Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1090-W/05
Schuldhafte Pflichtverletzung der handelsrechtlichen Geschäftsführerin, die sich mit der Einschränkungen ihrer Befugnisse durch einen faktischen Geschäftsführer einverstanden erklärt hat.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1090-W/05vom 28.12.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 24. März 2004
gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 2. und 20. Bezirk vom
23. Februar 2004 betreffend Haftung gemäß
§ 9 iVm § 80
BAO entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben und die Haftung auf einen Betrag von
€ 50.062,90 (statt bisher € 71.832,11)
eingeschränkt.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 23. Februar 2004 wurde die
Berufungswerberin (Bw.) gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO
iVm. § 80 BAO als Geschäftsführerin der Fa. P-GmbH für
Abgaben in Höhe von € 71.832,11 herangezogen, und zwar wie
folgt:
|
Abgabenart
|
Zeitraum
|
Fälligkeitstag
|
Betrag
|
U
|
03/01
|
07.05.01
|
5.717,57
|
SZ1
|
2001
|
07.05.01
|
126,67
|
U
|
03/01
|
15.05.01
|
11.093,87
|
SZ1
|
2001
|
15.05.01
|
221,87
|
EZ
|
2001
|
03.01.02
|
1.232,75
|
SZ1
|
2002
|
03.01.02
|
64,72
|
SZ1
|
2002
|
03.01.02
|
84,06
|
K
|
01-03/02
|
15.02.02
|
437,00
|
EG
|
2002
|
24.04.02
|
933,16
|
EG
|
2002
|
24.04.02
|
0,51
|
K
|
04-06/02
|
15.05.02
|
437,00
|
L
|
2001
|
15.01.02
|
7.709,93
|
DB
|
2001
|
15.01.02
|
4.072,37
|
DZ
|
2001
|
15.01.02
|
461,55
|
L
|
04/02
|
15.05.02
|
4.494,61
|
DB
|
04/02
|
15.05.02
|
2.017,00
|
DZ
|
04/02
|
15.05.02
|
197,22
|
SZ1
|
2002
|
10.07.02
|
235,65
|
SZ1
|
2002
|
17.07.02
|
89,89
|
K
|
07-09/02
|
16.08.02
|
437,00
|
K
|
10-12/02
|
15.11.02
|
439,00
|
K
|
01-03/03
|
17.02.03
|
437,00
|
L
|
11/02
|
16.12.02
|
9.572,59
|
DB
|
11/02
|
16.12.02
|
4.512,76
|
DZ
|
11/02
|
16.12.02
|
441,24
|
U
|
11/02
|
15.01.03
|
13.229,72
|
SZ1
|
2002
|
17.03.03
|
221,07
|
SZ1
|
2002
|
17.03.03
|
323,90
|
SZ3
|
2002
|
17.04.03
|
95,73
|
K
|
04-06/03
|
15.05.03
|
437,00
|
K
|
07-09/03
|
18.08.03
|
437,00
|
K
|
10-12/03
|
17.11.03
|
439,00
|
U
|
07-09/03
|
17.11.03
|
1.181,70
|
|
|
Summe
|
71.832,11
Begründend wurde dazu unter Zitierung der
maßgeblichen Gesetzesstellen und der Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes im Wesentlichen ausgeführt, dass die Bw. im
Zeitraum 9. Februar 2002 bis dato unbestritten handelsrechtliche
Geschäftsführerin einer juristischen Person und daher zu deren
Vertretung berufen gewesen sei. Sie sei damit auch verpflichtet gewesen, die
Abgaben aus deren Mitteln zu bezahlen.
In der dagegen eingebrachten frist- und formgerechten
Berufung vom 24. März 2004 führte die Bw. aus, dass K. vor
dem Finanzamt für den 2. und 20. Bezirk seine Tätigkeit als
faktischer Geschäftsführer der Fa. P-GmbH deklariert und er auch
sämtliche Haftungen übernommen habe.
Weiters sei der Rückstandsaufgliederung zu entnehmen,
dass Abgaben (K und U) in der Höhe von € 2.931,70 für
Zeiträume im Kalenderjahr 2003 ausgewiesen würden und die Bw. zu
diesem Zeitpunkt, wie dem Firmenbuchauszug zu entnehmen sei, in Folge des
Konkursantrages nicht mehr eingetragene Geschäftsführerin gewesen
sei.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 10. Mai 2005
wurde der gegenständlichen Berufung durch die Abgabenbehörde
erster Instanz teilweise dahingehend stattgegeben, dass die Bw. zur Haftung
in Höhe von € 68.908,41 herangezogen wurde.
Unbestritten sei der Bw. als selbständig
vertretungsbefugten Geschäftsführerin laut Eintragung im Firmenbuch
vom 9. Februar 2001 bis zur Konkurseröffnung am
23. Dezember 2002 die Erfüllung der abgabenrechtlichen
Verpflichtungen der Gesellschaft oblegen.
Auch würden im Innenverhältnis erteilte Weisungen
den Geschäftsführer insoweit nicht binden, als sie ihn zur Verletzung
zwingender gesetzlicher Verpflichtungen nötigen würden. Eine für
die Haftung relevantes Verschulden liege aber auch dann vor, wenn sich der
Geschäftsführer schon bei Übernahme seiner Funktion mit der
Beschränkung seiner Befugnisse einverstanden erkläre bzw. eine solche
Beschränkung in Kauf nehme, die die künftige Erfüllung seiner
gesetzlichen Verpflichtungen, insbesondere auch den Abgabenbehörden
gegenüber, unmöglich machen würde. Die mangelhafte
Einflussmöglichkeit auf die Geschäftsführung der Gesellschaft
vermöge daher ein fehlendes Verschulden an der Nichtentrichtung der
haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten nicht zu begründen.
Mit Schriftsatz vom 20. Juni 2005 beantragte die
Bw. die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz und verwies inhaltlich auf ihre Ausführungen in der
Berufung vom 24. März 2004.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff. bezeichneten Vertreter neben den durch sie
vertretenen Abgabepflichtigen für die diese betreffenden Abgaben insoweit,
als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten
Pflichten nicht eingebracht werden können.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer
Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher
Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen
obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben
insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie
verwalten, entrichtet werden.
Voraussetzung für die Geltendmachung der Haftung ist
die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben bei der
Primärschuldnerin.
Der über das Vermögen der Primärschuldnerin
Fa. P-GmbH am 23. Dezember 2002 eröffnete Konkurs wurde mit
Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 20. Oktober 2006 nach Verteilung an
die Massegläubiger aufgehoben, eine Quote an die Konkursgläubiger
wurde nicht ausgeschüttet. Die Aufhebung des Konkurses ist am
10. November 2006 in Rechtskraft erwachsen. Die Uneinbringlichkeit der
haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten steht somit
fest.
Unbestritten ist, dass die Bw. im Zeitraum 9. Februar 2001
bis zur Eröffnung des Konkursverfahrens am 23. Dezember 2002
Alleingeschäftsführerin der Fa. P-GmbH war und somit zum Kreis
der im § 80 BAO benannten Personen zählt, die zur Haftung
gemäß
§ 9 BAO herangezogen werden können.
Maßgebend für die Vertreterhaftung
gemäß
§ 9 BAO ist die gesellschaftsrechtliche Stellung als
Geschäftsführer der GmbH. Dies gilt unabhängig davon, ob die
betreffende Person tatsächlich als Geschäftsführer oder zum
Beispiel nur als "pro forma-Geschäftsführer" (VwGH 2.7.2002,
99/14/0076) oder "nur auf dem Papier" (VwGH 19.1.2005, 2001/13/0168) tätig
ist. Die Haftungsbestimmung des § 9 BAO stellt nicht auf die faktische
Wahrnehmung der steuerlichen Angelegenheiten ab. Ein de
facto-Geschäftsführer ist kein Vertreter im Sinne des § 80 Abs. 1
BAO und des § 18 Abs. 1 GmbH-Gesetz.
Das Einverständnis eines handelsrechtlichen
Geschäftsführers, nur formell als Geschäftsführer zu
fungieren und somit keinen Einfluss auf die operative Tätigkeit der
Gesellschaft auszuüben, befreit nicht von der Verantwortung hinsichtlich
der Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten. Die Untätigkeit des
handelsrechtlichen Geschäftsführers führt zu einem Verschulden an
der Uneinbringlichkeit der Abgabenschuldigkeiten. Dabei kommt es nicht darauf
an, ob der handelsrechtliche Geschäftsführer Grund zu zweifeln hatte,
ob der faktische Geschäftsführer ordnungsgemäß vorgeht
(VwGH 24.2.2004, 99/14/0278).
Das Berufungsvorbringen der Bw. dahingehend, dass K. vor
der Abgabenbehörde erster Instanz seine Tätigkeit im Rahmen der
Fa. P-GmbH als faktischer Geschäftsführer deklariert und er auch
sämtliche Haftungen übernommen habe, kann daher die Bw. nicht von der
Haftungsinanspruchnahme befreien.
Ein Geschäftsführer, der sich in der
ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Pflichten durch die
Gesellschafter oder durch dritte Personen behindert sieht, hat entweder sofort
im Rechtsweg die Möglichkeit der ungehinderten Ausübung seiner
Funktion zu erzwingen oder seine Funktion niederzulegen und als
Geschäftsführer auszuscheiden. Auch binden im Innenverhältnis
erteilte Weisungen dem Geschäftsführer insoweit nicht, als sie ihn zur
Verletzung bindender gesetzlichen Verpflichtungen nötigen.
Ein für die Haftung relevantes Verschulden liegt auch
dann vor, wenn sich der Geschäftsführer bei Übernahme seiner
Funktion mit der Beschränkung seiner Befugnisse einverstanden erklärt
bzw. eine solche Beschränkung in Kauf nimmt, die die künftige
Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen, insbesondere den
Abgabenbehörden gegenüber, unmöglich macht (VwGH 19.1.2005,
2001/13/0168).
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Geschäftsführers,
darzutun, weshalb er den auferlegten Pflichten nicht entsprochen habe,
insbesondere nicht Sorge tragen habe können, dass die Gesellschaft die
anfallenden Abgaben entrichtet hat, widrigenfalls von der Abgabenbehörde
eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf. Hat der Vertreter
schuldhaft seine Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtung aus den
Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so darf die Abgabenbehörde auch davon
ausgehen, dass die Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit
ursächlich war. Der Geschäftsführer haftet für nicht
entrichtete Abgaben auch dann, wenn die Mittel, die ihm für die Entrichtung
aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft zur Verfügung gestanden sind,
hiezu nicht ausreichten, es sei denn, er weist nach, dass er die
Abgabenschuldigkeiten im Verhältnis nicht schlechter behandelt hat, als bei
anteiliger Verwendung der vorhandenen Mittel für die Begleichung aller
Verbindlichkeiten (VwGH 19.1.2005, 2004/13/0156).
Im gegenständlichen Haftungsverfahren hat die Bw.
keinerlei Nachweise erbracht und auch nicht behauptet, dass die
haftungsgegenständlichen Abgaben ohne ihr Verschulden nicht entrichtet
werden konnten. Im Sinne der obigen Ausführungen ist daher die
Abgabenbehörde erster Instanz zu Recht von einer schuldhaften
Pflichtverletzung der Bw. ausgegangen.
Die Bw. ist jedoch mit ihren Berufungsausführungen
dahingehend im Recht, dass der dem Haftungsbescheid angeschlossenen
Rückstandsaufgliederung zu entnehmen ist, dass mit dem angefochtenem
Haftungsbescheid auch die Haftung für Abgabenschuldigkeiten ausgesprochen
wurde, deren Fälligkeit nach Eröffnung des Konkursverfahrens
eingetreten ist. Insoweit war daher der Berufung Folge zu geben.
Zum Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlichen
Berufungsentscheidung haften am Abgabenkonto der Primärschuldnerin
Fa. P-GmbH folgende Abgabenschuldigkeiten aus, für welche die Bw.,
entsprechend den obigen Ausführungen zu Recht zur Haftung herangezogen
wurde.
|
Abgabenart
|
Zeitraum
|
Fälligkeitstag
|
Betrag
|
U
|
03/01
|
15.05.01
|
11.844,35
|
SZ1
|
2001
|
07.05.01
|
126,67
|
SZ1
|
2001
|
15.05.01
|
221,87
|
EZ
|
2001
|
03.01.02
|
1.232,75
|
SZ1
|
2002
|
03.01.02
|
64,72
|
SZ1
|
2002
|
03.01.02
|
84,06
|
K
|
01-03/02
|
15.02.02
|
437,00
|
EG
|
2002
|
24.04.02
|
933,16
|
EG
|
2002
|
24.04.02
|
0,51
|
K
|
04-06/02
|
15.05.02
|
437,00
|
L
|
2001
|
15.01.02
|
7.709,93
|
DB
|
2001
|
15.01.02
|
4.072,37
|
DZ
|
2001
|
15.01.02
|
461,55
|
L
|
04/02
|
15.05.02
|
4.494,61
|
DB
|
04/02
|
15.05.02
|
2.017,00
|
DZ
|
04/02
|
15.05.02
|
197,22
|
SZ1
|
2002
|
10.07.02
|
235,65
|
SZ1
|
2002
|
17.07.02
|
89,89
|
K
|
07-09/02
|
16.08.02
|
437,00
|
K
|
10-12/02
|
15.11.02
|
439,00
|
L
|
11/02
|
16.12.02
|
9.572,59
|
DB
|
11/02
|
16.12.02
|
4.512,76
|
DZ
|
11/02
|
16.12.02
|
441,24
|
|
|
Summe
|
50.062,90
Das Nichtvorhandensein von liquiden Mitteln für eine
zumindest anteilige Entrichtung der haftungsgegenständlichen
Abgabenschuldigkeiten wurde durch die Bw. weder behauptet noch
dargetan.
Da bei schuldhafter Pflichtverletzung die Vermutung
für eine Kausalität zwischen der Pflichtverletzung und dem
Abgabenausfall (VwGH 29.5.2001, 2001/14/0006) spricht, war
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 28.
Dezember 2006
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1090-W/05
- Stammnummer
- 25299
- Gültig
- 28.12.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF