…214 Abs. 4 BAO erteilt worden, sodass die Zahlung auf die dem Fälligkeitstag nach ältesten verbuchten Abgabenschuldigkeiten anzurechnen war. Für die übrigen haftungsgegenständlichen Abgaben sei vom Grundsatz der anteiligen Entrichtung aller Verbindlichkeiten auszugehen, wobei die Abgabenschulden im Verhältnis nicht schlechter gestellt werden dürfen, andernfalls vom…
…standen dem Bw. selbst bei Festsetzung der Abgabe mit Bescheid vom 26. Juli 1995 noch Mittel zur zumindest anteiligen Entrichtung der Umsatzsteuer 1993 zur Verfügung, sodass er selbst für den Fall, dass ihm die Abgabe unrichtiger Umsatzsteuervoranmeldungen nicht zum Vorwurf gemacht werden könnte, weil ihm…
…September 1996 aber die erforderlichen finanziellen Mittel zur Abgabenentrichtung wie auch zur Bestreitung anderer offener Verbindlichkeiten nicht mehr vorhanden gewesen wären. Da nicht einmal eine anteilige Entrichtung der an sich unstrittigen Abgaben möglich gewesen wäre, und die anderen Gesellschaftsverbindlichkeiten ebenfalls nicht mehr abgedeckt worden wären…
…unbeantwortet gebliebenen Vorhalt getroffenen Feststellungen sei davon auszugehen, dass zu den Fälligkeitszeitpunkten der Abgaben zwar noch Gesellschaftsmittel vorhanden gewesen wären, diese aber nicht zur zumindest anteiligen Entrichtung der Abgabenschulden verwendet worden seien. Die Geltendmachung der Haftung sei zweckmäßig, da der 53-jährige Haftungspflichtige voraussichtlich noch…
…Mit diesen Beschränkungen wird kein mangelndes Verschulden des Bw. am Abgabenausfall dargetan, weil kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass eine zumindest anteilige Entrichtung der dem Gleichbehandlungsgebot unterliegenden Abgaben am Ausgleichsverwalter bzw. Sachwalter gescheitert sei. Wenn vom Bw. ab einem nicht näher präzisierten Zeitpunkt nur mehr Zug…
…vor, wenn die vertretene Gesellschaft bei oder nach Fälligkeit der Abgabenverbindlichkeiten Mittel zur Verfügung hatte, aber der Vertreter nicht für eine zumindest anteilige Entrichtung der Abgabenschulden Sorge trug. Wird eine Abgabe dagegen nicht entrichtet, weil die vertretene Gesellschaft überhaupt keine liquiden Mittel (mehr) hat, so…
…hinausgeschobenen Zahlungstermin 15. März 2002 nicht einmal eine anteilige Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung Dezember 2001 im Sinne des von einem ordnungsgemäßen Geschäftsführer einzuhaltenden Gleichheitsgrundsatzes erfolgt. Die Abgabenbehörde erster Instanz ist daher bei Erlassung des Haftungsbescheides zu Recht von einer schuldhaften Pflichtverletzung des Bw. im Bezug auf…
…Zeitpunkt der neuerlichen, nun auch formellen Übernahme der Geschäftsführerfunktion am 20.7.2001, dass die dem Finanzamt gemeldeten Lohnabgaben für Juni 2001 noch offen waren. Er hätte daher für eine (zumindest anteilige) Entrichtung dieser Abgaben, insbesondere auch der haftungsgegenständlichen Lohnsteuer, sorgen müssen. Dass die Gesellschaft…
…Jahres 2003 geschlossen (siehe Feststellungen aus dem Akteninhalt), davon auszugehen, dass Mittel für die Entrichtung bzw. anteilige Entrichtung der Abgaben auch noch im Jahr 2003 zur Verfügung standen. Wenn sich die Bw hinsichtlich einer bereits im Jahr 2002 bestehenden Zahlungsunfähigkeit laut Gutachten beruft, übersieht sie…
…allfälligen Gleichbehandlung nicht durchgeführt werden konnte, diesbezüglich somit ebenfalls von einer schuldhaften Pflichtverletzung durch die Bw. auszugehen ist. Das Nichtvorhandensein von liquiden Mitteln für eine zumindest anteilige Entrichtung der haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten wurde durch die Bw. weder behauptet noch dargetan. Aus dem Akt ist zu ersehen…
…Oberösterreich 14 Kunden, welche er regelmäßig belieferte und den Rechnungsbetrag kassierte. Es standen also Mittel zumindest für eine anteilige Entrichtung zur Verfügung. Das in der Berufung eingewendete Ansteigen der Verbindlichkeiten ist nicht bei der V-GmbH eingetreten, sondern bei der gleichnamigen Einzelfirma. Bei der GesmbH…
…nicht entrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel zur Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht ausreichen, es sei denn, er weist nach, dass diese Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet wurden. Widrigenfalls haftet der Geschäftsführer für die in…
…nicht genützt, sondern sich mit dem Hinweis auf eine nach Konkurseröffnung durchgeführte Prüfung der Umsatzsteuervoranmeldungen begnügt. Die Behauptung, bei dieser Prüfung sei eine anteilige Entrichtung der Umsatzsteuer entsprechend dem Rechnungseingang festgestellt worden, ist unrichtig, zumal derartige Feststellungen nicht Gegenstand der UVA-Prüfung waren. Tatsache ist…
…| 16.12.02 | 4.512,76 | DZ | 11/02 | 16.12.02 | 441,24 | | | Summe | 50.062,90 Das Nichtvorhandensein von liquiden Mitteln für eine zumindest anteilige Entrichtung der haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten wurde durch die Bw…
…im gleichen Verhältnis, verletzt wurde. Zudem wurde vom Finanzamt Z auch bemängelt, dass die anteilige Entrichtung der Abgabenschuldigkeiten lediglich behauptet, jedoch nicht konkret dargetan wurde. Der unabhängige Finanzsenat hat daher dem Bw. unter Hinweis auf die obig angeführte Rechtsprechung mit Ergänzungsersuchen vom 31. März 2006…
…er wegen der genannten Probleme mit dem Vorgeschäftsführer und des sich in weiterer Folge abzeichnenden schlechten Geschäftsganges die Konsequenzen ziehen und die Geschäftsführertätigkeit zurücklegen musste, ist abzuleiten, dass Mittel für eine zumindest anteilige Entrichtung der haftungsgegenständlichen Abgaben und Nebengebühren im Geschäftsführerzeitraum des Bw. vorhanden waren…
…Forderung liegt eine Ungleichbehandlung des Abgabengläubigers vor, zumal sich der Verein dadurch von vornherein der Möglichkeit begeben hat, wenigstens nunmehr für die anteilige Entrichtung der Abgabenverbindlichkeiten entsprechend Sorge tragen zu können. Der Bw. bestreitet die Uneinbringlichkeit der Abgaben verursacht zu haben. Im Zeitpunkt (März 1999)…
…eine - zumindest anteilige - Entrichtung der haftungsgegenständlichen Abgaben zur Verfügung standen. Hatte der Geschäftsführer Gesellschaftsmittel zur Verfügung, die zur Befriedigung sämtlicher Schulden der Gesellschaft nicht ausreichten, so ist er nur dann haftungsfrei, wenn er im Verwaltungsverfahren nachweist, dass er die vorhandenen Mittel zur anteiligen Befriedigung aller…
…dann, wenn die Mittel, die ihm für die Entrichtung der Verbindlichkeiten der Gesellschaft zur Verfügung standen, hiezu nicht ausreichten, es sei denn, er weist nach, dass er diese Mittel anteilig für die Begleichung der Verbindlichkeiten verwendet hat (VwGH 27.9.2000, 95/14/0056), er…
…wenn die Mittel, die ihm für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft zur Verfügung standen, hiezu nicht ausreichten, es sei denn, er weist nach, dass er diese Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet, die Abgabenschulden daher im Verhältnis nicht schlechter behandelt hat als…