Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2247-W/05
Vorliegen einer schuldhaften Pflichtverletzung bestritten.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2247-W/05vom 26.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Steuerberater,
vom 19. Oktober 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Gänserndorf
Mistelbach vom 19. September 2005 betreffend Haftung gemäß
§ 9 iVm § 80 BAO entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben und die Haftung auf einen Betrag von
€ 111.658,63 (satt bisher € 112.287,57)
eingeschränkt.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 19. September 2005 wurde der
Berufungswerber (Bw.) gemäß
§§ 9, 80 BAO zur
Haftung für Abgabenschuldigkeiten der Fa. G-GmbH in Höhe von
insgesamt € 112.287,57, und zwar für
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Abgabenart
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Zeitraum
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Fälligkeitstag
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Betrag
in €
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Umsatzsteuer
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2001
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15.02.2002
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13.746,51
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Umsatzsteuer
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12/2001
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15.02.2002
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76.503,50
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Lohnsteuer
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2001
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15.01.2002
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20.969,00
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Lohnsteuer
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01/2002
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15.02.2002
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1.068,56
|
|
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Summe:
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112.287,57
herangezogen.
Zur Begründung wurde dazu seitens des Finanzamtes
ausgeführt, dass die Abgaben bei der Fa. G-GmbH nicht einbringlich
seien.
Nach § 9 BAO würden die in § 80
BAO bezeichneten Vertreter bei schuldhafter Verletzung der ihnen
abgabenrechtlich auferlegten Pflichten haften.
Für die Geltendmachung der Haftung sei ein
Kausalzusammenhang zwischen den Obliegenheiten des Abgabepflichtigen (die
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, Anzeigepflicht, Erklärungspflicht)
sowie dem Abgabenausfall herzustellen. Dazu werde ausgeführt, dass es
grundsätzlich die Pflicht des gesetzlichen Vertreters (bei der GmbH der
Geschäftsführer) sei, für die rechtzeitige Entrichtung der
anfallenden Abgaben Sorge zu tragen. Wenn dieser Verpflichtung nicht
nachgekommen werde, hafte der Vertreter, wobei laut ständiger
Rechtsprechung als Schuldform leichte Fahrlässigkeit
ausreiche.
Für die Lohnsteuer hafte gemäß
§ 82 EStG der Arbeitgeber und habe gemäß
§ 7 BAO
als Gesamtschuldner einzustehen. Nach § 78 Abs. 3 EStG habe
nämlich der Arbeitgeber dann, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel
zur Zahlung des vollen Arbeitslohnes nicht ausreichten die Lohnsteuer von
tatsächlich zur Auszahlung gelangenden niedrigeren Betrag zu berechnen und
einzubehalten.
Dies bedeute, dass das materielle Recht an den Sachverhalt,
dass nicht ausreichend Mittel vorhanden seien, anknüpfe und insoweit
vorsorge, als die zur Auszahlung gelangenden Löhne soweit zu vermindern
seien, als diese und die davon zu berechnenden Lohnsteuerbeträge in den zur
Verfügung stehenden Mitteln Deckung finden würden.
In den zur Haftung herangezogenen Beträgen fänden
sich Lohnsteuer 2001 und Jänner 2002. Diese seien bereits vor
Konkurseröffnung fällig gewesen, weshalb diesbezüglich
Verschulden des Geschäftsführers eingetreten sei, da nicht den
Grundsätzen des materiellen Rechtes entsprochen worden sei.
Zur Umsatzsteuer sei grundsätzlich davon auszugehen,
dass die Umsatzsteuer für erbrachte Leistungen vom Liefer- bzw.
Leistungsempfänger bezahlt werde und der leistende Unternehmer dieses Geld
treuhändig verwahre, um es in der Folge an das Finanzamt abzuführen.
Die Nichtentrichtung derselben sei daher als schuldhafte Verletzung bestehender
Pflichten anzusehen.
Es handle sich bei den zur Haftung heranzuziehenden
Beträgen um Umsatzsteuer 2001 und Dezember 2001, welche beide vor
Konkurseröffnung fällig gewesen seien, weshalb diesbezüglich eine
Haftung des Geschäftsführers zum Tragen komme.
Gegen diesen Haftungsbescheid der Abgabenbehörde
erster Instanz richtet sich die vorliegende frist- und formgerechte
Berufung des Bw. vom 19. Oktober 2005, mit welcher die Aufhebung des
angefochtenen Bescheides beantragt wird.
Zur Begründung wird ausgeführt, dass einerseits
bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Haftungsinanspruchnahme
wegen des Nichtentrichtens von Abgaben nicht automatisch von einer schuldhaften
Verletzung bestehender Pflichten (auch bei nicht abgeführter Lohnsteuer und
Umsatzsteuer) auszugehen sei, andererseits lägen beim Bw. Gründe
für nicht schuldhaftes Verletzen von Abgabepflichten vor. Bei der
Lohnsteuer und Umsatzsteuer lägen diese nicht im Einwand, die zur
Verfügung stehenden Mittel hätten nicht ausgereicht.
Um diese Sachverhalte ausführlich darlegen zu
können, ersuche der Bw. unter Berücksichtigung von § 85
Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 lit. b BAO um die Gelegenheit einer
mündlichen Ergänzung seiner Bescheidbegründung.
Ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen
Verhandlung gemäß
§ 284 Abs. 1 Z. 1 BAO
wurde seitens des Bw. nicht gestellt.
Mit Vorhalt vom 20. Februar 2007 wurde dem Bw.
seitens des unabhängigen Finanzsenates die Möglichkeit
eingeräumt, seine Berufung schriftlich zu ergänzen.
Mit Schriftsatz vom 7. März 2007 hat der Bw. durch
seinen steuerlichen Vertreter die gegenständliche Berufung dahingehend
ergänzt und ausgeführt, dass bei einer Haftungsinanspruchnahme wegen
Nichtentrichtens von Abgaben nicht von einer automatisch schuldhaften Verletzung
bestehender Pflichten durch den Geschäftsführer einer GmbH auszugehen
sei. Es sei vielmehr zu beurteilen, ob tatsächlich eine schuldhafte
Pflichtverletzung vorliege.
Im Fall des Bw. sei schon grundsätzlich darauf
hinzuweisen, dass es sich bei allen Haftungsbeträgen um solche handle,
deren Fälligkeit in unmittelbarer Nähe zur Konkurseröffnung
stehe. Im Einzelnen würden sich folgende Sachverhalte ergeben:
Die Position Umsatzsteuer 2001 in Höhe von
€ 13.746,00 basiere auf einer zeitnah zur Konkurseröffnung
durchgeführten Umsatzsteuernachschau und habe damals noch nicht gelegte
(und auch nicht kassierte) Abrechnungen insbesonders im Zusammenhang mit
EDV-Problemen bei der Euroumstellung Ende 2001 betroffen. Die Fälligkeit
dieser Beträge liege zeitnah zur Konkurseröffnung.
Die Position Umsatzsteuer 12/01 in Höhe von
€ 76.503,00 betreffe Abrechnungen, die zwar dem Leistungszeitraum
Dezember 2001 zuzurechnen seien, die jedoch erst bis Ende
Jänner/Anfang Februar des Folgejahres (2002) gelegt worden wären, um
die per 15. Februar 2002 fällige Umsatzsteuer richtig zuordnen zu
können. Dazu sei noch angemerkt, dass zu diesem Zeitpunkt auch der
Zahlungseingang noch nicht erfolgt gewesen sei.
Die haftungsgegenständliche Lohnsteuer 2001 in
Höhe von € 20.969,00 betreffe Abfuhrdifferenzen, die
anlässlich einer Lohnsteuerprüfung festgestellt worden seien. Die
Ursache für das Nichtabführen liege darin begründet, dass zum
Bilanzstichtag eines jeden Jahresabschlusses mehreren Arbeitnehmern nicht
ausbezahlte Urlaubsstunden und Mehrarbeitsstunden verblieben seien. Dafür
sei in den entsprechenden Jahresabschlüssen regelmäßig eine
entsprechende Rückstellung gebildet worden. Als erkennbar gewesen sei, dass
im Jahr 2002 abweichend von der bisherigen Vorgangsweise eine Auszahlung
erforderlich sein werde, sei im März 2002 eine Aufrollung der
Lohnverrechnung erfolgt. Dabei hätten sich jene Differenzen ergeben, welche
dann bei der Lohnsteuerprüfung als Abfuhrdifferenzen festgestellt worden
seien.
Die Position Lohnsteuer Jänner 2002 in Höhe
von € 1.068 betreffe nur die Lohnzahlungen an einzelne wenige
verbleibende Dienstnehmer, für die es mit Fälligkeit
15. Februar 2002 zu keiner Lohnsteuerabfuhr mehr gekommen
sei.
Die zeitnah zur Konkurseröffnung liegenden
Fälligkeiten der genannten Abgaben seien unter dem Licht zu sehen, dass
unmittelbar vor dem Konkursantrag am 19. März 2002 mit der
Hausbank intensive Finanzierungsgespräche geführt und Finanzpläne
aktiv diskutiert worden seien, die anfangs Erfolg versprechend gewesen
wären, sich letztlich jedoch für die Geschäftsführung
überraschend als erfolglos herausgestellt hätten. Zum Zeitpunkt der
Fälligkeit obiger Ausgaben habe für die Geschäftsführung
noch Aussicht auf eine Einigung mit der Hausbank bestanden. Diese
Zahlungsverpflichtungen seien daher nicht ignoriert worden und auch nicht
fahrlässig unerfüllt geblieben (auch nicht leicht fahrlässig),
sondern, verbunden mit Stundungsersuchen, hinausgeschoben worden.
Eine schuldhafte Verletzung bestehender
Geschäftsführerverpflichtungen im Zusammenhang mit der Abfuhr von
Abgaben sei daher nicht gegeben. Die vorgeworfene Schuldhaftigkeit sei auch
unter dem Gesichtspunkt zu beurteilen, dass der Bw. als
Geschäftsführer alle Abgabenverpflichtungen in den vergangenen
über 20 Jahren pflichtgemäß erfüllt habe, bis knapp
vor Konkurseröffnung. Der Bw. hätte die nicht abgeführten Abgaben
ebenfalls entrichtet, wenn die ursprünglichen Zusagen der Hausbank nicht
völlig überraschend zurückgenommen worden
wären.
Da diese Ausführungen allenfalls noch einer weiteren
Ergänzung bedürften, wiederhole der Bw. seinen Antrag in der
Berufungsschrift, ihm die Gelegenheit einer mündlichen Ergänzung
dieser Ausführungen zu geben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff. bezeichneten Vertreter neben den durch sie
vertretenen Abgabepflichtigen für die diese betreffenden Abgaben insoweit,
als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten
Pflichten nicht eingebracht werden können.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer
Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher
Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen
obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben
insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie
verwalten, entrichtet werden.
Unbestritten war der Bw. im Zeitraum
14. Jänner 1998 bis zur Konkurseröffnung über das
Vermögen der Primärschuldnerin Fa. G-GmbH, welche mit Beschluss des
Landesgerichtes Korneuburg vom 20. März 2002 erfolgte, deren
Geschäftsführer. Er zählt damit zum Kreis der im § 80
BAO genannten Personen, welche zur Haftung gemäß
§ 9 BAO herangezogen werden können.
Voraussetzung für die Geltendmachung der Haftung ist
zunächst die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen
Abgabenschuldigkeiten bei der Primärschuldnerin.
Der über das Vermögen der Fa. G-GmbH
eröffnete Konkurs wurde mit Beschluss des genannten Gerichtes vom
5. Juli 2005 nach Schlussverteilung und Ausschüttung einer Quote
von 0,1725% aufgehoben. Es ist somit von einer Uneinbringlichkeit der
aushaftenden haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten in dem die
ausgeschüttete Konkursquote übersteigendem Ausmaß
auszugehen.
Die Haftung erstreckt sich auf Abgaben, deren
Fälligkeit in den Zeitraum der Geschäftsführertätigkeit des
Bw. vor Konkurseröffnung gefallen ist.
Der Zeitpunkt, für den zu beurteilen ist, ob der
Vertreter die für die Abgabenentrichtung erforderlichen Mittel hatte,
bestimmt sich danach, wann die Abgaben bei Beachtung der Abgabenvorschriften zu
entrichten gewesen wären (z.B. VwGH 23.11.2004, 2001/15/0108).
Bei Selbstbemessungsabgaben, wie sie die
verfahrensgegenständliche Umsatzsteuer und die Lohnsteuer darstellen, ist
maßgebend, wann die Abgaben bei ordnungsgemäßer
Selbstberechnung abzuführen gewesen wären. Maßgebend ist somit
der Zeitpunkt der Fälligkeit der betreffenden Abgabe, unabhängig
davon, wann sie bescheidmäßig festgesetzt wurde (VwGH 23.1.2003,
2001/16/0291).
Die vom Haftungsbescheid umfasste Umsatzsteuer 2001 in
Höhe von € 13.746,51 basiert auf einer am 9. Juli 2003
nach Durchführung einer Umsatzsteuernachschau erfolgten
bescheidmäßigen Festsetzung und war vor Konkurseröffnung am
15. Februar 2002, also im Zeitraum der
Geschäftsführertätigkeit des Bw., fällig. Wie der Bw. selbst
in der Berufung ausführt, lagen dieser bescheidmäßigen
Festsetzung noch nicht gelegte und auch noch nicht kassierte Abrechnungen
insbesonders im Zusammenhang mit EDV-Problemen bei der Euroumstellung Ende 2001
zugrunde. Unstrittig ist daher insoweit, dass eine spätestens am
15. Februar 2002 fällige Umsatzsteuer 2001 aufgrund nicht
durchgeführter Abrechnungen durch den Bw. nicht zeitgerecht entrichtet
wurde. Sein Berufungsvorbringen dahingehend, dass diese Umsatzsteuerbeträge
auch bis zum Fälligkeitstag noch nicht vereinnahmt worden seien, kann eine
schuldhafte Pflichtverletzung des Bw. aus folgenden Gründen nicht
entschuldigen.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes wäre es Aufgabe des Geschäftsführers
gewesen, darzutun, weshalb er den auferlegten Pflichten nicht entsprochen habe,
insbesondere nicht Sorge habe tragen können, dass die Gesellschaft die
anfallenden Abgaben aus den vorhandenen Mitteln entrichtet hat, widrigenfalls
von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden
darf. Hat der Vertreter schuldhaft seine Pflicht verletzt, für die
Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft Sorge zu tragen, so darf die
Abgabenbehörde auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung für die
Uneinbringlichkeit ursächlich war. Der Geschäftsführer haftet
für nicht entrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die Mittel,
die ihm für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft zur
Verfügung gestanden sind, hiezu nicht ausreichten, es sei denn er weist
nach, dass er die Abgabenschuldigkeiten im Verhältnis nicht schlechter
behandelt hat, als bei anteiliger Verwendung der vorhandenen Mittel für die
Begleichung aller Verbindlichkeiten (VwGH 19.1.2005, 2004/130156).
Das gänzliche Nichtvorhandensein liquider Mittel zu
einer zumindest anteiligen Entrichtung der haftungsgegenständlichen
Abgabenschuldigkeiten wurde vom Bw. in der gegenständlichen Berufung nicht
behauptet und auch die Aktenlage lässt den Schluss auf ein Vorhandensein
liquider Mittel für eine zumindest teilweise, dem
Gleichbehandlungsgrundsatz entsprechende, Entrichtung der
haftungsgegenständlichen Beträge an Umsatzsteuer 2001 und
Umsatzsteuer Dezember 2001 (beide fällig am
15. Februar 2002) zu. Dieser Schluss kann einerseits aus in den
Umsatzsteuervoranmeldungen der Monate Februar 2002 und März 2002,
welche Umsätze in Höhe von € 16.349,25 und
€ 8.617,35 (für 1. bis 20. März 2002) ausweisen,
abgeleitet werden und andererseits auch aus dem Umstand, dass aus der aus dem
Abgabenkonto ersichtlichen Meldung von Lohnabgaben für den Monat
Februar 2002 auf eine Auszahlung von Löhnen geschlossen werden kann.
Es wäre daher am Bw. gelegen, anhand einer
ordnungsgemäßen Liquiditätsrechnung einen Nachweis zu erbringen,
dass die Abgabenbehörde bei der Entrichtung der
haftungsgegenständlichen Umsatzsteuerbeträge im Verhältnis nicht
schlechter gestellt wurde, als die übrigen Gläubiger der
Fa. G-GmbH. Da seitens des Bw. eine Gläubigergleichbehandlung weder
behauptet noch nachgewiesen wurde, erfolgte die Haftungsinanspruchnahme im
vollen Ausmaß der nunmehr aushaftenden Beträge an
Umsatzsteuer 2001 und Dezember 2001 zu Recht.
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das Berufungsvorbringen
des Bw. im Bezug auf die am 15. Februar 2002 fällig gewordene
Umsatzsteuervorauszahlung Dezember 2001 in Höhe von
€ 76.503,50 dahingehend, dass dieser Umsatzsteuerschuld Rechnungen
zugrunde liegen würden, die erst Ende Jänner/Anfang Februar des
Folgejahres 2002 gelegt worden seien und bei denen zum
Fälligkeitszeitpunkt auch der Zahlungseingang noch nicht erfolgt gewesen
wäre, eine schuldhafte Pflichtverletzung des Bw. nicht beseitigen kann. Wie
bereits ausgeführt, wäre es am Bw. gelegen, den Nachweis dahingehend
zu erbringen, dass die Abgabenbehörde bei der Zahlung der aushaftenden
Abgabenschuldigkeiten nach Maßgabe der vorhandenen liquiden Mittel im
Verhältnis zu anderen Gläubigern nicht nachteilig behandelt
wurde.
Mit Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz
vom 9. April 2002 wurden aufgrund einer Lohnsteuerprüfung
festgestellte Abfuhrdifferenzen an Lohnsteuer 2001 in Höhe von
€ 20.969,00 festgesetzt. Diese auf den Lohnkonten der Fa. G-GmbH
ausgewiesenen Lohnsteuerbeträge wurden vom Bw. als gesetzlichen Vertreter
der Primärschuldnerin nicht bis zum 15. Jänner 2002 gemeldet
und entrichtet. Dazu bringt de Bw. in der gegenständlichen Berufung vor,
dass zum Bilanzstichtag eines jeden Jahresabschlusses für mehrere
Arbeitnehmer nicht ausbezahlte Urlaubsstunden und Mehrarbeitsstunden verblieben
wären und dafür regelmäßig eine entsprechende
Rückstellung gebildet worden sei. Als erkennbar gewesen sei, dass im
Jahr 2002, abweichend von der bisherigen Vorgangsweise, eine Auszahlung
erforderlich sein würde, sei im März 2002 eine Aufrollung der
Lohnverrechnung erfolgt. Dabei hätten sich jene Differenzen ergeben, die
dann bei der genannten Lohnsteuerprüfung als Abfuhrdifferenzen festgestellt
worden seien.
Auch dieses Vorbringen kann den Bw. zum Vorwurf einer
schuldhaften Pflichtverletzung nicht entschuldigen. Reichen nämlich die dem
Arbeitgeber zur Verfügung stehenden Mittel zur Zahlung des vollen
vereinbarten Arbeitslohnes und der darauf entfallenden Lohnsteuern nicht aus, so
hat der Geschäftsführer die Lohnsteuer entsprechend der Bestimmung des
§ 78 Abs. 3 EStG von dem tatsächlich zur Auszahlung
gelangenden niedrigeren Betrag zu berechnen und einzubehalten. In solchen
Fällen dürfen somit Löhne nicht in voller Höhe ausbezahlt
werden und sind anteilig zu kürzen, wobei die auf den gekürzten
Lohnbetrag entfallende Lohnsteuer zur Gänze zu entrichten ist (vgl. z.B.
VwGH 16.2.2000, 95/15/0046).
Aus denselben Gründen ergibt sich auch die
Rechtmäßigkeit der Haftungsinanspruchnahme des Bw. für
Lohnsteuer Jänner 2002 (Fälligkeit 15. Februar 2002) in
Höhe von € 1.068,56. Insoweit hat der Bw. in der
gegenständlichen Berufung eine schuldhafte Pflichtverletzung schlüssig
mit seinem Vorbringen dahingehend anerkannt, dass die Lohnsteuer
Jänner 2002 und die Lohnzahlungen nur einzelne wenige verbleibende
Dienstnehmer betroffen hätte, für die es mit Fälligkeit
15. Februar 2002 zu keiner Lohnsteuerabfuhr mehr gekommen
sei.
Durch Nichtvorliegen einer schuldhaften Pflichtverletzung
versucht der Bw. in der gegenständlichen Berufung auch damit zu
begründen, dass die zeitnah zur Konkurseröffnung liegenden
Fälligkeiten aus den gegenständlichen Abgaben unter dem Licht zu sehen
seien, dass bis unmittelbar vor dem Konkursantrag am
19. März 2002 mit der Hausbank intensive
Finanzierungsgespräche geführt und Finanzpläne aktiv diskutiert
worden wären, die anfangs auch Erfolg versprechend gewesen seien, sich
letztendlich jedoch für die Geschäftsführung überraschend
als erfolglos herausgestellt hätten. Unmittelbar danach sei der
Konkursantrag gestellt worden. Zum Zeitpunkt der Fälligkeit obiger Abgaben
hätte für den Bw. noch die Aussicht auf eine Einigung mit der Hausbank
bestanden. Diese Zahlungsverpflichtungen seien daher nicht ignoriert worden und
seien auch nicht fahrlässig unerfüllt geblieben, sondern, verbunden
mit Stundungsansuchen, hinausgeschoben worden.
Dazu ist aus der Aktenlage ein Stundungsansuchen der
Primärschuldnerin vom 15. Februar 2002 dahingehend ersichtlich,
dass nach Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat
Dezember 2001 auf dem Abgabenkonto einen Rückstand in Höhe von
€ 88.780,24 bestehe. Für diesen Rückstand, in welchem die
haftungsgegenständliche Umsatzsteuervorauszahlung Dezember 2001 und die
Lohnsteuer Jänner 2002, nicht aber die nach Konkurseröffnung
bescheidmäßig festgesetzten Beträge an Umsatzsteuer 2001
und Lohnsteuer 2001 enthalten waren, wurde um Stundung bis
15. März 2002 ersucht. Dies mit der Begründung, dass die
sofortige Entrichtung dieses Gesamtbetrages mit einer erheblichen Härte
verbunden wäre. Saisonal bedingt bestehe derzeit eine gewisse
Illiquidität des Unternehmens, da die Außenstände nur schleppend
eingehen würden. Der Zahlungseingang von Großkunden, für welche
die Firma die Umsatzsteuer jetzt zu entrichten hätte, verzögere sich
und werde voraussichtlich erst im Laufe der nächsten Wochen einlangen. Die
Einbringlichkeit der Abgabe sei daher nicht gefährdet. Dieses
Zahlungserleichterungsansuchen wurde schließlich mit Bescheid der
Abgabenbehörde erster Instanz vom 4. April 2002 nach
Konkurseröffnung abgewiesen.
Eine Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten liegt nach der
ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor, wenn der Vertreter
Zahlungserleichterungen (§ 212 BAO) mit der wahrheitswidrigen
Behauptung erwirkt, die Einbringlichkeit der Abgabe werde durch den
Zahlungsaufschub nicht gefährdet (VwGH 24. Oktober 1990,
90/13/0087).
Wie der Bw. selbst in der gegenständlichen Berufung
darstellt, befand sich die Primärschuldnerin im Zeitpunkt der Einbringung
des Stundungsansuchens am 15. Februar 2002 in einer äußerst
schwierigen wirtschaftlichen Lage und die Eröffnung des Konkursverfahrens
hätte nur durch eine weitere Kreditgewährung seitens der Hausbank
verhindert werden können. In einer derartigen Situation, während
laufender Verhandlungen und ohne Vorliegen einer konkreten Finanzierungszusage
durch die Hausbank, in einem Zahlungserleichterungsansuchen darzustellen, dass
die Einbringlichkeit der Abgaben nicht gefährdet wäre, stellt eine
offensichtlich nicht den Tatsachen entsprechende Behauptung und somit eine
schuldhafte Pflichtverletzung dar. Die mit dem Einbringen eines
Stundungsansuchens verbundene Hemmung der Einbringung wurde daher schuldhaft
widerrechtlich herbeigeführt. Der Nachweis dahingehend, dass der Bw.
berechtigterweise bei Einbringung des Stundungsansuchens am 15. Februar
2002 davon ausgehen konnte, dass eine weitere Finanzierung durch die Hausbank
erfolgen werde, etwa in Form einer schriftlichen Finanzierungszusage durch die
Bank, wurde ja seitens des Bw. nicht erbracht bzw. das Vorliegen eines solchen
auch nicht behauptet.
Zudem ist auch zum im Stundungsansuchen beantragten
hinausgeschobenen Zahlungstermin 15. März 2002 nicht einmal eine
anteilige Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung Dezember 2001 im Sinne
des von einem ordnungsgemäßen Geschäftsführer
einzuhaltenden Gleichheitsgrundsatzes erfolgt.
Die Abgabenbehörde erster Instanz ist daher bei
Erlassung des Haftungsbescheides zu Recht von einer schuldhaften
Pflichtverletzung des Bw. im Bezug auf die Nichtentrichtung der
haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten ausgegangen.
Bei schuldhafter Pflichtverletzung darf die
Abgabenbehörde mangels dagegensprechenden Umstände auch annehmen, dass
diese Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit gewesen ist
(vgl. VwGH 13.4.2005, 2002/13/0177, 0178).
Die im Wege einer teilweise stattgebenden
Berufungsentscheidung erfolgte Einschränkung der Haftungsschuld ergibt sich
einerseits daraus, dass die Umsatzsteuer 2001 zum Zeitpunkt der Erlassung
der gegenständlichen Berufungsentscheidung nunmehr mit einem Betrag von
€ 13.310,51 aushaftet und andererseits aufgrund der im Konkurs
erfolgten Ausschüttung einer Quote von 0,1725%.
Die aus dem Spruch ersichtliche Höhe der
Haftungsschuld stellt sich daher wie folgt dar:
|
Abgabenart
|
Zeitraum
|
Fälligkeitstag
|
Betrag
in €
|
Umsatzsteuer
|
2001
|
15.02.2002
|
13.310,51
|
Umsatzsteuer
|
12/2001
|
15.02.2002
|
76.503,50
|
Lohnsteuer
|
2001
|
15.01.2002
|
20.969,00
|
Lohnsteuer
|
01/2002
|
15.02.2002
|
1.068,56
|
|
|
Summe:
-
Konkursquote (0,1725%)
Haftungsbetrag
laut
Berufungsentscheidung
:
|
111.851,57
-192,94
111.658,63
Da ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen
Verhandlung gemäß
§ 284 Abs. 1 Z. 1 BAO in
der gegenständlichen Berufung nicht gestellt wurde, dem Bw. zur Wahrung des
Parteiengehörs Gelegenheit zur einer schriftlichen Ergänzung des
Berufungsvorbringens gegeben wurde (welche er auch wahrnahm) und der Sachverhalt
zur Inanspruchnahme des Bw. als Haftungspflichtigen gemäß
§§ 9, 80 BAO für Abgabenschuldigkeiten der
Fa. G-GmbH ausreichend geklärt war, war dem Antrag des steuerlich
vertretenen Bw., ihm die Gelegenheit zu einer weiteren mündlichen
Ergänzung seiner Ausführungen zu geben, nicht zu folgen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 26.
März 2007
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2247-W/05
- Stammnummer
- 27498
- Gültig
- 26.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF