Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0746-L/06
Fremdüblichkeit eines Gesellschafterdarlehens.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0746-L/06vom 21.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., AdresseBw., vertreten durch WT,
vom 3. Mai 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Grieskirchen Wels,
vertreten durch Amtspartei, vom 27. März 2006 betreffend
Körperschaftsteuer 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Gesellschaftsvertrag vom 11. Februar 2004
wurde die Bw. mit den Gesellschaftern H.O., M.R., A.S., S.R. und B.T.
gegründet.
Mit
Körperschaftssteuerbescheid für das
Jahr 2004 vom 27. März 2006 wurden die Einkünfte aus
Gewerbebetrieb mit 38.987,92 € und die Körperschaftssteuer mit
3.040,19 €
erklärungsgemäß
festgesetzt.
Mit Schreiben vom 3. Mai 2006 wurde gegen obigen
Bescheid Berufung eingereicht wie
folgt: Die Bw. hätte im Jahr 2003 die Marken "XY" und "YZ" um einen
Betrag von 2,000.000,00 € erworben. Zu diesem Zweck hätte die
Gesellschaft Fremdkapital in Anspruch genommen. Die Gesellschafter M.R.,
H.O. und A.S. hätten bei der Bank am 29. Oktober 2003 einen
Kredit in der oben genannten Höhe aufgenommen und diesen der Bw. zur
Verfügung gestellt. Diesem Umstand sei in der Bilanz der
Gesellschaft insofern Rechnung getragen worden, dass entsprechende
Darlehenskonten für die Gesellschafter unter den Passiva ausgewiesen
seien. Die im Zusammenhang mit dieser Verbindlichkeit angefallenen Zinsen
seien zwar im Jahre 2003 berücksichtigt worden, nicht jedoch im
Jahresabschluss für das Jahr 2004. Die Sollzinsen, welche jedenfalls von
der GmbH zu tragen sein würden, hätten im Jahr 2004 insgesamt
97.468,92 € betragen. Anstelle des bisher erklärten
Bilanzgewinnes ergebe sich daher ein Bilanzverlust in Höhe von
60.231,78 €. Eine berichtigte Bilanz zum 31. Dezember 2004,
sowie eine berichtige Körperschaftsteuererklärung würden
eingereicht werden.
Mit Ergänzungsvorhalt
vom 13. Juni 2006 wurde die Berufungswerberin durch die
Amtspartei aufgefordert, folgende Fragen zu beantworten bzw. Unterlagen
einzureichen: Sie werde ersucht, die Kreditverträge, abgeschlossen
zwischen den Gesellschaftern und der Bw. zur Einsichtnahme vorzulegen. Des
Weiteren wären auch die Kreditverträge vorzulegen, die die einzelnen
Gesellschafter mit der Bank abgeschlossen hätten.
Mit Schreiben vom
26. Juni 2006 wurde wie folgt geantwortet: Der
Kreditvertrag der Gesellschafter mit der Bank würde vorgelegt
werden.
Über die Kreditvereinbarung zwischen den Gesellschaftern und
der Bw. gebe es keine Urkunden. Beigelegt wurde der Kreditvertrag der
Gesellschafter mit der Bank vom 29. Oktober 2003. Aus diesem
geht unter anderem hervor, dass die Gesellschafter H.O. und A.S. mit in Ihrem
Eigentum stehenden Grundstücken haften. Zudem wurde eine Kreditgarantie der
PGmbH, deren Geschäftsführer M.R. ist, über
667.000,00 € vereinbart.
Mit
Berufungsvorentscheidung vom
28. Juni 2006 wurde die obige Berufung als unbegründet
abgewiesen. Diese wurde wie folgt begründet: Bei einer
Darlehensgewährung durch die Anteilsinhaber an ihre Körperschaft
bewirke eine nicht fremdübliche Vertragsgestaltung (keine Besicherung,
abgegebene Nachrangigkeitserklärung, fehlende Schriftlichkeit, nur
später verfasste Aktennotiz,...) die Behandlung als verstecktes
Stammkapital (VwGH 14.12.2000, 95/15/0127). Habe eine Zuwendung des
Gesellschafters an die Gesellschaft nach ihrem inneren Gehalt ihre Ursache nicht
in einer schuldrechtlichen Beziehung zwischen Gesellschaft und Gesellschafter,
sondern im Gesellschaftsverhältnis, sei die Leistung, ungeachtet einer
allfälligen Bezeichnung als Darlehen oder stille Beteiligung, als verdeckte
Einlage anzusehen. Eine unklare Vertragsgestaltung, nämlich keine
Vereinbarung über Rückzahlung bzw. Verzinsung, seien Anhaltspunkte
dafür, dass kein echtes Gesellschafterdarlehen, sondern eine
eigenkapitalersetzende Zuwendung vorliege, wobei in diesem Fall nicht relevant
sei, ob nach betriebswirtschaftlichen Gründen die Zufuhr von Eigenkapital
geboten gewesen sein würde (VwGH 28.4.1999, 97/13/0068). Ersetze ein
Darlehen Eigenkapital, werde die Verbindlichkeit der Körperschaft
gegenüber dem Anteilsinhaber steuerlich nicht anerkannt. Ein
proportionaler Zuschuss der Anteilsinhaber im Verhältnis ihrer Beteiligung
spreche ebenfalls für ein verdecktes Stammkapital (VwGH 4.3.1983,
81/17/0102). Die Zinsen hätten daher mangels Darlehencharakter nicht
als Betriebsausgabe anerkannt werden können.
Mit Schreiben vom 26. Juli 2006 wurde ein
Antrag auf Vorlage der Berufung zur
Entscheidung an den Unabhängigen Finanzsenat gestellt und wie folgt
begründet: In der Berufungsentscheidung vom 28. Juni 2006
wurden die zum Ansatz gebrachten Fremdmittelzinsen mit der Begründung nicht
anerkannt, dass es sich bei der Darlehensgewährung der Anteilsinhaber um
verdecktes Stammkapital handeln würde. Dagegen richte sich dieses
Rechtsmittel. Die Bw. hätte mit mündlich abgeschlossenem
Kaufvertrag vom September 2003, schriftlich fixiert am 2. Juni 2004,
die beim Österreichischen Patentamt geschützten Marken "XY" und "YZ"
um einen Kaufpreis von 2,000.000,00 € zuzüglich Umsatzsteuer
erworben. Ein Teil des Nettokaufpreises (320.000,00 €) sei in
der Form entrichtet worden, dass die Bw. die Darlehensverbindlichkeiten der
seinerzeitigen Verkäuferin gegenüber deren drei Darlehensgebern H.O.,
A.S. und M.R. im Gesamtausmaß von 300.000,00 € samt Zinsen in
ihre alleinige Zahlungspflicht übernommen habe. Der verbleibende Kaufpreis
sei im Februar 2004 bezahlt worden (vergleiche Punkt 3.2 des
Kaufvertrages). Der Zweck der Gründung der Bw. wäre darin
gelegen, die oben angeführten Marken zu erwerben und für das
entsprechende Merchandising zu sorgen. Die Gründung sei mit
Gesellschaftsvertrag vom 11. Februar 2004 erfolgt. Mit
Kreditvertrag vom 29. Oktober 2003 hätten die späteren
Gesellschafter der Bw., nämlich H.O., A.S. und M.R., bei der Bank einen
Einmalkredit in Höhe von 2,000.000,00 € aufgenommen. Diese
Fremdmittel würden der Gesellschaft zur Finanzierung des Markenkaufpreises
zur Verfügung gestellt werden. Es sei richtig, dass im Rahmen dieser
Überlassung von Fremdkapital keine zusätzliche, schriftliche
Vereinbarung zwischen den Gesellschaftern und der Gesellschaft getroffen worden
sei. Der Grund dafür liege darin, dass von vornherein immer klar gewesen
sein würde, dass die GmbH in vollem Umfang den Kreditvertrag mit der Bank
zu erfüllen habe. Die entsprechenden Darlehensbedingungen betreffend
Laufzeit, Verzinsung und Tilgungsraten hätten daher nach
Gesellschaftsgründung die Bw. getroffen, zumal diese den eingeräumten
Kredit ohne weiters auch selbst von der Bank gewährt bekommen haben
würde. Lediglich die Umbenennung des Darlehensnehmers sei aus Kosten- bzw.
Vereinfachungsgründen nicht durchgeführt worden. Entgegen den
Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung sei demnach die "Zuwendung"
der Anteilsinhaber an die Gesellschaft nicht aufgrund gesellschaftlicher
Beziehungen erfolgt. Vielmehr sei der Gesellschaft lediglich die
Möglichkeit eingeräumt worden, eine für ihre Gesellschafter
bereits bestehende Kreditvereinbarung zu übernehmen. Dass dies zu den
gleichen Konditionen erfolgen habe sollen, wie sie mit dem Kreditinstitut
vertraglich festgelegt worden wären, würde so eindeutig auf der Hand
liegen, dass von einem gesonderten schriftlichen Vertrag zwischen Gesellschaft
und Gesellschafter abgesehen worden wäre. Zudem handle es sich bei
der Bw. keineswegs um eine Not leidende Gesellschaft, die eine
Eigenkapitalzufuhr durch Zuwendungen der Anteilsinhaber nötig gehabt haben
würde, etwa um eine drohende Insolvenz abzuwenden. Der in diesem
Fall vorliegende Sachverhalt sei daher mit jenen nicht zu vergleichen, wie sie
den in der Berufungsvorentscheidung zitierten VwGH-Erkenntnissen zugrunde liegen
würden. Die aufgenommenen Fremdmittel stünden unstrittig in
Zusammenhang mit dem Erwerb der Markenrechte. Die daraus resultierenden
Schuldzinsen allein deswegen nicht zum Abzug zuzulassen, weil zunächst die
Gesellschafter für die in Gründung befindliche Gesellschaft als
Darlehensnehmer aufgetreten wären, erscheine in wirtschaftlicher
Betrachtungsweise nicht zutreffend.
Laut den eingereichten Jahresabschlüssen für die
Jahre 2003 und 2004 sind die unter den sonstigen Verbindlichkeiten
angeführten Darlehen der einzelnen Gesellschafter von je
662.393,77 € auf je 665.250,07 € angestiegen.
Am 31. Juli 2006 wurde obige Berufung dem
Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist die Anerkennung von Aufwendungen für
Zinsen als Betriebsausgaben resultierend aus einem "Darlehen", das die
Gesellschafter der Berufungswerberin gewährt haben.
In seinem Erkenntnis vom 23.10.1997, 94/15/0160, hat der
VwGH ausgeführt, dass aufgrund des Trennungsprinzips schuldrechtliche
Beziehungen zwischen den steuerrechtlich selbständigen Körperschaften
und ihren Gesellschaftern prinzipiell anzuerkennen sind. Entgelte, die auf Basis
derartiger Vertragsbeziehungen geleistet werden, führen zu einer
Gewinnminderung bei der Gesellschaft. Werden aber Zuwendungen, die ihre Ursache
im Gesellschaftsverhältnis haben, in die äußere Form
schuldrechtlicher Leistungsbeziehungen gekleidet, so darf insoweit die
Bemessungsgrundlage nicht gemindert werden.
Nach ständiger Judikatur des VwGH (14.12.2000,
95/15/0127, 28.4.1999, 97/13/0068) setzt die Wertung von Leistungsbeziehungen
zwischen Körperschaften und ihren Mitgliedern als betriebliche
Vorgänge voraus, dass die Leistungsbeziehungen unter auch gegenüber
gesellschaftsfremden Personen üblichen Bedingungen erfolgen (siehe etwa
VwGH 23.10.1997, 96/15/0180). Andernfalls liegen Ausschüttungs- bzw.
Einlage-Vorgänge vor, auch wenn die Vorgänge in zivilrechtliche
Geschäfte eingekleidet werden. Verträge zwischen
Kapitalgesellschaften und ihren Gesellschaftern finden nur dann steuerliche
Anerkennung, wenn sie nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen, einen
klaren und eindeutigen Inhalt haben und auch zwischen Fremden unter den gleichen
Bedingungen abgeschlossen worden wären. Zu prüfen ist, ob die
Zuwendung nach ihrem inneren Gehalt ihre Ursache in einer schuldrechtlichen
Beziehung zwischen Gesellschaft und Gesellschafter oder im
Gesellschaftsverhältnis hat. Liegt die Ursache im
Gesellschaftsverhältnis ist die Leistung - ungeachtet einer
allfälligen Bezeichnung als Darlehen - als verdeckte Einlage
anzusehen.
Eine unklare Vertragsgestaltung, nämlich keine
Vereinbarung über Rückzahlung bzw. Verzinsung, sind Anhaltspunkte
dafür, dass kein echtes Gesellschafterdarlehen, sondern eine
eigenkapitalersetzende Zuwendung vorliegt (VwGH 14.12.2000, 95/15/0127).
Im gegenständlichen Fall liegen keinerlei
Vereinbarungen zwischen der Berufungswerberin und den Gesellschaftern betreffend
das gegenständliche "Darlehen" vor. Dem Einwand, es liege "auf der Hand",
dass dieser "Vereinbarung" die Bedingungen des Kreditvertrages, abgeschlossen
zwischen den Gesellschaftern und der Bank, zugrunde liegen würden, ist als
reine Schutzbehauptung zu qualifizieren. Wie auch der VwGH in seinem
Erkenntnis vom 23.10.1997, 94/15/0160, ausgeführt hat, hält ein in
Form einer (allenfalls konkludenten) Willensübereinstimmung betreffend die
"wesentlichen vertraglichen Eckpunkte" mündlich abgeschlossener Vertrag dem
im Verhältnis zwischen Gesellschaft und Gesellschafter vorzunehmenden
Fremdvergleich weder in Ansehung der erforderlichen Publizität noch der
Klarheit und Eindeutigkeit des Vertragsinhaltes stand.
Es fehlt dem "Darlehensvertrag" an jeglicher
Außenwirkung. Das impliziert, dass auch kein klarer und eindeutiger
Inhalt vorliegen kann. Ein fremder Dritter würde die Darlehenssumme
eines ihn belastenden Kredites nicht ohne jegliche Vereinbarung und Besicherung
von Seiten der Darlehensnehmerin (hier der Berufungswerberin) an diese weiter
geben. Die Gesellschafter haften zudem mit ihrem Privat- bzw.
Firmenvermögen für den gegenständlichen Kredit und haben im
Gegenzug keinerlei Sicherheiten von der Berufungswerberin erhalten (VwGH
14.12.2000, 95/15/0127). Ein fremder Dritter würde ein solches Risiko nicht
eingehen. Dass dieses Risiko in irgendeiner Form abgegolten worden wäre,
geht aus dem Vorbringen der Berufungswerberin nicht hervor.
Die behauptete Darlehensgestaltung hält einem
Fremdvergleich nicht stand und ist als Mittelzufuhr zu qualifizieren, die
Eigenkapitalcharakter hat.
Die beantragten Zinsen sind daher nicht abzugsfähig,
die Berufung war als unbegründet abzuweisen.
Linz, am 21.
April 2008
Normen und Schlagworte
- § 8 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0746-L/06
- Stammnummer
- 34361
- Gültig
- 21.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF