Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1321-W/02
Firmenwertabschreibung nach Fusion (Art. I UmgrStG); Empfängernennung nach § 162 BAO; Gesellschafterdarlehen - Zinsaufwand verdeckte Ausschüttung; Verspätungszuschlag iVm ZM
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1321-W/02vom 12.08.2004Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei der Verschmelzung der Untergesellschaft auf die Obergesellschaft (up-stream) auf den Stichtag 31.12.1992 ist nach den Vorschriften des Art. I UmgrStG eine steuerliche Firmenwertabschreibung in den Jahren 1993 bis 1996 nur insofern zulässig, als der zum Verschmelzungsstichtag nachgewiesenermaßen vorhandene Firmenwert im Buchverlust Deckung findet.
Der Firmenwertbegriff ist dabei weit auszulegen und beinhaltet auch exklusive Vertrags- und Verkaufsrechte sowie zukünftige Ertragswerte.
Ist der Kauf der Beteiligung, der der Fusion vorangeht, als Fehlmaßnahme zu beurteilen und ist die Werthaltigkeit der Beteiligung an der Untergesellschaft zum Umgründungsstichtag nicht mehr gegeben, muss die Obergesellschaft - auch wenn dies zeitnah zum seinerzeitigen Erwerbsstichtag erfolgt - die Beteiligung schon vor der Verschmelzung auf den niedrigeren Teilwert abschreiben. Damit wird aber auch der Firmenwert schon vor dem Verschmelzungsstichtag vernichtet und eine steuerliche Abschreibung unzulässig.
Beantragt der Abgabepflichtige, dass Aufwendungen als Betriebsausgaben abgesetzt werden, so ist der Empfänger der als Aufwand abgesetzten Beträge genau zu bezeichnen. Wird eine Domizilfirma als Empfängerin von Provisionen genannt, ist dies für die Anerkennung der Aufwendungen nicht ausreichend. Auch die nachträgliche Bekanntgabe (Namensnennung) von Einzelpersonen als Empfänger entspricht nicht einer Empfängernennung im Sinne des § 162 BAO. Die Abzugsfähigkeit der Provisionen als Betriebsausgaben ist zu versagen.
Eine mangelnde Empfängernennung berechtigt jedoch nicht dazu die nicht anzuerkennenden Betriebsausgaben im Wege der Schätzung zu ermitteln.
Auch wenn der Steuerpflichtige lt. Judikatur in der Wahl der Mittel, mit denen er seinen Betrieb führt, frei ist, muss die Mittelbeschaffung einem Fremdvergleich standhalten. Liegen zu einem seitens der Alleingesellschafterin gewährten Darlehen keinerlei Verträge oder Vereinbarungen vor, die einen klaren und eindeutigen Inhalt haben, nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen und auch zwischen Fremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären, ist dies für die Anerkennung als Gesellschafterdarlehen nicht ausreichend.
Wird das Darlehen von der Muttergesellschaft an die Tochtergesellschaft gegeben, so ist eben aufgrund des Naheverhältnisses der Fremdvergleich maßgeblich.
Mangels Vorliegens entsprechender Vereinbarungen ist die Mittelzufuhr nur aufgrund der bestehenden Gesellschaftsverhältnisse begründbar. Damit ist das Darlehen als verdeckte Einlage zu beurteilen und der damit in Verbindung stehende Zinsaufwand stellt eine verdeckte Ausschüttung an die Gesellschafterin dar. Die verdeckte Ausschüttung ist der Kapitalertragsteuer zu unterziehen.
Die Zusammenfassende Meldung gilt als Steuererklärung und es kann gem. § 135 BAO bei Nichtabgabe dieser Meldung ein Verspätungszuschlag in Höhe von 1% der Bemessungsgrundlage festgesetzt werden.
Werden trotz Ausführung innergemeinschaftlicher Warenlieferungen erst Jahre später, nach Aufforderung durch die Betriebsprüfung die Meldungen abgegeben, ist die Verspätung nicht als entschuldbar zu betrachten. Bei einem Ausmaß der Fristüberschreitung von bis zu 3 Jahren ist die Fristüberschreitung keinesfalls als unbeachtlich zu beurteilen.
Die Festsetzung von Verspätungszuschlägen ist somit gerechtfertigt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Dkfm. Wilfried Marzi, gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 23.
Bezirk betreffend Körperschaftsteuer für die Jahre 1993 - 1996,
Festsetzung der Kapitalertragsteuer für den Zeitraum 1993-1995, Festsetzung
der Verspätungszuschläge für die Jahre 1995 - 1997
entschieden:
Die
Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide betreffend Festsetzung der Kapitalertragsteuer für
1993 - 1995 sowie Festsetzung der Verspätungszuschläge für
die Jahre 1995 - 1997 bleiben unverändert.
Die angefochtenen
Bescheide betreffend Körperschaftsteuer für die Jahre 1993 -
1996 werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen sind dem am Ende der folgenden Entscheidungsgründe
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Die
Höhe der Abgaben beträgt unter Berücksichtigung der anrechenbaren
Steuern bei der Körperschaftsteuer:
|
Text
|
1993
in
Euro
(in
ÖS)
|
1994
in
Euro
(in
ÖS)
|
1995
in
Euro
(in
ÖS)
|
1996
in
Euro
(in
ÖS)
|
1997
in
Euro
(in
ÖS)
|
Körperschaftsteuer
|
0,00
|
59.068,77
(812.804,00)
|
1.090,09
(15.000,00)
|
17.839,44
(245.476,00)
|
|
Verspätungs-zuschläge
|
|
|
140,04
(1.927,00
|
142,51
(1.961,00)
|
66,71
(918,00)
|
Kapitalertragsteuer
für
den Zeitraum 1993 - 1995
|
53.012,65
(729.470,00)
|
|
|
|
Die
Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der
Abgaben ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 19.10.1989
gegründet und am 29.12.1989 ins Firmenbuch des HG Wien eingetragen.
Gegenstand des Unternehmens ist der Handel mit Waren aller Art, insbesondere mit
Ausschankanlagen und Gastronomiebedarf.
Die Gesellschaftsanteile befanden
sich bis zum 11.1.1996 zu 100% im Besitz der HB B.V., danach war alleinige
Eigentümerin die S.Trust.
Mit Abtretungsvertrag vom 7.8.1992 erwarb
die Bw. zum Stichtag 1.1.1992 100% der Anteile an der A.GmbH.
Mit
Verschmelzungsvertrag vom 11.5.1993 wurden die A.GmbH und die Bw., wobei die Bw.
als aufnehmende Gesellschaft fungierte, rückwirkend zum Stichtag 31.12.1992
verschmolzen.
In der Zeit von Mai bis Oktober 1998 fand bei der Bw. eine
Betriebsprüfung (Bp) für den
Zeitraum 1993 - 1996 statt. Wie dem Bp-Bericht vom 26.1.1999 zu entnehmen
ist, wurden neben anderen Feststellungen, die im Folgenden unter Punkt 1)
- 4) angeführten Feststellungen hinsichtlich der
Körperschaftsteuer 1993 - 1996, der Kapitalertragsteuer 1993 -
1995 sowie Verspätungszuschlägen zu den Zusammenfassenden Meldungen
der Jahre 1995 - 1997 getroffen.
Punkt 1)
Verschmelzungsmehrwert - Firmenwert, 1993- 1995
Im August 1992 erwarb die Bw. 100% der Anteile an der
A.GmbH. Der Bilanzansatz betrug 1992 für diese Beteiligung
ÖS 4.612.500. Mit Verschmelzungsvertrag vom 11. Mai 1993
wurde die A.GmbH mit der Bw. gem. Art I UmgrStG rückwirkend zum Stichtag
31. Dezember 1992 verschmolzen.
Den aus diesem Vorgang
resultierenden Buchverlust/"Verschmelzungsmehrwert" aktivierte die
Bw. zum 31.12.1992 in Höhe von ÖS 3.013.375,44. Die Bw. wertete
diesen Verschmelzungsmehrwert zur Gänze als Firmenwert und schrieb diesen
nach den Bestimmungen des Handelsrechts auf 5 Jahre ab. Im Jahr 1995 wurde
infolge der negativen Geschäftsentwicklung der Restbuchwert des
Firmenwertes von ÖS 1.808.025,00 auf Null abgeschrieben.
Die Bp
führte dazu aus, dass gem. § 3 Abs. 2 Z1 UmgrStG grundsätzlich
für die übernehmende Gesellschaft Buchgewinne und Buchverluste
steuerneutral seien. Nur unter bestimmten Voraussetzungen könne ein
Firmenwert ab dem dem Verschmelzungsstichtag folgenden Wirtschaftsjahr angesetzt
und eine Abschreibung vorgenommen werden.
Die Bw. habe kein Gutachten
über den Firmenwert vorgelegt. Das Vorhandensein des Firmenwertes in
Höhe von ÖS 3.013.375,44 sei somit nicht nachgewiesen worden. Die
Bp habe einen steuerneutral zu behandelnder Verschmelzungsmehrwert von
ÖS 900.000,00 bilanzmäßig ausgebucht. Die Abschreibung des
Firmenwertes sei von der neuen Bemessungsgrundlage, dem um diesen Betrag
geminderten Bilanzansatz vorzunehmen. Daraus resultiere für den Zeitraum
1993 - 1995 eine Erfolgsänderung von insgesamt
ÖS 900.000,--. Des Weiteren erfolge außerbilanzmäßig
die Anpassung der Abschreibung gem. den Vorschriften des
§ 8 Abs. 3 EStG1988 auf 15 Jahre, wobei es sich im
Ergebnis um eine Periodenverschiebung handle.
Punkt 2) Provisionsaufwand
für Ostgeschäfte betreffend 1993 - 1996
Die Bp stellte fest, dass die Bw. im Prüfungszeitraum
Provisionszahlungen für so genannte "Ost-Geschäfte" in
Ungarn an eine Firma EWT Ltd. mit Sitz in Jersey (Kanalinseln) geleistet habe.
Da die Behebung der Beträge mit Barschecks erfolgte, sei der
tatsächliche Zahlungsempfänger nicht ersichtlich gewesen. Der
Geldfluss sei nicht auf die Kanalinseln gegangen. Der Bw. sei es nach
Aufforderung durch die Bp nicht möglich gewesen, die tatsächlichen
Zahlungsempfänger zu nennen. Begründet wurde dies damit, dass dadurch
in Zukunft keine Geschäftsverbindungen mit Oststaaten zustande kommen
würden.
Aufgrund der fehlenden Empfängernennung habe die Bp
eine Kürzung des Gesamtaufwandes für Provisionen für die Jahre
1993 - 1996 in Höhe von jeweils 35% vorgenommen und die Beträge
(ÖS 120.740,00 - 1993; 129.513,00 - 1994; 156.847,00
- 1995; 162.905,00 - 1996) außerbilanzmäßig dem
Betriebsergebnis zugerechnet.
Punkt 3) Zinsaufwand aus
Gesellschafterdarlehen 1993 - 1995 ; verdeckte Einlage
Die Bw. habe im Jahr 1992 von ihrer damaligen
Gesellschafterin, der HB B.V., zwei Darlehen (ÖS 4,5 Mio und ÖS
6.707.000,-- gesamt ÖS 11.207.000,--) erhalten, welche 1995 in einen
Gesellschafterzuschuss umgewandelt worden seien. Der Zuschuss wurde, ebenfalls
1995, in eine nicht gebundene Kapitalrücklage umgewandelt und zum
Bilanzstichtag zur Verlustabdeckung aufgelöst. Laut Angabe des
Geschäftsführers der Bw. habe es hinsichtlich der Darlehen keine
schriftlichen Vereinbarungen gegeben. Es seien keine Vereinbarungen über
Rückzahlung oder Sicherheiten getroffen worden. Für diese Darlehen
seien jährlich Zinsen an die Bw. verrechnet worden, die diese auch laufend
bezahlt habe.
Die Bp betrachte diese gegebenen Darlehen als verdeckte
Einlage, da dieser Zuschuss in Wirklichkeit Eigenkapital ersetzt habe und nur
aufgrund des damaligen Gesellschaftsverhältnisses geleistet worden sei. Die
Bp führte dazu aus, dass verdeckte Kapitalzuführungen von
Gesellschaftern an die Kapitalgesellschaft als verdecktes Eigenkapital angesehen
werden können. Dies dann, wenn besondere Umstände gegeben seien, die
dafür sprächen, dass die Kapitalzuführung für die
Gesellschaft objektiv den wirtschaftlichen Erfolg habe Eigenkapital zu ersetzen.
Die Bp führte die folgenden Voraussetzungen dafür an:
- Kapitalzufuhr durch den Gesellschafter und nicht z. B. durch die
Hausbank
- die Kapitalzufuhr müsse Eigenkapital ersetzen
-
Kreditunfähigkeit der Gesellschaft müsse vorliegen
-
Missverhältnis zwischen Eigenkapital und Mittelbedarf
-
Eigenkapitalquote unter 18,4%
- Beteiligung am Erfolg (z. B. Verzinsung)
und am Vermögen, gesellschafterähnliche Rechte des
Gläubigers.
Für eine verdeckte Einlage sprächen die
folgenden Kriterien:
- hohes Beteiligungsausmaß des Anteilinhabers
- 100%
- Kapital der gegebenen Größenordnung könne
mangels Sicherheiten bei einem fremden Dritten (z. B. Bank) nicht aufgebracht
werden
- kein vorübergehender sondern dauernder
Kapitalbedarf
- Zuschüsse des Gesellschafters.
Die Bp führte weiter aus, dass die Zuführung von
Mittel durch den Gesellschafter grundsätzlich als Einlage anzusehen sei und
dies auch für Zuschüsse zur Verlustabdeckung (steuerneutral) gelte.
Der geltend gemachte Zinsaufwand werde für die Jahre 1993 - 1995 als
verdeckte Ausschüttung an den Gesellschafter angesehen und
außerbilanzmäßig zuzüglich Kapitalertragsteuer dem
Betriebsergebnis hinzugerechnet.
Hinsichtlich der festgesetzten Kapitalertragsteuer
könne für die Jahre 1993 - 1994 eine Entlastung an der Quelle
nicht vorgenommen werden, da dies nicht beantragt worden sei und keine
Ansässigkeitsbescheinigung der Muttergesellschaft beigebracht worden
sei.
Unter Hinweis auf die Bestimmungen der Mutter-Tochter-Richtlinie sei
auch für 1995 der Steuerabzug vorzunehmen gewesen, da offenkundig eine
verdeckte Ausschüttung vorläge. Die Voraussetzung für eine
Befreiung sei nicht gegeben; eine zeitnahe Ansässigkeitsbescheinigung sei
nicht vorgelegt worden.
Punkt 4)
Verspätungszuschlag 1995 - 1997
Die Bp habe bei der Überprüfung betreffend die
"Zusammenfassenden Meldungen" festgestellt, dass diese seitens der
Bw. seit 1995 nicht abgegeben worden seien. Die Bp habe diese im Zuge des
Prüfungsverfahrens abverlangt und an das zuständige Finanzamt
weitergeleitet.
Unter Hinweis auf die Verpflichtung zur rechtzeitigen
Abgabe dieser Meldungen sei infolge der Nichtabgabe für die Zeiträume
1995 - 1997 jeweils ein Verspätungszuschlag in Höhe von 1% der
Bemessungsgrundlage festgesetzt worden.
Das Finanzamt
folgte sämtlichen Feststellungen der Bp und erließ die entsprechenden
Bescheide. Es ergingen mit Datum
17.3.1999 die Bescheide zur Körperschaftsteuer der Jahre 1993 - 1996
sowie mit Datum 5.2.1999 die Bescheide über die Festsetzung der
Kapitalertragsteuer für den Zeitraum 1993 - 1995 und die Festsetzung
der Verspätungszuschläge zu den Zusammenfassenden Meldungen für
die Jahre 1995 - 1997.
Mit Schreiben vom 3.3.1999 erhob die Bw.
Berufung gegen die Festsetzungsbescheide
betreffend die Kapitalertragsteuer 1993 - 1995 sowie betreffend die
Verspätungszuschläge 1995 - 1997. Die Berufung gegen die
Körperschaftsteuerbescheide der Jahre 1993 - 1996 langte am 19.4.1999
ein. Eine Ergänzung (Begründung) dazu wurde am 6.5.1999
eingebracht.
Die Berufungen richten sich nicht gegen sämtliche
Prüfungsfeststellungen sondern lediglich gegen die unter Punkt 1 - 4)
oben Genannten. Die Bw. beantragte die Aufhebung dieser Feststellungen und
Herabsetzung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb für die Jahre 1993
- 1996 um die aus diesen Feststellungen resultierenden
Zurechnungsbeträge. Hinsichtlich der festgesetzten Kapitalertragsteuer
für den Zeitraum 1993 - 1995 wurde die Herabsetzung auf Null
beantragt.
In der
Berufungsbegründung führte die
Bw. zu den strittigen Punkten wie folgt
aus.
zu Punkt 1)
Verschmelzungsmehrwert:
Nach Darstellung der bekannten Fakten zum
Kauf der Anteile, der Verschmelzung sowie der Vorgehensweise hinsichtlich Ansatz
und handelsrechtlicher Abschreibung des Firmenwertes führte die Bw. an,
dass die außerplanmäßige Abschreibung des Firmenwertes im Jahr
1995 aufgrund des nachhaltigen und massiven Umsatzeinbruches des verschmolzenen
Betriebes notwendig gewesen sei. Die Umsätze seien von 27,6 Mio ÖS im
Anschaffungsjahr 1992 auf 7,5 Mio ÖS im Abschreibungsjahr 1995 und weiter
auf 5 Mio ÖS zurückgegangen. Damit habe sich die Abschreibung als
richtig erwiesen.
Die Bp habe den Ansatz des gesamten Buchverlustes von
ÖS 3.013.375,44 als Firmenwert nicht anerkannt und eine, in der Höhe
nicht näher erläuterte, aber offensichtlich mit rd. 30% pauschale,
Kürzung des Firmenwertes um ÖS 900.000,-- vorgenommen. Die Bp habe die
Kürzung damit begründet, dass die Bw. das "Vorhandensein eines
Firmenwertes zum Verschmelzungsstichtag" nicht nachweisen konnte. Dazu
werde angemerkt, dass der Firmenwert gem. § 3 Abs. 2 Z 2 UmgrStG aF,
der sich rechentechnisch als Differenz zwischen den Anschaffungskosten der
Anteile an der übertragenden Körperschaft und der Teilwerte der
bilanzierten Wirtschaftsgüter des übernommenen Betriebes ergibt, zum
Zeitpunkt des Anteilskaufes und nicht zum Verschmelzungsstichtag festzustellen
sei. Der Buchverlust sei hingegen zum Verschmelzungsstichtag zu ermitteln.
Firmenwert und Buchwert seien daher für idR unterschiedliche Zeitpunkte zu
bestimmen.
Die Vorlage eines Gutachtens zur Bestimmung des Firmenwertes
zum Anschaffungszeitpunkt der Anteile an der A.GmbH erscheine schon deshalb
nicht erforderlich, weil aus dem der Verschmelzung zugrunde liegenden
Jahresabschluss der A.GmbH zum 31.12.1992 erkennbar sei, dass im Betrieb der
Gesellschaft keine Wirtschaftsgüter (wie z. B. Liegenschaften) enthalten
seien, in welchen stille Reserven vorhanden sein könnten. Es fehlten somit
Wirtschaftsgüter, die die Behandlung des Buchverlustes als
Verschmelzungsmehrwert rechtfertigen. Unter Berücksichtigung des zwischen
dem Anschaffungszeitpunkt in 05/92 und dem Verschmelzungsstichtag erzielten
Bilanzgewinnes der A.GmbH habe sich der Buchverlust zum 31.12.1992, der die
Obergrenze für den erworbenen Firmenwert darstelle, sogar reduziert. Der
Teilwert des durch die Bw. entrichteten Kaufpreises für die
Gesellschaftsanteile sei wegen des im Zeitpunkt der Verschmelzung auf die Bw.
übergegangenen Kundenstocks und der daraus erwarteten Gewinne über der
Summe der Teilwerte der bilanzierten Wirtschaftsgüter der A.GmbH gelegen
und sei als Firmenwert aktiviert worden. Das sei gerechtfertigt, weil auch
firmenwertähnliche Tangenten, wie eben solch selbst geschaffener
Kundenstock, als Firmenwert zu berücksichtigen seien und als nicht
aktivierte immaterielle Wirtschaftsgüter nicht dem Verschmelzungsmehrwert
zuzuordnen seien.
Ergänzend sei anzumerken, dass durch die Bp der
Teilwert der Beteiligung an der A.GmbH zum Zeitpunkt des Abschlusses des
Verschmelzungsvertrages in 05/1993 nicht geprüft worden sei. Aufgrund der
zu diesem Zeitpunkt bereits erkennbaren nachhaltigen Umsatzeinbrüche der
übertragenden Körperschaft, die durch den teilweisen Wegfall des zum
Erwerbszeitpunkt 08/1992 noch bestandenen Kundenstocks bedingt gewesen seien,
wäre uU vor Verschmelzung eine steuerwirksame Teilwertabschreibung auf die
Beteiligung an der A.GmbH erforderlich gewesen. Im Umfang der steuerwirksamen
Teilwertabschreibung hätten sich daher der Buchverlust und damit auch der
angesetzte Firmenwert verringert.
zu Punkt 2)
Provisionsaufwand für Ostgeschäfte:
Die Bw. bringt vor,
dass sie in den Jahren 1993 - 1996 für Leistungen der EWT Ltd.,
Jersey, UK, Zahlungen von ÖS 185.754,00 (1993), ÖS 199.251,00 (1994),
ÖS 241.303,00 (1995) und ÖS 250.623,00 (1996) geleistet habe. Diese
Zahlungen seien in den Jahresabschlüssen 1993 - 1996 in der Gewinn-
und Verlustrechnung unter Verwaltungskosten als Provisionen an Dritte bezeichnet
worden. Den Zahlungen lägen tatsächlich nicht nur
Vermittlungsleistungen der EWT Ltd. für Umsätze in den Staaten des
ehemaligen Ostblocks, sondern Werbeleistungen und Serviceleistungen
(insbesondere in Ungarn) zugrunde. Die Leistungen seien durch die EWT Ltd. der
Bw. in Rechnung gestellt worden und die Zahlungen teils über Barschecks
erfolgt, die den durch die EWT Ltd. genannten Personen ausgehändigt worden
seien. Die Übergabe der Schecks sei durch die Empfänger bestätigt
worden.
Die Bp habe die "Provisionsaufwendungen" unter
Hinweis auf die "fehlende Empfängernennung" nur in Höhe
von 65% als Betriebsausgaben anerkannt. Die Abgabenbehörde könne gem.
§ 162 BAO verlangen, dass der Abgabepflichtige die Gläubiger oder
Empfänger von abgesetzten Beträgen genau benennt.
Dazu werde
angemerkt, dass die Bw. jene Person, die die Zahlungen erhalten hat,
nämlich die EWT Ltd., genannt habe. Es sei der Bp Einsicht in die Fakturen
der EWT Ltd. gewährt und die genaue Geschäftsanschrift der
Gesellschaft genannt worden. Den Fakturen sei eine genaue Beschreibung der
erbrachten Leistungen zu entnehmen gewesen.
Die Bw. verwies auf die
Rechtsansicht, dass im Bezug auf Ostprovisionen bei tatsächlicher
Unmöglichkeit der Empfängernennung von einer Entbindung von der
Auskunftspflicht des § 162 BAO ausgegangen werden könne. Die Bw.
biete an, die zur Entgegennahme der Barschecks durch die EWT Ltd. namhaft
gemachten Personen (nach deren Angaben im Übrigen in Österreich
mangels Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt nicht steuerpflichtig), bei
Zusicherung von Vertraulichkeit, der Abgabenbehörde zu nennen.
zu Punkt 3) Zinsaufwand
aus Gesellschafterdarlehen - verdeckte Einlage:
Die
Gesellschafterin der Bw., die HB B.V. gewährte der Bw. im Jahr 1992 zwei
Darlehen im Gesamtwert von ÖS 11.207.000,--. Die Einräumung der
Darlehen sei auf unbestimmte Zeit und mit einer variablen Verzinsung zum jeweils
aktuellen, banküblichen 3-Monats-Zinssatz vereinbart worden. In den Jahren
1993 - 1995 seien vereinbarungsgemäß die entsprechenden
jährlichen Zinszahlungen geleistet worden. Das Gesamtdarlehen sei durch
Tilgung im Dezember 1994 um ÖS 1.000.000,-- reduziert worden. Im
September 1995 gewährte die Gesellschafterin der Bw. einen
Gesellschafterzuschuss in Höhe von ÖS 10.207.000,--. Zur
Abkürzung des Zahlungsweges sei die Forderung aus diesem Zuschuss gegen die
in gleicher Höhe bestehende Darlehensverbindlichkeit verrechnet
worden.
Wenn die Bp nun diese Darlehen als Eigenkapital bewerte und die
Zinszahlungen als verdeckte Gewinnausschüttung behandle, werde dazu
grundsätzlich angemerkt, dass Vereinbarungen, nach denen die Gesellschafter
der Gesellschaft Kapital in Form von Darlehen zur Verfügung stellen,
prinzipiell auch steuerlich anzuerkennen seien und insbesondere die
Abzugsfähigkeit angemessener Schuldzinsen nicht zu versagen sei. Wiederholt
habe der VwGH betont, dass der Steuerpflichtige in der Wahl der Mittel, mit
denen er den Betrieb führt, frei sei und dass an die der Finanzbehörde
obliegende Beweisführung hinsichtlich der Behandlung von
Gesellschafterdarlehen als verdecktes Eigenkapital besonders strenge
Anforderungen (E vom 23.10.1984, Zl. 83/14/0257) zu stellen seien. Nur wenn ganz
besondere Umstände dafür sprächen, dass die Darlehenshingabe
für die Gesellschaft objektiv den wirtschaftlichen Erfolg habe,
Eigenkapital zu ersetzen, und daher eine Eigenkapitalzufuhr das wirtschaftlich
Gebotene gewesen wäre, sei eine Umdeutung des Darlehens in verdecktes
Eigenkapital zulässig.
Zu den "besonderen
Umständen", die die Bp als Argument für die Umdeutung
angeführt habe, sei folgendes anzumerken:
- das hohe
Beteiligungsausmaß des Darlehensgebers von 100% lasse eine Umdeutung nicht
zu, weil der Steuerpflichtige in der Wahl der Mittel, mit denen er seinen
Betrieb führen will, grundsätzlich nicht beschränkt sei und er
bei der Auswahl seiner Finanzierungsmöglichkeiten nicht bevormundet werden
dürfe; aus der Alleingesellschafterstellung könne schon deshalb keine
Umdeutung abgeleitet werden, weil es im Konzernverband durchaus üblich sei
optimale Finanzierungsstrukturen durch gegenseitige Einräumung von Darlehen
zu schaffen und dadurch die im Konzern vorhandenen Finanzierungsressourcen zu
nutzen bzw. zu maximieren; das Beteiligungsausmaß könne somit nicht
für die Anerkennung von Darlehensverträgen dem Grunde nach, sondern
nur hinsichtlich der Angemessenheit der Zinsvereinbarung und somit der
Darlehensverträge der Höhe nach maßgebend sein;
gegenständlich sei eine bankübliche Verzinsung vereinbart gewesen,
sodass aus der Höhe der Zinszahlungen keine verdeckte Einlage oder
verdeckte Gewinnausschüttung abgeleitet werden könne;
- das von
der Bp vorgebrachte Argument, ein Darlehen der gegebenen
Größenordnung könne mangels Sicherheiten bei einem fremden
Dritten (z. B. Bank) nicht aufgebracht werden, gehe ins Leere; das Fehlen von
Sicherheiten bei Darlehensvereinbarungen zwischen zwei Konzerngesellschaften
sowie das Fehlen eines genauen Rückzahlungstermins rechtfertige nicht ohne
weiteres die Umqualifizierung der gezahlten Zinsen in verdeckte
Gewinnausschüttungen (vgl. Schnorberger, Transfer Pricing Journal 1998,
255ff/BFH-Urteil). Als Alleingesellschafterin sei die HB B.V. jederzeit in der
Lage gewesen, die Rückzahlung des Darlehens von der Bw. zu verlangen; auch
ein fremder Dritter würde in einer ähnlichen Situation von der
Gestellung von Sicherheiten absehen; die von der Bp aufgestellte Behauptung,
dass keine Vereinbarung über die Rückzahlung des Darlehens getroffen
worden sei, sei durch die jederzeitige Weisungsmöglichkeit des
Alleingesellschafters gegenüber der Geschäftsführung der Bw. auf
Rückzahlung des Darlehens kein Indiz für eine
Umqualifizierung;
- das Argument, dass für die Bw. kein
vorübergehender sondern ein dauerhafter Kapitalbedarf gegeben gewesen
wäre, könne nicht nachvollzogen werden; falls damit zum Ausdruck
gebracht werden solle, dass eine Eigenkapitalzuführung das wirtschaftlich
Gebotene gewesen wäre, werde darauf hingewiesen, dass für die
Beurteilung des Vorliegens besonderer Umstände, die eine solche
Umqualifizierung rechtfertigten, auf den Zeitpunkt der Darlehenszuzählung
abzustellen sei; die wirtschaftliche Situation der Bw. sei im Jahr der
Darlehenszuzählung,1992, durch die Bp nicht untersucht worden; die Annahme,
das gegebene Darlehen sei in wirtschaftlicher Betrachtungsweise
"verdecktes Eigenkapital" könne nicht auf nachträglich
eingetretene wirtschaftliche Entwicklungen gestützt werden; zur
wirtschaftlichen Lage der Bw. 1992 sei nur kurz angemerkt, dass diese einen
Jahresüberschuss von ÖS 147.631,30 erzielt habe und darin bereits
die entsprechenden Zinszahlungen enthalten gewesen seien - die Bw. somit 1992
jedenfalls in der Lage gewesen wäre Darlehen von fremden Dritten zu
bedienen;
- der durch die Gesellschafterin 1995 gewährte
Gesellschafterzuschuss sei durch die Anteilsveräußerung im
Jänner 1996 an die S.Trust bedingt gewesen; durch den Anteilsverkauf und
dem Wunsch des neuen Gesellschafters alle Konzernverhältnisse und somit
auch den Darlehensvertrag zum Altgesellschafter zu lösen, sei ein Zuschuss
gewährt worden, der zur Rückzahlung des Darlehens verwendet worden
sei; alternativ hätte auch ein um den gewährten Zuschuss verringerter
Veräußerungspreis der Anteile an der Bw. festgesetzt werden
können und die S.Trust als neuer Gesellschafter durch einen Zuschuss in
Höhe des niedrigeren Anteilspreises die Rückführung des Darlehens
an die HB B.V. bewirken können; in wirtschaftlicher Betrachtungsweise
hätten sich die beiden Alternativen nicht unterschieden.
Wie den
Ausführungen zu entnehmen sei, erfolgte die Mittelzufuhr des
Gesellschafters nicht unter vertraglichen oder faktischen Umständen die
ansonsten mit Eigenkapital verbunden seien (beispielsweise gewinnabhängige
Verzinsung).
In der Berufung gegen die
Festsetzung der Kapitalertragsteuer
führte die Bw. ergänzend aus, dass die Behandlung der Zinsaufwendungen
als verdeckte Ausschüttung an den Gesellschafter im Jahr 1995 zur
Inanspruchnahme der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie berechtige. Die von der Bp
behauptete offenkundige "verdeckte Ausschüttung", die zum
Verlust der KESt-Entlastung führe, liege grundsätzlich nicht vor. Eine
solche erfordere gem. § 3 VO BGBl 1995/56 zu § 94a Abs.
2 Z 2 EStG die gegenständlich nicht gegebene Missachtung der Sorgfalt eines
ordentlichen Kaufmannes. Die Sorgfalt werde nach der VO dann missachtet, wenn
der Steuerpflichtige den Verstoß gegen die Rechtsprechung der
Gerichtshöfe öffentlichen Rechts oder die allgemein zugängliche
Verwaltungspraxis erkannte oder hätte erkennen müssen. Das sei hier
nicht der Fall, weil die Annahme einer "verdeckten
Gewinnausschüttung" mangels eindeutiger Rechtsprechung und
Verwaltungspraxis zu Unterkapitalisierungsregeln und aufgrund des Sachverhalts
nicht gegeben sei. Die Behauptung der Bp, dass eine
Ansässigkeitsbescheinigung zeitnah bei sonstigem Verlust der
KESt-Entlastungsmöglichkeit an der Quelle beizubringen sei, sei wohl
§ 4 Abs 2 lit b VO BGBl 1995/56 entnommen, wonach
Ansässigkeitsbescheinigungen zeitnah oder vor oder nach Zahlung der
Kapitalerträge ausgestellt sein müssen. Seien für den
Abzugsverpflichtenden keine Umstände erkennbar, die auf eine
ungerechtfertigte Steuerentlastung hindeuten könnten, sei eine
Bescheinigung innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr noch als zeitnah
anzusehen. Selbst wenn man der Bp folge und die Zinszahlungen rechtswidrig als
"verdeckte Ausschüttungen" werte, könne eine nicht zeitnah
zur Zinszahlung ausgestellte Ansässigkeitsbescheinigung nicht zum Wegfall
der Entlastung an der Quelle führen, weil im Zinszahlungszeitpunkt mangels
eines gesetzlichen KESt-Abzugsgebots für Zinszahlungen keine
Ansässigkeitsbescheinigung erforderlich war. Eine solche werde erst durch
die "Umqualifizierung" der Zahlungen durch die Bp notwendig und
könnte daher noch "zeitnah" erstellt werden. Weiters sei
anzumerken, dass die von der Bw. einbehaltene KESt der HB B.V. zu erstatten sei.
Für die "Ausschüttungen" in 1995 (Zinszahlungen 1995) habe
die Erstattung in voller Höhe, für die
"Ausschüttungen" in 1993 und 1994 (Zinszahlungen 1993 und 1994)
habe diese bis auf einen Restbetrag von 5% zu erfolgen (DBA Österreich
- NL, Art. 10 Abs 3). Die Verwaltungspraxis sehe in solchen Fällen
aus Vereinfachungsgründen von der Vorschreibung der KESt ab.
zu Punkt 4)
Verspätungszuschläge:
Die Bw. beantragte die auf die
"Kapitalertragsteuer festgesetzten Verspätungszuschläge"
auf Null herabzusetzen und führte aus, dass diese aufgrund der Umdeutung
von Darlehen des Gesellschafters in Eigenkapital und die Behandlung von
Zinszahlungen als verdeckte Gewinnausschüttungen festgesetzt würden.
Die Bw. verweist dazu auf die Ergänzung vom 6.5.1995 zur Berufung gegen die
Körperschaftsteuerbescheide.
In der Stellungnahme zu
den Berufungen führte die Bp zum Vorbringen der Bw. ergänzend
aus.
zu Punkt 1)
Verschmelzungsmehrwert
Die Bp verwies darauf, dass die Bw.
angegeben habe, dass der Firmenwert des erworbenen Unternehmens (A.GmbH)
aufgrund des massiven, nachhaltigen Umsatzeinbruches der Jahre 1992 - 1995
im Wirtschaftsjahr 1995 auf Null abzuschreiben gewesen sei. Aus der
Argumentation der Bw. sei ersichtlich, dass die Umsätze bereits seit dem
Jahr 1991 rückläufig und im Jahr 1992 ein unterjähriger
Umsatzrückgang von rund 1/3 zu verzeichnen gewesen seien. Den
Umsatzrückgang habe die Bw. damit begründet, dass im damaligen
Kaufpreis von ÖS 4.612.500,-- unter anderem auch die exklusiven
Vertrags- und Verkaufsrechte der Marken Diam und Safa enthalten gewesen seien.
Einige Monate nach dem Kauf der A.GmbH durch die Bw. sei die Firma Diam an die
Firma Zanussi verkauft worden, welche in weiterer Folge nur noch fehlerhafte
Geräte verkauft habe, sodass in dieser Geschäftssparte erhebliche
Verluste entstanden seien.
Im Bp-Verfahren sei der für die
Anerkennung des Vorliegens und des Ausmaßes eines Firmenwertes zum
Zeitpunkt des Anteilserwerbes erforderliche Nachweis (unter anderem ein
Gutachten) mehrfach abverlangt, jedoch durch die Bw. nicht beigebracht
worden.
zu Punkt 2)
Provisionsaufwand
Die Bp habe Erhebungen zur Firma EWT Ltd.
durchgeführt und festgestellt, dass sich der Sitz des Unternehmens auf der
als Steueroase bekannten Insel Jersey befände und es sich um eine private
Aktiengesellschaft mit einem Kapital von GBP 5.000,-- handle, deren
Geschäftstätigkeit der Import-Export sei. Informationen über
Beschäftigte, Bankverbindungen und die finanzielle Lage hätten nicht
erlangt werden können. Hinsichtlich der Bankverbindung werde angemerkt,
dass nur auf einer der Eingangsrechnungen eine Angabe über ein Bankkonto
und zwar zu einem Konto bei "Schweizer Bankverein" Zürich
vorhanden gewesen sei. Die im Prüfungszeitraum geleisteten Zahlungen seien
mit Barschecks behoben und nie überwiesen worden. Es habe auf den Fakturen
weder Angaben zur Telefon- noch zur Faxnummer der Firma gegeben.
Nach
Ansicht der Bp sei es unwahrscheinlich, dass ein Unternehmen mit Sitz in Jersey
Service- oder Marketingleistungen in Ungarn für ein österreichisches
Unternehmen vorgenommen habe. Es handle sich um eine Täuschung der
Finanzverwaltung durch ein Scheingeschäft. Laut Aussage des
Geschäftsführers der Bw. seien Anbahnungsleistungen von leitenden
Angestellten ungarischer Partnerunternehmen (möglicherweise Brauereien)
erbracht worden. Da diese Personen weder bei der EWT Ltd. beschäftigt
gewesen seien noch eine Rechtsbeziehung zur EWT Ltd. bestanden habe, seien die
Zahlungen nicht als Aufwand anzuerkennen.
zu Punkt 3)
Zinsaufwand
Im Bp-Verfahren sei (entgegen der Behauptung der Bw.)
eine Überprüfung des Kapitalbedarfs zum Zeitpunkt der Zuzählung
der Darlehen erfolgt.
Für die Beurteilung des Vorliegens eines
dauernden Kapitalbedarfs sei der Jahresabschluss 1992 relevant, aus welchem ein
negatives Kapital von ÖS 1.505.089,18 hervorgehe. Weiters gehe aus dem
Geschäftsbericht 1992 eindeutig hervor, dass die Bw. unter Einschluss der
unversteuerten Rücklagen überschuldet gewesen sei. Im Hinblick auf die
Bereitschaft der HB B.V. die Bw. fortzusetzen und für die Finanzierung
aufzukommen habe eine Überschuldung im Sinne des Insolvenzrechtes nicht
vorgelegen.
Aus dem Bilanzbild zum Zeitpunkt der Darlehenszuzählung
ergebe sich eine negative Eigenkapitalausstattung von -5,4%. Die
durchschnittliche Eigenkapitalausstattung österreichischer
Industrieunternehmen läge laut dem Österr. Institut für
Wirtschaftsforschung bei 20 - 22% der Bilanzsumme. Es läge ein
erheblicher Unterschied zu den Gegebenheiten bei der Bw. vor, sodass von einem
unbedingten Eigenmittelbedarf ausgegangen werden müsse. Die Passivseite der
Handelsbilanz habe, abgesehen vom aufgezehrten Stammkapital und
geringfügigen abgereiften IFB's, lediglich aus Fremdkapital
bestanden, sodass von einem groben Missverhältnis zwischen Eigen- und
Fremdkapital gesprochen werden müsse. Das Vermögen der Bw. sei im
gesamten Prüfungszeitraum und auch im Jahr der Darlehenszuzählung
negativ gewesen.
Die Darlehenszuzählung betrage in etwa das 7-fache
des nominellen Stammkapitals. Die Erlangung eines Darlehens solcher
Größenordnung durch gesellschaftsfremde Personen sei ohne
hypothekarische Sicherstellung unmöglich. Nennenswerte und belastbare
Aktivwerte seien nicht vorhanden gewesen.
Zusammenfassend ergebe dies,
dass die strittigen Darlehen schon bei der Hingabe 1992 nicht einen bloß
vorübergehenden Geldbedarf deckten, sondern dass es sich um
betriebsnotwendig eingebrachte Gelder mit Dauerwidmung handle.
Die
Verbindlichkeiten gegenüber den beiden verbundenen Unternehmen
(niederländische Gesellschafterin sowie Unternehmen in Deutschland)
hätten zusammen über ÖS 19 Mio ergeben. Da die Bilanzen der
Bw. ständig ein negatives Eigenkapital auswiesen, seien seitens des
deutschen Unternehmens laufend Rückstehungserklärungen hinsichtlich
ihrer Forderungen abgegeben worden.
Der Argumentation der Bw. über
die Rückzahlung des Darlehens werde entgegnet, dass dies aufgrund des
"vorhandenen Eigenkapitals" nicht möglich gewesen wäre.
Die Zitierung des Erkenntnisses 23.10.1984, Zl. 83/14/0257 seitens der Bw. sei
nicht ganz passend, da es bei dieser abweisenden Entscheidung um den Vergleich
einer (ausreichenden) Kapitalausstattung von 18,4% der Bilanzsumme zur
durchschnittlichen Kapitalausstattung von damals 22,8% gegangen sei. Im Fall der
Bw. läge jedoch eine negative Kapitalausstattung vor und damit sei diese
weit entfernt von einer ausreichenden Kapitalausstattung.
Die gegeben
Darlehen seien somit nach Ansicht der Bp als verdeckte Einlage zu
sehen.
Die Bw. habe in der Berufung hinsichtlich der
Festsetzung der Kapitalertragsteuer
für die Jahre 1993 - 1994 keine Begründung vorgebracht. Es sei
weder ein Antrag auf Entlastung gestellt, noch eine
Ansässigkeitsbescheinigung der ausländischen Muttergesellschaft
beigebracht worden um die Abkommensberechtigung nachzuweisen.
Für
den Zeitraum 1995 seien die nicht anerkannten Zinsaufwendungen als verdeckte
Ausschüttung gewertet worden; eine Begünstigung gem. § 94a Abs 2
EStG (Befreiung der EU-Muttergesellschaften) sei nicht anwendbar. Da eine
zeitnahe Ansässigkeitsbescheinigung (= innerhalb eines Jahres zur
Zinsenzahlung) nicht vorgelegt werden konnte, sei eine Entlastung an der Quelle
bis zu 0% nicht möglich. Es bleibe der Bw. jedoch unbenommen, die KESt
einzuzahlen und im Rückerstattungswege eine Entlastung bis zu 0%
anzustreben. Auch in diesem Fall seien jedoch ein Antrag auf Rückerstattung
und eine (zeitferne) Ansässigkeitsbescheinigung erforderlich. Beides
läge jedoch nicht vor.
Im Übrigen sei für eine
Gesellschaft aus den Niederlanden das System der Rückerstattung der zur
Gänze einbehaltenen Kapitalertragsteuer vorgesehen. Die zum Steuerabzug
verpflichtete Stelle überlässt es daher dem ausländischen
Empfänger dieser Einkünfte, die Rückerstattung der zuviel
einbezahlten Quellensteuer zu beantragen.
Die Bw. führte
zur Stellungnahme der Bp zum Teil wie in der Berufung sowie ergänzend
aus.
zu Punkt 1)
Verschmelzungsmehrwert
Das von der Bp vorgebrachte Argument, dass
der Umsatz der A.GmbH seit 1991 rückläufig sei, könne keine
Auswirkung auf die Höhe des Firmenwertes zum Anschaffungszeitpunkt 8/1992
haben. Die Umsatzentwicklung vor 1992 sei schon allein deshalb nicht
maßgebend, weil diese bei der Kaufpreisfestsetzung für die Anteile
(die zwischen fremden Dritten erfolgt sei) jedenfalls Berücksichtigung
gefunden habe und daher bereits die Höhe des Firmenwertes 8/1992 (negativ)
beeinflusst habe. Die Umsatzentwicklung seit 8/1992 könne keine Auswirkung
auf den Firmenwert haben, weil ausschließlich der Firmenwert zum Zeitpunkt
der Anschaffung der Anteile und nicht dessen weitere Entwicklung maßgebend
sei. Auch wenn bereits zum Erwerbszeitpunkt der Anteile die zukünftige
Entwicklung vorauszusehen gewesen wäre, hätte dieser Umstand keine
Auswirkungen auf die Höhe des Firmenwertes zum Erwerbszeitpunkt gehabt,
weil die Anschaffungskosten entsprechend niedriger angesetzt worden wären
und daher auch der darin enthaltene Firmenwert niedriger gewesen
wäre.
Wie die Bp in der Stellungnahme feststellt, seien im Kaufpreis
auch exclusive Vertrags- und Verkaufsrechte abgegolten worden. Solche fielen
nach Ansicht der Bw. als firmenwertähnliche Tangenten ebenfalls unter den
Firmenwert. Nach herrschender Ansicht ist der Begriff "Firmenwert"
iSd § 3 Abs 2 Z 2 UmgrStG weit auszulegen. Dies werde auch durch die
erläuternden Bemerkungen zu dieser Bestimmung unterstützt. Danach sei
auch ein selbst geschaffener Kundenstock oder ein technisches
(organisatorisches) Verfahren als Firmenwert anzusehen.
Ergänzend
merkte die Bw. an, dass, aufgrund der Ausführungen der Bp in der
Stellungnahme zur Berufung zur Umsatzentwicklung der A.GmbH sowie zum
wirtschaftlichen Einbruch einer (der wesentlichsten) Geschäftssparte der
Gesellschaft (deren erwartete Gewinne zum Anschaffungszeitpunkt im
Anschaffungspreis der Anteile abgegolten worden seien), von Amts wegen zu
prüfen wäre, ob diese Umstände eine Teilwertabschreibung der
Beteiligung an der A.GmbH zum 31.12.1992 von ÖS 4.612.500,-- auf
ÖS 1,-- rechtfertigen würden. Folge man den Ausführungen der Bp
wäre zum 31.12.1992 der im Erwerbszeitpunkt abgegoltene Firmenwert nicht
mehr vorhanden gewesen, sodass die Anschaffungskosten jedenfalls im Wege der
Teilwertabschreibung noch 1992 zu korrigieren seien.
zu Punkt 3)
Zinsaufwand
Es werde angemerkt, dass die Bp nicht untersucht habe,
ob die Bw. zum Darlehenszuzählungszeitpunkt tatsächlich und nicht nur
buchmäßig, überschuldet gewesen sei. Die buchmäßige
Überschuldung sei zwar ein Indiz, aber kein hinreichender Grund zur Annahme
einer tatsächlichen Überschuldung. Maßgebend für die
Einschätzung des Bestehens einer Überschuldung sei das Vorliegen einer
negativen Fortbestehensprognose und nicht das Vorliegen von negativem
buchmäßigem Eigenkapital. Die rechnerische Überschuldung
alleine, ohne Berücksichtigung der positiven Ertragsaussichten der Bw.,
rechtfertige daher in 1992 noch nicht eine Überschuldung
anzunehmen.
Die positive Fortbestehensprognose und somit mangelnde
Überschuldung der Bw. sei bereits daraus zu erkennen, dass die Bw. in 1992
aus ihrer operativen Tätigkeit einen positiven Cash-Flow in Höhe von
rd. ÖS 2,6 Mio erwirtschaftet habe. Allein dieser Umstand rechtfertige
die Annahme, dass ein fremder Dritter der Bw. unter gleichen Umständen ein
Darlehen gewährt hätte, weil die laufenden Darlehenszinsen jedenfalls
aus diesem Cash-Flow hätten bedient werden können. Selbst nach
Leistung der Zinszahlungen seien durch die Bw. in 1992 noch ein positiver
Jahresüberschuss von ÖS 147.631,30 und ein positiver Cash-Flow
von rd. ÖS 0,8 Mio erzielt worden.
Zur Argumentation der Bw.,
dass die Rückzahlung der Darlehen aufgrund des "vorhandenen
Eigenkapitals" nicht möglich gewesen wäre, werde angemerkt, dass
nicht das "vorhandene Eigenkapital" sondern die liquiden Mittel die
Rückzahlung ermöglicht hätten. Diese seien aufgrund des positiven
Cash-Flows jedenfalls vorhanden gewesen.
Des Weiteren könnten
Schuldverhältnisse auch anders als durch dingliche Rechte, wie
beispielsweise Bürgschaft oder Patronatserklärung, sichergestellt
werden. Gegenständlich wären daher bereits durch die angeführten
Patronats- sowie die Rückstehungserklärungen entsprechende Darlehen
von dritter Seite erlangbar gewesen.
Zum Argument der Bp, dass
Verträge zwischen verbundenen Unternehmen nur dann steuerlich Anerkennung
fänden, wenn diese auch zwischen Unternehmensfremden unter gleichen
Bedingungen abgeschlossen worden wären, werde nochmals auf das BFH-Urteil
verwiesen, wonach bei Darlehensgewährung von einer Muttergesellschaft an
ihre Tochtergesellschaft die Mutter als Hauptgesellschafterin es jederzeit in
der Hand hätte die Rückzahlung des Darlehens zu verlangen und insofern
keine genauen Rückzahlungstermine vereinbart sein müssten. Eine dritte
Person würde auch von der Gestellung von Sicherheiten absehen, wenn sie in
einer ähnlichen Situation wie hier Mutter- zu Tochtergesellschaft
wäre.
Der Hinweis der Bp auf die durchschnittliche
Eigenkapitalausstattung österreichischer Industrieunternehmen von rd. 22%
der Bilanzsumme und der diesbezügliche Vergleich mit der Bw. sei
gegenständlich unzulässig, weil die Bw. vorwiegend als
Vertriebsgesellschaft tätig sei und deren Eigenkapitalausstattung in der
Regel niedriger als jene von Industrieunternehmen sei.
Der durch den
unabhängigen Finanzsenat im Zuge
des weiteren Verfahrens an die Bw. gerichtete
Vorhalt zu Details zum Sachverhalt der
strittigen Berufungspunkte wurde mit Schreiben vom 4.3.2004 und 7.5.2004 seitens
der Bw. beantwortet.
Folgende, die bisherigen Vorbringen
ergänzende, Angaben wurden dazu durch die Bw.
vorgebracht.
zu Punkt 1)
Verschmelzungsmehrwert
Zum Ersuchen der Rechtsmittelbehörde
mit Unterlagen (Kalkulationen etc.) nachzuweisen worauf der Abtretungspreis bzw.
die bilanzierten Anschaffungskosten für den Erwerb der Anteile an der
A.GmbH beruhen, sowie ob und in welcher Höhe ein Firmenwert abgegolten
worden sei, brachte die Bw. in ihren Antwortschreiben lediglich vor, dass dazu
keine entsprechenden Gutachten vorlägen. Es sei aus dem Jahresabschluss
erkennbar dass keine Vermögensgegenstände vorhanden gewesen seien, die
stille Reserven enthielten. Hinsichtlich der Verkaufs- und Vertragsrechte (Diam
und Safa) vermeinte die Bw., dass diese als Firmenwert zu berücksichtigen
wären und nicht als aktivierte immaterielle Wirtschaftsgüter dem
Verschmelzungsmehrwert zuzuordnen seien. Wären dies Wirtschaftsgüter
mit einer selbständigen Verkehrsfähigkeit, die entgeltlich erworben
worden wären, wäre im Jahresabschluss 31.12.1992 bzw. 31.12.1991 (bei
einem Erwerbszeitpunkt 1.1.1992) ein Vermögensgegenstand auszuweisen
gewesen.
Die Anschaffungskosten hätten daher jedenfalls die zum
Anschaffungszeitpunkt erwarteten Ertragswerte der A.GmbH abgegolten und in
voller Höhe den durch die Verschmelzung auf die Bw. übergegangenen
Firmenwert gedeckt.
Hinsichtlich der im Vorhalt angesprochenen
Denkmöglichkeit einer (wie die Bw. selbst in ihren Schriftsätzen
darlegte) Teilwertabschreibung auf die Beteiligung der A.GmbH im Zeitraum
zwischen Anteilserwerb und Verschmelzungszeitpunkt argumentiert die Bw. nunmehr
gegensätzlich. Eine Teilwertabschreibung sei vor dem Verschmelzungstichtag
31.12.1992 unzulässig gewesen. Dies lasse sich damit begründen, dass
die Anteile an der A.GmbH in 8/1992 erworben worden seien und nicht davon
auszugehen sei, dass so zeitnahe zum Erwerbsstichtag bereits eine
Fehlmaßnahme erkennbar gewesen wäre. Der Umstand, dass die erworbene
Gesellschaft im Jahr 1992 einen Gewinn erzielt habe, rechtfertige keine
Teilwertabschreibung. Sollte die Abgabenbehörde dennoch den Wegfall des
Firmenwertes feststellen, sei jedoch auch eine Teilwertabschreibung der
Beteiligung in 1992 vorzunehmen, da eine Nichtanerkennung eines Firmenwertes
ohne Teilwertabschreibung der Beteiligung unschlüssig
wäre.
zu Punkt 2)
Provisionsaufwand
Da die seitens der Bw. in der Berufung als
Zahlungen an die EWT Ltd. genannten Beträge weder aufgrund der Aktenlage
noch aus den Unterlagen der Bp überprüfbar bzw. ohne weiteres der
GuV-Rechnung zuordenbar gewesen seien, habe daher die Rechtsmittelbehörde
die Bw. zur Klärung des Sachverhaltes aufgefordert, die Provisionskonten
aus der Buchhaltung für den Prüfungszeitraum sowie die
zugehörigen Belege vorzulegen. Die Bw. wurde auch nochmals aufgefordert die
tatsächlichen Empfänger lückenlos zu bezeichnen sowie den
Zusammenhang zwischen Aufträgen und Provisionen und erbrachten Leistungen
zu den jeweiligen Exporten nachweislich darzulegen. Die seitens der EWT Ltd.
verrechneten Leistungen seien durch ergänzende Unterlagen
nachzuweisen.
Die Bw. habe in ihrem Antwortschreiben lediglich wie
bereits in den vorliegenden Schriftsätzen ausgeführt. Auf das Ersuchen
um Beibringung der Buchhaltungsunterlagen und Belege wurde in diesem Schreiben
nicht eingegangen. Die Bw. habe keine der geforderten Unterlagen beigebracht.
Nach nochmaliger telefonischer Rückfrage habe die Bw. ein Schreiben mit
einer Aufstellung der Provisionsempfänger nachgereicht. Dabei habe es sich
aber nur um eine Auflistung von Personen mit ungarischen Namen unter Zuordnung
zu drei verschiedener Brauereien in Ungarn gehandelt.
zu Punkt 3)
Zinsaufwand
Die Bw. habe zur gegebenen Problematik hinsichtlich
der aus der Bilanz zum 31.12.1992 ersichtlichen Überschuldung und der,
mangels Standhalten der Vorgehensweise gegenüber einem Fremdvergleich, in
Frage stehenden Darlehensgewährung, wie bereits in den vorliegenden
Schriftsätzen argumentiert und nochmals auf diese Ausführungen
verwiesen. Die abverlangten Unterlagen wie Darlehensverträge oder sonstige
Vereinbarungen hinsichtlich der Darlehen seien nicht beigebracht
worden.
Die Bw. führte nochmals aus, dass 1992, nach
Berücksichtigung der Zinszahlungen für das Darlehen, ein
Überschuss erzielt worden sei und sie damit jedenfalls in der Lage gewesen
wäre, Darlehen von fremden Dritten zu bedienen. Durch den Umstand, dass zum
Zeitpunkt der Darlehenszuzählung keine Überschuldung bestanden habe,
erübrige sich auch die Notwendigkeit Unterlagen über die Darlehen
vorzulegen.
zu Punkt 4)
Verspätungszuschläge
Seitens der
Rechtsmittelbehörde wird angemerkt, dass weder in den Schriftsätzen
noch der Vorhaltsbeantwortung der Bw. Ausführungen zur Berufung gegen die
festgesetzten Verspätungszuschläge enthalten sind. Aus der
Formulierung in der Berufung zur Kapitalertragsteuer ist zu schließen,
dass die Bw. vermeint, die Verspätungszuschläge stünden mit der
Festsetzung der Kapitalertragsteuer in Verbindung.
Zu dem im Vorhalt des
unabhängigen Finanzsenates enthaltenen Hinweis, dass es sich um
Verspätungszuschläge aufgrund der Nichtabgabe der Zusammenfassenden
Meldungen für die Jahre 1995 - 1997 handelt, hat die Bw. nicht
Stellung genommen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
KÖRPERSCHAFTSTEUER
1993 - 1996
Punkt 1)
Verschmelzungsmehrwert - Firmenwert, 1993 - 1995
Bei
Verschmelzungen hat gem. § 3 Abs. 1
UmgrStG idF BGBl. Nr. 699/1991 die übernehmende Körperschaft
die zum Verschmelzungsstichtag steuerlich maßgebenden Buchwerte im Sinne
des § 2 fortzuführen. Buchgewinne und Buchverluste bleiben gem. §
3 Abs. 2 Z 1 bei der Gewinnermittlung außer Ansatz.
Mit der die
Firmenwertabschreibung regelnden Bestimmung des
§ 3 Abs. 2 Z 2 ist jedoch eine
Ausnahme vom Grundsatz der Steuerneutralität der Buchgewinne und -verluste
normiert. Ein Firmenwert, der im Rahmen eines vorbereitenden Anteilserwerbes mit
dem Kaufpreis abgegolten wurde, kann unter bestimmten Voraussetzungen verteilt
über fünfzehn Jahre steuerlich abgeschrieben werden, soweit ein
Buchverlust vorhanden ist und er darin Deckung findet.
Diese
Voraussetzungen dafür sind, dass
- die Anschaffung längstens
zwei Jahre vor dem Verschmelzungsstichtag erfolgt ist;
- das Vorliegen
und das Ausmaß des Firmenwertes nachgewiesen wird und
- die
Körperschaft, deren Anteile erworben worden sind, bis zum
Verschmelzungsstichtag einen Betrieb führt.
- Der Firmenwert muss
zum Verschmelzungsstichtag noch ungemindert vorhanden sein.
Teilwertabschreibungen auf die Beteiligung im Zeitraum zwischen Erwerb und
Stichtag vermindern den abschreibbaren Wert.
Hinsichtlich des
Vorliegens und des Ausmaßes eines
Firmenwertes ist der Zeitpunkt des Anteilserwerbes, d. h. hier der
1.1.1992 (lt. Abtretungsvertrag vom 7.8.1992 gehen an diesem Tag sämtliche
Rechte und Verbindlichkeiten auf die Bw. über),
maßgeblich.
Rechnerisch sind zur Feststellung eines Firmenwertes
die Anschaffungskosten der Beteiligung (hier ÖS 4.612.500,00) auf die
Aktiven und Passiven der erworbenen Gesellschaft aufzuteilen. Insoweit die
Teilwerte der erworbenen Wirtschaftsgüter unter Berücksichtigung der
steuerlichen Passivwerte überschritten werden, ist der übersteigende
Teil als Firmenwert zu behandeln. Führt man diese Berechnung bei der Bw.
auf Basis der Bilanz zum Stichtag 1.1.1992 durch, so ergibt dies rechnerisch
einen Wert von ÖS 2.873.367,00. Die Berechnungen der Bw., die einen
Wert von ÖS 3.013.375,00 ergeben, beruhen auf den Daten der Bilanz zum
31.12.1992.
Die Bw. nahm zur Frage der Berechnung oder Kalkulation der
Höhe des Anschaffungspreises der Beteiligung nicht Stellung und gab
lediglich an, dass über den Firmenwert kein Gutachten erstellt worden ist.
Hinsichtlich der Unterlassung des gesetzlich geforderten Nachweises des
Firmenwertes bringt die Bw. vor, dass im Betrieb der A.GmbH keine
Vermögensgegenstände enthalten waren, die stille Reserven enthalten
hätten und somit kein Bedarf für die Erstellung eines Gutachtens
gegeben gewesen sei.
Die Bw. übersieht dabei jedoch, dass, wie die
Bw. selbst angegeben hat, mit der Beteiligung exklusive Vertrags- und
Verkaufsrechte (Diam und Safa) erworben wurden und diese, wie auch die zum
Anschaffungszeitpunkt erwarteten Ertragswerte der A.GmbH, mit dem
Anschaffungspreis abgegolten wurden.
Nach den Erläuterungen zur
Regierungsvorlage zu § 3 Abs. 2 UmgrStG ist der Firmenwertbegriff weit
auszulegen. Demnach sind dem Firmenwert auch firmenwertähnliche Tangenten,
also selbst geschaffene, nicht aktivierte Werte oder Güter zuzuordnen und
insofern kann der Bw. zugestimmt werden, dass die genannten Vertrags- und
Verkaufsrechte und ein eventuell übergegangener Kundenstock
grundsätzlich dem Firmenwert zugezählt werden
können.
Geht man aber trotz dieser fehlenden Bewertungen und
Nachweise davon aus, dass der rechnerisch ermittelte Wert im Sinne eines
Firmenwertes aus den genannten abzugeltenden Werten für die Rechte und aus
den erwarteten Erträgen resultiert, ist in der Folge für eine
Firmenwertabschreibung aufgrund der Verschmelzung zu prüfen, ob und
inwieweit dieser Firmenwert zum Verschmelzungsstichtag 31.12.1992 noch
ungemindert vorhanden ist.
Hinsichtlich der mit dem Firmenwert als abgegolten
beurteilten Verkaufsrechte wird festgestellt, dass die Firma Diam, an der die
gegenständlichen Verkaufsrechte bestanden haben, noch 1992 verkauft wurde.
Zur Frage inwieweit und ob danach die Verkaufsrechte für die Bw. noch
bestanden und somit als werthaltig zu beurteilen waren, wurde seitens der Bw.
nicht Stellung genommen. Wie die Bw. der Bp gegenüber dargelegt hat, gab es
mit den Produkten Diam schon während des Jahres 1992 massive Probleme
aufgrund der Lieferung mangelhafter Geräte, sodass es immer wieder zu
Reklamationen gekommen war. Auch in der Folge gab es laufend technische
Mängel. Die Produktion wurde Ende 1993 gänzlich eingestellt. Durch
diese mangelhaften Lieferungen kam es ab 1992 bei der übernommenen A.GmbH
zu erheblichen Umsatzrückgängen und zum Verlust von Marktanteilen.
Selbst wenn die Verkaufsrechte Ende 1992 noch bestanden haben, ist aus den
genannten Gründen deren Werthaltigkeit bereits Ende 1992 nicht mehr als
gegeben zu beurteilen.
Die Umsatzrückgänge belaufen sich auf
rund 4 Mio für 1992, rund 10 Mio für 1993, rund 8 Mio für 1994
und rund 1 Mio für 1995.
Es wird daher geschlossen, dass die
Beteiligung an der A.GmbH aufgrund des aus den Vorgängen im Jahr 1992
resultierenden nachhaltigen Wertverlusts bereits zum 31.12.1992 nicht mehr als
werthaltig zu beurteilen war. Infolge der massiven Probleme in der wesentlichen
Geschäftssparte des erworbenen Unternehmens ist, entgegen der Ansicht der
Bw., davon auszugehen, dass, wenn auch zeitnah zum Erwerbsstichtag, das
Vorliegen einer Fehlmaßnahme bereits 1992 erkennbar gewesen sein muss.
Damit wird aus Sicht des unabhängigen Finanzsenates jedoch eine
Teilwertabschreibung der Beteiligung zum 31.12.1992 als erforderlich und
zulässig erachtet.
Da die Bw. trotz mehrmaliger, auch schriftlicher,
Aufforderungen keine Angaben oder Nachweise darüber erbrachte, welcher Wert
den genannten Rechten zum Zeitpunkt der Anschaffung der Beteiligung beizumessen
gewesen wäre und auch jegliche Angaben über Höhe und Bewertung
der angeführten "erwarteten Ertragswerte" der A.GmbH fehlen,
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991
- § 3 Abs. 2 Z 2 UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991
- § 162 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 8 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- Art. 21 Abs. 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- Art. 21 Abs. 9 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 135 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
FirmenwertFirmenwertabschreibungVerschmelzungsstichtagZeitpunkt des AnteilserwerbesWertverlustTeilwertabschreibungProvisionenEmpfängerDomizilfirmaSchätzungGesellschafterdarlehenverdeckte EinlageFremdvergleichZinsaufwandverdeckte AusschüttungZusammenfassende MeldungSteuererklärungVerspätungszuschlag
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1321-W/02
- Stammnummer
- 11519
- Gültig
- 12.08.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF