Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1003-W/04
Qualifikation eines Gesellschafterdarlehens als verdecktes Stammkapital, Darlehenszinsen als verdeckte Ausschüttung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1003-W/04vom 07.02.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Für die Beurteilung ob verdecktes Stammkapital vorliegt, fordert die jüngere Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 28.4.1999, 97/13/0068, 14.12.2000, 95/15/0127) nicht mehr streng den Nachweis der Behörde, dass die als Darlehen gestalteten Kapitalzuführungen eines Gesellschafters an seine Kapitalgesellschaft in wirtschaftlicher Betrachtungsweise objektiv Eigenkapital ersetzen. Auf das Missverhältnis zwischen Eigen- und Fremdkapital kommt es daher nicht mehr entscheidend an. Für die Annahme von verdecktem Eigenkapital genügt demnach schon, dass die Gestaltung des Darlehens nicht den vom Verwaltungsgerichtshof für Familienverträge entwickelten Kriterien entspricht. Das Fehlen jeglicher (eindeutiger und klarer) Vereinbarung über Sicherheiten ist jedenfalls als fremdunüblich zu bezeichnen (vgl. dazu VwGH 21.10.2004, 2000/13/0179, 0180). Dies hat zur Folge, dass der für das Darlehen verbuchte Zinsenaufwand bei der steuerlichen Gewinnermittlung nicht als Betriebsausgabe abgezogen werden darf und dass die dafür an den Gesellschafter bezahlten Zinsen Vorteilsgewährungen darstellen, die ihre Wurzel in den gesellschaftsrechtlichen Beziehungen haben. Diese sind als verdeckte Ausschüttung der Kapitalertragsbesteuerung zu unterziehen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw.,, gegen die
Bescheide des Finanzamtes für den 6., 7. und 15. Bezirk betreffend
Körperschaftsteuer für die Jahre 1998 bis 2000 sowie
Kapitalertragsteuerhaftung für die Jahre 1998 bis 1999
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen
Bescheide bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Wirtschaftsprüfer oder
einem Steuerberater unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. wurde mit
Gesellschaftsvertrag vom 17. September 1987 gegründet. Gegenstand des
Unternehmens der Bw. ist laut Gesellschaftsvertrag die Durchführung von
Bauten als Generalplaner und Generalunternehmer, Bauberatung, Baumeistergewerbe,
Errichtung von Blitzschutzanlagen, Zimmermeister-, Steinmetzgewerbe,
Brunnenmeistergewerbe, Gas-, Wasserleitungs-, Lüftungsinstallateur,
Elektroinstallateur der Ober- und Unterstufe sowie der Handel mit Waren aller
Art. Das Stammkapital der Bw. beträgt seit ihrer Gründung
S 500.000,00 an welchem Ing. W. K. im berufungsgegenständlichen
Zeitraum zu 100 % als Gesellschafter beteiligt war. Dieser war im
berufungsgegenständlichen Zeitraum auch Geschäftsführer der Bw.
Mit Beschluss der Generalversammlung vom 26. September 2002 wurde das
Vermögen der Bw. zum Bilanzstichtag 31. Dezember 2001 im Wege der
Gesamtsrechtsnachfolge gemäß Artikel II UmgrStG auf den
Alleingesellschafter Ing. W. K. übertragen, welcher das Unternehmen als
protokolliertes Einzelunternehmen seither weiterführt.
Im Zuge einer die Jahre 1998
bis 2000 umfassenden Betriebsprüfung wurde festgestellt, dass der Bw. im
Prüfungszeitraum wegen ihrer Überschuldung vom
Gesellschaftergeschäftsführer Ing. W. K. wiederholt Darlehen
gewährt worden seien. Schriftliche Darlehensvereinbarungen zwischen der Bw.
und ihrem Gesellschafter würden jedoch nur in Form eines Darlehensvertrages
aus dem Jahr 1995 existieren, in welchem eine Darlehenshöhe von
S 1.000.000 festgelegt worden sei, welche laut Vereinbarung bis zum
26. Juli 1997 zurückbezahlt werden sollte.
Für die im
Prüfungszeitraum in der Bilanz ausgewiesenen Darlehensbeträge seien
jedoch keine schriftlichen Verträge vorgelegt worden. Vielmehr habe man
sich auf den Darlehensvertrag aus dem Jahr 1995 berufen. Der Betriebsprüfer
vertrat die Ansicht, dass der Darlehensvertrag aus dem Jahr 1995 keine
ausreichende Grundlage für die im Prüfungszeitraum vom
Gesellschaftergeschäftsführer gewährten Darlehen an die Bw. sei
und qualifizierte die im Prüfungszeitraum der Bw. vom
Gesellschaftergeschäftsführer einbezahlten Beträge mangels
Vorliegen von nach außen ausreichend zum Ausdruck kommenden klaren und
eindeutigen Darlehensverträgen als verdecktes Stammkapital. Für die im
Prüfungszeitraum vom Gesellschafter vorgenommenen Kapitalzuführungen
in Höhe von
|
Jahr
|
1998
|
1999
|
2000
|
|
Schilling
|
Schilling
|
Schilling
|
Kapitalzuführung
|
10.500.000,00
|
14.700.000,00
|
10.850.000,00
wurde daher den dafür bei der Bw. als Aufwand
verbuchten Zinsen in Höhe von
|
Jahr
|
1998
|
1999
|
2000
|
|
Schilling
|
Schilling
|
Schilling
|
Zinsaufwand
|
375.306,00
|
1.276.544,00
|
2.211.785,00
die Abzugsfähigkeit als
Betriebsausgabe versagt. Weiters wurden die von der Bw. im Jahr 1998 in
Höhe von S 3.799,00 sowie die im Jahr 1999 in Höhe von
S 375.306 an den Gesellschafter ausbezahlten Zinsen von der
Betriebsprüfung als verdeckte Ausschüttungen qualifiziert und der
Kapitalertragsbesteuerung unterzogen.
Aufgrund dieser Feststellungen
ergingen im gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO wiederaufgenommenen
Verfahren entsprechende Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 1998
bis 2000. Weiters ergingen an die Bw. entsprechende Haftungsbescheide betreffend
Kapitalertragsteuer für die Jahre 1998 bis 1999.
Dagegen erhob die Bw. Berufung
und beantragte unter Durchführung eines Erörterungstermines und einer
mündlichen Berufungsverhandlung die Aufhebung der angefochtenen Bescheide
und die Vorschreibung der Abgaben im Sinne der abgegebenen
Steuererklärungen. In der Begründung führte die Bw. aus, der
Gesellschafter habe ihr in den Jahren 1995 bis 2000 Darlehen zur Finanzierung
eines Großprojektes gewährt. Mangels ausreichender Besicherung durch
die Bw. habe ihr Gesellschafter Ing. W. K. entsprechende Kredite bei der Bank
aufgenommen und die Haftung für diese Beträge mit seinem
Privatvermögen übernommen. Anlässlich der ersten Zuzählung
sei mit der Bw. der Darlehensvertrag vom 11. September 1995 abgeschlossen
worden, der eine angemessene Verzinsung, eine vierteljährliche
Zinsenabrechnung und bestimmte Rückzahlungsmodalitäten vorgesehen
habe. Anlässlich der weiteren Zuzählungen seien die im Vertrag vom 11.
September 1995 schriftlich vereinbarten Bedingungen schriftlich weiter
vereinbart worden. Diese Weitervereinbarungen seien der Betriebsprüfung
vorgelegt worden. Außerdem sei jede einzelne Darlehenszuzählung der
Vergebührung als Gesellschafterdarlehen unterzogen worden, womit seitens
der Abgabenbehörde der Darlehenscharakter dieser Zuzählungen als
gegeben hingenommen worden sei. Dass diese Darlehensvereinbarungen auch
tatsächlich gelebt worden seien, sei aus den laufenden Zinsenabrechnungen
und auch aus den Zahlungen 1996 bis 1999 ersichtlich. Wegen wirtschaftlicher
Schwierigkeiten bei der Verwirklichung des Großprojektes, sei es bei der
Bw. zu Zahlungsstockungen bzw. Zahlungsverzögerungen gekommen, sodass ein
Teil der abgerechneten Zinsen gestundet werden musste. Tatsache sei, dass der
Gesellschafter wegen der Notwendigkeit der Tilgung der Refinanzierung der Bw.
keine Eigenmittel, sondern ausdrücklich Fremdmittel zuwenden wollte. Der
innere Zusammenhang zwischen der Refinanzierung und der zugezählten
Gesellschafterdarlehen zeige die Notwendigkeit eines schuldrechtlichen
Verhältnisses deutlich auf und ließe eine andere Finanzierungsform
von vornherein nicht zu. Es sei immer daran gedacht worden, eine
fristenkongruente Bedienung der Refinanzierung durch die zugezählten
Gesellschafterdarlehen, die einem schuldrechtlichen Verhältnis entsprangen,
zu ermöglichen. Für die Fremdüblichkeit spreche weiters, dass
anlässlich der ersten Zuzählung und auch für alle weiteren
Zuzählungen eine klare vertraglich Grundlage geschaffen worden sei. Dies
zeige sich auch aus der korrekten Zinsenabrechnung und den laufenden
Zinsenzahlungen bis 1999. Mangelnde Fremdüblichkeit daraus abzuleiten, weil
vereinbarte Zinsen im Zusammenhang mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten des
Darlehensschuldners (noch) nicht oder (noch) nicht vollständig bezahlt
worden seien, gingen an der wirtschaftlichen Realität vorbei. Ebenso seien
Prolongationen der Fälligkeiten von Darlehensbeträgen in
wirtschaftlich turbulenten Zeiten an der Tagesordnung. Selbst der Verlust von
Darlehen bzw. Krediten kann kein als der Fremdüblichkeit entgegenstehendes
Element angesehen werden. Auch die Frage der Besicherung, die sich im
übrigen im vereinbarten Zinssatz niederschlage, sei insbesondere durch die
Verpfändung der Planung des Großprojektes im Zeitpunkt der
Zuzählung der Darlehensvaluta ausreichend gewesen. Diese Vorgangsweisen
fänden sich regelmäßig bei finanzierenden Venture Capital Banken
und seien daher keinerlei fremdunüblich.
In der
Körperschaftsteuererklärung sei irrtümlich unter der Position
verdeckte Ausschüttungen eine Gewinnhinzurechnung in Höhe von
S 25.000,00 ausgewiesen worden. Bei diesem Betrag handle es sich jedoch um
die Körperschaftsteuer, die irrtümlich in der falschen Zeile
eingesetzt worden sei. Obwohl in der Steuererklärung als auch bei der
Veranlagung 2000 ein Verlustabzug von S 4.640.226 angesetzt worden sei,
habe die Betriebsprüfung in den Jahren 1998 bis 2000 als Verlustabzug nur
S 4.155.079 berücksichtigt, was in der Berufungserledigung richtig zu
stellen sei.
In seiner Stellungnahme vom 10.
Februar 2004 weist der Betriebsprüfer darauf hin, dass am 11.
September 1995 ein schriftlicher Darlehensvertrag in Höhe von
S 1.000.000 abgeschlossen worden sei. Dabei sei vereinbart worden, dass das
Darlehen mit 8,5 % verzinst werde und spätestens bis 26. Juli 1997
zurückgezahlt werden sollte. Weitere Darlehensverträge seien nicht
vorgelegt worden. Es seien lediglich Meldungen an das Gebührenamt
betreffend der Vergebührung von S 200.000 vom 7. August 2000 und
für eine Darlehensgewährung von S 1.000.000 vorgelegt
worden.
In den Bilanzen der Jahre 1998
bis 2000 seien folgende Darlehensstände ausgewiesen:
|
31.
Dezember 1998
|
S 12.875.813,00
|
31.
Dezember 1999
|
S 28.477.051,00
|
31.
Dezember 2000
|
S 41.538.836,00
Diese betragen daher insgesamt
ein Vielfaches der Valuta laut Darlehensvertrag vom 11. September 1995,
für welche keine schriftlichen Darlehensverträge dem Finanzamt
vorgelegt worden sein sollen. Bei diesen Beträgen handle es sich um
Privatkredite, die vom Gesellschafter aufgenommen wurden, da der Bw. von den
Banken keine Kredite mehr gewährt worden seien. Die Bankkredite des
Gesellschafters seien mit seinen privaten Liegenschaften besichert worden. Aus
diesen Umständen sei abzuleiten, dass es sich bei den Darlehensständen
um verdeckte Einlagen des Gesellschafters handle.
Betreffend der irrtümlich
als verdeckte Ausschüttung angesetzten Körperschaftsteuer sei der
Berufung stattzugeben. Bezüglich der Verlustvorträge werde angemerkt,
dass diese aus der automatisierten Verlustabzugsdatei übernommen worden
seien. Der Verlustvortrag sei im Betriebsprüfungsbericht in den
entsprechenden Jahren nach Maßgabe der in der Verlustabzugsdatei
angemerkten Beträge gewinnmindernd berücksichtigt worden.
In ihrer
Gegenäußerung vom 14. Juni 2004 brachte die Bw. vor, dass bei
jeder weiteren Zuzählung der schriftliche Darlehensvertrag vom 11.
September 1995 schriftlich weiter vereinbart worden sei. Diese
Weitervereinbarungen seien dem Prüfer auch vorgelegt worden, wobei vom
Prüfer jedoch nur eine Kopie zu den Akten genommen worden sei. Weiters sei
jede einzelne Darlehenszuzählung der Vergebührung unterzogen worden,
womit von der Abgabenbehörde der Darlehenscharakter als gegeben hingenommen
worden sei. Die in der Stellungnahme erwähnte Anzeige an das
Gebührenamt vom 7. August.2000 über S 400.000,00 sei nur
eine von vielen.
Die Berufung wurde ohne
Erlassung einer Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Finanzsenat
vorgelegt.
Mit Vorhalt vom
2. September 2004 wurde die Bw. im zweitinstanzlichen Berufungsverfahren
ersucht, sämtliche Darlehensverträge und die zugehörigen
Vergebührungsanzeigen sowie Unterlagen vorzulegen, welche beweisen, welches
Projekt geplant war und dass für die Finanzierung dieses Projektes Gelder
in Höhe der gewährten Darlehen erforderlich waren. Weiters wurde die
Bw. ersucht, die laufende Verzinsung des Darlehens sowie die fremdübliche
Stundung der Darlehens- und Zinsbeträge durch geeignete Unterlagen
nachzuweisen.
In ihrer Vorhaltsbeantwortung
vom 18. Oktober 2004 führte die Bw. aus, dass anlässlich der
weiteren Zuzählung von Darlehen, die im Darlehensvertrag vom 11.9.1995
schriftlich festgehaltenen Bedingungen - mit Ausnahme der Fälligkeit -
durch schriftliche Bestätigungen der die Darlehen übernehmenden Bw.
weiter vereinbart worden seien. Weiters sei jede einzelne
Darlehenszuzählung der Vergebührung als Gesellschafterdarlehen
unterzogen worden.
Bei der Finanzierung des
Großprojektes handle es sich um die Vorfinanzierung der Alpentherme P. Die
Bw. sei mit der Planung und Projektentwicklung beauftragt worden und hätte
die Therme nach Abschluss der Finanzierungsverhandlungen auch errichten
sollen.
Im Jahr 1997 sei mit der
Planung und Projektentwicklung begonnen worden, welche sich durch etliche
Auflagen der Behörde, wie Vorlage einer Machbarkeitsstudie, Unterwerfung
einer Umweltsverträglichkeitsprüfung etc., bis 2001 hingezogen habe.
Trotzdem sei die Projektentwicklung bis zur Erteilung der Baubewilligung
abgeschlossen worden.
Die Baubewilligung sei im
November 1999 erteilt worden und bis zum Jahr 2002 seien
Finanzierungsverhandlungen mit Banken und Investoren geführt worden, die
jedoch bis Juni 2002 keinen Abschluss gefunden hätten.
Im Juni 2002 seien mittels
Gemeinderatsbeschlusses der Gemeinde P die exklusiven Wasserrechte
vertragswidrig aufgekündigt worden, womit sämtliche
Finanzierungsverhandlungen gescheitert seien und das Projekt als
undurchführbar ad acta gelegt hätte werden müssen.
Die Planungskosten seien mit
74,8 Millionen Schilling veranschlagt gewesen, was den zu diesem Punkt
angeschlossen Beilagen zu entnehmen sei.
Bezüglich der laufenden
Zinsabrechnungen und der Höhe der bezahlten Zinsen wurde in der
Vorhaltsbeantwortung auf die als Beilage angeschlossenen Zinsenabrechnungen und
Kontenablichtungen über die bezahlten Zinsen verwiesen.
Laut den als Beilage
angeschlossenen Bestätigungen, sei für die Jahre 1998 bis 2000 die
Fälligkeit des Darlehens mit 31.12.2002 vereinbart worden, da
spätestens zu diesem Zeitpunkt die Finanzierung des Großprojektes
abgeschlossen hätte sein sollen. Das Projekt sei jedoch im Sommer 2002
undurchführbar geworden. Die Zinsen des Gesellschafters für das erste
Quartal 1999 hätten S 239.498 betragen, während laut beiliegender
Aufstellung der Bar- und Bankguthaben der Bw. für die Jahre 1999 und 2000,
die kurzfristig verfügbaren Mittel zum gleichen Zeitpunkt nur
S 234.307,70 betragen hätten. Wie der zuvor erwähnten Aufstellung
zu entnehmen sei, hätte sich in den folgenden Quartalen die Relation der
liquiden Mittel zu den zu zahlenden Zinsen noch wesentlich verschlechtert. Die
Bedienung der Zinsen sei daher aus wirtschaftlichen Gründen nicht mehr
möglich gewesen. Im September 1999 hätten sogar nicht nur die Zinsen
an den Gesellschafter nicht bezahlt werden können, sondern es sei auch
nicht möglich gewesen, die fällig gewordenen Zinsen der
Raiffeisenlandesbank bezüglich des Projektes Reihenhäuser M
zurückzubezahlen. Diese Kredite seien bis dato nicht
zurückgeführt worden, was letztendlich eine Stundung von fünf
Jahren bedeute. Dies hätte auch dazu geführt, dass die
Kontoführung von der Projektabteilung der Raiffeisenlandesbank in die
Abteilung Sondergestion verlegt worden sei.
Dem Vorhalt waren folgende
Unterlagen angeschlossen:
- sämtliche
(Weiter)-Vereinbarungen sowie die Anzeigen an das Gebührenamt für die
Jahre 1998 bis 2000; - eine Broschüre mit dem Titel
"Biopark Alpentherme P: Ein Konzept für alle fünf Sinne"; -
eine Broschüre mit dem Titel "Biopark Alpentherme P: Ein gesundes
Konzept"; - eine Machbarkeitsstudie vom November 1998; - ein
Businessplan; - Zinsenabrechnungen der Jahre 1995 bis 2000; -
Ablichtungen der Konten über die bezahlten Zinsen; - eine
vierteljährliche Aufstellung über die Bar- und Bankguthaben 1999 und
2000 der Bw.
Laut den vorgelegten
Gebührenanzeigen an das Finanzamt für Gebühren und
Verkehrssteuern habe die Bw. folgende Kapitalzuführungen des
Gesellschafters Ing. W. K an sie als Darlehen dem Finanzamt für
Gebühren und Verkehrssteuern angezeigt:
|
Datum der
Anzeige
|
Datum der
Kapitalzuführung laut Anzeige
|
Valuta in
Schilling
|
05.06.1998
|
07.05.1998
|
1.000.000,00
|
09.06.1998
|
28.05.1998
|
500.000,00
|
31.07.1998
|
01.07.1998
|
500.000,00
|
|
03.07.1998
|
500.000,00
|
|
21.07.1998
|
2.000.000,00
|
28.08.1998
|
13.08.1998
|
1.000.000,00
|
25.09.1998
|
28.08.1998
|
500.000,00
|
27.11.1998
|
29.10.1998
|
1.000.000,00
|
15.12.1998
|
18.11.1998
|
1.000.000,00
|
23.12.1998
|
21.11.1998
|
500.000,00
|
|
04.12.1998
|
2.000.000,00
|
15.02.1999
|
15.01.1999
|
500.000,00
|
|
02.02.1999
|
1.500.000,00
|
24.03.1999
|
18.02.1999
|
1.000.000,00
|
|
17.03.1999
|
1.500.000,00
|
29.06.1999
|
24.06.1999
|
1.500.000,00
|
26.07.1999
|
16.07.1999
|
500.000,00
|
25.08.1999
|
02.08.1999
|
1.000.000,00
|
|
18.08.1999
|
1.000.000,00
|
01.10.1999
|
09.09.1999
|
1.000.000,00
|
18.10.1999
|
08.10.1999
|
600.000,00
|
18.11.1999
|
21.10.1999
|
1.000.000,00
|
|
05.11.1999
|
1.000.000,00
|
21.12.1999
|
29.11.1999
|
1.000.000,00
|
08.03.2000
|
16.12.1999
|
1.000.000,00
|
|
22.12.1999
|
600.000,00
|
08.03.2000
|
28.01.2000
|
300.000,00
|
16.05.2000
|
17.02.2000
|
1.500.000,00
|
|
13.03.2000
|
500.000,00
|
13.07.2000
|
14.04.2000
|
1.400.000,00
|
07.08.2000
|
16.05.2000
|
200.000,00
|
|
24.05.2000
|
200.000,00
|
31.08.2000
|
08.06.2000
|
200.000,00
|
23.10.2000
|
27.07.2000
|
1.500.000,00
|
30.11.2000
|
30.08.2000
|
700.000,00
|
21.12.2000
|
30.09.2000
|
200.000,00
|
|
28.09.2000
|
500.000,00
|
15.01.2001
|
17.10.2000
|
450.000,00
|
06.02.2001
|
06.11.2000
|
1.000.000,00
|
|
10.11.2000
|
200.000,00
|
23.02.2001
|
24.11.2000
|
1.000.000,00
|
15.03.2001
|
20.12.2000
|
1.000.000,00
In den textlich durchwegs
gleich lautenden Gebührenanzeigen wird darauf hingewiesen, dass keine
Urkunde über die Zurverfügungstellung der jeweiligen Darlehensvaluta
errichtet und der ursprüngliche Darlehensvertrag am 15. September 1995
dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern angezeigt worden sein
soll.
Weiters wird in den ebenfalls
textlich durchwegs gleichlautenden (Weiter)-Vereinbarungen der Erhalt der
jeweiligen Geldbeträge von der Bw. gegenüber ihren Gesellschafter Ing.
W. K. bestätigt und von ihr unwiderruflich das Einverständnis
erklärt, dass hinsichtlich der Konditionen - mit Ausnahme der
Laufzeit - die im Darlehensvertrag vom 11. September 1995
festgelegten Grundsätze gelten. Regelungen bezüglich der
Bereitstellung von Sicherheiten an den Gesellschafter Ing. W. K. aus dem
Betriebsvermögen der Bw. für die von ihr empfangenen als Darlehen
titulierten Geldbeträge werden in diesen (Weiter)-Vereinbarungen nicht
getroffen.
Aus den angeschlossen Beilagen
betreffend das Großprojekt Alpentherme P geht u. a. Folgendes
hervor:
Laut der mit "Biopark
Alpentherme P: Ein Konzept für alle fünf Sinne" titulierten
Broschüre handelt es sich bei dem von der Bw. übernommenen
Großprojekt um die Errichtung eines Bioparkes mit Gesamtinvestitionskosten
in Höhe von 750,60 Millionen Schilling. Unter der Aufgliederung dieser
Kosten sind für Sonderplaner Investitionskosten in Höhe von 74,8
Millionen Schilling veranschlagt. Aus der mit "Biopark Alpentherme P: Ein
gesundes Konzept" titulierten Broschüre geht hervor, dass im Rahmen dieses
Projektes die Errichtung von Healthpark, Aquapark sowie Livingpark (3 Standbeine
des Bioparks) vorgesehen war. Laut vorgelegtem Businessplan war u. a. der Ausbau
von 268 Hoteleinheiten geplant. Mit der Projektleitung und Planung war laut
vorgelegter Machbarkeitsstudie vom November 1998 die Bw. betraut.
Aus den
Zinsenberechnungsblättern geht hervor, dass die als Darlehen titulierten
Kapitalzuführungen des Gesellschafters Ing. W. K. - abweichend vom
Darlehensvertrag vom 11. September 1995, der eine Verzinsung mit 8,5 %
vorsah - mit 6,5 % verzinst wurden. Der berechnete Zinsaufwand beträgt
nach diesen Unterlagen im Jahr 1998 S 375.306, im Jahr 1999
S 1.276.544 und im Jahr 2000 S 2.211.785. Aus den vorgelegten
Kontenablichtungen geht hervor, dass die Bw. an ihren Gesellschafter Ing. W. K.
im Jahr 1998 Zinsen in Höhe von S 3.799 und im Jahr 1999 Zinsen in
Höhe von S 375.306 ausbezahlt hat.
Im zweitinstanzlichen
Berufungsverfahren wurde anhand der im Arbeitsbogen sowie der im Steuerakt
aufliegenden Unterlagen Folgendes festgestellt:
In dem im Arbeitsbogen unter
Bl. 152 bis 153 aufliegenden Darlehensvertrag vom 11. September 1995 wurde
zwischen der Bw. als Darlehensnehmerin und ihrem Gesellschafter Ing. W. K.
Folgendes vereinbart:
"I. Die Darlehensnehmerin hat
vom Darlehensgeber am 26. Juli 1995 einen Darlehensbetrag von
S 1.000.000 (Schilling eine Million) erhalten, der auf das Konto bei der
Raiffeisenbank X, Nr. Y eingezahlt wurde.
II. Das Darlehen wird ab
26. Juli 1995 mit 8,5 % (achteinhalb Prozent) kontokorrentmäßig
verzinst. Die Zinsenabrechnung erfolgt vierteljährlich in nachhinein und
die Zinsen sind sofort fällig.
III. Die
Darlehensrückzahlung hat spätestens nach 2 Jahren, das ist am
26. Juli 1997 zu erfolgen.
Die Darlehensnehmerin hat
jedoch das Recht, das Darlehen ganz oder teilweise zurückzuzahlen oder das
Darlehen in größeren Raten abzustatten.
IV. Die Vertragsparteien sind
berechtigt, das gegenständliche Darlehen unter Einhaltung einer
einmonatigen Kündigungsfrist mittels eingeschriebenen Briefes
aufzukündigen.
V. Der Darlehensgeber ist
berechtigt, das ganze aushaftende Kapital samt Nebengebühren ohne
vorausgegangene Aufkündigung sogleich zurückzufordern, wenn über
die Schuldnerin der Konkurs oder ein Ausgleich eröffnet wird, ein Antrag
auf Konkurs mangels Deckung der Kosten abgewiesen wird, über die
Schuldnerin die Geschäftsaufsicht angeordnet wird oder sie sonst eine
Verpflichtung aus diesem Vertrag nicht oder nicht gehörig
erfüllt.
VI. Sämtliche Kosten und
Gebühren anlässlich der Errichtung dieses Vertrages trägt die
Bw."
Sicherheiten aus dem
Betriebsvermögen der Bw. wurden dem Gesellschafter Ing. W. K. in diesem
Vertrag nicht eingeräumt.
In den Jahresabschlüssen
zu den Bilanzstichtagen 31. März 1995 und 31. März 1996 werden
unter der Position Eigenkapital folgende Beträge ausgewiesen:
Bilanzstichtag 31. März 1995
|
Schilling
|
Schilling
|
I. Stammkapital
|
500.000,00
|
II. Gewinnrücklagen
|
|
Freie Rücklage
|
109.372,00
|
III. Bilanzgewinn
|
|
Gewinnvorträge
|
1.159.321,52
|
|
Verlustvorträge
|
-2.528.106,05
|
|
Jahresgewinn
|
805.992,00
|
-562.792,53
|
Eigenkapital zum 31.3.1995
|
46.579,47
Bilanzstichtag 31. März
1996
|
|
Schilling
|
Schilling
|
I. Stammkapital
|
500.000,00
|
II. Gewinnrücklagen
|
|
Freie Rücklage
|
|
109.372,00
|
III. Bilanzgewinn
|
|
|
Gewinnvorträge
|
1.965.313,90
|
|
Verlustvorträge
|
-2.528.106,00
|
|
Jahresverlust
|
-2.218.102,66
|
-2.780.894,76
|
Negatives Eigenkapital zum 31.3.1996
|
-2.171.522,76
Die im Jahr 1995 als Darlehen
titulierte Kapitalzuführung des Gesellschafters Ing. W. K. an die Bw. in
Höhe von S 1.000.000 betrug daher das Doppelte des
gesellschaftsvertraglich vereinbarten Stammkapitales bzw. das 21,47-fache des
zum Bilanzstichtag 31. März 1995 bilanzmäßig
tatsächlich ausgewiesenen Eigenkapitals. Bereits am darauf folgenden
Bilanzstichtag 31. März 1996 war die Bw. mit einem negativen
Eigenkapital im Ausmaß des 4,34-fachen des gesellschaftsvertraglich
vorgesehenen Stammkapitals bilanzmäßig
überschuldet.
Nach Wechsel des
Bilanzstichtages auf den 31. Dezember im Jahr 1997 werden in den Bilanzen
zu den Stichtagen 31.12.1997 bis 31.12.1999 folgende Eigenkapitalstände
ausgewiesen:
Bilanzstichtag 31. Dezember
1997:
|
|
Schilling
|
Schilling
|
I. Stammkapital
|
500.000,00
|
II. Gewinnrücklagen
|
|
|
Freie Rücklage
|
|
205.668,00
|
III. Bilanzgewinn
|
|
|
Gewinnvorträge
|
1.965.313,90
|
|
Verlustvorträge
|
-8.127.779,30
|
|
Jahresgewinn
|
1.373.522,49
|
-4.788.942,91
|
Negatives Eigenkapital per
31.12.1997
|
-4.083.274,91
Bilanzstichtag 31. Dezember
1998:
|
|
Schilling
|
Schilling
|
I. Stammkapital
|
|
500.000,00
|
II. Gewinnrücklagen
|
|
|
Freie Rücklage
|
|
296.049,00
|
III. Bilanzgewinn
|
|
|
Gewinnvorträge
|
3.338.863,39
|
|
Verlustvorträge
|
-7.690.979,30
|
|
Jahresverlust
|
-1.435,51
|
-4.353.551,42
|
Negatives Eigenkapital per
31.12.1998
|
-3.557.502,42
Bilanzstichtag 31. Dezember
1999:
|
|
Schilling
|
Schilling
|
I. Stammkapital
|
|
500.000,00
|
II. Gewinnrücklagen
|
|
|
Freie Rücklage
|
|
314.197,00
|
III. Bilanzgewinn
|
|
|
Gewinnvorträge
|
3.338.863,39
|
|
Verlustvorträge
|
-7.692.414,81
|
|
Jahresverlust
|
-588.487,00
|
-4.942.038,42
|
Negatives Eigenkapital per
31.12.1999
|
-4.127.841,42
Zu Beginn der jeweiligen Jahre
des Prüfungszeitraumes betrug das negative Eigenkapital laut
Jahresabschlüsse der Bw. etwa das Sieben- bis Achtfache des
gesellschaftsvertraglich vereinbarten Stammkapitals.
Die Entwicklung der
Darlehensstände im Prüfungszeitraum weist außerdem im Vergleich
zum gesellschaftsvertraglich vereinbarten Stammkapital folgende Entwicklung
auf
|
Bilanzstichtag
|
Darlehenstand laut
jewei- ligem Jahresabschluss
|
Stammkapital laut
Gesellschaftsvertrag
|
x-fache des
Stammkapital
|
|
Schilling
|
Schilling
|
|
31.12.1997
|
2.309.306,00
|
500.000,00
|
4,62
|
31.12.1998
|
12.875.813,00
|
500.000,00
|
25,75
|
31.12.1999
|
28.477.051,00
|
500.000,00
|
56,95
|
31.12.2000
|
41.538.136,00
|
500.000,00
|
83,08
Im Jahresabschluss 2000 wird das Eigenkapital der Bw. zum
Bilanzstichtag 31. Dezember 2000 wie folgt ausgewiesen:
|
|
Schilling
|
Schilling
|
I. Stammkapital
|
|
500.000,00
|
II. Gewinnrücklagen
|
|
|
Freie Rücklage
|
|
318.245,00
|
III. Bilanzgewinn
|
|
|
Gewinnvorträge
|
3.338.863,39
|
|
Verlustvorträge
|
-8.280.902,12
|
|
Jahresverlust
|
5.055.585,06
|
113.546,33
|
Eigenkapital per 31.12.2000
|
|
931.791,33
Zum Bilanzstichtag
31. Dezember 2000 beträgt der mit S 41.538.236 ausgewiesene
Darlehensstand daher das 44,58-fache des bilanzmäßig mit
S 931.791,33 tatsächlich ausgewiesenen Eigenkapitals.
Mit weiteren Vorhalten wurde
der Bw. die Sach- und Rechtslage ausführlichst dargestellt. Weiters wurde
am 8. September 2005 mit dem Finanzamtsvertreter in Abwesenheit der Bw. die
Sach- und Rechtslage vor dem UFS-Referenten anhand der Vorhalte in Vorbereitung
der von der Bw. beantragten Berufungsverhandlung mündlich
erörtert.
Mit Telefax vom
3. November 2005 teilte die Bw. mit, dass auf eine Stellungnahme zu den
weiteren Vorhalten sowie auf die Abhaltung eines Erörterungstermines und
einer mündlichen Berufungsverhandlung verzichtet werde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.
Qualifikation der Gesellschafterdarlehen als verdecktes
Stammkapital:
Gemäß
§ 8 Abs. 1 KStG 1988 bleiben bei
der Ermittlung des Einkommens Einlagen und Beiträge jeder Art insoweit
außer Ansatz, als sie von Personen in ihrer Eigenschaft als
Gesellschafter, Mitglieder oder in ähnlicher Eigenschaft geleistet
werden.
Gemäß
§ 4 Abs. 12 Z. 1 EStG 1988 idF des
BGBl. 1996/201 ab 1996 und BGBl. 1996/797 ab 31.12.1996 zählen zu den
Einlagen u. a. auch Verbindlichkeiten, denen abgabenrechtlich die Eigenschaft
eines verdeckten Grund-, Stamm- oder Genossenschaftskapital
zukommt.
Die Wertung von Leistungsbeziehungen zwischen
Körperschaften und ihren Mitgliedern
als betriebliche
Vorgänge setzt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
voraus, dass die Leistungsbeziehungen auch unter gegenüber
gesellschaftsfremden Personen üblichen Bedingungen erfolgen. Andernfalls
liegen Ausschüttungs- bzw. Einlage-Vorgänge vor, auch wenn die
Vorgänge in zivilrechtliche Geschäfte eingekleidet werden.
Verträge zwischen Kapitalgesellschaften und ihren Gesellschaftern finden
nur dann steuerliche Anerkennung, wenn sie nach außen ausreichend zum
Ausdruck kommen, einen klaren und eindeutigen Inhalt haben und auch zwischen
Fremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären (vgl.
dazu VwGH 28. April 1999, 97/13/0068).
Zur Frage des verdeckten Eigenkapitals hat der
Verwaltungsgerichtshof zunächst in seinem Erkenntnis vom 18. Dezember 1990,
Zl. 89/14/0133 ausgesprochen, dass der Steuerpflichtige in der Wahl der Mittel,
mit denen er seinen Betrieb führen will, grundsätzlich nicht
beschränkt ist, d.h. dass er bei der Auswahl seiner
Finanzierungsmöglichkeiten nicht bevormundet werden darf und es ihm daher
grundsätzlich freisteht, seinen Betrieb mit Eigenmitteln oder mit
Fremdkapital auszustatten. Nach diesem Erkenntnis kann daher eine in die
äußere Form eines Darlehens gekleidete Forderung der Gesellschafter
an eine GmbH nur unter besonderen Umständen, die dafür sprechen, dass
die Darlehenshingabe für die Gesellschaft objektiv den wirtschaftlichen
Erfolg hat, Eigenkapital zu ersetzen und daher eine Kapitalzuführung
(Kapitalerhöhung) das wirtschaftlich Gebotene gewesen wäre, als
verdecktes Eigenkapital angesehen werden. An die den Abgabenbehörden
obliegende Beweisführung, dass im konkreten Fall ausnahmsweise besondere
Umstände der angegebenen Art vorliegen, sind besonders strenge
Anforderungen zu stellen, wobei die geforderten "besonderen Umstände" nicht
schon dadurch gegeben sind, dass das Darlehen von der Gesellschaft zu gleich
günstigen Bedingungen nicht am Kapitalmarkt zu beschaffen gewesen
wäre. Bei der Beurteilung, ob solche "besonderen Umstände" vorliegen
oder nicht, ist auf den Zeitpunkt der Darlehenszuzählung abzustellen. Auf
nachträglich eingetretene wirtschaftliche oder steuerliche Entwicklungen
kann die Annahme, das gegebene Darlehen eines Gesellschafters sei in
wirtschaftlicher Betrachtungsweise verdecktes Eigenkapital, nicht gestützt
werden.
Die jüngere Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. VwGH 28.4.1999, 97/13/0068, ÖStZB 1999,
610; 14.12.2000, 95/15/0127, ÖStZB 2001, 559) fordert nicht mehr den
strengen Nachweis der Behörde, dass die als Darlehen gestalteten
Kapitalzuführungen eines Gesellschafters an seine Kapitalgesellschaft in
wirtschaftlicher Betrachtungsweise objektiv Eigenkapital ersetzen, sondern
überprüft derartige Darlehensverträge anhand der für
Familienverträge entwickelten Kriterien. Maßgebend ist daher vor
allem, ob es sich um klare Gestaltungen handelt, die inhaltlich einem
Fremdvergleich standhalten. Auf das Missverhältnis zwischen Eigen- und
Fremdkapital kommt es daher nicht mehr entscheidend an. Für die Annahme von
verdeckten Eigenkapital genügt demnach schon, dass die Gestaltung des
Darlehens nicht den vom Verwaltungsgerichtshof für Familienverträge
entwickelten Kriterien entspricht. In seinem Erkenntnis vom 21. Oktober
2004, 2000/13/0179, 0180, hat der Verwaltungsgerichtshof das Fehlen jeglicher
(eindeutiger und klarer) Vereinbarungen über Sicherheiten jedenfalls als
fremdunüblich bezeichnet.
Unstrittig ist im gegenständlich Fall, dass das
gesellschaftsvertraglich vereinbarte Stammkapital der Bw. seit ihrer
Gründung S 500.000 beträgt. Bereits zum Zeitpunkt der ersten
Kapitalzuführung laut Darlehensvertrag vom 11. September 1995 betrug
das zum Eröffnungsbilanzstichtag 1. April 1995 bilanzmäßig
ausgewiesene tatsächliche Eigenkapital S 46.579,47. Die laut
Darlehensvertrag vom 11. September 1995 als Darlehen titulierte
Kapitalzuführung in Höhe von S 1.000.000 beträgt damit das
21,47-fache des zum Eröffnungsbilanzstichtag 1. April 1995
bilanzmäßig ausgewiesenen Eigenkapitals. Sicherheiten wurden dem
Gesellschafter von der Bw. im Darlehensvertrag vom 11. September 1995 nicht
eingeräumt. Bereits am folgenden Bilanzstichtag (31. März 1996)
war die Bw. mit einem bilanzmäßig ausgewiesenen negativen
Eigenkapitalstand in Höhe von 2.171.522,76 im Ausmaß des 4,34-fachen
des gesellschaftsvertraglich vorgesehenen Stammkapitals überschuldet. Laut
Bilanzen des Prüfungszeitraumes 1998 bis 2000 stiegen die negativen
Eigenkapitalstände auf etwa das Sieben- bis Achtfache des
gesellschaftsvertraglich vereinbarten Stammkapitales weiter an. Trotz dieser
erheblichen Überschuldung wurde laut Vorhaltsbeantwortung vom
18. Oktober 2004 von der Bw. im Jahr 1997 ein Auftrag (Planung und
Projektentwicklung) übernommen, für dessen Finanzierung Planungskosten
in Höhe von 74,8 Millionen Schilling veranschlagt waren. Wie die Bw. in
ihrer Berufung selbst vorbringt, konnte sie bei Banken - offenkundig als
Folge ihrer bilanzmäßig erheblichen Überschuldung, d. h. mangels
Fähigkeit zur Einräumung ausreichender Besicherungen aus ihrem
Betriebsvermögen - keine Kredite erlangen. Vielmehr musste der
Gesellschafter der Bw., Ing. W. K., die für die Projektfinanzierung
erforderlichen Beträge selbst bei Banken unter Gewährung von
entsprechenden Sicherheiten aus seinem Privatvermögen als Kredit aufnehmen,
welche von ihm seinerseits der Bw. als Darlehen gewährt wurden, ohne dass
die Bw. ihm gegenüber dafür Sicherheiten bereitgestellt hat. Die
Darlehensstände betragen dabei im Prüfungszeitraum etwa das 26 bis
83-fache des gesellschaftsvertraglich vorgesehenen Stammkapitales
Die Darlehensgewährung des Gesellschafters an die Bw.
hält damit einem Fremdvergleich nicht stand, weil ein nicht an der Bw.
beteiligter Fremder keine Kredite unter Bereitstellung von Sicherheiten aus
seinem Privatvermögen bei Banken aufgenommen hätte, um sie danach der
mit unzureichenden Eigenkapital ausgestatteten bzw. überschuldeten Bw. als
Darlehen ohne Einräumung von Sicherheiten zur Verfügung zu stellen
(vgl. dazu VwGH 21.Oktober 2004, 2000/13/0179, 0180).
Darüber hinaus stehen die als Darlehen titulierten
Kapitalzuführungen des Gesellschafters auch von Anbeginn in einem krassen
Missverhältnis zur gesellschaftsvertraglich vorgesehenen bzw.
tatsächlichen Eigenkapitalausstattung der Bw., die bereits zum bzw. vor dem
Zeitpunkt der jeweiligen Kapitalgewährung vorgelegen ist. Im Hinblick auf
die bereits per 31. März 1995 unzureichende Eigenkapitalausstattung
sowie der seit 31. März 1996 beginnenden und sich über den
Prüfungszeitraum fortschreitenden Überschuldung der Bw. hatte die
Darlehenshingabe für die Gesellschaft auch objektiv den wirtschaftlichen
Erfolg, Eigenkapital zu ersetzen, weil eine Kapitalzuführung
(Kapitalerhöhung) zur Durchführung des im Jahr 1997 von der Bw.
übernommenen und mit 74,8 Millionen Schilling Planungskosten veranschlagten
Großprojektes das wirtschaftlich Gebotene gewesen wäre.
Aufgrund der o. a. Sach- und Rechtslage erübrigt sich
daher eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Darlehensgewährungen
des Prüfungszeitraumes aufgrund der der Vorhaltsbeantwortung
angeschlossenen Weitervereinbarungen des Vertrages vom 11. September 1995
bzw. durch die vorgelegten Vergebührungsanzeigen von vornherein klar und
eindeutig nach außen hin in Erscheinung getreten sind. Die Berufung ist
daher in diesem Punkt unbegründet.
2.
Strittiger Betriebsausgabencharakter bezüglich der als Aufwand verbuchten
Darlehenszinsen:
Gemäß
§ 4 Abs. 4 EStG 1988 sind
Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb
veranlasst sind.
Aufgrund der unter Punkt 1 dargestellten Erwägungen
liegt die Ursache für die als Darlehen titulierten Kapitalzuführungen
des Gesellschafters Ing. W. K. an die Bw. dem inneren Gehalt nach nicht in einer
schuldrechtlichen Beziehung zwischen Gesellschafter und Gesellschaft, sondern im
Gesellschaftsverhältnis. Die vom Gesellschafter vorgenommenen
Kapitalzuführungen sind daher - wie schon unter Punkt 1 festgestellt
- ungeachtet ihrer Bezeichnung als Darlehen, als verdeckte Einlagen zu
behandeln. Der dafür verbuchte Zinsaufwand ist daher keine Betriebsausgabe.
Die Abzugsfähigkeit des Zinsenaufwandes als Betriebsausgabe wurde daher bei
der Ermittlung des körperschaftsteuerpflichtigen Gewinnes von der
Betriebsprüfung zu Recht nicht anerkannt. Die Berufung ist daher auch in
diesem Punkt unbegründet.
3.
Qualifikation der bezahlten Zinsen als verdeckte
Ausschüttung:
Gemäß
§ 8 Abs 2 KStG 1988
ist es für die Ermittlung des Einkommens ohne Bedeutung ob das
Einkommen
- im Wege
offener oder verdeckter Ausschüttungen verteilt oder
- entnommen
oder
- in anderer
Weise verwendet wird.
Gemäß
§ 93 Abs 1 EStG 1988
wird bei inländischen Kapitalerträgen die Einkommensteuer durch Abzug
vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer) erhoben. Dies gilt auch für
verdeckte Gewinnausschüttungen.
Gemäß
§ 95 Abs 2 EStG 1988
ist der Gläubiger beim Steuerabzug vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer)
Steuerschuldner. Der Schuldner der Kapitalerträge haftet aber dem Bund
für die Einbehaltung und Abfuhr der Kapitalertragsteuer.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegen
verdeckte Gewinnausschüttungen vor, wenn Kapitalgesellschaften ihren
Gesellschaftern Vermögensvorteile zuwenden, die ihrer Einkleidung nach
nicht unmittelbar als Einkommensverteilung erkennbar sind, ihre Wurzel aber in
den gesellschaftsrechtlichen Beziehungen haben (vgl. dazu das Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 20. März 1974, 1157/72). Hiezu ist
gemäß Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. November
1977, 410, 618/77 ein auf Vorteilsgewährung gerichteter Willensentschluss
der Körperschaft erforderlich, welcher gemäß Erkenntnissen des
Verwaltungsgerichtshofes vom 14. September 1979, 1264/78, bzw. vom
10. Dezember 1985, Zl. 85/14/080 bereits aus den objektiven
Umständen des betreffenden Falles erschlossen werden kann. Es genügt
dazu ein Verhalten des Organs, welches den Schluss erlaubt, dass dieses die
Verminderung des Gesellschaftsvermögens geduldet habe (vgl. dazu das
Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Mai 1993, Zl. 90/13/0155
sowie die Ausführungen in Doralt-Ruppe: Grundriss des österreichischen
Steuerrechtes I, 7. Auflage, 2000, Seite 326).
Da die vom Gesellschafter vorgenommenen
Kapitalzuführungen ungeachtet ihrer Bezeichnung als Darlehen, als verdeckte
Einlagen zu behandeln sind, stellen die mit den Kapitalzuführungen im
Zusammenhang stehenden und an den Gesellschafter Ing. W. K. ausbezahlten Zinsen
Vorteilsgewährungen der Bw. an ihn dar, die ihre Wurzel in den
gesellschaftsrechtlichen Beziehungen haben und deren Abfluss aus dem
Betriebsvermögen der Bw. vom Geschäftsführer Ing. W. K. als Organ
der Bw. geduldet wurde. Zu Recht wurden diese Zinszahlungen von der
Betriebsprüfung als verdeckte Ausschüttung an ihren Gesellschafter
Ing. W. K. qualifiziert und der Kapitalertragsbesteuerung unterzogen. Die
Berufung erweist sich daher auch in diesem Punkt als
unbegründet.
4.
Strittige Höhe des im Jahr 2000 vorgetragenen Verlustes und
irrtümliche Gewinnhinzurechnung in Höhe von S 25.000 laut
Körperschaftsteuererklärung 1988:
Bezüglich des Vorbringens, es sei im Jahr 2000 ein
Verlustabzug in Höhe von S 4.640.226 zu berücksichtigen wird vom
unabhängigen Finanzsenat festgestellt, dass laut der im Steuerakt
aufliegenden Mitteilung über die angemerkten vortragsfähigen Verluste
vom 3. November 1996 für die Jahre 1998 und Folgejahre folgende
Verluste als vortragsfähig angemerkt sind:
|
vortragsfähiger Verlust
aus dem Jahr
|
Schilling
|
1991
|
-509.965,00
|
1996
|
-2.189.667,00
|
1997
|
-1.455.447,00
|
Summe
|
-4.155.079,00
Diese vortragsfähigen Verlusten wurden in den
angefochtenen Körperschaftsteuerbescheiden des Prüfungszeitraumes bei
der Einkommensermittlung jeweils in folgender Höhe abgezogen:
|
Körperschaftsteuerbescheid
für das
|
berücksichtigter
Verlustabzug laut Bp.
|
Jahr
|
Schilling
|
1998
|
-414.970,00
|
1999
|
-650.706,00
|
2000
|
-3.089.403,00
|
Summe
|
-4.155.079,00
Wie die Gegenüberstellung
zeigt, wurden in den angefochtenen Bescheiden des Prüfungszeitraumes die
Verlustvorträge grundsätzlich in der richtigen Höhe abgezogen,
sodass die Berufung in diesem Punkt ebenfalls unbegründet ist.
Bezüglich der in der
Körperschaftsteuererklärung 1988 unter der Kennzahl 625 von der Bw.
irrtümlich vorgenommenen Gewinnzurechnung in Höhe von S 25.000
wird festgestellt, dass es sich dabei um die in im Jahresabschluss passivierte
Körperschaftsteuerschuld handelt, die als Personensteuer gemäß
§ 12 Abs. 1 Z. 6 KStG 1988 bei der Einkunftsermittlung nicht abgezogen
werden darf und daher den steuerlichen Gewinn nicht vermindert. Demzufolge
erfolgte die Gewinnhinzurechnung von S 25.000 durch die
Betriebsprüfung nicht irrtümlich sondern zu Recht. Sie wurde von der
Bw. nur irrtümlich bei der Kennzahl 625 als verdeckte Ausschüttung
deklariert und hätte richtigerweise in der Erklärung unter Kennzahl
612 eingetragen werden müssen. Die Berufung ist jedoch auch in diesem Punkt
unbegründet ist, weil sich aus der beantragten Richtigstellung für die
Körperschaftsteuer 1998 keine Auswirkung ergibt und die Gewinnhinzurechnung
von der Betriebsprüfung nicht als verdeckte Ausschüttung der
Kapitalertragsbesteuerung unterzogen wurde.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden
Wien,
7. Februar 2006
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 1 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 8 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 12 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 93 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 95 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Darlehenverdecktes Stammkapitaleigenkapitalersetzende ZuwendungDarlehenszinsenkeine Betriebsausgabeverdeckte Ausschüttung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1003-W/04
- Stammnummer
- 20773
- Gültig
- 07.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF