Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3186-W/02
Verdeckte Einlage oder fremdübliches Darlehen der Großmuttergesellschaft an ihre Enkelgesellschaft
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3186-W/02vom 11.04.2006Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Handel mit Gas-, Öl- und
Festbrennstoffkesseln, Adr., vertreten durch Dr. Gerald Neureiter,
Steuerberater, 1010 Wien, Gonzagagasse 13/10, gegen die Bescheide des
Finanzamtes Wr. Neustadt, St. Nr. O., betreffend Wiederaufnahme der Verfahren
gemäß
§ 303 Abs 4 BAO hinsichtlich Körperschaftsteuer
für die Jahre 1994 bis 1997 sowie Körperschaftsteuer für die
Jahre 1994 bis 1997 im Beisein der Schriftführerin Andrea Moravec nach der
am 29. März 2006 in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7,
durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
gegen die Bescheide betreffend Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich
Körperschaftsteuer für die Jahre 1994 bis 1997 wird als
unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Die Berufung
gegen die Bescheide betreffend Körperschaftsteuer für die Jahre 1994
bis 1997 wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
betreffend Körperschaftsteuer für die Jahre 1994 bis 1997 bleiben
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw) (vormals H.GmbH) betrieb in der
Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung einen Handel mit
Gas-, Öl- und Festbrennstoffkesseln. Der Gewinn bzw Verlust wird
gemäß
§ 5 EStG 1988 ermittelt. Geschäftsführer
der Bw ist Dr.H..
Zum 31.12.1997 betrug das Stammkapital der Bw
S 500.000,00. Die Bw stand zu 100% im Eigentum der M.GmbH.
Im Zuge einer - die Jahre 1994 bis 1997 betreffenden -
Betriebsprüfung wurde unter Tz 12 des Bp-Berichtes vom 14. Juli 2000
nachstehende Feststellung getroffen:
"Tz 12 Verdeckte
Ausschüttung - Darlehenszinsen:
Auf die
Ausführungen in Punkt 1 der NS wird verwiesen. Gem. Punkt 2.2.1. des
Erlasses über die steuerliche Behandlung von Einlagenrückzahlungen im
Sinne des § 4 Abs. 12 und § 15 Abs 4 EStG vom
31.3.1998 wird verdecktes Stammkapital als Einlage gewertet. Es wird darauf
hingewiesen, dass daher bei der Entwicklung des Evidenzkontos für das Jahr
1998 von Seiten der geprüften Gesellschaft darauf Bedacht zu nehmen ist,
dass per 31.12. 1998 das Darlehen der
G.GmbH in Darlehenskapital - Subkonto
erfasst wird.
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Zurechnung
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1994
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S 615.877,00
|
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1995
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S 672.696,00
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|
1996
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S 634.614,00
|
|
1997
|
S 696.392,00
Tz
15 Wiederaufnahme des Verfahrens:
Hinsichtlich
nachstehend angeführter Abgabenarten und Zeiträume wurden
Feststellungen getroffen, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens
gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO erforderlich machen:
|
Abgabenart
|
Zeitraum
|
Hinweis auf
Tz
|
Körperschaftsteuer
|
1994-1997
|
12
Tz
16 Begründung des Ermessensgebrauches:
Die
Wiederaufnahme erfolgte unter Bedachtnahme auf das Ergebnis der
durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung und der sich daraus
ergebenden Gesamtauswirkung. Bei der im Sinne des § 20 BAO vorgenommenen
Interessensabwägung war dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit
(Gleichmäßigkeit der Besteuerung) der Vorrang vor dem Prinzip der
Rechtsbeständigkeit (Parteiinteresse an der Rechtskraft)
einzuräumen."
Punkt 1 der Niederschrift vom 19. Mai 2000
lautet:
1) verdeckte
Ausschüttung-Darlehenszinsen:
Im Jänner
1994 gewährte die G.GmbH ein
Darlehen iHv S 12.770.881,13. Eine schriftliche Darlehensvereinbarung existiert
nicht. Eine Stellungnahme zu den mündlich vereinbarten Modalitäten
wurde vom steuerlichen Vertreter vorgelegt. Demgemäß ist eine Tilgung
des Darlehens nach Maßgabe der "Ertrags- und Liquiditätslage"
vorgesehen. Eine Laufzeit für das Darlehen wurde ebensowenig festgelegt wie
eine Endfälligkeit. Zinsen wurden verrechnet, allerdings nicht in
nennenswertem Umfang bezahlt. Sicherheiten wurden nicht vereinbart. (Die zur
Tilgung heranzuziehenden Mittel sollten aus positiven Cash flows der Folgejahre
stammen, die nach einer Restrukturierungsphase erwirtschaftet werden sollten.
Die Liquiditätslage der Gesellschaft verschlechterte sich allerdings, wobei
die Abwertung der Weichwährungsländer im Jahre 1993/1994 als Grund
angeführt wurde). Von der G.GmbH
werden hinsichtlich des Darlehens Nachrangigkeitserklärungen abgegeben. Die
Nachrangigkeitserklärung wurde nach Auskunft der Unternehmensvertreter
abgegeben um einen "Totalverlust" der Beteiligung zu verhindern.
Die Anerkennung
von Leistungsbeziehungen zwischen Körperschaften und ihren Gesellschaftern
als betriebliche Vorgänge setzt voraus, dass die Leistungsbeziehungen unter
auch gegenüber gesellschaftsfremden Personen üblichen Bedingungen
erfolgen, andernfalls liegen Einlagevorgänge vor, auch wenn die
Vorgänge ausreichend zum Ausdruck kommen, einen klaren und eindeutigen
Inhalt haben und hinsichtlich der Konditionen einen Fremdvergleich standhalten.
Wird die Tilgung in das Ermessen des Schuldners gestellt, hält diese
Gestaltung einem Fremdvergleich nicht stand, sodass diese steuerlich verdecktes
Stammkapital darstellt (vgl Erk. des VwGH vom 28.4.1999, Zl
97/13/0068).
Im
gegenständlichen Fall weist die Vorgangsweise des Unternehmens darauf hin,
dass die Zuwendung des Gesellschafters an die Gesellschaft nach ihrem inneren
Gehalt ihre Ursache nicht in einer schuldrechtlichen Beziehung zwischen
Gesellschaft und Gesellschafter, sondern im Gesellschaftsverhältnis hat,
die Leistung ist damit ungeachtet ihrer Bezeichnung als Darlehen als
Eigenkapitalzufuhr anzusehen. Die verrechneten Zinsen stellen bei der Bw eine
verdeckte Ausschüttung dar und werden in folgender Höhe
außerbilanziell zugerechnet:"
|
1994
|
S 615.877,00
|
1995
|
S 672.696,00
|
1996
|
S 634.614,00
|
1997
|
S 696.392,00
Mit Bescheiden jeweils datiert
vom 7. September 2000 nahm das Finanzamt die Verfahren betreffend
Körperschaftsteuer für die Jahre 1994 bis 1997 wieder auf und
erließ - den oa Feststellungen der Betriebsprüfung folgend - mit
gleichem Datum neue Sachbescheide.
Mit Eingabe vom 11. Oktober 2000 erhob der steuerliche
Vertreter der Bw gegen die oa Bescheide Berufung und stellte den Antrag keine
Wiederaufnahme vorzunehmen und die alten Bescheide insbesondere die
Einkünfte der "Gewerbesteuer" im Sinne der alten Bescheide gelten zu
lassen. Begründend wurde ausgeführt, dass sich die Änderungen in
den Veranlagungen der Jahre 1994 bis 1997 ausschließlich auf die durch die
Betriebsprüfung nicht als aufwandswirksam anerkannten Zinsen für das
von der G.GmbH gewährte Darlehen beziehen würden. Sowohl dieses
Darlehen, als auch die in diesem Zusammenhang verrechneten Zinsen seien in den
einzelnen Jahresabschlüssen gesondert ausgewiesen worden und seien somit
dem Finanzamt durchaus bekannt gewesen. Auch habe dem Finanzamt - angesichts der
angestrebten Sanierung des Betriebes - der wirtschaftliche Hintergrund dieses
Darlehens bekannt sein müssen. Beides würde gegen eine Wiederaufnahme
des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs 4 BAO sprechen.
Weiters führte der steuerliche Vertreter der Bw aus,
dass er bereits in der Eingabe vom 7. April 2000 an die
Betriebsprüfung folgendes dargelegt habe:
"ad 10) Darlehen
an die V.GmbH:
Der Inhalt des
mündlichen Darlehensvertrages ist klar und eindeutig. Zinsen und
Rückzahlungsmodalitäten sind vereinbart. Fremdüblichkeit ist
gegeben.
Durch das von
der G.GmbH gewährte Darlehen
konnte ein Darlehen der C-Bank
abgeschichtet werden. da auch für dieses Darlehen weder Sicherheiten noch
eine bestimmte Laufzeit vereinbart war, muss auch das von der
G.GmbH gewährte Darlehen als
fremdüblich angesehen werden, zumal eine fremdübliche Verzinsung als
vereinbart gilt.
Des Weiteren
wird angemerkt, dass im Jahr 1998 ein nicht unwesentlicher Teil des Darlehens
(rd. 70 Mio) aufgrund der Zahlung der Feuerversicherung (Brand 1991) und des
positiven Cash-flows an die G.GmbH
zurückbezahlt werden konnten. Vereinbart ist letztlich, dass der
aushaftende Restbetrag samt Zinsen innerhalb der kommenden fünf Jahre
zurückbezahlt werden wird.
ad 11) Darlehen
an die Bw:
Der Inhalt des
mündlichen Darlehensvertrages ist klar und eindeutig. Zinsen und
Rückzahlungsmodalitäten sind vereinbart. Fremdüblichkeit ist
gegeben (analog zu Punkt 10)."
Weiters führte der steuerliche Vertreter der Bw aus,
dass das von der G.GmbH gewährte Darlehen keineswegs - wie die
Betriebsprüfung behaupte - als verdeckte Stammeinlage zu sehen ist, zumal
sich auch die C-Bank zum Zeitpunkt der Darlehenszuzählung bereit
erklärt hat, die Finanzierung zu durchaus vergleichbaren Bedingungen zu
übernehmen. Die Bw sei bereit gewesen, ein diesbezügliches
Gespräch mit den damals verantwortlichen Sachbearbeitern der C-Bank zu
vermitteln und diese vom Bankgeheimnis zu entbinden, doch die
Betriebsprüfung habe offensichtlich keinen Wert auf ein derartiges
Gespräch (siehe Schreiben vom 26. Mai 2000) gelegt. Weshalb der
Betriebsprüfung zumindest in diesem Punkt mangelndes Parteiengehör
vorzuwerfen sei. Die Betriebsprüfung habe mit dem VwGH-Erkenntnis (Zl.
97/13/0068 vom 28. April 1999) argumentiert, diesem Erkenntnis würden aber
völlig andere Voraussetzungen zugrunde liegen und seien nicht auf den
vorliegenden Fall übertragbar.
Mit Schreiben vom 27. Februar 2001 nahm die
Betriebsprüfung zu der Berufung wie folgt Stellung:
1) Wiederaufnahme des Verfahrens:
Der steuerliche Vertreter der Bw beantrage keine
Wiederaufnahme des Verfahrens vorzunehmen und begründe dies damit, dass
sowohl die Darlehensgewährung als auch die Zinsenverrechnungen aus den
Jahresabschlüssen der Bw, vormals H.GmbH, ersichtlich gewesen wären.
Darüberhinaus nehme der steuerliche Vertreter der Bw an, dass dem Finanzamt
der wirtschaftliche Hintergrund des Darlehens, der in seiner Aussage nach in der
Sanierung des Unternehmens zu sehen sei, bekannt gewesen sei.
Eine Wiederaufnahme von Amtswegen sei dann möglich,
wenn Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen
Verfahren nicht geltend gemacht worden seien. Im Jahresabschluss der Bw sei
lediglich ersichtlich gewesen, dass das Unternehmen Geld unter der Bezeichnung
"Darlehen" von seiner Großmuttergesellschaft erhalten habe und zwar ohne
Abschluss eines schriftlichen Darlehensvertrages. Die konkrete Ausgestaltung des
Darlehensvertrages sei dabei nicht offengelegt worden.
Neu hervorgekommene im bisherigen Verfahren weder von der
Behörde noch von der Partei geltend gemachte Tatsachen oder Beweismittel
könnten Grundlage für eine Wiederaufnahme des Verfahrens sein, sie
müssten allerdings zum Zeitpunkt der Beendigung des abgeschlossenen
Verfahrens bereits existent gewesen sein.
Im gegenständlichen Fall seien erst im Zuge des
Prüfungsverfahrens die Darlehensbedingungen erläutert worden. Nach der
rechtlichen Würdigung dieser Bedingungen sei die als
Darlehensgewährung bezeichnete Geldhingabe durch die Betriebsprüfung
als verdecktes Stammkapital qualifiziert worden.
Eine Wiederaufnahme aufgrund der Tatsache des Vorliegens
von Neuerungstatbeständen sei daher geboten gewesen.
2) Verdecktes Stammkapital:
Sachverhalt: Im Jänner 1994 habe die G.GmbH ihrer
Enkelgesellschaft der Bw vormals H.GmbH ein Darlehen iHv S 12.770.881,13
gewährt. Das Stammkapital der Gesellschaft betrage S 500.000,00. Eine
schriftliche Darlehensvereinbarung existiere in diesem Zusammenhang nicht. Der
steuerliche Vertreter der Bw sei aufgefordert worden die Bedingungen des
mündlich abgeschlossenen Vertrages darzulegen. Demnach würden Zinsen
verrechnet werden, Sicherheiten seien nicht geleistet, über die
Endfälligkeit des Darlehens sei ebenso wie über die Laufzeit keine
Vereinbarung getroffen worden. Die Darstellungen der Zahlungsflüsse und
belegsmäßigen Nachweise seien nur fragmentarisch zu erhalten gewesen.
Im Zusammenhang mit dem Darlehen sei darauf hingewiesen worden, dass es
keinerlei systematisch abgelegte Darlehensunterlagen geben würde. Die
G.GmbH würde laufend Rückstellungserklärungen abgeben.
Eine Stellungnahme zu den mündlich vereinbarten
Modalitäten sei vom steuerlichen Vertreter der Bw mit Schreiben vom 7.
Februar 2000 mit folgendem Inhalt abgegeben worden: "der mündliche Vertrag
sehe vor, dass die Darlehen nach Maßgabe der "Ertrags- und
Liquiditätslage" zurückbezahlt werden sollten. Die dazu notwendigen
Mittel sollten aus den positiven Cash flows der Folgejahre stammen, die nach der
Restrukturierungsphase erwirtschaftet werden sollten. Infolge der Abwertung der
Weichwährungsländer und des verstärkten Wettbewerbes habe sich
die Liquiditätslage der Gesellschaften derart verschlechtert, dass an eine
im überschaubaren Zeitrahmen stattfindende Rückzahlung nicht mehr zu
denken gewesen sei. Im Gegensatz zur ursprünglichen Intention einer
Überbrückungshilfe zur Finanzierung der Reorganisationsmaßnahmen
habe die Darlehensgeberin Nachrangigkeitserklärungen abgegeben, um einen
Totalverlust durch die Insolvenz der Gesellschaften zu verhindern.
Restrukturierungspläne und Prognoserechnungen seien nicht vorgelegt
worden."
Die Anerkennung von Leistungsbeziehungen zwischen
Körperschaften und ihren Gesellschaftern als betriebliche Vorgänge
setze voraus, dass die Leistungsbeziehungen unter auch gegenüber
gesellschaftsfremden Personen üblichen Bedingungen erfolge, andernfalls
würden Einlagevorgänge vorliegen. Auch wenn die Vorgänge in
zivilrechtliche Geschäfte gekleidet worden seien. So müsse ein solcher
Vertrag nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen, einen klaren und
eindeutigen Inhalt haben und hinsichtlich der Konditionen einem Fremdvergleich
standhalten. Werde die Tilgung in das Ermessen des Schuldners gestellt,
würde diese Gestaltung einem Fremdvergleich nicht standhalten, sodass dise
Vorgangsweise steuerlich zum Vorliegen eines verdeckten Stammkapitals
führen würde (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 28.4.1999, Zl
97/13/0068).
Im gegenständlichen Fall weise die Vorgangsweise des
Unternehmens darauf hin, dass die Zuwendungen des Gesellschafters an die
Gesellschaft nach ihrem inneren Gehalt ihre Ursache nicht in einer
schuldrechtlichen Beziehung zwischen Gesellschaft und Gesellschafter, sondern im
Gesellschaftsverhältnis haben, die Leistung damit ungeachtet ihrer
Bezeichnung als Darlehen als Eigenkapitalzufuhr anzusehen sei. Dies komme auch
durch das relativ niedrige Stammkapital von S 500.000,00 zum
Ausdruck.
Im vorliegenden Fall weise der steuerliche Vertreter darauf
hin, dass der Inhalt des mündlichen Darlehensvertrages "klar und eindeutig"
und darüberhinaus "fremdüblich" sei. Diese Behauptung sei allerdings
auch im Berufungsverfahren weder erläutert noch bewiesen worden.
Darüber hinaus werde eingewendet, dass das VwGH Erkenntnis vom 28. April
1999, Zl 97/13/0068 von völlig anderen Voraussetzungen ausgehen würde
und auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar sei. Auch diese Behauptung
werde nicht untermauert.
Weiters führe der steuerliche Vertreter aus, dass
durch das Darlehen der G.GmbH ein Darlehen der C-Bank abgeschichtet worden sei.
Dieses Darlehen habe S 52.000.000,00 betragen und sei am 23.12.1993
zugezählt worden. Es sei allerdings Fa. V.GmbH, die ebenfalls eine
Enkelgesellschaft der G.GmbH sei, gewährt worden. Das Darlehen sei am
20.1.1994 zurückbezahlt worden. Laut Aussage des steuerlichen Vertreters
habe das Kreditinstitut dabei auf einen schriftlichen Darlehensvertrag und auf
eine Sicherstellung verzichtet. Zur Untermauerung dieser Behauptungen sei der
Betriebsprüfung vom steuerlichen Vertreter die Möglichkeit geboten
worden, mit der für die damalige Darlehensvergabe zuständigen
Sachbearbeiterin der C-Bank ein Gespräch zu führen. Da von Seiten der
Betriebsprüfung von dieser Möglichkeit kein Gebrauch gemacht worden
sei, werde vom steuerlichen Vertreter eingewendet, es würde eine Verletzung
des Parteiengehörs vorliegen.
Die Betriebsprüfung habe allerdings von einem
Gespräch Abstand genommen, weil eine Vergleichbarkeit der beiden "Darlehen"
nicht vorliegen würde. Einerseits würden sich die beiden Geldhingaben
durch die Laufzeiten, die beim Darlehen der C-Bank sehr kurz seien, andererseits
durch die in das Ermessen des Schuldners gestellte Rückzahlung bei der
Geldhingabe der G.GmbH an die V.GmbH unterscheiden. Der Einwand, dass das
Parteiengehör verletzt worden sei, würde somit ins Leere gehen.
Auf Grund der Tatsache, dass durch die oben dargestellte
Ausgestaltung des Vertrages, insbesondere die mündliche Vereinbarung
über die Rückzahlung nach Maßgabe der "Ertrags- und
Liquiditätslage" eine Fremdüblichkeit nicht angenommen werden
könne, wäre die Berufung als unbegründet abzuweisen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 28. Juni 2001 wurde die oa
Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde
ausgeführt:
Der steuerliche Vertreter beantrage keine Wiederaufnahme
des Verfahrens vorzunehmen und begründe dies damit, dass sowohl die
Darlehensgewährung als auch die Zinsverrechnungen aus den
Jahresabschlüssen der Bw, vormals H.GmbH ersichtlich gewesen seien.
Darüber hinaus nehme er an, dass dem Finanzamt der wirtschaftliche
Hintergrund des Darlehens, der in seiner Aussage nach in der Sanierung des
Unternehmens zu sehen sei, bekannt gewesen sei. Eine Wiederaufnahme von Amts
wegen sei gemäß
§ 303 BAO dann möglich, wenn Tatsachen oder
Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren nicht geltend
gemacht worden seien. Im Jahresabschluss der Bw sei lediglich ersichtlich, dass
das Unternehmen Geld unter der Bezeichnung "Darlehen" von seiner
Großmuttergesellschaft und zwar ohne Abschluss eines schriftlichen
Darlehensvertrages erhalten habe. Die konkrete Ausgestaltung des
Darlehensvertrages sei dabei nicht offen gelegt worden.
Neu hervorgekommene, im bisherigen Verfahren weder von der
Behörde noch von der Partei geltend gemachte Tatsachen oder Beweismittel
könnten Grundlage für eine Wiederaufnahme des Verfahrens sei, sie
müssten allerdings im Zeitpunkt der Beendigung des abgeschlossenen
Verfahrens bereits existent gewesen sein.
Im gegenständlichen Fall seien erst im Zuge des
Prüfungsverfahrens die Darlehensbedingungen erläutert worden. Nach der
rechtlichen Würdigung dieser Bedingungen sei die als
Darlehensgewährung bezeichnete Geldhingabe durch die Betriebsprüfung
als verdecktes Stammkapital qualifiziert worden.
Eine Wiederaufnahme aufgrund der Tatsache des Vorliegens
von Neuerungstatbeständen sei daher geboten.
Zum verdeckten
Stammkapital:
Sachverhalt: Im
Jahr 1994 gewährte die G.GmbH
ihrer Enkelgesellschaft, der Bw, ein Darlehen i.H.v. S 12.770.881,13. Das
Stammkapital der Gesellschaft betrug S 500.000,--. Eine schriftliche
Darlehensvereinbarung existiert in diesem Zusammenhang nicht. Der steuerliche
Vertreter wurde im Zuge des Betriebsprüfungsverfahrens aufgefordert, die
Bedingungen des mündlich abgeschlossenen Vertrages darzulegen. Demnach
wurden Zinsen verrechnet, Sicherheiten aber nicht geleistet und über die
Endfälligkeit des Darlehens wurde ebenso wie über die Laufzeit keine
Vereinbarung getroffen. Die Darstellungen der Zahlungsflüsse und
belegmäßigen Nachweise waren nur fragmentarisch zu erhalten. Im
Zusammenhang mit dem Darlehen wurde darauf hingewiesen, dass es keinerlei
systematisch abgelegten Darlehensunterlagen gäbe. Die
G.GmbH gab laufend
Rückstehungserklärungen ab.
Eine
Stellungnahme zu den mündlich vereinbarten Modalitäten wurde vom
steuerlichen Vertreter mit Schreiben vom 7. Februar 2000 mit folgendem
Inhalt abgegeben: der mündliche Vertrag sehe vor, dass die Darlehen nach
Maßgabe der "Ertrags- und Liquiditätslage" zurückbezahlt werden
sollten. Die dazu notwendigen Mittel sollten aus den positiven Cash flows der
Folgejahre stammen, die nach der Restrukturierungsphase erwirtschaftet werden
sollten. Infolge der Abwertung der Weichwährungsländer und des
verstärkten Wettbewerbs verschlechterte sich die Liquiditätslage der
Gesellschaften jedoch derart, dass an eine im überschaubaren Zeitrahmen
stattfindende Rückzahlung nicht mehr zu denken war. Im Gegensatz zur
ursprünglichen Intention einer Überbrückungshilfe zur
Finanzierung der Reorganisationsmaßnahmen musste die Darlehensgeberin
Nachrangigkeitserklärungen abgeben, um einen Totalverlust durch die
Insolvenz der Gesellschaften zu verhindern. Restrukturierungspläne und
Prognoserechnungen wurden nicht vorgelegt.
Die Anerkennung
von Leistungsbeziehungen zwischen Körperschaften und ihren Gesellschaftern
als betriebliche Vorgänge setzt voraus, dass die Leistungsbeziehungen unter
auch gegenüber gesellschaftsfremden Personen üblichen Bedingungen
erfolgen, andernfalls liegen Einlagevorgänge vor, auch wenn die
Vorgänge in zivilrechtliche Geschäfte gekleidet werden. So muss ein
solcher Vertrag nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen, einen klaren
und eindeutigen Inhalt haben und hinsichtlich der Konditionen einem
Fremdvergleich standhalten. Wird die Tilgung in das Ermessen des Schuldners
gestellt, hält diese Gestaltung einem Fremdvergleich nicht stand, sodass
diese Vorgangsweise steuerlich zum Vorliegen eines verdeckten Stammkapitals
führt (vgl. Erk. des VwGH vom 28.4.1999, Zl. 97/13/0068).
Im
gegenständlichen Fall weist die Vorgangsweise des Unternehmens darauf hin,
dass die Zuwendungen des Gesellschafters an die Gesellschaft nach ihrem inneren
Gehalt ihre Ursache nicht in einer schuldrechtlichen Beziehung zwischen
Gesellschaft und Gesellschafter, sondern im Gesellschaftsverhältnis haben,
die Leistung ist damit ungeachtet ihrer Bezeichnung als Darlehen als
Eigenkapitalzufuhr anzusehen. Dies kommt auch durch das relativ niedrige
Stammkapital von S 500.000,-- zum Ausdruck.
In der
vorliegenden Berufung weist der steuerliche Vertreter darauf hin, dass der
Inhalt des mündlichen Darlehensvertrages "klar und eindeutig" und
darüber hinaus "fremdüblich" ist. Diese Behauptungen werden allerdings
auch im Berufungsverfahren weder erläutert noch bewiesen. Darüber
hinaus wird eingewendet, dass das VwGH Erkenntnis vom 28. April 1999,
Zl. 97/13/0068 von völlig anderen Voraussetzungen ausgehe und auf den
vorliegenden Fall nicht übertragbar sei. Auch diese Behauptung wird nicht
untermauert.
Weiters
führt der steuerliche Vertreter aus, dass durch das Darlehen der
G.GmbH ein Darlehen der C-Bank
abgeschichtet werden konnte. Dieses Darlehen
betrug S 52.000.000,00 und wurde am 23.12.1993 zugezählt. Es wurde
allerdings der V.GmbH, die ebenfalls
eine Enkelgesellschaft der G.GmbH ist, gewährt.
Das Darlehen wurde am 20.1.1994
zurückbezahlt. Laut Aussage des steuerlichen Vertreters habe das
Kreditinstitut dabei auf einen schriftlichen Darlehensvertrag und auf eine
Sicherstellung verzichtet. Zur Untermauerung dieser Behauptungen wurde der
Betriebsprüfung im Rahmen der Schlussbesprechung vom steuerlichen Vertreter
die Möglichkeit geboten, mit der für die damalige Darlehensvergabe
zuständigen Sachbearbeiterin der
C-Bank ein Gespräch zu
führen. Da von Seiten der Betriebsprüfung von dieser Möglichkeit
kein Gebrauch gemacht wurde, wendet der steuerliche Vertreter ein, es läge
eine Verletzung des Parteiengehörs vor.
Die Behörde
hat allerdings von einem Gespräch Abstand genommen, weil eine
Vergleichbarkeit der beiden "Darlehen" überhaupt nicht vorliegt. Einerseits
unterscheiden sich die beiden Geldhingaben durch die Laufzeiten, die beim
Darlehen der C-Bank sehr kurz war,
andererseits durch die in das Ermessen des Schuldners gestellte Rückzahlung
bei der Geldhingabe der G.GmbH an die
Bw. Der Einwand, dass das Parteiengehör sei verletzt worden, geht somit ins
Leere.
Aufgrund der
Tatsache, dass durch die oben dargestellte Ausgestaltung des Vertrages,
insbesondere die mündliche Vereinbarung über die Rückzahlung nach
Maßgabe der "Ertrags- und Liquiditätslage" eine Fremdüblichkeit
nicht angenommen werden kann, ist das Berufungsbegehren abzuweisen."
Mit Eingabe vom 30 Juli 2001 bzw Ergänzungsschreiben
vom 27. September 2001 stellte der steuerliche Vertreter der Bw den Antrag auf
Vorlage der Berufung zur Entscheidung an die Abgabenbehörde zweite Instanz.
Begründend wurde ausgeführt:
Wiederaufnahme des Verfahrens:
Die Betriebsprüfung habe dazu ausgeführt: "Im
Jahresabschluss der Bw sei lediglich ersichtlich gewesen, dass das Unternehmen
Geld unter der Bezeichnung "Darlehen" von seiner Großmuttergesellschaft
erhalten habe und zwar ohne Abschluss eines schriftlichen
Darlehensvertrages.
Die Finanzbehörde habe selbst ausgeführt, dass
aus dem Jahresabschluss der Gesellschaft die Hingabe von Geld unter dem Ausweis
"Darlehen" ohne Abschluss eines schriftlichen Darlehensvertrages ersichtlich
gewesen sei. Somit dürfe davon ausgegangen werden, dass der
Finanzbehörde im Zeitpunkt der Veranlagung bekannt gewesen sei, dass der
Darlehensvertrag mündlich abgeschlossen worden sei.
Gemäß
§ 161 BAO habe die
Abgabenbehörde die Abgabenerklärungen zu prüfen. Soweit
nötig habe sie tunlichst durch schriftliche Aufforderung, zu verlangen,
dass die Abgabepflichtigen unvollständige Angaben ergänzen und Zweifel
zu beseitigen (Ergänzungsauftrag) hätten.
Wenn die Abgabenbehörde Bedenken gegen die Richtigkeit
der Abgabenerklärungen hege, habe sie die Ermittlungen vorzunehmen, die sie
zur Erforschung des Sachverhaltes für notwendig halte. Sie könne den
Abgabepflichtigen unter Bekanntgabe ihrer Bedenken zur Aufklärung
bestimmter Angaben auffordern (Bedenkenvorhalt).
Obwohl der Abgabenbehörde bekannt gewesen sei, dass
der Darlehensvertrag nicht schriftlich abgeschlossen worden sei, sei der Bw
weder der Ergänzungsauftrag aufgetragen worden die Bedingungen des
mündlich abgeschlossenen Vertrages darzulegen, noch mit Bedenkenvorhalt zur
Aufklärung bestimmter Angaben aufgefordert worden.
Da die Abgabenbehörde keine weiteren
Ermittlungshandlungen für geboten gehalten habe, könne davon
ausgegangen werden, dass der Sachverhalt der Abgabenbehörde bereits im
Zeitpunkt der Veranlagung bekannt gewesen sei. Eine andere rechtliche
Beurteilung des bekannten Sachverhaltes stelle keinen Wiederaufnahmegrund dar,
womit die Wiederaufnahme gemäß
§ 303 BAO unzulässig
sei.
ad Verdecktes Stammkapital:
Die Betriebsprüfung behaupte in der Begründung
der BP-Bescheide folgendes: "Die Darstellungen
der Zahlungsflüsse und belegmäßigen Nachweise waren
fragmentarisch zu erhalten".
Dazu:
Die Betriebsprüfung habe die volle Einsicht sowohl in
alle Konten sowie auch in alle Belege erhalten. Die von der Betriebsprüfung
gewünschten Belege seien mit Schreiben vom 5. März 2000 in
Kopie übersandt worden. Diesem Schreiben sei auch eine zusammenfassende
Darstellung der Geldflüsse sowie Belegkopien beigegeben worden.
Außerdem habe die Betriebsprüfung in alle
Buchhaltungsunterlagen insbesondere Konten jederzeit Einblick nehmen
können, sodass die Feststellung der belegmäßige Nachweis sei nur
fragmentarisch zu erhalten gewesen, widerlegt sei.
Die Betriebsprüfung stelle weiters fest:
"Im Zusammenhang mit den
Darlehen wurde darauf hingewiesen, dass es keinerlei systematisch abgelegte
Unterlagen gäbe".
Dazu:
Die Feststellung der Betriebsprüfung sei der
steuerlichen Vertretung der Bw unverständlich. Es werde entschieden
bestritten, dass die Bw oder ihr steuerlicher Vertreter im Zusammenhang mit den
gewährten Darlehen darauf hingewiesen habe, dass es keinerlei systematisch
abgelegte Unterlagen geben würde. Von wem die Betriebsprüfung darauf
hingewiesen worden sei, wisse die Bw nicht. Es werde daher um Bekanntgabe
ersucht. In der Buchhaltung seien alle Vorgänge zeitlich und sachlich
richtig erfasst und systematisch abgelegt worden.
Die Betriebsprüfung behaupte,
"die Zuzählung der Darlehen weise nach
ihrem inneren Gehalt darauf hin, dass nicht die schuldrechtliche Bezeichnung
zwischen Gesellschaft und Gesellschafter, sondern das
Gesellschaftsverhältnis selbst Ursache der Geldzuwendungen
sei."
Dazu:
Der positive Nachweis, dass im konkreten Fall, Stammkapital
verdeckt zugeführt worden sei, werde von Seiten der Betriebsprüfung
nicht einmal versuchsweise erbracht. Auch der Behauptung, dies komme durch die
Tatsache des relativ niedrigen Stammkapitals der Gesellschaft von nur
S 500.000,00 zum Ausdruck müsse widersprochen werden.
Der V.GmbH sei vom Gesellschafter ein Zuschuss von
S 10.500.000,00 gewährt worden, der in die nicht gebundene
Kapitalrücklage eingestellt worden sei. Die Feststellungen der letzten
Betriebsprüfung seien gegen Kapitalrücklage gebucht worden, sodass die
nicht gebundene Kapitalrücklage per 31.12.1997 mit S 6.650.165,00 zu
Buche stehen würde.
Die Kapitalrücklage habe betriebswirtschaftlich und
steuerlich Eigenkapitalcharakter. Die Frage nach der richtigen
Kapitalausstattung sei von der Betriebsprüfung nicht geprüft worden.
Die bloße Berücksichtigung des Stammkapitals von S 500.000,00
ohne Mitberücksichtigung der Kapitalrücklage sei aber für die
Beurteilung der Frage, ob verdeckte Eigenkapitalzufuhr vorliege sachlich nicht
richtig.
Bei richtiger Beurteilung der vom Gesellschafter zur
Verfügung gestellten Eigenkapitalausstattung könne ohne weitere
Prüfung eine offensichtliche "Unterkapitalisierung der Gesellschaft" nicht
festgestellt werden. Somit sei auch keine verdeckte Eigenkapitalzufuhr zu
vermuten.
Zu dem der V.GmbH von der C-Bank gewährten Darlehen
führt die Betriebsprüfung aus:
"...laut Aussage des
steuerlichen Vertreters habe das Kreditinstitut auf eine schriftliche
Ausfertigung des Darlehensvertrages und auf Sicherstellung verzichtet. Zur
Untermauerung dieser Behauptung wurde von der Betriebsprüfung vom
steuerlichen Vertreter die Möglichkeit geboten, mit der zuständigen
Sachbearbeiterin....die Betriebsprüfung habe von diesem Gespräch
Abstand genommen, weil die Vergleichbarkeit der beiden Darlehen nicht
vorläge. Die Geldhingaben unterscheiden sich durch die Laufzeit und durch
die ins Ermessen des Schuldners gestellte Rückzahlungsmöglichkeit. Der
Einwand, das Parteiengehör sei verletzt worden, ginge ins
Leere."
Dazu:
Die steuerliche Vertretung der Bw habe dazu festgestellt,
dass die Betriebsprüfung das Beweisthema nicht erkannt habe. Die Befragung
der zuständigen Sachbearbeiterin habe nicht nur zum Beweisthema gehabt,
dass der Darlehensvertrag nicht schriftlich, sondern mündlich errichtet
worden sei und dass auf die Begebung weiterer Sicherheiten verzichtet worden
sei.
Beweisthema der Betriebsprüfung angebotenen Befragung
sei weiters:
Darlehensvertrag sei ohne
Rückführungsvereinbarung geschlossen worden. Ein Darlehensvertrag ohne
konkrete Tilgungsvereinbarung sei für die Gesellschaft somit durchaus
fremdüblich, weil die Hausbank genau zu dieser Kondition das Darlehen
gewährt habe.
Der Darlehensvertrag sei ohne Absprache über
Rückführungsfristen geschlossen worden. Ein Darlehensvertrag ohne
Vereinbarung bestimmter Rückführungsfristen, wie es von der C-Bank
gewährt worden sei, sei für die Gesellschaft fremdüblich.
Die Vergleichbarkeit beider Darlehen sei somit gegeben,
weil auch beim von der C-Bank gewährten Darlehen keine Absprache über
die Rückführungsmodalitäten gemacht worden seien. Es sei somit
wohl im Ermessen des Darlehensempfängers gelegen, wann und wie das Darlehen
zu tilgen sei.
Der Einwand der Betriebsprüfung der unterschiedlichen
Fristigkeit gehe deshalb ins Leere, da keine Vereinbarung über die
Fristigkeit getroffen worden sei. Da, wie die Betriebsprüfung richtig
erkannt habe, nur die Verhältnisse im Darlehenszeitpunkt entscheidend
seien, liege im Zeitpunkt der Darlehensgewährung durchaus Vergleichbarkeit
vor. Dass das Darlehen der C-Bank schon nach einem Monat rückgeführt
worden sei, sei eine Tatsache, die im Zeitpunkt der Zuzählung weder bekannt
noch vereinbart gewesen sei. Dadurch werde die tatsächliche Laufzeit
für die rechtliche Beurteilung der Laufzeiten unrelevant.
Auch beim von der C-Bank gewährten Darlehen sei es im
Ermessen des Schuldners gelegen, wann das Darlehen getilgt werde. Die von der
Betriebsprüfung in Abrede gestellte Vergleichbarkeit der Darlehen liege
nach der mündlich getroffenen Vereinbarung durchaus vor.
Da von Seiten der Betriebsprüfung die direkte
Beweisführung für die verdeckte Eigenkapitalzufuhr nicht versucht
worden sei, und die Argumentation der Betriebsprüfung nur der
Begründung des oberstgerichtlichen Erkenntnisses gefolgt sei, das im
Wesentlichen auf die Vergleichbarkeit der üblichen Bedingungen mit
gesellschaftsfremden Personen und das Tilgungsermessen des Schuldners abgestellt
habe, sei die Aussage der zuständigen Kreditsachbearbeiterin der C-Bank
verfahrensrelevant, da genau zu diesem Thema die Befragung klare Antworten geben
sollte.
Der Verfahrensgrundsatz des Parteiengehörs sei nach
Ansicht der steuerlichen Vertretung der Bw durch den Verzicht der
Betriebsprüfung auf die Befragung der Kreditsachbearbeiterin
verfahrensrelevant verletzt, da der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde
liege bei der Befragung der Kreditreferenten anders ermittelt worden
wäre.
Von der Betriebsprüfung werde die fehlende
Vereinbarkeit über die Laufzeit und die Endfälligkeit des Darlehens
mit der Unkündbarkeit des Darlehens gleichgesetzt. Trotz fehlender
Vereinbarung über Laufzeit und Endfälligkeit seien die Darlehen
jederzeit sowohl vom Darlehnsgeber, as auch vom Darlehensnehmer kündbar
gewesen.
Da von Seiten der Betriebsprüfung die direkte
Beweisführung für die verdeckte Eigenkapitalzufuhr nicht versucht
worden sei und die Argumentation der Betriebsprüfung nur der
Begründung des oberstgerichtlichen Erkenntnisses gefolgt sei, dass im
Wesentlichen auf die Vergleichbarkeit der üblichen Bedingungen mit
gesellschaftsfremden Personen und das Tilgungsermessen des Schuldners abstellen
würde, sei die Aussage der zuständigen Kreditsachbearbeiterin der
C-Bank verfahrensrelevant, da genau zu diesem Thema die Befragung klare
Antworten geben solle.
Der Verfahrensgrundsatz des Parteiengehörs sei nach
Ansicht der steuerlichen Vertretung der Bw durch den Verzicht der
Betriebsprüfung auf die Befragung der Kreditsachbearbeiterin
verfahrensrelevant verletzt worden, da der Sachverhalt, der der Entscheidung zu
Grunde liegen würde, bei Befragung der Kreditreferenten anders ermittelt
worden wäre.
Von der Betriebsprüfung werde die fehlende
Vereinbarkeit über die Laufzeit und die Endfälligkeit des Darlehens
mit der Unkündbarkeit des Darlehens gleichgesetzt worden. Trotz fehlender
Vereinbarkeit über Laufzeit und Endfälligkeit seien die Darlehen
jederzeit sowohl vom Darlehensgeber, als auch vom Darlehensnehmer
kündbar.
Die Rückführung des Darlehens sei nicht
völlig ins Ermessen des Darlehensschuldners gestellt worden, da mit dem
Darlehensgeber kein Kündigungsverzicht vereinbart worden sei. Der
Darlehensgeber habe immer die Möglichkeit gehabt, das Darlehen fällig
zu stellen. In diesem Fall hätte der Darlehensschuldner überhaupt
keine Disposition über die Rückführungsmodalitäten des
Darlehens gehabt, womit der Aussage der Betriebsprüfung, die Tilgung sei
ins Ermessen des Schuldners gestellt worden, zu relativieren sei. Keine
Vereinbarung über Endfälligkeit und Laufzeit würde nicht
unbedingt freies Ermessen des Schuldners über die Tilgung des Darlehens
bedeuten.
Die Betriebsprüfung würde feststellen:
Im Gegensatz zur ursprünglichen Intention einer
Überbrückungshilfe zur Finanzierung der Reorganisationsmaßnahmen
habe die Darlehensgeberin Nachrangigkeitserklärungen abgeben müssen,
um den Totalverlust durch die Insolvenz der Gesellschaften zu verhindern.
Restrukturierungspläne und Prognoserechnungen seien nicht vorlegt
worden.
Dazu stelle die steuerliche Vertretung der Bw fest:
Die Tatsache, dass die Darlehensgeberin
Nachrangigkeitserklärungen abgeben habe, sei im Zeitpunkt der
Darlehenszuzählung unbekannt und auch nicht vereinbart gewesen. Das
zukünftige Schicksal eines gewährten Darlehens wie
Wertberichtigungsbedarf, Prolongation, aber auch eine abgegebene
Nachrangigkeitserklärung ändere nicht die rechtliche Qualität des
ursprünglich abgeschlossenen Rechtsgeschäftes.
Die Unternehmensführung habe nicht die Erzeugung von
aufwendig erstellten Restrukturierungsplänen und Prognoserechnungen sowie
die Dokumentation für die Abgabenbehörde zur Aufgabe. Es sei Aufgabe
des Unternehmers unternehmerisch zu handeln. Die tatsächlich gesetzten
Restrukturierungsmaßnahmen seien für die Beurteilung des
Sachverhaltes doch entscheidender als vorgelegtes Papier. Die eingetretenen
Währungsverluste sowie der damit einhergehende stärkere Marktdruck
seien im Zeitpunkt der Darlehensgewährung weder bekannt noch erkennbar
gewesen.
In den der Betriebsprüfung anlässlich der
Betriebsprüfung 1991 - 1993 vorgelegten Bewertungsgutachten von November
1994 würden sich die Gutachter mit der Betriebsorganisation, Marktsituation
und Wettbewerb, Absatzverträgen, Kosten- und Finanzstruktur
auseinandersetzen. Auch Break Even Analysen und Fixkostenabbau seien teile des
Konzepts, das auch umgesetzt worden sei. Die Umsatzeinbrüche in Folge der
Währungsentwicklung seien nicht vorherseh- und verhinderbar gewesen.
Obwohl das Unternehmen der Betriebsprüfung
Bewertungsgutachten mit Einschätzungen des Zukunftserfolges und
Planungsrechnungen vorgelegt habe, behaupte die Betriebsprüfung, dass
Restrukturierungspläne und Prognoserechnungen nicht vorgelegen
seien.
Abschließend sei anzumerken, dass die
Betriebsprüfung während der gesamten Prüfungsdauer weder
mündlich noch schriftlich um Vorlage von Restrukturierungsplänen und
Prognoserechnungen ersucht habe. Die Vorgangsweise, die Nichtvorlage nach
Abschluss der Prüfung zu monieren, empfinde die Bw als nicht fair.
Im Zuge des am 7. April 2005 abgehaltenen
Erörterungsgespräches wurde nach kurzer Darstellung des Sachverhaltes
und des Berufungsbegehrens bei welchem sowohl der steuerliche Vertreter der Bw
als auch die Prüferin als Vertreterin der Amtspartei anwesend war,
niederschriftlich festgehalten:
"1. Hinsichtlich
der Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Körperschaftsteuer für die
Jahre 1994 bis 1997 wird eine ausführliche Begründung vom steuerlichen
Vertreter innerhalb der nachstehenden Frist nachgereicht.
2.
Darlehen:
Steuerlicher
Vertreter: Wir werden versuchen, noch Beweise des Fremddarlehens
vorzuweisen."
Mit Schreiben vom 31. Juli 2005 nahm der steuerliche
Vertreter der Bw zu den offenen Punkten auf Grund des
Erörterungsgespräches vom 7. April 2005 wie folgt Stellung:
Zu Punkt: Wiederaufnahme des Verfahrens:
Neue Tatsachen seien anlässlich der
Betriebsprüfung dem Finanzamt nicht bekannt geworden.
Aus den Unterlagen der BP 1991 - 1993 (Berufung ist noch
nicht erledigt) gehe hervor, dass im Jahr 2003 eine Ausschüttung von ca
S 120 Mio stattgefunden habe (siehe Bericht des Finanzamtes,
Betriebsprüfungsabteilung vom 12. 3.1996 insbes. Tz 26 und Anlage 1
Bilanzen). Das Darlehen und die daraus resultierenden Zinsen seien in den
einzelnen Jahresabschlüssen und den Prüfungsberichten des
Wirtschaftsprüfers jeweils gesondert ausgewiesen worden.
Der Bescheid über Körperschaftsteuer 1994 sei am
10. Mai 1996 ergangen, zu diesem Zeitpunkt seien die Umstände dem Finanzamt
bekannt gewesen.
Der Erlass vom 31.3. 1998 (gem. Pkt 2.2.1. des Erlasses
über die steuerliche Behandlung von Einlagenrückzahlungen im Sinne des
§ 4 Abs 12 und § 15 Abs 4 EStG), auf dem sich die
Betriebsprüfung im Bericht vom 12. Juli 2000 unter Tz 17 beziehen
würde, sei erst 2 Jahre danach bekannt geworden. Es sei nicht richtig, den
Erlass vom 31.3. 1998 auf ein bereits abgeschlossenes Verfahren anzuwenden.
Zu Punkt Darlehen bzw verdecktes Stammkapital:
Es sei richtig, dass das Stammkapital der Bw im Jänner
1994 ATS 500.000,00 betragen habe. Entscheidend für die
Eigenkapitalausstattung einer Gesellschaft sei jedoch nicht das Stammkapital,
sondern die Summe aus Stammkapital und Eigenkapitaläquivalenten wie Kapital
- und Gewinnrücklagen (siehe § 224 Abs 3 C HGB). So sei bei der
Beurteilung des Eigenkapitalbegriffes zumindest diese Definition
maßgebend. Eine erweiterte Definition der Eigenmittel würde
§ 23 URG (Eigenkapital zuzüglich unversteuerter Rücklagen)
liefern.
So habe zum Zeitpunkt der Darlehenszuzählung das
Eigenkapital laut HB ATS 25.182.702 Mio bzw ATS 19.307.204 (siehe Bericht des
Finanzamtes, Betriebsprüfungsabteilung vom 12. März 1996
insbesondere Tz 24 und Anlage 1 Bilanzen; bzw dazu auch die Ergänzung zur
Berufung vom 27. September 2001, Seite 3).
Weiters führe das Erkenntnis des VwGH vom 28. April
1999, Zl 97/13/0068 ein wesentlich anderes Kriterium an:
In dem zu beurteilenden Fall seien die Gesellschaftermittel
teils unverzinst, teils verzinst ohne dabei einer nach außen hin
erkennbaren Struktur zu folgen gewährt worden. Die G.GmbH habe jedoch ihr
Gesellschafterdarlehen von Anfang an und kontinuierlich verzinst und damit
sowohl den Fremdkapitalcharakter, als auch die Verzinslichkeit ebenso nach
außen hin durch die jeweils gesonderten Ausweise in den
Jahresabschlüssen eindeutig dokumentiert wie kommuniziert.
Was die Rückzahlbarkeit betreffe, so seien
ähnliche Vereinbarungen (Überziehungsrahmen bzw revolvierende Kredite,
sogenannte Generationenkredite etc.) mit dem Vertragswillen der beiden
Vertragspartner ebenso vergleichbar wie eindeutig. Eine Kündbarkeit des
Darlehens bestehe ohnehin gemäß
§ 983 ABGB, sodass es einer
weiteren Konkretisierung nicht bedürfe.
Mit Schreiben vom 7. Oktober 2005 (per email) nahm die
Prüferin dazu wie folgt Stellung:
Wiederaufnahme des Verfahrens:
Der steuerliche Vertreter verweise darauf, dass eine
Wiederaufnahme des Verfahrens nicht gerechtfertigt sei. Er führe dabei als
Grund an, der Finanzbehörde gegenüber wäre der das Darlehen
betreffende Sachverhalt, allein schon durch die Aufnahme des Darlehens in die
Bücher des Unternehmens bekanntgegeben worden. Somit sei der Sachverhalt
hinreichend aus dem Jahresabschluss ersichtlich gewesen.
Aus dem Jahresabschluss der Bw sei allerdings lediglich
ersichtlich gewesen, dass das Unternehmen Geld unter der Bezeichnung "Darlehen"
von seiner Großmuttergesellschaft erhalten habe und zwar ohne Abschluss
eines schriftlichen Darlehensvertrages. Die konkrete Ausgestaltung des
Darlehensvertrages sei dabei nicht offengelegt worden.
In seiner Stellungnahme vom 31. Juli 2005 würde der
steuerliche Vertreter auf einen Erlass vom 31.3.1998 hinweisen, auf den sich die
Betriebsprüfung im Bericht vom 12. Juli 2000 unter Tz 17 beziehen solle.
Der Betriebsprüfungsbericht sei mit 14. Juli 2000
datiert; in Tz 17 würden sich lediglich Angaben über den
Verfahrensstand finden, ebenso würde in der zugehörigen Niederschrift
nicht auf den angeführten Erlass Bezug genommen werden. Die Argumentation
könne daher von Seiten der Betriebsprüfung nicht gefolgt werden.
Resümee: Eine Wiederaufnahme aufgrund der Tatsache des
Vorliegens von Neuerungstatbeständen sei wie oben dargelegt geboten
gewesen.
Darlehen bzw verdecktes Stammkapital:
In der Stellungnahme weise der steuerliche Vertreter darauf
hin, dass bei Beurteilung der Eigenkapitalausstattung der Gesellschaft nicht nur
das Stammkapital heranzuziehen sei, sondern das gesamte Eigenkapital dem
Fremdkapital gegenübergestellt werden müsse.
Dieser Einwand sei grundsätzlich richtig. Allerdings
führe der VwGH in seinem Erkenntnis vom 28. April 1999, Zl 97/13/0068 aus,
dass für jenen Fall, in dem die Fremdüblichkeit der
Darlehensbedingungen nicht gegeben sei, eine derartige Untersuchung nicht mehr
von Nöten sei.
Weiters führe der steuerliche Vertreter aus, dass das
Darlehen von Anfang an verzinst worden sei und eindeutig als "Darlehen" und
somit Fremdkapital qualifiziert gewesen sei, wohingegen das Darlehen im
genannten Erkenntnis nicht kontinuierlich verzinst gewesen sei und somit der
Fremdkapitalcharakter nach außen hin nicht eindeutig dokumentiert gewesen
sei.
Laut Erkenntnis werde dargelegt, dass Verträge
zwischen Kapitalgesellschaften und ihren Gesellschaftern nur dann steuerlich
Anerkennung finden würden, wenn sie nach außen ausreichend zum
Ausdruck kommen, einen klaren und eindeutigen Inhalt haben würden und auch
zwischen Fremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären.
Es sei zu prüfen, ob die Zuwendung nach ihrem inneren Gehalt ihre Ursache
in einer schuldrechtlichen Beziehung zwischen Gesellschaft und Gesellschafter
oder im Gesellschaftsverhältnis habe. Im letzteren Fall sei die Leistung -
ungeachtet einer allfälligen Bezeichnung z.B. als Darlehen, als verdeckte
Einalge anzusehen. Eine unklare Vertragsgestaltung, sei ein Anhaltspunkt
dafür, dass kein echtes Gesellschafterdarlehen, sondern eine
eigenkapitalersetzende Zuwendung vorliegen würde.
Da im vorliegenden Fall - wie bereits wiederholt - von
Seiten der Betriebsprüfung ausgeführt worden sei, der Vertrag dem
Kriterium "klaren und eindeutigen" Inhalt zu haben nicht entsprochen hätte,
liege verdecktes Eigenkapital vor.
Mit Schreiben vom 24. November 2005 legte der steuerliche
Vertreter der Bw ein Schreiben vom 17. Oktober 2005 vor in welchem die Bw
folgende Mitarbeiter des Institutes ausdrücklich vom Bankgeheimnis
gemäß
§ 38 BWG entbindet. Die Entbindung bezieht sich
ausschließlich auf jene Bankgeschäfte, welche über das Konto Nr.
1. abgewickelt wurden.
Herrn K., vormals Filiale T. nunmehr Filiale S.
Frau R., Filiale T..
Im weiteren Verlauf des Verfahrens wurden die beiden vom
steuerlichen Vertreter der Bw genannten Zeugen auch schriftlich zur
mündlichen Berufungsverhandlung am 25. Jänner 2006
vorgeladen. Die Ladung an die Zeugin Frau R. wurde mit dem Vermerk
"Empfänger an der Abgabestelle unbekannt" zurückgesendet.
Vorweg ist festzuhalten, dass sich die Niederschriften
über die mündlichen Berufungsverhandlungen und die Zeugeneinvernahmen
im UFS Akt mit der Zahl GZ RV/3185-W/02 abgelegt sind und auch im Zuge dieses
Verfahrens durchgeführt worden sind. In gegenständlichen Verfahren
wurde lediglich auf diese Niederschriften und Zeugenaussagen verwiesen.
In der am 25. Jänner 2006 abgehaltenen mündlichen
Berufungsverhandlung wurde vom Vertreter der Fa. M.GmbH ergänzend
ausgeführt, dass wesentlich für das Darlehen der Zeitpunkt der
Darlehenszuzählung sei, was nach der Gewährung mit dem Darlehen
geschehen würde (Nachrangigkeitserklärung) sei für die
Beurteilung, ob es sich um verdecktes Stammkapital oder um ein Darlehen handeln
würde, nicht aussagekräftig.
Es wird der Beschluss der Referentin - den Zeugen K. zum
Beweisthema Darlehensgewährung durch die C-Bank einzuvernehmen -
verkündet.
In der Niederschrift über die Zeugeneinvernahme im
Verlauf der mündlichen Berufungsverhandlung wird festgehalten:
"Ich war zum
damaligen Zeitpunkt Kundenbetreuer, allerdings nicht von der Bw. Ich war in
diese Gespräche nicht involviert. Ich war später Betreuer, aber nicht
zum damaligen Zeitpunkt. Ich kann also zu dem o.a. Beweisthema betreffend
Darlehensgewährung an die Bw. im Zeitpunkt Jänner 1994 an die Bw.
nichts sagen, da ich in die Gespräche nicht eingebunden war. Ich weiß
aber, wer damals der Betreuer war. Der steuerliche Vertreter führt aus,
dass der Geschäftsführer der Bw. den Zeugen als damaligen Betreuer
genannt hat.
Auf Befragen der
Prüferin
gibt der Zeuge bekannt,
dass es ganz konkrete Richtlinien für die Abwicklung von Kreditvergaben
(Kompetenzrichtlinien) damals und
auch
heute gegeben hat.
Schriftliche
Kreditverträge sind nicht vordringlich notwendig, es gibt
Kreditverträge sowohl in schriftlicher als auch in mündlicher Form.
Auch bei
mündlichen Verträgen wurde ein Protokoll (Kreditantrag) erstellt, in
welchem Zweck, Höhe, Sicherheit, Laufzeit und Rückzahlung festgehalten
wurde und auf Basis dessen wurde dann der Kompetenzweg im Sinne der Richtlinien
eingehalten.
Auf Befragen der
Prüferin
gibt der Zeuge bekannt,
dass Grundlage der Entscheidung für eine Kreditvergabe vorrangig Sicherheit
und Bonität (Kreditwürdigkeit und Kreditfähigkeit) des Kunden
sind. Auf Grund der allgemeinen Geschäftsbedingungen hat die Bank jederzeit
das Recht, wenn Bonität und Sicherheit nicht mehr passen, den Kredit
fällig zu stellen. Die Höhe der Kreditsumme ist dabei nicht vorrangig.
L. (Vertreter
der Fa. M.GmbH): Ist es richtig, dass
Vereinbarungen über Rückzahlungsmodalitäten zu einem
späteren Zeitpunkt als bei Kreditvergabe möglich ist.
Der Zeuge
führt dazu aus, dass die Rückzahlung natürlich eine wesentliche
Frage bei der Kreditvergabe ist, die aber auch später konkretisiert werden
kann. Bei Kapitalgesellschaften wird im Wesentlichen auf Bonität,
Gewinnsituation und auf die Eigenkapitalquote geachtet und auch auf die
Fähigkeit der Geschäftsführung des Managements.
Die Bank kann
Kredite mit und ohne Sicherheiten vergeben. "
Im weiteren Verlauf der mündlichen Verhandlung
führte der steuerliche Vertreter der Bw aus, dass durch die Zeugenaussage
deutlich geworden sei, dass es zum Zeitpunkt der Kreditvergabe durchaus
üblich und möglich sei, einen Kredit ohne Sicherheiten und ohne
Rückzahlungsmodalitäten zu vereinbaren. Auch eine mündliche
Kreditvergabe würde bei kreditwürdigen Kunden vorgenommen werden. Es
würde sich um einen Kredit zwischen Unternehmen handeln, der nicht nach den
Maßstäben eines Privatkundenkredites zu beurteilen sei. Somit sei
Fremdüblichkeit des Kredites (G.GmbH an die Bw) gegeben.
Die Prüferin führte aus, dass sie die Aussage des
Zeugen K. schon differenziert gesehen habe. Die Bank würde sich nach den
Kreditvergaberichtlinien und den allgemeinen Geschäftsbedingungen und in
Ausnahmefällen bei besonders hoher Bonität des Kreditnehmers sei es
möglich, bei Kreditvergabe auf Sicherheiten und auf Festlegung von
Rückzahlungsbedingungen zunächst zu verzichten.
Der steuerliche Vertreter führte weiters aus, dass im
Jahr 1998 ein nicht unwesentlicher Teil des Darlehens (rund S 70 Mio)
aufgrund der Zahlungen der Feuerversicherung (Brand 1991) und des positiven cash
flow an die GmbH zurückgezahlt worden seien.
Der steuerliche Vertreter der Bw stellte den Antrag auf
Einvernahme der zweiten Zeugin R. (vormals G.), die zum damaligen Zeitpunkt auch
Kreditsachbearbeiterin war.
Der Vertreter des Finanzamtes stellt klar, dass von Seiten
des Finanzamtes, selbst wenn die Fremdüblichkeit nachgewiesen werden
könnte, noch immer die Punkte "einen klaren und eindeutigen Inhalt haben "
und "nach außen in Erscheinung treten" im Sinne von Vereinbarungen
zwischen nahen Angehörigen nicht gegeben seien.
Die Verhandlung wurde daher auf unbestimmte Zeit
vertagt.
Mit Schreiben vom 2. Februar 2006 gab der steuerliche
Vertreter der Bw bekannt, dass es anstelle von Frau R. einen anderen Zeugen
bezüglich der Kreditvergabe gebe. Da wäre D., wohnhaft in Adr.2. Er
ist Vorstandsdirektor der W..
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 8 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3186-W/02
- Stammnummer
- 21910
- Gültig
- 11.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF