Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3186-W/02
Verdeckte Einlage oder fremdübliches Darlehen der Großmuttergesellschaft an ihre Enkelgesellschaft
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3186-W/02vom 11.04.2006Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
In der am 29. März 2006 neuerlich abgehaltenen
mündlichen Berufungsverhandlung bringt der steuerliche Vertreter der Bw
vor, dass die Zeugin Frau R. nicht auffindbar gewesen sei und daher der Antrag
gestellt werde den Zeugen D. einzuvernehmen. Es wird auch die Entbindung des
Zeugen vom Bankgeheimnis in Kopie vorgelegt.
In der Niederschrift über die Zeugeneinvernahme im
Verlauf der mündlichen Berufungsverhandlung wird festgehalten:
"Der
Zeuge erklärt, dass er im Großkundengeschäft der
C-Bank die Firma
M. (eine Vorläuferin der Bw)
betreut hat. Er hat dadurch Einblick in die finanzielle und wirtschaftliche
Situation der Firma gehabt und als das Werk in Wr. Neustadt von der Bw gekauft
worden ist, ist die Geschäftsverbindung bei der
C-Bank geblieben. Als
Großkundenbetreuer war ich damals zuständig für höchstens
30 Großbetriebe.
Die
Prüferin erklärt, wir sprechen von einem Darlehen (in Höhe von
ca. S 52 Mio.), das am 23.12.1993 gewährt und am 20.1.1994
zurückbezahlt wurde.
Zeuge
bringt vor, dass er den Tag der Kreditaufnahme nicht bestätigen kann,
jedoch die Tatsache, dass ein Kredit gewährt worden ist, wird
bejaht.
Der
Zeuge führt aus, dass natürlich eine Bonitätsprüfung vor
Einräumung einer Überziehung durchgeführt worden ist. Es hat sich
nicht um ein Darlehen gehandelt, sondern um einen Überziehungsrahmen
(interne Überziehung = Kredit und wird auch nicht vergebührt). Im
Großkundengeschäft ist es üblich solche Überziehungen zu
gewähren. Es gibt dann eine interne Vormerkung (6-12 Monate) und danach
wird die weitere Vorgangsweise besprochen. Der Zeuge erklärt weiters, dass
der Sachverhalt zwar schon 13 Jahre her ist aber er kann sich gut erinnern, dass
die Überziehung nicht hypothekarisch besichert worden ist. Die Höhe
der Zinsen bei einem Kontokorrentkredit orientiert sich am Markt. Sowohl Kredit,
als auch Überziehung können als Kontokorrentkredit oder Barvorlage
ausgenützt werden.
Der
steuerliche Vertreter hält fest, dass die Überziehung eine Form des
Kontokorrentkredites ist und nicht vergebührt wird. Für diesen Vorgang
wurde ein eigenes Subkonto für die Bw eingerichtet.
Wenn
nach ca. 6-12 Monaten eine Überprüfung stattfindet und festgestellt
wird, dass aufgrund der geänderten Bonität nachbesichert werden muss,
dann wird auch ein Vertrag abgeschlossen, der auch vergebührt wird. Die
Bonität ist für die Vergabe allein ausschlaggebend. Bei guter
Bonität wird der Kontokorrentkredit bis auf weiteres verlängert und
intern eine interne Prolongation auf ca. 12 Monate festgelegt. Der Kunde rechnet
damit, dass nach einem gewissen Zeitraum ein neuerliches Gespräch,
betreffend der Überziehung stattfindet, zumindest einmal im
Jahr.
Der
steuerliche Vertreter fasst zusammen, dass er aus der Zeugenaussage
schließen kann, es wird ein Kredit in Höhe von z.B. 50 Mio. S auf
sechs Monate eingeräumt, intern wird ein Prolongationsdatum vermerkt, das
meistens so festgelegt wird, dass nach Vorliegen der wirtschaftlichen Unterlagen
wiederum die Bonität überprüft werden kann. Rückzahlungen
sind nicht vereinbart.
Die
Prüferin fragt, wie wird die Bonität geprüft?
Der
Zeuge erklärt: Die Bonität wird anhand der Bilanz und anderer Faktoren
(z.B. Management, Rechnungswesen, Zukunftsperspektiven usw.) geprüft.
Die
Prüferin bringt vor, dass grundsätzlich ein längerer
Vorlaufzeitraum für so eine Vergabe angesetzt wird, abhängig von der
Raschheit der Verfügbarkeit der dafür notwendigen
Unterlagen.
Dr.H.
führt aus, dass, wenn der Zeuge von Bw spricht, dann ist immer gemeint die
Fa. V.GmbH und die Bw (vormals Fa.
H.GmbH)
.
Die S 52 Mio sind an die Bw. vergeben worden.
Der
Zeuge führt aus, dass er die Firma nur bis zum 31.3.1995 betreut
hat."
Im weiteren Verlauf der
mündlichen Berufungsverhandlung bringt der steuerliche Vertreter der Bw
vor, dass aufgrund der Zeugeneinvernahme für die Bw klar sei, dass die
Fremdüblichkeit gegeben sei.
Der steuerliche Vertreter
hält fest, dass das Erkenntnis vom 28.4.1999 mit der Zl 97/13/0068 auf den
vorliegenden Fall nicht anzuwenden sei. Die Begründung sei, dass in diesem
Erkenntnis einmal willkürlich Zinsen verrechnet worden seien und einmal
nicht. Im Fall der Bw seien kontinuierlich Zinsen verrechnet worden. Es sei der
Wille gewesen, Zinsen für den Kredit zu erhalten und natürlich auf der
anderen Seite auch zu bezahlen; würde auch analog für die Tilgung
gelten. Es hat einen klaren und eindeutigen Inhalt gegeben und dies sei auch in
der Beilage zur Bilanz ausgeführt worden.
Die Prüferin führt
aus, dass für sie das Erkenntnis sehr wohl anzuwenden sei. Es gehe um nahe
Angehörige (hier verbundene Unternehmen) und aus der Beilage der Bilanz sei
lediglich ersichtlich gewesen, dass es ein Darlehen gegeben habe. Über die
Bedingungen sei nur sehr vage berichtet worden. und somit sei für sie der
klare und eindeutige Inhalt nicht nachvollziehbar gewesen.
Dr.H. führt aus, dass ein
marktüblicher Zinssatz angewendet worden sei und dieser sei jährlich
entsprechend den Marktgegebenheiten angepasst worden. Der Markt bestehe aus
folgenden Faktoren: Das allgemeine Zinsniveau, Kreditzinsen wie sie von
Unternehmern aus diesem Verbund bezahlt worden seien (an Banken). In diesem
Rahmen habe sich der Zinssatz in dieser Vereinbarung bewegt. Man könne
erkennen, dass der verrechnete Zinssatz über die Jahre zurückgegangen
sei; dass er das allgemeine Zinsniveau mitbegleitet habe.
Dr.H. erklärt, dass er die
Order an die Buchhaltung gegeben habe, nach den oa Kriterien den Zinssatz
festzulegen. Er habe dies nicht schriftlich durchgeführt. Herr L., der
heute dafür zuständig sei, könne dies bestätigen. Dieselbe
Vorgangsweise werde auch heute noch im Verbund so gehandhabt.
Abschließend ersuchte der
steuerliche Vertreter der Bw der Berufung Folge zu geben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Wiederaufnahme der Verfahren betreffend
Körperschaftsteuer für die Jahre 1994 bis 1997:
Die Wiederaufnahme des Verfahrens von Amtswegen hat den
Zweck, ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren, dem besondere Mängel
im Tatsachenbereich anhaften, aus den im Gesetz (§ 303 Abs. 4 BAO)
erschöpfend aufgezählten Gründen aus der Welt zu schaffen und
damit seine Rechtskraft zu beseitigen. Sie soll ermöglichen, ein bereits
abgeschlossenes Verfahren wieder zu eröffnen, einen Prozess, der durch
einen rechtskräftigen Bescheid bereits beendet war, erneut in Gang zu
bringen (vgl VwGH 20.6.1990, 980/16/3 und 6.12.1990, 90/16/155,165).
Auf eine Wiederaufnahme von Amtswegen hat der
Abgabepflichtige keinen Anspruch und sie steht im Ermessen der Behörde
(vgl. Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO, Bd. 2 , § 303 E 148 und E
149).
Nach § 303 Abs. 4 BAO ist eine Wiederaufnahme des
Verfahrens von Amtswegen unter den Voraussetzungen des Abs. 1 lit a und c in
allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu
hervorgekommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die
Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen
Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt hätte.
Entscheidend ist der Wissensstand der Behörde im
Zeitpunkt der Erlassung des vorangegangenen Bescheides. Es darf somit nur eine
Tatsache, die der Behörde im Erstverfahren noch nicht bekannt gewesen ist,
zum Gegenstand einer amtswegigen Wiederaufnahme gemacht werden.
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass als dem Finanzamt bekannt geworden
zu gelten hat, was sich aus den Steuerakten ergibt.
Als Tatsachen im Sinne des § 303 BAO sind
ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens
zusammenhängende tatsächliche Umstände gemeint (vgl. VwGH vom
9.12.1964, 983/63); also Sachverhaltselemente die bei einer entsprechenden
Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis (als vom rechtskräftigen
Bescheid zum Ausdruck gebracht) geführt hätten. "Tatsachen" im Sinne
des § 303 Abs. 1 sind also dem realen Seinsbereich angehörende
Gegebenheiten, die als solche (als Sachverhalt) für eine Verwaltungssache
abschließenden Bescheid eine Entscheidungsgrundlage bilden.
Das nachträgliche Erkennen, dass im abgeschlossenen
Verfahren Verfahrensmängel unterlaufen sind, die zu einer unzutreffenden
tatsächlichen oder rechtlichen Würdigung des in seiner realen
Gegebenheit vorhanden gewesenen Sachverhaltes geführt haben, ist für
sich nicht ein Grund, der zu einer Wiederaufnahme des Verfahrens zu führen
vermag.
Ebenso lassen sich die Folgen einer früheren
unzutreffenden Tatsachenwürdigung oder Tatsachenbewertung (VwGH 9.4.1986,
84/13/0102) eines der Behörde bekannten (bekanntgegebenen, festgestellten,
offen gelegten) Sachverhaltes oder einer fehlenden rechtlichen Beurteilung
(verfehlte rechtliche Schlussfolgerungen; VwGH 19.5.1988, 87/16/003)-
gleichgültig durch welche Umstände veranlasst - bei unveränderter
Tatsachenlage nicht im Wege einer Wiederaufnahme des Verfahrens beseitigen (VwGH
2.12. 1985, 84/15/0217).
Maßgebend für eine Wiederaufnahme auf Grund neu
hervorgekommener Tatsachen ist jedoch, ob der Abgabenbehörde in dem
wiederaufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt
gewesen ist, das sie schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher
Subsumtion zu der nunmehr im wiederaufzunehmenden Verfahren erlassenen
Entscheidung gelangen hätte können.
Aus den Bilanzen der Jahre 1994, 1995, 1996 und 1997 zum
jeweiligen Stichtag ist ersichtlich, dass eine Verbindlichkeit gegenüber
verbundenen Unternehmen (G.GmbH Darlehen inkl. Zinsen) besteht.
|
Jahr
|
Darlehen
(Verb. gegenüber verb Unternehmen
G.GmbH)
|
Zinsen
an verbundene Unternehmen
|
1994
|
13.386.758,13
|
615.877,00
|
1995
|
14.121.904,62
|
672.696,00
|
1996
|
19.000.512,57
|
634.614,00
|
1997
|
11.601.904,66
|
696.392,00
Weiters wurde unter Allgemeines
-Anmerkung zum Jahresabschluss nach dem RLG (zum Jahresabschluss 1994)
ausgeführt:
"....1995 hat das
Finanzamt eine Betriebsprüfung der Jahre 1991 bis 1993 durchgeführt;
wobei der Prüfungsschwerpunkt auf die Einbringung des
Gießereibetriebes gelegt wurde. Die Ergebnisse dieser Prüfung wurden
im Jahresabschluss 1994 erfasst.
Eine Überschuldung
der Bw im Sinne des Insolvenzrechtes liegt nicht vor, da im Jänner 1994 die
G.GmbH, deren Enkelgesellschaft die Bw
ist, der Bw ein Darlehen in Höhe von S 12,3 Mio zur
Verfügung gestellt hat. In der Darlehensvereinbarung war vorgesehen, dass
die Bw neben den vereinbarten Zinsen eine jährliche Rückzahlungsrate
leistet....."
Das Finanzamt bzw die Betriebsprüfung stützt die
Wiederaufnahme der Verfahren von amtswegen betreffend Körperschaftsteuer
für die Jahre 1994 bis 1997 insbesondere auf die in der Textziffer 12 des
BP-Berichtes getroffenen Feststellung, dass die Abgabenerklärungen für
die Jahre 1994, 1995, 1996, 1997 in den bezughabenden Beilagen (Bilanzen)
hinsichtlich der Darlehen keinen vollständigen Sachverhalt über die
rechtlichen Hintergründe vermitteln würden und demzufolge sei die
Wiederaufnahme der Verfahren zu Recht vorzunehmen.
Demgegenüber stützt der steuerliche Vertreter der
Bw seine Auffassung, es seien keine neuen Tatsachen hervorgekommen, lediglich
auf die Behauptung, dass "aus dem
Jahresabschluss der Gesellschaft die Hingabe von Geld unter dem Ausweis Darlehen
ohne Abschluss eines schriftlichen Darlehensvertrages ersichtlich war. Somit
darf davon ausgegangen werden, dass der Finanzbehörde im Zeitpunkt der
Veranlagung bekannt war, dass der Darlehensvertrag mündlich abgeschlossen
wurde."
Der steuerliche Vertreter der Bw verkennt dabei, dass die
Wiederaufnahme eines mit Bescheid abgeschlossenen Verfahrens nur dann
ausgeschlossen ist, wenn der Abgabenbehörde in dem wiederaufzunehmenden
Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt gewesen ist, dass sie
schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumtion zu der nunmehr im
wiederaufzunehmenden Verfahren erlassenen Entscheidung gelangen hätte
können (vgl. VwGH vom 5. Oktober 1987, 85/15/0372).
Nach Meinung des unabhängigen Finanzsenates kann davon
aber im vorliegenden Fall nicht die Rede sein. Dies deswegen, weil die
Erklärungen der Bw nicht alle jene Angaben enthielt, welchen der
entscheidungswesentliche Sachverhalt in seiner Gesamtheit hätte entnommen
werden können.
Im Anhang zum Jahresabschluss zum 31.12.1994 wurde
lediglich ausgeführt, dass "die
G.GmbH der Bw ein Darlehen in Höhe
von S 12,3 Mio zur Verfügung gestellt hat. In der
Darlehensvereinbarung war vorgesehen, dass die Bw neben den vereinbarten Zinsen
eine jährliche Rückzahlungsrate leistet....."
Nach Meinung des UFS wurden somit in den Erklärungen
(bzw in den Jahresabschlüssen) und somit in den jeweiligen Erstverfahren
nicht alle für eine richtige rechtliche Subsumtion maßgeblichen
Umstände des Sachverhaltes bekanntgegeben. So wurden zB die Tatsachen, dass
in dem mündlich abgeschlossenen Vertrag lediglich Vereinbarungen
hinsichtlich der Zinsen, jedoch über die Endfälligkeit des Darlehens
sowie über die Laufzeit keine Vereinbarungen getroffen worden sind sowie
keine Sicherheiten geleistet worden sind, erst im Zuge der Betriebsprüfung
- somit erst nachträglich - vollständig bekannt.
Wenn der steuerliche Vertreter der Bw weiters vorbringt,
dass "obwohl der Abgabenbehörde bekannt
war, dass der Darlehensvertrag nicht schriftlich abgeschlossen worden war, wurde
der Bw weder der Ergänzungsauftrag aufgetragen, die Bedingungen des
mündlich abgeschlossenen Vertrages darzulegen, noch mit Bedenkenvorhalt zur
Aufklärung bestimmter Angaben aufgefordert" dann übersieht
dieser, dass ein allfälliges Verschulden der Behörde an der
Nichtausforschung von Sachverhaltselementen die amtswegige Wiederaufnahme nicht
ausschließt (vgl. Ritz, BAO Kommentar, Tz 16 zu § 303 ).
Die Verfügung der Wiederaufnahme liegt im Ermessen (zB
VwGH 21.3.1996, 94/14/0085; 21.7.1998, 93/14/0187,0188). Wie bei allen
Ermessensentscheidungen kommt dem Gleichheitsgrundsatz, dem Normzweck und den im
§ 20 genannten Kriterien Bedeutung zu. Da im vorliegenden Fall die
steuerlichen Auswirkungen nicht bloß geringfügig sind, ist daher dem
Prinzip der Rechtsrichtigkeit (der Gleichmäßigkeit der Besteuerung)
der Vorrang vor jenem der Rechtsbeständigkeit (Rechtskraft) zu geben (vgl.
30.5.1994, 93/16/0096; 28.5.1997, 94/13/0032).
2. Verdecktes Stammkapital (betreffend die Jahre 1994 bis
1997):
Es ist von nachstehendem Sachverhalt auszugehen:
Im Jänner 1994 gewährte die G.GmbH ihrer
Enkelgesellschaft, der Bw ein Darlehen in Höhe von S 12.770.881,13.
Das Stammkapital betrug zum 31.12.1997 S 500.000,00. Eine schriftliche
Darlehensvereinbarung existiert in diesem Zusammenhang nicht.
Laut Anhang zum Jahresabschluss per 31.12.1994 ist dazu
ausgeführt worden: "...die
G.GmbH der Bw ein Darlehen in Höhe
von S 12,3 Mio zur Verfügung gestellt hat. In der
Darlehensvereinbarung war vorgesehen, dass die Bw neben den vereinbarten Zinsen
eine jährliche Rückzahlungsrate leistet....."
Im Zuge der Betriebsprüfung ist der steuerliche
Vertreter der Bw aufgefordert worden die Bedingungen des mündlich
abgeschlossenen Vertrages darzulegen. Demnach sind Zinsen verrechnet,
Sicherheiten aber nicht geleistet worden und über die Endfälligkeit
des Darlehens sind ebenso wie über die Laufzeit keine Vereinbarungen
getroffen worden.
In rechtlicher Hinsicht ist der vorliegende Sachverhalt wie
folgt zu beurteilen:
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger
Rechtsprechung (vgl. VwGH vom 20.04.1982, 81/14/0195, 82/14/0004; VwGH
18.10.1989,88/13/0180) die Auffassung, dass der Steuerpflichtige in der Wahl der
Mittel, mit denen er seinen Betrieb führen will, grundsätzlich nicht
beschränkt ist und er bei der Auswahl seiner
Finanzierungsmöglichkeiten nicht bevormundet werden darf, es ihm also
grundsätzlich freisteht, seinen Betrieb mit Eigenmitteln oder mit
Fremdkapital auszustatten. Nur unter besonderen Umständen, die dafür
sprechen, dass die Ausstattung mit Fremdkapital objektiv den wirtschaftlichen
Erfolg hat, Eigenkapital zu ersetzen und daher eine Kapitalzuführung das
wirtschaftliche Gebotene gewesen wäre, kann eine Fremdmittelzuführung
als verdecktes Eigenkapital angesehen werden.
Grundsätzlich können Gesellschafter einer
Gesellschaft dieser Kapital in Form von Darlehen zur Verfügung stellen.
Wenn sie derartige Vereinbarungen in Anlehnung an die Verträge zwischen
nahen Angehörigen fremdüblich gestalten, sind solche Vereinbarungen
auch steuerlich anzuerkennen. Aus den Bestimmungen des § 21 BAO
(wirtschaftliche Betrachtungsweise) und der Judikatur des VwGH ist aber
abzuleiten, dass wie bei nahen Angehörigen besonders vorsichtig zu
geprüft werden muss, ob die formelle rechtliche Gestaltung von
Rechtsgeschäften seiner wirtschaftlichen Bedeutung entspricht. Die
steuerliche Anerkennung von Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen oder
zwischen Kapitalgesellschaften und ihren Gesellschaftern setzt dabei kumulativ
voraus, dass solche Vereinbarungen
- nach außen hinreichend zum Ausdruck kommen, weil
sonst steuerliche Folgen willkürlich herbeigeführt werden
könnten,
- einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel
ausschließenden Inhalt haben und
- auch zwischen fremden unter den gleichen Bedingungen
abgeschlossen worden wären (VwGH 13.6.1989, 86/14/0037).
Die Beurteilung von Leistungsbeziehungen oder von
Verträgen zwischen Körperschaften und ihren Gesellschaftern als
betriebliche Vorgänge setzt voraus, dass die Leistungsbeziehungen oder
Verträge unter solchen Bedingungen erfolgen, wie sie auch gegenüber
gesellschaftsfremden Personen üblich sind. Entscheidend ist, ob es sich um
klare Gestaltungen handelt, die inhaltlich einem Fremdvergleich standhalten.
Wenn diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind und im Sachverhalt besondere
Umstände vorliegen, dann liegen Ausschüttungs- und
Einlagenvorgänge vor, auch wenn die Vorgänge in zivilrechtliche
Geschäfte gekleidet werden. Eine unklare Vertragsgestaltung, wie zB keine
Vereinbarung über die Rückzahlung bzw die Verzinsung von
Gesellschafterdarlehen, sind Anhaltspunkte dafür, dass kein echtes
Gesellschafterdarlehen vorliegt, sondern eine verdeckte Einlage bzw verdecktes
Stammkapital (VwGH vom 14.12.2000, 95/15/0127).
Von verdeckten Einlagen wird dann gesprochen, wenn ein
Gesellschafter seiner Gesellschaft Vermögensvorteile - zB in Form von
Darlehen - zuwendet, die äußerlich zwar nicht als Einlage in
Erscheinung treten, ihre Ursache aber im Gesellschaftsverhältnis
haben.
Bei der Qualifikation eines Gesellschafterdarlehens als
"verdecktes Eigenkapital" ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt der
"Darlehenszuzählung" abzustellen (vgl. zB VwGH 20. April 1982,
81/14/0195) auf nachträglich eingetretene wirtschaftliche oder steuerliche
Entwicklungen kann die Annahme das gegebene Darlehen eines Gesellschafters sei
in wirtschaftlicher Betrachtungsweise "verdecktes Eigenkapital", nicht
gestützt werden.
Nach Ansicht des UFS hält das gegenständliche von
der G.GmbH an die Bw gewährte Darlehen den strengen Maßstäben
der steuerlichen Anerkennung von Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen
nicht stand.
Dies deswegen, weil von vornherein nicht klar und eindeutig
nach außen erkennbar war wie die konkrete Vereinbarung zwischen der G.GmbH
und der Bw betreffend Rückzahlungsmodalitäten und Zinssatzbestimmung
gelautet hat. Es Iiegt kein schriftlicher Vertrag vor, lediglich in der
Stellungnahme zu den mündlich vereinbarten Modalitäten wurde vom
steuerlichen Vertreter der Bw folgender Inhalt bekanntgegeben:
"der mündliche Vertrag sehe vor, dass die
Darlehen nach Maßgabe der "Ertrags- und Liquiditätslage"
zurückbezahlt werden sollten. Die dazu notwendigen Mittel sollten aus den
positiven Cash-flows der Folgejahre stammen, die nach der Restrukturierungsphase
erwirtschaftet werden sollten...";
Nach Ansicht des UFS lässt sich aus dieser
Formulierung ein klarer und eindeutiger Inhalt der Vereinbarung bezüglich
der Darlehensgewährung nicht ableiten. Es wird lediglich ausgeführt,
dass das Darlehen nach Maßgabe der "Ertrags- und Liquiditätslage"
zurückbezahlt werden soll und die dazu notwendigen Mittel sollten aus den
positiven Cash-flows der Folgejahre stammen. Danach ist eine Vereinbarung
über die Höhe des Zinssatzes, Fälligkeit und Laufzeit nicht
getroffen worden.
Grundsätzlich ist Schriftlichkeit keine unabdingbare
Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung. Wenn der steuerliche
Vertreter der Bw daher in der mündlichen Berufungsverhandlung am 29.
März 2006 ausführt, dass es einen klaren und eindeutigen Inhalt
gegeben hat und dies in der Beilage zur Bilanz auch ausgeführt worden ist,
dann muss dem entgegengehalten werden, dass ein bloß bilanzieller Ausweis
jedoch auch nicht ausreichend ist.
Auch die laut Prüferin zwar verrechneten, allerdings
nicht in nennenswerten Umfang bezahlten Zinsen deuten darauf hin, dass die
behauptete Darlehensgestaltung einem Fremdvergleich nicht standhält,
sondern sich hinter der Beziehung eine Mittelzufuhr verbirgt, die
Eigenkapitalcharakter trägt.
Wenn der Geschäftsführer der Bw - der auch
Geschäftsführer der G.GmbH ist - nun in der mündlichen
Verhandlung darlegt, dass ein marktüblicher Zinssatz angewendet worden sei
und dieser jährlich entsprechend den Marktgegebenheiten angepasst worden
sei und somit ersichtlich sei, dass der verrechnete Zinssatz über die Jahre
zurückgegangen sei, dass er das allgemeine Zinsniveau mitbegleitet hat und
er selbst die Order an die Buchhaltung gegeben habe den Zinssatz nach den
Kriterien (allgemeines Zinsniveau, Kreditzinsen wie sie von Unternehmen an
Banken aus dem Verbund bezahlt worden sein) zuermitteln, dann war diese
Vorgangsweise und Vereinbarung nicht klar und eindeutig nach außen
erkennbar.
Nach Ansicht des UFS ist daher der Prüferin
beizupflichten, wenn sie vorbringt, dass für sie lediglich ersichtlich war,
dass es ein Darlehen gegeben hat. Über die Bedingungen ist nur sehr vage
berichtet worden und somit war für sie der klare und eindeutige Inhalt
nicht nachvollziehbar.
Wenn der steuerliche Vertreter der Bw in der Berufung
ausführt, dass ein Darlehensvertrag ohne konkreter Tilgungsvereinbarung
für die Bw durchaus fremdüblich sei, weil die Hausbank genau zu diesen
Konditionen Darlehen gewähren würde und es die Prüferin
verabsäumt hätte die zuständige Sachbearbeiterin der Hausbank der
Bw zu diesem Thema zu befragen und daher das Parteiengehör verletzt habe.
Dann muss dem entgegengehalten werden, dass im Zuge des Verfahrens vor dem UFS
durch die Zeugeneinvernahmen versucht wurde diesen Verfahrensmangel zu beheben.
Im Zuge der mündlichen Verhandlung am 25. Jänner
2005 fand daher eine Zeugeneinvernahme (K.) zu dem Beweisthema statt, dass auch
die C-Bank bei einem von ihr gewährten Darlehen an die Bw über
S 52.000.000,00 auf eine schriftliche Ausfertigung eines Darlehensvertrages
und auf eine Sicherstellung verzichtet hat und somit eine Vergleichbarkeit zu
dem von der G.GmbH der Bw gewährten Darlehen gegeben ist.
Der Aussage des Zeugen ist zu entnehmen, dass es
Kreditverträge sowohl in schriftlicher als auch in mündlicher Form
gibt, dass aber Grundlage der Entscheidung für eine Kreditvergabe vorrangig
Sicherheit und Bonität des Kunden sind und die Bank auf Grund der
allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit das Recht hat, wenn Bonität
und Sicherheit nicht mehr passen, den Kredit fällig zu stellen. Auch bei
mündlichen Verträgen wird ein Protokoll erstellt, in welchem Zweck,
Höhe, Sicherheit, Laufzeit und Rückzahlung festgehalten werden.
Zur konkreten Darlehensvergabe (in Höhe von S 52
Millionen) der C-Bank an die Bw zum Zeitpunkt, wo auch die G.GmbH der Bw ein
Darlehen in Höhe S 131.285.680,00 gewährt hat, konnte der Zeuge
keine Aussage machen, da er zum Zeitpunkt der Kreditvergabe nicht Kundenbetreuer
der Bw gewesen ist.
Der Aussage des zweiten Zeugen (D.) im Zuge der zweiten
mündlichen Berufungsverhandlung, welche am 29. März 2006 stattgefunden
hat, ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass es sich bei dem am
23. 12. 1993 gewährten und am 20. Jänner 1994
zurückbezahlten Darlehen in Höhe von S 52 Millionen nicht um ein
Darlehen gehandelt hat, sondern um einen Überziehungsrahmen (interne
Überziehung = Kredit und wird auch nicht vergebührt). Nach seinen
Ausführungen ist es im Großkundengeschäft üblich, solche
Überziehungen zu gewähren. Im Fall der Gewährung wird
natürlich eine Bonitätsprüfung vor Einräumung einer
Überziehung durchgeführt. Es gibt dann eine interne Vormerkung (6 - 12
Monate) und danach wird die Vorgangsweise besprochen. Die Höhe der Zinsen
bei einem Kontokorrentkredit orientiert sich am Markt. Wenn nach 6 -1 2 Monaten
eine Überprüfung stattfindet und festgestellt wird, dass aufgrund der
geänderten Bonität nachbesichert werden muss, dann wird auch ein
Vertrag abgeschlossen, der auch vergebührt wird. Bei guter Bonität
wird der Kontokorrentkredit bis auf weiteres verlängert und intern eine
interne Prolongation auf ca 12 Monate festgelegt. Der Kunde rechnet damit, dass
nach einem gewissen Zeitraum ein neuerliches Gespräch betreffend der
Überziehung stattfindet, zumindest einmal im Jahr.
Wie bereits oben ausgeführt sind an die Anerkennung
von Rechtsgeschäften zwischen einer Kapitalgesellschaft und ihren
Gesellschaften im Abgabenrecht ebenso strenge Maßstäbe anzulegen, wie
sie auch bei Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen gelten. Sie
müssen demnach nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen, von
vornherein ausreichend klar sein und einem Fremdvergleich standhalten.
Wenn der steuerliche Vertreter der Bw daher durch die
Zeugenaussagen des D. und des K. verdeutlichen möchte, dass auch die Bank
einem Kunden mit guter Bonität eine interne Überziehung in dieser
Größenordnung ohne schriftliche Vereinbarung und ohne Sicherheiten
gewährt und es daher fremdüblich wäre, dass auch die G.GmbH der
Bw (ihrer Enkelgesellschaft) zu den selben Bedingungen ohne hypothekarische
Sicherstellung ein Darlehen in dieser Größenordnung gewährt,
dann übersieht er, dass auch die Bank ihre Entscheidung über die
Gewährung einer Überziehung auf eine genaue Prüfung der
Bonität des Kunden stützt und es auch ein Protokoll gibt in welchem
Zweck, Höhe, Sicherheit, Laufzeit und Rückzahlung festgehalten werden.
Zudem findet nach einigen Monaten eine Überprüfung statt und es wird
festgestellt, ob vielleicht aufgrund einer geänderten Bonität
nachbesichert werden muss.
Nach Ansicht des UFS gibt es daher bei den Banken sehr wohl
interne Bestimmungen über die Vorgangsweise bei der
Kontokorrentkreditvergabe (allgemeine Kreditvergaberichtlinien), welche auch
dokumentiert werden. Dies auch dann, wenn es keinen schriftlichen Vertrag gibt.
Nach Ansicht des UFS ist es daher schon möglich, dass
seitens der Bank wenn sich die Bonität des Kunden verschlechtert eine
hypothekarische Nachbesicherung vorgenommen wird. Im vorliegenden Fall dagegen
wurden diesbezüglich keine wie immer gearteten Vereinbarungen betreffend
Sicherheiten getroffen.
Nach Meinung des UFS deckt das strittige Darlehen damit
bereits bei seiner Hingabe nicht bloß einen vorübergehenden
Geldbedarf der Bw ab, sondern es handelt sich um betriebsnotwendig eingebrachte
Gelder mit Dauerwidmung, somit um Eigenkapital der Bw.
Wenn der steuerliche Vertreter ausführt, dass bei
Beurteilung der Eigenkapitalausstattung nicht nur das Stammkapital heranzuziehen
sei, sondern das gesamte Eigenkapital dem Fremdkapital gegenüberzustellen
sei, dann ist dies nach Ansicht des UFS auch grundsätzlich richtig. Im
Erkenntnis vom 28. April 1999, Zl 97/13/0068 führt der
Verwaltungsgerichtshof dazu aus, dass für jenen Fall, in dem die
Fremdüblichkeit der Darlehensbedingungen nicht gegeben ist, eine derartige
Untersuchung nicht mehr von Nöten ist. Da aufgrund der oa Ausführungen
das streitgegenständliche Darlehen einem Fremdvergleich nicht
standhält, erübrigt sich im Sinne des oa Erkenntnis des VwGH eine
Auseinandersetzung mit dem oa Vorbringen.
Es war die Berufung daher aus oa Gründen
spruchgemäß zu entscheiden.
Ergeht auch an Finanzämter:
|
X.
|
|
FA für den Y.
|
zu St. Nr. Z.
Wien, am
11. April 2006
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 8 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3186-W/02
- Stammnummer
- 21910
- Gültig
- 11.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF