Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2650-W/02
Fremdüblichkeit eines Darlehens
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2650-W/02vom 26.06.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Straße, vertreten durch
Vertreter, vom 11. Oktober 2000 gegen den Bescheid des Finanzamtes für
den 23. Bezirk vom 7. September 2000, St.Nr., betreffend Feststellung
von Einkünften gemäß
§ 188 BAO für das Jahr
1998 im Beisein der Schriftführerin A nach der am 8. Juni 2006 in
1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten
Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Bw. besteht seit dem 1. Februar 1973. Persönlich
haftender Gesellschafter ist die RG. Kommanditist mit einer
Vermögenseinlage von ATS 10.000,-- ist KR. Gegenstand des Unternehmens der
Bw. ist die Erzeugung von Kunststoffen. Der Firmensitz der Bw. befindet sich in
Gasse. Der Kommanditist der Bw., KR , war im berufungsgegenständlichen
Zeitraum an der RG im Ausmaß von rund 1,22 % und die Einzelfirma des KR im
Ausmaß von rund 95,11 % an dieser beteiligt. Der Firmensitz der RG
befindet sich ebenfalls an der letztgenannten Adresse.
Im Jahre 1995 beteiligte sich die RG an der Firma WG in
Höhe von 20 % und erhöhte diese Beteiligung im Laufe des Jahres 1996
auf das Ausmaß von 50 %. Bei dieser wurde am 15. Mai 1998 mit
Beschluss des Handelsgerichtes Wien das Ausgleichsverfahren und mit Beschluss
vom 26. November 1998 der Anschlusskonkurs eröffnet. Mit Beschluss des
Handelsgerichts Wien vom 17. Juli 2001 wurde der Anschlusskonkurs mangels
Kostendeckung aufgehoben. Am 27. August 2002 wurde die Firma der WG im
Firmenbuch gelöscht.
In einer die Umsatzsteuer und die einheitliche und die
gesonderte Gewinnfeststellung der Jahre 1996 bis 1998 betreffenden
Betriebsprüfung wurde u. a. festgestellt, dass im Wirtschaftsjahr 1997/1998
folgende Scheckabbuchungen als Betriebsausgabe vom Konto der Bw. abgebucht und
als Betriebsausgaben behandelt worden seien:
Am 17. November 1997: ATS 280.000,--
Am 17. April 1998: ATS 420.000,--.
Die BP stellte fest, dass diese Zahlungen nicht betrieblich
veranlasst gewesen seien und erhöhte den Gewinn der Bw.
entsprechend.
Begründend führte die BP diesbezüglich aus,
dass sich die Firma RG im Juni 1995 an der damaligen Firma U - dieser Firmenname
wurde im Juli 1997 von U auf WG geändert - beteiligte. Die Firma WG habe
Verluste erwirtschaftet. Außerdem hätten bei dieser hohe
Verbindlichkeiten ausgehaftet. Durch die eingegangene Beteiligung sei eine
Steigerung der Sportpistolenerzeugung und eine finanzielle Verbesserung dieses
Betriebes erhofft worden. Der Absatz der Sportpistolen sei aber nicht wie
erwartet gelaufen. Außerdem seien die Verluste sprunghaft angestiegen und
die Bankverbindlichkeiten weiter erhöht worden. Im Einzelnen seien folgende
diesbezügliche Entwicklungen festgestellt worden:
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1995
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1996
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1997
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Umsatz (in ATS)
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1,240.018,--
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6,295.440,--
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1,694.112,--
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Verlust (in ATS)
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-6,868.114,--
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-28.978.198,--
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-59.363.379,--
|
Bankverbindlichkeit (in ATS)
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18,475.955,--
|
44,576.164,--
|
54,992.850,--
Auf Grund der äußerst schlechten
wirdschaftlichen Lage sei es zu Beginn des Jahres 1999 nach dem
Nichtzustandekommen eines Ausgleiches zur Eröffnung des Anschlusskonkurses
gekommen. Die finanziellen Unterstützungen seitens der Bw. seien laut Herrn
KR auf Grund der wirtschaftlichen Probleme der Firma WG in Form der o. e.
Schecks erfolgt.
Hinsichtlich des Scheckausganges in Höhe von ATS
280.000,-- sei auf dem Kontoauszug der handschriftliche Vermerk FaWDarlehen
ergänzend angebracht worden. Ein diesbezüglicher Darlehensvertrag
existiere jedoch nicht. Die Buchung der Zahlung sei zuerst über die
Position Darlehen erfolgt. Später sei diese Forderung als Schadensfall
ausgebucht worden. Bezüglich des Scheckausganges in Höhe von ATS
420.000,-- habe Herr KR angegeben, dass die diesen betreffende Zahlung für
die Gebietskrankenkassenschulden der Firma WG verwendet worden sei. Als Nachweis
für die Richtigkeit dieser Aussage sei ein Schreiben der Stb. Kanzlei E
(steuerlicher Vertreter der Firma WG ) in dem diese bestätigt habe, dass
beide Zahlungen auf das Lieferantenkonto der Firma RG wie folgt verbucht worden
seien, übermittelt worden:
KA 1101/13. 11. 1997 ATS 280.000,-- Einzahlung
KA 201/17. 4. 1998 ATS 420.000,-- Einzahlung.
Offenbar müssten die Schecks bei der bezogenen Bank
bar behoben und sodann die Beträge in die Kassa der Firma WG eingelegt
worden seien. Bei dieser Vorgangsweise ergebe sich allerdings eine
Ungereimtheit: Die Abbuchung des Scheckbetrages von ATS 280.000,-- solle mit
Valuta 17. November 1997 erfolgt, die Einzahlung in Kassa der letztgenannten
Firma solle bereits früher - am 13. November 1997 -erfolgt sein.
Ein konkreter Nachweis, dass der Betrag von ATS 420.000,--
zur Abstattung von Schulden der Firma WG gegenüber der Wiener
Gebietskrankenkassa verwendet worden sei, existiere nicht. Es sei auch unklar,
warum zur Schuldentilgung der ungewöhnliche Weg mittels Hingabe eines
Schecks beschritten worden sei, zumal eine direkte Überweisung vom
Bankkonto der Bw. an die WGKK die widmungsgemäße Verwendung der
Mittel sichergestellt hätte.
Die Verbuchung dieses Betrages sei im Rechnungswesen der
Bw. auf dem Konto 7852 "Aufwand für Firma W" erfolgt.
Durch diese beiden Zahlungen sei der Bw. gegenüber der
Firma WG eine Forderung in Höhe von ATS 700.000,-- entstanden, diese sei
jedoch in deren Insolvenzverfahren nicht angemeldet worden. Andererseits habe
die Bw. sehr wohl Forderungen im Gesamtbetrag von ATS 2,181.999,61 (ON 65
Anmeldungsverzeichnis zu S Konkurssache WG ) wegen offener Mieten und
unbeglichener Maschinenlieferungen angemeldet, welche den Betrag von ATS
700.000,-- jedoch nicht inkludiert hätten. Laut Auskunft des
Gesellschafters KR sei deren Anmeldung deshalb unterblieben, da ohnehin mit
keiner Quote gerechnet worden sei und da in diesem Forderungsbetrag keine
Umsatzsteuer enthalten gewesen sei. Eine Beteiligung der Bw. an der Firma WG
hätte zu keiner Zeit bestanden.
Ein im Wirtschaftsleben unter fremden
Geschäftspartnern üblicher Darlehensvertrag existiere nicht. Es
könne nicht nachvollzogen werden, wofür die seitens der Bw. an die
Firma WG übergebenen Schecks im Gesamtwert von ATS 700.000,-- verwendet
worden seien. Diese Schecks seien Ende 1997 bzw. Anfang 1998, zu einem Zeitpunkt
zu dem die letztgenannte Firma bereits als zahlungsunfähig anzusehen
gewesen wäre, da zu diesem Bankverbindlichkeiten in Höhe von rund ATS
55 Mio und Verluste in Höhe von rund ATS 59 Mio bestanden
hätten, übergeben worden.
Im Rahmen der Betriebsprüfung habe die betriebliche
Veranlassung der Bezahlung des Betrages von ATS 700.000,-- nicht dokumentiert
werden können. Daher sei eine außerbilanzmäßige Zurechnung
der zuvor geltend gemachte Betriebsausgaben erfolgt.
Vom UFS wird an dieser Stelle angemerkt, dass in den
Erläuterungen zur Bilanz der Bw. per 31. August 1997 hinsichtlich der
Haftungsverhältnisse folgende Ausführungen erstellt wurden:
"Zur Sicherstellung einer
Verbindlichkeit der Firma WG (vormals
UGmbH, ein Beteiligungsunternehmen des
vollhaftenden Gesellschafters RG )
wurde vom Unternehmen ein Blankowechsel akzeptiert. Neben der Firma
V haften noch Herr
KR und Herr
RW für diese Verbindlichkeit.
Infolge der schlechten wirtschaftlichen Lage des Unternehmens
WG ist mit einer möglichen
Inanspruchnahme aus dieser Haftung in Höhe von ca. öS 6 Mio zu
rechnen. Eine Rückstellung wurde jedoch nicht gebildet, da die anderen
Haftenden im Einvernehmen mit der Bank vorrangig zur Haftung herangezogen
werden."
Das Finanzamt erließ am 7. September 2000 den
Bescheid betreffend die Feststellung von Einkünften
gemäß § 188 BAO für das Jahr 1998 entsprechend
den Feststellungen der Betriebsprüfung.
In der mit Schreiben vom 11. Oktober 2000 eingebrachten
Berufung gegen den o. a. Bescheid brachte die Bw. vor, dass sie der Firma WG in
zwei Fällen Darlehen über ATS 280.000,-- bzw. ATS 420.000,--
überlassen habe. Die Bw. sei mit der letztgenannten Firma in ständiger
Geschäftsverbindung gewesen. Daher habe großes Interesse am
Überleben der Firma WG bestanden. Dies auch vor dem Hintergrund des
Umstandes, dass die Bw. nicht unbeträchtliche Lieferforderungen an diesen
Kunden gehabt hätte.
Wie bereits während der Prüfung dargestellt, sei
unbestritten, dass die Bw. beide Schecks gegeben habe. Auch sei unbestritten,
dass beide Beträge in die Buchhaltung der Firma WG eingegangen seien.
Nachdem diese insolvent geworden sei, seien lediglich die offenen
Lieferforderungen, auf Grund eines Fehlers jedoch nicht die Darlehensforderung
angemeldet worden. Dies deshalb da diese nicht auf dem Kundenforderungskonto
verbucht gewesen sei. Eine Korrektur sei unterbleiben, da in Kenntnis der
finanziellen Situation der Firma WG mit keiner Quote gerechnet habe werden
können und da auch keine Umsatzsteuerkorrektur für diese Beträge
notwendig gewesen sei. Die Bw. stellte den Antrag, diese Beträge als
Verlust abschreiben zu können, da diese einen effektiven Verlust für
sie darstellten. Außerdem habe die Bw. bereits öfters
Risikogeschäfte, aus denen auch entsprechende Gewinne resultiert
hätten, abgeschlossen. Darüberhinaus sei aus der Ergebnisentwicklung
der Bw. klar zu ersehen, dass diese eine starke Tendenz nach oben aufweise
(95/96 ATS 4 Mio, 96/97 ATS 11, 6 Mio, 97/98 ATS 30,4 Mio). Es könne nicht
sein, dass die erfolgreichen Geschäfte der Besteuerung unterzogen
würden, ein einmaliger Verlust jedoch nicht anerkannt werde.
Die Betriebsprüfung nahm zu dieser Berufung mit
Schreiben vom 29. November 2000 Stellung und führte aus, dass in dieser nur
die im BP-Verfahren getroffenen Aussagen wiederholt und keine neuen Erkenntnisse
vorgebracht worden seien.
In der mit Schreiben vom 15. Jänner 2001 eingebrachten
Gegenäußerung zur Stellungnahme der Betriebsprüfung zu ihrer
Berufung brachte die Bw. vor, dass im o. e. Berufungsschreiben keine neuen
Erkenntnisse vorgebracht worden seien, da sich der Sachverhalt nicht
verändert habe. Die Bw. habe ein Darlehen gewährt, das infolge der
Insolvenz des Darlehensnehmers, eines ihrer Kunden, nicht zurückbezahlt
worden sei. Da dieses Darlehen ausschließlich aus
Geschäftsgründen gewährt worden sei, beantragte die Bw. unter
Berufung auf die Gesetzeslage sowie die entsprechende Rechtsprechung die
Anerkennung der Abschreibung dieses Darlehens, ohne jedoch hinsichtlich der
Rechtslage bzw. der entsprechenden Rechtsprechung nähere Ausführungen
zu erstellen.
Mit Bescheid vom 3. September 2001 erließ das
Finanzamt eine abweisende Berufungsvorentscheidung mit der Begründung, dass
die rechtliche Würdigung der Betriebsprüfung, die Bezahlung des
Betrages von insgesamt ATS 700.000,-- an die Firma WG ohne entsprechende
Dokumentation der betrieblichen Veranlassung bzw. die Forderungsausbuchung der
angeblichen Darlehen ohne entsprechende Darlehensverträge inklusive
Rückzahlungsmodalitäten, Verzinsung, Sicherheiten u. dgl. nicht
anzuerkennen, auf Grund der in Tz 17 des Betriebsprüfungsberichtes
enthaltenen Tatsachenfeststellungen als schlüssig zu beurteilen gewesen
sei. Da im Zuge des Berufungsverfahrens keine neuen Umstände hervorgekommen
seien, die eine andere Beurteilung des Sachverhaltes zugelassen hätten, sei
eine Änderung des angefochtenen Bescheides nicht in Betracht
gekommen.
Mit Schreiben vom 26. September 2001 beantragte die Bw. die
Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde Zweiter Instanz sowie eine
mündliche Verhandlung über ihre Berufung abzuhalten.
In der Vorladung zur mündlichen Berufungsverhandlung
wurde die Bw. vom UFS ausdrücklich aufgefordert, in dieser sämtliche
Beweismittel betreffend die betriebliche Veranlassung der beiden an die Firma
Wolf Sportpistolen GmbH gewährten Darlehen beizubringen.
In Entsprechung dieser Aufforderung brachte der steuerliche
Vertreter zu Beginn der am 8. Juni 2006 abgehaltenen mündlichen
Berufungsverhandlung das Berufungsbegehren ergänzende schriftliche
Ausführungen sowie eine Kopie des vom Ausgleichsverwalter am 21. Juli
1998 erstellten Ausgleichsberichtes betreffend des am 15. Mai 1998 über
Antrag der Firma WG vom 11. Mai 1998 beim Handelsgericht Wien eröffneten
Ausgleichsverfahrens bei.
In den im letzten Absatz angesprochenen ergänzenden
schriftlichen Ausführungen wurde u. a. ausgeführt, dass sich der
Komplementär der Bw., die Firma RG , im Jahre 1995 an der Firma WG
beteiligt habe. Deren Zweck habe in der Entwicklung eines neuartigen Systemes
von Sportpistolen bestanden. Die erste Phase dieser Entwicklung habe bis
März 1996 angedauert. In der zweiten Phase sei die Serienreife erreicht
worden, bis Mai 1997 seien rund 800 Stück Pistolen produziert worden. Es
habe sich jedoch während dieses Zeitraumes herausgestellt, dass die
Produktion der Waffe zu teuer gewesen sei, daher sei eine Umentwicklung, die im
Dezember 1997 abgeschlossen gewesen sei, beschlossen worden. Anfang des Jahres
1998 sei mit der Serienproduktion begonnen worden, Pistolen seien erzeugt und
verkauft worden. Die Bw. führte diesbezüglich weiters aus, dass die
Hingabe der Schecks am 17. November 1997 bzw. am 17. April 1998 aus den im
letzten Satz genannten Gründen sowie auf Grund des Umstandes, dass nunmehr
endlich mit einem "entsprechenden
Geschäft" zu rechnen gewesen sei, betriebsveranlasst und keineswegs
als ungewöhnlich zu bezeichnen gewesen sei. Da bei den bereits verkauften
Pistolen jedoch nach intensiver Benützung Bruchstellen aufgetreten seien
und deren Behebung weder aus technischen noch aus finanziellen Gründen
möglich gewesen sei, sei am 15. Mai 1998 die Notbremse gezogen und der
Ausgleich eröffnet worden.
Die Bw. brachte weiters die Kopie eines von einem Waffen-
und Fischereiartikelgeschäftes am 19. März 1997 erstellten und an die
Firma WG gerichteten Schreibens bei in dem diese u. a. informiert wurde, dass in
deren Geschäftsräumlichkeiten ein WSchaufenster eingerichtet worden
sei und dass ein Test der Sportpistole WC ein sehr gutes Ergebnis erbracht habe.
Als Begründung für die Betriebsnotwendigkeit der
von der Bw. an die Firma WG gegebenen beiden Schecks brachte die Bw. weiters
vor, dass im am 21. Juli 1998 erstellten Ausgleichsbericht ausgeführt
worden sei, dass die Gruppe R, der unter anderem auch die Bw. angehörte und
die in Geschäftsverbindung zum ausgleichsschuldnerischen Unternehmen
gestanden sei, die Produktion der Sportpistolen übernehmen sollte.
Betreffend die Betriebsnotwendigkeit der in Streit
stehenden Schecks führte die Bw. weiters aus, dass alleine in den
Vereinigten Staaten von Amerika mehr als zwei Millionen Sportschützen aktiv
seien und dass sich daraus bei einer Realisierung dieses Potentials im
Ausmaß von 5 % ein Absatz von 100.000 Pistolen ergebe. Weiters errechnete
die Bw., ausgehend von Verkaufszahlen von 10.000 Stück im ersten Jahr und
jeweils 20.000 in den beiden folgenden Jahren sowie einem angenommenen -
niedrigesten - Verkaufspreis von ATS 10.000,-- je Pistole unter
Berücksichtigung ihres Anteiles im Ausmaß von 40 %,
diesbezügliche Jahresumsätze von 40 bzw. 80 Millionen ATS sowie
diesbezügliche jährliche Roherträge in Höhe 24 bzw. 48
Millionen ATS.
Hinsichtlich der im BP-Bericht angesprochenen
"Ungereimtheit" des Schecks vom
17. November 1997 wies die Bw. darauf hin, dass eine Gutschrift bei
derartigen Schecks wie den berufungsgegenständlichen erst nach vier
Valutatagen erfolge, da die Präsentation derartiger Schecks bei der
Ausstellerbank vier Tage Zeit in Anspruch nehme. Es handle sich dabei um die
normale und ausschließliche Vorgangsweise der Verbuchung eines
Barschecks.
Weiters führte die Bw. in diesen ergänzenden
Schriftsätzen unter Hinweis auf den o. e. Ausgleichsbericht aus, dass vom
Masseverwalter kein Zweifel daran gelassen worden sei, dass dieser die beiden
Schecks als Eigenkapital ersetzendes Kapital betrachten und daher bestreiten
würde und dass deshalb deren Anmeldung im Insolvenverfahren der Firma WG
unterblieben sei.
Dieser Ausgleichsbericht beinhaltet eine Präambel,
einen allgemeinen Bericht hinsichtlich der rechtlichen Verhältnisse, des
Sitzes des Unternehmens Firma WG usw., eine Schilderung der Ursachen des
Vermögensverfalles, einen finanziellen Bericht sowie den Ausgleichsstatus
und die Erfüllbarkeitsaussichten des Ausgleiches. Hinsichtlich dieses
Berichtes des Ausgleichsverwalters ist anzumerken, dass in diesem u. a.
ausgeführt wurde, dass beim letztgenannten Unternehmen bereits seit dem
Jahre 1996 lauftend Zahlungsschwierigkeiten aufgetreten seien und dass Zahlungen
oft erst nach Inkassoversuchen bzw. Exekutionshandlungen erfolgt seien. Im
Übrigen decken sich die dort erstellten Ausführungen hinsichtlich der
Ursachen des Vermögensverfalles mit jenen in den o. e.
ergänzenden schriftlichen Ausführungen.
Zu Beginn der mündlichen Berufungsverhandlung
führte der steuerliche Vertreter auf diesbezügliches Befragen seitens
des Referenten des UFS aus, dass kein Darlehensvertrag existiert habe. Zinsen
bzw. Sicherheiten seien nicht vereinbart worden, es sei überhaupt nichts
vereinbart worden, da es um das Überleben der Fa. Wo gegangen sei. Die
Hingabe der Geldbeträge in Form von Schecks sei deshalb gewählt
worden, da der Exekutor vor der Tür gestanden sei. Es handle sich um kein
Darlehen im klassischen Sinn. Man könne sagen, es habe sich dabei um eine
Art Notgroschen gehandelt.
Der Vertreter der Bw.
führte weiters aus, dass die Firma WG Mitte der 90iger Jahre eine
Sportpistole entwickelt habe. Im März 1996 sei diese Entwicklungsphase
abgeschlossen (Entwicklung eines Prototyps) gewesen. Die zweite Phase der
Entwicklung (Herstellung der Serienreife) sei im Mai 1997 abgeschlossen worden,
bis zu diesem Zeitpunkt seien 800 Sportpistolen produziert worden.
Diesbezüglich sei anzumerken, dass der Plastikanteil an dieser Pistole in
etwa 40% betragen habe und dass dieser von der Bw. produziert worden sei. Die
Bw. habe sich einen entsprechenden Anteil am Gewinn erwartet, zumal der
potentielle Käufermarkt dieser Sportpistolen alleine in Nordamerika ca. 2
Mio. Kunden umfasst habe. Das Kundenpotential sei mit 5% dieser 2 Mio. Kunden
angenommen worden. Im Falle einer 10%igen Realisierung der letztgenannten 5%
habe die Erwartung des Rohertrages der Bw. zwischen 2 Mio. und 4 Mio. ATS
betragen. Bis Mai 1997 seien die ersten dieser Pistolen verkauft worden. Der
Verkaufspreis einer Pistole habe damals zwischen 10.000,-- und 20.000,-- ATS
betragen, diese Pistole sei von Sachverständigen als qualitativ
äußerst hochwertig bezeichnet worden. Es habe sich jedoch das Problem
ergeben, dass diese Waffe zum letztgenannten Preis zwar verkäuflich gewesen
sei, dass aber ein Ertrag bei diesen Preisen nicht habe erzielt werden
können. Daher sei die Produktion umgestellt worden. Die Hingabe des ersten
Darlehens sei in diese Umstellungsphase gefallen, daher sei zu diesem Zeitpunkt
nicht erkennbar gewesen, dass die Fa. Wo in wirtschaftliche Schwierigkeiten
geraten könnte. Ende des Jahres 1997 sei die Neuentwicklung der Pistole
abgeschlossen gewesen, Anfang des Jahres 1998 habe die Serienproduktion
begonnen.
Der Vertreter der Bw wies
darauf hin, dass die im letzten Absatz erstellten Ausführungen dieser
Niederschrift in den von ihm anlässlich der mündlichen
Berufungsverhandlung beigebrachten Unterlagen enthalten seien. Insbesondere
werde darauf hingewiesen, dass diese (Ausführungen) im Ausgleichsbericht
des Masseverwalters vom 21. Juli 1998 - eine Kopie dieses Berichts ist in den
o.a. Akten die der Vertreter anlässlich der Verhandlung beibrachte
enthalten - ebenfalls aufschienen.
Der steuerliche Vertreter
führte weiters aus, dass das zweite Darlehen zum Zeitpunkt des Beginnes der
Serienproduktion gewährt worden sei.
Zum Ausgleich bzw. zum
späteren Konkurs sei es dadurch gekommen, dass die Waffen in Folge der
intensiven Verwendung Bruchstellen aufgewiesen hätten, die diese
unverwendbar gemacht hätten. Diese Bruchstellen seien auf die fehlerhafte
Produktion einer Fremdfirma zurückzuführen gewesen. Dabei sei das
Problem gewesen, dass im Verhältnis zu dieser Fremdfirma
Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche ausgeschlossen gewesen
seien. Letztendlich sei nichts anderes übrig geblieben, als die Produktion
dieser Pistolen einzustellen, dadurch sei es zum Ausgleich und zum späteren
Konkurs gekommen.
Über die Verwendung der
beiden Darlehen durch die Fa. Wo befragt, gab der steuerliche Vertreter an, dass
diese Beträge seines Wissens nach für die Bedeckung von in Exekution
gezogenen Schulden verwendet worden seien. Dabei habe es sich um "das Stopfen
von Löchern" gehandelt, man sei zum damaligen Zeitpunkt der Ansicht
gewesen, dass die Fa. WG überleben würde. Die betriebliche
Veranlassung dieser beiden Darlehen sei einerseits in der Sicherung des
Weiterbestandes der Fa. Wolf GmbH zu sehen, andererseits habe sich die Bw. eine
Fortsetzung der Geschäftsverbindung erhofft.
Der steuerliche Vertreter gab
weiters an, dass aus dem oben erwähnten Bericht des Ausgleichsverwalters
ersichtlich sei, dass bereits im Jahre 1996 Exekutionen bei der Fa. Wo erfolgt
seien.
Hinsichtlich der im Bericht der
Betriebsprüfung angesprochenen Ungereimtheiten betreffend den Bankausgang,
bzw. den Bankeingang der Schecksumme in Höhe von 280.000,-- ATS (Scheck vom
17. November 1997) gibt der Vertreter der Bw. an, dass er bei der Bank
diesbezügliche Erkundigungen eingezogen habe, und dabei erfahren habe, dass
bei Scheckeinzahlungen die von anderen Banken stammten, eine viertägige
Valutafrist üblich sei.
Weiters wies der steuerliche
Vertreter auf den Umstand hin, dass der Ausgleichsverwalter in seinem Bericht
angegeben habe, dass die Gruppe R die Produktion der Pistolen übernehmen
sollte, zur Gruppe R gehöre auch die Bw.
Die Anmeldung der Forderungen
sei einerseits auf Grund eines Fehlers - es seien nur die auf den
Kundenforderungskonten aufgeschienen Forderungen angemeldet worden -
unterblieben, andererseits sei das weitere Betreiben dieser Forderungen in
Höhe von insgesamt 700.000,-- ATS als völlig sinnlos zu beurteilen
gewesen, außerdem hätte das weiteres Betreiben der
berufungsgegenständlichen Forderungen nur Kosten verursacht. Der
Ausgleichsverwalter habe nämlich sämtliche (Anmerkung: von der Bw.)
angemeldete Forderungen als Eigenkapitalersatz bezeichnet.
Diesbezüglich merkte der
Betriebsprüfer an, dass die aus den beiden o. e. Darlehen resultierenden
Forderungen nicht unter diese (übrigen Forderungen der Bw. an die Firma Wo)
vom Ausgleichsverwalter erwähnten Forderungen fallen könnten, da die
die berufungsgegentändlichen Darlehen betreffenden Forderungen nicht im
Anmeldungsverzeichnis aufschienen.
Der Betriebsprüfer
führte weiters aus, dass die Hintergrundinformationen des steuerliches
Vertreters betreffend die Entwicklung und das Anlaufen der Produktion der
Sportpistolen aus Sicht der Betriebsprüfung nicht entscheidend seien,
entscheidend sei vielmehr, ob die betriebliche Veranlassung dieser beiden
Darlehen gegeben gewesen sei oder nicht. Sämtliche übrigen Forderungen
der Bw. an die Firma WG hätten ebenfalls zu Ausfällen geführt,
diese seien jedoch von der Betriebsprüfung allesamt anerkannt worden, da
diesbezügliche Rechnungen existiert hätten und da deren betriebliche
Veranlassung nachgewiesen worden sei. Die Betriebsprüfung sehe die
Problematik weiters darin, dass in der Zeit der Krise Darlehen hingegeben worden
seien, deren Verwendung nicht nachvollziehbar gewesen sei. Im Zuge des
Betriebsprüfungsverfahrens sei die Bw. ersucht worden, Nachweise dafür
zu bringen, dass die Darlehensbeträge an die Gebietskrankenkasse bezahlt
worden wären bzw. dass mit diesen Exekutionen bedient worden wären.
Nach Ansicht der Betriebsprüfung wäre eine so erfolgte Verwendung der
Mittel leicht nachprüfbar.
Der Betriebsprüfer wies in
diesem Zusammenhang auch darauf hin, dass die Summe der im Anmeldungsverzeichnis
aufscheinenden Forderungen der Wr. Gebietskrankenkasse rd. 1,3 Mio. ATS betragen
habe. Aus diesem Grund erscheine das Vorbringen betreffend die Verwendung dieser
Mittel für Gebietskrankenkassenschulden aus wirtschaftlicher Hinsicht
unlogisch. Die Betriebsprüfung erwähnte diesbezüglich weiters,
dass die Summe der festgestellten bzw. anerkannten Forderungen rd. 41 Mio. ATS
betragen habe und dass der Konkurs der Firma Wolf durch die Zahlung der
700.000,-- ATS niemals hätte abgewendet werden können. Die Zahlung
dieses Betrages wäre dem "berühmten Tropfen auf dem heißen
Stein" gleichgekommen.
Weiters wurde vom
Betriebsprüfer ausgeführt, dass es die Bw. in der Hand gehabt
hätte, sämtliche Zweifel hinsichtlich der Mittelverwendung
auszuräumen. Ein Scheck könne Bargeld gleichgesetzt werden. Im Falle
der Bw. habe es sich zu dem um keine Verrechnungsschecks sondern um Barschecks
gehandelt. Die Buchhaltung der Fa. Wo sei jedoch weder der Betriebsprüfung
noch dem steuerlichen Vertreter der Bw. zur Verfügung gestanden. Auch das
Argument, dass Teile der fraglichen Beträge zur Bedienung von in Exekution
gezogenen Beträgen verwendet worden seien, sei nicht einleuchtend, dies
deshalb, da die entsprechenden Nachweise nicht vorgelegt worden seien. Der
wirtschaftlich einleuchtende Vorgang der Verwendung dieser Gelder wäre der
gewesen, dass beispielsweise gezielte Überweisungen an die Wr.
Gebietskrankenkasse erfolgt worden wären bzw. dass andrängende
Gläubiger gezielt befriedigt worden wären und nicht, dass Barschecks
gegeben worden wären.
Es sei für die
Betriebsprüfung nicht nachvollziehbar, was mit dem Geld passiert sei, daran
änderten auch die umfangreichen Ausführungen des steuerlichen
Vertreters der Bw. betreffend die Entwicklung und die Produktion der in Rede
stehenden Pistolen nichts.
Auf Grund des Umstandes, dass
der Ausgleich am 15. Mai 1998 eröffnet worden sei, müsse für die
Bw. zumindest bei dem am 17. April 1998 hingegebenen Darlehen in Höhe von
420.000,-- ATS klar und deutlich ersichtlich gewesen sein, dass sich die Fa. Wo
in größten wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden habe. Die
Betriebsprüfung wies weiters auf ihre im Bp-Bericht zu TZ 17 erstellte
Aufstellung betreffend die wirtschaftliche Entwicklung der Fa. Wo in den Jahren
1995 bis 1997 hin. Auf Grund dieser Zahlen bzw. auf Grund dieser
wirtschaftlichen Entwicklung wäre es ganz leicht zu erkennen gewesen, dass
sich die Fa. Wo zum Zeitpunkt der Darlehenshingabe in enormen wirtschaftlichen
Problemen befunden habe. Eine weitere Finanzierung einer sich in solchen
Schwierigkeiten befindlichen Firma erscheine vom wirtschaftlichen Standpunkt her
nicht nachvollziehbar, dazu komme, dass die Übergabe der
Darlehensbeträge in einer völlig unüblichen Form vollzogen worden
sei. Es wäre der Abschluss eines diesbezüglichen Vertrages absolut
notwendig gewesen. Im Geschäftsleben sei der Abschluss schriftlicher
Verträge bei Darlehen in der obgenannten Höhe üblich.
Entscheidend sei, dass der
Nachweis der Mittelverwendung nicht erbracht worden sei. Ein solcher Nachweis
hätte beispielsweise darin bestanden, dass belegt werden hätte
können dass der Gebietskrankenkasse oder anderen Gläubigern die in
Streit stehenden Summe zugute gekommen wäre. In einem solchen Fall
könnte der Argumentation der Berufungswerberin, dass die beiden Darlehen
aus Geschäftsgründen gewährt worden seien, gefolgt werden.
Derartige Nachweise seien jedoch trotz mehrerer diesbezüglicher
Aufforderungen der Betriebsprüfung keine erbracht worden. Aus diesem Grunde
seien die diesbezüglich vorgenommenen Forderungsabschreibungen nicht als
Betriebsausgaben anerkannt worden. Dazu komme, dass die
Zurverfügungstellung dieser Mittel in bar erfolgt sei und somit deren
weitere Verfolgung nicht möglich sei.
Der einzige Nachweis betreffend
die Verwendung dieser Mittel bestehte - neben dem Ausgang vom Konto der
Berufungswerberin - in der im Bp-Bericht unter TZ 17 erwähnten
Bestätigung der Steuerberatungskanzlei E , der steuerlichen Vertreterin der
Fa. Wo . Die Betriebsprüfung führt diesbezüglich weiters aus,
dass von Herrn KR keine weiteren Aktivitäten gesetzt worden seien, um an
die Buchhaltung bzw. an das Kassabuch der Fa. Wo heranzukommen.
Der Vertreter des Finanzamtes
wies auf die umfangreichen Ausführungen der Betriebsprüfung hin, und
ergänzte, dass unverständlich sei, dass das in Rede stehende Geld ohne
schriftlichen Vertrag zur Verfügung gestellt worden sei, noch dazu wo sich
die Empfängerin dieser Beträge zum Zeitpunkt der Geldübergabe in
einem Zustand der totalen Überschuldung befunden habe. Üblicherweise
gewährten Banken einer Kapitalgesellschaft nur dann Darlehen, wenn diese
der Bank entsprechende Sicherheiten zur Verfügung stellten bzw. wenn eine
persönliche Haftung des Geschäftsführers vorläge. Ein
fremder Dritter hätte einer sich in dieser Lage befindlichen Firma
keinesfalls Mittel zur Verfügung gestellt, zumal bereits ab dem Jahre 1996
Exekutionen gegen die Fa. Wo erfolgt seien. Hinsichtlich der
Fremdunüblichkeit der Darlehenshingabe vom 17. April 1998 sei insbesondere
auf die zeitliche Nähe zur Eröffnung des Ausgleichsverfahrens am 15.
Mai 1998 hinzuweisen.
Der im letzten Satz
erwähnte Umstand, dass bereits im Jahre 1996 Exekutionen erfolgt seien,
gehe aus dem Bericht des Ausgleichsverwalters hervor (Anmerkung der steuerlichen
Vertretung der Bw.).
Der steuerliche Vertreter der
Bw. führte weiters aus, dass es für die Betriebsnotwendigkeit dieser
Zahlung nicht notwendig sei zu wissen, was die Fa. Wo mit dem Geld gemacht habe.
Wichtig sei, dass der Nachweis erbracht worden sei, dass sie es erhalten habe.
Die Betriebsnotwendigkeit ergebe sich aus den Geschäften die gemacht worden
seien und sei völlig unabhängig von der Verwendung der Darlehen durch
die Fa. Wo .
Der Betriebsprüfer
ergänzte diesbezüglich, dass die Übergabe der
berufungsgegenständlichen Beträge im Wege eines Barschecks als absolut
unüblich anzusehen sei, dass der wirtschaftliche Niedergang der Fa. Wo
absehbar und durch die Hingabe der Darlehen in Höhe von 700.000,-- ATS
nicht abwendbar gewesen sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist, ob die aus der
Uneinbringlichkeit der beiden von der Bw. der Firma WG gewährten Darlehen
resultierenden Verluste bei der Bw. Betriebsausgaben darstellen oder nicht.
Nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können vertragliche
Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen für den Bereich des
Steuerrechts nur dann als erwiesen angenommen werden und damit Anerkennung
finden, wenn sie
1.) nach außen
ausreichend zum Ausdruck kommen,
2.) einen eindeutigen, klaren
und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und
3.) auch zwischen
Familienfremden unter den gleichen Bedingungen geschlossen worden wären
(Fremdvergleich).
Diese in der Rechtsprechung
für die steuerliche Anerkennung von Verträgen zwischen nahen
Angehörigen aufgestellten Kriterien haben ihre Bedeutung im Rahmen der
Beweiswürdigung und kommen daher in jenen Fällen zum Tragen, in denen
berechtigte Zweifel am wahren wirtschaftlichen Gehalt einer behaupteten
vertraglichen Gestaltung bestehen.
Der Grund für diese
Anforderungen liegt zum einen darin, dass das zwischen Familienangehörigen
typischerweise unterstellte Fehlen eines solchen Interessengegensatzes, wie er
zwischen Fremden besteht, die Gefahr einer auf diesem Wege bewirkten
willkürlichen Herbeiführung steuerlicher Folgen mit sich bringt, der
im Interesse der durch die Bestimmung des § 114 BAO gebotenen
gleichmäßigen Behandlung aller Steuerpflichtigen begegnet werden
muss; zum anderen steht hinter den beschriebenen Kriterien für die
Anerkennung vertraglicher Beziehungen zwischen nahen Angehörigen auch die
Erforderlichkeit einer sauberen Trennung der Sphären von
Einkommenserzielung einerseits und Einkommensverwendung andererseits (Siehe d.
Erkenntnis des VwGH vom 1. Juli 2003, Zl. 98/13/0184, sowie
Doralt,
EStG4, § 2
Tz 160 ff).
Nahebeziehungen können
auch durch gesellschaftsrechtliche Verflechtungen entstehen. Die von der
Angehörigenjudikatur entwickelten Grundsätze gelten somit auch
für die Anerkennung von Verträgen zwischen Schwesterngesellschaften.
Mit Erkenntnis vom 26. Mai 1999, Zl. 99/13/0039, hat der
Verwaltungsgerichtshof u. a. ausgesprochen, dass für Verträge, die
zwischen Gesellschaften abgeschlossen werden, die von der gleichen Person
vertreten oder wirtschaftlich dominiert werden, wegen des in solchen Fällen
typischerweise zu besorgenden Wegfalles der sonst bei Vertragsabschlüssen
zu unterstellenden Interessensgegensätze aus dem Gebot der
Gleichmäßigkeit der Besteuerung die gleichen Anforderungen, wie oben
beschrieben, zu erheben sind.
Da Herr KR , Kommanditist der Bw. ist und da dieser an
deren persönlich haftendem Gesellschafter, der RG , im Ausmaß von
rund 1,22 % und dessen Einzelfirma an der RG im Ausmaß von rund
95,11 % beteiligt ist und da diese seit dem Jahre 1996 ihrerseits an der
Firma WG im Ausmaß von 50 % beteiligt war, ist für den
berufungsgegenständlichen Zeitraum zweifellos von einer derartigen
gesellschaftsrechtlichen Verflechtung zwischen der Bw. und der Firma WG
auszugehen.
Im Lichte der obigen Erwägungen ist somit zu
prüfen, ob die beiden von der Bw. der Firma WG gewährten Darlehen in
Höhe von ATS 280.000,-- bzw. ATS 420.000,-- auch einer der Bw. fremd
gegenüberstehenden Gesellschaft aus betrieblichen Gründen gewährt
worden wären oder nicht.
Die Frage, ob eine Rechtsbeziehung auch unter Fremden in
gleicher Weise zustandegekommen und abgewickelt worden wäre, ist eine
Tatfrage und daher auf Grund entsprechender Erhebungen in freier
Beweiswürdigung zu lösen. Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist die Beweiswürdigung der belangten
Behörde, die gemäß
§ 167 Abs. 2 BAO unter sorgfältiger
Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier
Überzeugung zu beurteilen hat, welche Tatsachen als erwiesen anzunehmen
sind, vom Verwaltungsgerichtshof insoweit zu überprüfen, als es sich
um die Feststellung handelt, ob der Denkvorgang bei der belangten Behörde
zu einem den Denkgesetzen und der Lebenserfahrung entsprechenden Ergebnis
geführt hat und ob der Sachverhalt, der im Denkvorgang gewürdigt
worden ist, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden ist
(vgl. hiezu beispielsweise das Erkenntnis des VwGH vom 24. April 1996,
Zlen. 94/13/0124, 0051).
Die gegenständliche
Darlehenshingabe hält dem geforderten Fremdvergleich bereits deshalb nicht
stand, da es keineswegs einer üblichen Darlehensgewährung zwischen
Fremden entspricht, keinen bestimmten oder nur annähernd bestimmbaren
Rückzahlungstermin zu vereinbaren, weder die Leistung von Zinsen noch deren
Fälligkeit festzulegen und keine entsprechenden Sicherheiten zu bestellen.
Dazu kommt, dass weder diesbezügliche Vereinbarungen bestanden haben, noch
dass ein Darlehensvertrag abgeschlossen wurde.
Die Nichtregelung der Darlehensmodalitäten ist
insbesondere im Hinblick auf den Umstand, dass der Bw. die Überschuldung
sowie die oben dargestellte Entwicklung der Umsätze und Verluste der
Darlehensnehmerin zweifelsfrei - in diesem Zusammenhang wird insbesondere auf
die obigen Ausführungen betreffend die gesellschaftsrechtliche Verflechtung
zwischen der Bw. und der Firma WG und auf die o. e. Erläuterungen zur
Bilanz der Bw. per 31. August 1997 betreffend der Haftungsverhältnisse
sowie auf die in der mündlichen Berufungsverhandlung vom Vertreter der Bw.
erstellten Ausführungen, dass die Anmeldung der in Rede stehenden
Forderungen auch auf Grund des Umstandes, dass deren weiteres Betreiben als
völlig sinnlos zu beurteilen gewesen sei und nur Kosten verursacht
hätte, hingewiesen - bekannt war, als nicht fremdüblich anzusehen.
Nach den Erfahrungen des täglichen Lebens bzw. den in
der Wirtschaft geltenden Grundsätzen kann ausgeschlossen werden, dass eine
der Firma WG fremd gegenüberstehende Gesellschaft oder Person in Kenntnis
deren finanzieller und wirtschaftlicher Lage - auf die obigen
diesbezüglichen Ausführungen betreffend die Entwicklung der Verluste
und Bankverbindlichkeiten des letztgenannten Unternehmens wird hingewiesen, laut
Bericht des Ausgleichsverwalters traten bei der Darlehensnehmerin bereits seit
dem Jahre 1996 lauftend Zahlungsschwierigkeiten auf, Zahlungen erfolgten oft
erst nach Inkassoversuchen bzw. Exekutionshandlungen - bereit gewesen wäre,
dieser derartige Darlehen wie die berufungsgegenständlichen zur
Verfügung zu stellen und noch dazu auf jegliche Vereinbarung betreffend
Zinsen, Laufzeit und Rückzahlungstermine sowie insbesondere auf den
Abschluss eines Darlehensvertrages zu verzichten.
In diesem Sinne ist den Ausführungen des Vertreters
des Finanzamtes in der mündlichen Berufungsverhandlung, dass
unverständlich sei, dass die in Rede stehenden Darlehen ohne schriftlichen
Vertrag zur Verfügung gewährt worden seien und dass Banken einer
Kapitalgesellschaft üblicherweise nur dann Darlehen gewähren, wenn
diese entsprechende Sicherheiten zur Verfügung stellen bzw. wenn deren
Geschäftsführer für diese Darlehen persönliche Haftungen
eingehen, zu folgen. In diesem Zusammenhang wird darauf verwiesen, dass der
Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 21. Oktober 2004, Zl. 2000/13/0179
ausgesprochen hat, dass das Fehlen jeglicher klarer und eindeutiger
Vereinbarungen über Sicherheiten jedenfalls als fremdunüblich zu
bezeichnen sei.
Auf Grund des sich aus den Verhältnissen ergebenden
Gesamtbildes - schriftliche Darlehensverträge wurde trotz der als nahezu
aussichtlos zu bezeichnenden wirtschaftlichen Situation der Darlehensnehmerin
nicht abgeschlossen, Vereinbarungen über die Darlehensmodalitäten
wurden keine getroffen, in der mündlichen Berufungsverhandlung gab der
steuerliche Vertreter bekannt, dass es sich um kein Darlehen im klassischen Sinn
gehandelt habe - sind weder die oben besprochenen Kriterien des Vorliegens von
Vereinbarungen klaren und deutlichen Inhaltes erfüllt, noch halten die
behaupteten Darlehensvereinbarungen einem Fremdvergleich stand.
Dazu kommt, dass die
betriebliche Veranlassung der in Streit stehenden Darlehen nicht nachgewiesen
wurde. Aufforderungen der BP, derartige Nachweise - der Betriebsprüfer
führte in der mündlichen Berufungsverhandlung aus, dass die Bw. von
der BP im Zuge der Betriebsprüfung mehrfach aufgefordert worden sei,
nachzuweisen, dass die beiden Darlehen aus Geschäftsgründen
gewährt worden seien - zu erbringen, kam die Bw. nicht nach. Dies trotz des
Umstandes, dass der Bw. deren Erbringung auf Grund der oben geschilderten
gesellschaftlichen Verflechtung möglich und zumutbar war. Daran ändert
auch der Umstand, dass die Firma WG die berufungsgegenständlichen
Beträge tatsächlich erhielt nichts, da durch den bloßen Nachweis
eines Zahlungsflusses an sich, jener, dass die diesem zugrundeliegenden
Beträge einer betrieblichen Verwendung zugeführt wurden, nicht
erbracht werden kann.
Daher geht das Vorbringen des
Vertreters der Bw. in der mündlichen Berufungsverhandlung, dass es für
die Betriebsnotwendigkeit der Zahlung der Darlehensbeträge nicht notwendig
sei zu wissen, was die Darlehensnehmerin der Bw. mit diesem Geld gemacht habe,
ins Leere. Folgte man dieser Argumentation, würde die für
Betriebsausgaben bestehende Nachweispflicht (siehe
Doralt
EStG4, § 4 Tz
269) unterlaufen.
In diesem Zusammenhang ist
anzumerken, dass von der BP sämtliche übrige Forderungen der Bw. an
die Firma WG die ebenfalls zu Ausfällen führten, als Betriebsausgaben
anerkannt wurden, da diesbezügliche Rechnungen existieren und da deren
betriebliche Veranlassung nachgewiesen wurde. Dies trotz des Umstandes, dass der
Ausgleichsverwalter auch diese als Eigenkapital ersetzendes Kapital betrachtete
und in der Folge bestritt.
Die Wertung von
Leistungsbeziehungen zwischen Körperschaften und ihren Mitgliedern als
betriebliche Vorgänge setzt nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes voraus, dass die Leistungsbeziehungen unter auch
gegenüber gesellschaftsfremden Personen üblichen Bedingungen erfolgen.
Anderenfalls liegen Ausschüttungs- bzw. Einlagevorgänge vor, auch wenn
die Vorgänge in zivilrechtliche Geschäfte gekleidet werden.
Verträge zwischen Kapitalgesellschaften und ihren Gesellschaftern finden
nur dann steuerliche Anerkennung, wenn sie die oben diesbezüglich
geschilderten Kriterien erfüllen. Es ist zu prüfen, ob die Zuwendung
nach ihrem "inneren Gehalt" ihre Ursache in einer schuldrechtlichen Beziehung
zwischen Gesellschaft und Gesellschafter oder im Gesellschaftsverhältnis
hat. Im letzteren Fall ist die Leistung - ungeachtet einer allfälligen
Bezeichnung z. B. als Darlehen oder stille Beteiligung - als verdeckte Einlage
anzusehen (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 14. Dezember 2000, Zl.
95/15/0127). Eine unklare Vertragsgestaltung, nämlich das Unterbleiben
einer Vereinbarung über Rückzahlung bzw. Verzinsung, sind
Anhaltspunkte dafür, dass kein echtes Gesellschafterdarlehen, sondern eine
eigenkapitalersetzende Zuwendung vorliegt (vgl. das Ereknntnis des VwGH vom 28.
April 1999, Zl. 97/13/0068). In Verbindung mit sämtlichen obigen
diesbezüglichen Ausführungen folgt daraus, dass sich hinter der
behaupteten Darlehensgestaltung eine Mittelzufuhr verbirgt, die
Eigenkapitalcharakter trägt.
Auf Grund des bisher Gesagten gehen die vom Vertreter der
Bw. in der mündlichen Berufungsverhandlung erstellten Ausführungen,
dass die betriebliche Veranlassung dieser beiden Darlehen einerseits in der
Sicherung des Weiterbestandes des Firma WG und andererseits im Umstand, dass
sich die Bw. eine Fortsetzung der Geschäftsverbindung zu dieser erhofft
habe, zu sehen sei, ins Leere. Das Gleiche gilt für sämtliche
Ausführungen betreffend die gescheiterte Produktion bzw. deren geplanter
Übernahme durch die Bw.. Dass die Überschuldung der Darlehensnehmerin
durch die Hingabe der beiden Darlehen in Höhe von insgesamt ATS 700.000,--
keineswegs beseitigt wurde geht aus der obígen, diesbezüglichen
Aufstellung betreffend die Entwicklung der Verluste und der Bankschulden sowie
aus den übrigen diesbezüglichen Ausführungen zweifelsfrei
hervor.
Somit war den aus der Nichteinbringlichkeit der
berufungsgegenständlichen Darlehen resultierenden Aufwendungen die
Abzugsfähigkeit als Betriebsausgaben zu versagen.
Mit ihrem Vorbringen, dass es sich bei der von der BP
festgestellten "Ungereimtheit" um die
normale und ausschließliche Vorgangsweise der Verbuchung von Barschecks
handle, ist die Bw. im Recht. Dieser Umstand vermag jedoch an der dargestellten
Sach- und Rechtslage nichts zu ändern.
Die im Berufungsschreiben vom 11. Oktober 2000 erstellten
Ausführungen, dass die Bw. bereits öfters Risikogeschäfte, aus
denen entsprechende Gewinne resultiert hätten, getätigt habe und dass
aus ihrer Ergebnisentwicklung klar zu ersehen sei, dass diese eine starke
Tendenz nach oben aufweise und es nicht sein könne, dass die erfolgreichen
Geschäfte der Besteuerung unterzogen würden, einem einmaligen Verlust
jedoch die Anerkennung versagt werde, geht aus den oben angeführten
Gründen ins Leere.
Hinsichtlich des Vorbringens,
dass die die gegenständlichen Darlehen betreffenden Forderungen deshalb
nicht angemeldet worden seien, da für die Darlehensbeträge keine
Umsatzsteuerkorrektur erforderlich gewesen sei, ist schlussendlich anzumerken,
dass für den Fall, dass eine Anmeldung von Forderungen im Konkurs eines
Schuldners tatsächlich nur dann möglich wäre, wenn diese auch
Umsatzsteuer enthielten, beispielsweise nahezu sämtliche
Außenstände von Banken von der Geltendmachung in Insolvenzverfahren
ausgeschlossen wären. Weitere diesbezügliche Ausführungen
können daher unterbleiben.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 26.
Juni 2006
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2650-W/02
- Stammnummer
- 22943
- Gültig
- 26.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF