Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0535-W/03
Haftung bei Erfüllung der qualifizierten Mitwirkungspflicht des Geschäftsführers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0535-W/03vom 17.06.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Haftende erfährt dann eine Einschränkung seiner Haftung, wenn er den Nachweis erbringt, welcher Abgabenbetrag auch bei einer gleichmäßigen Befriedigung der Gläubiger uneinbringlich geworden wäre. Dabei bedeutet die qualifizierte Mitwirkungspflicht des Geschäftsführers nicht, dass die Behörde von jeglicher Ermittlungspflicht entbunden wäre. Entspricht nämlich der Geschäftsführer seiner Obliegenheit, das Nötige an Behauptungen und Beweisanboten zu seiner Entlastung darzutun, dann liegt es an der Behörde, erforderlichenfalls Präzisierungen und Beweise vom Geschäftsführer abzufordern, jedenfalls aber konkrete Feststellungen über die von ihm angebotenen Entlastungsbehauptungen zu treffen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung gegen den Bescheid des
Finanzamtes für den 21. und 22. Bezirk in Wien vom
29. August 2002 betreffend Haftung gemäß
§ 9 BAO
entschieden:
Der
Berufung wird insoweit Folge gegeben, als die Haftung auf € 3.040,90
anstatt € 24.009,68 eingeschränkt wird.
Im
Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Haftungsbescheid vom
29. August 2002 nahm das Finanzamt den Bw. gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO für aushaftende
Abgabenschuldigkeiten der B-KG im Ausmaß von € 24.009,68 in
Anspruch.
In der dagegen rechtzeitig
eingebrachten Berufung beantragte der Bw. die Aufhebung des Haftungsbescheides
mit Ausnahme der Haftung für die Lohnsteuer in Höhe von
€ 111,70.
Die wirtschaftlichen
Rahmenbedingungen für die B-KG hätten sich ohne Verschulden des Bw.
verschlechtert. Ebenfalls ohne Verschulden des Bw. habe sich ein
größerer Rückstand bei der Finanzbehörde, den Banken und
bei den Lieferanten ergeben, welchen die Firma nicht habe begleichen
können. Als Geschäftsführer habe der Bw. versucht, diverse
Rationalisierungsmaßnahmen zu setzen (insbesondere Kostensenkung),
allerdings hätten die Umsätze branchenbedingt nicht gesteigert bzw.
gehalten werden können; daher sei eine Fortführung des Betriebes der
B-KG nicht möglich gewesen.
Der Bw. habe versucht, vor
Betriebsschließung noch einlangende Geldbeträge
gleichmäßig auf die Gläubiger der Gesellschaft zu verteilen und
somit keinen Gläubiger zu bevorteilen. Diese Bezahlung sei dem Bw. nur mit
fremder Hilfe möglich gewesen. Nur durch die Aktivitäten des Bw.
hinsichtlich Unterstützung durch nahe Familienangehörige sei es dem
Bw. als Geschäftsführer möglich gewesen, den Rückstand beim
Finanzamt so gering als möglich zu halten. Der Bw. sei bis zur
Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage der B-KG stets seiner Pflicht als
Geschäftsführer ordnungsgemäß nachgekommen.
Zur Begleichung des
Rückstandes bei der Finanzbehörde seien bei der B-KG keine frei zur
Verfügung stehenden Mittel vorhanden gewesen, daher habe der Bw. auch
seiner Pflicht als Geschäftsführer nicht nachkommen können. Es
seien also weder ausreichend Bargeld noch andere Sachwerte vorhanden gewesen,
die der Bw. für die Abgabenentrichtung hätte heranziehen können.
Ursachen für die Nichtentrichtung der Abgaben seien in den vom Bw. nicht
beeinflussbaren allgemeinen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für die
Branche der B-KG sowie dessen Verpflichtungen bei der Hausbank bzw. bei den
Lieferanten zu sehen.
Mit Eingabe vom
1. Oktober 2002 übermittelte der Bw. ergänzend eine
Aufstellung, aus welcher die Liquiditätslage der B-KG beginnend mit dem
"Status 31. Dezember 2000" bis hin zum "jüngsten Bilanzstatus des
Jahres 2001", nämlich dem Status am 16. November 2001,
dargestellt werde.
Konkret würden in dieser
Beilage - jeweils abgeleitet aus dem "Bilanzstatus" des einzelnen Monats -
einerseits die liquiden Mittel aufgelistet und andererseits die jeweils per
Monats-Ultimo gegebenen Verbindlichkeiten. Aus diesen monatlichen Statistiken
sei ersichtlich, dass noch per Stichtag 31. Dezember 2000 der Anteil
der liquiden Mittel an den gegebenen Verbindlichkeiten 26,6% gewesen sei und
sich nachfolgend dieser Anteil der liquiden Mittel an den
Gesamtverbindlichkeiten auf ca. 3,8% per 16. November 2001 reduziert
habe. Ein höheres Ausmaß als der Anteil der liquiden Mittel an den
Gesamtverbindlichkeiten hätte der Bw. als Geschäftsführer der
B-KG nicht für Abgabenverbindlichkeiten beim Finanzamt entrichten
können.
Interpoliere man die Abnahme
der liquiden Mittel über die einzelnen Monate von Abgabe-Fälligkeiten
linear, so ergebe sich daraus folgender prozentueller Anteil an "liquiden
Mitteln" an den einzelnen Stichtagen (Abgeben-Fälligkeiten):
15. Februar 2001: 23,34%, 15. März 2001: 21,17%,
15. April 2001: 19,00%, 15. Mai 2001: 16,83%,
15. Juni 2001: 14,66%, 15. Juli 2001: 12,49%,
15. August 2001: 10,31%, 15. September 2001: 8,14%,
15. Oktober 2001: 5,97% und 15. November 2001:
3.80%.
In der als "Beilage 2" dem
jetzigen Schreiben beigelegten Blatt "Übersicht über Haftungssummen"
werde das zum jeweiligen Fälligkeitstag auf die jeweils offene
Abgabenschuld zutreffende "Ausmaß an Liquidität" eingesetzt und mit
diesem Verhältnis der offene Haftungsbetrag in Relation gesetzt. Daraus
ergebe sich in der Spalte "Haftung im Ausmaß der Liquidität" jener
Betrag, den der Bw. als Geschäftsführer bei gleichmäßiger
Befriedigung aller Gläubiger an die Finanzverwaltung hätte leisten
müssen.
Es werde der Antrag auf
"außergerichtlichen Ausgleich" derart gestellt, dass die Haftungssumme des
Bw. auf jenen Betrag eingeschränkt werde, der sich bei
gleichmäßiger Befriedigung aller Gläubiger am jeweiligen
Abgaben-Fälligkeitstag bei Ausnutzung der liquiden Mittel ergeben
hätte; konkret werde der Antrag gestellt, die Haftung des Bw. auf einen
Gesamtbetrag von € 3.041,00 (wobei in diesem Betrag die Abgabe "L" zur
Gänze enthalten sei) einzuschränken. Dieses Anbot stelle keinesfalls
ein Anerkenntnis einer schuldhaften Vorgangsweise des Bw. dar.
Der Betrag von
€ 3.041,00 könnte seitens des Bw. relativ kurzfristig finanziert
werden. An dieser Stelle sei angemerkt, dass der Bw. ein wirklich nennenswertes
Vermögen nicht besitze. Er sei als Angestellter tätig, verdiene
€ 1.592,00 pro Monat netto und habe Sorgepflicht für ein
Kind.
Mit Eingabe vom
25. April 2003 wiederholte der Bw. den Antrag auf
"außergerichtlichen Ausgleich" und brachte ergänzend im Wesentlichen
vor, dass in den Anmeldungsverzeichnissen der Konkurse der B-KG und B-GmbH
sowohl Miet- als auch Stromrückstände aufscheinten. Diese Kosten seien
vom Liegenschaftseigentümer, dem WW, an die Firma belastet worden. Die
Verbindlichkeit an den WW beinhalte also die Miet- und
Stromrückstände.
Auch die
Telefon-Rückstände seien (im üblichen Ausmaß) gegeben
gewesen. Ob seitens des Telekom-Anbieters diese Forderungen angemeldet worden
seien, könne seitens des Bw. im Moment nicht beurteilt werden. Sollte das
Finanzamt im "Beiblatt zur Vorlage an den Unabhängigen Finanzsenat" davon
ausgegangen sein, dass eine Gleichbehandlung aller Gläubiger nicht
vorliege, dann sei diese Annahme unrichtig. Es liege - wie erwähnt - eine
Gleichbehandlung aller Gläubiger vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie
vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit,
als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten
Pflichten nicht eingebracht werden können.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer
Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen
Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die
Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet
werden.
Unbestritten ist, dass der Bw.
entsprechend der Eintragung im Firmenbuch vom 17. Juni 1998 bis zur
Eröffnung des Konkursverfahrens mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom
27. November 2001, 2 S 686/01x, als selbstständig
vertretungsbefugter Geschäftsführer der B-GmbH bestellt war, der als
persönlich haftender Gesellschafterin der Abgabenschuldnerin die
Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft
oblag.
Nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 10. Juni 1980, 535/80) trifft
bei einer GesmbH & Co KG die der geschäftsführenden GesmbH durch
§ 81 Abs. 1 BAO auferlegte Pflicht zur Abfuhr von
Abgaben der KG in Ansehung des Tatbestandsbildes des
§ 80 Abs. 1 BAO auch den Geschäftsführer der
GesmbH in seiner Eigenschaft als deren gesetzlicher Vertreter und rechtfertigt
damit auch seine Inanspruchnahme nach § 9 Abs. 1 BAO.
Nach diesem Erkenntnis bedurfte es auch keiner Heranziehung der
Komplementär-GesmbH, weil die Aussichtslosigkeit einer Inanspruchnahme der
GesmbH infolge der Aufhebung des Konkurses über deren Vermögen mangels
Kostendeckung gemäß
§ 166 KO mit Beschluss des
Handelsgerichtes Wien vom 13. September 2002, 2 S 686/01x,
auf der Hand lag.
Die ebenfalls nicht bestrittene
Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben bei der
Primärschuldnerin steht auf Grund der Aufhebung des Konkurses über
deren Vermögen mangels Kostendeckung gemäß
§ 166 KO mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom
29. April 2003, 2 S 685/01z, fest.
Entsprechend der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 19.11.1998, 97/15/0115)
ist es im Falle der Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der Gesellschaft Sache
des Geschäftsführers darzutun, weshalb er nicht Sorge getragen hat,
dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat,
widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung
annehmen darf. In der Regel wird nämlich nur der Geschäftsführer
jenen ausreichenden Einblick in die Gebarung der GmbH haben, der ihm
entsprechende Behauptungen und Nachweise ermöglicht.
Bezüglich
der mit Haftungsbescheid geltend gemachten Lohnsteuer ergibt sich die
schuldhafte Verletzung der Vertreterpflichten durch deren Nichtabfuhr durch den
Bw. nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom
13. März 1991, 90/13/0143) aus der Bestimmung des
§ 78 Abs. 3 EStG, wonach jede Zahlung voller
vereinbarter Arbeitslöhne, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel
nicht auch für die darauf entfallende und einzubehaltende Lohnsteuer
ausreichen, eine schuldhafte Verletzung der abgabenrechtlichen Pflichten des
Vertreters darstellt.
Dass für die Entrichtung
der übrigen haftungsgegenständlichen Abgaben keine Mittel zur
Verfügung gestanden wären, wurde vom Bw. zwar mit der Begründung,
dass in den vom Bw. nicht beeinflussbaren allgemeinen wirtschaftlichen
Rahmenbedingungen für die Branche der B-KG sowie dessen Verpflichtungen bei
der Hausbank bzw. bei den Lieferanten die Ursachen für die Nichtentrichtung
der Abgaben zu sehen seien, behauptet, doch ergibt sich aus der Aktenlage -
schon auf Grund der laut Kontoabfrage vom 20. Mai 2003 noch am
29. Oktober 2001 geleisteten Zahlungen von S 104.326,61 - dass
noch zum letzten Fälligkeitstag der haftungsgegenständlichen Abgaben
(15. Oktober 2001) Mittel für eine - zumindest anteilige -
Entrichtung der haftungsgegenständlichen Abgaben zur Verfügung
standen.
Hatte der
Geschäftsführer Gesellschaftsmittel zur Verfügung, die zur
Befriedigung sämtlicher Schulden der Gesellschaft nicht ausreichten, so ist
er nur dann haftungsfrei, wenn er im Verwaltungsverfahren nachweist, dass er die
vorhandenen Mittel zur anteiligen Befriedigung aller Verbindlichkeiten verwendet
und somit die Abgabenschulden nicht schlechter behandelt hat. Der Haftende
erfährt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis
vom 30. Jänner 2003, 2000/15/0086) auch dann eine
Einschränkung seiner Haftung, wenn er den Nachweis erbringt, welcher
Abgabenbetrag auch bei einer gleichmäßigen Befriedigung der
Gläubiger uneinbringlich geworden wäre. Dabei bedeutet die
qualifizierte Mitwirkungspflicht des Geschäftsführers nicht, dass die
Behörde von jeglicher Ermittlungspflicht entbunden wäre. Entspricht
nämlich der Geschäftsführer seiner Obliegenheit, das Nötige
an Behauptungen und Beweisanboten zu seiner Entlastung darzutun, dann liegt es
an der Behörde, erforderlichenfalls Präzisierungen und Beweise vom
Geschäftsführer abzufordern, jedenfalls aber konkrete Feststellungen
über die von ihm angebotenen Entlastungsbehauptungen zu
treffen.
Der vorgelegte
Liquiditätsstatus ist nicht geeignet, das Vorliegen einer schuldhaften
Pflichtverletzung auszuschließen, weil auch daraus die Verletzung des
Gleichbehandlungsgrundsatzes hervorgeht. So verminderte sich der Stand aller
Verbindlichkeiten vom 31. Dezember 2000 in Höhe von
€ 422.763,00 bzw. € 390.638,00 zum 30. Juni 2001
auf € 229.730,00 zum 16. November 2001, insbesondere der
Stand der Bankverbindlichkeiten von € 171.725,00 bzw.
€ 180.895,00 auf € 15.606,00 und der Stand der sonstigen
Verbindlichkeiten von € 32.944,00 bzw. € 1.241,00 auf 0,
während sich der Stand der Verbindlichkeiten an das Finanzamt von
€ 27.059,00 bzw. € 38.319,00 auf € 48.694,00
erhöhte. Somit wurden einzelne "sonstige Gläubiger" voll befriedigt,
was nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 25.4.2002,
99/15/0253) eine schuldhafte Pflichtverletzung durch den Vertreter
darstellt.
Allerdings wurde mit dem als
"Beilage 2" beigelegtem Blatt "Übersicht über Haftungssummen"
dargelegt, welcher Abgabenbetrag auch bei einer gleichmäßigen
Befriedigung der Gläubiger uneinbringlich geworden wäre, daher war die
Haftung nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
30. Jänner 2003, 2000/15/0086, mangels entgegenstehender
Feststellungen auf den Betrag von € 3.040,90
einzuschränken.
Infolge der
schuldhaften Pflichtverletzung durch die Bw. konnte die Abgabenbehörde nach
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 30.5.1989, 89/14/0044)
auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung Ursache für die
Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben war.
Auf Grund
des Vorliegens der Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 BAO
erfolgte somit die Inanspruchnahme des Bw. für aushaftende
Abgabenschuldigkeiten der B-KG im Ausmaß von € 3.040,90 zu
Recht.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
17. Juni 2003
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0535-W/03
- Stammnummer
- 4568
- Gültig
- 17.06.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF