Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1035-W/02
Gesellschafterdarlehen als eigenkapitalersetzende Zuwendung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1035-W/02vom 10.03.2005Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Annahme, dass kein echtes Gesellschafterdarlehen, sondern eine eigenkapitalersetzende Maßnahme vorliegt, ist nur bei Vorliegen von ganz besonderen Umständen bzw. bei Fehlen einer klaren dem Fremdvergleich standhaltenden Gestaltung zulässig.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
KPMG Austria WP & STB GmbH, gegen die Bescheide des Finanzamtes für
Körperschaften betreffend Körperschaftsteuer für die Jahre 1992,
1993, 1994 und 1995, Gewerbesteuer für die Jahre 1992 und 1993,
Einheitswert- und Vermögensteuer zum 1.1.1993 entschieden:
Den
Berufungen wird Folge gegeben. Die angefochtenen Bescheide werden
abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Bei der Bw. wurde von Mai 1997
bis November 1997 eine Betriebsprüfung betreffend die Jahre 1992 bis 1995
durchgeführt. Im Zusammenhang mit der Gründung der Bw. wurde erhoben,
dass die P AG (Anm.: Großmutter der Bw. zum Zeitpunkt der Gründung)
am 28. September 1992 nachstehendes Schreiben an Rechtsanwalt Dr. E. gerichtet
habe:
"Sehr geehrter Herr Dr.
E.!
Wir beauftragen Sie, in ihrem
Namen, aber auf Rechnung der I GmbH (Anm.: Mutter der Bw. zum Zeitpunkt der
Gründung), einer 100%igen Tochtergesellschaft der P AG:
eine
Projektgesellschaft m.b.H. mit der Mindestkapitalausstattung von
S 500.000,-- zu
gründen.
Als
Firma schlagen wir S GmbH (Anm.: Firma der Bw. zum Zeitpunkt der Gründung)
vor.
Einen
Geschäftsanteil im Nennwert von S 499.000,00 mögen Sie
treuhändig für die I GmbH als Gründer übernehmen, einen
weiteren Geschäftsanteil in Höhe von S 1.000,00 mögen Sie
einem Gründungshelfer Ihrer Wahl treuhändig für die I GmbH
übernehmen lassen.
Die
Geschäftsführung dieser Gesellschaft mögen ebenfalls Sie
übernehmen.
Diese
Projektgesellschaft hat ausschließlich über Weisung der P AG zu
handeln. Die P AG gibt Ihnen demgemäß auch eine Schad- und
Klagloserklärung ab und wird dafür Sorge tragen, dass ein notarieller
Treuhandvertrag abgeschlossen werden
wird.
Hinsichtlich
des Wortlautes der Schad- und Klagloserklärung sowie des Treuhandvertrages
ersuchen wir um einen Textvorschlag.
Die § 10 GmbH -
Bestätigung über die freie Verfügbarkeit des
Gesellschaftskapitals in Höhe von S 500.000,00 sowie einen Bankscheck
in Höhe von S 10.000,00 zur Begleichung der Gesellschaftssteuer
schließen wir diesem Schreiben an."
Rechtsanwalt Dr. E. habe in
weiterer Folge die Bw. gegründet. Als Gründungshelfer habe
Rechtsanwalt Dr. N fungiert. Dieser habe mit Abtretungsvertrag vom 12.10.1992
den zum Zeitpunkt der Gründung übernommenen Geschäftsanteil von
S 1.000,00 an Dr. E abgetreten.
Auf den Abschluss eines
Treuhandvertrages sei in weiterer Folge verzichtet worden, da die
Geschäftsführung der I GmbH - in Absprache mit der P AG - beabsichtigt
habe die Geschäftsführung der Bw. jener der anderen
Konzerngesellschaften anzupassen und die Treuhandschaft von Rechtsanwalt Dr. E.
zu beenden.
Zum Zeitpunkt der Gründung
sei die Bw. eine 100%ige Tochtergesellschaft der I GmbH gewesen, deren
Gesellschaftsanteile zu 100% von der P AG gehalten worden seien. Beginnend mit
September 1994 sei es zu umfangreichen Umgründungs- bzw.
Umstrukturierungsmaßnahmen und dadurch zu einer Änderung der
Beteiligungsverhältnisse gekommen.
Zur Erreichung des
gesellschaftsvertraglich geregelten Betriebszweckes habe die Bw., mit
Kaufvertrag vom 20. Oktober 1992, von der R. GmbH, die Liegenschaft S erworben.
Der Kaufpreis habe S 70.000.000,00 betragen.
Da die erworbene Liegenschaft
mit dem der Bw. zur Verfügung gestellten Mindestkapital von
S 500.000,00 nicht zu finanzieren gewesen sei, habe die I GmbH mit
Kreditauftrag vom 3. November 1992 die P AG beauftragt der Bw. einen
revolvierend ausnützbaren Kredit von S 75.000.000,00
einzuräumen.
Für den Kredit sei keine
Laufzeit vereinbart worden. Als Verzinsung seien 8% p. a. vereinbart worden. Als
Sicherstellung sämtlicher Forderungen gegen die Bw. habe sich die I GmbH
verpflichtet bei nichtordnungsgemäßer Rückführung des
Kapitals, der Zinsen und Nebenkosten über erstmalige Aufforderung der P AG
unter Verzicht auf alle Einwendungen prompt sämtliche Belastungen an diese
zur Auszahlung zu bringen.
Auf eine hypothekarische
Sicherstellung im Grundbuch der erworbenen Liegenschaft sei verzichtet
worden.
Ein schriftlicher Kreditvertrag
zwischen der P AG und der Bw. sei nicht abgeschlossen worden.
Der Kaufpreis für die
erworbene Liegenschaft sei vom Zahlungsverkehrskonto der P AG angewiesen worden.
In weiterer Folge sei das Konto der Bw. bei der P AG mit dem Betrag von
S 70.000.000,00 belastet worden. Die Transaktion sei somit nicht durch die
Bw. sondern durch die Konzernspitze als Zahlungsverkehrsstelle durchgeführt
worden.
In der Folge sei die erworbene
Liegenschaft wieder an die R GmbH zurückvermietet worden.
Aufgrund einer für das
Jahr 1993 angestellten Prognoserechnung habe sich herausgestellt, dass die
verrechneten Zinsen (7 - 8%) und die planmäßige AfA auch in den
Erlösen 1994 keine Deckung finden würden. Daher habe die P AG der Bw.
einen Großmutterzuschuss von S 2.500.000,00 gewährt. Dieser sei
am 7. Dezember 1993 dem Bankkonto der Bw. bei der P AG gutgeschrieben
worden.
Eine die Jahre 1992 bis 2007
umfassende Prognoserechnung habe ergeben, dass trotz des
Großmutterzuschusses mit einer ständigen Unterkapitalisierung zu
rechnen sei.
Im Jahr 1995 sei ein
Großteil der Liegenschaften um S 33.000.000,00 an die X AG
veräußert worden. Nur ein Bürogebäude mit einem Restgrund
sei im Anlagevermögen der Bw. verblieben.
Eine auf die neuen
Gegebenheiten abgestellte Prognoserechnung beginnend mit dem Jahr 1996 habe
trotz Teilveräußerung der Liegenschaft und Senkung des Zinssatzes auf
4,5% für das von der Konzernspitze zugeführte Kapital (in weiterer
Folge Staffelung nach dem VPI ansteigend auf 5,5%) ergeben, dass mit einer
ständigen Unterkapitalisierung bis ins Jahr 2014 zu rechnen
sei.
Mit Vorhalt vom 4. August 1997
sei der Bw. mitgeteilt worden, dass angesichts der vorliegenden
Finanzierungsstruktur beabsichtigt sei, die Zinsen für den durch den
mittelbaren Gesellschafter P AG gewährten Kredit als verdeckte
Ausschüttung zu qualifizieren. Im Vorhalt wurde ausgeführt, dass es
grundsätzlich anzuerkennen sei, wenn der Gesellschafter der Gesellschaft
Kapital in Form von Darlehen zur Verfügung stelle. Unter besonderen
Umständen liege jedoch eine verdeckte Eigenkapitalzufuhr vor.
Als besondere Umstände
seien anzusehen, dass schon im Gründungsjahr ein Missverhältnis
zwischen Eigenkapital und dem auf Dauer benötigten Mittelbedarf vorliege,
aus den vorgelegten Prognoserechnungen eine wesentlich unter dem
Branchendurchschnitt liegende Eigenkapitalquote ersichtlich sei und die Art der
Sicherstellung einem Fremdvergleich nicht standhalte, weshalb ein Kredit in der
gegenständlichen Höhe von Nichtkonzernmitgliedern in der Form nicht
gewährt worden wäre.
Der Bw sei mitgeteilt worden,
dass die gesamte Krediteinräumung seitens der P AG in Höhe von
S 70.000.000,00 als verdecktes Eigenkapital zu qualifizieren sei und die
jährliche Zinsenbelastung eine verdeckte Ausschüttung
darstelle.
Der steuerlichen Vertreter der
Bw. habe mit Schreiben vom 9. September 1997 zum Vorhalt der
Betriebsprüfung wie folgt Stellung genommen:
Die Bw. sei im Jahr 1992 als
Tochtergesellschaft der I GmbH gegründet worden. Die Anteile seien
treuhändig von einem Rechtsanwalt bzw. einem Gründungshelfer
übernommen worden. Die I GmbH wiederum sei als Tochtergesellschaft der P AG
errichtet worden, um im Rahmen der P Gruppe die Immobilienbetreuung und
-entwicklung zu zentralisieren. Aus Gründen der besseren Verwertbarkeit
seien diverse Immobiliengeschäfte in eigenen Projektgesellschaften
betrieben worden.
Die Bw. habe 1992 zur
Finanzierung eines Immobilienprojektes einen Kredit bei der P AG aufgenommen
(S 70 Mio.). Das Eigenkapital der Bw. habe S 500.000,-- betragen. Die
Anschaffung der Immobilie sei im Hinblick auf die besonders
verkehrsgünstige Lage in einem damals stark expandierenden Industriegebiet
und die deshalb erwartete gute Vermietbarkeit des Objektes erfolgt. Mit der R
GmbH sei - auf unbestimmte Zeit - ein Mietvertrag abgeschlossen
worden, der eine Jahresmiete in Höhe von S 5,04 Mio. wertgesichert
vorgesehen habe. In der Folge sei anstelle mit der R GmbH ein Mietvertrag mit
der S KG abgeschlossen worden, der ab dem 1. März 2000 eine
zusätzliche Anhebung der Mieten auf S 6,6 Mio. vorgesehen habe. Es
seien zudem rechtliche Vorkehrungen getroffen worden (Räumungsvergleich),
durch welche auch eine andere Verwendung der Immobilie (Veräußerung)
erleichtert werden sollte.
Im Erkenntnis des VwGH vom
20.4.1982, 82/14/0003, 0004, ÖStZB 1983, 43, sei, das Schrifttum und die
bisherige Rechtsprechung zusammenfassend, ausgeführt, dass der
Steuerpflichtige in der Wahl der Mittel, mit denen er seinen Betrieb führen
wolle, grundsätzlich nicht beschränkt sei, er bei der Auswahl seiner
Finanzierungsmöglichkeiten nicht bevormundet werden dürfe, es ihm also
grundsätzlich frei stehe, seinen Betrieb mit Eigenmitteln oder mit
Fremdkapital auszustatten und dass daher eine in die äußere Form
eines Darlehens gekleidete Forderung des Gesellschafters an eine GmbH nur unter
besonderen Umständen, die dafür sprechen, dass die Darlehenshingabe
für die Gesellschaft objektiv den wirtschaftlichen Erfolg habe Eigenkapital
zu ersetzen und daher eine Kapitalzuführung (-erhöhung) das
wirtschaftlich Gebotene gewesen wäre, als verdecktes Eigenkapital angesehen
werden könne. An die den Abgabenbehörden obliegende
Beweisführung, dass im konkreten Fall ausnahmsweise besondere Umstände
der angegebenen Art vorliegen würden, seien besonders strenge Anforderungen
zu stellen, wobei die geforderten "besonderen Umstände" nicht schon dadurch
gegeben seien, dass Darlehen von der Gesellschaft zu gleich günstigen
Bedingungen nicht am Kapitalmarkt zu beschaffen gewesen wären. Die
Beurteilung, ob die mehrfach genannten "besonderen Umstände" vorliegen
würden oder nicht, sei auf den Zeitpunkt der Darlehenszuzählung
abzustellen - auf nachträglich eingetretene wirtschaftliche oder
steuerliche Entwicklungen könne die Annahme, das gegebene Darlehen eines
Gesellschafters sei in wirtschaftlicher Betrachtungsweise "verdecktes
Eigenkapital" nicht gestützt werden.
Die Kreditgewährung durch
einen Gesellschafter unter fremdüblichen Bedingungen sei grundsätzlich
abgabenrechtlich anzuerkennen und führe bei der schuldnerischen
Gesellschaft zu abzugsfähigen Zinsenaufwendungen und beim Gesellschafter zu
Zinserträgen.
Aus der Judikatur lasse sich
ebenfalls ableiten, dass ein Missverhältnis zwischen Eigenkapital und
Fremdkapital allein noch nicht die Annahme, eines verdeckten Stammkapitals
rechtfertige.
Es werde vorweg darauf
hingewiesen, dass diese Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - selbst
unter dem Aspekt der "besonders strengen Anforderung" - in der Literatur
nicht unumstritten sei. Gassner in der Festschrift Bauer, S 85 lehne die
Rechtsprechung mit dem Hinweis auf den Einkommensbegriff als Rechtsgrundlage der
verdeckten Gewinnausschüttung überhaupt ab.
"Zwischen
Gesellschafterdarlehen und Stamm- oder Grundkapital würden zivilrechtlich
nicht zu verkennende Unterschiede bestehen. Der Geschäftsleiter
verstoße nicht gegen die Sorgfaltspflicht, wenn er für
Gesellschafterdarlehen eine angemessene Verzinsung gewähre. Die Verzinsung
von Gesellschafterdarlehen sei deshalb gesellschaftsrechtlich auch dann
zulässig, wenn die Finanzierung überwiegend auf diese Weise erfolge.
Wenn die Verzinsung aber gesellschaftsrechtlich zulässig sei, so könne
sie steuerrechtlich nicht als gesellschaftsrechtlich verursacht angesehen
werden. Denn eigene abweichende steuerliche Grundsätze zur Qualifikation
eines Vorganges als "gesellschaftsrechtlich verursacht" gebe es nicht. Die
Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung hinsichtlich der Zinsen sei
daher grundsätzlich nicht möglich."
Darüber hinaus werde auf
Lechner, ÖStZ 1969, S 158 "Die Bestimmbarkeit des Begriffes der gebotenen
Kapitalzuführung" verwiesen. In der anlässlich der Prüfung von
§ 3 Abs. 1 KVG (alt) durch den Verfassungsgerichtshof erschienenen
Abhandlung werde überzeugend dargestellt, dass es aufgrund der Vielzahl von
Einflussgrößen unmöglich sei, in jedem Fall festzustellen ob
eine als Gesellschafterdarlehen erbrachte Leistung tatsächlich den
Charakter einer Eigenkapitalzufuhr habe. Wie auch Ruppe zutreffend
ausführe, sei die Finanzierung durch Gesellschafterdarlehen kein
unangemessener Weg, da Regeln über die Angemessenheit einer
Kapitalausstattung weder den Rechtsvorschriften noch den Erkenntnissen der
zuständigen Fachdisziplin noch schließlich der Empirie entnommen
werden können. Es könne daher weder im Hinblick auf die
Missbrauchsbestimmung des § 22 BAO noch mit Hinweis auf die wirtschaftliche
Betrachtungsweise eine Umdeutung von Fremdkapital in verdecktes Eigenkapital
erfolgen.
Die Betriebsprüfung
beziehe sich hinsichtlich der Eigenkapitalquote auf einen Branchendurchschnitt,
bleibe aber dafür jedweden Beweis schuldig. Aufgrund der Erfahrungen in der
P AG, die sich sehr wesentlich mit Immobilienfinanzierungen
beschäftige, sei aber eine niedrige Eigenkapitalquote in diesem Bereich
geradezu usuell. Diesbezüglich werde etwa auf den Bereich der
gemeinnützigen Wohnbauträger verwiesen. Im Regelfall würden durch
die Mieterträge die Zinsen verdient werden, nicht jedoch die
Abschreibungen. Die Renditeüberlegungen bei Immobilienfinanzierungen seien
einerseits durch Substanzwertüberlegungen geprägt und würden
andererseits auf der Wertsteigerung von Mieten aufbauen. Es werde in der Regel
mit Mieterträgen in Höhe von 4-9% des Investments kalkuliert. Das
Projekt der Bw. bewege sich bezüglich dieser Überlegungen im
Normbereich. Die Annahme einer 100%igen Eigenkapitalzufuhr widerspreche aber
jedenfalls jedweder wirtschaftlichen Realität. Sogar die
Liebhabereiverordnung gehe von einer lediglich 30%igen Eigenkapitalfinanzierung
aus. Das Unternehmensreorganisationsgesetz nehme in § 22 auf eine
Eigenkapitalquote von 8% Bezug. Letztendlich habe auch der österreichische
Steuergesetzgeber bis jetzt aus den vorerwähnten Gründen von der
Festlegung einer Mindestkapitalausstattung Abstand genommen. Die im
Strukturanpassungsgesetzesentwurf vorgesehene debt / equity ratio sei wieder
fallen gelassen worden.
Hinsichtlich des im
Gründungsjahr der Bw. - laut Betriebsprüfung - gegebenen
Missverhältnisses zwischen Eigenkapital und Mittelbedarf werde darauf
hingewiesen, dass die Gesellschaft erst gegen Ende des Jahres 1992
gegründet worden sei. Wie die Betriebsprüfung zutreffend
ausführe, sei bereits unmittelbar nach Gründung im Jahr 1993 weiteres
Kapital in Form eines Großmutterzuschusses in Höhe von S 2,5
Mio. zugeführt worden. Aufgrund der zeitlichen Abfolge sei diese
Kapitalzufuhr noch im zeitlichen Zusammenhang mit der Gründung zu
sehen.
Die von der Bw. aufgestellte
Prognoserechnung zeige zwar eine Unterkapitalisierung auf, weise aber über
die gesamte Laufzeit einen positiven cash flow (Verwendung für die
Abdeckung der Bankverbindlichkeiten) und ab dem Jahr 2005 einen
Jahresüberschuss aus. Insgesamt werde also von einer positiven Entwicklung
der Gesellschaft ausgegangen. Nur aufgrund einer Unterkapitalisierung, die auch
in wesentlichen Teilen der österreichischen Wirtschaft anzutreffen sei, auf
verdecktes Eigenkapital zu schließen, sei verfehlt.
Der Kredit sei zudem nicht vom
Gesellschafter der Bw., der I GmbH, eingeräumt worden, sondern von deren
Gesellschafter der "P AG". Im Sinne der vom Verwaltungsgerichtshof geforderten
besonders strengen Anforderungen für die Umdeutung von Fremdkapital in
verdecktes Eigenkapital versuche die Betriebsprüfung offenbar, aus dem
Ablauf der Kreditvergabe eine unübliche Vorgangsweise
abzuleiten.
Vorweg sei darauf hinzuweisen,
dass es sich bei der kreditgewährenden Gesellschaft um eine Bank handle, zu
deren Geschäftsbereich Immobilienfinanzierungen zählen. Es wäre
somit als eher unüblich anzusehen, wenn sich die Bw. bei einer anderen
nicht konzernzugehörigen Bank finanziert hätte.
Zur unüblichen
Vorgangsweise werde seitens der Betriebsprüfung angeführt, dass die
Mittelzuführung an die Bw. durch die I GmbH veranlasst worden sei. Diese
Art der Abwicklung habe allerdings ausschließlich gebührenrechtliche
Gründe. Bis zur Novellierung des Gebührengesetzes sei der
Kreditauftrag gebührenfrei gewesen und habe somit ein legales Mittel zur
Gebührenvermeidung dargestellt.
Auch die kontomäßige
Abwicklung sei nicht als unüblich anzusehen. Das seitens der
Betriebsprüfung angeführte Konto der P AG sei das
Zahlungsverkehrskonto dieser Gesellschaft, über welches sämtliche
Kreditauszahlungen und der Scheckverkehr abgewickelt werden. Die
Einziehungsaufträge für die Kaufpreiszahlung hätten lediglich der
schnelleren Abwicklung der Transaktion gedient. Die Aussage, dass die Bedienung
der Gläubigerbanken der veräußernden R GmbH durch die
Konzernspitze erfolgt sei, sei somit falsch. Die P AG habe lediglich als
Zahlungsverkehrsstelle gedient. Im übrigen sei die R GmbH
naturgemäß nicht leer ausgegangen, zumal diese von ihren Schulden
entlastet worden sei.
Die Abwicklung des Kredites sei
somit in keiner Weise unüblich. Auch die Verzinsung des Kredites erfolge
fremdüblich. Der Kredit sei durch eine Garantieerklärung der I GmbH
besichert worden. Von einer hypothekarischen Besicherung sei angesichts der
damit verbundenen erheblichen Kostenbelastung abgesehen worden.
Diesbezüglich hätten naturgemäß Konzernüberlegungen
eine Rolle gespielt. Daraus allein wäre aber wohl keine Umdeutung des
Kredites in Eigenkapital abzuleiten. Hätte etwa die P AG gegenüber
einer finanzierenden dritten Bank beispielsweise die Haftung für den Kredit
der Bw. übernommen, würde wohl auch nicht am Fremdkapitalcharakter des
eingeräumten Kredites gezweifelt werden können (Angesichts der
Zugehörigkeit zum Konzern der P AG hätte sich eine drittfinanzierende
Bank vermutlich überhaupt nur mit einer Patronatserklärung
begnügt).
Es könne daher in der
Qualifikation des Darlehens keinen Unterschied machen, ob nicht von vornherein
selbst finanziert wird. In der Übernahme des im Fremdvergleich vielleicht
etwas höheren Risikos angesichts der Besicherung könne bestenfalls
eine Vorteilszuwendung der P AG an die Bw. erblickt werden. Keinesfalls
rechtfertige dies jedoch die Umdeutung der Zinsen in verdeckte
Gewinnausschüttungen.
Laut Betriebsprüfung sei
1995 ein großer Teil der Liegenschaft um S 33 Mio.
veräußert worden. Diese Aussage sei insofern zu relativieren, als
zwar flächenmäßig der größere Teil der Liegenschaft
verkauft worden sei, aber nicht wertmäßig (verbliebene Gebäude).
Das Veräußerungsgeschäft sei allerdings für die
Eigenkapitalproblematik irrelevant. Im übrigen seien die dabei erzielten
Mittel selbstverständlich zur Kredittilgung verwendet worden.
Zusammenfassend lasse sich
festhalten, dass es sich bei der in Frage stehenden Finanzierung der Bw. um ein
normales Kreditverhältnis handle. Die Vergabe von Krediten zähle zum
normalen Betrieb einer Bank. Weder aus der Art der Abwicklung noch aus seiner
Ausgestaltung ließen sich Anhaltspunkte in Richtung verdecktes
Eigenkapital ableiten. Bestenfalls könne eine etwas höhere
Risikoübernahme unterstellt werden. Aus einer anfänglichen
Unterkapitalisierung der Gesellschaft könne aufgrund der positiven
Ertragserwartung und der positiven cash - flow Entwicklung nicht auf verdecktes
Eigenkapital geschlossen werden.
Den Nachweis, warum eine
Immobiliengesellschaft zu 100% mit Eigenkapital zu finanzieren sei, bleibe die
Betriebsprüfung schuldig.
In der Folge sei die Bw. von
der Betriebsprüfung ersucht worden den aus der Kreditvergabe der P AG an
die Bw. resultierenden Kreditvertrag beizubringen.
Diesbezüglich habe die Bw.
mit Schreiben vom 9. Oktober 1997 mitgeteilt, dass die I GmbH die P AG
beauftragt habe der Bw. einen revolvierend ausnützbaren Kreditrahmen in
Höhe von S 75 Mio. einzuräumen. Die Inanspruchnahme sei im Jahr
1992 im Ausmaß von rund S 70 Mio. erfolgt. Die Rückführung
hätte in Abhängigkeit der vereinnahmten Erträge aus der
Vermietung des Objektes erfolgen sollen. Der Rahmen sei bis auf weiters
bereitgestellt worden. Per November 1992 seien Debetzinsen in der Höhe von
8% p. a. vereinbart worden. Als Sicherstellung für die Kreditmittel habe
eine Garantie der I GmbH (nunmehr I GmbH & Co. KG) gedient. Im
übrigen werde auf das Schreiben des steuerlichen Vertreters vom
9 September 1997, in welchem das Kreditverhältnis ausführlich
dargestellt werde, verwiesen. Dem Schreiben vom 9. Oktober 1997 war der
Kreditauftrag der I GmbH an die P AG vom 3. November 1992
beigelegt.
Der festgestellte Sachverhalt
wurde von der Betriebsprüfung wie folgt gewürdigt:
Entspreche eine Vereinbarung,
wie im Fall der geprüften Gesellschaft, dem Typus des Kreditauftrages, so
ergebe sich daraus, dass der Auftraggeber durch die vorbehaltlose Annahme des
erteilten Kreditauftrages gegenüber dem Beauftragten einen Anspruch auf
Kreditgewährung an den Dritten erworben habe. Es könne aber daraus
nicht abgeleitet werden, dass auch der Dritte seinerseits schon auf Grund der
zwischen dem Auftraggeber und dem Beauftragten getroffenen Vereinbarung
gegenüber dem Beauftragten ein eigenes Recht auf Kreditgewährung
erwerbe.
Das Wesen eines Kreditvertrages
liege in der konsensualen Begründung der Verpflichtung des Kreditgebers,
dem Kreditnehmer die Möglichkeit einer Fremdfinanzierung privater oder
betrieblicher Bedürfnisse aus vertraglich hierfür bereitgestellten
Mitteln des Kreditgebers zu eröffnen. Der Kreditnehmer könne aufgrund
des Kreditvertrages rückzahlbare, verzinsliche Mittel des Kreditgebers in
Anspruch nehmen.
Aus der Judikatur
bezüglich naher Angehöriger lasse sich jedoch ableiten, dass
Verträge steuerlich nur Anerkennung finden könnten, wenn sie nach
außen hin ausdrücklich zum Ausdruck kommen würden, einen
eindeutigen und klaren Inhalt aufweisen würden und auch unter Fremden zu
den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären. Solche Vereinbarungen
würden der Schriftlichkeit bedürfen. Ein schriftlicher Kreditvertrag
zwischen der Bw. und der P AG sei jedoch nicht abgeschlossen
worden.
Eine zentrale Finanzplanung
erfolge bei straff geführten Konzernen von der Konzernspitze aus. Ebenso
würden, wie im konkreten Fall angeführt, Darlehensgewährungen
ebenfalls von der Konzernspitze gelenkt und bestimmt werden. Die
Darlehenshingabe der P AG an die Bw. über Auftrag der I GmbH beruhe auf
einer bestimmten Konzern causa und sei nicht von den beteiligten Gesellschaften
(I GmbH und Bw.) aus eigenem Antrieb gegeben worden, sondern diene - da
sie einem gemeinsamen Zweck untergeordnet sei - der Verwirklichung eines
konzerngesteuerten Finanzierungskonzeptes.
Ein Kredit ersetze nämlich
in der Regel eine durch die Sachlage gebotene Kapitalzuführung dann, wenn
er für Investitionszwecke verwendet werde, lang- oder mittelfristig
gewährt worden sei und die Deckung des Investitionsbedarfes der
Gesellschaft aus eigenen Mitteln nicht möglich sei.
Finanzplankredite seien daher
Gesellschafterdarlehen, die von vornherein - ohne dass die Gesellschaft
schon kreditwürdig (Anm.: gemeint wohl kreditunwürdig) oder
sanierungsbedürftig wäre - im Zusammenhang mit einer zentralen
Finanzierungsstrategie, nach der die Tochtergesellschaften betriebsnotwendige
Liquidität in Form von langfristigem "Fremdkapital" erhalten, planvoll als
Eigenkapitalersatz gegeben werden würden.
Die Mittelzuführung in
Höhe von S 70.000.000,00 werde daher von der Betriebsprüfung als
verdecktes Stammkapital angesehen. Der unter der Bilanzposition
"Bankverbindlichkeiten" aushaftende Betrag werde entsprechend aufgelöst und
einer Kapitalrücklage zugeführt. Die jährliche Zinsenbelastung
werde als verdeckte Ausschüttung an die Konzernspitze
gewertet.
Im übrigen wurde der von
der Bw. gewählte 4%ige AfA Satz für das auf der Liegenschaft S
befindliche Gebäude von der Betriebsprüfung auf 2% reduziert. Dies mit
der Begründung, dass bei Gebäuden, die unmittelbar oder mittelbar der
Betriebsausübung außerhalb einer land- und forstwirtschaftlichen oder
einer gewerblichen Tätigkeit (z. B. Vermögensverwaltung bei
Kapitalgesellschaften) dienen würden, ein AfA Satz von lediglich 2% zum
tragen komme.
Das Finanzamt verfügte
aufgrund der angeführten und aufgrund weiterer nicht
verfahrensgegenständlicher Feststellungen die Wiederaufnahme der
Körperschaftsteuerverfahren 1992 bis 1995, der Gewerbesteuerverfahren 1992
und 1993 sowie der Verfahren betreffend Einheitswert des Betriebsvermögens,
Vermögensteuer und Erbschaftsteueräquivalent und erließ am
6.3.1998 den Prüfungsfeststellungen folgende Abgabenbescheide.
Von der Bw. wurde - nach
mehrmaliger Fristverlängerung - am 3. Juni 1998 gegen die
Gewerbesteuerbescheide 1992 und 1993 und am 31. August 1998 gegen die
Körperschaftsteuerbescheide 1992 bis 1995 sowie gegen die Einheitswert-
bzw. Vermögensteuerbescheide zum 1.1.1993 das Rechtsmittel der Berufung
eingebracht.
In der Berufung gegen die
Gewerbesteuerbescheide 1992 und 1993 wurde ausgeführt, dass mit den
angefochtenen Bescheiden die Gewerbesteuer 1992 und 1993 mit S 63.835,00
bzw. S 179.075,00 festgesetzt worden sei.
Im Zuge der
Betriebsprüfung sei unter anderem die Höhe des gewählten
Abschreibungsprozentsatzes beanstandet worden (2% statt 4%). In ihrer
Argumentation ziehe die Betriebsprüfung unter anderem die mit 22.12.1992
datierte Berufung der Bw. gegen den Gewerbesteuervorauszahlungsbescheid 1993
heran, in welcher festgehalten werde, dass es sich bei der Bw. um eine reine
Vermögensverwaltungsgesellschaft im Sinne von § 8 Z 1 GwStG handle.
Eben diesem Umstand werde in den bekämpften Bescheiden bzw. im
Betriebsprüfungsbericht aber nicht Rechnung getragen.
Aufgrund einer weiteren
Feststellung der Betriebsprüfung seien die Zinsen für ein Darlehen als
verdeckte Gewinnausschüttung qualifiziert worden. Konsequenz dieser
Feststellung sei gewesen, dass die gewerbesteuerliche Dauerschuldhinzurechnung
entfallen sei. Beide Feststellungen zusammen hätten in den Jahren 1992 und
1993 eine positive Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage ergeben, die in
die Gewerbesteuerbescheide übernommen worden sei.
Bei Ermittlung des
Gewerbeertrages sei aber in der Folge § 8 Abs. 1 GewStG nicht (1992) bzw.
falsch (1993) angewendet worden.
Vor der Betriebsprüfung
habe sich für 1992 ein gewerbesteuerlicher Fehlbetrag ergeben, weshalb es
sich seinerzeit nicht als notwendig erwiesen habe, den Antrag gemäß
§ 8 Abs. 1 GewStG zu stellen.
Gemäß
§ 8 Abs.
1 zweiter Satz GewStG erfolge bei Vermögensverwaltungsgesellschaften
anstelle der 3%igen Kürzung vom Einheitswert des Grundstückes auf
Antrag die Kürzung um den Teil des Gewerbeertrages, der auf den Grundbesitz
entfalle. Für die Kürzung sei es nicht erforderlich, dass die
Grundstücke am 1. Jänner des Erhebungszeitraumes dem Betrieb dienen
würden.
Da die Bw. außer ihrer
Grundstücksverwaltungstätigkeit keinerlei sonstige Aktivitäten
entfalte, ergebe sich naturgemäß, dass der gesamte Gewerbeertrag
sowohl 1992 als auch 1993 ausschließlich aus dem Grundbesitz erzielt
werde.
Die Kürzung im Jahr 1993
in Höhe von S 2.433.251,00 sei sichtlich unreflektiert aus dem
Vorbescheid 1993 übernommen worden, ohne sie rechnerisch an die
geänderten Verhältnisse anzupassen.
Demzufolge werde beantragt, die
bekämpften Bescheide aufzuheben und durch solche zu ersetzen, in welchen
der Gewerbeertrag zufolge der erweiterten Kürzung gemäß
§ 8
Abs. 1 GewStG mit jeweils Null festgesetzt werde.
Für 1992 wäre die
Kürzung in Höhe von S 457.696,00 und für 1993 in Höhe
von S 3.717.025,00 zu berücksichtigen.
Von der Betriebsprüfung
wurde mit Stellungnahme vom 8. Oktober 1998 angeregt, der Berufung gegen die
Gewerbesteuerbescheide 1992 und 1993 vollinhaltlich stattzugeben.
In der Berufung gegen die
Körperschaftsteuerbescheide 1992 bis 1995 sowie gegen den Einheits- und
Vermögensteuerbescheid zum 1.1.1993 vom 31. August 1998 wurde von der Bw.
folgendes vorgebracht:
Die Berufung richte sich gegen
die von der Betriebsprüfung vorgenommene Umqualifizierung von Fremdkapital
in verdecktes Eigenkapital und die daraus resultierenden ertragsteuerlichen und
vermögensteuerrechtlichen Konsequenzen.
Die Berufung richte sich daher
ertragsteuerlich gegen die Zurechnung der Darlehenszinsen als verdeckte
Ausschüttung und betreffe folgende Jahre:
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1992
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1993
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1994
|
1995
|
Zinsen
|
783.713,19
|
5.089.635,79
|
4.917.149,59
|
4.736.225,07
Vermögenssteuerlich
richte sich die Berufung gegen die Nichtberücksichtigung der
Bankverbindlichkeiten (S 70.000.000,00) gegenüber der P AG als
Schuldpost im Einheitswert.
In der Berufung wurde
ausgeführt, das die Bw. im Jahr 1992 als Tochtergesellschaft der I GmbH
gegründet worden sei. Deren Anteile seien von einem Rechtsanwalt bzw. einem
Gründungshelfer übernommen worden. Die I GmbH wiederum sei als
Tochtergesellschaft der P AG errichtet worden um im Rahmen der P Gruppe die
Immobilienbetreuung und -entwicklung zu zentralisieren. Aus Gründen
der besseren Verwertbarkeit seien diverse Immobilienprojekte in eigenen
Projektgesellschaften betrieben worden.
Die I GmbH sei 1994 in eine KG
umgegründet worden. Im Jahr 1996 sei die P AG aus der KG ausgeschieden.
Entgegen der Darstellung im Betriebsprüfungsbericht sei die P AG jedoch
niemals als Konzernspitze des P Konzerns zu apostrophieren gewesen.
Die Bw. habe 1992 zur
Finanzierung eines Immobilienprojektes einen Kredit bei der P AG aufgenommen
(S 70 Mio.). Das Eigenkapital der Bw. habe S 500.000,-- betragen und
sei im Folgejahr mittels Gesellschafterzuschuss auf S 3.000.000,00
aufgestockt worden. Die Anschaffung der Immobilie sei im Hinblick auf die
besonders verkehrsgünstige Lage in einem damals stark expandierenden
Industriegebiet und die deshalb erwartete gute Vermietbarkeit des Objektes
erfolgt. Mit der R GmbH sei - auf unbestimmte Zeit - ein Mietvertrag
abgeschlossen worden, der eine Jahresmiete in Höhe von S 5,04 Mio.
wertgesichert vorgesehen habe. In der Folge sei anstelle mit der R GmbH ein
Mietvertrag mit der S KG abgeschlossen worden, der ab dem 1. März 2000 eine
zusätzliche Anhebung der Mieten auf S 6,6 Mio. vorgesehen habe. Es
seien zudem rechtliche Vorkehrungen getroffen worden (Räumungsvergleich),
durch welche auch eine andere Verwendung der Immobilie (Veräußerung)
erleichtert werden sollte.
Die zuerst erstellte
Prognoserechnung der Bw. (bis zum Jahr 2007) habe eine durchwegs positive cash
- flow Entwicklung aufgewiesen. Die Abdeckung der Bankverbindlichkeiten
durch den erwirtschafteten cash - flow sei somit plausibel
gewesen.
Mit Schreiben vom 3. November
1992 habe die I GmbH der P AG den Auftrag erteilt, der Bw. einen Kreditrahmen
von S 75 Mio. einzuräumen.
Im Kreditauftrag sei
festgehalten worden, dass die Inanspruchnahme der Kreditvaluta im Einvernehmen
mit dem Kreditnehmer festzulegen sei. Der Kreditauftrag regle weiters die
Konditionenfrage, die Laufzeit, Kündigungsfrist sowie Verpflichtungen des
Kreditnehmers auf Vorlage bestimmter Urkunden.
Hinsichtlich der Sicherstellung
sehe der Kreditauftrag eine Schad- und Klaglosstellung durch die I GmbH vor,
sollte der P AG aus der Ausführung des Kreditauftrages ein Schaden
erwachsen.
In der Folge habe die P AG der
Bw. gemäß dem an sie erteilten Auftrag einen dementsprechenden
ausgestalteten Kredit eingeräumt. Eine Urkundenerrichtung sei
naturgemäß nicht erfolgt, da die Ausgestaltung des
Kreditverhältnisses über Kreditauftrag aus gebührenrechtlichen
Gründen erfolgt sei. Bis zur Gebührengesetznovelle sei der
Kreditauftrag gebührenfrei gewesen. Eine dem Kreditauftrag nachfolgende
Urkunde über das Kreditverhältnis hätte diese Absicht völlig
konterkariert.
Die Auszahlung des Kredites
bzw. die Bedienung der Gläubigerbanken der R GmbH sei abwicklungstechnisch
über das bei der P AG bestehende Zahlungsverkehrskonto der P AG erfolgt. Es
sei darauf hinzuweisen, dass über dieses Konto sämtliche
Kreditauszahlungen und der Zahlungsverkehr der P AG abgewickelt
werde.
In weiterer Folge wurde in der
Berufung die rechtliche Würdigung des vorliegenden Sachverhaltes durch die
Betriebsprüfung und die Ausführungen in der Vorhaltsbeantwortung vom
9. September 1997 weitgehend wortgleich wiedergegeben und wird um
Wiederholungen zu vermeiden auf die obigen Ausführungen
verwiesen.
Im Zusammenhang mit der von der
Bw. aufgestellte Prognoserechnung wurde, wie bereits in der Vorhaltsbeantwortung
darauf hingewiesen, dass diese über den gesamten Zeitraum einen positiven
cash - flow und ab dem Jahr 2005 einen Jahresüberschuss ausweise.
Ergänzend wurde darauf hingewiesen, dass die Betriebsprüfung den in
der Prognose angesetzte Abschreibungsprozentsatz von 4% als zu hoch qualifiziert
habe. Dieser sei mit 2% festgesetzt worden. Dementsprechend würde sich die
Prognoserechnung tendenziell noch positiver darstellen.
Nur aufgrund einer
Unterkapitalisierung, die auch in wesentlichen Teilen der österreichischen
Wirtschaft anzutreffen sei, auf verdecktes Eigenkapital zu schließen, sei
laut Berufung verfehlt und wurde in diesem Zusammenhang auf die
Eigenkapitalquote der Bauwirtschaft von 12,95% (1996) oder der
Beherbergungsbetriebe von -6,05% (1996) hingewiesen.
Aus betriebswirtschaftlicher
Sicht lasse sich jedenfalls keine bestimmbare Größe für eine
angemessene Eigenkapitalausstattung einer Kapitalgesellschaft ableiten. Es liege
in der Dispositionsfreiheit des Gesellschafters, seine Gesellschaft mit Eigen-
oder Fremdkapital auszustatten.
Welche Eigenkapitalausstattung
nach Auffassung der Betriebsprüfung für eine Immobilienfinanzierung
als angemessen anzunehmen wäre, könne dem Betriebsprüfungsbericht
nicht entnommen werden. Ebenso wenig wie eine Quantifizierung des von der
Betriebsprüfung mehrfach zitierten Branchendurchschnitts. Die vorgeblich
wesentliche Abweichung der Eigenkapitalquote vom Branchendurchschnitt könne
somit nicht nachvollzogen werden.
Zur Fremdüblichkeit der
Vereinbarung wurde ausgeführt, dass die Kreditfinanzierung über
Auftrag erfolgt sei.
Laut Avancini - Iro
- Koziol³ werde unter Kreditauftrag der jemandem erteilte und von ihm
angenommene Auftrag in eigenem Namen und auf eigene Rechnung, aber auf Gefahr
des Auftraggebers einem Dritten Kredit zu gewähren,
verstanden.
Wie der Verwaltungsgerichtshof
in seinem Erkenntnis vom 11. November 1982, 81/15/0085 ausführe, enthalte
das österreichische Recht keine Regelung über den Kreditauftrag, im
Hinblick auf das Prinzip der Vertragsfreiheit seien die Parteien aber dadurch
nicht gehindert, einen Kreditauftrag zu vereinbaren.
Die I GmbH, die sich
schwerpunktmäßig mit Immobilienentwicklung, -verwaltung und -vertrieb
befasse, habe in Ausübung dieser Vertragsfreiheit der P AG den Auftrag
erteilt, der Bw. einen Kredit einzuräumen. Dieser Kreditauftrag liege
schriftlich vor und verpflichte den Beauftragten - bei Annahme - zur
Ausführung des spezifizierten Auftrages. Es bedürfe nun eben nicht
eines gesonderten schriftlichen Kreditvertrages zwischen Auftragnehmer und
Dritten, um die im Kreditauftrag festgelegten Details nochmals zu
wiederholen.
Im dem angeführten
Erkenntnis zugrunde liegenden Fall, habe die Behörde unter anderem versucht
darzulegen, dass es im Bankgeschäft nicht üblich sei, einen
Kreditvertrag - im Beschwerdefall über S 200 Mio. -
mündlich zu vereinbaren, habe aber mit ihren Argumenten nicht die
Zustimmung des Gerichtshofes gefunden.
Wie die Praxis der
finanzierenden Banken und wie letztlich auch das angeführte Erkenntnis
zeige, handle es sich bei dem Instrument des Kreditauftrages keineswegs um eine
unübliche Gestaltungsvariante eines Kreditverhältnisses. Wäre die
Vorgangsweise nur auf einzelne Fälle beschränkt gewesen, hätte es
auch nicht einer Novellierung des Gebührengesetzes bedurft, um den
Kreditauftrag in die Gebührenpflicht einzubeziehen.
Aufgrund des Trennungsprinzips
seien schuldrechtliche Beziehungen zwischen steuerrechtlich selbständigen
Körperschaften und ihren Gesellschaftern steuerlich prinzipiell
anzuerkennen. Lediglich wenn Zuwendungen ihre Ursache im
Gesellschaftsverhältnis haben würden und lediglich in die
äußere Form schuldrechtlicher Leistungsbeziehungen gekleidet werden
würden, dürfe der Betriebsausgabencharakter verneint werden. Die
Wertung der Leistungsbeziehungen zwischen Körperschaften und ihren
Mitgliedern als betriebliche Vorgänge setze nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes voraus, dass Leistungsbeziehungen unter auch
gegenüber gesellschaftsfremden Personen üblichen Bedingungen
erfolgen.
Im gegebenen Fall sei davon
auszugehen, dass es sich um ein Immobilienfinanzierungsgeschäft handle. Zu
den Aufgaben einer Bank gehöre die Zurverfügungstellung von
Finanzmitteln für derartige Projekte. Es sei wohl als üblich
anzusehen, dass sich eine einem Bankkonzern angehörende Gesellschaft nicht
um eine Refinanzierung bei einer anderen Bank bemühen werde.
Die Gestaltung des
Kreditauftrages, die aus gebührenrechtlichen Erwägungen erfolgt sei,
sei - wie oben dargelegt - als fremdüblich
anzusehen.
Die Verzinsung des Kredites
erfolge fremdüblich. Zinszahlungen seien ordnungsgemäß geleistet
worden. Dem Kreditauftrag immanent sei, dass der Auftraggeber für jeden
Ausfall der vertraglich vorgesehenen Leistung des Dritten einzustehen habe. Der
von der Betriebsprüfung vorgebrachte Vorwurf der nicht vorhandenen
Sicherheiten gehe somit ins Leere.
Der anlässlich der
Veräußerung des wertmäßig kleineren Teiles der
Liegenschaft erzielte Veräußerungserlös in Höhe von
S 33 Mio. sei ordnungsgemäß zur Kredittilgung verwendet
worden.
Es handle sich bei dem in Frage
stehenden Kreditverhältnis somit um ein bankenübliches
Finanzierungsgeschäft, das fremdüblich abgewickelt worden
sei.
Der Hinweis der
Betriebsprüfung, dass rein abwicklungstechnisch die Kaufpreiszahlung nicht
direkt durch die Bw. durchgeführt worden sei, sondern durch die
Konzernspitze als Zahlungsstelle, sei missverständlich.
Die Bedienung der
Kaufpreisverbindlichkeit sei natürlich auf Anweisung des
Geschäftsführers der Bw. erfolgt.
Wie bereits erwähnt,
würden sämtliche Kreditauszahlungen und der Scheckverkehr der P AG
über ein Konto abgewickelt werden. Aus der Benützung eines Kontos
könne aber nicht geschlossen werden, dass die Transaktion durch die so
genannte Konzernspitze veranlasst worden sei.
Laut Betriebsprüfung
würden - wie auch im gegenständlichen Fall -
Darlehensgewährungen von der Konzernspitze gelenkt und bestimmt werden. Die
Darlehenshingabe der P AG beruhe auf einer bestimmten "Konzerncausa" und diene
der Verwirklichung eines konzerngesteuerten Finanzierungskonzeptes. Auch diese
Vermutung lasse sich nicht nachvollziehen. Konzernspitze des P Konzerns sei die
Ö AG. Welche spezielle "Konzerncausa" mit der Darlehensgewährung an
eine Immobilienprojektgesellschaft verfolgte werden solle - außer,
dass seinerzeit berechtigte Hoffnungen auf eine positive Entwicklung des
Standortes und damit eine bestimmte Gewinnerwartung bestanden habe -
bleibe in den Ausführungen der Betriebsprüfung unklar.
Zusammenfassend lasse sich
daher festhalten, dass es sich bei der in Frage stehenden Finanzierung der Bw.
um ein normales Kreditverhältnis handle. Die Vergabe von Krediten
zähle zum normalen Betrieb einer Bank. Weder aus der Art der Abwicklung des
Kredites noch aus seiner Ausgestaltung würden sich Anhaltspunkte in
Richtung verdecktes Eigenkapital ableiten lassen. Aus einer anfänglichen
Unterkapitalisierung der Gesellschaft könne aufgrund der positiven
Ertragserwartungen und der positiven cash-flow Entwicklung nicht auf verdecktes
Eigenkapital geschlossen werden.
Den Nachweis, warum eine
Immobiliengesellschaft zu 100% mit Eigenkapital zu finanzieren sei, bleibe die
Betriebsprüfung schuldig.
Es werde daher beantragt, die
bekämpften Körperschaft- und Gewerbesteuerbescheide aufzuheben und
durch solche zu ersetzen, in welchen der Zinsaufwand für den seitens der
P AG eingeräumten Kredit als Betriebsausgabe anerkannt werde. Analog
dazu werde beantragt, den Einheitswertbescheid zum 1. Jänner 1993
aufzuheben und durch einen solchen zu ersetzen, in welchem die
Kreditverbindlichkeit als Schuldpost (S 70.000.000,00) berücksichtigt
werde.
Mit Schreiben vom 26. November
1998 wurde seitens der Betriebsprüfung zur Berufung vom 31. August 1998
Stellung genommne, wobei im wesentlichen das Vorbringen im
Betriebsprüfungsbericht wiederholt wurde.
Von der Bw. wurde am 5.
März 1999 eine Gegenäußerung zur Stellungnahme der
Betriebsprüfung erstattet, die sich im wesentlichen auf die Wiederholung
des Berufungsvorbringen beschränkt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß den
vorliegenden Unterlagen und den diesbezüglich übereinstimmenden
Ausführungen im Betriebsprüfungsbericht und in der Berufung wurde die
Bw. 1992 mit einem Stammkapital von S 500.000,00 gegründet.
Alleingesellschafter der Bw. war die I GmbH, eine 100%ige Tochtergesellschaft
der P AG. Im Oktober 1992 hat die Bw. eine Liegenschaft erworben. Der Kaufpreis
hat S 70.000.000,00 betragen und wurde mit Mitteln finanziert, die der Bw.
von der P- AG als Kredit zur Verfügung gestellt wurden. Grundlage der
Kreditzuzählung war ein Kreditauftrag der I GmbH zugunsten der Bw..
Ein schriftlicher Kreditvertrag zwischen der P AG und der Bw. wurde nicht
abgeschlossen.
Strittig ist, ob hinsichtlich
des von der Bw. als Kredit verbuchten Betrages von S 70 Mio. eine dem
Fremdvergleich standhaltende Vereinbarung vorliegt bzw. ob der von der Bw. als
Kredit verbuchte Betrag wirtschaftlich betrachtet als Eigenkapital anzusehen
ist.
Körperschaftsteuer
Laut ständiger
Rechtsprechung ist der Steuerpflichtige in der Wahl der Mittel, mit denen er
seinen Betrieb führen will nicht beschränkt. Stellen die
Gesellschafter der Gesellschaft Kapital in Form von Darlehen zur Verfügung,
so sind derartige Vereinbarungen prinzipiell auch steuerlich anzuerkennen. Nur
bei Vorliegen von ganz besonderen Umständen kann darin auch eine verdeckte
Eigenkapitalzufuhr liegen.
In der älteren
Rechtsprechung wurden als besondere Umstände, die bei einer
Gesamtbetrachtung letztlich eine Umdeutung rechtfertigen könnten, ein
Missverhältnis zwischen dem Eigenkapital und dem auf Dauer benötigten
Mittelbedarf (VwGH 18.10.1989, 88/13/0180), eine wesentlich unter dem
Branchendurchschnitt liegende Eigenkapitalquote (VwGH 23.10.1984,83/15/0257),
die Nichterlangbarkeit von Krediten bei Nichtgesellschaftern (VwGH 30.3.1953,
565/51) sowie die Ausstattung des Darlehens (VwGH 20.3.1974, 1157/72)
angesehen.
In der jüngeren
Rechtsprechung werden derartige Darlehensverträge hingegen anhand der
für Familienverträge entwickelten Kriterien überprüft.
Maßgebend ist vor allem, ob es sich um klare Gestaltungen handelt, die
inhaltlich einem Fremdvergleich standhalten. Das Nichtvorliegen von
entsprechenden Vereinbarungen oder unklare Vertragsgestaltungen werden als
Anhaltspunkte dafür angesehen, dass kein echtes Gesellschafterdarlehen,
sondern eine eigenkapitalersetzende Zuwendung vorliegt, wobei einem eventuell
bestehenden Missverhältnis zwischen Eigen- und Fremdkapital keine
entscheidende Bedeutung mehr zukommt (z. B. VwGH 28.4.1999, 97/13/0068;
VwGH 14.12.2000, 95/15/0127).
Demnach ist vorweg zu
prüfen, ob der Kredit der P AG an die Bw. auf einer dem Fremdvergleich
standhaltenden Vereinbarung beruht, da nach ständiger Rechtsprechung
Verträge zwischen nahen Angehörigen aber auch Verträge zwischen
einer Gesellschaft und den dieser Gesellschaft nahe stehenden Personen im
Hinblick auf den fehlenden Interessengegensatz nur dann anerkannt werden, wenn
sie nach Außen ausreichend zum Ausdruck kommen, einen klaren, eindeutigen,
jeden Zweifel ausschließenden Inhalt aufweisen und unter (Familien-)
Fremden zu den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden
wären.
Von der Bw. wurde ein mit 3.
November 1992 datierter Kreditauftrag vorgelegt, der laut Berufung als Grundlage
für den an die Bw. anzusehen ist. Von der Betriebsprüfung wird
hingegen die Ansicht vertreten, dass der Kreditvergabe an die Bw. überhaupt
keine Vereinbarung zugrunde liegt, weil die Bw. aufgrund des Kreditauftrages der
I GmbH keinen Anspruch auf Kreditgewährung durch die P AG erworben hat
und ein schriftlicher Kreditvertrag zwischen der Bw. und der P AG nicht
abgeschlossen wurde.
Diese auf Erkenntnissen des
Verwaltungsgerichtshofes zum Gebührengesetz beruhende Rechtsauffassung der
Betriebsprüfung mag zutreffend sein, kann aber nach Ansicht des
unabhängigen Finanzsenates im gegenständlichen Fall nicht
unreflektiert zur Anwendungen gelangen. Dies deswegen, weil das Einkommen- und
Körperschaftsteuerrecht, im gegensatz zum Gebühren- und
Verkehrssteuerrecht, grundsätzlich von der wirtschaftlichen
Betrachtungsweise geprägt ist. So ist etwa die zivilrechtliche
Gültigkeit von Verträgen zwischen nahen Angehörigen (z. B.
Notariatszwangsgesetz) keine unabdingbare Voraussetzung für deren
steuerlich Anerkennung, wenn die beteiligten Personen das wirtschaftliche
Ergebnis eintreten lassen (VwGH 16.10.1978, 1637, 2672, 2673/78 u. a.). Entgegen
der im Betriebsprüfungsbericht vertretenen Ansicht ist für
Verträge zwischen nahen Angehörigen auch die Schriftform nicht
zwingend erforderlich. Wenn die Schriftform nach Art und Inhalt des Vertrages
üblich ist kann deren Fehlen zwar zur Nichtanerkennung des Vertrages
führen, grundsätzlich ist aber denkbar, dass bei genügend
deutlicher Fixierung der wesentlichen Vertragsbestandteile und dem Beweis des
Abschlusses und der tatsächlichen Durchführung des Vertrages der
Vertrag auch ohne Schriftform anerkannt wird (VwGH 21.10.1980, 2383/79 u.
a.).
Geht man mangels gegenteiliger
Feststellungen (diese sind aus den vorliegenden Unterlagen nicht ableitbar)
davon aus, dass die im Kreditauftrag der I GmbH festgelegten Konditionen dem
Kredit an die Bw. zugrunde liegen, kann die von der Betriebsprüfung
vertretene Ansicht, wonach der Kreditvergabe an die Bw. keine Vereinbarung
zugrunde liegt, nicht aufrecht erhalten werden. Dies nicht zuletzt deswegen,
weil der Kreditauftrag im verfahrensgegenständlichen Zeitraum eine durchaus
übliche Gestaltungsvariante eines Kreditverhältnisses war und
zusätzliche schriftliche Vereinbarungen zwischen dem Beauftragten und dem
Kreditnehmer aus gebührenrechtlichen Überlegungen
regelmäßig nicht abgeschlossen wurden. Die Hingabe der S 70
Mio., mangels einer entsprechenden Vereinbarung, als eigenkapitalersetzende
Maßnahme anzusehen, ist bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise demnach
nicht zulässig.
Laut Kreditauftrag vom 3.
November 1992 wurde die P AG von der I GmbH beauftragt der Bw. einen
revolvierend ausnützbaren Kreditrahmen von S 75 Mio. einzuräumen.
Damit ist die Höhe des Kredites den die Bw. aufgrund des Kreditauftrages
maximal Innanspruch nehmen kann hinreichend determiniert. Die tatsächliche
Inanspruchnahme der Kreditvaluta war laut Kreditauftrag im Einvernehmen mit der
Bw. festzulegen. Diese hat einen Kredit von S 70 Mio. in Anspruch genommen.
Der Kreditrahmen sollte der Bw. bis auf weiteres zur Verfügung stehen,
wobei die Laufzeit des Kreditverhältnisses von beiden Seiten unter
Einhaltung einer einmonatigen Frist schriftlich gekündigt werden konnte.
Für die in Anspruch genommene Kreditvaluta wurden bis auf weiteres
Debetzinsen von 8% p. a. netto bei kalenderquartalsmäßigem
Kontoabschluss vereinbart. Zur Besicherung des Kredites hat die I GmbH eine
Schad- und Klagloserklärung gegenüber der P AG abgegeben. Dass von
einer darüber hinausgehenden dinglichen Besicherung des Kredites aus
kostengründung Abstand genommen wurde ist verständlich, zumal die P AG
zum Zeitpunkt der Kreditvergabe indirekt zu 100% an der Bw. beteiligt war und
Einfluss auf die wirtschaftlichen Gebarung der Bw. nehmen konnte. Der von der
Bw. vorgelegten Kreditauftrag enthält demnach alle für einen
Kreditvertrag wesentlichen Vertragsbestandteile. Deren Fremdüblichkeit
wurde im Rahmen der Betriebsprüfung, abgesehen von den Feststellungen im
Zusammenhang mit der Zuzählung des Darlehens, grundsätzlich nicht in
Frage gestellt. Allein dadurch, dass der Kaufpreis für die von der Bw.
angeschaffte Liegenschaft von einem Zahlungsverkehrskonto der P AG angewiesen
wurde kann die Fremdüblichkeit der vorliegenden Gestaltung aber nicht in
Frage gestellt werden, zumal das Konto der Bw. bei der P AG gemäß den
vorliegenden Unterlagen zeitgleich mit den an den Verkäufer bzw. dessen
Gläubiger überwiesenen Beträgen, belastet wurde. Damit lässt
aber auch die Ausgestaltung des Darlehen nicht den Schluss zu, dass hinsichtlich
der S 70 Mio. eine eigenkapitalersetzende Maßnahme
vorliegt.
Geht man davon aus, dass dem
Kredit an die Bw. eine dem Fremdvergleich standhaltende Vereinbarung zugrunde
liegt, könnte im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nur noch ein
Missverhältnis zwischen dem Eigenkapital der Bw. und dem von dieser auf
Dauer benötigten Mittelbedarf, eine wesentlich unter dem
Brachenddurchschnitt liegende Eigenkapitalausstattung oder die
Nichterlangbarkeit von Krediten bei Nichtgesellschaftern die Annahme von
verdecktem Eigenkapital rechtfertigen, wobei letzteres nach Ansicht des
unabhängigen Finanzsenates auszuschließen ist, zumal die Bw. und die
I GmbH dem Konzern der P AG angehören und anzunehmen ist, dass der Bw. die
für die Anschaffung der Liegenschaft erforderliche Mittel auch von einer
nicht zum Konzern der P AG gehörenden Bank kreditiert worden
wären.
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
verdecktes EigenkapitalVereinbarungFremdvergleichbesondere UmständeGesellschafterdarleheneigenkapitalersetzende Maßnahme
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1035-W/02
- Stammnummer
- 14612
- Gültig
- 10.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF