Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0190-L/07
Geschäftsführerhaftung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0190-L/07vom 21.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. Ludwig Kreil und die weiteren
Mitglieder Mag. Alfred Zinöcker, Dr. Ernst Grafenhofer und Mag. Waltraud
Schirz über die Berufung des WD, vertreten durch Dr. Hermann Aflenzer,
Rechtsanwalt, 4020 Linz, Lessingstraße 40, vom 17. Jänner
2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz, vertreten durch Teamleiter Rudolf
Bayer, vom 29. November 2006 betreffend Haftung gemäß
§ 9
iVm § 80 BAO für aushaftende Abgabenschuldigkeiten der Fa. M-GmbH i.L.
im Ausmaß von 9.942,25 € nach der am 17. April 2008 in
4010 Linz, Zollamtstraße 7, durchgeführten mündlichen
Berufungsverhandlung entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben. Die Haftungsinanspruchnahme wird auf
folgende Abgabenschuldigkeiten eingeschränkt:
|
Abgabenart
|
Zeitraum
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Fälligkeit
|
Betrag
|
Lohnsteuer
|
05/03
|
16.06.2003
|
277,02
|
Dienstgeberbeitrag
|
05/03
|
16.06.2003
|
245,66
|
Zuschlag zum
DB
|
05/03
|
16.06.2003
|
20,74
|
Lohnsteuer
|
06/03
|
15.07.2003
|
933,69
|
Dienstgeberbeitrag
|
06/03
|
15.07.2003
|
466,88
|
Zuschlag zum
DB
|
06/03
|
15.07.2003
|
39,43
|
Lohnsteuer
|
07/03
|
18.08.2003
|
832,77
|
Dienstgeberbeitrag
|
07/03
|
18.08.2003
|
249,03
|
Zuschlag zum
DB
|
07/03
|
18.08.2003
|
21,03
|
Lohnsteuer
|
09/03
|
15.10.2003
|
832,77
|
Dienstgeberbeitrag
|
09/03
|
15.10.2003
|
249,03
|
Zuschlag zum
DB
|
09/03
|
15.10.2003
|
21,03
|
Lohnsteuer
|
08/03
|
15.09.2003
|
832,77
|
Dienstgeberbeitrag
|
08/03
|
15.09.2003
|
249,03
|
Zuschlag zum
DB
|
08/03
|
15.09.2003
|
21,03
|
Pfändungsgebühr
|
2003
|
17.11.2003
|
77,66
|
Barauslagen
|
2003
|
17.11.2003
|
0,55
|
Pfändungsgebühr
|
2003
|
18.11.2003
|
88,69
|
Barauslagen
|
2003
|
18.11.2003
|
7,95
|
|
|
|
5.466,76
Im
Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diesen Bescheid ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, ein ordentliches
Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb
von sechs Wochen nach Zustellung dieses Bescheides eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Wirtschaftsprüfer oder
einem Steuerberater unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diesen Bescheid innerhalb
von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber war Geschäftsführer der mit
Erklärung vom 14.6.2002 errichteten M-GmbH (Primärschuldnerin). Mit
Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 3.3.2004 wurde ein Antrag auf
Eröffnung des Konkursverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens
abgewiesen, und die Firma am 8.7.2005 im Firmenbuch gelöscht.
In einem Ergänzungsersuchen vom 9.3.2004 hatte das
Finanzamt den Berufungswerber auf näher aufgegliederte offene
Abgabenschuldigkeiten der Gesellschaft hingewiesen, und ihn um Darlegung
ersucht, warum er nicht dafür Sorge tragen habe können, dass die
Abgaben entrichtet wurden (z.B. Fehlen ausreichender Mittel,
Zessionsvereinbarung, Einstellung der Überweisungen durch die Hausbank,
Weisungen der Gesellschafter usw.). Die entsprechenden Unterlagen zum Beweis
seiner Rechtfertigung wären vorzulegen. Falls vorhandene Mittel anteilig
für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet worden wären,
sei dies durch geeignete Unterlagen zu belegen. Schließlich wurde der
Berufungswerber ersucht, anhand eines beigelegten Fragebogens
(Vermögensverzeichnis nach § 31a AbgEO) seine persönlichen
wirtschaftlichen Verhältnisse darzulegen.
Der Berufungswerber führte dazu in einer Stellungnahme
vom 25.3.2004 lediglich aus, dass er für die Bezahlung der Abgaben deswegen
nicht sorgen habe können, weil aufgrund der schlechten Auftragslage nur
Verluste entstanden wären. Außerdem sei eine offene Forderung gegen
die Fa. H durch das Finanzamt gepfändet worden. Mit dieser Forderung
könnten die Schulden beim Finanzamt weitgehend abgedeckt werden.
Tatsächlich ging aus dieser mit Bescheid vom
18.11.2003 vorgenommenen Forderungspfändung am 13.4.2004 ein Betrag von
3.577,40 € am Abgabenkonto ein, mit dem ein Teil der im
Ergänzungsersuchen vom 9.3.2004 angeführten Abgabenschulden abgedeckt
werden konnte.
Weiters legte der Berufungswerber im Zuge seiner
Stellungnahme auch das ausgefüllte Vermögensverzeichnis vor. Darin
wurden im Wesentlichen nur Bezüge des AMS in Höhe von ca. 700 €,
Unterhaltszahlungen in Höhe von ca. 100 € monatlich, eine nicht
näher erläuterte Lebensversicherung, sowie Bankverbindlichkeiten in
Höhe von insgesamt rund 36.000 € angeführt.
Mit Bescheid vom 29.11.2006, zugestellt am 19.12.2006,
wurde der Berufungswerber zur Haftung für folgende offenen Abgaben der
Primärschuldnerin in Anspruch genommen:
|
Abgabenart
|
Zeitraum
|
Fälligkeit
|
Betrag
|
Lohnsteuer
|
05/03
|
16.06.2003
|
277,02
|
Dienstgeberbeitrag
|
05/03
|
16.06.2003
|
245,66
|
Zuschlag zum
DB
|
05/03
|
16.06.2003
|
20,74
|
Lohnsteuer
|
06/03
|
15.07.2003
|
933,69
|
Dienstgeberbeitrag
|
06/03
|
15.07.2003
|
466,88
|
Zuschlag zum
DB
|
06/03
|
15.07.2003
|
39,43
|
Lohnsteuer
|
07/03
|
18.08.2003
|
832,77
|
Dienstgeberbeitrag
|
07/03
|
18.08.2003
|
249,03
|
Zuschlag zum
DB
|
07/03
|
18.08.2003
|
21,03
|
Lohnsteuer
|
09/03
|
15.10.2003
|
832,77
|
Dienstgeberbeitrag
|
09/03
|
15.10.2003
|
249,03
|
Zuschlag zum
DB
|
09/03
|
15.10.2003
|
21,03
|
Lohnsteuer
|
08/03
|
15.09.2003
|
832,77
|
Dienstgeberbeitrag
|
08/03
|
15.09.2003
|
249,03
|
Zuschlag zum
DB
|
08/03
|
15.09.2003
|
21,03
|
Pfändungsgebühr
|
2003
|
17.11.2003
|
77,66
|
Barauslagen
|
2003
|
17.11.2003
|
0,55
|
Pfändungsgebühr
|
2003
|
18.11.2003
|
88,69
|
Barauslagen
|
2003
|
18.11.2003
|
7,95
|
Umsatzsteuer
|
2002
|
17.02.2003
|
4.387,74
|
Säumniszuschlag
|
2003
|
16.12.2004
|
87,75
|
Summe
|
|
|
9.942,25
In der eingehenden
Bescheidbegründung wurde auf die Konkursabweisung mangels Vermögens
hingewiesen, sowie hinsichtlich der haftungsgegenständlichen Lohnsteuer auf
die Bestimmung des § 78 Abs. 3 EStG aufmerksam gemacht. In der
Stellungnahme zum Vorhalt vom 9.3.2004 sei weder das Fehlen ausreichender
Mitteln noch die Gläubigergleichbehandlung in geeigneter Weise dargestellt
bzw. nachgewiesen oder glaubhaft gemacht worden, weshalb vom Vorliegen einer
schuldhaften Pflichtverletzung auszugehen sei. Schließlich wies das
Finanzamt noch darauf hin, dass der Berufungswerber aufgrund seines Alters noch
viele Jahre erwerbsfähig sein werde. Laut Angaben im vorgelegten
Vermögensverzeichnis bestünden zudem Ansprüche aus einer
Lebensversicherung. Der Haftungspflichtige habe im Zusammenhang mit der
Wahrnehmung seiner Pflichten auffallend sorglos gehandelt. Aus diesen
Gründen sei die Geltendmachung der Haftung geboten.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Eingabe vom "17.1.2006"
(richtig: 17.1.2007) Berufung erhoben. Darin wurde lapidar ausgeführt, es
sei zutreffend, dass das Konkursverfahren betreffend die Gesellschaft mangels
kostendeckenden Vermögens abgewiesen worden sei. Der Berufungswerber habe
jedoch den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt, vielmehr seien im
gegenständlichen Zeitraum keinerlei liquide Mittel mehr vorgelegen um
Gläubiger befriedigen zu können. Aufgrund der prekären Finanzlage
im verfahrensgegenständlichen Zeitraum hätten keinerlei Zahlungen mehr
geleistet werden können. Hinsichtlich der Lohnsteuer sei festzuhalten, dass
auch zustehende Arbeitslöhne im haftungsgegenständlichen Zeitraum
nicht mehr ausbezahlt werden hätten können. Zum Beweis für sein
Vorbringen berief sich der Berufungswerber auf "vorzulegende
Buchhaltungsunterlagen" sowie seine Einvernahme, und beantragte eine
"Senatsbesetzung" und die Durchführung einer mündlichen
Berufungsverhandlung.
In einem Vorhalt vom 28.1.2008 wurde der Berufungswerber
aufgefordert, zu folgenden Punkten Stellung zu nehmen, und die angesprochenen
Unterlagen vorzulegen:
"Sämtliche
haftungsgegenständlichen Lohnabgaben wurden dem Finanzamt erst mit
Lohnsteueranmeldungen vom 20.10.2003 "nachgemeldet". Es widerspricht schon
allein im Hinblick auf zu erwartende und im gegenständlichen Fall auch
vorgenommene exekutive Einbringungsmaßnahmen durch das Finanzamt der
allgemeinen Lebenserfahrung, dass in einer wirtschaftlich ohnehin angespannten
Situation Lohnabgaben angemeldet werden, die auf tatsächlich nicht
ausbezahlte Löhne entfallen, wie dies in der Berufung behauptet wurde. Im
Übrigen wurde für diese Verantwortung bislang kein Nachweis
erbracht.
Unzutreffend ist auch der
Einwand, dass die Gesellschaft im haftungsrelevanten Zeitraum völlig
mittellos gewesen wäre, da im Jahr 2003 insgesamt Rückzahlungen von
Abgabenguthaben in Höhe von 2.535,31 € an die Gesellschaft erfolgt
sind (659,11 € am 17.4.2003, 463,03 € am 7.5.2003 und 1.413,17 €
am 17.7.2003). Mit diesen Mitteln hätten die haftungsgegenständlichen
Lohnabgaben zumindest zum Teil entrichtet werden können, wenn sie dem
Finanzamt termingerecht bekannt gegeben worden wären. Abgesehen davon wurde
kein Nachweis dafür erbracht, dass der Gesellschaft tatsächlich keine
weiteren Mittel mehr zur Verfügung standen.
Sollte dessen ungeachtet
an der bisherigen Verantwortung festgehalten werden, wäre dafür ein
entsprechender Nachweis zu erbringen. In der Berufung wurde lediglich auf
"vorzulegende Buchhaltungsunterlagen" verwiesen, obwohl Sie bereits vom
Finanzamt im Ergänzungsersuchen vom 9.3.2004 ausdrücklich aufgefordert
worden sind, nicht nur die Gründe für die Nichtentrichtung der Abgaben
(etwa das Fehlen ausreichender Mittel) darzulegen, sondern auch die
entsprechenden Unterlagen zum Beweis Ihrer Rechtfertigung vorzulegen.
Eine Gleichbehandlung des
Abgabengläubigers kann auch aus der von Ihnen in der Stellungnahme vom
25.3.2004 ins Treffen geführten Forderungspfändung durch das Finanzamt
nicht abgeleitet werden, weisen doch die haftungsgegenständlichen Abgaben
Fälligkeitstermine aus, die vor dem Wirksamwerden dieser
Exekutionsmaßnahme liegen. Gemäß
§ 65 Abs. 3 AbgEO ist die
Pfändung erst mit der Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner
als bewirkt anzusehen. Die Pfändung wurde mit Bescheid vom 18.11.2003
verfügt, die Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner erfolgte
daher nach dem 18.11.2003. Die haftungsgegenständlichen Lohnabgaben waren
zwischen dem 16.6.2003 und 15.10.2003 fällig. Die Forderungspfändung
war aufgrund des dargestellten zeitlichen Zusammenhanges daher auch nicht
ursächlich dafür, dass etwa gerade durch diese
Einbringungsmaßnahme im erwähnten haftungsrelevanten Zeitraum der
Gesellschaft die Mittel zur anteiligen Bedienung aller Gläubiger entzogen
worden wären. In diesem Zeitraum erfolgte keine einzige Zahlung an das
Finanzamt. Es kann daher keine Rede davon sein, dass Sie für eine zumindest
anteilige Entrichtung der Abgabenschulden Sorge getragen hätte. Diese vom
Vertreter im Sinne des § 80 BAO zu verantwortende Verletzung des
Gleichbehandlungsgebotes wird auch nicht dadurch saniert, dass in weiterer Folge
exekutive Einbringungsmaßnahmen des Finanzamtes (eben die
Forderungspfändung vom 18.11.2003) zu einem Zahlungseingang
(Überweisung des Drittschuldners vom 13.4.2004) geführt
haben.
Der Vertreter haftet
nicht für sämtliche Abgabenschulden des Vertretenen in voller
Höhe, sondern - was sich aus dem Wort "insoweit" in § 9 BAO eindeutig
ergibt - nur in dem Umfang, in dem eine Kausalität zwischen der
(schuldhaften) Pflichtverletzung des Vertreters und dem Entgang von Abgaben
besteht. Reichten somit die liquiden Mittel nicht zur Begleichung
sämtlicher Schulden und haftet der Vertreter nur deswegen, weil er die
Abgabenforderungen nicht wenigstens anteilig befriedigt und somit den
Abgabengläubiger benachteiligt hat, so erstreckt sich die Haftung des
Vertreters auch nur auf jenen Betrag, um den bei gleichmäßiger
Behandlung sämtlicher Gläubiger die Abgabenbehörde mehr erlangt
hätte als sie infolge des pflichtwidrigen Verhaltens des Vertreters
tatsächlich bekommen hat. Der Nachweis, welcher Betrag bei Gleichbehandlung
sämtlicher Gläubiger - bezogen auf die jeweiligen
Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider Mittel
andererseits - an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre,
obliegt dem Vertreter. Vermag er nachzuweisen, welcher Betrag bei
anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen an die
Abgabenbehörde abzuführen gewesen wäre, so haftet er nur für
die Differenz zwischen diesem und der tatsächlich erfolgten Zahlung. Wird
dieser Nachweis nicht angetreten, kann dem Vertreter die uneinbringliche Abgabe
zur Gänze vorgeschrieben werden (VwGH 24.10.2000, 95/14/0090; weitere
Judikaturnachweise bei Ritz, BAO³, § 9 Tz 27). Da im vorliegenden Fall
ein solcher Nachweis nicht erbracht wurde, erstreckt sich die Haftung auf die
gegenständlichen Abgaben zur Gänze.
Abgesehen davon verwies
hinsichtlich der haftungsgegenständlichen Lohnsteuern bereits das Finanzamt
zutreffend auf § 78 Abs. 3 EStG. Reichen die einem Vertreter zur
Verfügung stehenden Mittel nicht auch für die Entrichtung der auf die
ausbezahlten Löhne entfallende Lohnsteuer aus, darf der
Geschäftsführer gemäß dieser Bestimmung nur einen
entsprechend niedrigeren Betrag zur Auszahlung bringen, sodass die davon
einbehaltene Lohnsteuer auch abgeführt werden kann. Wird dagegen die auf
ausbezahlte Löhne entfallende Lohnsteuer nicht einbehalten und an das
Finanzamt abgeführt, ist nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes - ungeachtet der wirtschaftlichen Schwierigkeiten der
Primärschuldnerin - von einer schuldhaften Pflichtverletzung des
Geschäftsführers auszugehen. Die Verpflichtung eines Vertreters nach
§ 80 BAO geht hinsichtlich der Lohnsteuer über das Gebot der
gleichmäßigen Behandlung aller Schulden (bzw. aller Gläubiger)
hinaus (z.B. VwGH 25.2.2003, 97/14/0164).
Hinsichtlich der im
angefochtenen Haftungsbescheid angeführten Umsatzsteuer 2002 fehlt es
jedoch an einer Kausalität zwischen schuldhafter Pflichtverletzung und
Abgabenausfall. Die Pflichtverletzung müsste zur Uneinbringlichkeit
geführt haben. Wäre die Abgabe auch ohne schuldhafte Pflichtverletzung
des Vertreters uneinbringlich geworden, so besteht keine Haftung (z.B. VwGH
23.1.1997, 95/15/0163). Im Jahr 2002 (Gründungsjahr) waren
Umsatzsteuervoranmeldungen mit Vorsteuerüberschüssen eingereicht
worden, die vom Finanzamt auch anerkannt, und soweit sie zu rückzahlbaren
Guthaben am Abgabenkonto führten, ausbezahlt worden sind. Obwohl die
Gesellschaft mit Bescheid vom 10.8.2004 (zugestellt zu Ihren Handen als
damaliger Liquidator und damit Vertreter im Sinne des § 80 BAO) unter
Androhung einer Zwangsstrafe von 300 € aufgefordert worden war, die
Körperschaftsteuer- und Umsatzsteuererklärung 2002 einzureichen, wurde
dieser Erklärungspflicht nicht entsprochen. Auch die Verletzung einer
Erklärungspflicht stellt eine Pflichtverletzung im Sinne des § 9 BAO
dar, wenn sie in weiterer Folge ursächlich für den daraus
resultierenden Abgabenausfall ist. Mit Bescheid vom 19.10.2004 wurde daraufhin
die Umsatzsteuer für 2002 mit 0,00 € festgesetzt, und die bisher
anerkannten Vorsteuern in Höhe von 4.387,74 € nicht mehr gewährt.
In der Bescheidbegründung findet sich lediglich der Hinweis, dass wegen
Nichtabgabe der Steuererklärungen die Besteuerungsgrundlagen
gemäß
§ 184 BAO im Schätzungsweg ermittelt worden
wären. Wie dem Veranlagungsakt zu entnehmen ist, erfolgte aber
tatsächlich keine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen, sondern wurden
angesichts der Tatsache, dass im Jahr 2002 keine Umsätze erzielt wurden,
und keine "Verzichtserklärung" (im Sinne des § 6 Abs. 3 UStG) vorlag,
die in den Voranmeldungen geltend gemachten Vorsteuern nicht mehr gewährt.
Gemäß
§ 6 Abs. 3 UStG kann ein Unternehmer, dessen Umsätze
nach § 6 Abs. 1 Z 27 UStG (Kleinunternehmer) befreit sind, bis zur
Rechtskraft des Bescheides gegenüber dem Finanzamt schriftlich
erklären, dass er auf die Anwendung des § 6 Abs. 1 Z 27 UStG
verzichtet. Wird ein solcher Verzicht erklärt, und die "Regelbesteuerung"
beantragt, können die angefallenen Vorsteuern auch bei Unterschreiten
dieser Umsatzgrenze geltend gemacht werden. Ein solcher Regelbesteuerungsantrag
kann auch im Zuge der Jahreserklärung gestellt werden. Es kann Ihnen daher
im vorliegenden Fall zwar vorgeworfen werden, dass Sie keine
Umsatzsteuererklärung für 2002 eingereicht und auch keinen
Regelbesteuerungsantrag gestellt haben, um die bereits in den Voranmeldungen
geltend gemachten Vorsteuern "nicht zu verlieren". Hätten Sie jedoch eine
solche Jahreserklärung samt Regelbesteuerungsantrag eingebracht, wäre
es nicht nur zu keinem Abgabenausfall an Umsatzsteuer 2002 gekommen, sondern
überhaupt zu keiner Nachforderung im Jahresbescheid. Hätte das
rechtmäßige Alternativverhalten des Vertreters weder zu einer
Nachforderung noch zu einem Abgabenausfall geführt, kann eine
allfällige Pflichtverletzung auch nicht kausal im Sinne des § 9
BAO sein.
Es ist daher
beabsichtigt, der Berufung hinsichtlich dieser Abgabe samt dem zugehörigen
Säumniszuschlag stattzugeben, wodurch sich die Haftung von bisher 9.942,25
€ auf nur mehr 5.466,76 € vermindert.
Angesichts dessen, sowie
auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass im Zuge der Stellungnahme
zu diesem Vorhalt noch weiteres Sachvorbringen erstattet werden kann, wird um
Mitteilung ersucht, ob die Anträge auf Entscheidung durch den gesamten
Berufungssenat sowie Durchführung einer mündlichen Verhandlung
aufrecht erhalten werden."
Eine schriftliche Stellungnahme zu diesem Vorhalt wurde
nicht erstattet. Es erfolgte entgegen einer telefonischen Zusage des
Rechtsvertreters vom 28.2.2008 auch keine Zurücknahme der Anträge auf
Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat sowie Durchführung einer
mündlichen Verhandlung.
Der Berufungswerber und sein Rechtsvertreter erschienen
trotz ausgewiesener Ladung auch nicht zu der am 17.4.2008 durchgeführten
mündlichen Verhandlung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen
Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die
Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten
nicht eingebracht werden können.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 leg. cit. haben die zur
Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen
Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von
ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte
wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus
den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Der Berufungswerber war seit Gründung der Gesellschaft
deren Geschäftsführer und daher für die Entrichtung der
haftungsgegenständlichen Abgaben aus den Gesellschaftsmitteln
verantwortlich.
Die Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der Gesellschaft
steht im Hinblick auf die Konkursabweisung mangels Vermögens und die
bereits erfolgte Löschung der Firma im Firmenbuch fest.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Geschäftsführers,
darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft
die angefallenen Abgaben entrichtet hat, widrigenfalls von der
Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf.
Hat der Geschäftsführer schuldhaft seine Pflicht verletzt, für
die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so darf die
Abgabenbehörde auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung Ursache
für die Uneinbringlichkeit war. Nicht die Abgabenbehörde hat das
Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen, sondern der zur
Haftung herangezogene Geschäftsführer das Fehlen ausreichender Mittel.
Der Geschäftsführer haftet für nicht entrichtete Abgaben der
Gesellschaft auch dann, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel zur
Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht ausreichen, es sei
denn, er weist nach, dass diese Mittel anteilig für die Begleichung aller
Verbindlichkeiten verwendet wurden. Widrigenfalls haftet der
Geschäftsführer für die in Haftung gezogene Abgabe zur Gänze
(VwGH 9.8.2001, 98/16/0348).
Wenngleich im Haftungsverfahren die den Vertreter treffende
besondere Behauptungs- und Beweislast einerseits nicht überspannt und
andererseits nicht so aufgefasst werden darf, dass die Behörde jeder
Ermittlungspflicht entbunden wäre, obliegt es dem (potentiell)
Haftungspflichtigen, nicht nur ganz allgemeine, sondern einigermaßen
konkrete, sachbezogene Behauptungen, die nicht schon von vornherein aus
rechtlichen Gründen unmaßgeblich sind, aufzustellen. Die bloße
Behauptung, Abgabenverbindlichkeiten nicht schlechter gestellt zu haben, stellt
ein derartiges Vorbringen nicht dar (VwGH 20.4.1999, 94/14/0147).
Gleiches gilt für die in der Berufung aufgestellte
bloße Behauptung, es wären keinerlei liquide Mittel mehr vorhanden
gewesen, um Gläubiger befriedigen zu können. Abgesehen davon war der
Berufungswerber bereits vom Finanzamt im Ergänzungsersuchen vom 9.3.2004
ausdrücklich aufgefordert worden, nicht nur die Gründe für die
Nichtentrichtung der Abgaben (etwa das Fehlen ausreichender Mittel) darzulegen,
sondern auch die entsprechenden Unterlagen zum Beweis seiner Rechtfertigung
vorzulegen. Dieser Aufforderung kam der Berufungswerber jedoch nicht nach.
Ungeachtet des ausdrücklichen Hinweises im angefochtenen Haftungsbescheid,
dass weder das Fehlen der Mittel noch die Gläubigergleichbehandlung in
geeigneter Weise dargestellt bzw. nachgewiesen oder glaubhaft gemacht worden
seien, wurde auch in der vorliegenden Berufung weder ergänzendes Vorbringen
erstattet, noch wurden die bereits vom Finanzamt geforderten Unterlagen
vorgelegt. Der Berufungswerber berief sich zum Beweis für sein Vorbringen
lediglich auf "vorzulegende Buchhaltungsunterlagen". Mit der bisherigen
Vorgangsweise verkennt der Berufungswerber jedoch grundlegend die ihn im
Haftungsverfahren treffende qualifizierte Mitwirkungspflicht.
Auch der Vorhalt des Unabhängigen Finanzsenates vom
28.1.2008 blieb unbeantwortet. Auf die darin getroffenen Feststellungen, denen
der Berufungswerber nicht entgegen getreten ist, wird zur Vermeidung von
Wiederholungen verwiesen.
Insgesamt gesehen wurde im vorliegenden Fall somit weder
der wiederholt geforderte Nachweis für das behauptete gänzliche Fehlen
von Gesellschaftsmitteln erbracht, noch die behauptete Beachtung des
Gleichbehandlungsgebotes glaubhaft gemacht. Es wurde auch nicht jener Betrag
ermittelt, den der Abgabengläubiger bei Beachtung des
Gleichbehandlungsgebotes erhalten hätte, sodass sich die Haftung auf die
gegenständlichen Abgaben zur Gänze erstreckte.
Hinsichtlich der haftungsgegenständlichen Lohnsteuern
wurde sowohl im angefochtenen Bescheid als auch im unbeantwortet gebliebenen
Vorhalt des Unabhängigen Finanzsenates auf die Bestimmung des § 78
Abs. 3 EStG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
verwiesen.
Für die in der Berufung aufgestellte Behauptung, die
den haftungsgegenständlichen Lohnabgaben zugrunde liegenden Löhne
wären nicht mehr ausbezahlt worden, wurde trotz des ausdrücklichen
diesbezüglichen Hinweises und den in diesem Zusammenhang getroffenen
Feststellungen im Vorhalt vom 28.1.2008 kein Nachweis erbracht. In der Berufung
war zwar auf "vorzulegende Buchhaltungsunterlagen" hingewiesen worden, derartige
Unterlagen, mit denen die behauptete Nichtauszahlung der Löhne glaubhaft
gemacht werden hätte können, wurden jedoch im gesamten Verfahren nicht
vorgelegt. Die ebenfalls beantragte Einvernahme des Berufungswerbers wäre
in der mündlichen Berufungsverhandlung erfolgt, zu der dieser jedoch nicht
erschienen ist.
Unter Berücksichtigung aller Umstände war daher
von einer schuldhaften Nichtentrichtung der haftungsgegenständlichen
Lohnabgaben sowie der Nebengebühren im Sinne des § 3 Abs. 2 lit. d BAO
auszugehen.
Hinsichtlich der im angefochtenen Haftungsbescheid
angeführten Umsatzsteuer 2002 samt dem zugehörigen
Säumniszuschlag wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die eingehenden
Ausführungen im Vorhalt vom 28.1.2008 verwiesen. Wie der
Verwaltungsgerichtshof etwa in der bereits zitierten Entscheidung vom 23.1.1997,
95/15/0163 ausgesprochen hat, müsste die Pflichtverletzung zur
Uneinbringlichkeit geführt haben. Wäre die Abgabe auch ohne
schuldhafte Pflichtverletzung des Vertreters uneinbringlich geworden, so fehlt
es an den Voraussetzungen für eine Haftungsinanspruchnahme des Vertreters.
Im gegenständlichen Fall wäre die haftungsgegenständliche
Umsatzsteuer 2002 (samt Säumniszuschlag) auch ohne Pflichtverletzung in dem
Sinne "uneinbringlich" geworden wären, als sie auch bei
pflichtgemäßem Verhalten nicht an den Abgabengläubiger geflossen
wäre, weil in diesem Fall der Abgabenanspruch bzw. der
Rückforderungsanspruch betreffend Vorsteuern gar nicht entstanden
wäre. Zur Vermeidung unsachlicher Ergebnisse ist eine Gleichbehandlung der
Fälle, in denen ein entstandener Abgabenanspruch auch ohne schuldhafte
Pflichtverletzung uneinbringlich wird, mit jenen, in denen ohne schuldhafte
Pflichtverletzung gar kein Abgabenanspruch (hier: Rückforderungsanspruch)
entstanden wäre, geboten. Hinsichtlich dieser Abgaben wurde daher der
Berufung stattgegeben.
Bezüglich der verbleibenden
haftungsgegenständlichen Abgaben ist noch darauf hinzuweisen, dass im Falle
des Vorliegens einer schuldhaften Pflichtverletzung nach der ständigen
Rechtsprechung eine Vermutung für die Verursachung der Uneinbringlichkeit
der Abgaben durch die Pflichtverletzung spricht (Ritz, BAO³, § 9 Tz 24
mit Judikaturnachweisen).
Die Geltendmachung der Haftung stellt die letzte
Möglichkeit zur Durchsetzung des Abgabenanspruches dar. Aus dem auf die
Hereinbringung der Abgabenschuld beim Haftenden gerichteten Besicherungszweck
der Haftungsnorm folgt, dass die Geltendmachung der Haftung in der Regel dann
ermessenskonform ist, wenn die betreffende Abgabe beim Primärschuldner
uneinbringlich ist. Dieser öffentliche Auftrag zur Ergreifung aller Mittel,
vollstreckbare Abgaben einzubringen, überwiegt bei einer vorzuwerfenden
Pflichtverletzung meist auch allfällige Billigkeitsgründe, die
für eine Abstandnahme von der Heranziehung zur Haftung ins Treffen
geführt werden. Der Berufungswerber ist 42 Jahre alt (geb. 26.10.1965) und
daher noch geraume Zeit erwerbsfähig. Im Jahreslohnzettel für 2007
werden Bruttobezüge von 22.502,31 € ausgewiesen. Auch unter
Berücksichtigung der seinerzeit im Vermögensverzeichnis vom 25.3.2004
angeführten Bankverbindlichkeiten ist nicht von vornherein davon
auszugehen, dass die haftungsgegenständlichen Abgaben zur Gänze und
auf Dauer beim Berufungswerber uneinbringlich wären, vielmehr erscheint die
Einbringung zumindest eines Teilbetrages durchaus realistisch. Abgesehen davon
darf die Haftung keineswegs etwa nur bis zur Höhe der aktuellen
Einkünfte bzw. des aktuellen Vermögens des Haftungspflichtigen geltend
gemacht werden (VwGH 29.6.1999, 99/14/0128 mit Hinweis auf VwGH 25.6.1990,
89/15/0067). Die Geltendmachung der Haftung kann selbst dann
zweckmäßig sein, wenn die Haftungsschuld im Zeitpunkt der
Geltendmachung uneinbringlich ist, da dies nicht ausschließt, dass
künftig neu hervorgekommenes Vermögen oder künftig erzielte
Einkünfte zur Einbringlichkeit führen können (VwGH 28.11.2002,
97/13/0177; 14.12.2006, 2006/14/0044). Unter Berücksichtigung aller
Umstände war die Geltendmachung der Haftung daher
zweckmäßig.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 21.
April 2008
Normen und Schlagworte
- § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 78 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0190-L/07
- Stammnummer
- 34344
- Gültig
- 21.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF