Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0208-K/02
Haftung des Obmannes eines Vereines für solche Abgaben, welche infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0208-K/02vom 08.09.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Den Obmann eines Vereines trifft im Haftungsverfahren die Pflicht darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass der Verein die anfallenden Abgaben entrichtet hat, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung annehmen darf. Das Tatbestandsmerkmal der schuldhaften Pflichtverletzung ist dann erfüllt, wenn der Vertreter bei oder nach Fälligkeit der Verbindlichkeiten Mittel zur Verfügung hatte und nicht für die Abgabentilgung Sorge getragen hat.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des L.W., 9020 Klagenfurt,
F. Rauneggerstrasse 27, vertreten durch Dr. Johann Rebernig,
Wirtschaftstreuhänder, 9020 Klagenfurt, Radetzkystrasse 24, vom
23. Oktober 2000 gegen den Bescheid des Finanzamtes Klagenfurt, vertreten
durch ADir. Leopold Schmoliner vom 22. September 2000 betreffend
Haftungsbescheid gemäß
§ 9 iVm § 80 BAO
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.Der Haftungsbetrag wird auf
€ 28.736,81 eingeschränkt.
Entscheidungsgründe
Der Verein T.L. produzierte und führte seit 1990
Theaterstücke im Rahmen eines Spielbetriebes auf. Die letzte
Aufführung fand im März 1999 statt. Vorstandsmitglieder des Vereines
sind seit 1996 der Bw. als Obmann, der Kassier W. und ein Schriftführer.
Nachdem der Bw. zum Obmann bestellt wurde, ersuchten er und der
Schriftführer mit Eingabe vom 18. Juni 1996 das Finanzamt, sämtliche
Bescheide an die Wohnadresse des Kassiers W. zu übermitteln. Im Feber 1999
fand beim Verein eine Umsatzsteuervoranmeldungsprüfung statt, welche zu
einer nachträglichen Besteuerung einer von der Stadt K. erhaltenen
Subvention in Höhe von brutto ATS 550.000,-- (inklusive 10%
Mehrwertsteuer) führte. Diese Zahlung wurde aufgrund einer Vereinbarung vom
21. April 1998 mit der Kulturabteilung der Stadt K. für die
Aufführung eines konkret bezeichneten Theaterstückes im Zeitraum April
bis Juli 1998 gewährt. Der Verein verpflichtete sich in dieser Vereinbarung
25 Vorstellungen durchzuführen. Der Prüfer stellte fest, dass die
Subvention als Gegenleistung für ein konkret genanntes Stück
gewährt wurde. Auftraggeber des Stücks sei die Kulturabteilung des
Magistrates der Stadt K. gewesen. Die Umsatzberichtigung erfolgte im
Kalendermonat Juli 1998. Zusätzlich wurden Vorsteuerberichtigungen
vorgenommen (Treibstoffe; Rechnungen lauteten zum Teil nicht auf das
Unternehmen; Rechnungen waren teilweise nicht vorhanden bzw. nicht von
Unternehmern ausgestellt). Das Finanzamt setzte für die Monate April bis
Dezember 1998 die berichtigte Umsatzsteuer fest. Dadurch kam es zu Nachzahlungen
für die Monate April iHv ATS 22.793,--; Mai iHv ATS
12.638,--; Juni iHv ATS 1.856,--; Juli iHv
ATS 49.171,--; August iHv ATS 5.684,--; November iHv
ATS 2.037,-- und Dezember iHv ATS 8.307,--. Die
Jahresumsatzsteuerbescheide für 1996 und 1997 wurden am 7. April 1999
erlassen und dem Kassier W. zugestellt. Die Jahresumsatzsteuer 1996 wurde mit
ATS - 38.680,-- anstatt bisher ATS - 121.782,--
(Nachforderung: ATS 83.102,--) und die Jahresumsatzsteuer
1997 mit ATS - 50.344,-- anstatt bisher ATS - 153.977,--
(Nachforderung: ATS 103.633,--) festgesetzt. Eine Lohnabgabenprüfung
ergab für das Jahr 1998 eine Nachforderung an Lohnsteuer
iHv ATS 47.075,-- und Dienstgeberbeiträgen iHv ATS
66.851,--. Als Zahlungsfrist wurde der 17.02.2000 eingeräumt.
Das Finanzamt Klagenfurt zog mit Bescheid vom 22. September
2000 den Bw. als Obmann des Vereines zur Haftung für aushaftende
Abgabenschulden in Höhe von insgesamt ATS 453.046.--
heran.
Diese setzen sich wie folgt zusammen:
|
Zeitraum
|
Abgabenart
|
Betrag in ATS
|
1996 - 2000
|
Umsatzsteuer
|
328.544,--
|
1998
|
Lohnsteuer
|
47.075,--
|
1998
|
Dienstgeberbeiträge
|
66.851,--
|
1998-2000
|
Verspätungszuschlag
|
5.606,--
|
1999
|
Zwangs-Ordnungsstrafe
|
1.000,--
|
1998
|
Säumniszuschlag
|
3.970,--
|
|
SUMME
|
453.046,---
Die Haftungsinanspruchnahme wurde damit begründet,
dass diese Abgaben bei der Primärschuldnerin nicht mehr einbringlich
wären und eine schuldhafte Pflichtverletzung des Vereinsvertreters
vorliege. Der Bw. wäre als Obmann des Vereines verpflichtet gewesen,
dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus jenen Mitteln, die er verwaltet auch
entrichtet würden. Die Haftung für die Lohnabgaben 1998 ergäbe
sich aus der Bestimmung des § 78 EStG, wonach jede Zahlung voller
vereinbarter Arbeitslöhne eine schuldhafte Verletzung abgabenrechtlicher
Pflichten darstelle, wenn die Mittel insgesamt nicht auch für die
Lohnsteuer reichen. Mit Eingabe vom 9. Oktober 2000 ersuchte der Bw. um
Übermittlung der Bezug habenden Abgabenbescheide.
Am 23. Oktober 2000 brachte der Bw. Berufung
gegen den Haftungsbescheid ein. Er sei zwar Obmann des Vereines, jedoch aufgrund
der inneren Organisation für die steuerlichen Belange nicht zuständig.
Daher könne ihm eine schuldhafte Verfehlung abgabenrechtlicher Pflichten
nicht angelastet werden.
Mit Eingabe vom 13.12.2000 brachte der Bw. auch Berufung
gegen die Jahresumsatzsteuerbescheide 1996, 1997 vom 7. April 1999 und den
Umsatzsteuerbescheid 1998 vom 29.10.1999 ein. Die Abgabenbescheide wären
dem Bw. erstmals am 16. November 2000 im Wege der Akteneinsicht zur
Kenntnis gebracht worden. Bekämpft werde der Umstand, dass die
Abgabenbehörde in diesen Jahren von der Stadt gewährte
"Projekthonorare" in die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer (10%)
einbeziehe. Diese Subventionen wären von der Kulturabteilung der Stadt
zusätzlich zu den laufenden Jahressubventionen für die Sommerspielzeit
gewährt worden und hätten jeweils den Einschub einer Sommerproduktion
ermöglicht. Eine Zweckbindung habe nicht bestanden und konnten diese daher
zur Abdeckung von Altlasten herangezogen werden. Eine Kontrolle der
Mittelverwendung oder ein Rückforderungsanspruch bei Nichtdurchführung
der Produktion habe nicht bestanden.
Im Schriftsatz vom 23.01.2001 bekräftigte der Bw.
nochmals, dass er als Obmann des Vereines ausschließlich für die
Vertretung nach außen, für die abgabenrechtlichen Belange jedoch der
Kassier W. zuständig gewesen sei. Dieser sei für die Führung der
Lohnkonten, die Lohnabrechnung sowie für die Erstellung der
Umsatzsteuervoranmeldungen und Abgabenerklärungen allein zuständig
gewesen. Herr W. sei dem Finanzamt als Zustellbevollmächtigter genannt
worden und trat bei den abgabenbehördlichen Prüfungen als Vertreter
des Vereines auf. Der Bw. habe seine Auswahl- und Kontrollpflichten sehr
sorgfältig wahrgenommen. Herr W. sei bei einer Steuerberatungskanzlei
tätig und seit 1990 Kassier des Vereines. Aufgrund der ausgezeichneten
fachlichen Ausbildung in Verbindung mit dessen langjähriger Tätigkeit
in einer Wirtschaftstreuhandkanzlei und des hervorragenden Leumunds habe der Bw.
seine Kontrollpflichten nicht extensiv wahrnehmen müssen. Die
Kontrollpflichten wurden wahrgenommen, indem sich der Bw. die Erklärungen
zur Unterfertigung und zur Plausibilitätsprüfung vorlegen ließ.
Die Lohnabrechnung sei auf ihre Plausibilität und die Abfuhrverpflichtung
stichprobenartig überprüft worden. Die Bescheide betreffend
Umsatzsteuervoranmeldungsprüfung April bis Dezember 1998 und betreffend
Umsatzsteuer 1996 und 1997 wären Herrn W. zugestellt, dem Bw. aber nicht
mehr vorgelegt worden. Nach der letzten Aufführung im März 1999 sei
die Einstellung des Theaterbetriebes beschlossen worden.
Nachdem das Finanzamt mit Berufungsvorentscheidung die
Berufung dem Grunde nach abgewiesen hat, beantragte der Bw. die Vorlage an die
Abgabenbehörde II. Instanz. Der Haftungsbetrag wurde mit
ATS 400.417,-- auf jene Beträge eingeschränkt, welche vor dem
1.7.1999 fällig waren. Insgesamt hafteten am Konto noch ATS 454.056,--
unberichtigt aus.
Mit Schriftsatz vom 22.06.2001 gab der Bw. an, dass die
stichprobenartige Überprüfung des Herrn W. zu keinen Beanstandungen
geführt habe. Selbst bei extensiver Auslegung der Kontrollpflicht
hätte der Bw. frühestens Ende März 1999 von der Umsatzsteuer
Kenntnis erlangen können. Mittel wären nach Erkennen der Abgabenschuld
durch den Obmann nicht mehr zur Verfügung gestanden, sodass keine Pflicht
zur Gleichbehandlung aller Gläubiger bestanden habe.
Im Erörterungstermin beim Unabhängigen
Finanzsenat am 20. Juli 2004 bestätigte der Bw. das bisherige
Vorbringen. Es habe nie einen Anlass gegeben daran zu zweifeln, dass irgendetwas
nicht stimme. Es habe immer finanzielle Probleme bei der Bank gegeben. Die
Ursachen wären in den zögerlichen Subventionsauszahlungen der Stadt K.
gelegen. Der Bw. habe immer wieder bei der Bank Finanzierungsgespräche
geführt und persönlich für Vorfinanzierungen haften müssen.
Diese wären im Nachhinein mittels Subventionen abgedeckt worden.
Plötzlich, im Jahr 1999, habe die Stadt keine Subventionen mehr gezahlt. Da
habe man den Beschluss gefasst, den Theaterbetrieb einzustellen. Der Bw. habe
bei der Bank eine Bürgschaftserklärung abgeben müssen über
ATS 500.000,--. Der Bw. habe bis zum Haftungsbescheid keine Ahnung gehabt,
dass es die Umsatzsteuerbescheide gibt. Im Jahr 1999 habe man sich auf
Drängen der Stadt entschlossen alle Außenstände auf ein Konto zu
geben und mit einer zugesagten Subvention von ATS 500.000,-- das Konto
abzudecken. Im Jahr 1997 habe man noch schriftlich die Zusage von ATS 2 Mio.
für 1998 und 1999 erhalten. Die Subvention für 1999 iHv ATS 1 Mio. sei
jedoch nur mehr zur Hälfte ausbezahlt worden. Die Differenz sei
gegenüber der Stadt eingeklagt worden. Mit Urteil des Landesgerichtes
Klagenfurt vom 18. 7.2003, 25 Cg 224/00f-25, wurde die Stadt K.
verpflichtet, den Betrag iHv € 36.336,42 an den Verein zu
leisten. Der Berufung der Stadt K. gegen dieses Urteil wurde durch das
Oberlandesgericht nicht Folge geleistet. Zur Frage der Mittelverwendung gab der
Bw. an, man werde den aushaftenden Kredit bei der Bank abdecken, weil diese
Forderung der Bank gegenüber verpfändet sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 leg.cit. bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen
Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die
Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten
nicht eingebracht werden können. Nach § 80 Abs. 1 BAO haben die zur
Vertretung juristischer Personen berufenen Personen alle Pflichten zu
erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen und sind befugt, die
diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu
sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Voraussetzung für die Haftungsinanspruchnahme sind das Bestehen einer
Abgabenverbindlichkeit gegen den Vertretenen, die Stellung als Vertreter, die
Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung, eine Pflichtverletzung des Vertreters,
dessen Verschulden an der Pflichtverletzung und die Ursächlichkeit der
Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit (vgl. das Erkenntnis des VwGH
vom 19. Juni 1985, Zl. 84/17/0224). Den Vertreter einer juristischen Person,
deren Abgaben nicht entrichtet wurden und uneinbringlich geworden sind, trifft
im Haftungsverfahren die Obliegenheit darzutun, weshalb er nicht dafür
Sorge tragen konnte, dass diese die anfallenden Abgaben nicht rechtzeitig
entrichtet hat, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte
Pflichtverletzung annehmen darf (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 22. Feber
1993, Zl. 91/15/0123). Im Falle des Vorliegens einer schuldhaften
Pflichtverletzung spricht die Vermutung für die Verursachung der
Uneinbringlichkeit der Abgaben und den Rechtswidrigkeitszusammenhang (Erkenntnis
des VwGH vom 16. Dezember 1991, Zahl 90/15/0114). Zur Vertretung
juristischer Personen können Vertreter sowohl durch Gesetz als auch durch
Vertrag berufen sein, wobei nach den abgabenrechtlichen Vorschriften zwischen
den beiden Vertretungsarten nicht unterschieden wird. Soweit es sich um
Stiftungen, Fonds oder Vereine handelt, bestimmen deren Statuten den Vertreter;
maßgebend sind jene Personen, die von den Statuten zur Vertretung des
Vereines berufen sind (Reeger - Stoll, Kommentar zur Bundesabgabenordnung,
S 283 f.). Dieses Organ ist den Behörden für die
gesetzmäßige Tätigkeit des Vereines verantwortlich.
Maßgebend für die Haftung des Obmannes ist nicht, ob er seine
Funktion tatsächlich selbst ausübt, sondern ob er als Obmann zum
Vertreter des Vereines bestellt wurde und ihm daher die Ausübung der
Funktion obliegt. Wenn der Vertreter seine abgabenrechtlichen Pflichten auf
andere Personen überträgt, wird er dadurch nicht von seinen Pflichten
befreit. Es treffen ihn in einem solchen Fall Auswahl- und Kontrollpflichten,
deren Verletzung zu Haftungsfolgen nach § 9 BAO führen kann. Es
gehört zu den Pflichten des Obmannes eines Vereines durch geeignete
Aufsichts- und Überwachungsmaßnahmen, insbesondere durch Einrichtung
von Kontrollmechanismen dafür Sorge zu tragen, dass die Erfüllung
abgabenrechtlicher Pflichten tatsächlich erfolgt. Der zur Vertretung
berufene Obmann hat die Tätigkeit der beauftragten Personen in solchen
Abständen zu überprüfen, die es ausschließen, dass die
Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten, insbesondere die Verletzung
abgabenrechtlicher Zahlungsfristen verborgen bleibt (Ritz, Bundesabgabenordnung,
Kommentar, § 9 Rz 12 und die dort zitierte Rechtsprechung).
Der Bw. wurde im Jahr 1996 zum Obmann des Vereines T.L.
bestellt. Der Kassier nahm zu diesem Zeitpunkt die steuerlichen und
abgabenrechtlichen Angelegenheiten wahr. Der Bw. übernahm diese
Arbeitsaufteilung und bemühte sich vor allem um die Beschaffung von
Subventionen bei den zuständigen Stadtpolitikern. Der Bw. war in
ständigem Kontakt mit Banken, welche die Vorfinanzierungen der
Theaterproduktionen ermöglichten. Die vorfinanzierten Beträge wurden
mit erhaltenen Subventionen im Nachhinein abgedeckt. Ohne Subventionen konnte
der Theaterverein nicht bestehen, weil sich der Verein in erster Linie über
Subventionen und Eintrittsgelder finanzierte. Ab März 1999 blieben
zugesagte Subventionszahlungen der Stadt K. aus, sodass in diesem Monat der
Theaterbetrieb eingestellt werden musste.
Die Uneinbringlichkeit der Abgaben steht fest, weil bereits
im Verteilungsbeschluss des Bezirksgerichtes K. vom 20. Juli 2000, Aktenzeichen
11 E 8071/99s-17, der gesamte erschöpfte und zugewiesene
Versteigerungserlös mit ATS 134,-- festgestellt wurde. Der gegenüber
der Stadt K. bestehende Anspruch auf die Subvention in Höhe von etwa
€ 36.000,-- für das Jahr 1999 wurde laut Vorbringen des Bw. jener
Bank verpfändet, bei welcher noch etwa € 35.000,-- aushaften.
Seit der Einstellung des Spielbetriebes (März 1999) verfügt der Verein
über keine Einnahmen mehr, sodass von der Uneinbringlichkeit der
Abgabenschulden auszugehen ist. Die Bankverbindlichkeiten betragen etwa €
35.000,--, welche derzeit vom Bw. und dem nunmehrigen Kassier aus deren
Privatvermögen abgedeckt werden.
Der Bw. bestreitet eine schuldhafte Pflichtverletzung
begangen zu haben. Er sei aufgrund der inneren Organisation für die
abgabenrechtlichen Belange nicht zuständig gewesen. Er habe die
Kontrollpflichten nicht extensiv auslegen müssen. Er habe den Kassier
sorgfältig kontrolliert, Abgabenerklärungen unterfertigt und diese
einer Plausibilitätsprüfung unterzogen. Der Rückstand bei der
Finanzverwaltung sei ihm vom Kassier verschwiegen worden.
Dem Einwand, der Bw. sei aufgrund einer internen Regelung
für die abgabenrechtlichen Belange nicht zuständig gewesen, ist unter
Hinweis auf die geltende Rechtslage zu entgegnen, dass der Obmann des Vereines
dafür zu sorgen hat, dass die Abgaben aus den Mitteln der er verwaltet,
entrichtet werden. Überträgt der Obmann des Vereines die Verantwortung
jemand anderem, dass Abgaben aus Mitteln, die er verwaltet entrichtet werden,
wird er dadurch nicht von seiner abgabenrechtlichen Verpflichtung befreit. Das
Unterfertigen von Abgabenerklärungen und deren Überprüfung auf
Plausibilität sind noch keine geeigneten Aufsichts- und
Überwachungsmaßnahmen, um sicherzustellen, dass die Erfüllung
abgabenrechtlicher Pflichten auf Dauer tatsächlich erfolgt. Der Bw.
hätte insbesondere sämtliche Erklärungen auch einer inhaltlichen
Prüfung unterziehen müssen.
Der Bw. war seit Beginn seiner Tätigkeit für die
Verwaltung der Geldmittel und Aufbringung der Subventionen im Verein
zuständig. Er sorgte mit Hilfe von Banken für die Mittelaufbringung
und Vorfinanzierung von Theaterproduktionen. Der Bw. war für die gesamte
finanzielle Gebarung des Vereines zuständig und verfügte mit dem
Kassier über die Bankkontovollmacht. Damit hatte der Bw. den
vollständigen Überblick über Zahlungen an das Finanzamt und auf
Vereinskonten eingehende Gutschriften, deren Rückzahlung beantragt
wurde.
Das Vorbringen, es sei ihm vom Kassier stets versichert
worden, dass die abgabenrechtlichen Belange in Ordnung wären, vermag den
Bw. nicht zu entlasten. Schließlich hat sich der Bw. damit vor allem auf
die Auskunft des Kassiers verlassen, ohne diese inhaltlich zu
überprüfen oder zu hinterfragen. Die Frage über die
abgabenrechtlichen Verhältnisse des Vereines stellt keine
Überwachungsmaßnahme dar. Dem Kassier war es dadurch auch
möglich, Probleme mit der Abgabenbehörde über nahezu drei Jahre
zu verschweigen. Die Tatsache, dass der Bw. erst mehr als eineinhalb Jahre nach
Erlassung der Jahresumsatzsteuerbescheide 1996, 1997 vom 7. April 1999 im Zuge
einer Akteneinsicht am 16. November 2000 Kenntnis von diesen erlangt hat,
ist ein Indiz für die Annahme, er habe keine entsprechenden
Kontrollmaßnahmen gesetzt. Es ist nicht nachvollziehbar, wie ansonsten
dieser Abgabenrückstand seit Beginn des Jahres 1999 und auch das Ergebnis
der Umsatzsteuervoranmeldungsprüfung für 1998 verborgen bleiben
konnte.
Schlussendlich hat sich der Bw. dadurch, dass er mit
schriftlicher Eingabe vom 18. Juni 1996 das Finanzamt ersuchte, sämtliche
Bescheide und Schriftstücke dem Kassier an seine Privatadresse zuzustellen
einer einfachen und nahe liegenden Überwachungsmöglichkeit
begeben.
Die Ausführung des Bw., er habe die Arbeit des
Vereinskassiers stichprobenartig kontrolliert, stellt ein weiteres Indiz
dafür dar, dass die Überwachung der Aufgaben des Kassiers nicht
regelmäßig stattgefunden hat. Dadurch ist auch erklärbar, das
dem Bw. die Jahresumsatzsteuerbescheide 1996 und 1997 über einen Zeitraum
von 18 Monaten verborgen blieben. Das Berufungsvorbringen, der Kassier habe ihm
den Rückstand beim Finanzamt verschwiegen, ist die Bestätigung
dafür, dass der Bw. sich mit den Angaben und Aussagen des Kassiers
zufrieden gab; ihm einfach aufgrund dessen beruflicher Qualifikation vertraute.
Der Bw. wusste doch Bescheid darüber, dass im Verein auch steuerliche
Belange wahrzunehmen waren. Wenn er den Angaben seines Kassiers ohne wirksame
Überwachungsmaßnahmen stets Glauben schenkte, liegt darin eine
schuldhafte Pflichtverletzung.
Aufgabe des Bw. wäre es gewesen, bereits zum Zeitpunkt
der Fälligkeit der Abgabenschulden, für deren
ordnungsgemäße Entrichtung Sorge zu tragen bzw. vorzusorgen. Der Bw.
nahm auf diesen Aufgabenbereich keinen nennenswerten Einfluss, weil er aufgrund
der internen Organisation überzeugt war, nicht zuständig zu sein.
Darin liegt eine Pflichtverletzung, die schließlich zur Uneinbringlichkeit
der Abgabenschulden führte. Gerade das Vorbringen des Bw. in der Berufung,
er sei für abgabenrechtliche Belange nicht zuständig gewesen und daher
eine Haftung nicht möglich, lässt darauf schließen, dass er sich
um die abgabenrechtlichen Geschäfte nicht entsprechend gekümmert und
auf den Kassier verlassen hat. Es wird damit auch ersichtlich, dass der Bw.
keine geeigneten Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen gesetzt
hat.
Der Bw. gibt an, für die Jahre 1998 und 1999 von der
Stadt K. schriftlich Subventionen in Höhe von ATS 2 Mio., neben weiteren
Zahlungen, zugesagt erhalten zu haben. Der Verein verfügte durchaus
über Mittel. Diese wurden aber dazu verwendet, Überziehungen bei
Banken abzudecken, um den laufenden Spielbetrieb aufrecht zu erhalten. Der Bw.
musste die Bankverbindlichkeiten deshalb vordringlich bezahlen, weil er
dafür persönlich haftete. Bezahlt wurden neben Bankverbindlichkeiten
auch Schauspieler, welche sonst ausgeblieben wären. Wenn der Bw.
einräumt, dass in den Jahren 1997 bis 1999 Zahlungen zwar zur
Aufrechterhaltung des Spielbetriebes geleistet wurden, Abgaben hingegen nicht
entsprechend den Abgabenvorschriften berechnet und bedient wurden, so liegt
darin eine deutliche Ungleichbehandlung des Abgabengläubigers im Vergleich
zu den Schauspielern und Banken vor.
Der Bw. gibt im laufenden Verfahren an, die Forderung
gegenüber der Stadt K. über etwa € 36.000,-- gegenüber
der Bank verpfändet zu haben. Mit diesem Geldbetrag werde man die
Bankverbindlichkeiten abdecken. Selbst in dieser Verpfändung der Forderung
liegt eine Ungleichbehandlung des Abgabengläubigers vor, zumal sich der
Verein dadurch von vornherein der Möglichkeit begeben hat, wenigstens
nunmehr für die anteilige Entrichtung der Abgabenverbindlichkeiten
entsprechend Sorge tragen zu können.
Der Bw. bestreitet die Uneinbringlichkeit der Abgaben
verursacht zu haben. Im Zeitpunkt (März 1999) der Erlassung der
Umsatzteuerbescheide 1996, 1997 habe man keine Subventionen mehr erhalten und
daher über keine Mittel mehr verfügt. Eine Ungleichbehandlung der
Gläubiger sei daher nicht mehr möglich gewesen.
Diesem Vorbringen ist zu entgegnen, dass nach geltender
Rechtslage der Zeitpunkt, für den zu beurteilen ist, ob der Vertretene die
für die Abgabenentrichtung erforderlichen Mittel hatte, danach zu
beurteilen ist, wann die Abgaben bei Beachtung der abgabenrechtlichen
Vorschriften zu entrichten gewesen wären. Verfügt der Vertretene
über Mittel, so darf der Vertreter bei Entrichtung der Schulden
Abgabenschulden nicht schlechter behandeln als die übrigen Schulden (vgl.
VwGH 27.5.1998, 95/13/0170). Die Umsatzsteuerbescheide 1996, 1997 und auch die
Zahllasten in den jeweiligen Voranmeldungszeiträumen 1998 waren zweifellos
vor März 1999 fällig. Die Erhöhung der Bemessungsgrundlagen um
die Projekthonorare brachte Umsatzsteuernachforderungen für 1996 iHv ATS
83.102,-- und für 1997 iHv ATS 102.633,-- hervor. Gerade als für
die Mittelaufbringung zuständiger Vereinsfunktionär hätte dem Bw.
die unterschiedliche umsatzsteuerrechtlich Behandlung erhaltener Subventionen
bzw. Projekthonorare auffallen können.
Den Obmann eines Vereines trifft im Haftungsverfahren die
Pflicht darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass der
Verein die anfallenden Abgaben entrichtet hat, widrigenfalls die
Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung annehmen
darf.
Das Tatbestandsmerkmal der schuldhaften Pflichtverletzung
ist dann als erfüllt anzusehen, wenn der Vertreter bei oder nach
Fälligkeit der Verbindlichkeiten Mittel für die Bezahlung -
gegebenenfalls nach gleichmäßiger Aufteilung der Zahlungsmittel auf
alle Verbindlichkeiten - zur Verfügung hatte und nicht - wenn
auch nur anteilig - für die Abgabentilgung Sorge getragen hat. Diese
dem Vertreter aufgetragene und obliegende qualifizierte Mitwirkungspflicht setzt
eine konkrete zahlenmäßige Angabe bzw. Darstellung über die
finanzielle Gebarung und Verhältnisse der Gesellschaft zu den jeweiligen
Fälligkeitstagen der gegenständlichen Abgabenforderungen voraus.
Dementsprechend hat er auch das Fehlen ausreichender Mittel
darzulegen.
Mit Vorhalt vom 28.12.2000 wurde der Obmann aufgefordert
zahlenmäßig - etwa durch Vorlage von Bankkontenauszügen,
etc. - nachzuweisen, dass er im Zeitpunkt der Fälligkeit der jeweiligen
Abgaben nicht mehr über entsprechende Geldmittel verfügte. Im gesamten
Verfahren hat er jedoch keine Kontoauszüge vorgelegt bzw. das Fehlen
ausreichender Mittel nachgewiesen. Ausgehend von der Annahme, dass der
Spielbetrieb solange aufrecht war, als Schauspieler bezahlt wurden, ist jedoch
eine ungleiche Gläubigerbehandlung anzunehmen.
Dem Vorbringen, der Bw. habe auch Berufung gegen die
Jahresumsatzsteuerbescheide 1996, 1997 und 1998 eingebracht, ist
entgegenzuhalten, dass gemäß
§ 277 BAO Berufungen nur unter
bestimmten Voraussetzungen zu einem gemeinsamen Verfahren verbunden werden
können. § 277 BAO ist nicht anwendbar, wenn der mit Haftungsbescheid
in Anspruch Genommene sowohl den Haftungsbescheid als auch den Bescheid
über den Abgabenanspruch mit Berufung anficht (VwGH 28.6.2001,
2000/16/0886). Änderungen von Abgabenbescheiden sind im Haftungsverfahren
zu berücksichtigen.
Die Heranziehung zur Haftung ist eine
Ermessensentscheidung, die iSd § 20 BAO innerhalb der vom Gesetz gezogenen
Grenzen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter
Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen ist.
In gegenständlichem Fall steht fest, dass die Abgaben uneinbringlich sind.
Letztlich wurde auch über eine Forderung gegen die Stadt K. massiv zum
Nachteil des Abgabengläubigers verfügt. Der Bw. erzielt
Einkünfte. Es ist daher keineswegs von vornherein ausgeschlossen, dass
wenigstens ein Teil der uneinbringlichen Abgabenschulden beim Bw. eingebracht
werden können. Der Haftungsbetrag setzt sich wie folgt
zusammen:
|
Zeitraum
|
Abgabenart
|
Betrag
|
April 1998
|
Umsatzsteuer
|
1.355,20
|
Mai 1998
|
Umsatzsteuer
|
918,44
|
Juni 1998
|
Umsatzsteuer
|
134,88
|
Juli 1998
|
Umsatzsteuer
|
3.573,40
|
August 1998
|
Umsatzsteuer
|
227,39
|
November 1998
|
Umsatzsteuer
|
148,03
|
Dezember 1998
|
Umsatzsteuer
|
529,42
|
Jahr 1996
|
Umsatzsteuer
|
6.039,42
|
Jahr 1997
|
Umsatzsteuer
|
7.531,31
|
Jahr 1998
|
Lohnsteuer
|
3.421,07
|
Jahr 1998
|
Dienstgeberbeiträge
|
4.858,25
|
|
GESAMTSUMME
|
28.736,81
Die Haftung für die Lohnabgaben 1998 ergäbe sich
aus der Bestimmung des § 78 EStG, wonach jede Zahlung voller vereinbarter
Arbeitslöhne eine schuldhafte Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten
darstelle, wenn die Mittel insgesamt nicht auch für die Lohnsteuer
reichen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Klagenfurt, am 8. September 2004
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0208-K/02
- Stammnummer
- 11689
- Gültig
- 08.09.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF