Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0265-W/05
anteilige Haftung aufgrund Liquiditätsrechnung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0265-W/05vom 14.04.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Nachweis, welcher Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger bezogen auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider Mittel andererseits an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre, obliegt dem Vertreter. Vermag er nachzuweisen, welcher Betrag bei anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen an die Abgabenbehörde abzuführen gewesen wäre, so haftet er nur für die Differenz zwischen diesem und der tatsächlich erfolgten Zahlung.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung von Herrn I.H., vertreten durch Frau Dr.
Isabel Albrecht, Rechtsanwältin, 1070 Wien, Mariahilfer Straße
88a, vom 7. Dezember 2004 gegen den Haftungsbescheid des Finanzamtes
für den 8., 16. und 17. Bezirk vom 21. Oktober 2004 gemäß
§ 9 iVm § 80 BAO entschieden:
I. Der Berufung
wird teilweise stattgegeben und die Haftung auf folgende Abgaben im
Gesamtausmaß von € 87.500,73
eingeschränkt: Dienstgeberbeitrag 07/2001 in Höhe von
€ 1.750,30, Dienstgeberzuschlag 07/2001 in Höhe von
€ 311,58, Säumniszuschlag 2001 in Höhe von €
406,90, Säumniszuschlag 2001 in Höhe von € 210,61,
Säumniszuschlag 2001 in Höhe von € 55,01,
Umsatzsteuer 07/2001 in Höhe von € 7.102,10,
Lohnsteuer 08/2001 in Höhe von € 8.775,93,
Dienstgeberbeitrag 08/2001 in Höhe von € 2.350,79,
Dienstgeberzuschlag 08/2001 in Höhe von
€ 266,42, Säumniszuschlag 2001 in Höhe von €
142,08, Säumniszuschlag 2001 in Höhe von € 175,50,
Säumniszuschlag 2001 in Höhe von € 47,02,
Lohnsteuer 09/2001 in Höhe von € 7.359,11,
Dienstgeberbeitrag 09/2001 in Höhe von € 2.052,84,
Dienstgeberzuschlag 09/2001 in Höhe von
€ 232,63, Umsatzsteuer 08/2001 in Höhe von
€ 2.890,49, Säumniszuschlag 2001 in Höhe von €
147,16, Säumniszuschlag 2001 in Höhe von € 41,06,
Säumniszuschlag 2001 in Höhe von € 57,77,
Körperschaftsteuervorauszahlungen 10-12/2001 in Höhe von
€ 223,83, Kammerumlage 07-09/2001 in Höhe von
€ 72,41, Umsatzsteuer 09/2001 in Höhe von
€ 6.402,84, Lohnsteuer 10/2001 in Höhe von
€ 8.430,19, Dienstgeberbeitrag 10/2001 in Höhe von
€ 2.296,97, Dienstgeberzuschlag 10/2001 in Höhe von
€ 260,31 Säumniszuschlag 2001 in Höhe von €
128,05, Säumniszuschlag 2001 in Höhe von € 168,60,
Säumniszuschlag 2001 in Höhe von € 45,93,
Umsatzsteuer 10/2001 in Höhe von € 4.289,01,
Lohnsteuer 11/2001 in Höhe von € 7.168,31,
Dienstgeberbeitrag 11/2001 in Höhe von € 2.029,08,
Dienstgeberzuschlag 11/2001 in Höhe von € 229,96,
Säumniszuschlag 2001 in Höhe von €
85,78, Säumniszuschlag 2001 in Höhe von €
143,37, Umsatzsteuer 2000 in Höhe von €
2.423,12, Lohnsteuer 12/2001 in Höhe von € 7.590,94,
Dienstgeberbeitrag 12/2001 in Höhe von €
126,01, Dienstgeberzuschlag 12/2001 in Höhe von €
14,28, Säumniszuschlag 2002 in Höhe von €
5,97 Säumniszuschlag 2002 in Höhe von €
2,52, Körperschaftsteuervorauszahlungen 01-03/2002 in Höhe von
€ 4,37, Kammerumlage 10-12/2001 in Höhe von € 1,40,
Umsatzsteuer 12/2001 in Höhe von € 206,49, Umsatzsteuer
01/2002 in Höhe von € 37,16, Dienstgeberbeitrag 01/2002 in
Höhe von € 14,25, Dienstgeberzuschlag 01/2002 in Höhe von
€ 1,37, Umsatzsteuer 2001 in Höhe von €
42,89, Umsatzsteuer 02/2002 in Höhe von € 37,77,
Dienstgeberbeitrag 02/2002 in Höhe von € 109,41,
Dienstgeberzuschlag 02/2002 in Höhe von €
10,70, Umsatzsteuer 03/2002 in Höhe von €
227,05, Lohnsteuer 03/2002 in Höhe von € 5.116,23,
Dienstgeberbeitrag 03/2002 in Höhe von €
86,74, Dienstgeberzuschlag 03/2002 in Höhe von €
8,48, Säumniszuschlag 2002 in Höhe von €
31,31, Säumniszuschlag 2002 in Höhe von €
5,63, Säumniszuschlag 2002 in Höhe von €
8,23, Körperschaftsteuervorauszahlungen 04-06/2002 in Höhe von
€ 4,03, Kammerumlage 01-03/2002 in Höhe von
€ 0,17, Umsatzsteuer 04/2002 in Höhe von
€ 8,06, Lohnsteuer 04/2002 in Höhe von
€ 5.004,96, Dienstgeberbeitrag 04/2002 in Höhe von
€ 12,91, Dienstgeberzuschlag 04/2002 in Höhe von
€ 1,59, Säumniszuschlag 2002 in Höhe von €
1,40, Säumniszuschlag 2002 in Höhe von € 0,24,
Säumniszuschlag 2002 in Höhe von €
0,36, Dienstgeberbeitrag 05/2002 in Höhe von € 4,35, sowie
Dienstgeberzuschlag 05/2002 in Höhe von
€ 0,42.
II. Die Haftung für
folgende Abgaben im Gesamtausmaß von € 71.936,71 wird
aufgehoben: Dienstgeberbeitrag 12/2001 in Höhe von
€ 3.080,56, Dienstgeberzuschlag 12/2001 in Höhe von
€ 349,13, Säumniszuschlag 2002 in Höhe von €
145,85, Säumniszuschlag 2002 in Höhe von €
61,61, Körperschaftsteuervorauszahlungen 01-03/2002 in Höhe von
€ 503,63, Kammerumlage 10-12/2001 in Höhe von
€ 160,95, Umsatzsteuer 12/2001 in Höhe von
€ 23.804,63, Umsatzsteuer 01/2002 in Höhe von
€ 4.283,47, Lohnsteuer 01/2002 in Höhe von
€ 6.313,77, Dienstgeberbeitrag 01/2002 in Höhe von
€ 1.642,96, Dienstgeberzuschlag 01/2002 in Höhe von
€ 160,67, Umsatzsteuer 2001 in Höhe von € 4.943,85,
Umsatzsteuer 02/2002 in Höhe von € 525,99,
Lohnsteuer 02/2002 in Höhe von € 6.357,69,
Dienstgeberbeitrag 02/2002 in Höhe von € 1.523,59,
Dienstgeberzuschlag 02/2002 in Höhe von
€ 148,97, Umsatzsteuer 03/2002 in Höhe von
€ 3.255,24, Dienstgeberbeitrag 03/2002 in Höhe von
€ 1.243,59, Dienstgeberzuschlag 03/2002 in Höhe von
€ 121,60, Säumniszuschlag 2002 in Höhe von €
448,90, Säumniszuschlag 2002 in Höhe von € 80,78,
Säumniszuschlag 2002 in Höhe von €
118,05, Körperschaftsteuervorauszahlungen 04-06/2002 in Höhe
von € 361,97, Kammerumlage 01-03/2002 in Höhe von
€ 14,87, Umsatzsteuer 04/2002 in Höhe von € 724,44,
Dienstgeberbeitrag 04/2002 in Höhe von € 1.160,65,
Dienstgeberzuschlag 04/2002 in Höhe von € 143,16,
Säumniszuschlag 2002 in Höhe von €
125,75, Säumniszuschlag 2002 in Höhe von € 69,41,
Säumniszuschlag 2002 in Höhe von € 101,96,
Lohnsteuer 05/2002 in Höhe von € 5.147,96,
Dienstgeberbeitrag 05/2002 in Höhe von € 1.237,11,
Dienstgeberzuschlag 05/2002 in Höhe von € 120,97, 2.
Säumniszuschlag 2002 in Höhe von € 63,14,
Säumniszuschlag 2002 in Höhe von € 100,10, 2.
Säumniszuschlag 2002 in Höhe von € 63,58,
Säumniszuschlag 2002 in Höhe von € 102,96,
Körperschaftsteuervorauszahlungen 07-09/2002 in Höhe von
€ 437,00, Körperschaftsteuervorauszahlungen 10-12/2002 in
Höhe von € 439,00, Körperschaftsteuervorauszahlungen
01-03/2003 in Höhe von € 437,00,
Körperschaftsteuervorauszahlungen 04-06/2003 in Höhe von
€ 437,00, Körperschaftsteuervorauszahlungen 10-12/2003 in
Höhe von € 439,00, Körperschaftsteuervorauszahlungen
01-03/2004 in Höhe von € 437,00,
Körperschaftsteuervorauszahlungen 04-06/2004 in Höhe von
€ 437,00, Umsatzsteuer 2002 in Höhe von €
60,80.
III. Im
Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Finanzamtes
für den 8., 16. und 17. Bezirk vom 21. Oktober 2004 wurde der
Berufungswerber (in weiterer Folge Bw.) als Haftungspflichtiger gemäß
§§ 9 und 80 BAO für die aushaftenden Abgabenschuldigkeiten der
Firma S-GmbH im Ausmaß von € 159.437,46, nämlich
Dienstgeberbeitrag 07/2001 in Höhe von € 1.780,30,
Dienstgeberzuschlag 07/2001 in Höhe von
€ 311,58, Säumniszuschlag 2001 in Höhe von €
406,90, Säumniszuschlag 2001 in Höhe von € 210,61,
Säumniszuschlag 2001 in Höhe von € 55,01,
Umsatzsteuer 07/2001 in Höhe von € 7.102,10,
Lohnsteuer 08/2001 in Höhe von € 8.775,93,
Dienstgeberbeitrag 08/2001 in Höhe von € 2.350,79,
Dienstgeberzuschlag 08/2001 in Höhe von
€ 266,42, Säumniszuschlag 2001 in Höhe von €
142,08, Säumniszuschlag 2001 in Höhe von € 175,50,
Säumniszuschlag 2001 in Höhe von € 47,02,
Lohnsteuer 09/2001 in Höhe von € 7.359,11,
Dienstgeberbeitrag 09/2001 in Höhe von € 2.052,84,
Dienstgeberzuschlag 09/2001 in Höhe von
€ 232,63, Umsatzsteuer 08/2001 in Höhe von
€ 2.890,49, Säumniszuschlag 2001 in Höhe von €
147,16, Säumniszuschlag 2001 in Höhe von € 41,06,
Säumniszuschlag 2001 in Höhe von € 57,77,
Körperschaftsteuervorauszahlungen 10-12/2001 in Höhe von
€ 223,83, Kammerumlage 07-09/2001 in Höhe von
€ 72,41, Umsatzsteuer 09/2001 in Höhe von
€ 6.402,84, Lohnsteuer 10/2001 in Höhe von
€ 8.430,19, Dienstgeberbeitrag 10/2001 in Höhe von
€ 2.296,97, Dienstgeberzuschlag 10/2001 in Höhe von
€ 260,31, Säumniszuschlag 2001 in Höhe von €
128,05, Säumniszuschlag 2001 in Höhe von € 168,60,
Säumniszuschlag 2001 in Höhe von € 45,93,
Umsatzsteuer 10/2001 in Höhe von € 4.289,01,
Lohnsteuer 11/2001 in Höhe von € 7.168,31,
Dienstgeberbeitrag 11/2001 in Höhe von € 2.029,08,
Dienstgeberzuschlag 11/2001 in Höhe von € 229,96,
Säumniszuschlag 2001 in Höhe von € 85,78,
Säumniszuschlag 2001 in Höhe von € 143,37,
Lohnsteuer 12/2001 in Höhe von € 7.590,94,
Dienstgeberbeitrag 12/2001 in Höhe von € 3.206,57,
Dienstgeberzuschlag 12/2001 in Höhe von € 363,41,
Säumniszuschlag 2002 in Höhe von € 151,82,
Säumniszuschlag 2002 in Höhe von € 64,13,
Körperschaftsteuervorauszahlungen 01-03/2002 in Höhe von
€ 508,00, Kammerumlage 10-12/2001 in Höhe von
€ 162,35, Umsatzsteuer 12/2001 in Höhe von
€ 24.010,52, Umsatzsteuer 01/2002 in Höhe von
€ 4.320,63, Lohnsteuer 01/2002 in Höhe von
€ 6.313,77, Dienstgeberbeitrag 01/2002 in Höhe von
€ 1.657,21, Dienstgeberzuschlag 01/2002 in Höhe von
€ 162,04, Umsatzsteuer 02/2002 in Höhe von
€ 563,76, Lohnsteuer 02/2002 in Höhe von
€ 6.357,69, Dienstgeberbeitrag 02/2002 in Höhe von
€ 1.633,00, Dienstgeberzuschlag 02/2002 in Höhe von
€ 159,67, Umsatzsteuer 03/2002 in Höhe von
€ 3.482,29, Lohnsteuer 03/2002 in Höhe von
€ 5.116,23, Dienstgeberbeitrag 03/2002 in Höhe von
€ 1.330,33, Dienstgeberzuschlag 03/2002 in Höhe von
€ 130,08, Säumniszuschlag 2002 in Höhe von €
480,21, Säumniszuschlag 2002 in Höhe von € 86,41,
Säumniszuschlag 2002 in Höhe von € 126,28,
Körperschaftsteuervorauszahlungen 04-06/2002 in Höhe von
€ 366,00, Kammerumlage 01-03/2002 in Höhe von
€ 15,04, Umsatzsteuer 04/2002 in Höhe von
€ 732,50, Lohnsteuer 04/2002 in Höhe von
€ 5.004,96, Dienstgeberbeitrag 04/2002 in Höhe von
€ 1.173,56, Dienstgeberzuschlag 04/2002 in Höhe von
€ 144,75, Säumniszuschlag 2002 in Höhe von €
127,15, Umsatzsteuer 2000 in Höhe von €
2.423,12, Säumniszuschlag 2002 in Höhe von € 69,65,
Säumniszuschlag 2002 in Höhe von € 102,32,
Lohnsteuer 05/2002 in Höhe von € 5.147,96,
Dienstgeberbeitrag 05/2002 in Höhe von € 1.241,46,
Dienstgeberzuschlag 05/2002 in Höhe von € 121,39,
2. Säumniszuschlag 2002 in Höhe von € 63,14,
Säumniszuschlag 2002 in Höhe von € 100,10, 2.
Säumniszuschlag 2002 in Höhe von € 63,58,
Säumniszuschlag 2002 in Höhe von € 102,96,
Körperschaftsteuervorauszahlungen 07-09/2002 in Höhe von
€ 437,00, Umsatzsteuer 2001 in Höhe von €
4.986,74, Körperschaftsteuervorauszahlungen 10-12/2002 in Höhe
von € 439,00, Körperschaftsteuervorauszahlungen
01-03/2003 in Höhe von € 437,00,
Körperschaftsteuervorauszahlungen 04-06/2003 in Höhe von
€ 437,00, Körperschaftsteuervorauszahlungen 10-12/2003 in
Höhe von € 439,00, Körperschaftsteuervorauszahlungen
01-03/2004 in Höhe von € 437,00,
Körperschaftsteuervorauszahlungen 04-06/2004 in Höhe von
€ 437,00 sowie Umsatzsteuer 2002 in Höhe von €
60,80
zur Haftung herangezogen, da er
ab 29. Jänner 1992 unbestritten handelsrechtlicher
Geschäftsführer der Firma S-GmbH gewesen sei und für den Bw. die
Verpflichtung bestanden habe, die Abgaben aus den Mitteln der Gesellschaft zu
bezahlen.
In der dagegen eingebrachten
Berufung vom 7. Dezember 2004 verwies der Bw. darauf, dass er seinen
Verpflichtungen als Geschäftsführer der Firma S-GmbH jederzeit
nachgekommen sei. Ihn treffe kein Verschulden an der Nichtentrichtung der
geltend gemachten Abgaben. In Ansehung seiner gesetzlichen Verpflichtungen habe
der Bw. dafür Sorge getragen, dass die Gläubiger der Gemeinschuldnerin
gleich behandelt worden seien. Nach Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit habe
der Bw. innerhalb der Frist des § 69 KO den Konkursantrag zu GZ. xy
beim Gericht eingereicht. Zum Nachweis der Gleichbehandlung werde ersucht, die
Berufungsfrist zu erstrecken.
Den am 10. Februar 2005
nachgereichten Berufungsausführungen zur Gleichbehandlung der
Gläubiger ist zu entnehmen, dass aufgrund des zu GZ. abc des Gerichtes
erstatteten Gutachtens des Diplomkaufmanns B. feststehe, dass der Bw. den
Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin mit Ende 2001
erkennen hätte können. Eine Haftung des Bw. habe daher überhaupt
nur für jene Abgaben vorliegen können, die ab Jänner 2002
fällig geworden seien. In den Monaten 01 bis 06/2002 seien jedoch auch die
übrigen Gläubiger der Gemeinschuldnerin lediglich zu einem sehr
geringen Prozentsatz befriedigt worden.
Die Befriedigung der
Gläubiger sei wie folgt erfolgt:
|
|
01/02
|
02/02
|
03/02
|
04/02
|
05/02
|
06/02
|
bezahlte Verbindlichkeiten
(ohne Finanzamt)
|
4,94 %
|
1,13 %
|
8,70 %
|
8,56 %
|
1,46 %
|
0,47 %
|
bezahlte Verbindlichkeiten
Finanzamt
|
0,00 %
|
0,00 %
|
0,00 %
|
0,00 %
|
0,00 %
|
0,00 %
Eine Haftung des Bw.
könne sohin lediglich im Ausmaß der Minderbefriedigung des
Finanzamtes im Verhältnis zur Befriedigung der übrigen Gläubiger
in Frage kommen.
Die Abgabenbehörde erster
Instanz legte die Berufung vor, ohne auf die Argumente in der Berufung
einzugehen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff bezeichneten Vertreter
neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden
Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den
Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden
können.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen
Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen
obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben
insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie
verwalten, entrichtet werden.
Die Haftung nach § 9
Abs. 1 BAO ist eine Ausfallshaftung (VwGH 24.2.1997, 96/17/0066).
Voraussetzung ist die objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben im
Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Haftenden (VwGH 3.7.1996, 96/13/0025).
Uneinbringlichkeit liegt vor, wenn Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos waren
oder voraussichtlich erfolglos wären (VwGH 26.5.2004,
99/14/0218).
Unstrittig ist, dass der Bw.
laut Firmenbuch in der Zeit von 29. Jänner 1992 bis zur mit Beschluss
des Handelsgerichtes Wien zu GZ. xy erfolgten Konkurseröffnung am
9. Juli 2002 Geschäftsführer der Firma S-GmbH war.
Die Tatsache der Eröffnung
des Konkursverfahrens bestätigt die von der Abgabenbehörde erster
Instanz vorgenommene Einschätzung, dass Vollstreckungsmaßnahmen bei
der Primärschuldnerin erfolglos gewesen wären. Aus der
Konkurseröffnung allein ergibt sich zwar noch nicht zwingend die
Uneinbringlichkeit, diese ist aber jedenfalls dann anzunehmen, wenn im Lauf des
Insolvenzverfahrens feststeht, dass die Abgabenforderung im Konkurs mangels
ausreichenden Vermögens nicht befriedigt werden kann. Der Konkurs wurde
laut Beschluss des Handelsgerichtes Wien am 22. Juli 2004 gemäß
§ 166 KO mangels Kostendeckung aufgehoben. Am 4. November 2004 wurde die
Firma wegen Vermögenslosigkeit gemäß
§ 40 FBG im Firmenbuch
amtswegig gelöscht.
Die Berufungsausführungen
legen unter Hinweis eines in einem Strafverfahren erstatteten Gutachtens dar,
dass der Bw. den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin mit
Ende 2001 erkennen hätte können. Damit wird jedoch zugestanden, dass
vor diesem Zeitpunkt die Zahlungsfähigkeit gegeben war und liquide Mittel
zur Entrichtung der haftungsgegenständlichen Abgaben mit
Fälligkeitstagen vor dem 31. Dezember 2001 zur Verfügung gestanden
sind. Weshalb eine Haftung nur für Abgaben, die nach diesem Zeitpunkt
- laut Berufungsausführungen für Zeiträume ab Jänner
2002 - fällig geworden sind, vorliegen soll, wird nicht näher
ausgeführt und ist auch nicht nachvollziehbar. Vielmehr ist allein aus der
Tatsache, dass der Bw. als Geschäftsführer die Abgaben der
Primärschuldnerin nicht den abgabenrechtlichen Vorschriften entsprechend
entrichtet hat, ein schuldhaftes Verhalten (vor allem) für die vor 1.
Jänner 2002 fälligen Abgaben ableitbar. Im Übrigen ist darauf
hinzuweisen, dass das Erkennenkönnen des Eintritts der
Zahlungsunfähigkeit (wie im Sachverständigengutachten festgehalten)
der Gemeinschuldnerin den Bw. keinesfalls von seinen abgabenrechtlichen
Verpflichtungen für Zeitraume vor oder nach diesem Zeitpunkt befreit
hat.
Infolge der schuldhaften
Pflichtverletzung durch den Bw. konnte die Abgabenbehörde nach der
Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch davon ausgehen, dass die
Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit der
haftungsgegenständlichen Abgaben war (VwGH 17.5.2004,
2003/17/0134).
Nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist es Sache des Geschäftsführers, die
Gründe darzulegen, die ihn ohne sein Verschulden daran gehindert haben, die
ihm obliegenden abgabenrechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen,
widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung
gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO angenommen werden darf. Der
Geschäftsführer haftet für nicht entrichtete Abgaben der
Gesellschaft auch dann, wenn die Mittel, die ihm für die Entrichtung aller
Verbindlichkeiten der Gesellschaft zur Verfügung standen, hiezu nicht
ausreichten, es sei denn, er weist nach, dass er diese Mittel anteilig für
die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet, die Abgabenschulden daher im
Verhältnis nicht schlechter behandelt hat als andere Verbindlichkeiten.
Steht die Uneinbringlichkeit
bestimmter Abgabenbeträge bei der Primärschuldnerin fest, ist es nach
ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Sache des
Geschäftsführers darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen
konnte, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet
hat. Es hat nicht die Abgabenbehörde das Ausreichen der Mittel zur
Abgabenentrichtung nachzuweisen, sondern der zur Haftung herangezogene
Geschäftsführer das Fehlen ausreichender Mittel. Reichen die liquiden
Mittel zur Begleichung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht aus, so
hat der Vertreter nachzuweisen, dass die vorhandenen Mittel anteilig für
die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet wurden. Unterbleibt der
Nachweis, kann die Behörde von einer schuldhaften Pflichtverletzung
ausgehen und die uneinbringlichen Abgaben dem Vertreter zur Gänze
vorschreiben (VwGH 3.11.2005, 2004/15/0015).
Für die im Jahr 2001
fälligen Abgaben, die im Haftungsbescheid näher dargestellt wurden,
werden vom Bw. keine Gründe ausgeführt, die die schuldhafte Verletzung
abgabenrechtlicher Verpflichtungen betreffend Nichtentrichtung der Abgaben zu
den gesetzlichen Fälligkeitstagen rechtfertigen oder eine Haftung zumindest
in Frage stellen würde. Der Vertreter einer GmbH hat nur dann keine
abgabenrechtliche Pflicht verletzt, wenn ihm überhaupt keine liquiden
Mittel zur Verfügung stehen und er aus diesem Grunde die Abgaben nicht
entrichten konnte (VwGH 20.9.1996, 94/17/0420). Dies wurde weder vom Bw.
vorgebracht noch sind entsprechende Anzeichen aus dem Akt zu ersehen, sodass
für die genannten Abgaben von einer schuldhaften Pflichtverletzung
auszugehen ist und die Haftung diesbezüglich zu Recht ausgesprochen
wurde.
Ein Haftender erfährt nur
dann eine Einschränkung der Haftung, wenn er den Nachweis erbringt, welcher
Abgabenbetrag auch bei einer gleichmäßigen Befriedigung der
Gläubiger uneinbringlich geworden wäre (VwGH 27.4.2005, 2004/14/0030).
Der Vertreter haftet nicht für sämtliche Abgabenschulden des
Vertretenen in voller Höhe, sondern - was sich aus dem Wort
"insoweit" in § 9 BAO eindeutig ergibt - nur in dem Umfang, in dem
eine Kausalität zwischen der (schuldhaften) Pflichtverletzung des
Vertreters und dem Entgang von Abgaben besteht. Reichten somit die liquiden
Mittel nicht zur Begleichung sämtlicher Schulden und haftet der Vertreter
nur deswegen, weil er die Abgabenforderungen nicht wenigstens anteilig
befriedigt und somit die Abgabengläubiger benachteiligt hat, so erstreckt
sich die Haftung des Vertreters auch nur auf jenen Betrag, um den bei
gleichmäßiger Behandlung sämtlicher Gläubiger die
Abgabenbehörde mehr erlangt hätte als sie infolge des pflichtwidrigen
Verhaltens des Vertreters tatsächlich bekommen hat. Der Nachweis, welcher
Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger - bezogen auf
die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein
liquider Mittel andererseits - an die Abgabenbehörde zu entrichten
gewesen wäre, obliegt dem Vertreter. Vermag er nachzuweisen, welcher Betrag
bei anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen an die
Abgabenbehörde abzuführen gewesen wäre, so haftet er nur für
die Differenz zwischen diesem und der tatsächlich erfolgten Zahlung (VwGH
13.4.2005, 2001/13/0283).
Die in diesem Zusammenhang vom
Bw. für die Monate 01-06/2002 vorgelegte Aufstellung weist zwar die Quote
der erfolgten Zahlungen anhand des Gesamtrückstandes an Verbindlichkeiten
ohne Berücksichtigung der Finanzamtsverbindlichkeiten aus, ohne jedoch eine
betragsmäßige Berücksichtigung der betroffenen Abgaben
darzustellen.
Im Rahmen des vom Bw.
vorgelegten Zahlenmaterials ergeben sich folgende Verbindlichkeiten bzw.
bezahlte Verbindlichkeiten pro Monat samt Quote, die für
Abgabenverbindlichkeiten verwendet werden hätte müssen (Beträge
in Euro):
|
Monat
|
01/02
|
02/02
|
03/02
|
04/02
|
05/02
|
06/02
|
Gesamtverbind-lichkeiten
(davon FA) ohne Finanzamt
|
562.185,29 114.589,01 447.596,29
|
613.384,39 144.602,29 486.782,10
|
676.214,54 155.499,93 520.714,62
|
675.368,11 164.854,68 510.513,43
|
669.739,57 168.503,85 501.235,72
|
713.685,50 180.639,24 533.046,26
|
bezahlte Verbindlichkeiten
(davon Löhne und Geh.)
|
22.104,41 524,19
|
5.294,55 502,47
|
45.296,88 30.918,78
|
43.692,30 40.916,45
|
7.338,56 2.720,00
|
2.525,98 2.205,77
|
Quote bez. Verb. zu Verb. ohne
FA laut Bw.
|
4,94
%
|
1,13
%
|
8,70
%
|
8,56
%
|
1,46
%
|
0,47
%
|
Quote Gesamt- Verb. zu
bezahlte Verb.
|
3,93
%
|
0,86
%
|
6,70
%
|
6,52
%
|
1,10
%
|
0,35
%
Für die Abgaben, die nach
dem 31. Dezember 2001 fällig waren, war daher eine anteilige
Berechnung der in den jeweiligen Monaten fälligen Abgaben im
Verhältnis der Gesamtverbindlichkeiten zu den bezahlten Verbindlichkeiten
nach den vom Bw. dargelegten Beträgen vorzunehmen, da im darüber
hinaus geltend gemachten Haftungsbetrag mangels vorhandener Mittel eine Haftung
nicht schuldhaft im Sinne der BAO verursacht wurde.
Bei der folgenden Berechnung
wurden die Fälligkeitstage laut Abgabenkonto herangezogen, wobei die
Bemessungsgrundlage jeweils in Klammer beigefügt ist.
Für die im Jänner
2002 fälligen Abgaben ergeben sich unter Berücksichtigung der Quote
von 3,93 % folgende Beträge: Dienstgeberbeitrag 12/2001 in Höhe
von € 126,01 (€ 3.206,57), Dienstgeberzuschlag 12/2001 in
Höhe von € 14,28 (€ 363,41), Säumniszuschlag
2002 in Höhe von € 5,97 (€ 151,82), Säumniszuschlag
2002 in Höhe von € 2,52 (€ 64,13).
Für die im Februar 2002
fälligen Abgaben ergeben sich unter Berücksichtigung der Quote von
0,86 % folgende Beträge: Körperschaftsteuervorauszahlungen
01-03/2002 in Höhe von € 4,37 (€ 508,00),
Kammerumlage 10-12/2001 in Höhe von € 1,40
(€ 162,35), Umsatzsteuer 12/2001 in Höhe von €
206,49 (€ 24.010,52), Umsatzsteuer 01/2002 in Höhe von
€ 37,16 (€ 4.320,63), Dienstgeberbeitrag 01/2002 in
Höhe von € 14,25 (€ 1.657,21), Dienstgeberzuschlag
01/2002 in Höhe von € 1,37 (€ 162,04), Umsatzsteuer
2001 in Höhe von € 42,89 (€ 4.986,74).
Für die im März 2002
fälligen Abgaben ergeben sich unter Berücksichtigung der Quote von
6,70 % folgende Beträge: Umsatzsteuer 02/2002 in Höhe von
€ 37,77 (€ 563,76), Dienstgeberbeitrag 02/2002 in
Höhe von € 109,41 (€ 1.633,00), Dienstgeberzuschlag
02/2002 in Höhe von € 10,70 (€ 159,67).
Für die im April 2002
fälligen Abgaben ergeben sich unter Berücksichtigung der Quote von
6,52 % folgende Beträge: Umsatzsteuer 03/2002 in Höhe von
€ 227,05 (€ 3.482,29), Dienstgeberbeitrag 03/2002 in
Höhe von € 86,74 (€ 1.330,33), Dienstgeberzuschlag
03/2002 in Höhe von € 8,48
(€ 130,08), Säumniszuschlag 2002 in Höhe von €
31,31 (€ 480,21), Säumniszuschlag 2002 in Höhe von €
5,63 (€ 86,41), Säumniszuschlag 2002 in Höhe von €
8,23 (€ 126,28).
Für die im Mai 2002
fälligen Abgaben ergeben sich unter Berücksichtigung der Quote von
1,10 % folgende Beträge: Körperschaftsteuervorauszahlungen
04-06/2002 in Höhe von € 4,03 (€ 366,00),
Kammerumlage 01-03/2002 in Höhe von € 0,17
(€ 15,04), Umsatzsteuer 04/2002 in Höhe von
€ 8,06 (€ 732,50), Dienstgeberbeitrag 04/2002 in
Höhe von € 12,91 (€ 1.173,56), Dienstgeberzuschlag
04/2002 in Höhe von € 1,59 (€ 144,75),
Säumniszuschlag 2002 in Höhe von € 1,40 (€ 127,15).
Für die im Juni 2002
fälligen Abgaben ergeben sich unter Berücksichtigung der Quote von
0,35 % folgende Beträge: Säumniszuschlag 2002 in Höhe von
€ 0,24 (€ 69,65), Säumniszuschlag 2002 in Höhe von
€ 0,36 (€ 102,32), Dienstgeberbeitrag 05/2002 in Höhe von
€ 4,35 (€ 1.241,46), Dienstgeberzuschlag 05/2002 in
Höhe von € 0,42 (€ 121,39).
Die über die Quote hinaus
im Haftungsbescheid ausgewiesenen Abgaben scheiden mit folgenden
Teilbeträgen aus der Haftung aus: Dienstgeberbeitrag 12/2001 in
Höhe von € 3.080,56, Dienstgeberzuschlag 12/2001 in
Höhe von € 349,13, Säumniszuschlag 2002 in Höhe
von € 145,85, Säumniszuschlag 2002 in Höhe von €
61,61, Körperschaftsteuervorauszahlungen 01-03/2002 in Höhe von
€ 503,63, Kammerumlage 10-12/2001 in Höhe von
€ 160,95, Umsatzsteuer 12/2001 in Höhe von
€ 23.804,63, Umsatzsteuer 01/2002 in Höhe von
€ 4.283,47, Dienstgeberbeitrag 01/2002 in Höhe von
€ 1.642,96, Dienstgeberzuschlag 01/2002 in Höhe von
€ 160,67, Umsatzsteuer 2001 in Höhe von € 4.943,85,
Umsatzsteuer 02/2002 in Höhe von € 525,99,
Dienstgeberbeitrag 02/2002 in Höhe von € 1.523,59,
Dienstgeberzuschlag 02/2002 in Höhe von
€ 148,97, Umsatzsteuer 03/2002 in Höhe von
€ 3.255,24, Dienstgeberbeitrag 03/2002 in Höhe von
€ 1.243,59, Dienstgeberzuschlag 03/2002 in Höhe von
€ 121,60, Säumniszuschlag 2002 in Höhe von €
448,90, Säumniszuschlag 2002 in Höhe von € 80,78,
Säumniszuschlag 2002 in Höhe von €
118,05, Körperschaftsteuervorauszahlungen 04-06/2002 in Höhe
von € 361,97, Kammerumlage 01-03/2002 in Höhe von
€ 14,87, Umsatzsteuer 04/2002 in Höhe von € 724,44,
Dienstgeberbeitrag 04/2002 in Höhe von € 1.160,65,
Dienstgeberzuschlag 04/2002 in Höhe von € 143,16,
Säumniszuschlag 2002 in Höhe von €
125,75, Säumniszuschlag 2002 in Höhe von € 69,41,
Säumniszuschlag 2002 in Höhe von € 101,96,
Dienstgeberbeitrag 05/2002 in Höhe von € 1.237,11,
Dienstgeberzuschlag 05/2002 in Höhe von € 120,97.
Die Fälligkeitstage der
folgenden Abgaben sind laut Abgabenkonto jeweils nach dem Tag der
Konkurseröffnung am 9. Juli 2002 gefallen, sodass diesbezüglich
eine Verantwortung des Bw. nicht mehr gegeben war und die Haftung für
folgende Abgaben aufzuheben war: 2. Säumniszuschlag 2002 in
Höhe von € 63,14, Säumniszuschlag 2002 in Höhe von
€ 100,10, 2. Säumniszuschlag 2002 in Höhe von €
63,58, Säumniszuschlag 2002 in Höhe von € 102,96,
Körperschaftsteuervorauszahlungen 07-09/2002 in Höhe von
€ 437,00, Körperschaftsteuervorauszahlungen 10-12/2002 in
Höhe von € 439,00, Körperschaftsteuervorauszahlungen
01-03/2003 in Höhe von € 437,00,
Körperschaftsteuervorauszahlungen 04-06/2003 in Höhe von
€ 437,00, Körperschaftsteuervorauszahlungen 10-12/2003 in
Höhe von € 439,00, Körperschaftsteuervorauszahlungen
01-03/2004 in Höhe von € 437,00,
Körperschaftsteuervorauszahlungen 04-06/2004 in Höhe von
€ 437,00, Umsatzsteuer 2002 in Höhe von €
60,80.
Für aushaftende
Lohnsteuerbeträge gelten Ausnahmen vom Gleichheitsgrundsatz
(VwGH 29.1.2004, 2000/15/0168). Hinsichtlich der Lohnsteuer ergibt sich aus
§ 78 Abs. 3 EStG 1988, dass der Arbeitgeber für den Fall, dass die ihm
zur Verfügung stehenden Mittel zur Zahlung des vollen vereinbarten
Arbeitslohnes nicht ausreichen, verpflichtet ist, die Lohnsteuer von dem
tatsächlich zur Auszahlung gelangenden niedrigeren Betrag zu berechnen,
einzubehalten und abzuführen hat. Wird die Lohnsteuer nicht einbehalten und
an das Finanzamt abgeführt, ist ungeachtet wirtschaftlicher Schwierigkeiten
einer GmbH nach ständiger Rechtsprechung des VwGH von einer schuldhaften
Pflichtverletzung des Geschäftsführers auszugehen, was zu dessen
Inanspruchnahme als Haftender führt.
Nach einem Erkenntnis des
verstärkten Senates des VwGH vom 18.10.1995, 91/13/0037, fällt es
einem Vertreter im Sinne der §§ 80 ff BAO als Verschulden zur Last,
wenn er Löhne ausbezahlt, aber die darauf entfallende Lohnsteuer nicht an
das Finanzamt entrichtet. Den diesbezüglichen Berufungsausführungen
(auch für Zeiträume des Jahres 2002) ist daher der Erfolg
versagt.
Für die Monate Dezember
2001, März und April 2002 wurden relevante Löhne und Gehälter
ausbezahlt, sodass die im Haftungsbescheid angeführten Beträge an
Lohnsteuer 12/2001 in Höhe von € 7.590,94, Lohnsteuer 03/2002 in
Höhe von € 5.116,23 und Lohnsteuer 04/2002 in Höhe von
€ 5.004,96 unter Beachtung von § 78 Abs. 3 EStG 1988 im
Haftungsbescheid aufscheinen.
Für die Monate Jänner
und Februar 2002 wurden - wie den Aufstellungen in den
Berufungsausführungen des Bw. zu entnehmen - derart geringe
Beträge an Löhnen und Gehältern ausbezahlt, dass sich allein
daraus keine Lohnsteuerpflicht ergibt. Hinsichtlich des Monates Mai 2002 ist
eine exakte Darstellung der Lohnsteuer, die zu berechnen und abzuführen
gewesen wäre, aus dem Akt nicht möglich, sodass diesbezüglich
eine Haftung nicht ausgesprochen werden konnte.
Auf Grund des Vorliegens der
gesetzlichen Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 BAO erfolgte
somit die Inanspruchnahme des Bw. als Haftungspflichtiger für die
Abgabenschuldigkeiten der GmbH im Ausmaß von nunmehr € 87.530,73
zu Recht.
Abschließend darf
erwähnt werden, dass im Haftungsbescheid der Gesamtbetrag der
angeführten Abgaben in Höhe von € 159.437,46 angegeben wurde. Bei
richtiger Berechnung hätte sich ein Gesamtbetrag von € 159.467,44
ergeben, der bei der Neuberechnung zu berücksichtigen war und daher der
Betrag an Dienstgeberbeitrag 07/2001 nur in einer Höhe von
€ 1.750,30 statt € 1.780,30 als Haftungsbetrag festgesetzt
wurde.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 14.
April 2006
Normen und Schlagworte
- § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0265-W/05
- Stammnummer
- 21940
- Gültig
- 14.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF