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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/1035-W/02

Gesellschafterdarlehen als eigenkapitalersetzende Zuwendung

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1035-W/02vom 10.03.2005Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Im Hinblick darauf, dass das Stammkapital der Bw. S 500.000,00 und der Kaufpreis für die 1992 angeschaffte Liegenschaft S 70 Mio. betragen haben, liegt rein rechnerisch jedenfalls ein Missverhältnis zwischen dem Eigenkapital und dem auf Dauer benötigten Mittelbedarf der Bw. vor. Diesbezüglich ist allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Bw. eine Prognoserechnung vorgelegt hat, die einen durchgehend positiven cash - flow aufweist. Das diese Prognoserechnung nicht auf offensichtlich falsche Zahlen basiert, wird daran erkennbar, dass die Bw. im Jahr 1992 und danach Umsätze erwirtschaftet hat, die zur Abdeckung ihrer Zins- und sonstigen Aufwendungen ausgereicht haben. Damit war aber die wirtschaftliche Grundlage der Bw. trotz des hohen Fremdfinanzierungsanteiles gesichert, weshalb im Rahmen einer Gesamtbetrachtung auch das bestehende Missverhältnis zwischen dem Eigenkapital und dem auf Dauer benötigten Mittelbedarf die Annahme von verdecktem Eigenkapital nicht zu rechtfertigen vermag. Dies auch deswegen, weil die Bw. von einer Wertsteigerung der Liegenschaft bzw. einer sukzessiven Erhöhung der Mieten ausgehen durfte, zumal die 1992 erworbene Liegenschaft gemäß einem im Arbeitsbogen der Betriebsprüfung befindlichen Schätzgutachten vom 4. September 1989 in einem voll aufgeschlossenen Betriebsgebiet am Stadtrand von Wien liegt und hinsichtlich der Verbindungen zur Stadt und zu den Fernverkehrstraßen eine optimale Verkehrslage aufweist. Zudem wurde der Verkehrswert der Liegenschaft im Schätzgutachten vom 4. September 1989 mit S 78 Mio. angesetzt. Aufgrund der Überlegungen zum Missverhältnis zwischen dem Eigenkapital und dem auf Dauer benötigten Mittelbedarf ist die Annahme von verdecktem Eigenkapital letztlich auch mit der Begründung einer wesentlich unter dem Branchendurchschnitt liegenden Eigenkapitalausstattung nicht zulässig, wobei die Betriebsprüfung diesbezüglich konkrete Feststellungen nicht getroffen hat. Zusammenfassend wird daher festgestellt, dass dem Kredit an die Bw. eine dem Fremdvergleich standhaltenden Vereinbarung zugrund liegt und die in der älteren Rechtsprechung geforderten ganz besonderen Umstände, die bei einer Gesamtbetrachtung eine Umdeutung der als Kredit verbuchten S 70 Mio. in Eigenkapital rechtfertigen könnten, nicht vorliegen. Der Berufung gegen die Körperschaftsteuerbescheide 1992 bis 1995 war daher stattzugeben. Nur der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass den Ausführungen der Betriebsprüfung betreffend die zentralen Finanzplanung von Konzernen ganz offensichtlich der handelsrechtliche Begriff des "Eigenkapitalersetzenden Darlehens" zugrunde liegt, der sich mit dem Begriff des "verdeckten Eigenkapitals" im Steuerrecht nicht deckt. Gewerbesteuer Gemäß § 8 Abs. 1 zweiter Satz GewStG erfolgt bei Vermögensverwaltungsgesellschaften anstelle der 3%igen Kürzung des Einheitswertes auf Antrag die Kürzung um den Teil des Gewerbeertrages, der auf den Grundsbesitz entfällt. Unter Vermögensverwaltungsgesellschaften sind Kapitalgesellschaften zu verstehen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz noch eigenes Kapitalvermögen oder neben eigenem Grundbesitz und allfälligem eigenen Kapitalvermögen noch eigene Vorrichtungen im Sinne des § 51 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes verwalten und nutzen, wenn diese Vorrichtungen einkommensteuerlich als unbeweglich gelten. Die Bw. hat gemäß den vorliegenden Unterlagen abgesehen von der Verwaltung des 1992 angeschafften Grundstückes keinerlei Tätigkeit ausgeübt und den Antrag auf Kürzung des Gewerbeertrages im Sinne des § 8 Abs. 1 zweiter Satz GewStG gestellt. Der Berufung gegen die Gewerbesteuerbescheide 1992 und 1993 war daher stattzugeben. Einheitswert- und Vermögensteuer Da die Umdeutung der von der Bw. als Kredit verbuchten S 70 Mio. in verdecktes Eigenkapital nicht gerechtfertigt ist, sind die S 70 Mio. bei der Ermittlung des Einheitswertes als Schuldpost zu berücksichtigen. Der Berufung gegen den Einheitswert- bzw. Vermögensteuerbescheid zum 1.1.1993 war daher stattzugeben. Wien, 10. März 2005

Normen und Schlagworte

verdecktes EigenkapitalVereinbarungFremdvergleichbesondere UmständeGesellschafterdarleheneigenkapitalersetzende Maßnahme

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/1035-W/02
Stammnummer
14612
Gültig
10.03.2005 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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