Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1035-W/02
Gesellschafterdarlehen als eigenkapitalersetzende Zuwendung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1035-W/02vom 10.03.2005Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Im Hinblick darauf, dass das
Stammkapital der Bw. S 500.000,00 und der Kaufpreis für die 1992
angeschaffte Liegenschaft S 70 Mio. betragen haben, liegt rein rechnerisch
jedenfalls ein Missverhältnis zwischen dem Eigenkapital und dem auf Dauer
benötigten Mittelbedarf der Bw. vor. Diesbezüglich ist allerdings ist
zu berücksichtigen, dass die Bw. eine Prognoserechnung vorgelegt hat, die
einen durchgehend positiven cash - flow aufweist. Das diese
Prognoserechnung nicht auf offensichtlich falsche Zahlen basiert, wird daran
erkennbar, dass die Bw. im Jahr 1992 und danach Umsätze erwirtschaftet hat,
die zur Abdeckung ihrer Zins- und sonstigen Aufwendungen ausgereicht haben.
Damit war aber die wirtschaftliche Grundlage der Bw. trotz des hohen
Fremdfinanzierungsanteiles gesichert, weshalb im Rahmen einer Gesamtbetrachtung
auch das bestehende Missverhältnis zwischen dem Eigenkapital und dem auf
Dauer benötigten Mittelbedarf die Annahme von verdecktem Eigenkapital nicht
zu rechtfertigen vermag. Dies auch deswegen, weil die Bw. von einer
Wertsteigerung der Liegenschaft bzw. einer sukzessiven Erhöhung der Mieten
ausgehen durfte, zumal die 1992 erworbene Liegenschaft gemäß einem im
Arbeitsbogen der Betriebsprüfung befindlichen Schätzgutachten vom
4. September 1989 in einem voll aufgeschlossenen Betriebsgebiet am
Stadtrand von Wien liegt und hinsichtlich der Verbindungen zur Stadt und zu den
Fernverkehrstraßen eine optimale Verkehrslage aufweist. Zudem wurde der
Verkehrswert der Liegenschaft im Schätzgutachten vom 4. September 1989
mit S 78 Mio. angesetzt.
Aufgrund der Überlegungen
zum Missverhältnis zwischen dem Eigenkapital und dem auf Dauer
benötigten Mittelbedarf ist die Annahme von verdecktem Eigenkapital
letztlich auch mit der Begründung einer wesentlich unter dem
Branchendurchschnitt liegenden Eigenkapitalausstattung nicht zulässig,
wobei die Betriebsprüfung diesbezüglich konkrete Feststellungen nicht
getroffen hat.
Zusammenfassend wird daher
festgestellt, dass dem Kredit an die Bw. eine dem Fremdvergleich standhaltenden
Vereinbarung zugrund liegt und die in der älteren Rechtsprechung
geforderten ganz besonderen Umstände, die bei einer Gesamtbetrachtung eine
Umdeutung der als Kredit verbuchten S 70 Mio. in Eigenkapital rechtfertigen
könnten, nicht vorliegen.
Der Berufung gegen die
Körperschaftsteuerbescheide 1992 bis 1995 war daher
stattzugeben.
Nur der Vollständigkeit
halber wird angemerkt, dass den Ausführungen der Betriebsprüfung
betreffend die zentralen Finanzplanung von Konzernen ganz offensichtlich der
handelsrechtliche Begriff des "Eigenkapitalersetzenden Darlehens" zugrunde
liegt, der sich mit dem Begriff des "verdeckten Eigenkapitals" im Steuerrecht
nicht deckt.
Gewerbesteuer
Gemäß
§ 8 Abs.
1 zweiter Satz GewStG erfolgt bei Vermögensverwaltungsgesellschaften
anstelle der 3%igen Kürzung des Einheitswertes auf Antrag die Kürzung
um den Teil des Gewerbeertrages, der auf den Grundsbesitz entfällt. Unter
Vermögensverwaltungsgesellschaften sind Kapitalgesellschaften zu verstehen,
die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz noch
eigenes Kapitalvermögen oder neben eigenem Grundbesitz und allfälligem
eigenen Kapitalvermögen noch eigene Vorrichtungen im Sinne des § 51
Abs. 1 des Bewertungsgesetzes verwalten und nutzen, wenn diese Vorrichtungen
einkommensteuerlich als unbeweglich gelten.
Die Bw. hat gemäß
den vorliegenden Unterlagen abgesehen von der Verwaltung des 1992 angeschafften
Grundstückes keinerlei Tätigkeit ausgeübt und den Antrag auf
Kürzung des Gewerbeertrages im Sinne des § 8 Abs. 1 zweiter Satz
GewStG gestellt.
Der Berufung gegen die
Gewerbesteuerbescheide 1992 und 1993 war daher stattzugeben.
Einheitswert-
und Vermögensteuer
Da die Umdeutung der von der
Bw. als Kredit verbuchten S 70 Mio. in verdecktes Eigenkapital nicht
gerechtfertigt ist, sind die S 70 Mio. bei der Ermittlung des
Einheitswertes als Schuldpost zu berücksichtigen.
Der Berufung gegen den
Einheitswert- bzw. Vermögensteuerbescheid zum 1.1.1993 war daher
stattzugeben.
Wien,
10. März 2005
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
verdecktes EigenkapitalVereinbarungFremdvergleichbesondere UmständeGesellschafterdarleheneigenkapitalersetzende Maßnahme
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1035-W/02
- Stammnummer
- 14612
- Gültig
- 10.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF