Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0075-S/02
Haftungsbescheid; Geschäftsführerhaftung;
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0075-S/02vom 27.08.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des C.V., zuletzt 5020 Salzburg,
Lastenstraße 13, ehemals vertreten durch Dkfm. Dr. Herbert Schneider in
Salzburg, vom 21. April 1997 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Salzburg-Stadt vom 19. März 1997 betreffend Haftungsbescheid
gemäß
§ 9 iVm § 80 BAO unter Bedachtnahme auf § 289
Abs. 2 BAO wie folgt entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
erstinstanzliche Haftungsbescheid wird dahingehend abgeändert, dass C.V.
gemäß
§ 9 in Verbindung mit § 80 BAO für
Abgabenschuldigkeiten der V-GmbH im Ausmaß von ATS 1,025.526.- (entspricht
€ 74.527,88) herangezogen wird.
Hinsichtlich
des Differenzbetrages von ATS 125.885.-( entspricht € 9.148,42 ) wird C.V.
aus der Haftung entlassen und das Haftungsverfahren eingestellt. Im
Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Haftungsbescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom
19.März 1997 wurde C.V. gem. § 9 iVm. § 80 BAO zur Haftung
für Abgabenschuldigkeiten der Fa. V-GmbH im Ausmaß von ATS
1,151.483.- ( entspricht € 83.681,53 ) herangezogen. Die Aufgliederung
dieses Betrages ist der beiliegenden Rückstandsaufgliederung vom 5.3.1997
zu entnehmen. Als Begründung stellte das Finanzamt fest, dass C.V. als
verantwortlicher Geschäftsführer die in Haftung gezogenen Beträge
nicht ordnungsgemäß gemeldet, entrichtet bzw. abgeführt habe.
Dadurch habe er abgabenrechtliche Pflichten verletzt. Da die Einbringung der
rückständigen Abgaben bei der GesmbH nicht möglich sei, werde der
Geschäftsführer zur Haftung herangezogen.
Dagegen brachte der Berufungswerber (Bw) durch seinen
damaligen Vertreter mit Schriftsatz vom 21.April 1997 das Rechtsmittel der
Berufung ein. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass keine
schuldhafte Pflichtverletzung des Geschäftsführers vorliege. Die
Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten sei aufgrund der finanziellen
Situation der Gesellschaft nicht möglich gewesen, es seien eben keine
Mittel zur Bezahlung der Abgaben zur Verfügung gestanden. Deren
Verbindlichkeiten seien von ATS 825.000.-zum 31.12.1995 auf ATS 2,190.000.-zum
31.12.1996 angestiegen. Daraus ergebe sich, dass der Abgabengläubiger nicht
schlechter als die anderen Gläubiger gestellt wurde. Der
Geschäftsführer habe nur für die Tilgung der Abgaben aus den ihm
zur Verfügung stehenden Mitteln zu sorgen. Stehen keine Mittel zur
Verfügung, so könne dies eine für die Uneinbringlichkeit
schuldhafte Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten (Zahlungspflichten)
ausschließen. Da keine Grundlage für die
Haftungsinanspruchnahme bestehe, werde die ersatzlose Aufhebung des
Haftungsbescheides beantragt.
Diese Berufung wurde vom Finanzamt mit
Berufungsvorentscheidung vom 9.Juli 1997 als unbegründet abgewiesen. Der
Bw. habe grundlegende abgabenrechtliche Pflichten verletzt und auch über
entsprechende Mittel verfügt. Zudem sei bei der Gesellschaft keine
Überschuldung eingetreten.
Durch den am 8.August 1997 eingelangten Vorlageantrag gilt
die Berufung wiederum als unerledigt. Im Vorlageantrag wird auf ein weiters
Vorbringen zur Sache verzichtet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 9 BAO haften die in § 80 ff bezeichneten
Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese
treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben in Folge schuldhafter
Pflichtverletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht
werden können.
Nach § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung
juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter
natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen
Vertretenen obliegen und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte
wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus
den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Außer Streit steht, dass der Bw.
Geschäftsführer der V-GmbH war. Unstrittig ist weiters, dass die im
Haftungsbescheid angeführten Abgaben bei der Gesellschaft nicht eingebracht
werden konnten. Unwiderlegbar ist ferner die Tatsache, dass
Umsatzsteuervorauszahlungen für den Zeitraum Mai 1995 bis Juli 1996 erst am
7.10.1996 dem Finanzamt gemeldet wurden und damit mit einem Schlag auf dem
Abgabenkonto ein Rückstand in Höhe von rund 1,0 Mio. Schilling
entstand. Ebendiese Umsatzsteuern stellen im Wesentlichen den Haftungsbetrag
dar.
Den Berufungsausführungen ist im Einzelnen Folgendes
entgegenzuhalten: Die objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden
Abgaben ist gegeben, weil alle Vollstreckungsmaßnahmen bei der
Gesellschaft erfolglos geblieben sind. Zu den abgabenrechtlichen
Pflichten des Geschäftsführers gehört die Führung
gesetzmäßiger Aufzeichnungen und die pünktliche Einreichung von
Abgabenerklärungen (VwGH 30.5.1989, 89/14/0043). Diesem Gebot hat der Bw.
offenkundig nicht entsprochen, nachdem Abgaben von rund 1,0 Mio. Schilling erst
ein Jahr verspätet gemeldet wurden. In diesem Zusammenhang ist auf ein im
Akt befindliches, an den Berufungswerber gerichtetes Schreiben des damaligen
Steuerberaters zu verweisen, in welchem dieser die Vorlage von Belegen für
die USt 9/96 urgiert und wörtlich schreibt: "Ich kann daher wieder keine
fristgerechte Meldung machen und es treten wieder Verspätungs- und
Säumnisfolgen ein." Der Bw. musste demnach um seine Verpflichtungen wissen,
hat sich aber nicht ausreichend darum gekümmert.
Zuletzt trifft es nicht zu, dass keine Mittel zur Bezahlung
der Abgaben zur Verfügung standen. Der Berufungswerber hatte im Raum
Salzburg/Oberösterreich 14 Kunden, welche er regelmäßig
belieferte und den Rechnungsbetrag kassierte. Es standen also Mittel zumindest
für eine anteilige Entrichtung zur Verfügung.
Das in der Berufung eingewendete Ansteigen der
Verbindlichkeiten ist nicht bei der V-GmbH eingetreten, sondern bei der
gleichnamigen Einzelfirma. Bei der GesmbH ist nach der Aktenlage der
Schuldenstand im genannten Zeitraum sogar von ATS 516.780.-auf ATS
439.924.-gesunken.
Zur teilweisen Stattgabe ist Folgendes
festzustellen: Aus der Aktenlage ist ersichtlich, dass die Gesellschaft
mit 28.November 1996 ihre Tätigkeit beendete. Damit waren nach diesem
Zeitpunkt fällig werdende Abgaben aus dem Haftungsbetrag auszuscheiden
(Stundungszinsen und Säumniszuschlag 1996, KöSt-Vorauszahlung 1997).
Desgleichen waren vom Finanzamt vorgenommene Berichtigungen von Abgaben zu
berücksichtigen (z.B. Umsatzsteuersondervorauszahlung). Insgesamt ergibt
sich daraus eine Verminderung des Haftungsbetrages gegenüber dem
erstinstanzlichen Bescheid im Ausmaß von ATS 125.885.-( entspricht €
9.148,42 ).
Hinsichtlich dieses Teilbetrages war daher der Berufung
Folge zu geben, dem Grunde nach war der Haftungsbescheid jedoch zu
bestätigen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Salzburg, am
27. August 2008
Normen und Schlagworte
- § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0075-S/02
- Stammnummer
- 36508
- Gültig
- 27.08.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF