Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1644-W/02
Verdeckte Ausschüttung an die zu 100 % beteiligte Muttergesellschaft bewirkt keine Verpflichtung Kapitalertragsteuer dafür einzubehalten.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1644-W/02vom 20.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat
hat über die Berufungen der Bw., vertreten durch Mag. Thomas
KOLLACZIA-PUTZ, Steuerberater, 1010 Wien, Annag. 3a/35, vom
15. Oktober 1999 gegen die Bescheide des Finanzamtes für
Körperschaften vom 15. September 1999 betreffend Wiederaufnahme des
Verfahrens gem. § 303 Abs. 4 BAO hinsichtlich Körperschaftsteuer
für die Jahre 1992 und 1993 und Sachbescheide betreffend
Körperschaftsteuer für die Jahre 1992 und 1993 sowie
Kapitalertragsteuer für die Jahre 1992 und 1993 im Beisein der
Schriftführerin Andrea Moravec nach der am 22. Jänner 2007 in
1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten
Berufungsverhandlung, entschieden:
1. Die
Berufungen betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 Abs. 4 BAO
hinsichtlich Körperschaftsteuer für die Jahre 1992 und 1993 werden
gem. § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos erklärt.
2. Die
Berufungen gegen die Sachbescheide betreffend Körperschaftsteuer für
die Jahre 1992 und 1993 werden als unbegründet abgewiesen. Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
3. Den
Berufungen gegen die Kapitalertragsteuer für die Jahre 1992 und 1993 wird
stattgegeben. Die Bescheide betreffend Kapitalertragsteuer für die
Jahre 1992 und 1993 werden ersatzlos aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Strittig ist, ob das Darlehen der schweizerischen
Konzernmutter verdecktes Stammkapital darstellt und die bezahlten Zinsen an
diese verdeckte Gewinnausschüttungen darstellen, die der
Kapitalertragsteuer unterliegen.Betriebsgegenstand der Bw. ist der Handel
mit Altmetallen.Geschäftsführer (GF) waren in den Streitjahren
D, E und G.An der Gesellschaft war in den Streitjahren lt. Firmenbuch (FN
6520p) die Firma K zu 100 % am Stammkapital beteiligt.An der Firma K war
zu 40 % die Firma C beteiligt.Bei der Bw. fand für die Jahre 1992 bis
1996 eine Buch- und Betriebsprüfung gem. §§ 147ff BAO statt,
wobei u.a. folgende Feststellungen getroffen und im Betriebsprüfungsbericht
sowie im Schriftsatz vom 23. August 2000 ausführlich dargestellt
wurden:
Das
am 2. November 1990 von der Firma C erhaltene Darlehen i.H.v. 40.000.000 S
stelle ein verdecktes Stammkapital dar, da die Bw. aufgrund der schlechten
Wirtschaftslage dringend Kapital benötigte.
Die
Eigenkapitalquote wäre im Zeitpunkt (= 1990) der Zuzählung des
Darlehens bei nur 5 % gelegen, 1991 wäre bereits ein negatives Eigenkapital
vorgelegen.Die Eigenkapitalquote ergibt sich aus dem Quotient des
Eigenkapitals (Stammkapital 2.010.000 S + Freie Rücklagen versteuert
1.997.091 + Freie Rücklagen unversteuert 6.852.667 + Gewinnvortrag
4.362.371,84) i.H.v. rd. 15,2 Mio S und der Bilanzsumme i.H.v. rd. 289,7 Mio
S.
Das
Darlehen würde vom mittelbaren Hauptgesellschafter (= C ) stammen.
Die
Bw. habe bis dato keine schriftlichen Unterlagen betreffend
Darlehensgewährung vorlegen können.
Ein
Darlehen dieser Größenordnung wäre mangels geeigneter
Sicherheiten, bei einem Nicht-Gesellschafter sicher nicht zu erlangen
gewesen.
Auch
die in den Bilanzen der Jahre 1992 bis 1996 festgehaltenen
Rückstehungserklärungen der Firma C würde für ein verdecktes
Stammkapital sprechen.
Nach
dem Gesamtbild sei davon auszugehen, dass die zur Verfügung gestellten
Gelder, das dringend benötigte, aber fehlende, Eigenkapital darstellen
würden.
Die
Bilanz wäre dahingehend zu ändern, dass das als verdecktes
Stammkapital behandelte Darlehen als Kapitalrücklage in die Bilanz
eingestellt werden würde, während das Konto "Kredit Z" in der Bilanz
aufzulösen sei.
Die
an die Firma C bezahlten Zinsen würden somit eine verdeckte
Ausschüttung darstellen und der Kapitalertragsteuer wie folgt unterliegen
(alle Beträge in Schilling):
|
|
1992
|
1993
|
Zinsen
|
3.663.978
|
366.022
|
+ KESt
|
1.221.326
|
122.007
|
= verd.
Ausschüttung
|
4.885.304
|
488.029
Neben
Vermögenswerten i.H.v. 138.000.000 S hätten auch Verbindlichkeiten
i.H.v. 191.000.000 S bestanden.Ein fremder Dritter hätte angesichts
dieser Tatsache wohl kaum ein Darlehen in dieser Größenordnung ohne
entsprechende Sicherheiten gewährt.
Das Finanzamt verfügte in der Folge die Wiederaufnahme
des Verfahrens gem. § 303 Abs. 4 BAO und folgte in den neu erlassenen
Sachbescheiden den Feststellungen der Betriebsprüfung.Die Bw. erhob
gegen die o.a. Bescheide Berufung und begründet diese im Wesentlichen
folgendermaßen:
Betreffend
Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Körperschaftsteuer für die
Jahre 1992 und 1993 führt die Bw. aus, dass die rechtliche Beurteilung des
strittigen "Darlehens" als verdecktes Stammkapital erst im Prüfungszeitraum
vorgenommen worden sei.Aus der Bilanz 1992 der Bw. sei jedoch
bereits ersichtlich gewesen, dass das Darlehen der Firma C i.H.v. 40.000.000 S
mit der genauen Bezeichnung des Gläubigers und unter Angabe des
Firmensitzes ausgewiesen worden sei.Weiters sei in der Position
"nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag" (vgl. Seite 8 der Bilanz)
erkenntlich gewesen, dass die Firma C eine rechtsverbindliche
Rückstehungserklärung hinsichtlich der bestehenden Forderung i.H.v.
40.000.000 S abgegeben habe. Dies sei ausdrücklich in der Bilanz
dargestellt und beschrieben worden.Aufgrund dieses Ausweises sei die
Abgabenbehörde über den vorliegenden Sachverhalt ausreichend
informiert gewesen und habe über alle maßgeblichen Grundlagen zur
Festsetzung der Abgaben verfügt.Es lägen somit keine Tatsachen
vor, die neu hervorgekommen seien und zu einer Wiederaufnahme des Verfahrens
berechtigt hätten.Neue Erkenntnisse im Bezug auf die rechtliche
Beurteilung von Sachverhaltselementen würden jedenfalls keinen
Wiederaufnahmegrund darstellen.Die Bw. beantrage daher die Aufhebung
der o.a. Wiederaufnahmebescheide für die Jahre 1992 und 1993.
In
der gesonderten Berufungsschrift betreffend Körperschaftsteuer für die
Jahre 1992 und 1993 führt die Bw. weiters aus, dass die Firma C nicht
Gesellschafterin der Bw. sei, sondern die Firma K.Die Firma C halte
lediglich an der Gesellschafterin der Bw. einen Anteil im Ausmaß von 40
Prozent.
Gesellschafter-Fremdkapital
könne nur dann in verdecktes Stammkapital umgedeutet werden, wenn die
Darlehenshingabe für die Gesellschaft objektiv den wirtschaftlichen Erfolg
gehabt habe, Eigenkapital zu ersetzen.Relevanter Betrachtungszeitpunkt
für die Qualifikation als verdecktes Stammkapital sei der Zeitpunkt der
Darlehenszuzählung (= Darlehensgewährung).
Die
später erfolgten Rückstehungserklärungen oder andere
Maßnahmen des Gläubigers der Bw., welche auf die Erhaltung der
Gesellschaft (und damit auf die Einbringlichkeit seiner Forderung) gerichtet
gewesen seien, seien daher für die Beurteilung ohne Belang.
Die
Zuzählung des Darlehens sei am 2. November 1990 erfolgt.Kurz zuvor
sei durch die Kanzlei Prof. Dkfm. Dr. Helmut SAMER die Bilanz zum
31. Dezember 1989 erstellt worden.Dieser Status habe ein positives
Eigenkapital des Unternehmens von knapp 30.000.000 S gezeigt.Auch die
Bilanz zum 31. Dezember 1990 wies noch ein positives Eigenkapital i.H.v.
3.400.000 S aus.
Die
Bw. habe nicht auf Grund der schlechten Wirtschaftslage dringend Kapital
benötigt, sondern zur Finanzierung von Investitionen.Bei der
Zuzählung des Darlehens handle es sich somit um eine unternehmerisch
sinnvolle Alternative zu einem normalen Bankkredit.
Die
Bw. habe im Geschäftsjahr 1990 (= Jahr der Darlehenszuzählung) rd.
27.800.000 S und im Frühjahr 1991 rd. 8.500.000 S investiert. Dies
entspräche über 90 % des gesamten Darlehens.
Das
über den wahren Gesellschafter (= K) an die Bw. herangetragene Angebot der
Firma C auf Finanzierung sei auch deshalb aufgegriffen worden, da die Bw. nur
mit 9 % Zinsen belastet worden sei.
Die
Besicherung liege in dem angeschafften Anlagevermögen selbst.Die Bw.
verfügte zum 31. Dezember 1990 über folgende unbelastete
Vermögenswerte:- Vorräte auf Lager i.H.v. rd. 58.000.000 S
und- Forderungen aus Lieferungen und Leistungen i.H.v. rd. 80.000.000
S.Diese Vermögenswerte hätten auch ausreichende Sicherheiten bei
Nicht-Gesellschaftern dargestellt.
Aus
gebührenrechtlichen Gründen sei der Darlehensvertrag nicht ins Inland
verbracht worden.
Zum
Zeitpunkt der Darlehenshingabe im Jahre 1990 sei die verschlechterte
Eigenkapitalsituation ab 1992 keinesfalls absehbar gewesen. Die Verschlechterung
der Finanz- und Ertragslage sei durch externe, nicht beeinflussbare Ursachen
bestimmt gewesen (Zerfall der Exportorganisationen in der ehemaligen
Sowjetunion).
Da
im Jahre 1992 absehbar geworden sei, dass der Betrieb der Bw. langfristig nicht
mehr überleben könne, sei die totale Stilllegung des Betriebes
beschlossen worden.
Der
Zinsenstopp und die Rückstehungserklärung, die in der
Gesellschaftersitzung vom 12. Oktober 1993 beschlossen wurden, hätten den
alleinigen Zweck für die Firma C gehabt, die gänzliche
Einbringlichkeit ihrer Forderung zu sichern. Andernfalls wäre ein
Konkursantrag wegen Überschuldung unausweichlich gewesen.
Bereits
im Dezember 1998 sei ein großer Teil des Darlehens an den Darlehensgeber
rückgeführt worden. Auch der verbliebene Rest werde, durch Verwertung
der verbliebenen Aktivpositionen und durch die laufenden Einnahmen des
Unternehmens, bedient werden können.
Die
kreditgewährende Gesellschaft sei in den Streitjahren keine
Sitzgesellschaft gewesen, sondern operativ tätig gewesen.
Auch
seien folgende Zeugen nicht einvernommen worden:Herr N, Steuerbeamter in
R.Herr M, Verwaltungsrat der Darlehensgeberin.Herr S und Frau D,
ehemalige Geschäftsführer der Bw.
Die
Bw. beantrage daher die Abänderung der Körperschaftsteuerbescheide
für die o.a. Streitjahre.
Gegen
die Vorschreibung von Kapitalertragsteuer wendet die Bw. ein, dass die Firma C
nicht Hauptgesellschafter der Bw. sei, sondern einzig die Firma K.Die
Firma C halte an der Gesellschafterin der Bw. lediglich einen Anteil von 40
%.
Die
Bw. beantrage die ersatzlose Aufhebung der Kapitalertragsteuerbescheide für
die Jahre 1992 und 1993, bzw. dass die verdeckten Ausschüttungen der Firma
K, als alleiniger Gesellschafterin der Bw. zugerechnet werden.
Die
Betriebsprüfung habe es unterlassen, die verdeckte Gewinnausschüttung
dem unmittelbaren Gesellschafter und, erst in einem weiteren Schritt, die
verdeckte Gewinnausschüttung dem mittelbaren Gesellschafter zuzurechnen.
Die Rechtsfolge wäre nämlich, dass die verdeckte
Gewinnausschüttung in Österreich nicht bei der Bw., sondern beim
unmittelbaren Gesellschafter vorgenommen hätte werden müssen.
Nach
Ansicht der Bw. wäre zuerst die verdeckte Gewinnausschüttung dem
unmittelbaren Gesellschafter zuzurechnen (hiebei wäre eine Befreiung von
der Kapitalertragsteuer vorzunehmen) und erst in einem zweiten Schritt an den
durch den Vorteil Begünstigten weitergereicht werden könne.
Hinsichtlich
der Berechnung der Kapitalertragsteuer beantrage die Bw., dass die Berechnung
"von Hundert" von den verdeckten Gewinnausschüttungen vorgenommen werden
möge.
Lt.
Betriebsprüfung sei bei der Berechnung der Kapitalertragsteuer "in Hundert"
davon ausgegangen worden, dass die Bw. auch der Steuerschuldner sei.Da im
Falle, dass weder dem Antrag auf ersatzlose Aufhebung der angefochtenen
Bescheide noch jenem Antrag auf unmittelbare Zurechnung der verdeckten
Gewinnausschüttung an die Firma K stattgegeben werde, könne davon
ausgegangen werden, dass Ersatz eingefordert werde.Denn gem. Art. 10 des
DBA Schweiz/Österreich sei der Kapitalertragsteuerabzug mit 5 %
limitiert. Die Bw. beantrage daher für diesen Fall die Rückerstattung
des über die 5 % hinausgehenden Betrages gem. Erlass des BM für
Finanzen vom 20. November 1995.Im Rahmen dieses DBA hätte die
Firma C einen Erstattungsantrag einzubringen, dem, wenn von einer unmittelbaren
Zurechnung letztinstanzlich nicht abgegangen werden sollte, stattzugeben sein
werde, da als Dividenden nicht nur offene, sondern auch verdeckte
Gewinnausschüttungen zu werten seien.
Im Zuge der mündlichen Verhandlung betonte der
steuerliche Vertreter nochmals, dass im gegenständlichen Fall kein
schriftlicher Darlehensvertrag vorgelegt werden könne, dass es sich aber
dennoch um ein fremdübliches Darlehen gehandelt habe. So habe der Zinssatz
9 % per anno betragen, als Sicherheiten dienten Grundstücke mit erheblichen
stillen Reserven und die Darlehensrückzahlungen seien nach Auskunft der GF
D schlussendlich je nach Gewinnsituation erfolgt. Der noch ausstehende Betrag
i.H.v. 1.819.001,04 € sei vom Verkauf eines Grundstückes
abhängig, das noch von Altlasten befreit werden müsse.Der
Vertreter des Finanzamtes halte jedoch die bisherigen Ausführungen zum
Vorliegen einer verdeckten Ausschüttung aufrecht, mit der
Einschränkung, dass gegen eine Stattgabe der Berufung betreffend
Kapitalertragsteuer kein Einwand erhoben werden, da diese nicht der unmittelbar
beteiligten Gesellschafterin zugerechnet worden sei.Die Berufung
betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 Abs. 4 BAO hinsichtlich
Körperschaftsteuer für die Jahre 1992 und 1993 wurde vom steuerlichen
Vertreter der Bw. zurückgenommen.
Über
die Berufung wurde nach mündlicher Verhandlung erwogen:
1.
Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 Abs. 4 BAO hinsichtlich
Körperschaftsteuer für die Jahre 1992 und 1993:
Da der steuerliche Vertreter der Bw. niederschriftlich am
22. Jänner 2007 die Berufungen vom 15. Oktober 1999 betreffend
Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 Abs. 4 BAO hinsichtlich
Körperschaftsteuer für die Jahre 1992 und 1993 zurückgenommen
hat, erklärt die Abgabenbehörde diese gem. § 256 Abs. 3 BAO als
gegenstandslos. Das diesbezügliche Berufungsverfahren ist somit
beendet.
2.
Körperschaftsteuer 1992 und 1993:
Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der
Entscheidung zu Grunde gelegt und ist den vorgelegten Unterlagen zu
entnehmen:Die Bw. hat am 2. November 1990 ein "Darlehen" i.H.v. 40.000.000
S von der Firma C, die mittelbar zu 40 % an der Bw. beteiligt ist,
erhalten.Für Darlehen dieser Größenordnung
fremdübliche schriftliche Darlehen wurden zwar von der Bw. behauptet, aber
bis dato trotz mehrmaliger Aufforderung nicht vorgelegt.Eine
fremdübliche Zwischenbilanz zwecks Darlehensgewährung wurde nicht
erstellt und auch nicht glaubhaft gemacht, vorgelegt wurde lediglich die
Jahresbilanz zum 31. Dezember 1990.Zum Zeitpunkt der Zuzählung des
"Darlehens" verfügte die Bw. bloß
über eine Eigenkapitalquote
von rd. 5 % (lt. o.a. Berechnung).Der Zinssatz für das Darlehen
betrug 9 % per anno, Zinsen wurden aber trotz jährlicher Vereinbarung
erstmals im Jahre 1992 und letztmalig im Jahre 1993 entrichtet.Die Bw. hat
für das erhaltene Darlehen an die Firma C die vereinbarten Zinsen zur
Gänze nur im Jahre 1992 geleistet und zwar i.H.v. 3.663.978 S; 1993
erfolgte überhaupt die letzte Zinszahlung und zwar von bloß 366.022
S.Die Laufzeit des Darlehens betrug lt. Vereinbarung lediglich drei Monate
mit einer Prolongationsmöglichkeit für jeweils weitere drei
Monate. Tatsächlich erstreckt sich das erhaltene "Darlehen" bereits
über mehr als 15 Jahre.Weiters sind konkrete Sicherheiten von der Bw.
zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung nicht namhaft gemacht
worden.Rückzahlungen erfolgten erst im 8. Jahr der
Darlehensgewährung und zwar in den Jahren 1998, 1999, 2000 und 2001 i.H.v.
insgesamt rd. 40 Prozent des ursprünglichen Darlehens.Für
den gegenständlichen Fall bedeutet dies nun folgendes:Die Bw. hat im
gesamten umfangreichen Verwaltungsverfahren keinen für eine
Darlehenshöhe von 40.000.000 S fremdüblichen schriftlichen
Darlehensvertrag vorgelegt.Diese Vereinbarung hält einem
Fremdvergleich insofern nicht stand, da kein fremder Dritter unter diesem o.a.
Sachverhalt bereit wäre ein Darlehen in dieser Größenordnung
ohne den fremdüblichen Vertragsbedingungen zu geben. Wie bereits
ausgeführt, spricht insbesondere gegen die Fremdüblichkei, dass etwa
keine konkrete Laufzeit namhaft gemacht wurde.Eine Darlehensgewährung
für die Dauer von drei Monaten mit einer Prolongationsmöglichkeit um
weitere drei Monate (wie dies die Bw. in ihrem Schriftsatz vom 8. Juni 1999
ausführt) und einer mittlerweile über 15 jährigen Laufzeit
entspricht ebenso wenig den wirtschaftlichen Gegebenheiten einer
fremdüblichen Darlehensgewährung.D.h. kein fremder Dritter
würde 40.000.000 S über 50 mal prolongieren und dann noch immer nicht
über das konkrete Laufzeitende Bescheid zu wissen.Auch dass trotz
Zinsvereinbarung bereits im ersten Jahr keine Zinsen ohne konkrete
Vereinbarungserklärung der Vertragspartner bezahlt wurden, entbehrt auch
jedem wirtschaftlichen Fremdvergleich. Dass Zinsen bereits im Jahre 1991 etwa
nach Ablauf der behaupteten Darlehensfrist von drei Monaten eingemahnt worden
seien, wurde jedenfalls von der Bw. nicht behauptet oder glaubhaft
gemacht.Von konkreten fremdüblichen Rückzahlungsvereinbarungen
kann mangels Vorlage von derartigen Vereinbarungen oder glaubhafter Vorbringen
diesbezüglich ebenfalls nicht ausgegangen werden.Vollkommen
verschwiegen wurde von der Bw. auch die Problematik der Sicherheiten bei einer
derartigen Darlehensgewährung, sodass auch hiebei von einer
Fremdunüblickeit auszugehen ist, da kein fremder Dritter ein Darlehen
dieser Größenordnung ohne konkrete Sicherheiten vergibt. Dass es zur
Eintragung irgendwelcher Pfandrechte gekommen sei, wurde jedenfalls von der Bw.
nicht behauptet oder glaubhaft gemacht.Der Umstand, dass eine
Rückzahlung erstmals im Jahre 1998 aufgrund eines Grundstücksverkaufes
erfolgt ist, ist mit den ursprünglichen Darlehensvereinbarungen nicht in
Einklang zu bringen.Auch eine Rückzahlungsvereinbarung "je nach
Gewinnsituation" (siehe Niederschrift vom 22. Jänner 2007) ist
für den unabhängigen Finanzsenat mangels konkreter Unterlagen nicht
nachvollziehbar und widerspricht den fremdüblichen wirtschaftlichen
Gegebenheiten.Da es somit an zahlreichen o.a. Kriterien einer
fremdüblichen Darlehensvereinbarung mangelt, ist daher vom Vorliegen eines
verdeckten Stammkapitals auszugehen, da kein fremder Dritter bei einer derartig
geringen Eigenkapitalquote und ohne konkrete Sicherheiten (Pfandrechte etc.) ein
derart hohes Darlehen von 40.000.000 S begeben hätte. Auch das
Argument der Bw. wonach sie im Jahre 1990 über Vermögenswerten i.H.v.
138 Mio S verfügt hätte geht ins Leere, da im selben
Zeitraum auch Verbindlichkeiten i.H.v. 191 Mio S bestanden haben (siehe
Schriftsatz vom 23. August 2000).Dass die Bw. dennoch in der Lage gewesen
wäre ein derartiges Darlehen am freien Markt zu erhalten, wurde ebensowenig
nachgewiesen oder glaubhaft gemacht. Dass das Darlehen dennoch gegeben
wurde, ist somit dem nahen Gesellschafterverhältnis
(Großmutterzuschuss) zuzurechnen.Zusammenfassend wird somit
festgehalten, dass aufgrund der von der Bw. nicht aufgeklärten unklaren
Vertragsgestaltung der unabhängige Finanzsenat es als erwiesen erachtet,
dass es sich bei dem Darlehen vom 2. November 1990 der
Großmuttergesellschaft um kein echtes Gesellschafterdarlehen, sondern um
eine eigenkapitalersetzende Zuwendung handelt.Kein fremder Darlehensgeber
wäre bei völligem Fehlen von konkreten Kreditsicherheiten zu einer
derart hohen Darlehenshingabe bereit gewesen. Weiters waren, wie bereits oben
ausgeführt, auch die Modalitäten der Rückzahlung keineswegs
eindeutig vorherbestimmt oder gesichert.Dieser Sachverhalt war rechtlich
folgendermaßen zu würdigen:Im Abgabenrecht sind an die
Anerkennung von Vereinbarungen zwischen einem wesentlich (hier 40 %), wenn auch
bloß mittelbar beteiligten Gesellschafter und der Bw. ebenso strenge
Maßstäbe anzulegen, wie an die Anerkennung von Vereinbarungen
zwischen nahen Angehörigen. Derartige Abmachungen müssen von
vornherein ausreichend klar sein und einem Fremdvergleich standhalten (vgl. VwGH
vom 15.3.1995, 94/13/0249).Gem. § 8 Abs. 1 KStG 1988 bleiben bei der
Ermittlung des Einkommens Einlagen und Beiträge jeder Art insoweit
außer Ansatz, als sie von Personen in ihrer Eigenschaft als
Gesellschafter, Mitglieder oder in ähnlicher Eigenschaft geleistet
werden. Nach Abs. 2 ist es für die Ermittlung des Einkommens ohne
Bedeutung, ob das Einkommen im Wege offener oder verdeckter Ausschüttungen
verteilt oder entnommen oder in anderer Weise verwendet wird.Für die
Frage, ob eine Vermögenszuwendung durch die Gesellschafterstellung
veranlasst ist, kommt es maßgeblich darauf an, ob diese Zuwendung auch
einander fremd gegenüberstehende Personen gesetzt hätten.Auch
schadet eine Zweckbindung (z.B. für bestimmte Investitionen) der
geleisteten Mittel der Behandlung als Einlage
nicht.Körperschaftsteuerrechtliche Einlagen setzen einen
Vermögenstransfer zwischen zwei Rechtssubjekten, nämlich aus dem
Eigentum des Anteilsinhabers in das Eigentum der Körperschaft und die
Übertragung in Eigentümerfunktion, voraus.Einlagen nach § 8
Abs. 1 KStG 1988 sind keine betrieblich veranlassten Vermögenszugänge
und somit steuerneutral.Einlagen dienen somit der Korrektur des
Ergebnisses des Betriebsvermögensvergleichs um betriebsfremde
Vorgänge, bzw. umgekehrt der Erfassung lediglich betrieblich bedingter
Geschäftsvorfälle (vgl. Bauer/Quantschnigg/Schellmann/Werilly KStG
1988, Band II, Rz. 11 zu § 8).Verdeckte Einlagen sind ebenfalls im
Gesellschaftsverhältnis begründete Vermögenszuführungen von
Anteilseignern an die Körperschaft, die allerdings in verdeckter Form -
d.h. häufig unter einem anderen zivilrechtlichen Titel (wie z.B. einem
Darlehensvertrag) - und somit nicht ohne weiteres als Einlage erkennbar -
geleistet werden.Ein Nichtgesellschafter hätte daher bei Anwendung
der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns der Gesellschaft den
Vermögenswert nicht eingeräumt (vgl.
Bauer/Quantschnigg/Schellmann/Werilly KStG 1988, Band II, Rz. 26 zu §
8).Wird die Einlage von einer dem Anteilseigner nahestehenden Person
geleistet, ist gedanklich zunächst eine Zuwendung an den Anteilseigner zu
unterstellen; erst im nächsten Schritt wird - allerdings gleichzeitig bzw.
nach Ablauf einer "juristischen Sekunde" - die gedachte Zuwendung vom
Anteilseigner für die Einlagenleistung verwendet.Darlehen, die
Anteilsinhaber der Körperschaft einräumen, werden -
Fremdüblichkeit vorausgesetzt - auf Grund des Trennungsprinzipes
grundsätzlich auch mit steuerlicher Wirkung
anerkannt.Fremdunübliche Bedingungen (z.B. kein schriftlicher
Darlehensvertrag, keine Vereinbarung über Rückzahlung und Verzinsung)
sprechen allerdings gegen das Vorliegen eines echten Gesellschafterdarlehens und
rechtfertigen somit die Annahme eines Einlagenvorgangs.Ersetzt die
Gewährung eines Darlehens Eigenkapital, so wird die Verbindlichkeit der
Körperschaft gegenüber ihrem Anteilsinhaber steuerlich nicht
anerkannt. Es ist von einer eigenkapitalersetzenden Zuwendung auszugehen (=
verdecktes Stammkapital). In diesem Zusammenhang muss jedoch erwiesen
sein, dass die Zufuhr von Eigenkapital wirtschaftlich geboten wäre und das
vom Anteilseigner gewährte Darlehen dieses erforderliche Eigenkapital
ersetzt. Dafür spricht insbesondere der Umstand, dass einer
Körperschaft im Hinblick auf ihre Vermögens- und Ertragssituation kein
fremder Dritter ein Darlehen gewährt hätte.Das Instrument des
verdeckten Stammkapitals findet seine Wurzel und Rechtfertigung im
Veranlassungsprinzip. Hat ein Vorgang seine Wurzel in der Anteilsinhaberschaft
und nicht in einem fremdüblichen Leistungsaustausch, so ist er steuerlich
irrelevant.Eine unklare Vertragsgestaltung wäre Indiz dafür,
dass kein echtes Gesellschafterdarlehen, sondern eine eigenkapitalersetzende
Zuwendung vorliegt; irrelevant ist in diesem Zusammenhang, ob die Zufuhr von
Eigenkapital aus betriebswirtschaftlichen Gründen geboten war (vgl.
Bauer/Quantschnigg/Schellmann/Werilly KStG 1988, Band II, Rz. 32 zu
§ 8).Dass sich die Körperschaft ein vom Anteilsinhaber zur
Verfügung gestelltes Darlehen zu gleich günstigen Konditionen
anderwertig nicht hätte beschaffen können, reicht hingegen für
die Annahme eines verdeckten Stammkapitals noch nicht aus.Für die
Annahme eines verdeckten Stammkapitals spricht hingegen aufgrund einer
schlechten wirtschaftliche Situation (Kreditunwürdigkeit) die gar nicht
mehr bestehende Möglichkeit, am Kapitalmarkt überhaupt zu Fremdmitteln
zu gelangen.Gegen die Annahme eines verdeckten Stammkapitals spricht
jedenfalls, wenn die Körperschaft die in der Wirtschaft übliche
Eigenkapitalquote (betriebswirtschaftliches Eigenkapital) aufweist.Auch
der "Großmutterzuschuss" ist als mittelbare Einlage anzusehen. Bei einem
derartigen Zuschuss tätigt die Großmuttergesellschaft eine Einlage in
die Enkelgesellschaft, ohne dass dies in zeitlichem oder sachlichem Zusammenhang
mit einer ordentlichen Kapitalerhöhung oder Ähnlichem
steht.Gewährt darüberhinaus die Kapitalgesellschaft ihrem
Gesellschafter Zinsen auf ihr Eigenkapital, führt dies nicht zu
Betriebsausgaben, sondern es liegt eine verdeckte Ausschüttung vor (vgl.
Bauer/Quantschnigg/Schellmann/Werilly KStG 1988, Band II, Rz. 34 zu §
8). Verdeckte Ausschüttungen sind alle nicht ohne weiteres als
Ausschüttung erkennbare Zuwendungen (Vorteile) an die an einer
Körperschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligten Personen, die zu einer
Gewinnminderung der Körperschaft führen und die dritten, der
Körperschaft fremd gegenüberstehenden Personen, nicht gewährt
werden (vgl. Bauer/Quantschnigg/Schellmann/Werilly KStG 1988, Band II, Rz. 109
zu § 8).Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, stellen
somit die an die Firma C bezahlten Zinsen i.H.v. 3.663.978 S (1992) und 366.022
S (1993) eine verdeckte Ausschüttung dar.
3.
Kapitalertragsteuer 1992 und 1993:
§ 94 Z 2 EStG 1988 normiert: Der zum Abzug
Verpflichtete (§ 95 Abs. 3 EStG 1988) hat im Sinne des § 1 Abs. 2
des KStG 1988 unter folgenden Voraussetzungen bei den Kapitalerträgen von
Körperschaften keine Kapitalertragsteuer abzuziehen:
Es
handelt sich um Gewinnanteile (Dividenden), Zinsen und sonstige Bezüge aus
Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder an
Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und
die
Körperschaft ist mindestens zu einem Viertel unmittelbar am Grund- oder
Stammkapital beteiligt.
Da im gegenständlichen Fall von einer verdeckten
Ausschüttung an die zu 100 % beteiligte Muttergesellschaft (K) der Bw.
ausgegangen wird, besteht für die Bw. auch keine Verpflichtung die
strittige Kapitalertragsteuer einzubehalten.Die
Kapitalertragsteuerfestsetzung erfolgte somit zu Unrecht, weshalb die
diesbezüglichen Bescheide betreffend Kapitalertragsteuer für die Jahre
1992 und 1993 ersatzlos aufzuheben waren.Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 20.
März 2007
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 1 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 94 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1644-W/02
- Stammnummer
- 27391
- Gültig
- 20.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF