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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/1321-W/02

Firmenwertabschreibung nach Fusion (Art. I UmgrStG); Empfängernennung nach § 162 BAO; Gesellschafterdarlehen - Zinsaufwand verdeckte Ausschüttung; Verspätungszuschlag iVm ZM

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1321-W/02vom 12.08.2004Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

ist aufgrund des dargelegten Sachverhalts davon auszugehen, dass der gesamte ermittelte Firmenwert durch den nachhaltigen Wertverlust des erworbenen Unternehmens bereits im Jahr 1992 vernichtet worden ist. Entgegen der nicht schlüssig nachvollziehbaren, teilweisen Anerkennung des Firmenwertes zum Verschmelzungsstichtag seitens der Bp ist aufgrund der Gegebenheiten nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates der Firmenwert zum Verschmelzungsstichtag 31.12.1992 als nicht mehr vorhanden zu beurteilen und es verbleibt für dessen Aktivierung und, entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen, in der Folge (ab 1993) für dessen steuerwirksame Abschreibung kein Raum. Infolge des nachhaltigen Wertverlustes ist eine Teilwertabschreibung der Beteiligung auf ÖS 1,00 gerechtfertigt. Dadurch ist der ursprünglich aufgrund der Verschmelzung errechnete und bisher seitens der Bw. zum 31.12.1992 aktivierte Firmenwert von ÖS 3.013.375,44 mit Null zu bewerten und die Bilanz entsprechend zu berichtigen. Angemerkt wird, dass die Beurteilung des Sachverhaltes im Hinblick auf das Erfordernis einer Teilwertabschreibung auch den diesbezüglich bereits in der Berufung vom 6.Mai1999 sowie den in der Stellungnahme vom 11.11.1999 seitens der Bw. dargelegten Überlegungen Rechnung trägt. Wie der VwGH in seiner ständigen Rechtsprechung ausführt, ist ein Bilanzansatz zurück bis zum Jahr des erstmaligen fehlerhaften Ausweises zu berichtigen, sodass die Bilanzberichtigung nicht zu einer periodenfremden Nacherfassung eines Betriebsvorfalles zum Zeitpunkt der Entdeckung eines Fehlers führen kann. Die Bilanzberichtigung kann sich bei eingetretener Rechtskraft der Veranlagung auf die Steuerbemessungsgrundlage und somit Steuerfestsetzung nicht auswirken. Im Ergebnis kann die Auswirkung zugunsten oder zuungunsten des Steuerpflichtigen ausfallen. Damit wird dem Grundsatz der periodengerechten Gewinnermittlung gegenüber dem Grundsatz der Gesamtgewinnbesteuerung der Vorrang eingeräumt. Im Fall der Bw. bedeutet dies, dass die Berücksichtigung der Teilwertabschreibung der Beteiligung und der folglich erforderlichen Berichtigung des aktivierten Firmenwertes, aufgrund der bereits eingetretenen Rechtskraft des Veranlagungsbescheides für das Jahr 1992, über die Berichtigung der Eröffnungsbilanz zum 1.1.1993 zu erfolgen hat. Darstellung der Bilanzansatzes "Firmenwert" (Angabe der Werte in ÖS): | Text | 1.1.1993 | 31.12.1993 | 31.12.1994 | 31.12.1995 | lt. Handelsbilanz | 3.013.375,44 | 2.410.700,00 | 1.808.025,00 | 0,00 | nach Bilanzberichtigung | 0,00 | 0,00 | 0,00 | 0,00 | Vermögensänd. | -3.013.375,44 | -2.410.700,00 | -1.808.025,00 | 0,00 | - Vorjahr | 0,00 | +3.013.375,44 | +2.410.700,00 | +1.808.025,00 | Erfolgsänderung | -3.013.375,44 | +602.675,44 | +602.675,00 | +1.808.025,00 Die außerbilanzmäßigen Zurechnungen der Bp aufgrund der Anpassung der Abschreibung in den betreffenden Jahren unterbleiben somit. Punkt 2) Provisionsaufwand für Ostgeschäfte betreffend 1993 - 1996 Beantragt der Abgabepflichtige, dass Aufwendungen als Betriebsausgaben abgesetzt werden, so kann die Abgabenbehörde gem. § 162 BAO verlangen, dass die Empfänger der als Aufwand abgesetzten Beträge genau bezeichnet werden. Im vorliegenden Fall wurden durch die Bw. im Prüfungszeitraum diverse Provisionszahlungen geleistet. Der Gesamtaufwand unter "Verwaltungskosten - Provisionen an Dritte" betrug lt. GuV-Rechnungen ÖS 311.974,06 (1993), ÖS 370.038,00 (1994), ÖS 448.136,00 (1995), ÖS 465.444,00 (1996). Nach den Angaben der Bw. in der Berufung seien in diesem Gesamtaufwand geleistete Zahlungen an die EWT Ltd., Jersey, UK, in Höhe von ÖS 185.754,00 (1993), ÖS 199.251,00 (1994), ÖS 241.303,00 (1995) und ÖS 250.623,00 (1996) enthalten. Die Zahlungen seien meist mittels Barschecks geleistet worden. Die Barschecks seien an von der EWT Ltd. genannten Personen ausgehändigt worden, wobei die Übergabe der Schecks durch die Empfänger bestätigt worden sei. Derartige, den Rechnungen bzw. Zahlungen zuordenbare Bestätigungen liegen der Abgabenbehörde jedoch nicht vor. Die Nennung dieser Personen erfolgte im Bp-Verfahren nicht. Die Bw. führte als Begründung an, dass sich dies für zukünftige Geschäftsverbindungen mit Oststaaten negativ auswirken könnte und verwies darauf, dass im Bezug auf Ostprovisionen die Möglichkeit bestünde von einer Nennung der Empfänger abzusehen. Des Weiteren führte sie aus, dass es sich bei den Leistungen der EWT Ltd. um Vermittlungs-, Werbe- sowie Serviceleistungen (insbesondere in Ungarn) gehandelt hat und argumentierte weiter, dass ihrer Ansicht nach die Abzugsfähigkeit der Beträge schon durch die Nennung der EWT Ltd. als Empfängerin sowie durch die in den Rechnungen angeführten Leistungsbeschreibungen nachgewiesen sei. Seitens der Bp wurden 35% des Gesamtaufwandes für Provisionen, das sind ÖS 120.740,00 (1993), ÖS 129.513,00 - (1994), ÖS 156.847,00 (1995), ÖS 162.905,00 (1996), nicht als Betriebsausgabe anerkannt und außerbilanzmäßig dem Betriebsergebnis zugerechnet. Diese Beträge wurden im Schätzungsweg ermittelt. Zur Klärung des Sachverhalts welche Zahlungen, in welcher Höhe an die EWT Ltd. ergangen sind, wurde die Bw. seitens des unabhängigen Finanzsenates mittels Vorhalt aufgefordert die Provisionskonten der Jahre 1993 - 1996 sowie die zugehörigen Belege aus der Buchhaltung beizubringen. Es wurde um lückenlose Bezeichnung der tatsächlichen Empfänger der Zahlungen in jenem Umfang ersucht, dass deren Steuerpflicht im Inland ausgeschlossen werden kann. Des Weiteren sei der Zusammenhang zwischen Aufträgen und Provisionen sowie den verrechneten Montage- und Serviceleistungen nachweislich darzulegen. Die verrechneten Leistungen seien durch ergänzende Unterlagen nachzuweisen. Im Zuge der Beantwortung dieses Vorhaltes brachte die Bw. keinerlei Unterlagen bei. Die zum Thema Provisionen abverlangten Buchhaltungsunterlagen sowie die entsprechenden Belege wurden somit ebenfalls nicht vorgelegt. Die Bw. verwies nochmals auf die in den Rechnungen der EWT Ltd. angeführte Leistungsbeschreibung sowie eine später noch nachzureichende Aufstellung der Empfänger der Beträge. Nach Rücksprache der Rechtsmittelbehörde mit der Bw. erfolgte die Übermittlung einer "Aufstellung der Provisionsempfänger". In dieser Aufstellung sind die Namen dreier ungarischer Brauereien angeführt, welchen insgesamt wiederum sechs ungarisch klingende Namen mit jeweiliger Ortsangabe zugeordnet waren. Weitere Angaben sind nicht enthalten. Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass derjenige als Empfänger abgesetzter Beträge zu sehen ist, mit dem der Steuerpflichtige in rechtliche Beziehungen tritt, also der Vertragspartner. Dieser muss gem. § 162 BAO genau und iVm § 119 BAO vollständig und wahrheitsgemäß bezeichnet werden. Handelt es sich um Auslandssachverhalte so besteht erhöhte Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen. Die Bw. nennt nun im Bp-Verfahren als Empfängerin der Beträge die EWT Ltd, Jersey und verweist dazu auf die Angaben in den Eingangsfakturen. Wie das Auskunftsersuchen der Bp an den Kreditschutzverband ergeben hat, handelt es sich bei der EWT Ltd. um eine private Aktiengesellschaft mit Sitz in Jersey (Kanalinseln). Der Tätigkeitsbereich wird mit Import-Export angegeben. Telefon- bzw. Faxnummer sowie Angaben zu einer Bankverbindung liegen lt. Auskunft des Kreditschutzverbandes nicht vor. Zu Telefon- bzw. Faxnummer finden sich auch keine Angaben in den zu den Provisionen und Leistungsverrechnungen zum Teil vorliegenden Rechnungen. Der einzig feststellbare Hinweis auf eine Bankverbindung findet sich auf einer Rechnung für "Werbeaufwendungen" (Wein) und betrifft ein Schweizer Bankkonto. Nachweise über eine Tätigkeit der EWT Ltd. im Bereich des Import-Exports bzw. zu einem Tätigwerden in Ungarn wurden nicht beigebracht. Angaben über vorhandenes Personal bzw. die Verfügbarkeit von Personal liegen nicht vor. Eine Erbringung der verrechneten Leistungen (z. B. "Montage und Inbetriebnahme von 300 Anlagen") wäre jedoch ohne eine entsprechende Anzahl von Mitarbeitern nicht als glaubhaft zu beurteilen. Seitens des unabhängigen Finanzsenates wird daher geschlossen, dass die als leistendes Unternehmen genannte EWT Ltd. mangels Personal nicht in der Lage war die in Rechnung gestellten Leistungen zu erbringen. Erschwerend kommt hinzu, dass aufgrund der allgemein gehaltenen Angaben in den vorliegenden Rechnungen, wie z. B. Montage, Messe Praha etc., kein Rückschluss auf die tatsächliche Leistung zu ziehen ist. Ergänzende Unterlagen zum Nachweis der Leistungserbringung sowie konkrete Angaben zur Geschäftsabwicklung mit der EWT Ltd., wurden trotz mehrmaliger, auch schriftlicher Aufforderung weder im Bp-Verfahren noch im weiteren Rechtsmittelverfahren beigebracht. Die EWT Ltd. ist aufgrund des festgestellten Sachverhaltes als eine so genannte Domizilfirma zu beurteilen. Wie der VwGH in seinen Erkenntnissen mehrfach ausgesprochen hat, ist für die Anerkennung von Aufwendungen die Nennung eines als Domizilfirma zu beurteilenden Unternehmens nicht ausreichend. Im Zusammenhang mit der Empfängerbenennung wurde, wie oben ausgeführt, seitens der Bw. zudem eine Liste mit den Namen von sechs Personen vorgelegt, bei welchen es sich nach den Angaben der Bw. um die Empfänger der als Betriebsausgabe abgesetzten Provisionen an die EWT Ltd. handelt. In dieser Liste sind die Anschriften der angegebenen Personen sowie die Höhe der Provisionen, die von den angeführten Personen jeweils vereinnahmt worden sein sollen, nicht angeführt. Ebenso ist nicht erkennbar welche Leistungen die genannten Personen für die angeblich erhaltenen Provisionen erbracht haben. Ein wie immer gearteter Bezug der bekannt gegebenen Personen zur EWT Ltd. ist anhand der vorgelegten Auflistung nicht erkennbar. Aufgrund dieser Gegebenheiten ist auch die nachträgliche Bekanntgabe von sechs Personen nicht als Empfängerbenennung im Sinne des § 162 BAO anzusehen. Somit ist die Bw. in keiner Hinsicht ihrer Verpflichtung zur Empfängerbenennung im Sinne des § 162 BAO nachgekommen. Entgegen der Vorgehensweise der Bp berechtigt die mangelnde Empfängernennung jedoch nicht dazu einen im Wege der Schätzung ermittelten Teil der geltend gemachten Provisionsaufwendungen nicht als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Vielmehr ist jenen Provisionsaufwendungen, die an nicht namentlich bekannt gegebene Empfänger geflossen sind, zur Gänze die Abzugsfähigkeit zu versagen. In diesem Zusammenhang wurde die Bw. seitens des unabhängigen Finanzsenats aufgefordert, die Provisionskonten samt zugehörigen Belegen vorzulegen und nachzuweisen welche Zahlungen, in welcher Höhe an die EWT Ltd. geflossen sind. Dieser Aufforderung ist die Bw. nicht nachgekommen. Daher werden ersatzweise die in der Berufung vom 6. Mai 1999 konkret angeführten Beträge herangezogen. Laut den Angaben der Bw. wurden Provisionen in Höhe von ÖS 185.754,00 (1993), ÖS 199.251,00 (1994), ÖS 241.303,00 (1995) und ÖS 250.623,00 (1996) an die EWT Ltd. bezahlt und aufwandswirksam geltend gemacht. Diese genannten Beträge werden somit nicht als Betriebsausgabe berücksichtigt. Punkt 3) Zinsaufwand aus Gesellschafterdarlehen 1993 - 1995; verdeckte Einlage Grundsätzlich ist lt. Judikatur, wie auch die Bw. argumentiert, der Steuerpflichtige in der Wahl der Mittel, mit denen er seinen Betrieb führt, frei. Daraus ist jedoch nicht abzuleiten, dass er auch frei in der Gestaltung der Mittelbeschaffung sei. Die Mittelbeschaffung muss einem Fremdvergleich standhalten. Das bedeutet, dass die Vermögenszuwendung des einzigen Gesellschafters einer (überschuldeten) GmbH an diese dahingehend zu untersuchen ist, ob die Zuwendung nach ihrem inneren Gehalt ihre Ursache in einer schuldrechtlichen Beziehung zwischen Gesellschaft und Gesellschafter oder im Gesellschaftsverhältnis hat. Im letzteren Fall ist die Leistung - ungeachtet einer allfälligen Bezeichnung z.B. als Darlehen - als verdeckte Einlage anzusehen. Die Wertung von Leistungsbeziehungen zwischen Kapitalgesellschaften und ihren Gesellschaftern als betriebliche Vorgänge setzt nach der Rechtsprechung des VwGH voraus, dass die Leistungsbeziehungen unter auch gegenüber gesellschaftsfremden Personen üblichen Bedingungen erfolgen. Andernfalls liegen Ausschüttungs- bzw. Einlagevorgänge vor, auch wenn die Vorgänge in zivilrechtliche Geschäfte eingekleidet werden. Verträge zwischen Kapitalgesellschaften und ihren Gesellschaftern finden nur dann steuerliche Anerkennung, wenn sie nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen, einen klaren und eindeutigen Inhalt haben und auch zwischen Fremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären. Im gegenständlichen Fall sind der Bw. Geldbeträge von ÖS 11.207.000,00 im Jahr 1992 auf unbestimmte Zeit und zu einer variablen Verzinsung zum 3-Monats-Zinsatz durch ihre Alleingesellschafterin, der HB B.V., überlassen worden. Vereinbarungen über Laufzeit, Besicherung und Rückzahlung wurden nicht getroffen. Ein schriftlicher Vertrag wurde nicht abgeschlossen. Nach Tilgung des Betrages um ÖS 1 Mio im Dezember 1994 wurden die als Darlehen bezeichneten Beträge insgesamt im Jahr 1995 in einen Gesellschafterzuschuss und letztendlich ebenfalls 1995 in eine nicht gebundene Kapitalrücklage umgewandelt, die zum Bilanzstichtag zur Verlustabdeckung aufgelöst wurde. Eine unklare Vertragsgestaltung, nämlich keine Vereinbarung über Rückzahlung und Besicherung, ist Anhaltspunkte dafür, dass kein echtes Gesellschafterdarlehen, sondern eine eigenkapitalersetzende Zuwendung vorliegt (VwGH 28.4.1999, 97/13/0068; 25.6.1997, 94/15/0118; 14.12.2000, 95/15/0127). Das Argument der Bw., dass es sich um ein Darlehen der Muttergesellschaft an die Tochtergesellschaft handelt und aufgrund der jederzeitigen Weisungsmöglichkeit der Alleingesellschafterin Vereinbarungen über die Rückzahlung nicht erforderlich seien, geht ins Leere, da laut ständiger Rechtsprechung des VwGH zwischen nahe stehenden Personen geschlossene Verträge bzw. Vereinbarungen einem Fremdvergleich standhalten müssen. Sie müssen einen klaren und eindeutigen Inhalt haben, auch zwischen Fremden zu gleichen Bedingungen geschlossen werden und nach außen eindeutig zum Ausdruck kommen. Mangels Vorliegens derartigen Vereinbarungen wird festgestellt, dass die hier gegebene Vorgehensweise bezüglich der Darlehensgewährung 1992 einem Fremdvergleich nicht standhält. Die Mittelzufuhr ist daher nur aufgrund der bestehenden Gesellschaftsverhältnisse zu begründen. Hinsichtlich der Qualifikation eines Gesellschafterdarlehens als verdecktes Eigenkapital ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Darlehenszuzählung, somit 1992, abzustellen und weiters zu prüfen, ob die Darlehenshingabe für die Gesellschaft objektiv den wirtschaftlichen Erfolg hat, Eigenkapital zu ersetzen und daher eine Eigenkapitalzufuhr das wirtschaftlich Gebotene gewesen war. Wie die Bp festgestellt hat, lag die Überschuldung der Bw. und damit der dauernde Kapitalbedarf schon im Jahr 1992 vor. In der Textierung des Geschäftsberichts für das Jahr 1992 (sowie auch 1993) ist festgehalten, dass die Bw. unter Einschluss der unversteuerten Rücklagen überschuldet gewesen war und lediglich im Hinblick darauf, dass die Gesellschafterin bereit war die Bw. fortzusetzen und für die Finanzierung aufzukommen, keine Überschuldung im insolvenzrechtlichen Sinn vorlag. Des Weiteren zeigt das Bilanzbild für 1992 eine negative Kapitalausstattung von -5,4%, sodass zu Recht von einem unbedingten Eigenmittelbedarf auszugehen war. Die Bw. ist damit von einer durchschnittlichen Eigenkapitalausstattung österreichischer Industrieunternehmen von 20 - 22% der Bilanzsumme weit entfernt. Ein Eingehen auf die Argumente der Bw. hinsichtlich der Frage der branchenüblichen Höhe der Eigenkapitalquote (die Bw. sei vorwiegend als Vertriebsgesellschaft tätig und deren Eigenkapitalausstattung sei in der Regel niedriger) erübrigt sich im Fall der Bw., da keine zu vergleichende positive Eigenkapitalquote gegeben ist. Die Darlehenszuzählung beträgt in etwa das 7-fache des nominellen Stammkapitals wodurch von einem groben Missverhältnis zwischen Eigen- und Fremdkapital auszugehen ist. Es kann daher nicht einmal annähernd von einer ausreichenden Kapitalausstattung gesprochen werden, sodass eine Eigenkapitalzufuhr das wirtschaftliche Gebotene war. Das weitere Argument der Bw., dass die Umwidmung des Darlehens im Jahr 1995 durch die folgende Anteilsveräußerung bedingt gewesen sei, ist für die Beurteilung des Eigenkapitalcharakters der Beträge im Jahr 1992 irrelevant. Wie schon oben ausgeführt wurde, hält die Darlehensgewährung einem Fremdvergleich nicht stand und ist daher schon aus diesem Grund nicht als echtes Gesellschafterdarlehen zu qualifizieren. Auf die Feststellung der im Jahr 1992 vorliegenden Überschuldung kommt es dabei nicht mehr entscheidend an. Die Zuführung der Mittel durch die Gesellschafterin im Jahr 1992 ist grundsätzlich als (steuerneutrale) Einlage zu sehen, der damit in Verbindung stehende, geltend gemachte Zinsaufwand ist jedoch für den Prüfungszeitraum 1993 - 1995 als verdeckte Ausschüttung an die Gesellschafterin zu beurteilen und außerbilanzmäßig zuzüglich Kapitalertragsteuer dem Betriebsergebnis zuzurechnen. Die Entscheidung hinsichtlich der Körperschaftsteuer 1993 - 1996 war dementsprechend spruchgemäß zu treffen. KAPITALERTRAGSTEUER für den Zeitraum 1993 - 1995 Punkt 3.1) Zinsaufwand als verdeckte Ausschüttung Verdeckte Ausschüttungen sind alle außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung gelegenen Zuwendungen einer Körperschaft an Anteilsinhaber, die das Einkommen der Körperschaft zu Unrecht mindern und ihre Wurzel in der Anteilsinhaberschaft haben. Infolge der Feststellung, dass es sich bei den im Jahr 1992 erhaltenen Geldbeträgen nicht um ein Gesellschafterdarlehen, sondern eine eigenkapitalersetzende Zuwendung - eine verdeckte Einlage - handelt, stellen die in den Jahren 1993 - 1995 erfolgten Zinszahlungen verdeckte Ausschüttungen dar. Die Beträge sind daher mit 25% bzw. 22% der Kapitalertragsteuer (KeSt) zu unterziehen. Hinsichtlich der Jahre 1993 und 1994 ist eine Entlastung der KeSt an der Quelle nicht vorzunehmen, da diesbezüglich weder ein Antrag der Bw. vorliegt noch eine Ansässigkeitsbescheinigung der niederländischen Gesellschafterin beigebracht worden ist um die Berechtigung zur Anwendung des DBA nachzuweisen. Bezüglich des Jahres 1995 verweist die Bw. auf das Erfordernis der Anwendung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie. Dazu ist festzustellen: Gem. § 1 Z 2 der VO BGBl. Nr. 56/1995 zu § 94a Abs. 2 EStG 1988 ist eine Unterlassung des Steuerabzugs unzulässig, wenn eine offenkundige verdeckte Ausschüttung (§ 8 Abs. 2 KStG 1988) vorliegt oder gem. Z 3 der zum Abzug Verpflichtete nicht ausreichend nachweisen kann, dass die Voraussetzungen für eine Befreiung vom Kapitalertragsteuerabzug vorliegen (§ 4). Gem. § 3 liegt eine offenkundige verdeckte Ausschüttung vor, wenn der zum Abzug Verpflichtete die verdeckte Ausschüttung bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes insbesondere auf Grund der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts oder der allgemein zugänglichen Verwaltungspraxis erkannte oder erkennen musste. Gem. § 4 ist der Nachweis der Voraussetzungen für eine Befreiung vom Kapitalertragsteuerabzug durch Unterlagen zu führen, aus denen diese Voraussetzungen jederzeit leicht nachprüfbar sind. Zum Nachweis darüber, dass die Kapitalerträge einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässigen Gesellschaft zufließen, ist eine von der Steuerverwaltung des Ansässigkeitsstaates erteilte Ansässigkeitsbescheinigung zu erbringen, wobei diese Ansässigkeitsbescheinigung zeitnah vor oder nach der Zahlung der Kapitalerträge ausgestellt sein muss. Sind für den Abzugsverpflichteten keine Umstände erkennbar, die auf eine ungerechtfertigte Steuerentlastung hindeuten könnten, ist eine Bescheinigung innerhalb eines Zeitraumes von einem Jahr noch als zeitnah anzusehen. Die Bw. argumentiert, dass keine offenkundige verdeckte Ausschüttung vorliege, da diese aus der Umdeutung der Darlehen resultiere und sie dies somit auch nicht bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes hätte erkennen können. Dieses Argument geht jedoch ins Leere, da aufgrund maßgeblicher Anhaltspunkte vom Vorliegen verdeckter Ausschüttungen auszugehen war. Bei Einkommensminderungen in Verbindung mit verdeckten Einlagen handelt es sich um eine der grundlegenden Erscheinungsformen der verdeckten Ausschüttung, sodass die Bp zu Recht davon ausgehen konnte, dass entsprechende verdeckte Ausschüttungen bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu erkennen waren (vgl. VwGH 25.2.2003, 2002/14/0012). Die Bp hat somit zu Recht festgestellt, dass eine offenkundige verdeckte Ausschüttung vorliegt und weiters mangels Vorlage einer zeitnahen Ansässigkeitsbescheinigung eine Befreiung vom Steuerabzug nicht vorzunehmen war. Die Entscheidung hinsichtlich der Festsetzung der Kapitalertragsteuer war somit spruchgemäß zu treffen. Punkt 4) Verspätungszuschlag - Zusammenfassende Meldungen 1995 - 1997 Gem. Art. 21 Abs. 3 UStG 1994 hat der Unternehmer bis zum Ablauf des auf jedes Kalendervierteljahr folgenden Kalendermonats, in dem er innergemeinschaftliche Warenlieferungen ausgeführt hat, beim Finanzamt eine Meldung (Zusammenfassende Meldung) abzugeben, in der er die Angaben gem. Abs. 6 zu machen hat. Die Zusammenfassende Meldung gilt gem. Art. 21 Abs. 9 als Steuererklärung. Bei Nichtabgabe dieser Meldung zum gesetzlichen Zeitpunkt kann gem. § 135 BAO ein Verspätungszuschlag in Höhe von 1% der Bemessungsgrundlagen festgesetzt werden. Gem. § 135 BAO kann die Behörde dem Abgabepflichtigen, der die Frist zur Einreichung einer Steuererklärung nicht wahrt, einen Verspätungszuschlag vorschreiben, wenn die Verspätung nicht entschuldbar ist. Die Verspätung ist nicht entschuldbar, wenn den Abgabepflichtigen daran ein Verschulden trifft, auch wenn lediglich leichte Fahrlässigkeit vorliegt. Wie seitens der Bp im Zuge des Prüfungsverfahrens festgestellt wurde, hatte die Bw. ab dem Jahr 1995 trotz Ausführung innergemeinschaftlicher Warenlieferungen keine erforderlichen Zusammenfassenden Meldungen (ZM) abgegeben. Nach Aufforderung durch die Bp zur Abgabe und unter Hinweis auf die Verpflichtung zur Abgabe wurden die ZM während des Bp-Verfahrens abgegeben und durch die Bp an das zuständige Finanzamt weitergeleitet. Gegenüber der Bp begründete die Bw. ihre Vorgehensweise nicht. In der Berufung sowie den die Berufung betreffenden Schriftsätzen bezog sich die Bw. in ihren Ausführungen auf Verspätungszuschläge nur im Zusammenhang mit der für den Zeitraum 1993 - 1995 festgesetzten Kapitalertragsteuer. Dazu wird klargestellt, dass in diesem Zusammenhang keine Verspätungszuschläge vorgeschrieben worden sind, sondern die Verspätungszuschläge aufgrund der Nichtabgabe der ZM festgesetzt wurden. Die Bw. wurde auf diesen Umstand seitens der Rechtsmittelbehörde im Vorhalteverfahren hingewiesen; diese nahm jedoch darauf in ihren Antwortschreiben keinen Bezug. Tatsache ist, dass die Bw. ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Abgabe der ZM nicht rechtzeitig nachgekommen ist und davon auszugehen ist, dass sie dieser Verpflichtung ohne Aufforderung durch die Bp auch nicht nachgekommen wäre. Die Bw. hat die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Pflichten nötige und zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen, sodass die Verspätung nicht als entschuldbar zu betrachten ist. Das Ausmaß der Fristüberschreitung (bis zu 3 Jahren) ist keinesfalls als unbeachtlich zu beurteilen. Die Festsetzung der Verspätungszuschläge hinsichtlich der Zusammenfassenden Meldungen der Jahre 1995 - 1997 erfolgte somit zu Recht. Die Entscheidung war spruchgemäß zu treffen. BERECHNUNG DER KÖRPERSCHAFTSTEUER für die Jahre 1993 - 1996 (Bei den Berechnungen wird von der Ermittlung der Einkünfte im Bp-Bericht ausgegangen. Die Abänderungen werden entsprechend der Berufungsentscheidung durchgeführt. Die Tz. beziehen sich auf den Bp-Bericht. Die Berechnungen erfolgen, wenn nicht anderes angegeben in ÖS) | Text | 1993 | 1994 | 1995 | 1996 | Einkünfte aus Gewerbebetrieb lt. Tz. 34 | 2.223.709,00 | 2.462.122,00 | -11.224.872,00 | 751.926,00 | Abänderungen lt. Berufungsentscheidung (BE) | | | | | Verschmelzungsmehrwert abzgl. Zurechnung (Tz. 20) | -180.000,00 | -180.000,00 | -540.000,00 | | ab-/zzgl. Afa-Anpassung (Tz. 31) | -282.083,00 | -282.084,00 | +564.167,00 | | zzgl Erfolgsänderung lt. BE | +602.675,00 | +602.675,00 | +1.808.025,00 | | Provisionen abzügl. Tz. 30 | -120.740,00 | -129.513,00 | -156.847,00 | -162.905,00 | zzgl. Zurechnung lt. BE | +185.754,00 | +199.251,00 | +241.303,00 | +250.623,00 | abzgl. § 8 (4) KStG 1988 | -5.000,00 | | | | Einkünfte aus Gewerbebetrieb lt. BE | 2.424.315,00 | 2.672.451,00 | -9.308.224,00 | 839.644,00 | abzgl. Verlustabzug | -2.424.315,00 | -281.806,00 | | | Einkommen lt. BE | 0,00 | 2.390.645,00 | -9.308.224,00 | 839.644,00 | zu versteuerndes Einkommen (gerundet) | 0,00 | 2.390.600,00 | 0,00 | 839.600,00 | Körperschaftsteuer 34% bzw. MindestKSt | 0,00 | 812.804,00 | 15.000,00 | 285.464,00 | abzgl. anrechenbare MindesKSt bzw. KeSt | | | | -30.000,00 -9.988,00 | Abgabenschuld in ÖS | 0,00 | 812.804,00 | 15.000,00 | 245.476,00 | in Euro | 0,00 | 59.068,77 | 1.090,09 | 17.839,44 Wien, 12. August 2004

Normen und Schlagworte

FirmenwertFirmenwertabschreibungVerschmelzungsstichtagZeitpunkt des AnteilserwerbesWertverlustTeilwertabschreibungProvisionenEmpfängerDomizilfirmaSchätzungGesellschafterdarlehenverdeckte EinlageFremdvergleichZinsaufwandverdeckte AusschüttungZusammenfassende MeldungSteuererklärungVerspätungszuschlag

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/1321-W/02
Stammnummer
11519
Gültig
12.08.2004 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF