Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0152-G/06
Anteilige Gläubigerbefriedigung eines Geschäftsführers einer GmbH
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0152-G/06vom 01.12.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch Dr. Helmut Weber,
Rechtsanwalt, 8940 Liezen, Ausseer Str. 32, vom 7. Juli 2005 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Liezen vom 3. Juni 2005 betreffend Haftung
gemäß
§ 9 in Verbindung mit § 80 BAO
entschieden:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Der Bw. wird als Haftungspflichtiger gemäß
§ 9 in Verbindung mit § 80 BAO für folgende aushaftende
Abgabenschuldigkeiten der A.Gmbh in Anspruch genommen:
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Abgabenart
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Zeitraum
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Fälligkeit
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Betrag in Euro
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Straßenbenützungsabgabe
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2001
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15.02.2002
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399,99
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Kraftfahrzeugsteuer
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01-12/2001
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15.02.2002
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217,60
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Umsatzsteuer
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02/2002
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15.04.2002
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40,75
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Lohnsteuer
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04/2002
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15.05.2002
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2.270,58
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Umsatzsteuer
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04/2002
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17.06.2002
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128,23
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Straßenbenützungsabgabe
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05/2002
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17.06.2002
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2,99
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gesamt
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3.060,14
Entscheidungsgründe
Der
Berufungswerber (= Bw.) war handelsrechtlicher Geschäftsführer
der mit Gesellschaftsvertrag vom 28. August 2001 errichteten und im
Erdbaugewerbe tätigen A.Gmbh (in der Folge: GmbH).
Mit dem
Beschluss des Landesgerichtes L vom 8. Juli 2002 wurde über das
Vermögen der GmbH das Konkursverfahren eröffnet. Nach
rechtskräftiger Bestätigung des am 9. April 2003 angenommenen
Zwangsausgleiches, in dem die Konkursgläubiger eine 20-prozentige Barquote
erhielten, wurde der Konkurs aufgehoben.
Mit dem Haftungsbescheid vom 3. Juni 2005 nahm das
Finanzamt Judenburg Liezen den Bw. als Haftungspflichtigen gemäß
§ 9 in Verbindung mit § 80 BAO für folgende aushaftende
Abgabenschuldigkeiten der GmbH im Gesamtbetrag von 22.142,25 Euro in
Anspruch:
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Umsatzsteuer 02/2002
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2.068,85 Euro
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Umsatzsteuer 03/2002
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5.540,82 Euro
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Umsatzsteuer 04/2002
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4.288,76 Euro
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Umsatzsteuer 05/2002
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5.779,41 Euro
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Lohnsteuer 04/2002
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2.270,58 Euro
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Dienstgeberbeitrag 04/2002
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656,34 Euro
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Zuschlag Dienstgeberbeitrag 04/2002
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67,10 Euro
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Straßenbenützungsabgabe 2001
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399,99 Euro
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Straßenbenützungsabgabe 04/2002
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100,00 Euro
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Straßenbenützungsabgabe 05/2002
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100,00 Euro
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Kraftfahrzeugsteuer 01-12/2001
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217,60 Euro
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Kraftfahrzeugsteuer 01-03/2002
|
652,80 Euro
Begründend
wurde im Bescheid neben den allgemeinen rechtlichen Grundlagen für eine
Haftungsinanspruchnahme ausgeführt, die GmbH sei in der Zeit vom
7. August 2002 bis 7. Juli 2003 im Konkurs gewesen. Da nach
angenommenem Zwangsausgleich eine Quotenausschüttung von 20% erfolgt sei,
betrage der bei der GmbH uneinbringliche Abgabenausfall 80%. Als
Geschäftsführer wäre es die Pflicht des Bw. gewesen, die Abgaben
aus den von ihm verwalteten Mitteln zu entrichten.
In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung vom
7. Juli 2005 brachte der Bw. Folgendes vor:
Die Konkurseröffnung der GmbH sei am 8. Juli 2002
und nicht erst am 7. August 2002 erfolgt. Die Umsatzsteuer 05/2002 und der
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 04/2004 seien daher erst nach der
Konkurseröffnung fällig gewesen.
Im
haftungsrelevanten Zeitraum 15. April bis 8. Juli 2002 habe das
Finanzamt jeweils zwei Zahlungen am 16. Mai 2002 (2.196,73 und
8.646,64 Euro) und am 31. Mai 2002 (3.674,00 und 2.515,19 Euro)
erhalten. Mehr liquide Mittel seien dem Bw. nicht zur Verfügung gestanden.
Der Berufung werde eine Aufstellung der Verbindlichkeiten
ab dem 15. April 2002 beigelegt. Dieser Aufstellung könne der
Anfangsbestand der Verbindlichkeiten, die neu eingegangenen Verbindlichkeiten
sowie deren Bezahlung entnommen werden. Bankschulden seien in der Aufstellung
nicht enthalten. Aus der Aufstellung gehe hervor, dass die übrigen
Gläubiger mit einem Gesamtstand der Verbindlichkeiten alt und neu von
177.360,96 Euro mit 25.869,57 Euro, somit zu 14,59% befriedigt worden
seien.
Die
Finanzbehörde habe hingegen 37,28% der gesamten Abgabenschulden erhalten.
Damit sei ersichtlich, dass der Bw. die Finanzbehörde nicht schlechter
behandelt habe als die übrigen Gläubiger.
Um die
Einhaltung der abgabenrechtlichen Pflichten bzw. die anteilige
Gläubigerbefriedigung in vollem Umfang beurteilen zu können, ersuchte
das Finanzamt den Bw. im Vorhalt vom 27. September 2005, eine Aufstellung
über die Gläubigerbefriedigung inklusive Banken in der Zeit vom
15. Februar 2002 bis zur Konkurseröffnung am 8. Juli 2002 sowie
eine Darstellung der liquiden Mittel zu den Fälligkeitstagen
15. Februar, 15. April, 15. Mai und 15. Juni 2002 sowie die
in diesem Zeitraum an alle Gläubiger inklusive Banken erfolgten Zahlungen
vorzulegen.
In der Vorhaltsbeantwortung vom 10. Oktober 2005
brachte der Bw. vor, bei den liquiden Mitteln habe es sich ausschließlich
um eine Handkasse, bei den Bankverbindlichkeiten ausschließlich um einen
Kontokorrentkredit gehandelt, bei dem keine Rückzahlungen, sondern
lediglich eine laufende Kontokorrentverrechnung stattgefunden habe. Die
Aufstellung sei um den Stand der Verbindlichkeiten des Kontokorrentkontos, den
von der Handkassa bezahlten Rechnungen und den Verbindlichkeiten für
Löhne und Gehälter sowie deren Bezahlung ergänzt worden.
Infolgedessen vermindere sich der Prozentsatz der Befriedigung der übrigen
Gläubiger auf 10,43%, während die Finanzbehörde 37,28% erhalten
habe und somit nicht schlechter behandelt worden sei als die übrigen
Gläubiger.
Der
maßgebliche Zeitraum sei mit 15. April bis 8. Juli 2002
angesetzt worden, da die am 15. Februar 2002 fälligen Abgaben
(Straßenbenützungsabgabe 2001 und Kraftfahrzeugsteuer 01-12/2001) nur
in geringer Höhe angefallen seien. Die Einbeziehung dieses Stichtages
würde kein anderes Bild ergeben.
Mit der Berufungsvorentscheidung vom 7. Februar 2006
gab das Finanzamt der Berufung hinsichtlich Umsatzsteuer 05/2002
(5.779,41 Euro) teilweise statt und schränkte den Haftungsbescheid auf
einen Betrag in der Höhe von 16.362,84 Euro ein.
Die angeführten Zahlungen am 16. und 31. Mai
2002 hätten längst fällige Selbstbemessungsabgaben betroffen. Aus
der Darstellung der Gläubigerbefriedigung gehe hervor, dass im
haftungsrelevanten Zeitraum Gläubigerzahlungen zur Gänze, teilweise
oder gar nicht geleistet worden seien. Die Abgabenbehörde sei nicht
bevorzugt worden, weil Abgaben, die am 15. März bzw. am 15. April
2002 fällig waren, erst am 31. Mai 2002 und 76% der am 15. April
fälligen und 100% der am 15. Mai und 17. Juni 2002 fälligen
Abgaben überhaupt nicht entrichtet worden seien. Aus der Aufstellung gehe
weiters hervor, dass die Löhne im April 2002 zur Gänze und im Mai 2002
zu 83% gezahlt worden seien.
Um nicht gegen
die Gleichbehandlungspflicht zu verstoßen, hätten die der
Gesellschaft zur Verfügung stehenden Mittel, bezogen auf die jeweiligen
Fälligkeitstage, dem Verhältnis entsprechend gleichmäßig
bedient werden müssen. Die Haftungsinanspruchnahme bestehe daher zu Recht.
Im Vorlageantrag vom 1. März 2006 bringt der Bw.
Folgendes vor:
Für die Haftung nach § 9 BAO sei der
Gleichbehandlungsgrundsatz relevant. Die anteilige Gläubigerbefriedigung
werde an den getätigten Zahlungen gemessen. Aus der vorgelegten Aufstellung
über den Anfangsbestand der Verbindlichkeiten, die neu eingegangenen
Verbindlichkeiten sowie deren Bezahlungen vom 15. April 2002 bis zur
Konkurseröffnung am 8. Juli 2002 gehe hervor, dass die
Finanzbehörde 37,28% der gesamten Abgabenschulden erhalten habe, die
übrigen Gläubiger hingegen nur 10,43% der Verbindlichkeiten alt und
neu. Der Bw. habe die Finanzbehörde daher nicht schlechter behandelt als
die übrigen Gläubiger. Die haftungsbestimmende Tilgungsquote
könne sich nur aus dem Verhältnis der Gesamtzahlungen zu den
Gesamtverbindlichkeiten ergeben. Bei den in der Berufungsvorentscheidung
angeführten Vollzahlungen handle es sich um äußerst
geringfügige Beträge. Die Löhne und Gehälter für Mai
2005 (gemeint offensichtlich: 2002) seien nicht mit 83%, sondern mit Null
bezahlt worden. Die Lohnzahlungen im April (9.834,51 Euro) hätten die
Märzlöhne, die Lohnzahlungen im Mai (9.520,44 Euro) die
Aprillöhne betroffen.
Für die Ermittlung der Quote sei nach Gesetz und
Rechtsprechung nicht der einzelne Fälligkeitszeitpunkt, sondern der gesamte
Haftungszeitraum maßgebend.
Der Bw. habe auch keine Forderungen abgetreten und dadurch
Gläubiger auf andere Weise befriedigt. Das negative Kontokorrentkonto bei
der Hausbank habe sich ebenfalls nicht durch Forderungseingänge
verringert.
Zur Vorrangigkeit von Lohnsteuerzahlungen werde darauf
verwiesen, dass die Lohnsteuer wie alle anderen Steuerschulden zu behandeln sei
(OGH 1.9.2005, 2 Ob 185/03z).
Der Bw. habe daher seine abgabenrechtlichen Pflichten nicht
verletzt und könne nicht zur Haftung nach § 9 BAO herangezogen
werden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer
Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher
Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen
obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben
insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie
verwalten, entrichtet werden.
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff. bezeichneten Vertreter neben den durch sie
vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit,
als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten
Pflichten nicht eingebracht werden können.
Gemäß
§ 224 Abs. 1 BAO werden die in Abgabenvorschriften
geregelten persönlichen Haftungen durch Erlassung von Haftungsbescheiden
geltend gemacht. In diesen ist der Haftungspflichtige unter Hinweis auf die
gesetzliche Vorschrift, die seine Haftungspflicht begründet, aufzufordern,
die Abgabenschuld, für die er haftet, binnen einer Frist von einem Monat zu
entrichten.
Voraussetzung für eine
Haftungsinanspruchnahme sind somit das Vorliegen einer Abgabenforderung gegen
den Vertretenen, die Stellung als Vertreter, die Uneinbringlichkeit der
Abgabenforderung, eine Pflichtverletzung des Vertreters, dessen Verschulden an
der Pflichtverletzung und die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für
die Uneinbringlichkeit (VwGH 19.6.1985, 84/17/0224).
Die Haftung nach § 9
Abs. 1 BAO ist eine Ausfallshaftung (VwGH 24.2.1997, 96/17/0066).
Voraussetzung ist die objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben im
Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Haftenden (VwGH 3.7.1996, 96/13/0025).
Uneinbringlichkeit liegt vor, wenn Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos waren
oder voraussichtlich erfolglos wären (VwGH 26.5.2004, 99/14/0218). Im
gegenständlichen Fall sind die im Haftungsbescheid geltend gemachten
Abgabenverbindlichkeiten im Hinblick auf das abgeschlossene Konkursverfahren der
GmbH in dem die Zwangsausgleichsquote von 20% übersteigenden Ausmaß
objektiv uneinbringlich.
Unbestritten ist, dass der Bw.
im haftungsgegenständlichen Zeitraum (alleiniger) Geschäftsführer
der Primärschuldnerin war, damit zum Kreis der in § 80 BAO
genannten Vertreter zählt und gemäß
§ 9 BAO für
die aushaftenden Abgaben der GmbH zur Haftung herangezogen werden kann.
Nach der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Sache des
Geschäftsführers, die Gründe darzulegen, die ihn ohne sein
Verschulden daran gehindert haben, die ihm obliegenden abgabenrechtlichen
Verpflichtungen zu erfüllen (VwGH 18.10.1995, 91/13/0037, 0038). Er hat
also darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die
Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat, andernfalls von
der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden
darf (VwGH 9.7.1997, 94/13/0281).
Der Geschäftsführer
haftet für nicht entrichtete Abgaben auch dann, wenn die Mittel, die ihm
für die Entrichtung der Verbindlichkeiten der Gesellschaft zur
Verfügung standen, hiezu nicht ausreichten, es sei denn, er weist nach,
dass er diese Mittel anteilig für die Begleichung der Verbindlichkeiten
verwendet hat (VwGH 27.9.2000, 95/14/0056), er die Abgabenschulden daher im
Verhältnis nicht schlechter behandelt hat als andere Verbindlichkeiten. Der
Nachweis, welcher Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger -
bezogen auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das
Vorhandensein liquider Mittel andererseits - an die Abgabenbehörde zu
entrichten gewesen wäre, obliegt dem Vertreter. Vermag er nachzuweisen,
welcher Betrag bei anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen an die
Abgabenbehörde abzuführen gewesen wäre, so haftet er nur für
die Differenz zwischen diesem und der tatsächlich erfolgten Zahlung. Wird
dieser Nachweis nicht angetreten, kann dem Vertreter die uneinbringliche Abgabe
zur Gänze vorgeschrieben werden (VwGH 23.4.1998, 95/15/0145, VwGH
25.1.1999, 97/17/0144, VwGH 20.4.1999, 94/14/0147).
Nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes bedeutet die Gleichbehandlungspflicht daher nicht, wie
der Bw. vermeint, eine gleiche bzw. bessere Behandlung der
Abgabenverbindlichkeiten im gesamten Haftungszeitraum, sondern eine
Gleichbehandlung der in Haftung gezogenen Abgabenverbindlichkeiten
an ihren jeweiligen
Fälligkeitstagen gegenüber anderen Verbindlichkeiten der
Gesellschaft zu diesem Zeitpunkt. Gegen die Gleichbehandlungspflicht
verstößt ein Geschäftsführer nur dann nicht, wenn die
Mittel, die ihm zur Verfügung stehen, nicht für die Entrichtung aller
Verbindlichkeiten der Gesellschaft ausreichen, er aber die Abgabenschulden im
Vergleich zur Summe der anderen Verbindlichkeiten nicht schlechter behandelt und
diesem Verhältnis entsprechend anteilig erfüllt; insoweit ist auch das
Ausmaß der Haftung bestimmt.
Die vom Bw. im
erstinstanzlichen Verfahren vorgelegte Aufstellung der Verbindlichkeiten ab
15. April 2002 gibt keinen Hinweis auf das Vorhandensein bzw.
Nichtvorhandensein liquider Mittel und auf die Abdeckung anderer
Verbindlichkeiten im Fälligkeitszeitpunkt 15. Februar 2002, weshalb
hinsichtlich der vom Haftungsbescheid erfassten, am 15. Februar 2002
fälligen Straßenbenützungsabgabe 2001 in der Höhe von
399,99 Euro sowie der Kraftfahrzeugsteuer 01-12/2001 in der Höhe von
217,60 Euro eine schuldhafte Pflichtverletzung im Sinne des § 9
Abs. 1 BAO angenommen werden kann (siehe auch VwGH 30.3.2006,
2003/15/0125).
Die Aufstellung
des Bw. ab 15. April 2002 beinhaltet die Entwicklung der Verbindlichkeiten
und diverse Zahlungen im Zeitraum vom 15. April bis 8. Juli 2002 sowie
die an den Fälligkeitstagen 15. April, 15. Mai und 15. Juni
2002 der GmbH zur Verfügung gestandenen liquiden Mittel (562,85 Euro,
1.492,60 Euro, 232,76 Euro).
Aus der
Buchungsabfrage des Abgabenkontos der GmbH ist ersichtlich, dass im Monat April
2002 lediglich eine Saldozahlung in der Höhe von 395,99 Euro geleistet
wurde (Entrichtungstag 5. April). Die Höhe der
Abgabenverbindlichkeiten am Fälligkeitstag 15. April betrug insgesamt
23.834,06 Euro (Tagessaldo nach Verbuchung der am 15. April
fälligen Selbstbemessungsabgaben 18.173,49 Euro abzüglich der am
15. Mai fälligen Abgaben (Körperschaftssteuervorauszahlung
04-06/02 396,00 Euro und Säumniszuschlag 1 2002 132,62 Euro)
zuzüglich der erst im Juni gemeldeten, aber am 15. Februar 2002
fälligen Selbstbemessungsabgaben von 6.189,19 Euro). Es ist daher
evident, dass am Fälligkeitstag 15. April 2002 (Umsatzsteuer 2002)
keine bzw. bezogen auf den gesamten Monat April lediglich 1,66% der
fälligen Abgabenverbindlichkeiten entrichtet wurden.
Wie aus der
Aufstellung des Bw. hervorgeht, betrugen die Verbindlichkeiten der GmbH bei
anderen Gläubigern am 15. April 2002 336.670,63 Euro (Summe der
Verbindlichkeiten zum 15. April 2002). Aus der Aufstellung geht weiters
hervor, dass im April 2002 folgende Verbindlichkeiten entrichtet wurden:
Rechnung der Fa. W über 790,48 Euro (15. April),
Wechselverbindlichkeit in der Höhe von 1.589,65 Euro (am 19.),
Rechnung über 28,02 Euro (Ö, am 22.). Weiters wurden Löhne
und Gehälter in der Höhe von 9.834,51 Euro ausbezahlt. Insgesamt
wurden daher im April 2002 12.242,66 Euro an andere Gläubiger der GmbH
bezahlt, das entspricht einem Prozentsatz von 3,63 der gesamten
Verbindlichkeiten. Hinsichtlich der am 15. April fälligen Umsatzsteuer
02/2002 haftet der Bw. daher mit der Differenz jenes Prozentsatzes, der bei
Gleichbehandlung aller Gläubiger an die Abgabenbehörde abzuführen
gewesen wäre (3,63%) und dem Prozentsatz der tatsächlich an die
Abgabenbehörde erfolgten Zahlung (1,66%), das ist im vorliegenden Fall -
unter Berücksichtigung der vorhandenen liquiden Mittel in der Höhe von
562,85 Euro - ein Betrag in der Höhe von 40,75 Euro (1,97% von
2.068,85 Euro).
Am 16. Mai
2002 (einen Tag nach dem Fälligkeitstag 15. Mai) wurden am
Abgabenkonto der GmbH zwei Saldozahlungen in der Höhe von
2.196,73 Euro und 8.646,64 Euro (zusammen 10.843,37 Euro)
geleistet. Unter Bezugnahme auf die zu diesem Zeitpunkt insgesamt aushaftenden
Abgabenschuldigkeiten in der Höhe von insgesamt 36.672,82 Euro
(Tagessaldo 18.835,99 Euro zuzüglich der am 15. Februar und der
am 15. Mai fälligen Selbstbemessungsabgaben in der Höhe von
6.189,19 Euro und 11.647,64 Euro) hat der Bw. am 16. Mai 2002 ca.
30% aller fälligen Abgabenverbindlichkeiten entrichtet hat. Allein aus dem
Umstand, dass diese Saldozahlungen mit den ältesten aushaftenden
Abgabenschuldigkeiten verrechnet wurden, weil eine Verrechnungsweisung für
die erstmalig am 15. Mai fälligen Selbstbemessungsabgaben nicht
erteilt wurde, kann eine Benachteiligung der Finanzverwaltung nicht abgeleitet
werden, weil die Pflicht zur Entrichtung von Abgabenschuldigkeiten nicht mit dem
Zeitpunkt der Entstehung der (Abgabenzahlungs-) Schuld, sondern erst mit deren
Abstattung endet. Die GmbH war nicht nur verpflichtet, die am 15. Mai
fälligen Selbstbemessungsabgaben, sondern auch alle anderen fällig
aushaftenden Abgabenverbindlichkeiten zu entrichten.
Der
Schuldenstand der GmbH betrug nach der vorliegenden Aufstellung zum 15. Mai
2002 ca. 340.000,00 Euro. Da Zahlungen an andere Gläubiger lediglich
am 24. (699,70 Euro), am 29. (555,33 Euro und 491,50 Euro) sowie
am 31. Mai (7.515,61 Euro) erfolgten, wurden die Verbindlichkeiten der
übrigen Gläubiger selbst unter Berücksichtigung der Auszahlung
der Löhne und Gehälter im Mai 2002 in der Höhe von
11.468,22 Euro nur zu einem Prozentsatz von ca. 6% getilgt. Da somit
die Abgabenverbindlichkeiten am Fälligkeitstag 15. Mai 2002 (bzw.
einen Tag später) im Vergleich zur Summe der anderen Verbindlichkeiten
offensichtlich nicht schlechter behandelt wurden, haftet der Bw. nicht für
die im Haftungsbescheid angeführten, am 15.Mai 2002 fälligen
Abgabenverbindlichkeiten (Umsatzsteuer 03/2002, Dienstgeberbeitrag 04/2002,
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 04/2002, Straßenbenützungsabgabe
04/2002, Kraftfahrzeugsteuer 1-3/2002).
Anders
verhält sich die Situation bei der ebenfalls am 15. Mai 2002
fälligen Lohnsteuer 04/2002 in der Höhe von 2.270,58 Euro.
Gemäß
§ 79 Abs. 1 EStG 1988 hat der Arbeitgeber die
gesamte Lohnsteuer, die in einem Kalendermonat einzubehalten war,
spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonates in einem Betrag
an das Finanzamt der Betriebsstätte abzuführen. Wird Lohnsteuer nicht
einbehalten und an das Finanzamt abgeführt, so ist nach der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ungeachtet der wirtschaftlichen
Schwierigkeiten der GmbH von einer schuldhaften Pflichtverletzung des
Geschäftsführers auszugehen (VwGH 19.2.2002, 98/14/0189). Nach der
durch das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 18.10.1995, 91/13/0037,
0038, VwSlg 7038 F/1995, ausdrücklich aufrecht erhaltenen ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fällt es nämlich einem
Vertreter im Sinne der §§ 80 ff BAO als Verschulden zur
Last, wenn er Löhne auszahlt, aber die darauf entfallende Lohnsteuer nicht
an das Finanzamt entrichtet.
Unbestritten
ist, dass im Mai 2002 Löhne und Gehälter in der Höhe von
9.520,44 Euro ausbezahlt wurden, die bezughabende Lohnsteuer aber nicht an
das Finanzamt abgeführt wurde. Damit wurde eine abgabenrechtliche Pflicht
verletzt, die dem Bw. als schuldhafte Pflichtverletzung anzulasten ist. Fest
steht auch, dass diese Pflichtverletzung ursächlich für den
Abgabenausfall (Schaden für den Fiskus 2.270,58 Euro war. Das
materielle Recht knüpft nämlich an den Sachverhalt nicht ausreichender
Mittel an und sieht vor, dass die zur Auszahlung gelangenden Löhne insoweit
zu mindern sind, als die davon zu berechnenden Lohnsteuerbeträge in den
"zur Verfügung stehenden Mitteln" Deckung finden.
Die in der
Berufung zitierte Entscheidung des OGH 1.9.2005, 2 Ob 185/03, hat die
Anfechtbarkeit von Lohnsteuerzahlungen nach § 28 KO zum Gegenstand und
kann daher beim vorliegenden Sachverhalt keine Anwendung finden.
Im Juni 2002
wurden am Abgabenkonto der GmbH überhaupt keine Zahlungseingänge
verbucht. Aus der Aufstellung des Bw. ergibt sich jedoch, dass andere
Gläubiger im Juni 2002 sehr wohl befriedigt wurden: Zahlung
3.450,66 Euro (3.6., LD), 2.600,00 Euro (21.6. LI), 29,64 Euro
und 26,06 Euro (17.6. und 26.6. Fa. W ), 7.515,61 Euro (4.6. A). Die
Entrichtung von Verbindlichkeiten anderer Gläubiger beläuft sich daher
im Juni auf insgesamt 13.621,97 Euro, das sind 2,99% der in der Aufstellung
angeführten Verbindlichkeiten in der Höhe von 455.212,46 Euro am
Tag der Konkurseröffnung (8. Juli 2002). Hinsichtlich der am
17. Juni 2002 fälligen Abgaben haftet der Bw. daher - im Hinblick auf
die liquiden Mittel von 232,76 Euro - für einen Differenzschaden in
der Höhe von 128,23 Euro (2,99% von Umsatzsteuer 04/2002
4.288,76 Euro) und 2,99 Euro (2,99% von
Straßenbenützungsabgabe 05/2002 100,00 Euro).
Die
Heranziehung zur Haftung ist eine Ermessensentscheidung, die im Sinne des
§ 20 BAO innerhalb der vom Gesetz gezogenen Grenzen nach Billigkeit
und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht
kommenden Umstände zu treffen ist. Dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" ist
dabei die Bedeutung "berechtigtes Interesse der Partei", dem Begriff
"Zweckmäßigkeit" die Bedeutung "öffentliches Interesse an der
Einbringung der Abgaben" beizumessen.
Aus dem auf die
Hereinbringung der Abgabenschuld beim Haftenden gerichteten Besicherungszweck
der Haftungsnorm folgt, dass die Geltendmachung der Haftung in der Regel
ermessenskonform ist, wenn die betreffende Abgabe beim Primärschuldner
uneinbringlich ist (vgl. VwGH 25.6.1990, 89/15/0067). Im gegenständlichen
Fall ist unbestritten, dass die betreffenden Abgabenforderungen bei der
Primärschuldnerin uneinbringlich sind.
Zur wirtschaftlichen Situation wurden vom Bw. Unterlagen,
welche auf seine Vermögenslosigkeit schließen lassen nicht vorgelegt.
Auf Grund des Alters des Bw. (geboren 1960) erscheint es keineswegs
ausgeschlossen, den Haftungsbetrag (zumindest zu einem Teil) einbringlich zu
machen. Gründe, welche die Geltendmachung der Haftung für die
Abgabenschulden der GmbH unbillig erscheinen ließen, sind weder
aktenkundig noch wurden solche Gründe vom Bw. vorgebracht. Die
Nichtentrichtung der Abgaben ist dem Bw. als damals verantwortlichen
Geschäftsführer anzulasten, weshalb aus Gründen der
Zweckmäßigkeit im Sinne des öffentlichen Interesses des Staates
an der Einbringung der Abgaben der Bw. als Haftungspflichtiger in Anspruch zu
nehmen war.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Graz, am 1.
Dezember 2006
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 224 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0152-G/06
- Stammnummer
- 25237
- Gültig
- 01.12.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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