Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1581-W/05
Erkundigungspflicht des Geschäftsführers bei Übernahme seiner Funktion.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1581-W/05vom 15.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 13. Juni 2005 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt vom 24. Mai 2005
betreffend Haftung gemäß
§ 9 iVm § 80 BAO
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise insoweit Folge gegeben, als der Haftungsbetrag auf
€ 17.102,42 (statt bisher € 19.243,82) zu lauten
hat.
Aus Anlass der
Berufung wird der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides insoweit berichtigt,
dass der Haftungszeitraum betreffend Körperschaftsteuer auf Jänner bis
September 2004 (bisher Körperschaftsteuer 2004) zu lauten
hat.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 24. Mai 2005 wurde der Berufungswerber
(Bw.) gemäß
§ 9 BAO in Verbindung mit
§ 80 BAO als ehemaliger Geschäftsführer der Fa.M-GmbH
für aushaftende Abgabenschuldigkeiten von insgesamt € 19.243,82
zur Haftung herangezogen, und zwar konkret für:
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Zeitraum
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Abgabenart
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Betrag
in €
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2002
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Umsatzsteuer
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11.377,95
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2003
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Umsatzsteuer
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4.000,00
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2004
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Umsatzsteuer
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1.339,73
|
2004
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Körperschaftsteuer
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1.311,00
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2003
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Säumniszuschlag
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524,81
|
2004
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Säumniszuschlag
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80,00
|
2004
|
Pfändungsgebühr
|
610,33
|
|
Summe
|
19.243,82
In der gegen den Haftungsbescheid eingebrachten Berufung
vom 13. Juni 2005 brachte der Bw. vor, dass er im Zeitraum
17. Dezember 2003 bis 2. September 2004 Geschäftsführer der
zu diesem Zeitpunkt noch unter dem Firmenwort Fa.C-GmbH firmierenden
Unternehmens, nunmehr lautend auf Fa.M-GmbH, gewesen sei.
Er habe erstmalig am 30. März 2004 von der
Festsetzung (Schätzung) der Umsatzsteuer 2002 Kenntnis erlangt. Wer
jedoch das Schreiben hinsichtlich der Schätzung der Umsatzsteuer 2002
übernommen habe, könne er bis dato nicht verifizieren, dies wäre
jedoch von der Abgabenbehörde mittels Nachschau auf den zugehörigen
Rückschein eruierbar. Er habe, soweit erinnerlich, weder ein
Schriftstück betreffend die Schätzung übernommen noch sei ihm
seitens des steuerlichen Vertreters oder einer Person, die möglicherweise
das Schreiben übernommen hätte (weiterer Geschäftsführer),
von einem solchen berichtet worden. Als er am 30. März 2004 davon
erfahren habe, habe er sofort den damaligen Steuerberater der Fa.M-GmbH, Dr.L.
sowie das Finanzamt Wr. Neustadt kontaktiert. Auf Anraten habe er mittels
eingeschriebenen Brief Herrn R., vom 29. März 2002 bis 30.12.2003
handelsrechtlicher Geschäftsführer der Fa.C-GmbH, nunmehr Fa.M-GmbH
aufgefordert, gemäß der Vereinbarung vom 17. Dezember 2003
(siehe Beilage) seiner darin festgeschriebenen Verantwortung hinsichtlich der
Jahre 2002 und 2003 nachzukommen. Dieser Brief sei unbeantwortet geblieben.
Bedauerlicherweise sei dem Bw. zum damaligen Zeitpunkt die
Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht bekannt und
wäre eine solche auch materiell nicht zu untermauern gewesen, da er trotz
intensiver Bemühungen keinerlei Unterlagen betreffend die Jahre 2002 und
2003 habhaft habe werden können.
Aufgrund der genannten Probleme und des sich in weiterer
Folge abzeichnenden schlechten Geschäftsganges habe er Konsequenzen ziehen
müssen, weshalb er gerichtlich die Geschäftsführertätigkeit
zurückgelegt habe und seitens des Gerichtes Frau Dr.H. zur
Geschäftsführerin gemäß
§ 15a GmbHG
(Notgeschäftsführer) bestellt worden sei.
Im Zeitraum, in welchem er für die Bezahlung von
Abgaben verantwortlich gewesen sei, habe es, soweit ihm erinnerlich sei,
lediglich Finanzamtsverbindlichkeiten in relativ geringer Höhe
gegeben.
Der Bw. ersuche, ihn für die Umsatzsteuer 2002 und
2003 sowie für den darauf entfallenden Säumniszuschlag und die
Körperschaftsteuer 2004 aus der Haftung, auch im Hinblick auf die
beiliegende Vereinbarung zwischen Herrn R. und ihm vom 17. Dezember 2003,
zu entlassen und seiner Berufung stattzugeben.
Im Hinblick auf den festgesetzten Betrag von
€ 1.311,00 samt Säumniszuschlag 2004 übernehme er
selbstverständlich die Haftung und werde diesen Betrag im Rahmen seiner
finanziellen Möglichkeiten (er sei derzeit arbeitslos) in einer gesondert
festzusetzenden Ratenvereinbarung zurückzahlen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 21. Juli 2005 wurde
die gegenständliche Berufung von der Abgabenbehörde erster Instanz als
unbegründet abgewiesen und dazu ausgeführt, dass der Bw. bei
Übernahme der Vertretertätigkeit es unterlassen habe, sich
darüber zu unterrichten, ob und in welchem Ausmaß der von ihm nunmehr
Vertretene bisher seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen nachgekommen
sei.
Der Abgabenrückstand aus der Umsatzsteuer 2002 habe
bereits per 17. Dezember 2005 bestanden. Es sei offensichtlich unterlassen
worden, Einblick auf das Steuerkonto des Finanzamtes zu nehmen. Weiters werde
darauf hingewiesen, dass bis zum Zeitpunkt 30. März 2004 mehrere
Buchungsmitteilungen ergangen seien, aus denen der aushaftende
Abgabenrückstand ersichtlich gewesen wäre.
Zur Umsatzsteuer 2003 sei festzuhalten, dass es der Bw.
unterlassen habe, die Umsatzsteuererklärung 2003 rechtzeitig einzureichen,
weshalb die Umsatzsteuer 2003 im Schätzungswege zu ermitteln gewesen sei.
Der darauf entfallende Säumniszuschlag (€ 524,81) teile das
Schicksal der nicht entrichteten Abgabe.
Die Körperschaftsteuer 2004 in Höhe von
€ 1.311,00 stelle die Nichtbezahlung der ersten drei Quartale des
Jahres 2004 dar. Es sei keine Einzahlung erfolgt. Vertragliche Vereinbarungen
würden die Abgabepflicht nicht ausschließen.
Im rechtzeitig eingebrachten Antrag vom 17. August
2005 auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz
führte der Bw. aus, dass es zwar richtig sei, dass er für kurze Zeit,
und zwar vom 17. Dezember 2003 bis 2. September 2004, also für
achteinhalb Monate Geschäftsführer der Fa.M-GmbH gewesen sei. Die
Abgabenschuld der Umsatzsteuer 2002 in Höhe von mehr als
€ 11.000,00 sei aber bereits am 17. Februar 2003 entstanden,
also zu einem Zeitpunkt, wo er das Unternehmen noch gar nicht gekannt habe und
daher auch noch keinen Einfluss und keine Verfügungsberechtigung auf
Begleichung der Rückstände gehabt habe.
Weiters seien ihm keinerlei Unterlagen von der Zeit vor
seiner Geschäftsführertätigkeit vorgelegen, um gegen die
Abgabenvorschreibungen ein Rechtsmittel zu erheben.
Unbestritten stehe die Uneinbringlichkeit beim
Primärschuldner fest, jedoch habe er im Zeitpunkt der Schätzung nicht
mehr aus den Mittel der Gesellschaft Sorge tragen können, die
geschätzten Abgaben zu entrichten, da keine Mittel mehr vorhanden gewesen
seien.
Eine schuldhafte Pflichtverletzung könne ihm als
Geschäftsführer im Nachhinein für Abgaben, welche für einen
Zeitraum vor seinem Eintritt entfielen, nicht angelastet werden.
Im Jahr 2003 sei er ab Weihnachten
Geschäftsführer gewesen, zu einem Zeitpunkt, wo keinesfalls die
geschätzten Umsätze getätigt worden seien. Auch der
Umsatzsteuerbescheid 2003 sei ihm nicht zugestellt worden und er habe auch
hier keinerlei Möglichkeit gehabt, die Fehlschätzung zu
beeinspruchen.
Die im Haftungsbescheid genannten Abgaben seien bei
Beachtung der abgabenrechtlichen Vorschriften am 17. Februar 2003 für
Umsatzsteuer 2002 und jeweils am 15. die Umsatzsteuer 1 bis 10/2003 zu
entrichten gewesen.
In seinem Verantwortungszeitraum habe es keine
umsatzsteuerpflichtigen Vorgänge gegeben.
Laut ständiger Rechtsprechung könne aber nur der
zum Zeitpunkt der jeweiligen Fälligkeit verantwortliche
Geschäftsführer haftbar gemacht werden und auch nur dann, wenn Mittel
vorhanden seien.
Es werde daher nochmals beantragt, den Haftungsbescheid
ersatzlos auszuheben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff. bezeichneten Vertreter neben den durch sie
vertretenen Abgabepflichtigen für die diese betreffenden Abgaben insoweit,
als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten
Pflichten nicht eingebracht werden können.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer
Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher
Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen
obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben
insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie
verwalten, entrichtet werden.
Laut Firmenbuch war der Bw. im Zeitraum 17. Dezember
2003 bis 2. September 2004 Geschäftsführer der Fa.M-GmbH (vormals
Fa.C-GmbH), er zählt damit zum Kreis der in § 80 BAO genannten
Vertreter und kann zur Haftung gemäß
§ 9 BAO herangezogen
werden.
Die unbestrittene Uneinbringlichkeit der
haftungsgegenständlichen Abgaben steht aufgrund der am 21. Juli 2005
erfolgten amtswegigen Löschung der Fa.M-GmbH im Firmenbuch
fest.
Im Haftungsverfahren ist es Aufgabe des
Geschäftsführers darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen
konnte, dass die Gesellschaft die angefallenen Abgaben entrichtet hat,
widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung
angenommen werden darf. Hat der Geschäftsführer schuldhaft seine
Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der
Gesellschaft zu sorgen, so darf die Abgabenbehörde auch davon ausgehen,
dass die Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit war. Nicht
die Abgabenbehörde hat das Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung
nachzuweisen, sondern der zur Haftung herangezogene Geschäftsführer
das Fehlen ausreichender Mittel. Der Geschäftsführer haftet für
nicht entrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die ihm zur
Verfügung stehenden Mittel auch zur Entrichtung aller Verbindlichkeiten der
Gesellschaft nicht ausreichen, es sei denn, er weist nach, dass diese Mittel
anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet wurden.
Widrigenfalls haftet der Geschäftsführer für die in Haftung
gezogenen Abgaben zur Gänze (VwGH 24.9.2003, 2001/13/0286).
Die Pflicht zur Entrichtung von Abgabenschuldigkeiten endet
nicht mit dem Zeitpunkt der Entstehung der (Abgabenzahlungs-)schuld, sondern
erst mit deren Abstattung. Der Primärschuldner bleibt verpflichtet,
Abgabenschuldigkeiten, mit deren Abfuhr bzw. Einzahlung er in Rückstand
geraten ist, zu erfüllen. Zur Erfüllung dieser Verpflichtung ist der
Geschäftsführer einer GmbH verhalten. Dieser muss sich bei
Übernahme seiner Funktion auch darüber unterrichten, ob und in welchem
Ausmaß die Gesellschaft bisher ihren steuerlichen Verpflichtungen
nachgekommen ist, und es obliegt ihm, auch die vor seiner Bestellung fällig
gewordenen, aber noch nicht abgestatteten Abgabenschuldigkeit aus den
vorhandenen Mittel zu entrichten (VwGH 17.12.2002, 98/17/0250).
Aus der der Berufung beigelegten Vereinbarung vom
17. Dezember 2003 über die Abtretung der Geschäftsanteile an
der Fa.C-GmbH durch den Übergeber R. an den Bw. geht unter Punkt V
hervor, dass dem Bw. bis zu diesem Tag keine Bilanzen oder
Buchhaltungsunterlagen der GmbH übergeben bzw. zur Kenntnis gebracht
wurden. Dabei verpflichtete sich der Übergeber, ab Abschluss der genannten
Vereinbarung unverzüglich dem Übernehmer sämtliche
Buchhaltungsunterlagen und jedwede für die Firma bedeutsame
Schriftstücke und vorherige Bilanzen (insbesondere den Jahresabschluss
2002) zu übergeben sowie binnen sechs Monate ab Abschluss dieser
Vereinbarung auf seine eigenen Kosten eine Bilanz für das
Geschäftsjahr 2003 dieser Firma zu erstellen bzw. erstellen zu lassen.
Sollte der Übergeber diesen Verpflichtungen nicht nachkommen, so obliegt es
dem Übernehmer (dem Bw.), auf Kosten des Übergebers eine Bilanz etc.
erstellen zu lassen. Der Übergeber verpflichtete sich im Rahmen dieser
Vereinbarung unentgeltlich und fristgerecht den Jahresabschluss der Fa.C-GmbH
für das Jahr 2003 zu erstellen und dem Bw. zu übergeben.
Aus dieser Vereinbarung geht klar und eindeutig hervor,
dass es der Bw. bei der Übernahme seiner
Geschäftsführertätigkeit unterlassen hat, sich darüber zu
unterrichten, ob und in welchem Ausmaß die von ihm vertretene Gesellschaft
bisher ihren steuerlichen Verpflichtungen nachgekommen ist. Dies wird auch durch
sein Berufungsvorbringen dahingehend bestätigt, dass er erstmalig am
30. März 2004 von der Festsetzung (Schätzung) der Umsatzsteuer
2002 Kenntnis erlangt hat, war doch zum Zeitpunkt des Beginnes der
Geschäftsführerfunktion der am 11. Dezember 2003 ergangene
Umsatzsteuerbescheid 2002 mit einer im Schätzungswege festgesetzten
Zahllast in Höhe von € 14.000,00 bereits am Abgabenkonto
verbucht. Im gegenständlichen Fall hat der Bw., wie aus der Vereinbarung
über die Übernahme der Gesellschaftsanteile vom 17. Dezember 2003
eindeutig ersichtlich ist, ohne dass ihm eine ordnungsgemäße
Buchhaltung und Bilanzen bzw. Steuererklärungen der Vorjahre (hier 2002)
vorgelegen sind und offensichtlich auch ohne sich bei der Abgabenbehörde
hinsichtlich der Erfüllung der steuerlichen Verpflichtungen durch den
Vorgeschäftsführer und hinsichtlich offener
Abgabenrückstände zu erkundigen, die Geschäftsführung der
Primärschuldnerin übernommen. Er hat auch in der Folge, trotz Kenntnis
des Fehlens des Jahresabschlusses 2002 und trotz eigener Verantwortung zur
Abgabe der Steuererklärungen 2003, als nunmehr verantwortlicher
gesetzlicher Vertreter der Primärschuldnerin nicht für die
Erfüllung der Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Abgabe der fehlenden
Steuererklärungen gesorgt. Eine schuldhafte Pflichtverletzung in Bezug auf
die aus dem Haftungsbescheid ersichtlichen Beträge an Umsatzsteuer 2002 und
2003 ist daher ohne jeden Zweifel gegeben. Daran kann auch der Umstand, dass
sich im Rahmen der vorgelegten zivilrechtlichen Vereinbarung vom
17. Dezember 2003 über die Abtretung der Gesellschaftsanteile der
Vorgeschäftsführer R. verpflichtet hat, die fehlenden Bilanzen und
Buchhaltungsunterlagen vorzulegen und in der Folge auch die Bilanz für das
Geschäftsjahr 2003 zu erstellen, nichts ändern, da eine derartige
zivilrechtliche Vereinbarung die gesetzliche Verpflichtung des Bw., ab
Übernahme der Geschäftsführertätigkeit für die
ordnungsgemäße Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und
Wahrheitspflichten durch Abgabe von Steuererklärungen bzw.
Umsatzsteuervoranmeldungen und zur Entrichtung der Abgaben der
Primärschuldnerin Sorge zu tragen, nicht beseitigen kann.
Erst nach Beendigung der
Geschäftsführertätigkeit des Bw. wurde mit Bescheid vom
17. Februar 2005 die Umsatzsteuer für das Jahr 2004 im
Schätzungswege festgesetzt. Der aus dieser Veranlagung resultierende
Nachforderungsbetrag in Höhe von € 1.311,00 betrifft auch
Zeiträume, welche nicht von der Geschäftsführertätigkeit des
Bw. und somit von dessen Verantwortlichkeit für die Entrichtung der
entsprechenden Umsatzsteuervorauszahlungen umfasst waren. Da eine genaue
Zuordnung zu den in die Verantwortlichkeit des Bw. fallenden
Umsatzsteuervorauszahlungszeiträumen Jänner bis Juni 2004 aufgrund der
Aktenlage nicht möglich ist, war im Rahmen der Berufungsentscheidung
insgesamt von einer Haftung für die Umsatzsteuer 2004 in Höhe von
€ 1.339,73 abzusehen.
Wie aus der Berufungsvorentscheidung vom 21. Juli 2005
richtig hervorgeht, betrifft die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene
Haftung für die Körperschaftsteuer 2004 in Höhe von
€ 1.311,00 die durch den Bw. nicht entrichteten
Körperschaftsteuervorauszahlungen für die ersten drei Quartale des
Jahres 2004. Es war daher der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend zu
berichtigen, dass der Haftungsausspruch für die Monate Jänner bis
September 2004 in unveränderter Höhe von € 1.311,00 erfolgt.
Insoweit wurde durch den Bw. auch im Rahmen der gegenständlichen Berufung
eine schuldhafte Pflichtverletzung nicht in Abrede gestellt.
Wegen Nichtentrichtung der Umsatzsteuer 2002 wurden mit
Bescheiden vom 18. März 2004 der Säumniszuschlag 1-2003 in
Höhe von € 280,00, vom 9. Juli 2004 der
Säumniszuschlag 2-2003 in Höhe von € 122,92 und mit
Bescheid vom 11. Oktober 2004 der Säumniszuschlag 3-2003 in
Höhe von € 121,89 verhängt. Gemäß der Bestimmung
des § 7 Abs. 2 BAO erstrecken sich persönliche
Haftungen auch auf Nebenansprüche. Im gegenständlichen Fall ist jedoch
der Säumniszuschlag 3-2003 außerhalb des
Geschäftsführerzeitraumes des Bw. am 18. November 2004 in
Höhe von € 121,89 fällig geworden, sodass dem Bw. insoweit
kein Verschulden an dessen Nichtentrichtung treffen kann. Es war daher der
Haftungsausspruch betreffend Säumniszuschlag 2003 auf einen Betrag von
€ 402,92 zu reduzieren (SZ 1-2003: € 280,00 und
SZ 2-2003: € 122,92).
Des Weiteren war für den außerhalb des
Geschäftsführerzeitraumes des Bw. am 16. Dezember 2004
fällig gewordenen Säumniszuschlag 2004 in Höhe von
€ 80,00 der Haftungsausspruch im Rahmen der Berufungsentscheidung
aufzuheben.
Auch waren die mit Bescheid vom 8. Oktober 2004 in
Höhe von € 599,78 vorgeschriebenen Pfändungsgebühren
2004 dem Bw. im Rahmen seiner bis 2. September 2004 andauernden
Geschäftsführertätigkeit noch nicht bekannt, sodass der
Haftungsausspruch betreffend Pfändungsgebühren 2004 auf die am
27. August 2004 vorgeschriebenen Pfändungsgebühren von
€ 10,55 zu reduzieren war.
Das Berufungsvorbringen des Bw. dahingehend, dass er
mittels eingeschriebenem Brief den Vorgeschäftsführer R. aufgefordert
habe, gemäß der Vereinbarung vom 17. Dezember 2003 seiner darin
festgeschriebenen Verantwortung hinsichtlich der Jahre 2002 und 2003
nachzukommen und es ihm trotz intensiver Bemühungen nicht möglich
gewesen sei, der Unterlagen betreffend die Jahre 2002 und 2003 habhaft zu werden
und er in der Folge aufgrund der genannten Probleme und des sich in weiterer
Folge abzeichnenden schlechten Geschäftsganges die Konsequenzen gezogen und
seine Geschäftsführertätigkeit zurückgelegt habe, was zur
Einsetzung einer Notgeschäftsführerin durch das Gericht geführt
habe, kann den Bw. nicht entschuldigen. Seine Entscheidung, trotz
offensichtlicher Kenntnis von der weitgehenden Nichterfüllung der
steuerlichen Verpflichtungen durch den Vorgeschäftsführer (siehe
Vereinbarung vom 17. Dezember 2003), dennoch die
Geschäftsführung der Primärschuldnerin zu übernehmen ohne in
der Folge im eigenen Verantwortungsbereich die ihm nunmehr vom Gesetz
auferlegten abgabenrechtlichen Verpflichtungen nachzuholen bzw.
eigenständig wahrzunehmen, stellt zweifelsfrei eine schuldhafte
Pflichtverletzung dar.
Aus dem Berufungsvorbringen des Bw. dahingehend, dass er
wegen der genannten Probleme mit dem Vorgeschäftsführer und des sich
in weiterer Folge abzeichnenden schlechten Geschäftsganges die Konsequenzen
ziehen und die Geschäftsführertätigkeit zurücklegen musste,
ist abzuleiten, dass Mittel für eine zumindest anteilige Entrichtung der
haftungsgegenständlichen Abgaben und Nebengebühren im
Geschäftsführerzeitraum des Bw. vorhanden waren. Darauf weisen auch
aus dem Abgabenkonto ersichtliche, wenn auch geringfügige Zahlungen an den
Vollstrecker vom 21. April und 8. Juli 2004 hin. Derartige Mittel sind
auch aus den im Steuerakt der Primärschuldnerin erliegenden
Umsatzsteuervoranmeldungen der Monate Jänner bis April 2004 ableitbar, in
welchen Umsätze in einer Höhe von insgesamt € 31.352,20
ausgewiesen sind. Reichen die vorhandenen Mittel zur vollständigen
Befriedigung sämtlicher Gläubiger nicht aus, so ist es die
Verpflichtung des Geschäftsführers, die Abgabenverbindlichkeiten nach
Maßgabe der vorhandenen Mittel quotenmäßig
gleichmäßig zu befriedigen.
Der Nachweis, welcher Betrag bei Gleichbehandlung
sämtlicher Gläubiger - bezogen auf die jeweiligen
Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein jedweder Mittel
andererseits - an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre,
obliegt dem Vertreter. Vermag er nachzuweisen, welcher Betrag bei
anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen an die
Abgabenbehörde abzuführen gewesen wäre, so haftet er nur für
die Differenz zwischen diesen und der tatsächlich erfolgten Zahlung. Wird
dieser Nachweis nicht erbracht, kann dem Vertreter die uneinbringliche Abgabe
zur Gänze vorgeschrieben werden.
Mangels Vorliegen eines derartigen Nachweises in Form einer
Liquiditätsrechnung besteht zusammenfassend der Haftungsausspruch wie folgt
zu Recht:
|
Zeitraum
|
Abgabenart
|
Betrag
in €
|
2002
|
Umsatzsteuer
|
11.377,95
|
2003
|
Umsatzsteuer
|
4.000,00
|
1-9/2004
|
Körperschaftsteuer
|
1.311,00
|
2003
|
Säumniszuschlag
|
402,92
|
2004
|
Pfändungsgebühr
|
10,55
|
|
gesamt:
|
17.102,42
Nach der ständigen Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes kann die Behörde bei schuldhafter
Pflichtverletzung auch davon ausgehen, dass diese Ursache für die
Uneinbringlichkeit war.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 15.
November 2005
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1581-W/05
- Stammnummer
- 19418
- Gültig
- 15.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF