Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0331-I/04
Keine Haftung, insoweit die Abgaben bei einer Verrechnung der Konkursquote nach § 214 Abs. 1 BAO abgedeckt wären.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0331-I/04vom 28.02.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 14. August 2000 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Landeck vom 13. Juli 2000 betreffend Haftung
gemäß
§ 9 iVm § 80 BAO entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben. Die Haftung wird auf folgende
Abgabenschuldigkeiten eingeschränkt:
Umsatzsteuer 1993: 87.333,82 €; Umsatzsteuer
1994: 127.017,77 €
Entscheidungsgründe
1.) Der
Berufungswerber (Bw.) war seit 14. 2. 1989 selbständig vertretungsbefugter
Geschäftsführer der mit Gesellschaftsvertrag vom 22. 12. 1988
gegründeten X-GmbH. (im Folgenden kurz: GmbH), über deren
Vermögen am 17. 7. 1995 das Konkursverfahren eröffnet wurde.
Nach Vollzug der Schlussverteilung gemäß
§ 139 KO
wurde der Konkurs am 13. 8. 1998 aufgehoben; auf die
Konkursgläubiger entfiel eine Quote von 12,24 Prozent. Am 3. 5. 2000
wurde die Firma von Amts wegen gemäß
§ 40 FGB aus dem
Firmenbuch gelöscht.
2.) Mit
Bescheid vom 13. 7. 2000 zog das Finanzamt den Bw. zur Vertreterhaftung für
Abgabenschuldigkeiten der GmbH in Höhe von 3.479.695,37 S heran. Hievon
entfielen 1.731.892,67 S auf die Umsatzsteuer 1993 und 1.747.802,70 S
auf die Umsatzsteuer 1994.
In der
Bescheidbegründung wurden die allgemeinen Haftungsvoraussetzungen unter
Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes angeführt.
Weiters stellte das Finanzamt fest, dass der Bw. die monatlichen
Umsatzsteuervorauszahlungen für die Jahre 1993 und 1994 in unzutreffender
Höhe berechnet bzw. entrichtet habe. Da die tatsächlichen Zahllasten
erst in den jeweiligen Jahreserklärungen offen gelegt worden seien, sei die
bescheidmäßige Festsetzung der Umsatzsteuer erst kurz vor
Konkurseröffnung möglich gewesen. Das für den Abgabenausfall
ursächliche Verschulden des Bw. sei darin gelegen, dass er die
Umsatzsteuervorauszahlungen für 1993 und 1994 verkürzt habe, obwohl
"zu diesem Zeitpunkt" noch finanzielle Mittel zur vollständigen
Abgabenentrichtung vorhanden gewesen seien. Da die vom Bw. vertretene GmbH
bereits zahlungsunfähig gewesen sei, als die Jahreserklärungen
eingereicht worden seien, hätten die Abgaben bei der Erstschuldnerin nicht
mehr eingebracht werden können. Weiters wies das Finanzamt darauf hin, dass
die im Konkurs der GmbH ausgeschüttete Quote bei der Berechnung des
Haftungsbetrages berücksichtigt worden sei.
3.) In der
dagegen fristgerecht erhobenen Berufung vom 14. 8. 2000 bestritt der
Bw. ein Verschulden am Abgabenausfall. Die von ihm vertretene GmbH sei als
Auffanggesellschaft der in Konkurs geratenen Einzelfirma B. errichtet worden.
Die GmbH habe schwierigste Startbedingungen vorgefunden, welche sie bis zur
Konkurseröffnung nicht überwinden habe können. Dennoch seien bei
der Schuldentilgung die Abgabenschulden nicht schlechter als andere Schulden
behandelt worden. Dass dem Bw. weder eine Bevorzugung bestimmter Gläubiger
noch die Verschleppung des Konkursverfahrens vorwerfbar sei, zeige der Umstand,
dass gegen ihn kein Gerichtsverfahren wegen fahrlässiger Krida eingeleitet
worden sei.
In den Jahren
1993 und 1994 seien die monatlichen Umsatzsteuervorauszahlungen "formal nicht
korrekt erst nach dem Zahlungseingang entrichtet" worden, während die
Umsatzsteuer laut Jahreserklärungen vom steuerlichen Vertreter "korrekt
nach Soll" erfasst worden sei. Dies zeige aber, dass der Bw. den von der
Rechtsprechung entwickelten Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung befolgt
habe, indem er die vorhandenen Mittel "für alle Schuldner anteilig
verwendet" und somit den Abgabengläubiger nicht schlechter gestellt habe.
Als die Zahlungsunfähigkeit der GmbH für den Bw. erkennbar geworden
sei, habe er umgehend einen Konkursantrag gestellt. Zu einer Bevorzugung
einzelner Gläubiger sei es niemals gekommen. Ein derartiger Vorwurf sei dem
Bw. in den fünf Jahren seit Konkurseröffnung nie gemacht worden. Zur
eigenen wirtschaftlichen Situation gab der Bw. an, dass er aus gesundheitlichen
Gründen nur eingeschränkt erwerbstätig sei. Derzeit sei er
- wie in den Jahren zuvor - arbeitslos.
4.) Das
Finanzamt gab der Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom 9. 3. 2004 keine
Folge. Begründend führte es nach Darstellung der Rechtslage aus, dass
der Bw. als GmbH-Geschäftsführer dafür Sorge tragen hätte
müssen, dass die Abgaben für die von ihm vertretene Gesellschaft
entrichtet werden. Der Zeitpunkt, für den zu beurteilen sei, ob der
Vertretene die für die Abgabenentrichtung erforderlichen Mittel gehabt
habe, bestimme sich danach, wann die Abgaben bei Beachtung der
abgabenrechtlichen Vorschriften zu entrichten gewesen wären. Bei
Selbstbemessungsabgaben sei maßgebend, wann die Abgaben bei
ordnungsgemäßer Selbstberechnung abzuführen gewesen wären.
Zu den
abgabenrechtlichen Pflichten eines Vertreters gehöre auch die Führung
gesetzmäßiger Aufzeichnungen. Bei Betrauung Dritter (zB Angestellter)
mit den abgabenrechtlichen Pflichten bestehe die Haftung bei Verletzung von
Auswahl- und Überwachungspflichten. Der Vertreter habe das Personal in
solchen Abständen zu überwachen, die es ausschließen, dass ihm
die Verletzung abgabenrechtlicher Verpflichtungen verborgen bleibt.
Wie der Bw.
selbst eingeräumt habe, sei die laufende Buchhaltung der GmbH in den Jahren
1993 und 1994 nicht ordnungsgemäß geführt worden. Erst im Zuge
der Jahresabschlussarbeiten sei die Umsatzsteuer vom steuerlichen Vertreter
"richtig gestellt" worden.
In den Jahren
1993 und 1994 seien die falsch ermittelten Zahllasten zeitgerecht und
vollständig entrichtet worden, weshalb davon auszugehen sei, dass in diesem
Zeitraum sämtliche Zahlungsverpflichtungen der GmbH erfüllt worden
seien. Wäre die Buchhaltung ordnungsgemäß geführt worden,
wäre auch mit einem entsprechenden Zahlungseingang für das Finanzamt
zu rechnen gewesen. Diesfalls wäre der Rückstand nicht erst im
Zeitpunkt der Einreichung der Jahreserklärungen, zu welchem die GmbH
bereits zahlungsunfähig gewesen sei, bekannt geworden.
5.) Im
Vorlageantrag vom 7. 4. 2004 bestritt der Bw. eine Verletzung von Auswahl- und
Überwachungspflichten, indem er vorbrachte, er habe die mit den
Buchhaltungsagenden betraute Angestellte anlässlich der
Firmenübernahme nach dem plötzlichen Tod seines Vaters im Jahr 1981
übernommen. Diese Buchhaltungskraft sei erfahren und mit dem
Wirtschaftsleben vertraut gewesen, sodass es bei Betriebsprüfungen in der
Vergangenheit zu keinerlei Beanstandungen gekommen sei. Weiters wiederholte der
Bw. seinen Standpunkt, wonach in der Erfassung der Zahlungseingänge nach
"Ist" eine gleichmäßige Aufteilung der vorhandenen Mittel auf alle
Gläubiger zu erblicken sei. Diese Gleichbehandlung der Gläubiger habe
sich im Konkursverfahren fortgesetzt, in welchem der Bw. dem Masseverwalter
korrekt zur Seite gestanden sei. In einem Vorverfahren zur Prüfung des
Tatbestandes der fahrlässigen Krida sei kein schuldhaftes Verhalten des Bw.
festgestellt worden.
6.) Die Abgabenbehörde zweiter Instanz richtete mit
Schreiben vom 24. 11. 2006 einen Vorhalt an den Bw., der (auszugsweise) wie
folgt lautete:
"...Nach
Ausweis der Akten ist dieser Rückstand an Umsatzsteuer darauf
zurückzuführen, dass sich aus den Umsatzsteuererklärungen
für 1993 und 1994 jeweils hohe Nachforderungen ergaben, die - wie Sie
selbst ausführen - darauf zurückzuführen seien, dass Sie
die Umsatzsteuervorauszahlungen "erst nach dem Zahlungseingang" entrichtet
hätten, während der steuerliche Vertreter die Umsatzsteuer laut
Jahreserklärungen "korrekt nach Soll" erfasst habe.
...Sie
bestreiten eine schuldhafte Verletzung der Abgabenzahlungspflicht, indem Sie
ausführen, dass die Abgabenschulden nicht schlechter als alle übrigen
Verbindlichkeiten behandelt worden seien. Die gleichmäßige
(anteilsmäßige) Verwendung der vorhandenen Mittel zur Bedienung aller
Schulden (Gleichbehandlung des Abgabengläubigers) ergebe sich aus der
Erfassung der Zahlungseingänge nach dem Ist-System.
...Entgegen
Ihrer Ansicht stellt die (pflichtwidrige) Entrichtung der
Umsatzsteuervorauszahlungen nach den Grundsätzen der Ist-Besteuerung
keinesfalls einen Nachweis für die Beachtung des
Gleichbehandlungsgrundsatzes dar. Besagt doch diese Vorgangsweise nichts
darüber, mit welcher Quote die übrigen Verbindlichkeiten der von Ihnen
vertretenen GmbH befriedigt wurden.
...Sie werden
somit ersucht, eine Aufstellung vorzulegen, aus der hervorgeht, welche
finanziellen Mittel der...GmbH im jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt der
obigen Abgaben zur Verfügung standen und wie diese verwendet wurden.
...Haben die
finanziellen Mittel im Zeitpunkt der jeweiligen Fälligkeit nicht zur
Begleichung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft ausgereicht, liegt es an
Ihnen den Nachweis zu erbringen, welcher Betrag bei Gleichbehandlung aller
Gläubiger - bezogen auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte
einerseits und auf das Vorhandensein liquider Mittel andererseits - an den
Abgabengläubiger zu entrichten gewesen wäre...
7.) Im
Antwortschreiben vom 12. 2. 2007 blieb der Bw. bei seinem im vorangegangenen
Verfahren eingenommenen Standpunkt. Ergänzend führte er aus, dass er
bei Rechnungslegung ohne Zahlungseingang der entsprechenden Kundenforderungen
keine Mittel zur Entrichtung der Umsatzsteuer zur Verfügung gehabt habe.
Hätte der Bw. die "fiktive" Umsatzsteuerschuld beglichen, hätte er
nicht dem Gleichbehandlungsgebot entsprochen, sondern den Abgabengläubiger
bevorzugt. Bei einer nach Konkurseröffnung durchgeführten
Umsatzsteuerprüfung sei die anteilige Entrichtung der Umsatzsteuer
"gemäß Rechnungseingang" festgestellt worden. Die
diesbezüglichen "Protokolle" befänden sich bei den Akten der
Abgabenbehörde. Zum geforderten Nachweis, welcher Betrag bei
Gleichbehandlung aller Gläubiger an den Abgabengläubiger zu entrichten
gewesen wäre, führte der Bw. aus, dass er "die entsprechenden
Unterlagen" an den Betriebsprüfer ausgehändigt und diese bis heute
nicht zurückbekommen habe. Der Bw. ersuche daher seinerseits, diese
Unterlagen "bei der Finanzverwaltung zu urgieren". Nach Ansicht des Bw. sei die
Buchhaltung für die Jahre 1993 und 1994 ordnungsgemäß
geführt worden. Die Verantwortung dafür, dass Schulden entsprechend
dem Mitteleingang getilgt worden seien, habe der Bw. nie auf seine
Buchhaltungskraft abgewälzt, weshalb sein Einwand, er habe weder Auswahl-
noch Kontrollpflichten verletzt, zu Recht bestehe. Weiters ersuchte der Bw. um
amtswegige Überprüfung, ob "der Sachverhalt" nicht längst
verjährt sei, zumal die der Haftung zugrunde liegenden Abgabenbescheide die
Jahre 1993 bis 1994 beträfen und der Haftungsbescheid erst am 13. 7. 2000
erlassen worden sei. Im Erkenntnis vom 13. 9. 2006, 2003/13/0012, habe der
Verwaltungsgerichtshof die Haftungsinanspruchnahme des vormaligen
Geschäftsführers einer im Jahr 1995 gelöschten GmbH aus
verjährungsrechtlichen Gründen als unzulässig erachtet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.)
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer
Personen Berufenen alle Pflichten zu erfüllen, die dem von ihnen
Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die
Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Nach § 9
Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff. bezeichneten Vertreter neben
den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden
Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den
Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden
können.
2.) Zu der vom
Bw. aufgeworfenen Frage der Verjährung ist zunächst festzustellen,
dass die Inanspruchnahme persönlich Haftender durch Haftungsbescheid eine
Einhebungsmaßnahme darstellt, die nur innerhalb der
Einhebungsverjährungsfrist des § 238 BAO zulässig ist.
Gemäß
§ 238 Abs. 1 BAO verjährt das Recht, eine
fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen, binnen fünf
Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig
geworden ist, keinesfalls jedoch früher als das Recht zur Festsetzung der
Abgabe. Nach § 238 Abs. 2 BAO wird die Verjährung fälliger
Abgaben durch jede zur Durchsetzung des Anspruches unternommene, nach
außen erkennbare Amtshandlung, wie durch Mahnung, durch
Vollstreckungsmaßnahmen, durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung
oder durch Erlassung eines Haftungsbescheides unterbrochen. Mit Ablauf des
Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die
Verjährungsfrist neu zu laufen. Eine weitere Unterbrechung sieht § 9
Abs. 1 KO vor. Nach dieser gegenüber § 238 BAO spezielleren
Bestimmung wird durch die Anmeldung im Konkurs die Verjährung der
angemeldeten Forderung unterbrochen. Die Verjährung der Forderung
gegenüber dem Gemeinschuldner beginnt von neuem mit dem Ablauf des Tages,
an dem der Beschluss über die Aufhebung des Konkurses rechtskräftig
geworden ist, zu laufen (vgl. Ritz, BAO-Kommentar/3, § 238,
Tz. 14).
Der
Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 18.
10. 1995, 91/13/0037, 91/13/0038, den zuvor eingenommenen Standpunkt einer
personenbezogenen Wirkung von Unterbrechungshandlungen für den Bereich der
Einhebungsverjährung nicht mehr aufrecht erhalten. Seither vertritt der
Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass
Unterbrechungshandlungen anspruchsbezogen wirken, diese somit die
Verjährung gegenüber jedem unterbrechen, der als Zahlungspflichtiger
in Betracht kommt, ohne dass es rechtlich von Bedeutung wäre, gegen wen
sich solche Amtshandlungen richten.
Für den
Streitfall bedeutet dies, dass auch Amtshandlungen gegenüber der
primärschuldnerischen Gesellschaft die Verjährung gegenüber dem
zur Haftung herangezogenen Bw. unterbrechen. Geht man von einer Fälligkeit
der haftungsgegenständlichen Umsatzsteuer 1993 im Jahr 1993 bzw. von einer
Fälligkeit der Umsatzsteuer 1994 im Jahr 1994 aus, so begann die
fünfjährige Frist für die Verjährung des Einhebungsrechtes
nach § 238 Abs. 1 BAO hinsichtlich der Umsatzsteuer 1993 am 1. 1. 1994
und hinsichtlich der Umsatzsteuer 1994 am 1. 1. 1995 zu laufen. Das
Finanzamt hat die haftungsgegenständlichen Abgaben am 17. 8. 1995,
somit innerhalb der fünfjährigen Einhebungsverjährungsfrist als
Konkursforderungen angemeldet und wurden diese vom Masseverwalter als solche
anerkannt. Der Beschluss über die Aufhebung des Konkurses vom
13. 8. 1998 ist nach Ablauf der vierzehntägigen Rekursfrist in
Rechtskraft erwachsen, sodass mit Ablauf des Tages der Rechtskraft des
Aufhebungsbeschlusses die Verjährung der Forderung gegenüber der
primärschuldnerischen Gesellschaft erneut zu laufen begann. Zum Zeitpunkt
der Erlassung des Haftungsbescheides vom 13. 7. 2000 war das
Einhebungsrecht gegenüber der Hauptschuldnerin somit noch nicht
verjährt. Im Hinblick auf den Grundsatz, dass sich die Wirkung einer
Unterbrechung nicht auf eine bestimmte Person, sondern auf den Anspruch selbst
bezieht, erstreckte sich diese Unterbrechungswirkung nach § 9 Abs. 1 KO
auch auf den zur Haftung herangezogenen Bw. (vgl. VwGH 29. 7. 2004,
2003/16/0137, zu § 9 Abs. 1 AO). Im Zeitpunkt des
erstinstanzlichen Haftungsausspruches war daher das Recht auf Einhebung der
Umsatzsteuer 1993 und 1994 auch gegenüber dem Bw. noch nicht verjährt.
Das vom Bw.
angesprochene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. 9. 2006,
2003/13/0012, ist für den Berufungsfall nicht einschlägig, weil es in
diesem Beschwerdefall um die Rechtmäßigkeit einer
Haftungsinanspruchnahme primär unter dem Gesichtspunkt ging, dass die
erstmalige Geltendmachung eines Abgabenanspruches anlässlich der Erlassung
eines Haftungsbescheides nach Eintritt des Rechtes zur Festsetzung der Abgabe
nicht mehr zulässig ist (§ 224 Abs. 3 BAO).
3.) Die
Geltendmachung der Haftung nach § 9 Abs. 1 BAO setzt voraus, dass eine
uneinbringliche Abgabenforderung gegen den Vertretenen besteht, der als
Haftungspflichtiger in Frage kommende zum Personenkreis der §§ 80 ff
BAO gehört, eine schuldhafte Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten des
Vertreters vorliegt, und die Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit
ursächlich ist.
Die Haftung
nach § 9 BAO ist eine Ausfallhaftung, welche die objektive
Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme
des Haftenden voraussetzt. Diese Tatbestandsvoraussetzung ist im Berufungsfall
gegeben, weil nach Abschluss des Konkurses und Löschung der GmbH im
Firmenbuch davon auszugehen ist, dass der die Konkursquote übersteigende
Teil der aushaftenden Abgabenschuldigkeiten uneinbringlich sein wird.
Fest steht
weiters, dass der Bw. im haftungsrelevanten Zeitraum alleiniger
Geschäftsführer der GmbH und als solcher bis zur Konkurseröffnung
über das Vermögen der GmbH zur Abgabenentrichtung aus den von ihm
verwalteten Gesellschaftsmitteln verpflichtet war.
4.) Strittig
ist im Berufungsfall somit nur, ob den Bw. an der Nichtentrichtung der
haftungsgegenständlichen Umsatzsteuer ein für den Abgabenausfall bei
der GmbH ursächliches Verschulden trifft.
Nach
ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Vertreter
darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher
Pflichten unmöglich war, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine
schuldhafte Pflichtverletzung im Sinn des § 9 BAO angenommen werden
darf (VwGH 17. 12. 2003, 2000/13/0220; VwGH 15. 12. 2004,
2004/13/0146; VwGH 20. 1. 2005, 2002/14/0091; VwGH
13. 4. 2005, 2002/13/0183). Zum tatbestandsmäßigen
Verschulden reicht bereits fahrlässiges Handeln oder Unterlassen des
Vertreters aus. Hat der Geschäftsführer seine Pflicht, für die
Abgabenentrichtung aus den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln zu sorgen,
schuldhaft verletzt, so darf die Abgabenbehörde auch davon ausgehen, dass
die Verletzung dieser Pflicht Ursache für die Uneinbringlichkeit der nicht
entrichteten Abgaben war (VwGH 23. 1. 2003, 2001/16/0291; VwGH
19. 3. 2003, 2002/16/0168; VwGH 17. 5. 2004, 2003/17/0134).
Der
Geschäftsführer haftet für nicht entrichtete Abgaben der
Gesellschaft auch dann, wenn die zur Verfügung gestandenen Mittel zur
Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht ausreichten, es sei
denn, er weist nach, dass diese Mittel anteilig für die Begleichung aller
Schulden verwendet, die Abgabenschulden also nicht schlechter als andere
Gesellschaftsverbindlichkeiten behandelt wurden (VwGH 28.5.2002, 99/14/0233;
VwGH 26. 4. 2006, 2001/14/0206). Wird dieser Nachweis nicht angetreten, dann
kann der Geschäftsführer für nicht entrichtete, bei der
Primärschuldnerin uneinbringliche Abgaben zur Gänze zur Haftung
herangezogen werden (VwGH 26. 6. 2000, 95/17/0613).
Wurden die
Gesellschaftsverbindlichkeiten aus den vorhandenen Mitteln zwar nicht anteilig
bedient, vermag der Geschäftsführer aber nachzuweisen, welcher Betrag
bei anteilsmäßiger Mittelverwendung an den Abgabengläubiger
abzuführen gewesen wäre, dann haftet er nur beschränkt, und zwar
für die Differenz zwischen diesem Betrag und der tatsächlich erfolgten
Abgabenzahlung (VwGH 29. 3. 2001, 2000/14/0149; VwGH
26. 6. 2000, 95/17/0613).
Wurde eine
Abgabe nicht entrichtet, weil der Vertretene im Abgabenfälligkeitszeitpunkt
überhaupt keine Mittel zur Verfügung hatte, dann ist dem Vertreter
eine haftungsbegründende Pflichtverletzung nicht vorwerfbar (VwGH
7. 12. 2000, 2000/16/0601; VwGH 26. 11. 2002, 99/15/0249).
Auch in einem derartigen Fall hat jedoch nicht die Behörde das Ausreichen
der Mittel zur Abgabenentrichtung, sondern der Geschäftsführer das
Fehlen entsprechender Mittel zu beweisen (VwGH 26. 6. 2000,
95/117/0613; VwGH 28. 5. 2002, 99/14/0233).
Wie bereits das
Finanzamt zutreffend ausführte, bestimmt sich der Zeitpunkt, für den
festzustellen ist, ob der erstschuldnerischen Gesellschaft Mittel zur
Verfügung gestanden sind, danach, wann die haftungsgegenständlichen
Abgaben bei Beachtung der abgabenrechtlichen Vorschriften zu entrichten gewesen
wären (VwGH 27. 4. 2000, 98/15/0003; VwGH 23. 11. 2004, 2001/15/0108).
Bei Selbstbemessungsabgaben wie der Umsatzsteuer ist ungeachtet einer
späteren bescheidmäßigen Festsetzung stets der Zeitpunkt, wann
die Abgaben bei ordnungsgemäßer Selbstberechnung abzuführen
gewesen wären, also der Fälligkeitszeitpunkt, maßgeblich (VwGH
23. 1. 2003, 2001/16/0291).
Bei der vom Bw.
vertretenen GmbH lagen die Voraussetzungen für eine Berechnung der
Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten (§ 17 UStG) nicht vor, sondern
war die Besteuerung nach den Grundsätzen der Sollbesteuerung vorzunehmen.
Bei dieser Besteuerungsart ist für das Entstehen der Steuerschuld nicht die
Vereinnahmung von Entgelten, sondern die Leistungserbringung maßgeblich.
Wenn der Bw. einwendet, er habe die Umsatzsteuervorauszahlungen für die
Jahre 1993 und 1994 "formal nicht korrekt erst nach dem Zahlungseingang
entrichtet", dann ist ihm zu entgegnen, dass die aus den
Umsatzsteuerjahreserklärungen resultierenden Nachforderungen (1993:
2.145.347 S; 1994: 1.991.571 S), die rückständige
Vorauszahlungen darstellen, überhaupt nicht entrichtet wurden, weshalb von
einer Abgabenentrichtung entsprechend dem Zufluss finanzieller Mittel keine Rede
sein kann. Im Übrigen gesteht der Bw. mit seiner Argumentation selbst ein,
dass er die für die jeweiligen Voranmeldungszeiträume zu entrichtende
Steuer verkürzt hat, indem er der Steuerberechnung nur einen Teil jener
Umsätze zugrunde gelegt hat, für die die Steuerschuld im Lauf der
betreffenden Voranmeldungszeiträume entstanden ist (§ 21
Abs. 1 UStG, § 20 Abs. 1 UStG,
§ 19 Abs. 2 Z 1 lit. a UStG). Weshalb aus einer
derartigen Verkürzung von Umsatzsteuervorauszahlungen über einen
mehrjährigen Zeitraum abzuleiten sein sollte, der Bw. habe die ihm zur
Verfügung stehenden Mittel anteilsmäßig zur Befriedigung aller
Gläubiger eingesetzt, ist für die Abgabenbehörde zweiter Instanz
nicht nachvollziehbar.
Das Vorbringen
im Schreiben vom 12. 2. 2007, der Bw. habe bei Rechnungslegung ohne
Zahlungseingang der entsprechenden Kundenforderungen keine Mittel zur
Abgabenentrichtung zur Verfügung gehabt, verhilft der Berufung ebenfalls
nicht zum Erfolg, weil nach der Aktenlage kein Anhaltspunkt dafür besteht,
dass die GmbH ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt der
Umsatzsteuervorauszahlungen überhaupt keine finanziellen Mittel mehr gehabt
hätte. Gegen eine solche Annahme spricht schon der Umstand, dass der
Geschäftsbetrieb der Gesellschaft bis zur Konkurseröffnung aufrecht
war, sodass noch für das Wirtschaftsjahr vom 1. 3. 1995 bis
28. 2. 1996 Umsatzerlöse von rund 7,5 Mio. S erzielt wurden.
Die Umsätze in den der Insolvenz vorangegangenen zwei Wirtschaftsjahren
beliefen sich auf rund 22,2 Mio. S (1994/95) bzw. 21,3 Mio. S
(1993/94). Gegen das gänzliche Fehlen finanzieller Mittel spricht ferner,
dass die GmbH Anzahlungen auf (Bau-)Leistungen erhalten hat (1993/94: rd. 5,3
Mio. S; 1992/93: rd. 4,5 Mio. S) und die Lieferanten zumindest
teilweise bezahlt wurden. Aus den Jahresabschlüssen der GmbH ergibt sich
weiters, dass auch laufend Lohnzahlungen geleistet wurden, weil von den als
Aufwand verbuchten Löhnen und Gehältern (1993/94: rd. 4,5 Mio. S
u. 1,7 Mio. S; 1992/93: rd. 4,9 Mio. S u. 1,6
Mio. S) nur ein marginaler Teil als sonstige Verbindlichkeiten ausgewiesen
wurde (1993/94 u. 1992/93: rd. 150.000 S). Schließlich ist
aktenkundig, dass die Bankverbindlichkeiten eine rückläufige Tendenz
aufwiesen (1993/94: rd. 11 Mio. S; 1992/93: rd. 11,8 Mio. S), sodass
auf den Bankkonten der GmbH regelmäßig Zahlungen eingegangen sein
mussten. Im Übrigen wurden von den die GmbH finanzierenden Banken nur rund
2,8 Mio. S als Konkursforderungen angemeldet (vgl. Verteilungsentwurf des
Masseverwalters vom 10. 6. 1998).
Selbst wenn man
dem Bw. zugesteht, dass die der GmbH zur Verfügung gestandenen Mittel nicht
zur Befriedigung sämtlicher Gläubigerforderungen ausreichten,
wäre es nach der oben angeführten Rechtsprechung doch an ihm gelegen
gewesen, den Nachweis einer aliquoten Verwendung der vorhandenen Mittel für
die Begleichung aller Verbindlichkeiten zu führen. Die Abgabenbehörde
zweiter Instanz hat dem Bw. mit Vorhalt vom 24. 11. 2006 Gelegenheit zu einem
entsprechenden Vorbringen gegeben und den Bw. auch um Vorlage einer Aufstellung
ersucht, aus der hervorgeht, welche finanziellen Mittel der GmbH zu den
jeweiligen Fälligkeitszeitpunkten der in Haftung gezogenen
Abgabenschuldigkeiten zur Verfügung standen bzw. wie diese verwendet
wurden. Der Bw. hat diese Gelegenheit nicht genützt, sondern sich mit dem
Hinweis auf eine nach Konkurseröffnung durchgeführte Prüfung der
Umsatzsteuervoranmeldungen begnügt. Die Behauptung, bei dieser Prüfung
sei eine anteilige Entrichtung der Umsatzsteuer entsprechend dem
Rechnungseingang festgestellt worden, ist unrichtig, zumal derartige
Feststellungen nicht Gegenstand der UVA-Prüfung waren. Tatsache ist
vielmehr, dass der vormalige steuerliche Vertreter der GmbH anlässlich
einer vor Beginn dieser Prüfung erstatteten Selbstanzeige eine
Verkürzung an Umsatzsteuer 1994 in Höhe von 1.991.571 S offen
gelegt hat. Weiters wurde eine Verkürzung an Umsatzsteuer 1995 in Höhe
von 2.509.508 S einbekannt, die darauf zurückzuführen war, dass
auch den Vorauszahlungen für diesen Zeitraum nicht die sich aus der
Buchhaltung der GmbH ergebenden Umsatzsteuerbeträge zugrunde gelegt wurden.
Schließlich wurde dem Prüfer eine Umsatzsteuervoranmeldung für
Mai 1995 überreicht, aus der sich eine Zahllast von 402.611 S ergab.
Zudem ermittelte der Prüfer die Vorsteuer (rd. 669.000 S) aus den
unbezahlten Verbindlichkeiten der gemeinschuldnerischen GmbH, woraus sich ein
entsprechender Vorsteuerberichtigungsanspruch nach § 16 Abs. 1
UStG ergab (vgl. Niederschrift über das Ergebnis der UVA-Prüfung vom
27. 8. 1995).
Soweit diese
Prüfungsfeststellungen überhaupt eine in Haftung gezogene Abgabe,
nämlich die Umsatzsteuer 1994 betrafen, ergibt sich hieraus keinesfalls ein
fehlendes Verschulden des Bw. am Abgabenausfall. Dies gilt auch für die in
der Vorhaltsbeantwortung vom 12. 2. 2007 angesprochen Unterlagen, auf
welche sich die wiedergegebenen Prüfungsfeststellungen gründen. Aus
der dem Prüfer überreichten Kreditorenliste über die im Zeitpunkt
der Prüfung offenen Verbindlichkeiten der GmbH (rd. 4 Mio. S) ist
für den Standpunkt des Bw. ebenfalls nichts zu gewinnen, weil aus einer
derartigen Aufstellung nicht ersichtlich ist, welche liquiden Geldmittel ihm zu
den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkten der strittigen Abgaben zur
Verfügung gestanden sind und wie der Bw. diese Mittel verwendet hat. Da der
Bw. solcherart die Gleichbehandlung des Abgabengläubigers nicht
nachgewiesen hat, haftet er für die nicht entrichtete, bei der
erstschuldnerischen GmbH uneinbringliche Umsatzsteuer 1993 und 1994 zur
Gänze.
Wenn der
Vorlageantrag von einer gleichmäßigen Behandlung der
Konkursgläubiger spricht, welche der Masseverwalter bestätigen
könne, so übersieht der Bw., dass durch die Zahlung der Konkursquote
die seinerzeit eingetretene Ungleichbehandlung der Gläubiger nicht
beseitigt wird (VwGH 29. 3. 2001, 2000/14/0149). Da die Vertreterhaftung an in
der Zeit vor Konkurseröffnung gelegene und vom Vertreter zu verantwortende
Versäumnisse bei der Abgabenentrichtung anknüpft, wird der Bw. durch
die Quotenausschüttung im Konkurs der GmbH nicht entschuldigt. Die Frage,
inwieweit die als Konkursforderungen geltend gemachten Abgabenschulden durch die
Verwertung des Schuldnervermögens befriedigt wurden, ist für die
Beurteilung des Verschuldens an der Uneinbringlichkeit des die Konkursquote
übersteigenden Teiles der Abgabenforderungen ohne Bedeutung.
Der Einwand, es
sei zu keiner gerichtlichen Verurteilung des Bw. wegen des Vergehens der
fahrlässigen Krida gekommen, ist ebenfalls nicht zielführend, weil
nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Freispruch eines
Abgabepflichtigen vom Vorwurf der fahrlässigen Krida ihn nicht von der
Verpflichtung entbindet, im Haftungsverfahren die Gründe aufzuzeigen, die
ihn ohne sein Verschulden an der rechtzeitigen Abgabenentrichtung gehindert
haben. Für die Haftungsinanspruchnahme bildet es nämlich keine
Voraussetzung, ob in einem förmlichen Strafverfahren ein Schuldspruch
erfolgt ist oder nicht (VwGH 4. 4. 1990, 89/13/0212).
Ob der Bw. den
Konkursantrag rechtzeitig gestellt hat, kann dahingestellt bleiben, weil
für die Haftung nach § 9 Abs. 1 BAO nur die Verletzung
abgabenrechtlicher Pflichten von Bedeutung ist. Auf eine Verletzung der Pflicht
des Bw., für die rechtzeitige Einleitung eines Insolvenzverfahrens
über das Vermögen der von ihm vertretenen Gesellschaft Sorge zu
tragen, wurde und wird seine Heranziehung zur Haftung nicht gestützt (VwGH
15. 12. 2004, 2004/13/0146).
5.) Die
Haftungsinanspruchnahme liegt im Ermessen der Abgabenbehörde, das nach
Billigkeit und Zweckmäßigkeit zu üben ist (§ 20 BAO). Unter
Billigkeit ist die Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei
zu verstehen, unter Zweckmäßigkeit das öffentliche Interesse
insbesondere an der Einbringung der Abgaben. Wesentliches Ermessenskriterium ist
die Vermeidung eines endgültigen Abgabenausfalls. Aus dem auf die
Hereinbringung der Abgabenschuld beim Haftenden gerichteten Besicherungszweck
der Haftungsbestimmung folgt, dass die Geltendmachung der Haftung in der Regel
ermessenskonform ist, wenn die betreffenden Abgaben beim Primärschuldner
uneinbringlich sind (VwGH 25. 6. 1990, 89/15/0067; VwGH
14. 1. 2003, 97/14/0176). Der Berufungswerber war im
haftungsrelevanten Zeitraum alleiniger Geschäftsführer der GmbH und
damit der einzig in Betracht kommende Haftungspflichtige. Nach der Aktenlage
spricht nichts gegen eine Heranziehung des Bw. zur Haftung, zumal der Bw. seine
abgabenrechtlichen Pflichten als GmbH-Geschäftsführer über einen
längeren Zeitraum verletzt hat. Würde von einem Haftungsausspruch
Abstand genommen, würden jene Abgabepflichtigen und ihre Vertreter, die
ihre Pflichten erfüllen, im wirtschaftlichen Wettbewerb
benachteiligt.
Aus dem
Vorbringen des Bw., er sei aus gesundheitlichen Gründen nur
eingeschränkt erwerbstätig und "derzeit" arbeitslos, ergibt sich keine
fallbezogene Unzumutbarkeit der Haftungsinanspruchnahme, weil der Bw. seit dem
Jahr 2002 wiederum regelmäßige Einkünfte aus Gewerbebetrieb
bezieht. Im Übrigen trifft es nicht zu, dass die Haftung nur bis zur
Höhe der aktuellen Einkünfte bzw. des aktuellen Vermögens des
Haftungspflichtigen geltend gemacht werden dürfte (VwGH
29. 6. 1999, 99/14/0128). Auch schließt die allfällige
derzeitige Uneinbringlichkeit nicht aus, dass künftig neu hervorgekommenes
Vermögen oder künftig erzielte Einkünfte zur Einbringlichkeit
führen können (VwGH 28. 11. 2002, 97/13/0177).
Was die
Höhe der Haftung betrifft, so ist allerdings zu Gunsten des Bw. zu
berücksichtigen, dass das Finanzamt die im Konkurs der GmbH
ausgeschüttete, am 13. 8. 1998 verbuchte Quote (1.015.470,68 S) nicht
nach § 214 Abs. 1 BAO mit der dem Fälligkeitstag nach ältesten
verbuchten Abgabenschuldigkeit (Umsatzsteuer 1993), sondern mit der Umsatzsteuer
für 2/95, 5/95 und 6/96 verrechnet hat. Dadurch hat sich der
Gesamtrückstand dieser Abgaben (274.671,19 € bzw. 3.779.558 S) um
73.797,12 € (= 1.015.470,50 S) auf 200.874,07 €
vermindert.
Nun wäre
zwar die Frage, ob eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines
bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen ist, grundsätzlich nicht im
Haftungsverfahren, sondern in einem Verfahren auf Erlassung eines
Abrechnungsbescheides nach § 216 BAO zu klären. Im Berufungsfall ist
jedoch offensichtlich, dass die Konkursquote zu Unrecht mit der Umsatzsteuer
für 2/95, 5/95 und 6/95 verrechnet wurde, obwohl die Umsatzsteuer 1993 mit
einer älteren Fälligkeit ebenfalls noch offen war.
Das Finanzamt
hat zwar auch von der im Zeitpunkt der Geltendmachung der Haftung offenen
Umsatzsteuer 1993 (1.973.441,97 S) und Umsatzsteuer 1994 (1.991.571 S)
eine anteilige Konkursquote in Abzug gebracht (1993: 12,24 % von
1.973.441,97 S = 241.549,30 S; 1994: 12,24 % von 1.991.571 S =
243.768,30 S), sodass sich die Konkursquote im Teilbetrag von 485.317,60 S
haftungsmindern ausgewirkt hat. Bei einer nach § 214 Abs. 1 BAO
gebotenen Verrechnung der gesamten Konkursquote mit der Umsatzsteuer 1993
hätte sich jedoch die Haftung des Bw. um den Betrag von 1.015.470,68 S
vermindert. Der Abgabenbehörde zweiter Instanz erschiene es daher unbillig,
den Bw. in einem höheren Ausmaß zur Haftung heranzuziehen, als es bei
einer richtigen Verrechnung der Konkursquote der Fall gewesen wäre. Wird
demnach der Haftungsbetrag betreffend Umsatzsteuer 1993 laut Haftungsbescheid
(1.731.892,67 S) um die Differenz zwischen der gesamten Konkursquote
(1.015.470,68 S) und der im Haftungsbescheid berücksichtigten
anteiligen Quote (485.317,60 S) vermindert, so reduziert sich die Haftung
für die Umsatzsteuer 1993 um 530.153,08 S (= 38.527,73 €).
Die
Haftungssumme laut Berufungsentscheidung errechnet sich somit wie
folgt:
|
USt 1993 lt. HB
|
1.731.892,67 S
|
125.861,
55 €
|
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-
38.527,73 €
|
|
USt 1993 lt. BE
|
|
|
87.333,82 €
|
USt 1994
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1.747.802,70 S
|
|
127.017,77 €
|
Summe
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214.351,59 €
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 28. Februar 2007
Normen und Schlagworte
- § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 214 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 216 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0331-I/04
- Stammnummer
- 26985
- Gültig
- 28.02.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF