Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0078-F/05
Haftung eines Geschäftsführers für Abgabenschuldigkeiten der Primärschuldnerin
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0078-F/05vom 26.07.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des IH, B, vertreten durch Dr. iur. Egon
R. Rhomberg, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, 6900 Bregenz,
Ölrainstraße 3, vom 22. November 2004 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Z vom 19. Oktober 2004 betreffend Haftung gemäß
§ 9 iVm § 80 BAO entschieden:
Der Berufung
wird im Ausmaß der Berufungsvorentscheidung vom.30. November 2004 Folge
gegeben. Die Haftung wird auf einen Betrag in Höhe von 38.479,30 €
anstatt wie bisher 40.623,33 € eingeschränkt.
Im Übrigen
wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Haftungsbescheid des Finanzamtes Z vom 19. Oktober 2004
wurde der Berufungswerber (Bw.) gemäß
§ 9 iVm § 80 BAO
für die aushaftenden Abgabenschuldigkeiten der Fa. "OAM" im Ausmaß
von insgesamt 40.623,33 € in Anspruch genommen, wobei sich diese
Schuldigkeiten wie folgt zusammensetzen:
|
Im Rückstandsausweis
enthalten seit
|
Abgabenart
|
Zeitraum
|
Fälligkeitstag
|
Zahlungsfrist
|
Betrag
|
10.03.2004
|
Umsatzsteuer
|
2002
|
17.02.2003
|
02.02.2004
|
2.039,06
€
|
10.03.2004
|
Lohnsteuer
|
12/2003
|
15.01.2004
|
02.02.2004
|
498,86
€
|
10.03.2004
|
Dienstgeberbeitrag
|
12/2003
|
15.01.2004
|
02.02.2004
|
201,57
€
|
10.03.2004
|
Dienstgeberzuschlag
|
12/2003
|
15.01.2004
|
02.02.2004
|
17,47
€
|
10.03.2004
|
Körperschaftsteuer
|
01-03/2004
|
16.02.2004
|
|
437,00
€
|
10.03.2004
|
Kammerumlage
|
10-12/2003
|
16.02.2004
|
|
104,80
€
|
13.04.2004
|
Umsatzsteuer
|
01/2004
|
15.03.2004
|
|
3.004,01
€
|
10.05.2004
|
Umsatzsteuer
|
02/2004
|
15.04.2004
|
|
2.736,75
€
|
10.05.2004
|
Säumniszuschlag1
|
2004
|
19.04.2004
|
|
116,73
€
|
09.07.2004
|
Körperschaftsteuer
|
04-06/2004
|
17.05.2004
|
|
437,00
€
|
09.07.2004
|
Exekutionsgebühr
|
2004
|
22.06.2004
|
|
5,85
€
|
09.08.2004
|
Umsatzsteuer
|
03/2004
|
17.05.2004
|
|
279,13
€
|
09.08.2004
|
Umsatzsteuer
|
04/2004
|
15.06.2004
|
|
2.480,57
€
|
09.08.2004
|
Kammerumlage
|
01-12/2003
|
16.02.2004
|
28.06.2004
|
105,00
€
|
09.08.2004
|
Lohnsteuer
|
01/2004
|
16.02.2004
|
28.06.2004
|
370,74
€
|
09.08.2004
|
Dienstgeberbeitrag
|
01/2004
|
16.02.2004
|
28.06.2004
|
193,89
€
|
09.08.2004
|
Dienstgeberzuschlag
|
01/2004
|
16.02.2004
|
28.06.2004
|
16,80
€
|
09.08.2004
|
Umsatzsteuer
|
02-12/2003
|
16.02.2004
|
28.06.2004
|
9.331,23
€
|
09.08.2004
|
Lohnsteuer
|
02/2004
|
15.03.2004
|
28.06.2004
|
369,02
€
|
09.08.2004
|
Dienstgeberbeitrag
|
02/2004
|
15.03.2004
|
28.06.2004
|
206,15
€
|
09.08.2004
|
Dienstgeberzuschlag
|
02/2004
|
15.03.2004
|
28.06.2004
|
17,87
€
|
09.08.2004
|
Lohnsteuer
|
03/2004
|
15.04.2004
|
28.06.2004
|
276,48
€
|
09.08.2004
|
Dienstgeberbeitrag
|
03/2004
|
15.04.2004
|
28.06.2004
|
133,34
€
|
09.08.2004
|
Dienstgeberzuschlag
|
03/2004
|
15.04.2004
|
28.06.2004
|
11,56
€
|
09.08.2004
|
Säumniszuschlag1
|
2004
|
21.05.2004
|
|
60,08
€
|
09.08.2004
|
Säumniszuschlag2
|
2004
|
17.06.2004
|
|
58,37
€
|
09.08.2004
|
Säumniszuschlag1
|
2004
|
17.06.2004
|
|
54,73
€
|
09.08.2004
|
Verspätungszuschlag
|
02-12/2003
|
28.06.2004
|
|
466,56
€
|
09.08.2004
|
Umsatzsteuer
|
2003
|
16.02.2004
|
02.07.2004
|
9.461,41
€
|
09.08.2004
|
Säumniszuschlag1
|
2004
|
19.07.2004
|
|
186,62
€
|
09.08.2004
|
Säumniszuschlag1
|
2004
|
19.07.2004
|
|
189,23
€
|
09.09.2004
|
Körperschaftsteuer
|
07-09/2004
|
16.08.2004
|
|
437,00
€
|
11.10.2004
|
Verspätungszuschlag
|
04/2004
|
13.09.2004
|
|
198,45
€
|
11.10.2004
|
Umsatzsteuer
|
05-06/2004
|
16.08.2004
|
30.09.2004
|
6.000,00
€
|
19.10.2004
|
Säumniszuschlag1
|
2004
|
18.10.2004
|
|
120,00
€
|
|
|
|
|
|
40.623,33
€
Als Begründung wurde ausgeführt, der Bw. sei als
Geschäftsführer der Fa. "OAM" im Hinblick auf die Bestimmung des
§ 80 Abs. 1 BAO insbesondere verpflichtet gewesen, dafür Sorge zu
tragen, dass die Abgaben dieser Gesellschaft entrichtet würden. Bei der
gegebenen Aktenlage müsse das Finanzamt bis zum Beweis des Gegenteiles
davon ausgehen, dass der Bw. diese gesetzliche Verpflichtung schuldhaft verletzt
habe (s.a. VwGH vom 17.5.1984, 83/15/0115, 0116). Die Gesellschaft verfüge
laut Erhebungen des Vollstreckungsbeamten über keine
Vermögensgegenstände. Die Lokalität (RB) sei mit
30. September 2004 geschlossen worden. Da der Bw. laut Firmenbuch seit
dem 14. Jänner 2002 als selbständiger
Geschäftsführer eingetragen und die Einbringlichkeit bei der
Gesellschaft nicht mehr gegeben sei, wäre die Haftung bezüglich der
noch ausstehenden Forderungen gegenüber dem Bw. auszusprechen
gewesen.
Mit Schreiben vom 22. November 2004 (eingebracht
am 23. November 2004) wurde gegen den Haftungsbescheid Berufung
eingebracht. In der Begründung wurde ausgeführt, bezüglich der
Abgabenschuldigkeiten der Fa. "OAM" sei mit gleichem Datum ein Ratenansuchen
eingebracht worden. In diesem sei ausgeführt worden, dass die Einhaltung
der Ratenzahlungen und die Abdeckung des Gesamtrückstandes in
Teilbeträgen auch im Interesse des Bw. liege, der die Fortführung des
Unternehmens mit großen Anstrengungen betreibe. Eine neue Lokalität
sei ab März 2005 in Verhandlung, weshalb laufende Ratenzahlungen bzw. der
Abbau des Gesamtrückstandes bis Ende kommenden Jahres möglich sein
sollten. Der Bw. sei zwischenzeitig zumindest seiner Verpflichtung zur
Einreichung der Abgabenerklärungen nachgekommen. Es fehlten jedoch die
liquiden Mittel, um die Abgabenschuldigkeiten ebenso wie andere
Verbindlichkeiten sowie die Gehälter zu den jeweiligen
Fälligkeitszeitpunkten entrichten zu können. Zur Aufrechterhaltung des
Geschäftsbetriebes müssten die Getränkelieferungen Zug um Zug
bezahlt werden, Altlasten hätten jedoch im Wesentlichen keine abgedeckt
werden können. Als zumindest geringe Liquidität vorhanden gewesen sei,
seien mit den vorhandenen Mitteln auch die Abgabenschuldigkeiten anteilig
getilgt worden, sodass die Abgabenbehörde gegenüber den anderen
Gläubigern zumindest nicht benachteiligt worden sei. Eine schuldhafte
Pflichtverletzung des Vertreters liege somit nicht vor.
Mit Berufungsvorentscheidung vom
30. November 2004 wurde der Berufung gegen den Haftungsbescheid
teilweise stattgegeben und die Haftung auf
38.479,30 €
eingeschränkt. In der Begründung wurde ausgeführt, Voraussetzung
für die Haftung seien eine Abgabenforderung gegen den Vertretenen, die
Stellung als Vertreter, die Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung, eine
Pflichtverletzung des Vertreters, dessen Verschulden an der Pflichtverletzung
und die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die
Uneinbringlichkeit. Im vorliegenden Fall seien die haftungsgegenständlichen
Abgabenforderungen gegen die Primärschuldnerin ebenso unstrittig wie die
Stellung des Bw. als für die Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Pflichten
im haftungsrelevanten Zeitraum verantwortlichen Vertreter der Gesellschaft.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes sei es Aufgabe des Geschäftsführers darzutun,
weshalb er nicht dafür habe Sorge tragen können, dass die
fälligen Abgaben entrichtet würden, widrigenfalls von der
Abgabenbehörde die schuldhafte Verletzung der ihm auferlegten Pflichten
angenommen werden dürfe. Habe der Geschäftsführer schuldhaft
seine Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtung aus den ihm zur
Verfügung stehenden Mitteln zu sorgen, so dürfe die
Abgabenbehörde auch davon ausgehen, dass die Verletzung dieser Pflicht
Ursache für die Uneinbringlichkeit der nicht entrichteten Abgaben gewesen
wäre. Der Geschäftsführer hafte für nicht entrichtete
Abgaben auch dann, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel zur Entrichtung
aller Schulden nicht ausreichten, es sei denn, er weise nach, dass diese Mittel
anteilig für die Begleichung aller Schulden verwendet worden seien.
Widrigenfalls hafte der Geschäftsführer für die aushaftenden
Abgabenschuldigkeiten zur Gänze (VwGH 27.9.2000, 95/14/0056).
In der Berufung sei vorgebracht worden, zu den jeweiligen
Fälligkeitszeitpunkten hätten die liquiden Mittel gefehlt, um die
Abgabenschuldigkeiten ebenso wie andere Verbindlichkeiten sowie die
Gehälter zu entrichten. Erst bei geringer vorhandener Liquidität seien
anteilig Abgabenschuldigkeiten bedient worden. Dem widerspreche jedoch, dass zur
Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes die Getränkelieferanten Zug
um Zug bezahlt worden seien. Im Übrigen sei die behauptete anteilige
Entrichtung der Abgabenschuldigkeiten nicht konkret dargetan worden.
In der Verwendung vorhandener Mittel für die Bezahlung
neu eingegangener Verbindlichkeiten anstelle der anteiligen Befriedigung aller
bestehenden offenen Verbindlichkeiten liege gleichermaßen eine Verletzung
der Gleichbehandlung von Gläubigern wie in der bevorzugten Abzahlung
bereits bestehender Verbindlichkeiten (VwGH 7.9.1990, 89/1/0132). Infolge der
schuldhaften Pflichtverletzung durch den Bw. habe die Abgabenbehörde nach
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch davon ausgehen können,
dass die Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit der
haftungsgegenständlichen Abgaben gewesen sei und den Bw. als Haftenden in
dem im Spruch ersichtlichen Ausmaß in Anspruch nehmen können.
Der Haftungsbetrag werde auf Grund der zwischenzeitlich
verspätet nachgereichten Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate Mai
und Juni 2004 um
1.970,54 €
(Wiederaufnahme per 23. November 2004) und durch die Abgabe der
Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat Oktober 2004 um einen Betrag von
173,49 €
eingeschränkt.
Am 4. Jänner 2005 wurde ein Antrag auf
Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz beim Finanzamt Z
eingebracht. In diesem wurde in Ergänzung zum Berufungsschriftsatz vom
22. November 2004 sinngemäß Folgendes
vorgebracht:
Voraussetzung für eine Haftungsinanspruchnahme
gemäß
§ 9 BAO iVm § 80 BAO sei unter
anderem die Uneinbringlichkeit der in Haftung gezogenen Abgaben bei der
Primärschuldnerin. Dies sei gegenständlich jedoch nicht der Fall. Im
angefochtenen Haftungsbescheid bringe das Finanzamt Bregenz lediglich vor, "laut
Erhebungen des Vollstreckungsbeamten verfüge die Gesellschaft über
keine Vermögensgegenstände. Zudem sei die Lokalität (RB) mit
30. September 2004 geschlossen worden. Letzteres treffe zwar zu (das
Pachtverhältnis sei mit Ende September aufgelöst worden), dies bedeute
jedoch nicht automatisch, dass die Fa. "OAM" über kein Vermögen mehr
verfüge. Aufgabe des Finanzamtes Z wäre gewesen, zu eruieren, ob bzw.
welches Vermögen vorhanden sei. Aus dem Anlagenverzeichnis in der Bilanz
zum 31.12.2003 sei zu ersehen, dass an Anlagevermögen insgesamt
nachfolgende Werte vorhanden gewesen seien:
|
Betriebs- und Geschäftsausstattung
|
14.579,72 €
|
Festwert
|
3.000,00 €
|
Gesamt
|
17.579,72 €
Das Anlagevermögen habe sich auch zum Zeitpunkt der
Erlassung des Haftungsbescheides nicht verringert. Die Betriebs- und
Geschäftsausstattung sei zur Gänze in einer Lagerhalle in HM,
eingelagert worden. Der tatsächliche Wert dieser Ausstattung würde
zudem den Buchwert von
17.579,72 €
deutlich übersteigen. Schon aus diesem Grund seien die Voraussetzungen
für eine Haftungsinanspruchnahme des Geschäftsführers nicht
gegeben. Auch läge seitens des Bw. keine schuldhafte Pflichtverletzung vor.
Ebenso sei der Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und
der Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten
zu verneinen. Aus den Daten des in Kopie beigelegten Steuerkontos ergebe sich,
dass der Bw. regelmäßig Zahlungen an das Finanzamt geleistet habe.
Insbesondere seien zu den nachstehend angeführten Terminen die folgenden
größeren Beträge überwiesen worden:
|
04.05.04
|
437,00 €
|
19.07.04
|
1.800,00 €
|
24.08.04
|
508,44 €
|
25.08.04
|
437,00 €
|
30.08.04
|
1.800,00 €
Zusätzlich seien weitere "kleinere" Zahlungen
erfolgt.
Gesamthaft werde somit das Bemühen des Bw. aufgezeigt,
das Finanzamt Z entsprechend den finanziellen Möglichkeiten der Fa. "OAM"
zumindest gleich wie allfällige übrige Gläubiger zu befriedigen.
Es sei daher unrichtig, dass andere Gläubiger quotenmäßig besser
bedient worden seien als die Abgabenbehörde.
Unabhängig davon sei auch davon auszugehen, dass,
selbst wenn ausschließlich Rückzahlungen an das Finanzamt Z geleistet
worden wären, der Rückstand gegenüber der Abgabenbehörde
nicht wesentlich geringer wäre. In einem solchen Falle hätte die
Primärschuldnerin, da keine neuen Waren gekauft hätten werden
können, zumindest seit Anfang 2004 keine Einnahmen mehr erzielt. Wären
also, wie das Finanzamt Z offensichtlich fordert, keine anderen Gläubiger
mehr befriedigt worden, hätte das Unternehmen spätestens zu diesem
Zeitpunkt geschlossen werden müssen, sodass auch die zuvor aufgelisteten
Rückzahlungen nicht erfolgt wären, weshalb es zumindest zum selben
Abgabenausfall gekommen wäre. Ein Ursächlichkeitszusammenhang sei
somit zu verneinen. Zum Beweis für die zuvor gemachten Angaben werde die
Vorlage sämtlicher Kassabuchunterlagen und Bankbelege des Jahres 2004
angeboten. Aus diesen Unterlagen sei zu ersehen, dass keine schuldhafte
Pflichtverletzung des Geschäftsführers vorläge.
Es werde daher beantragt, der Berufung Folge zu geben und
den Haftungsbescheid vom 19. Oktober 2004 zu beheben. In eventu werde
eine ziffernmäßige Beschränkung des Haftungsbetrages auf maximal
3.000,00 €
beantragt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff. bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen
Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die
Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten
nicht eingebracht werden können.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die zur
Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen
Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von
ih-nen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte
wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, daß die Abgaben
aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Mit dem gegenständlich angefochtenen Haftungsbescheid
wurde der Bw. für bei der Pri-märschuldnerin noch aushaftende Abgaben
in Höhe von insgesamt 40.623,33
€ zur
Geschäftsführerhaftung herangezogen.
Wie das Finanzamt in seiner Berufungsvorentscheidung
zutreffend anführte, sind Voraussetzung für die Haftung eine
Abgabenforderung gegen den Vertretenen, die Stellung als Vertreter, die
Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung, eine Pflichtverletzung des Vertreters,
dessen Verschulden an der Pflichtverletzung und die Ursächlichkeit der
Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit.
Im Berufungsfall sind die haftungsgegenständlichen
Abgabenforderungen gegen die Fa. "OAM" ebenso unbestritten wie die Stellung des
Bw. als selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer dieser
Gesellschaft im haftungsgegenständlichen Zeitraum. Der Bw. stellt jedoch
die Uneinbringlichkeit dieser Forderungen bei der Primärschuldnerin in
Abrede, bestreitet, dass seinerseits eine schuldhafte Pflichtverletzung
vorliegt, und verneint zudem einen Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen der
Pflichtverletzung und dem Abgabenausfall.
Uneinbringlichkeit
der haftungsgegenständlichen Abgabenforderungen bei der
Primärschuldnerin
Dazu wird seitens des Bw.
vorgebracht, zum Zeitpunkt der Erlassung des Haftungsbescheides habe der
Buchwert des Anlagevermögens der Primärschuldnerin
17.579,72 €
betragen. Der tatsächliche Wert sei wesentlich höher. Bei dem
Anlagevermögen handle es sich im Wesentlichen um die Betriebs- und
Geschäftsausstattung (in der Bilanz bewertet mit
14.579,72 €), die
sich seit Auflösung des Pachtverhältnisses und Schließung der
Lokalität der Gesellschaft Ende September 2004 in einer Lagerhalle in HM,
befinde.
Wie das Finanzamt Z erhoben hat, wurde seitens der
Gebietskrankenkasse bereits am 13. Dezember 2004 gegenüber der
Fa. "OAM" ein Konkursantrag gestellt. In der Folge wurde am
13. Jänner 2005 vom Gericht ein Pfändungsversuch in der
Lagerhalle in H in Anwesenheit des Bw. unternommen. Der Gerichtsvollzieher hat
jedoch auf eine Pfändung der sich noch in der Lagerhalle befindlichen und
ins Pfändungsprotokoll aufgenommenen Gegenstände (Zigarrenschrank,
Blumentröge, Barbesteck, reparaturbedürftiger Eiswürfler,
Geschirrspülmaschine, Holzgartenmöbel, PC samt Zubehör, 7
Sonnenschirme, Weinregale, Tabletts, diverse Gläser und Textilien (siehe
dazu das sich in den Akten befindliche Pfändungsprotokoll) verzichtet, da
er deren Wert auf Grund des Zustandes der Gegenstände als zu
vernachlässigend gering eingestuft hat. Auch das Finanzamt hat von einer
Pfändung Abstand genommen, da es zufolge einschlägiger Erfahrenswerte
die Möglichkeit einer sinnvollen Verwertung der Fahrnisse ausschloss. Mit
Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch vom R 2005, Aktenzeichen XY, wurde
der Konkursantrag mangels kostendeckendem Vermögen abgewiesen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes liegt Uneinbringlichkeit beispielsweise vor, wenn
Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos waren oder voraussichtlich erfolglos
wären oder wenn der Konkursantrag mangels Deckung der Kosten abgewiesen
wird (siehe dazu Ritz, BAO-Kommentar³, Tz 4ff zu § 9 sowie die
dort angeführte Judikatur). Die objektive Uneinbringlichkeit der
betreffenden Abgaben muss bereits im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Haftenden
vorliegen.
Die Ausführungen im angefochtenen Bescheid zur
Uneinbringlichkeit der in Haftung gezogenen Abgaben bei der
Primärschuldnerin - "die Gesellschaft habe laut Erhebungen den
Betrieb eingestellt und verfüge über keine
Vermögensgegenstände" - wurden durch die obig dargelegten
nachfolgend durchgeführten Ermittlungen - keine Neuaufnahme des Betriebes
und ein zu vernachlässigend geringer Wert der verbliebenen
Vermögensgegenstände - im Wesentlichen bestätigt. Nach Auffassung
des unabhängigen Finanzsenates ist daher von der Uneinbringlichkeit der
haftungsgegenständlichen Abgaben bereits zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme
des Bw. auszugehen.
Schuldhafte
Pflichtverletzung bzw. Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die
Uneinbringlichkeit.
Der Bw. bestreitet sowohl
die schuldhafte Pflichtverletzung als auch ihre Ursächlichkeit für die
Uneinbringlichkeit. Er verweist diesbezüglich auf die regelmäßig
erfolgten Zahlungen an das Finanzamt (zu den Details siehe oben) und sein
Bemühen um gleichmäßige Befriedigung aller Gläubiger bzw.
verneint eine quotenmäßige Benachteiligung der Abgabenbehörde.
Er beanstandet die Forderung nach ausschließlicher Tilgung der
Abgabenschuldigkeiten, die eine Schließung des Betriebes bereits Anfang
2004 zur Folge gehabt hätte, da mangels Möglichkeit des Einkaufs neuer
Waren auch keine Einnahmen mehr erzielbar gewesen wären. Dadurch
hätten ab diesem Zeitpunkt auch keine Rückzahlungen an das Finanzamt
erfolgen können, wodurch es zumindest zum selben Abgabenausfall gekommen
wäre.
Zu den abgabenrechtlichen Pflichten des Vertreters
gehört insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben entrichtet
werden. Diese Pflichtverletzung ist jedoch lediglich dann
haftungsbegründend, wenn sie sich als ursächlich für die
Uneinbringlichkeit erweist. Gelingt dem Vertreter der Beweis, dass der
Primärschuldnerin zu den Fälligkeitszeitpunkten oder danach keine
Mittel mehr zur Verfügung standen, wird er haftungsfrei. Waren in diesem
Zeitraum noch Gesellschaftsmittel vorhanden, reichten diese aber nicht zur
Befriedigung sämtlicher Gesellschaftsschulden aus, ist dem Vertreter dann
keine haftungsbegründende Pflichtverletzung vorzuwerfen, wenn er belegt,
dass die vorhanden gewesenen Mittel anteilig für die Begleichung aller
Verbindlichkeiten verwendet, die Abgabenschulden also nicht schlechter als
andere Gesellschaftsverbindlichkeiten behandelt wurden (VwGH 15.5.1997,
96/15/0003; VwGH 28.5.2002, 99/14/0233). Wurden die
Gesellschaftsverbindlichkeiten aus den vorhandenen Mitteln zwar nicht anteilig
bedient, wird aber der Nachweis erbracht, welcher Betrag bei
anteilsmäßiger Mittelverwendung an den Abgabengläubiger
abzuführen gewesen wäre, ist die Haftung auf die Differenz zwischen
diesem Betrag und der tatsächlich erfolgten Abgabenzahlung
einzuschränken (VwGH 29.3.2001, 2000/14/0149; VwGH 26.6.2000, 95/17/0613).
Bezüglich der in Haftung gezogenen Lohnsteuern kommt
allerdings nach einhelliger Judikatur und Lehre (siehe dazu Ritz,
BAO-Kommentar³, Tz 11 zu § 9 sowie die dort angeführte Judik
atur) der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht zur Anwendung. Nach
§ 78 Abs. 3 EStG 1988 hat nämlich der
Arbeitgeber, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel nicht zur Zahlung des
vollen vereinbarten Arbeitslohnes ausreichen, die Lohnsteuer von dem
tatsächlich zur Auszahlung gelangenden niedrigeren Betrag zu berechnen und
einzubehalten. Soweit somit keine Lohnsteuern entrichtet wurden, haftet der Bw.
für die Nichtentrichtung zur Gänze.
Wie aus der obig zitierten Judikatur zu ersehen ist, wird
nicht verlangt, dass der Vertreter den Abgabengläubiger vor allen
übrigen Gläubigern befriedigt. Entgegen dem Vorbringen des Bw. in
seinem Vorlageantrag hat das Finanzamt Z in seiner Berufungsvorentscheidung eine
solche Forderung auch nicht gestellt. Es hat vielmehr lediglich zutreffend
beanstandet, dass nach den Ausführungen in der Berufung die
Getränkelieferanten zur Gänze befriedigt wurden und somit der sog.
Gleichbehandlungsgrundsatz, nämlich die Befriedigung aller Schulden im
gleichen Verhältnis, verletzt wurde. Zudem wurde vom Finanzamt Z auch
bemängelt, dass die anteilige Entrichtung der Abgabenschuldigkeiten
lediglich behauptet, jedoch nicht konkret dargetan wurde.
Der unabhängige Finanzsenat hat daher dem Bw. unter
Hinweis auf die obig angeführte Rechtsprechung mit Ergänzungsersuchen
vom 31. März 2006 mitgeteilt, dass er im Hinblick auf die den Vertreter im
Haftungsverfahren treffende qualifizierte Behauptungs- und Konkretisierungslast,
(die ihn deshalb trifft, weil idR nur der Vertreter jenen ausreichenden Einblick
in die Gebarung des Vertretenen hat, der ihm die entsprechenden Nachweise
ermöglicht) die Differenz zwischen dem Betrag, der bei
anteilsmäßiger Mittelverwendung an den Abgabengläubiger
abzuführen gewesen wäre und der tatsächlich erfolgten
Abgabenzahlung zu ermitteln habe. Dem Bw. wurde aufgetragen, beginnend mit
Februar 2004 (Zahlungsfrist der ältesten in Haftung gezogenen Abgaben) bis
zur gänzlichen Zahlungsunfähigkeit der Primärschuldnerin (nach
den Akten wurden bis September 2004 Umsätze getätigt) monatliche
Aufstellungen beizubringen, aus denen sämtliche Einnahmen der Gesellschaft,
sämtliche Verbindlichkeiten (Altlasten und neu eingegangene
Verbindlichkeiten) sowie die Mittelverwendung zu ersehen sind. Überdies
wurde der Bw. um Darlegung seiner aktuellen Einkommens- und
Vermögenssituation ersucht.
Mit Schreiben vom 9. Juni 2006 wurde dieser Vorhalt vom
steuerlichen Vertreter wie folgt beantwortet:
"..........darf ich daher
zu Ihrem Schreiben wie folgt Stellung nehmen und Ihnen zunächst eine
schriftliche Darstellung der chronologischen Entwicklung des Insolvenzgeschehens
geben:
Der am 18. Mai 2004
erstellte Jahresabschluss 2003 war rein von der Optik noch in Ordnung:
Netto-
Umsätze von
rund
€
266.000,--, ein (noch) positives Eigenkapital, ein Gewinn von
€
1.959.36, Lieferantenverbindlichkeiten von rund
€
54.000, --, Bankverbindlichkeiten von
€
6.270,70, Rückstände bei der VGKK von
€
9.026,57, rückständige Lohnzahlungen von
€
6.840,80, aber bereits
Verbindlichkeiten an
das Finanzamt Z in
Höhe von insgesamt
€
26.456,--,
resultierend aus dem
Verrechnungskonto von
€
5.836,51, rückständigen Lohnabgaben von
€
1.826,85 sowie Umsatzsteuer 1-12/2003 von
€
18.792,64.
Gleichzeitig
mit der E
inreichung des
Jahresabschlusses 2003 wurde durch das (damalige) Steuerberatungsbüro
AR sowohl Selbstanzeige für den
verantwortlichen Geschäftsführer, Herrn
IH, erstattet hinsichtlich Umsatzsteuer
1-12/2003 als auch für das Unternehmen ein Stundungsansuchen über
einen
Gesamt-Abgabenbetrag
(incl. der Mindest-Köst-Vorauszahlungen von 7/2004-12/2005) von
€
37.301,1
. Die 1. Rate aus diesem
Stundungsansuchen in Höhe von
€
4.901,10 wurde nicht bezahlt, die 2. und 3. Rate in Höhe von je
€
1.800,-- wurden bezahlt
-
die 1. Rate pünktlich, die 2. Rate verspätet-, die weiteren Raten
wurden nicht mehr bezahlt.
Das Unternehmen
unterhielt damals eine Bankverbindung bei der
VH, mit einem "stillen"
Kontokorrentrahmen von € 5.000,--, der bis Mitte März 2004 auch
ausgenützt worden war:
31.12. 2003: -
€
6.270,70
30.01.2004: -
€
5.515.62
24.02.2004: -
€
3.252.19
In 2/2004 wurden
Zahlungen an Lieferanten in Höhe von € 3.897,84 nicht
durchgeführt bzw. bereits durchgeführte Überweisungen wieder
rückgängig gemacht, weil ansonsten der stille Rahmen
überschritten worden wäre.
Zu Mitte 2004 erfuhr die
Bank durch eine gezielte Indiskretion seitens eines Konkurrenten um die
anstehende Verlängerung des Pachtvertrages über den 30.09.2004 hinaus,
dass der Pachtvertrag möglicherweise auslaufen könnte. Dies nahm die
Bank zum Anlaß zur unverzüglichen Streichung des inoffiziellen
Rahmenkredites, sodaß das Unternehmen ab diesem Zeitpunkt gezwungen war,
nur noch auf Guthabensbasis zu arbeiten, wie die folgenden Beträge jeweils
zum Monatsultimo zeigen:
31.03.2004:
+
€
1.796.60
30.04.2004: +
€
1.451.88
28.05.2004: +
€
852,79
30.06.2004: +
€
1.983.40
28.07.2004: +
€
756,11
31.08.2004: +
€
299,80
30.09.2004: +
€
637,60
In den Monaten 3, 8 und
9/2007 wurden durch die Bank bereits getätigte Zahlungen an Lieferanten in
Höhe von € 9.550,02 wiederum rückgängig gemacht, weil die
bestehenden Guthabensbeträge für eine Durchführung nicht
ausreichten. Daraus ergibt sich ganz deutlich, dass diese zur Bedienung
laufender Geschäftsvorfälle nicht vorhanden waren und Herr
M in seiner Disposition somit
außerordentlich eingeschränkt war.
Die
Beitragsrückstände gegenüber der VGKK beliefen sich lt.
Jahresabschluß 2003 auf € 9.026,57, stiegen zu Ende 3/2004 auf €
10.729,45, sanken im Laufe der Monate bis 8/2004 auf € 7.163,73 und
beliefen sich zum Zeitpunkt des Antrages der VGKK auf Eröffnung des
Insolvenzverfahrens am 09.12.2004 wiederum auf rund €
9.000,--.
Der Betrag an
rückständigen Löhnen und Gehältern betrug lt.
Jahresabschluß 2003 € 6.840,80, hat sich im gesamten Zeitraum nie
unter diesen Betrag vermindert und belief sich per 30.09.2004 auf €
10.842,68.
Ab Jahresbeginn 2004
fanden laufende und von der Anzahl her auch steigende Exekutionen statt, was
sich aus der Exekutionsdatei des Bezirksgerichtes
Z für Sie leicht verifizieren
lassen dürfte.
Nahezu gleichzeitig
begannen auch etliche Lieferanten ausschließlich mit
Zug-um-Zug-Geschäften, da sie ansonsten überhaupt nicht mehr geliefert
hätten.
Aus der durch das
später beauftragte Steuerberatungsbüro geführten
Finanzbuchhaltung lässt sich nicht schlüssig ableiten, in welchem
Verhältnis Alt-Verbindlichkeiten bezahlt bzw. neue Verbindlichkeiten
eingegangen wurden. Feststeht aber, dass das Unternehmen betreffende
Eingangsrechnungen aus 2004 in Höhe von zumindest brutto € 5.923,20
- aus welchen Gründen auch immer - im Rechnungswesen nicht
verbucht wurden und damit auch nicht zu einer Vorsteuerberücksichtigung
geführt haben. Vermutlich dürfte der Betrag nicht erfasster
Eingangsrechnungen jedoch erheblich höher sein.
Im Zusammenhang mit den
Lieferantenverbindlichkeiten ist jedenfalls unzweifelhaft, dass sich diese per
30.09.2004 auf € 58.888,71 beliefen gegenüber € 54.063,46 zum
31.12.2003 und somit innerhalb der inkriminierten Periode um jeden falls €
4.825,25 gestiegen sind.
Das Unternehmen hat in
2004 folgende Abgabenbeträge effektiv an das Finanzamt
Z entrichtet:
Lohnabgaben 4-6/2004
€ 1.090,25
KÖSt-Vorauszahlungen
2. + 3. Quartal 2004 € 874,--
2. + 3. Rate aus dem
Stundungsansuchen vom 19.05.2004 von je € 1.800,--
€ 3.600,--
insgesamt also
€ 5.564.25
Diese Zahlungen erfolgten
in der Zeit vom 06.05. bis 30.08.2004, als sich das Girokonto im Habenbereich
befand, und dies trotz "andrängender Gläubiger" und
laufender Exekutionen.
Die gesamten
Netto-Umsätze von 1-9/2004 beliefen sich lt. den (teils verspätet)
eingereichten Umsatzsteuervoranmeldungen auf € 168.036,49. Diese
Netto-Umsätze bewegten sich zwischen € 16.835,13 in 2/2004 und €
22.441,68 in 7/2004, in 9/2004 - dem Monat der Betriebsschließung -
waren lediglich noch Umsätze zu verzeichnen von € 9.449,92. Der
durchschnittliche Monatsumsatz belief sich also auf
€ 18.670,72.
Ein Vergleich mit den
Netto-Umsätzen 2003 von € 266.035,84, monatlich durchschnittlich also
€ 22.169,65, zeigt in 2004 also einen Umsatzrückgang von rund
€ 3.500,-- je Monat, der primär auf die nicht mehr gegebene
Liqudität sowie auf das ab etwa April bekannte Ende des
Pachtverhältnisses mit 30.09.2004 zurückzuführen sein
dürfte.
Es trifft also in der
Sache durchaus zu, dass im Zeitraum 1 bzw. 2/2004 bis Ende 9/2004 die
Verbindlichkeiten des Unternehmens gegenüber dem Finanzamt
Z angestiegen sind, nämlich von
€ 26.456,-- um € 17.003,64 auf schließlich € 43.459,64 lt.
dem letzten mir bekannten Kontostand per 28.12.2004. Bei diesem letzten
Abgabenbetrag wäre allerdings (gedanklich) zu berücksichtigen, dass
Vorsteuerbeträge von zumindest € 1.000,-- bis möglicherweise
€ 2.000,-- nicht geltend gemacht wurden und sich insoferne der Kontostand
reduzieren würde. Da die Firma jedoch untergegangen ist, dürfte keine
sinnvolle Möglichkeit für eine nachträgliche Geltendmachung mehr
bestehen.
Dieses Anwachsen der
Verbindlichkeiten in dem von Ihnen angesprochenen Zeitraum trifft aber auch auf
alle anderen Verbindlichkeiten - bis auf die Bank natürlich -
zu. So sind die Beitragsverbindlichkeiten gegenüber der VGKK im
wesentlichen gleich geblieben oder haben sich nur unwesentlich erhöht.
Gänzlich unbestreitbar ist aber, dass die rückständigen
Löhne und Gehälter um € 4.001,88 entsprechend 58,50 % gestiegen
sind auf € 10.842,68, ferner die Lieferantenverbindlichkeiten um jedenfalls
€ 4.825,25 entsprechend um 8,93 % auf
€ 58.888,71.
Es ist also unbestreitbar
und ein Faktum, dass das Unternehmen seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen -
trotz Zahlungen von € 5.564,25 - teilweise gar nicht, teilweise nur
mit Verspätungen nachgekommen ist. Diese Tatsache ist aber ebenso
unbestreitbar nicht auf eine Ungleichbehandlung der Gläubiger bzw.
Schlechterstellung der Finanzverwaltung gegenüber anderen Gläubigern
durch den verantwortlichen Geschäftsführer zurückzuführen,
sondern auf den "Zwang des Faktischen" insoferne, als die
vorhandenen finanziellen Mittel zur vollständigen Befriedigung
sämtlicher Gläubiger effektiv nicht vorhanden waren.
Ich glaube, den Beweis
dafür erbracht zu haben, daß Herrn
IH nicht der Vorwurf einer schuldhaften
Pflichtverletzung gemacht werden kann, da er sich nach Maßgabe der
vorhandenen
-
bzw der eben nicht vorhandenen - finanziellen Mittel bemüht hat, den
abgabenrechtlichen Verpflichtungen des Unternehmens nachzukommen, und
insbesondere auch darum besorgt war, die Finanzverwaltung zumindest nicht
schlechter als alle anderen Gläubiger zu behandeln, wobei hier
Zug-um-Zug-Geschäfte aus dieser Betrachtung herauszulösen sind, da sie
für die Unternehmensfortführung unerlässlich waren, auch wenn es
aus heutiger ex-post-Betrachtung richtiger gewesen wäre, das Unternehmen
bereits im Februar oder März 2004 zu schließen.
Wäre dies der Fall
gewesen, so hätte sich der damals bekannte Abgabenrückstand auf rund
€
8.000,--
belaufen, da zu diesem Zeitpunkt der Punkt einer Umsatzsteuernachzahlung
für 2003 in Höhe von
€
18.792,64 nicht bekannt war und vermutlich auch gar nicht bekannt geworden
wäre. Dies sind aber Überlegungen insolvenzrechtlicher Natur, die
für die hier gegenständliche Frage nicht relevant
sind.
Auf folgenden Punkt
möchte ich noch besonders hinweisen: das Finanzamt
Z hat nach meiner Kenntnis gegen
Jahresende 2004 diverse im Eigentum der untergegangenen Firma stehenden
Einrichtungsgegenstände etc., die aufgrund der pfandweisen Beschreibung
damals wie heute in 6971 HA,
eingelagert sind, gepfändet, wobei eine Verwertungsmöglichkeit seitens
der Finanzverwaltung auch gar nicht angestrebt wurde, da die Gegenstände
eben noch vorhanden sind. Stattdessen erging der Haftungsbescheid gegen Herrn
IH. Es dürfte wohl richtig sein,
dass sich die Finanzverwaltung primär an vorhandene Vermögenswerte der
eigentlichen Abgabenschuldnerin zu halten hat.
Auf diesen Punkt hat Herr
Rechtsanwalt DB im übrigen in
seinem Vorlageantrag vom 3.1./4.1.2005 auch besonders
hingewiesen.
Abschließend darf
ich wunschgemäß noch auf die derzeitigen Einkommens- und
Vermögensverhältnisse des Herrn
IH eingehen:
Bis Ende April 2004 war
Herr M als Barkeeper in einem Hotel in
I tätig und bezieht seither und
bis heute Arbeitslosengeld incl. Kinderzuschläge vom AMS in Höhe von
rund
€
1.300,-- monatlich..
Die Gattin
AH erhält derzeit Karenzgeld und
Familienbeihilfe für 2 Kinder in Höhe von monatlich
€
801,--
Herr
M ist mit seiner Gattin
AH je zur Hälfte Eigentümer
eines in 2003 fertiggestellten Einfamilienhauses in
AB (Grundbuch
GB). Diese Liegenschaft ist belastet
mit einem Wohnbauförderungsdarlehen des Landes
O, dessen aushaftendes Obligo sich per
31.12.2005 belief auf
€
36.232,43.
Die Liegenschaft ist
ferner belastet mit 3 Pfandrechten zugunsten der
HB des Landes
O in Höhe von
€
304.360,-- als Besicherung der Baufinanzierung neben einer zugunsten der Bank
vinkulierten Erlebens- und Ablebensversicherung der
NV. Das Gesamtobligo gegenüber der
YB dürfte sich gegenwärtig
auf rund
€
330.000,-- belaufen.
Auf der Liegenschaft
lastet ferner ein vollstreckbares Zwangs-Pfandrecht der
VI im Betrag von
€
2.520,--;
das zugehörige Obligo beläuft sich auf ca.
€
1.700,--.
Ein 2001 gebraucht
erworbener PKW VW Passat Kombi, EZ 3.4.1998 mit dzt. ca. 158.000 km, befindet
sich im Eigentum von Frau
AH.
Abschließend darf
ich den in der Berufung bzw. dem Vorlageantrag gestellten Antrag wiederholen,
der Berufung stattgeben zu wollen."
Soweit sich diese Stellungnahme des steuerlichen Vertreters
in Entsprechung des Vorbringens im Vorlageantrag darauf bezieht, dass die
Primärschuldnerin noch über vom Finanzamt Z gepfändete
Vermögenswerte verfügt, die primär zur Tilgung der in Haftung
gezogenen Abgabenschuldigkeiten heranzuziehen wären, ist auf die obigen
Ausführungen zur Uneinbringlichkeit zu verweisen.
Bezüglich der Ausführungen im Antwortschreiben
vom 9. Juni 2006, die darlegen sollen, dass gegenständlich keine
Ungleichbehandlung der Gläubiger bzw. Schlechterstellung der
Finanzverwaltung gegenüber anderen Gläubigern durch den Bw. als
verantwortlichen Geschäftsführer erfolgt sei, ist Folgendes
festzuhalten:
Zum einem steht die Rechtsmeinung des Bw.,
Zug-um-Zug-Geschäfte seien vom Gläubigergleichbehandlungsgebot
ausgenommen, nicht im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.
Dieser hat vielmehr in in ständiger Rechtsprechung ausführt, aufgrund
der Gleichstellung aller Gläubiger stelle bereits die Bevorzugung eines
einzelnen Gläubigers oder einiger Gläubiger eine schuldhafte
Vertreterpflichtverletzung im Sinne des § 9 Abs. 1 BAO dar. Daher
dürften auch jene Verbindlichkeiten, die zur Aufrechterhaltung des
Produktions- und/oder Geschäftsbetriebes eines Unternehmens notwendig
seien, nicht gänzlich, sondern nur im Ausmaß der
Abgabenschuldigkeiten getilgt werden (z.B VwGH 27.4.2005, 2004/14/0030; VwGH
30.10.2001, 98/14/0142; VwGH vom 25.1.1999, 97/17/0144; VwGH 17.8.1998,
97/17/0096). Dass solche als Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz zu
wertenden Zug-um-Zug-Geschäfte mit etlichen Lieferanten durchgeführt
wurden, hat der Bw. aber selbst zugestanden.
Der Bw. hat zudem zwar ziffernmäßig die
Nettoumsätze des Jahres 2004 angeführt und die Entwicklung der
Rückstände an Löhnen sowie der Verbindlichkeiten gegenüber
dem Finanzamt, der Bank, der VGKK und gegenüber Lieferanten dargestellt.
Nicht aufgezeigt wurde, inwieweit es sich bei diesen Verbindlichkeiten um
Altlasten handelt bzw. in welchem Ausmaß neue Verbindlichkeiten
eingegangen wurden. Dazu wurde seitens des steuerlichen Vertreters des Bw.
vorgebracht, das Verhältnis zwischen alten und neuen Verbindlichkeiten habe
aus der Buchhaltung nicht schlüssig abgeleitet werden können.
Fest steht, dass die Betriebsfortführung die Eingehung
neuer Verbindlichkeiten zur Folge hatte und dass mit Ausnahme der
Bankverbindlichkeiten zwar alle Verbindlichkeiten angewachsen sind, jedoch nicht
im selben Ausmaß befriedigt wurden. Mangels Kenntnis der Höhe der neu
eingegangenen Verbindlichkeiten, ist es dem unabhängigen Finanzsenat aber
nicht möglich, jenen ziffernmäßigen Betrag zu ermitteln, der bei
anteilsmäßiger Mittelverwendung an den Abgabengläubiger
abzuführen gewesen wäre. Wie dem Bw. im Ergänzungsersuchen vom
31. März 2006 zur Kenntnis gebracht wurde, kommt somit eine
Haftungsbeschränkung nicht in Betracht.
Hat der Geschäftsführer schuldhaft seine Pflicht
verletzt, für die Entrichtung der Abgaben aus den ihm zur Verfügung
stehenden Mitteln zu sorgen, so darf die Abgabenbehörde grundsätzlich
auch davon ausgehen, dass die Verletzung dieser Pflicht Ursache für die
Uneinbringlichkeit der nicht entrichteten Abgaben gewesen ist.
Zu beachten ist jedoch der Einwand des Bw., der
Ursächlichkeitszusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Abgabenausfall
sei deshalb zu verneinen, weil eine ausschließliche Tilgung der
Abgabenschuldigkeiten mangels Möglichkeit des Einkaufs neuer Waren eine
Schließung des Betriebes der Primärschuldnerin bereits Anfang 2004
zur Folge gehabt hätte. Dadurch hätten ab diesem Zeitpunkt auch keine
Rückzahlungen an das Finanzamt erfolgen können, wodurch es zumindest
zum selben Abgabenausfall gekommen wäre.
Dieser Einwand vermag nach Rechtsmeinung des
unabhängigen Finanzsenates den Kausal- bzw. des
Rechtswidrigkeitszusammenhang nicht zu widerlegen. Abgesehen davon, dass die
Abgabenbehörde im Einklang mit der Judikatur eine ausschließliche
Tilgung der Abgabenschuldigkeiten nicht gefordert hat (siehe dazu die obigen
Ausführungen), hat der Bw. sein Vorbringen auch nicht
ziffernmäßig belegt. Der Bw. übersieht zudem, dass durch die
Aufrechterhaltung des Betriebes wiederum Abgabepflichten entstanden sind,
nämlich Umsatzsteuern, Körperschaftsteuern, Lohnsteuern,
Dienstgeberbeiträge, etc. Durch die im Jahr 2004 seitens der
Primärschuldnerin get ätigten Zahlungen konnten nicht einmal die 2004
entstandenen Abgabenverbindlichkeiten getilgt werden, geschweige denn die
"Altlasten". Die Weiterführung des Betriebes hat vielmehr, wie aus dem
Abgabenkonto der Primärschuldnerin zu ersehen ist, zu einem höheren
Abgabenausfall geführt.
Auch das Vorbringen, mangels Verbuchung von
Eingangsrechnungen seien Vorsteuerbeträge nicht geltend gemacht worden,
weshalb die Verbindlichkeiten der Primärschuldnerin gegenüber der
Abgabenbehörde tatsächlich um zumindest 1.000,00 € bis
möglicherweise 2.000,00 € niedriger wären als auf deren
Abgabenkonto ausgewiesen werde, was zumindest gedanklich zu berücksichtigen
wäre, ist nicht zielführend. Dabei handelt es sich um eine Einwendung
gegen den Abgabenanspruch. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens war jedoch
allein die Entscheidung über die Haftung gemäß
§ 9 BAO. In
diesem Verfahren können Einwendungen gegen die Richtigkeit der Abgaben
nicht mit Erfolg vorgetragen werden (vgl. z.B. VwGH vom 22.2.1993, 91/15/0065).
Die im Rahmen des § 224 BAO zu treffende
Ermessensentscheidung im Sinne des § 20 BAO ist innerhalb der vom Gesetz
gezogenen Grenzen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter
Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Dem
Gesetzesbegriff "Billigkeit" ist dabei die Bedeutung des berechtigten Interesses
des Bw. beizumessen, nicht zur Haftung für Abgaben herangezogen zu werden,
deren Uneinbringlichkeit bei der Primärschuldnerin feststeht und deren
Nichtentrichtung durch ihn verursacht wurde. Unter dem Gesetzesbegriff
"Zweckmäßigkeit" ist das "öffentliche Interesse an der Einhebung
der Abgaben" zu verstehen.
Auf den ersten Blick lassen die wirtschaftlichen
Verhältnisse des Bw. eine Haftungsinspruchnahme unbillig erscheinen, da aus
der diesbezüglichen Stellungnahme des steuerlichen Vertreters des Bw.
ersichtlich ist, dass dieser seit Mai 2004 arbeitslos ist, derzeit lediglich
über ein Einkommen in Höhe rund 1.300,00 € monatlich
verfügt (Arbeitslosengeld inkl. Kinderzuschläge) und zudem für
zwei Kinder unterhaltspflichtig ist. Der Bw. ist zwar Hälfteeigentümer
eines Einfamilienhauses, dieses ist jedoch hoch verschuldet. Darüber hinaus
sind keine Vermögenswerte vorhanden. Andererseits ist der Bw. erst 31 Jahre
alt (geb. 10.07.1975) und damit noch Jahrzehnte erwerbsfähig. Somit kann
jedenfalls nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass die
Haftungsschulden auch beim Haftungspflichtigen gänzlich uneinbringlich
wären. Im Übrigen ist der zulässige Umfang einer
Haftungsinanspruchnahme auch nicht mit der Höhe der aktuellen
Einkünfte bzw. des aktuellen Vermögens des Haftungspflichtigen
begrenzt (vgl. VwGH 29.6.1999, 99/14/0128 mit Hinweis auf VwGH 25. 6. 1990,
89/15/0067). Die Zweckmäßigkeit der Geltendmachung der Haftung liegt
vor allem darin, dass nur durch diese Maßnahme überhaupt noch eine
Einbringlichkeit der betreffenden Abgaben gegeben ist, und nur so dem
öffentlichen Interesse an der Abgabenerhebung nachgekommen werden kann.
Gesamthaft betrachtet räumt daher der unabhängige Finanzsenat
insbesondere im Hinblick auf das Alter des Bw. und die dadurch bedingten
zukünftigen Verdienstmöglichkeiten sowie dem Umstand, dass der
berufungsgegenständliche Abgabenausfall auf einem Verschulden des Bw
gründet, dem erwähnten Zweckmäßigkeitsgrund Vorrang vor den
berechtigten Parteiinteresse ein.
Der Berufung gegen den Haftungsbescheid war daher aus den
dargelegten Entscheidungsgründen dem Grunde nach nicht Folge zu geben. Wie
jedoch bereits in der Berufungsvorentscheidung ausgeführt wurde, ist der
Berufung insofern Folge zu geben, als sich auf Grund der zwischenzeitlich
nachgereichten Umsatzsteuervoranmeldungen für 05/2004, 06/2004 und 10/2004
jene Abgabenschuldigkeiten der Primärschuldnerin, für die der Bw. in
Anspruch genommen wurde, um insgesamt 2.144,03 € verringert
haben.
Es war somit spruchgemäß zu
entscheiden.
Feldkirch,
am 26. Juli 2006
Normen und Schlagworte
- § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 224 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0078-F/05
- Stammnummer
- 23436
- Gültig
- 26.07.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF