Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0140-S/02
Berufung gegen Haftungsbescheid gem. §§ 9 und 80 BAO
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0140-S/02vom 28.05.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Dr. Reinhard Steger, gegen den Bescheid des Finanzamtes St. Johann/Pg.
betreffend Haftungsinanspruchnahme gem. den §§ 9 und 80 BAO
entschieden: Der
Berufung wird Folge gegeben. Der Bw. wird aus der Haftung entlassen,
gleichzeitig wird das gegenständliche Verfahren zur Heranziehung des Bw.
zur Haftung im Sinne der §§ 9 und 80 BAO eingestellt.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Haftungsbescheid des Finanzamtes St. Johann/Pg. vom 5.
Juni 1998 wurde der Bw gem. den §§ 9 und 80 BAO zur Haftung für
Abgabenschulden der Fa. H GmbH im Ausmaß von S 1,624.355,--
herangezogen. Begründet wurde dieser Haftungsbescheid damit, dass
es der Bw. als verantwortlicher Geschäftsführer unterlassen habe,
dafür Sorge zu tragen, dass die Abgaben der Fa. H GmbH entrichtet werden.
Dies stelle ein Verschulden dar, weshalb die Haftung geltend zu machen
war.
Dagegen erhob der Bw. durch seinen ausgewiesenen Vertreter
mit Schriftsatz vom 8. Juli 1998 das Rechtsmittel der Berufung. Der
Haftungsbescheid werde seinem gesamten Inhalte nach angefochten. Als
Berufungsgründe werden Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und
Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Auf die umfangreichen Ausführungen der weiteren Begründung wird
verwiesen. Im Zuge der Berufung wurde ein als "Stundungsansuchen"
bezeichnetes Ratenansuchen vom 17. April 1998 vorgelegt, in dem darauf
hingewiesen wird, dass die Lohnabgaben 10/97 bis 2/98 entrichtet wurden.
Insgesamt seien im Zeitraum vom 18. März 1998 bis 16. April 1998 Zahlungen
von rd. S 2,658.328 geleistet worden. Für den restlichen Rückstand
wurde um Ratenzahlung in Höhe von wöchentlich S 130.000,--
angesucht.
Mit Ersuchen um Ergänzung des Finanzamtes St.
Johann/Pg. vom 21. Juli 1998 wurde der Bw. zur Stellungnahme und Vorlage
entsprechender Unterlagen aufgefordert. Das Finanzamt führte aus,
dass nach der Rechtsprechung des VwGH der Geschäftsführer einer GmbH
persönlich für uneinbringlich gewordene Abgabenschulden der GmbH
hafte, wenn er nicht nachweist, dass er bei Verwendung der verfügbaren
Mittel die Abgabenschulden im Verhältnis nicht schlechter behandelt hat als
andere Verbindlichkeiten. Es werde dem Bw. somit Gelegenheit zum Nachweis
dafür gegeben, dass die Abgabenverbindlichkeiten nicht schlechter als alle
anderen Verbindlichkeiten behandelt wurden.
Nach Erinnerung durch das Finanzamt nahm der Bw. mit
Schriftsatz vom 28. September 1998 zum Ergänzungsersuchen
Stellung. Auf die Ausführungen betreffend Akzessorietät der
Haftung wird verwiesen.
Zur Aufgliederung der Abgaben im Haftungsbescheid
führte der Bw. aus, dass er anlässlich von Zahlungen gem. § 214
Abs. 4 BAO den Verwendungszweck auf dem Zahlungsbeleg angegeben habe. Der Betrag
in Höhe von S 325.264,-- wäre für Lohnsteuer 1/98 zu verrechnen
gewesen, die Zahlung von S 35.317,-- sei auf Säumniszuschläge und die
Zahlung von S 20.959,-- auf Pfändungs - und Postgebühren
anzurechnen gewesen.
Für die Nichtentrichtung der Umsatzsteuer 03/98 im
Betrag von S 250.719,-- liege kein Verschulden vor, da diese Abgabe erst nach
der Zurücklegung seiner Funktion als Geschäftsführer (mit 30.
April 1998), am 15. Mai 1998, fällig geworden ist.
Auf die Ausführungen betreffend Uneinbringlichkeit
beim Hauptschuldner wird verwiesen.
Zur anteiligen Abgabenentrichtung führte der Bw. aus,
dass aus den Büchern der Gesellschaft einwandfrei hervorgehe, dass der
Einschreiter als Geschäftsführer der H GmbH die fälligen
Abgabenschulden nicht nur anteilig, sondern in einer die Finanzverwaltung
jedenfalls begünstigenden Weise verwendet habe. Aus der beiliegenden
Aufstellung ergebe sich beispielhaft, dass die Abgabenschuldigkeiten der
Hauptschuldnerin (gemeint das Finanzamt) in der Zeit zwischen 28. Februar und
24. April 1998 um mehr als 50% reduziert worden seien, während die anderen
Verbindlichkeiten eher angewachsen seien.
Betreffend Mitwirkungspflicht führte der Bw.
aus: Der Einschreiter habe seine Funktion mit 30. April 1998
zurückgelegt und im August 1998 seine Geschäftsanteile an der
Hauptschuldnerin abgetreten. Der Einschreiter habe daher kein
Verfügungsrecht mehr über die Bücher und Papiere der
Gesellschaft. Einer amtswegigen Einsichtnahme in die Bücher und Papiere der
Gesellschaft stehe somit kein ersichtlicher Hinderungsgrund im Wege, weshalb
sich der Bw. auf die Bücher und Papiere der Gesellschaft als Beweismittel
berufe. Der Einschreiter gehe davon aus, dass er mit diesen angebotenen
Beweismitteln den nach der Rechsprechung obliegenden Exkulpierungsbeweis in
ausreichender Form angetreten habe (VwGH 26.06.1992, 91/17/0129, SWK R 1992,
153).
Mit Berufungsvorentscheidung vom 18 Dezember 1998 wurde der
Berufung seitens des Finanzamtes St. Johann/Pg. teilweise Folge gegeben. Darin
wurde im Wesentlichen ausgeführt:
Die Haftungsinanspruchnahme wurde hinsichtlich der am 15.
Mai 1998 fällig gewordenen Abgaben ( USt 3/98 in Höhe von S 250.719,--
und Stundungszinsen 1998 S 8.143,--) aufgehoben, der Haftungsbetrag auf S
1,365.493,-- eingeschränkt. Die weitere teilweise Stattgabe wurde
mit der geleisteten 10% Ausgleichszahlung in Höhe von S 136.549,-- und der
Löschung durch anteilige Erfüllung des Ausgleichs in Höhe von15%,
somit um S 204.823,95, begründet. Der Haftungsbetrag verringere sich daher
auf S 1,024.119,75.
Hinsichtlich der Haftung für Lohnsteuer in Höhe
von S 325.264,-- wurde auf § 78 Abs. 3 EStG verwiesen. Für die
erfolgte Einzahlung des Betrages von S 325.364,-- sei keine
ordnungsgemäße Verrechnungsweisung im sinne des § 214 Abs. 4 BAO
erteilt worden, sodass die Zahlung auf die dem Fälligkeitstag nach
ältesten verbuchten Abgabenschuldigkeiten anzurechnen war.
Für die übrigen haftungsgegenständlichen
Abgaben sei vom Grundsatz der anteiligen Entrichtung aller Verbindlichkeiten
auszugehen, wobei die Abgabenschulden im Verhältnis nicht schlechter
gestellt werden dürfen, andernfalls vom Verschulden des
Geschäftsführers auszugehen sei. Die Beweislast obliege dem
Geschäftsführer. Aus der vom Bw. vorgelegten aufstellung
über Verbindlichkeiten und Zahlungen sei ersichtlich, dass er zwischen 28.
Februar und 24. April 1998 Zahlungen an mehrere verschiedene Gläubiger in
Höhe von insgesamt S 18.845.775,-- geleistet habe. Die im Haftungsbetrag
enthaltenen, zwischen 17. November 1997 und 30 März 1998 fälligen
Abgabenschuldigkeiten in Höhe von S 1,365.493,-- seien jedoch nicht
entrichtet worden. Die vom Bw angeführten Zahlungen in Höhe von
S 2,788.328 der H GmbH hätten nur durch Maßnahmen des Finanzamtes
eingebracht werden können. Bei Betrachtung des Zeitraumes 31. August 1997
bis 28 Februar 1998 sei ersichtlich, dass innerhalb dieses Zeitraumes lediglich
zahlungen in Höhe von S 1,876.393,-- entrichtet wurden, der
Abgabenrückstand vor allem durch Nichtentrichtung von
Selbstbemessungsabgaben von ursprünglich S 0,00 innerhalb von 6 Monaten auf
S 3,651.734,-- angewachsen ist.
Die vom Bw. beigebrachte Aufstellung reiche jedoch als
Nachweis für ein "nicht schuldhaftes Verhalten" im Sinne des § 9 BAO
nicht aus. Anhand dieser Aufstellung könne nicht festgestellt werden,
welche Fälligkeiten durch die laufenden Zahlungen abgedeckt wurden. Die
beigelegte Aufstellung ließe sogar den Schluss zu, dass die laufenden
Lieferantenverbindlichkeiten sowie Löhne und Gehälter bezahlt, die
laufenden Abgabenschuldigkeiten jedoch nicht entrichtet wurden. Es sei
somit von schuldhafter Pflichtverletzung auszugehen.
Aus dem Akteninhalt werden noch folgende Feststellungen
getroffen:
Die Kopie des Einzahlungsbeleges der H GmbH für die
Lohnsteuer 01/98 im Betrag von S 325.364,-- trägt den Vermerk
"Bitte mit belasteter LSt. 01/98 verrechnen". Aus einem Aktenvermerk des
Finanzamtes geht hervor, dass wenn die Zahlung für die Lohnsteuer für
1/98 nachträglich auch auf diese verrechnet würde, bliebe dafür U
7/98 bzw. DB 10/97 offen.
Aus dem Abgabenkonto der H GmbH ist zu ersehen, dass im
Haftungszeitraum November 1997 bis April 1998 Abgaben in Höhe von rd. S
4,750.000,-- (im wesentlichen Selbstbemessungsabgaben) fällig geworden
sind. In diesem Zeitraum wurden von der H GmbH Zahlungen in Höhe von rd. S
3,515.000,-- geleistet bzw. sind Gutschriften in Höhe von rd. S 549.000,--,
zusammen somit S 4,064.000,--, erfolgt. Der Abgabenrückstand zum 30.
April 1998 betrug S 1,407.095,--. Der Abgabenrückstand betrug im November
1997 (vor Verbuchung der im November fällig werdenden
Selbstbemessungsabgaben; Beginn Haftungszeitraum) S 736.531,--.
Aus der Aufstellung des Bw. über Verbindlichkeiten und
Zahlungen geht hervor, dass die im Zeitraum 28. Februar bis 24. April
fällig gewordenen Verbindlichkeiten (ohne Abgabenschuldigkeiten) S
16,804.000,-- (Beträge auf S tausend gerundet) betrugen. Zahlungen auf
diese Verbindlichkeiten wurden im Ausmaß von S 16.058.000,-- geleistet. Es
ergibt sich ein Verhältnis von 95.5 % (bezahlt) zu 4,5 % (offen). An
Abgabenschuldigkeiten wurden in diesem Zeitraum S 1,091.000,-- fällig, die
Zahlungen betrugen S 2,787.000,--. Die Zahlungen betragen ca. das 2,5 Fache der
fällig gewordenen Abgaben. Dadurch verringerte sich der
Abgabenrückstand von rd. S 3, 2 Mio. auf rd. S 1,5 Mio. Mit
Fälligkeit 16. Februar 1998 wurden Lohnabgaben (L, DB und DZ) und
Umsatzsteuern in Höhe von S 911.000,-- verbucht.
Aus den Anmerkungen zum Abgabenkonto der H GmbH ist zu
ersehen, dass das Ausgleichsverfahren über diese Gesellschaft am 3. Juni
1998 eröffnet wurde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 9 Abs. 1 BAO
lautet:
Die in den §§ 80 ff bezeichneten Vertreter haften
neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden
Abgaben insoweit, als die Abgaben in Folge schuldhafter Verletzung der den
Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden
können.
§ 80 Abs. 1 BAO
lautet:
Die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen
und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen haben alle Pflichten zu
erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen und sind befugt, die
diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu
sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet
werden.
Unbestritten blieb, dass der Bw. Geschäftsführer
der H GmbH bis zum 30 April 1998 gewesen war und dass die noch aushaftenden
Abgaben bei der H GmbH (Im Zuge des Ausgleiches wurde nur eine 10 % Quote in
Höhe von S 136.549,--, entrichtet) nicht eingebracht werden konnten.
Zur teilweisen Stattgabe der Berufung in der BVE ist
auszuführen dass diese hinsichtlich der am 15. Mai 1998 fällig
gewordenen Abgaben (USt 3/98 und Stundungszinsen 1998) zu Recht erfolgt ist.
Eine Einschränkung des Haftungsbetrages hat auch durch die Zahlung der 10%
Ausgleichsquote der H GmbH zu erfolgen, sodass sich aus diesen Gründen der
Haftungsbetrag auf S 1,228.944,-- verringert (1,624.355,-- minus 250.719,--,
minus 8.143,--, minus 136.549,--).
Hinsichtlich der Haftung für Lohnsteuer des Zeitraumes
1/98 in Höhe von S 325.264,--, für die sich eine Haftung des
Geschäftsführers schon aus § 78 Abs. 3 EStG ergeben würde
(dies wird durch die ständige Rechtsprechung des VwGH bestätigt), ist
festzustellen, dass die H GmbH bei Entrichtung dieses Betrages eine gültige
Verrechnungsweisung (siehe Feststellungen aus dem Akteninhalt) erteilt hat. Ein
Verschulden des Bw. an der Nichtentrichtung der gegenständlichen Lohnsteuer
für 1/98 liegt daher nicht vor. Insofern bei richtiger Verrechnung andere
haftungsrelevante Beträge offen geblieben wären, ist auf den
Aktenvermerk des Finanzamtes zu verweisen, wonach dann Umsatzsteuer 7/97 bzw.
Dienstgeberbeitrag 10/97 offen geblieben wäre. Für diese
nichtentrichteten Abgaben der Gesellschaft ist ebenso wie für die
restlichen haftungsgegenständlichen Abgaben (im Wesentlichen USt, DB, DZ,
Sz., KU) dann vom ursächlichen Verschulden des Geschäftsführers
auszugehen, wenn er nicht nachweist, dass er bei Verwendung der verfügbaren
Mittel die Abgabenschulden im Verhältnis nicht schlechter behandelt hat als
andere verbindlichkeiten. Diese im sinne der Beweislastumkehr
qualifizierte Mitwirkungspflicht des Geschäftführers bedeutet aber
nicht, dass die Behörde von jeglicher Ermittlungspflicht entbunden
wäre. Entspricht nämlich der Geschäftsführer seiner
Obliegenheit, das Nötige an Behauptungen und Beweisanbot zu seiner
Entlastung darzutun, dann liegt es an der Behörde, erforderlichenfalls
Präzisierungen und Beweise vom Geschäftsführer abzufordern,
jedenfalls aber konkrete Feststellungen über die von ihm angebotenen
Entlastungsbehauptungen zu treffen (siehe dazu VwGH Erk. v. 17.12.2003,
2000/13/0220).
Der Bw. hat über Aufforderung des Finanzamtes eine
saldenmäßige Aufstellung über Verbindlichkeiten und Zahlungen
für den Zeitraum 28. Februar bis 24. April 1998 (somit über einen
Teilzeitraum des Haftungsbescheides) vorgelegt. Daraus geht hervor, dass er die
Abgabenschulden besser gestellt hat (es wurde das Zweieinhalbfache der
fällig gewordenen Abgaben entrichtet) als die übrigen
Verbindlichkeiten, die nur zu ca. 95.5 % entrichtet wurden. Auch bei Einrechnung
der am 16. Februar 1998 fällig gewordenen Selbstbemessungsabgaben in
Höhe von rd. S 911.000,-- (die bei der vom Bw. vorgelegten mit 28. Februar
beginnenden Darstellung nicht enthalten sind) ergeben sich fällig gewordene
Abgaben von rd. S 2,103.000,-- denen Zahlungen in Höhe von S
2.787.000,-- gegenüber stehen. Somit ergibt sich auch daraus, dass die
Abgabenschulden in diesem Zeitraum besser gestellt waren als andere
Verbindlichkeiten. Zu beachten ist auch, dass im gesamten
Haftungszeitraum (von 11/97 bis 4/98) Abgaben in Höhe von rd. S
4,750.000,-- fällig geworden sind, denen Zahlungen und Gutschriften von rd.
S 4,064.000,-- gegenüber stehen. Dies führt zu einer
rechnerischen Abgabenentrichtung im Haftungszeitraum von ca. 85,6 %.
Nichtentrichtet wurden hingegen rd. S 686.000,-- (entspricht ca.14.4 %), sodass
der Abgabenrückstand von rd. S 736.000,-- (im November 97) bis April 1998
auf rd. S 1,4 Mio. angestiegen ist. Es ist daher auch aufgrund dieser
Darstellung davon auszugehen, dass anteilige Zahlungen an die Finanzverwaltung
geleistet wurden. Schließlich ist zu beachten, dass über die H
GmbH am 3. Juni 1998 ( der Bw legte die Geschäftsführer Tätigkeit
mit 30. April 1998 zurück) das Ausgleichsverfahren eröffnet wurde. Es
sind daher nicht nur Abgabenschuldigkeiten sondern auch andere Verbindlichkeiten
offen geblieben. Damit ist der Schluss zulässig, dass die vorhandenen
Mittel bereits im Zeitraum der Tätigkeit des Bw. nicht zur Entrichtung
sämtlicher Verbindlichkeiten ausreichten.
Durch die vom Finanzamt dazu gemachten Ausführungen
wird nicht aufgezeigt, dass die Abgabenschulden schlechter behandelt wurden als
andere Verbindlichkeiten. Der Vergleich von Zahlungen im Zeitraum 28. Februar
und 24 April (im Betrag von rd. 18.8 Mio. sind auch Zahlungen an das Finanzamt
enthalten) mit dem Anstieg der zwischen 17. November und 30. März
fälligen Abgabenschuldigkeiten lässt eine schlechter Stellung des
Finanzamtes nicht erkennen und übersieht, dass die im April fällig
gewordenen Abgaben zur gänze entrichtet wurden. Ungeeignet ist auch der
Vergleich von Zahlungen zwischen September 1997 und Februar 1998 (da zum Teil
außerhalb des Haftungzeitraumes liegend; September und Oktober 97) und dem
zwischenzeitigen Anstieg des Abgabenrückstandes auf rd. S 3,6 Mio.. Dabei
wird außer Acht gelassen, dass der Abgabenrückstand bis Ende April 98
auf rd. S 1,4 Mio. abgesenkt werden konnte. Unzulässig bzw. durch
den Akteninhalt nicht gedeckt ist der Schluss des Finanzamtes wonach anhand der
Aufstellung des Bw. ableitbar wäre, dass laufenden
Lieferantenverbindlichkeiten sowie Löhne und Gehälter entrichtet,
laufende Abgabenschuldigkeiten jedoch nicht entrichtet wurden. Aus der
Aufstellung des Bw. geht nicht hervor, ob mit den angeführten Zahlungen
alte oder laufende (im Darstellungszeitraum angefallene Verbindlichkeiten)
Lieferantenverbindlichkeiten entrichtet wurden. Bei der Abgabenentrichtung ist
zudem die Problematik von Verrechnungsweisungen zu beachten, die nur für
gewisse Abgaben möglich sind. Es kann für die Haftungsinanspruchnahme
nicht darauf ankommen (außer grundsätzlich für Lohnsteuer;
jedoch abhängig vom Einzelfall), ob aufgrund einer Verrechnungsweisung
laufende Abgaben oder infolge unterbleiben einer solchen alte Abgaben entrichtet
werden. Entscheidend erscheint vielmehr, dass in einem Vergleichszeitraum
ausgehend von Verbindlichkeiten und Zugängen je Gläubiger ersichtlich
ist, ob die Finanzverwaltung schlechter als andere Gläubiger behandelt
wurde. Dem Finanzamt kann daher nicht gefolgt werden, wenn es ohne
weitere Ermittlungen durchzuführen, das Vorbringen des Bw. als nicht
ausreichenden Nachweis für ein nicht schuldhaftes Verhalten beurteilt
hat.
Nach Ansicht der Rechtsmittelbehörde hat der Bw. das
Nötige an Behauptungen und Beweisanbot zu seiner Entlastung vorgebracht,
wobei zu berücksichtigen ist, das im Haftungszeitraum, rein rechnerisch,
die fällig geworden Abgabenschulden im Ausmaß von 85,5% getilgt
wurden und dass ca. ein Monat nach Zurücklegung der
Geschäftsführertätigkeit das Ausgleichsverfahren über die H
GmbH eröffnet wurde. Zu beachten ist auch, dass die
Haftungsinanspruchnahme eine Ermessensentscheidung darstellt, sodass weitere
Ermittlungen zum Zeitpunkt dieser Rechtsmittelentscheidung aufgrund des
Zeitablaufes nicht zweckmäßig erscheinen.
Da eine Schlechterstellung der Abgabenschulden aus der
Aktenlage nicht ersichtlich ist, ist davon auszugehen, dass den Bw. an der
Nichtentrichtung der Abgabenverbindlichkeiten kein Verschulden
trifft.
Auf das in der Berufung und der abgegebenen Stellungnahme
erstattete weitergehende Vorbringen brauchte nicht eingegangen werden, da der
Berufung aus den oben dargestellten Gründen berechtigung
zukommt.
Über die Berufung war daher, wie im Spruch
dargestellt, zu entscheiden.
Salzburg,
28. Mai 2004
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0140-S/02
- Stammnummer
- 10263
- Gültig
- 28.05.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF