens der Bw. zum 31.12.1992 aktivierte Firmenwert von
ÖS 3.013.375,44 mit Null zu bewerten und die Bilanz entsprechend zu
berichtigen. Angemerkt wird, dass die Beurteilung des Sachverhaltes im Hinblick
auf das Erfordernis einer Teilwertabschreibung auch den diesbezüglich
bereits in der Berufung vom 6.Mai1999 sowie den in der Stellungnahme vom
11.11.1999 seitens der Bw. dargelegten Überlegungen Rechnung
trägt.
Wie der VwGH in seiner ständigen Rechtsprechung
ausführt, ist ein Bilanzansatz zurück bis zum Jahr des erstmaligen
fehlerhaften Ausweises zu berichtigen, sodass die Bilanzberichtigung nicht zu
einer periodenfremden Nacherfassung eines Betriebsvorfalles zum Zeitpunkt der
Entdeckung eines Fehlers führen kann. Die Bilanzberichtigung kann sich bei
eingetretener Rechtskraft der Veranlagung auf die Steuerbemessungsgrundlage und
somit Steuerfestsetzung nicht auswirken. Im Ergebnis kann die Auswirkung
zugunsten oder zuungunsten des Steuerpflichtigen ausfallen. Damit wird dem
Grundsatz der periodengerechten Gewinnermittlung gegenüber dem Grundsatz
der Gesamtgewinnbesteuerung der Vorrang eingeräumt.
Im Fall der Bw.
bedeutet dies, dass die Berücksichtigung der Teilwertabschreibung der
Beteiligung und der folglich erforderlichen Berichtigung des aktivierten
Firmenwertes, aufgrund der bereits eingetretenen Rechtskraft des
Veranlagungsbescheides für das Jahr 1992, über die Berichtigung der
Eröffnungsbilanz zum 1.1.1993 zu erfolgen hat.
Darstellung der
Bilanzansatzes "Firmenwert" (Angabe der Werte in
ÖS):
|
Text
|
1.1.1993
|
31.12.1993
|
31.12.1994
|
31.12.1995
|
lt.
Handelsbilanz
|
3.013.375,44
|
2.410.700,00
|
1.808.025,00
|
0,00
|
nach
Bilanzberichtigung
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
Vermögensänd.
|
-3.013.375,44
|
-2.410.700,00
|
-1.808.025,00
|
0,00
|
-
Vorjahr
|
0,00
|
+3.013.375,44
|
+2.410.700,00
|
+1.808.025,00
|
Erfolgsänderung
|
-3.013.375,44
|
+602.675,44
|
+602.675,00
|
+1.808.025,00
Die außerbilanzmäßigen Zurechnungen der
Bp aufgrund der Anpassung der Abschreibung in den betreffenden Jahren
unterbleiben somit.
Punkt 2)
Provisionsaufwand für Ostgeschäfte betreffend 1993 -
1996
Beantragt der Abgabepflichtige, dass Aufwendungen als
Betriebsausgaben abgesetzt werden, so kann die Abgabenbehörde gem.
§ 162 BAO verlangen, dass die
Empfänger der als Aufwand abgesetzten Beträge genau bezeichnet
werden.
Im vorliegenden Fall wurden durch die Bw. im
Prüfungszeitraum diverse Provisionszahlungen geleistet. Der Gesamtaufwand
unter "Verwaltungskosten - Provisionen an Dritte" betrug lt.
GuV-Rechnungen ÖS 311.974,06 (1993), ÖS 370.038,00 (1994), ÖS
448.136,00 (1995), ÖS 465.444,00 (1996).
Nach den Angaben der Bw. in
der Berufung seien in diesem Gesamtaufwand geleistete Zahlungen an die EWT Ltd.,
Jersey, UK, in Höhe von ÖS 185.754,00 (1993), ÖS 199.251,00
(1994), ÖS 241.303,00 (1995) und ÖS 250.623,00 (1996) enthalten. Die
Zahlungen seien meist mittels Barschecks geleistet worden.
Die Barschecks
seien an von der EWT Ltd. genannten Personen ausgehändigt worden, wobei die
Übergabe der Schecks durch die Empfänger bestätigt worden
sei.
Derartige, den Rechnungen bzw. Zahlungen zuordenbare
Bestätigungen liegen der Abgabenbehörde jedoch nicht vor. Die Nennung
dieser Personen erfolgte im Bp-Verfahren nicht. Die Bw. führte als
Begründung an, dass sich dies für zukünftige
Geschäftsverbindungen mit Oststaaten negativ auswirken könnte und
verwies darauf, dass im Bezug auf Ostprovisionen die Möglichkeit
bestünde von einer Nennung der Empfänger abzusehen.
Des
Weiteren führte sie aus, dass es sich bei den Leistungen der EWT Ltd. um
Vermittlungs-, Werbe- sowie Serviceleistungen (insbesondere in Ungarn) gehandelt
hat und argumentierte weiter, dass ihrer Ansicht nach die Abzugsfähigkeit
der Beträge schon durch die Nennung der EWT Ltd. als Empfängerin sowie
durch die in den Rechnungen angeführten Leistungsbeschreibungen
nachgewiesen sei.
Seitens der Bp wurden 35% des Gesamtaufwandes für
Provisionen, das sind ÖS 120.740,00 (1993), ÖS 129.513,00 -
(1994), ÖS 156.847,00 (1995), ÖS 162.905,00 (1996), nicht als
Betriebsausgabe anerkannt und außerbilanzmäßig dem
Betriebsergebnis zugerechnet. Diese Beträge wurden im Schätzungsweg
ermittelt.
Zur Klärung des Sachverhalts welche Zahlungen, in
welcher Höhe an die EWT Ltd. ergangen sind, wurde die Bw. seitens des
unabhängigen Finanzsenates mittels Vorhalt aufgefordert die
Provisionskonten der Jahre 1993 - 1996 sowie die zugehörigen Belege
aus der Buchhaltung beizubringen. Es wurde um lückenlose Bezeichnung der
tatsächlichen Empfänger der Zahlungen in jenem Umfang ersucht, dass
deren Steuerpflicht im Inland ausgeschlossen werden kann. Des Weiteren sei der
Zusammenhang zwischen Aufträgen und Provisionen sowie den verrechneten
Montage- und Serviceleistungen nachweislich darzulegen. Die verrechneten
Leistungen seien durch ergänzende Unterlagen nachzuweisen.
Im Zuge der Beantwortung dieses Vorhaltes brachte die Bw.
keinerlei Unterlagen bei. Die zum Thema Provisionen abverlangten
Buchhaltungsunterlagen sowie die entsprechenden Belege wurden somit ebenfalls
nicht vorgelegt. Die Bw. verwies nochmals auf die in den Rechnungen der EWT Ltd.
angeführte Leistungsbeschreibung sowie eine später noch
nachzureichende Aufstellung der Empfänger der Beträge. Nach
Rücksprache der Rechtsmittelbehörde mit der Bw. erfolgte die
Übermittlung einer "Aufstellung der Provisionsempfänger".
In dieser Aufstellung sind die Namen dreier ungarischer Brauereien
angeführt, welchen insgesamt wiederum sechs ungarisch klingende Namen mit
jeweiliger Ortsangabe zugeordnet waren. Weitere Angaben sind nicht
enthalten.
Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass
derjenige als Empfänger abgesetzter Beträge zu sehen ist, mit dem der
Steuerpflichtige in rechtliche Beziehungen tritt, also der Vertragspartner.
Dieser muss gem. § 162 BAO genau und iVm § 119 BAO
vollständig und wahrheitsgemäß bezeichnet werden. Handelt es
sich um Auslandssachverhalte so besteht erhöhte Mitwirkungspflicht des
Steuerpflichtigen.
Die Bw. nennt nun im Bp-Verfahren als Empfängerin
der Beträge die EWT Ltd, Jersey und verweist dazu auf die Angaben in den
Eingangsfakturen.
Wie das Auskunftsersuchen der Bp an den
Kreditschutzverband ergeben hat, handelt es sich bei der EWT Ltd. um eine
private Aktiengesellschaft mit Sitz in Jersey (Kanalinseln). Der
Tätigkeitsbereich wird mit Import-Export angegeben. Telefon- bzw. Faxnummer
sowie Angaben zu einer Bankverbindung liegen lt. Auskunft des
Kreditschutzverbandes nicht vor. Zu Telefon- bzw. Faxnummer finden sich auch
keine Angaben in den zu den Provisionen und Leistungsverrechnungen zum Teil
vorliegenden Rechnungen. Der einzig feststellbare Hinweis auf eine
Bankverbindung findet sich auf einer Rechnung für
"Werbeaufwendungen" (Wein) und betrifft ein Schweizer Bankkonto.
Nachweise über eine Tätigkeit der EWT Ltd. im Bereich des
Import-Exports bzw. zu einem Tätigwerden in Ungarn wurden nicht
beigebracht. Angaben über vorhandenes Personal bzw. die Verfügbarkeit
von Personal liegen nicht vor. Eine Erbringung der verrechneten Leistungen (z.
B. "Montage und Inbetriebnahme von 300 Anlagen") wäre jedoch
ohne eine entsprechende Anzahl von Mitarbeitern nicht als glaubhaft zu
beurteilen.
Seitens des unabhängigen Finanzsenates wird daher
geschlossen, dass die als leistendes Unternehmen genannte EWT Ltd. mangels
Personal nicht in der Lage war die in Rechnung gestellten Leistungen zu
erbringen. Erschwerend kommt hinzu, dass aufgrund der allgemein gehaltenen
Angaben in den vorliegenden Rechnungen, wie z. B. Montage, Messe Praha etc.,
kein Rückschluss auf die tatsächliche Leistung zu ziehen ist.
Ergänzende Unterlagen zum Nachweis der Leistungserbringung sowie konkrete
Angaben zur Geschäftsabwicklung mit der EWT Ltd., wurden trotz mehrmaliger,
auch schriftlicher Aufforderung weder im Bp-Verfahren noch im weiteren
Rechtsmittelverfahren beigebracht.
Die EWT Ltd. ist aufgrund des festgestellten Sachverhaltes
als eine so genannte Domizilfirma zu beurteilen. Wie der VwGH in seinen
Erkenntnissen mehrfach ausgesprochen hat, ist für die Anerkennung von
Aufwendungen die Nennung eines als Domizilfirma zu beurteilenden Unternehmens
nicht ausreichend.
Im Zusammenhang mit der Empfängerbenennung wurde, wie
oben ausgeführt, seitens der Bw. zudem eine Liste mit den Namen von sechs
Personen vorgelegt, bei welchen es sich nach den Angaben der Bw. um die
Empfänger der als Betriebsausgabe abgesetzten Provisionen an die EWT Ltd.
handelt. In dieser Liste sind die Anschriften der angegebenen Personen sowie die
Höhe der Provisionen, die von den angeführten Personen jeweils
vereinnahmt worden sein sollen, nicht angeführt. Ebenso ist nicht erkennbar
welche Leistungen die genannten Personen für die angeblich erhaltenen
Provisionen erbracht haben. Ein wie immer gearteter Bezug der bekannt gegebenen
Personen zur EWT Ltd. ist anhand der vorgelegten Auflistung nicht
erkennbar.
Aufgrund dieser Gegebenheiten ist auch die nachträgliche
Bekanntgabe von sechs Personen nicht als Empfängerbenennung im Sinne des
§ 162 BAO anzusehen.
Somit ist die Bw. in keiner Hinsicht ihrer Verpflichtung
zur Empfängerbenennung im Sinne des § 162 BAO
nachgekommen.
Entgegen der Vorgehensweise der Bp berechtigt die mangelnde
Empfängernennung jedoch nicht dazu einen im Wege der Schätzung
ermittelten Teil der geltend gemachten Provisionsaufwendungen nicht als
Betriebsausgaben zu berücksichtigen.
Vielmehr ist jenen
Provisionsaufwendungen, die an nicht namentlich bekannt gegebene Empfänger
geflossen sind, zur Gänze die Abzugsfähigkeit zu versagen. In diesem
Zusammenhang wurde die Bw. seitens des unabhängigen Finanzsenats
aufgefordert, die Provisionskonten samt zugehörigen Belegen vorzulegen und
nachzuweisen welche Zahlungen, in welcher Höhe an die EWT Ltd. geflossen
sind. Dieser Aufforderung ist die Bw. nicht nachgekommen.
Daher werden ersatzweise die in der Berufung vom 6. Mai
1999 konkret angeführten Beträge herangezogen. Laut den Angaben der
Bw. wurden Provisionen in Höhe von ÖS 185.754,00 (1993), ÖS
199.251,00 (1994), ÖS 241.303,00 (1995) und ÖS 250.623,00 (1996) an
die EWT Ltd. bezahlt und aufwandswirksam geltend gemacht.
Diese genannten
Beträge werden somit nicht als Betriebsausgabe
berücksichtigt.
Punkt 3) Zinsaufwand aus
Gesellschafterdarlehen 1993 - 1995; verdeckte
Einlage
Grundsätzlich ist lt. Judikatur, wie auch die Bw.
argumentiert, der Steuerpflichtige in der Wahl der Mittel, mit denen er seinen
Betrieb führt, frei. Daraus ist jedoch nicht abzuleiten, dass er auch frei
in der Gestaltung der Mittelbeschaffung sei. Die Mittelbeschaffung muss einem
Fremdvergleich standhalten.
Das bedeutet, dass die
Vermögenszuwendung des einzigen Gesellschafters einer (überschuldeten)
GmbH an diese dahingehend zu untersuchen ist, ob die Zuwendung nach ihrem
inneren Gehalt ihre Ursache in einer schuldrechtlichen Beziehung zwischen
Gesellschaft und Gesellschafter oder im Gesellschaftsverhältnis hat. Im
letzteren Fall ist die Leistung - ungeachtet einer allfälligen Bezeichnung
z.B. als Darlehen - als verdeckte Einlage anzusehen. Die Wertung von
Leistungsbeziehungen zwischen Kapitalgesellschaften und ihren Gesellschaftern
als betriebliche Vorgänge setzt nach der Rechtsprechung des VwGH voraus,
dass die Leistungsbeziehungen unter auch gegenüber gesellschaftsfremden
Personen üblichen Bedingungen erfolgen. Andernfalls liegen
Ausschüttungs- bzw. Einlagevorgänge vor, auch wenn die Vorgänge
in zivilrechtliche Geschäfte eingekleidet werden. Verträge zwischen
Kapitalgesellschaften und ihren Gesellschaftern finden nur dann steuerliche
Anerkennung, wenn sie nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen, einen
klaren und eindeutigen Inhalt haben und auch zwischen Fremden unter den gleichen
Bedingungen abgeschlossen worden wären.
Im gegenständlichen Fall sind der Bw. Geldbeträge
von ÖS 11.207.000,00 im Jahr 1992 auf unbestimmte Zeit und zu einer
variablen Verzinsung zum 3-Monats-Zinsatz durch ihre Alleingesellschafterin, der
HB B.V., überlassen worden. Vereinbarungen über Laufzeit, Besicherung
und Rückzahlung wurden nicht getroffen. Ein schriftlicher Vertrag wurde
nicht abgeschlossen. Nach Tilgung des Betrages um ÖS 1 Mio im Dezember
1994 wurden die als Darlehen bezeichneten Beträge insgesamt im Jahr 1995 in
einen Gesellschafterzuschuss und letztendlich ebenfalls 1995 in eine nicht
gebundene Kapitalrücklage umgewandelt, die zum Bilanzstichtag zur
Verlustabdeckung aufgelöst wurde.
Eine unklare Vertragsgestaltung, nämlich keine
Vereinbarung über Rückzahlung und Besicherung, ist Anhaltspunkte
dafür, dass kein echtes Gesellschafterdarlehen, sondern eine
eigenkapitalersetzende Zuwendung vorliegt (VwGH 28.4.1999, 97/13/0068;
25.6.1997, 94/15/0118; 14.12.2000, 95/15/0127).
Das Argument der Bw., dass es sich um ein Darlehen der
Muttergesellschaft an die Tochtergesellschaft handelt und aufgrund der
jederzeitigen Weisungsmöglichkeit der Alleingesellschafterin Vereinbarungen
über die Rückzahlung nicht erforderlich seien, geht ins Leere, da laut
ständiger Rechtsprechung des VwGH zwischen nahe stehenden Personen
geschlossene Verträge bzw. Vereinbarungen einem Fremdvergleich standhalten
müssen. Sie müssen einen klaren und eindeutigen Inhalt haben, auch
zwischen Fremden zu gleichen Bedingungen geschlossen werden und nach außen
eindeutig zum Ausdruck kommen. Mangels Vorliegens derartigen Vereinbarungen wird
festgestellt, dass die hier gegebene Vorgehensweise bezüglich der
Darlehensgewährung 1992 einem Fremdvergleich nicht standhält. Die
Mittelzufuhr ist daher nur aufgrund der bestehenden
Gesellschaftsverhältnisse zu begründen.
Hinsichtlich der Qualifikation eines
Gesellschafterdarlehens als verdecktes Eigenkapital ist grundsätzlich auf
den Zeitpunkt der Darlehenszuzählung, somit 1992, abzustellen und weiters
zu prüfen, ob die Darlehenshingabe für die Gesellschaft objektiv den
wirtschaftlichen Erfolg hat, Eigenkapital zu ersetzen und daher eine
Eigenkapitalzufuhr das wirtschaftlich Gebotene gewesen war.
Wie die Bp
festgestellt hat, lag die Überschuldung der Bw. und damit der dauernde
Kapitalbedarf schon im Jahr 1992 vor. In der Textierung des
Geschäftsberichts für das Jahr 1992 (sowie auch 1993) ist
festgehalten, dass die Bw. unter Einschluss der unversteuerten Rücklagen
überschuldet gewesen war und lediglich im Hinblick darauf, dass die
Gesellschafterin bereit war die Bw. fortzusetzen und für die Finanzierung
aufzukommen, keine Überschuldung im insolvenzrechtlichen Sinn
vorlag.
Des Weiteren zeigt das Bilanzbild für 1992 eine negative
Kapitalausstattung von -5,4%, sodass zu Recht von einem unbedingten
Eigenmittelbedarf auszugehen war. Die Bw. ist damit von einer durchschnittlichen
Eigenkapitalausstattung österreichischer Industrieunternehmen von 20
- 22% der Bilanzsumme weit entfernt. Ein Eingehen auf die Argumente der
Bw. hinsichtlich der Frage der branchenüblichen Höhe der
Eigenkapitalquote (die Bw. sei vorwiegend als Vertriebsgesellschaft tätig
und deren Eigenkapitalausstattung sei in der Regel niedriger) erübrigt sich
im Fall der Bw., da keine zu vergleichende positive Eigenkapitalquote gegeben
ist. Die Darlehenszuzählung beträgt in etwa das 7-fache des nominellen
Stammkapitals wodurch von einem groben Missverhältnis zwischen Eigen- und
Fremdkapital auszugehen ist. Es kann daher nicht einmal annähernd von einer
ausreichenden Kapitalausstattung gesprochen werden, sodass eine
Eigenkapitalzufuhr das wirtschaftliche Gebotene war. Das weitere Argument der
Bw., dass die Umwidmung des Darlehens im Jahr 1995 durch die folgende
Anteilsveräußerung bedingt gewesen sei, ist für die Beurteilung
des Eigenkapitalcharakters der Beträge im Jahr 1992
irrelevant.
Wie schon oben ausgeführt wurde, hält die
Darlehensgewährung einem Fremdvergleich nicht stand und ist daher schon aus
diesem Grund nicht als echtes Gesellschafterdarlehen zu qualifizieren. Auf die
Feststellung der im Jahr 1992 vorliegenden Überschuldung kommt es dabei
nicht mehr entscheidend an.
Die Zuführung der Mittel durch die Gesellschafterin im
Jahr 1992 ist grundsätzlich als (steuerneutrale) Einlage zu sehen, der
damit in Verbindung stehende, geltend gemachte Zinsaufwand ist jedoch für
den Prüfungszeitraum 1993 - 1995 als verdeckte Ausschüttung an
die Gesellschafterin zu beurteilen und außerbilanzmäßig
zuzüglich Kapitalertragsteuer dem Betriebsergebnis
zuzurechnen.
Die Entscheidung
hinsichtlich der Körperschaftsteuer 1993 - 1996 war dementsprechend
spruchgemäß zu treffen.
KAPITALERTRAGSTEUER
für den Zeitraum 1993 - 1995
Punkt
3.1) Zinsaufwand als verdeckte
Ausschüttung
Verdeckte
Ausschüttungen sind alle außerhalb der gesellschaftsrechtlichen
Gewinnverteilung gelegenen Zuwendungen einer Körperschaft an
Anteilsinhaber, die das Einkommen der Körperschaft zu Unrecht mindern und
ihre Wurzel in der Anteilsinhaberschaft
haben.
Infolge
der Feststellung, dass es sich bei den im Jahr 1992 erhaltenen Geldbeträgen
nicht um ein Gesellschafterdarlehen, sondern eine eigenkapitalersetzende
Zuwendung - eine verdeckte Einlage - handelt, stellen die in den Jahren
1993 - 1995 erfolgten Zinszahlungen verdeckte Ausschüttungen dar. Die
Beträge sind daher mit 25% bzw. 22% der Kapitalertragsteuer (KeSt) zu
unterziehen.
Hinsichtlich
der Jahre 1993 und 1994 ist eine Entlastung der KeSt an der Quelle nicht
vorzunehmen, da diesbezüglich weder ein Antrag der Bw. vorliegt noch eine
Ansässigkeitsbescheinigung der niederländischen Gesellschafterin
beigebracht worden ist um die Berechtigung zur Anwendung des DBA
nachzuweisen.
Bezüglich
des Jahres 1995 verweist die Bw. auf das Erfordernis der Anwendung der
EU-Mutter-Tochter-Richtlinie. Dazu ist
festzustellen:
Gem.
§ 1 Z 2 der VO BGBl. Nr. 56/1995 zu § 94a Abs. 2 EStG 1988 ist eine
Unterlassung des Steuerabzugs unzulässig, wenn eine offenkundige verdeckte
Ausschüttung (§ 8 Abs. 2 KStG 1988) vorliegt oder gem. Z 3 der zum
Abzug Verpflichtete nicht ausreichend nachweisen kann, dass die Voraussetzungen
für eine Befreiung vom Kapitalertragsteuerabzug vorliegen (§
4).
Gem. §
3 liegt eine offenkundige verdeckte Ausschüttung vor, wenn der zum Abzug
Verpflichtete die verdeckte Ausschüttung bei Beachtung der Sorgfalt eines
ordentlichen Kaufmannes insbesondere auf Grund der Rechtsprechung der
Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts oder der allgemein
zugänglichen Verwaltungspraxis erkannte oder erkennen musste. Gem. § 4
ist der Nachweis der Voraussetzungen für eine Befreiung vom
Kapitalertragsteuerabzug durch Unterlagen zu führen, aus denen diese
Voraussetzungen jederzeit leicht nachprüfbar sind. Zum Nachweis
darüber, dass die Kapitalerträge einer in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union ansässigen Gesellschaft zufließen, ist eine
von der Steuerverwaltung des Ansässigkeitsstaates erteilte
Ansässigkeitsbescheinigung zu erbringen, wobei diese
Ansässigkeitsbescheinigung zeitnah vor oder nach der Zahlung der
Kapitalerträge ausgestellt sein muss. Sind für den
Abzugsverpflichteten keine Umstände erkennbar, die auf eine
ungerechtfertigte Steuerentlastung hindeuten könnten, ist eine
Bescheinigung innerhalb eines Zeitraumes von einem Jahr noch als zeitnah
anzusehen.
Die
Bw. argumentiert, dass keine offenkundige verdeckte Ausschüttung vorliege,
da diese aus der Umdeutung der Darlehen resultiere und sie dies somit auch nicht
bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes hätte erkennen
können. Dieses Argument geht jedoch ins Leere, da aufgrund
maßgeblicher Anhaltspunkte vom Vorliegen verdeckter Ausschüttungen
auszugehen war. Bei Einkommensminderungen in Verbindung mit verdeckten Einlagen
handelt es sich um eine der grundlegenden Erscheinungsformen der verdeckten
Ausschüttung, sodass die Bp zu Recht davon ausgehen konnte, dass
entsprechende verdeckte Ausschüttungen bei Anwendung der Sorgfalt eines
ordentlichen Kaufmannes zu erkennen waren (vgl. VwGH 25.2.2003,
2002/14/0012).
Die
Bp hat somit zu Recht festgestellt, dass eine offenkundige verdeckte
Ausschüttung vorliegt und weiters mangels Vorlage einer zeitnahen
Ansässigkeitsbescheinigung eine Befreiung vom Steuerabzug nicht vorzunehmen
war.
Die
Entscheidung hinsichtlich der Festsetzung der Kapitalertragsteuer war somit
spruchgemäß zu treffen.
Punkt 4)
Verspätungszuschlag - Zusammenfassende Meldungen 1995 -
1997
Gem. Art. 21 Abs. 3 UStG
1994 hat der Unternehmer bis zum Ablauf des auf jedes Kalendervierteljahr
folgenden Kalendermonats, in dem er innergemeinschaftliche Warenlieferungen
ausgeführt hat, beim Finanzamt eine Meldung (Zusammenfassende Meldung)
abzugeben, in der er die Angaben gem. Abs. 6 zu machen hat.
Die
Zusammenfassende Meldung gilt gem. Art. 21 Abs.
9 als Steuererklärung. Bei Nichtabgabe dieser Meldung zum
gesetzlichen Zeitpunkt kann gem. § 135 BAO ein Verspätungszuschlag in
Höhe von 1% der Bemessungsgrundlagen festgesetzt werden.
Gem.
§ 135 BAO kann die Behörde dem
Abgabepflichtigen, der die Frist zur Einreichung einer Steuererklärung
nicht wahrt, einen Verspätungszuschlag vorschreiben, wenn die
Verspätung nicht entschuldbar ist. Die Verspätung ist nicht
entschuldbar, wenn den Abgabepflichtigen daran ein Verschulden trifft, auch wenn
lediglich leichte Fahrlässigkeit vorliegt.
Wie seitens der Bp im Zuge des Prüfungsverfahrens
festgestellt wurde, hatte die Bw. ab dem Jahr 1995 trotz Ausführung
innergemeinschaftlicher Warenlieferungen keine erforderlichen Zusammenfassenden
Meldungen (ZM) abgegeben. Nach Aufforderung durch die Bp zur Abgabe und unter
Hinweis auf die Verpflichtung zur Abgabe wurden die ZM während des
Bp-Verfahrens abgegeben und durch die Bp an das zuständige Finanzamt
weitergeleitet.
Gegenüber der Bp begründete die Bw. ihre
Vorgehensweise nicht. In der Berufung sowie den die Berufung betreffenden
Schriftsätzen bezog sich die Bw. in ihren Ausführungen auf
Verspätungszuschläge nur im Zusammenhang mit der für den Zeitraum
1993 - 1995 festgesetzten Kapitalertragsteuer.
Dazu wird
klargestellt, dass in diesem Zusammenhang keine Verspätungszuschläge
vorgeschrieben worden sind, sondern die Verspätungszuschläge aufgrund
der Nichtabgabe der ZM festgesetzt wurden. Die Bw. wurde auf diesen Umstand
seitens der Rechtsmittelbehörde im Vorhalteverfahren hingewiesen; diese
nahm jedoch darauf in ihren Antwortschreiben keinen Bezug.
Tatsache ist, dass die Bw. ihrer gesetzlichen Verpflichtung
zur Abgabe der ZM nicht rechtzeitig nachgekommen ist und davon auszugehen ist,
dass sie dieser Verpflichtung ohne Aufforderung durch die Bp auch nicht
nachgekommen wäre. Die Bw. hat die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen
Pflichten nötige und zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen, sodass
die Verspätung nicht als entschuldbar zu betrachten ist. Das Ausmaß
der Fristüberschreitung (bis zu 3 Jahren) ist keinesfalls als unbeachtlich
zu beurteilen.
Die Festsetzung der
Verspätungszuschläge hinsichtlich der Zusammenfassenden Meldungen der
Jahre 1995 - 1997 erfolgte somit zu Recht. Die Entscheidung war
spruchgemäß zu treffen.
BERECHNUNG DER
KÖRPERSCHAFTSTEUER für die Jahre 1993 - 1996
(Bei
den Berechnungen wird von der Ermittlung der Einkünfte im Bp-Bericht
ausgegangen. Die Abänderungen werden entsprechend der Berufungsentscheidung
durchgeführt.
Die Tz. beziehen sich auf den Bp-Bericht. Die
Berechnungen erfolgen, wenn nicht anderes angegeben in
ÖS)
|
Text
|
1993
|
1994
|
1995
|
1996
|
Einkünfte
aus Gewerbebetrieb lt. Tz. 34
|
2.223.709,00
|
2.462.122,00
|
-11.224.872,00
|
751.926,00
|
Abänderungen
lt. Berufungsentscheidung (BE)
|
|
|
|
|
Verschmelzungsmehrwert
abzgl. Zurechnung (Tz. 20)
|
-180.000,00
|
-180.000,00
|
-540.000,00
|
|
ab-/zzgl.
Afa-Anpassung (Tz. 31)
|
-282.083,00
|
-282.084,00
|
+564.167,00
|
|
zzgl
Erfolgsänderung lt. BE
|
+602.675,00
|
+602.675,00
|
+1.808.025,00
|
|
Provisionen
abzügl.
Tz. 30
|
-120.740,00
|
-129.513,00
|
-156.847,00
|
-162.905,00
|
zzgl.
Zurechnung lt. BE
|
+185.754,00
|
+199.251,00
|
+241.303,00
|
+250.623,00
|
abzgl.
§ 8 (4) KStG 1988
|
-5.000,00
|
|
|
|
Einkünfte
aus Gewerbebetrieb lt. BE
|
2.424.315,00
|
2.672.451,00
|
-9.308.224,00
|
839.644,00
|
abzgl.
Verlustabzug
|
-2.424.315,00
|
-281.806,00
|
|
|
Einkommen
lt. BE
|
0,00
|
2.390.645,00
|
-9.308.224,00
|
839.644,00
|
zu
versteuerndes Einkommen (gerundet)
|
0,00
|
2.390.600,00
|
0,00
|
839.600,00
|
Körperschaftsteuer
34% bzw. MindestKSt
|
0,00
|
812.804,00
|
15.000,00
|
285.464,00
|
abzgl.
anrechenbare MindesKSt bzw. KeSt
|
|
|
|
-30.000,00
-9.988,00
|
Abgabenschuld
in ÖS
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0,00
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812.804,00
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15.000,00
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245.476,00
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in
Euro
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0,00
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59.068,77
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1.090,09
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17.839,44
Wien,
12. August 2004
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991
- § 3 Abs. 2 Z 2 UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991
- § 162 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 8 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- Art. 21 Abs. 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- Art. 21 Abs. 9 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 135 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
FirmenwertFirmenwertabschreibungVerschmelzungsstichtagZeitpunkt des AnteilserwerbesWertverlustTeilwertabschreibungProvisionenEmpfängerDomizilfirmaSchätzungGesellschafterdarlehenverdeckte EinlageFremdvergleichZinsaufwandverdeckte AusschüttungZusammenfassende MeldungSteuererklärungVerspätungszuschlag
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1321-W/02
- Stammnummer
- 11519
- Gültig
- 12.08.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF