…dann vor, wenn zwei Personen in einer Lebensgemeinschaft zusammenlebten und das gemeinschaftliche Zusammenleben auf Dauer angelegt sei. Bei einer Lebensgemeinschaft handle es sich um einen eheähnlichen Zustand, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspreche. Dazu gehöre im Allgemeinen eine Geschlechts-, Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft. Dabei…
…Wirtschaften und eine gemeinsame Lebensablaufplanung, die grundsätzlich auf Dauer ausgerichtet ist (LGZ Wien 44 R 613/00y). Auch der VwGH sieht im Wesen einer Lebensgemeinschaft einen eheähnlichen Zustand, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht. Dazu gehört im Allgemeinen eine Geschlechts-, Wohnungs,- und Wirtschaftsgemeinschaft…
…sechs Monaten in einer Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten und führt mit ihm eine eheähnliche Gemeinschaft, die der Anerkennung eines Alleinerzieherabsetzbetrages entgegensteht. Soweit die Bw. ausführt, die Zahlungen ihres Lebensgefährten für Miete, Strom und Gas würden nicht der Bw. und ihren Kindern zu…
…10.1997, 95/13/0161; UFS 16.9.2008, RV/2583-W/08). Eine derartige "Gemeinschaft" umfasst im Allgemeinen eine Geschlechts-, Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft, wobei aber im Hinblick darauf, dass Ehegatten nach § 91 ABGB ihre eheliche Lebensgemeinschaft unter Rücksichtnahme aufeinander einvernehmlich gestalten sollen, das eine…
…dann vorliegt, wenn zwei Personen in einer Lebensgemeinschaft zusammenleben und das gemeinschaftliche Zusammenleben auf Dauer angelegt ist. Bei einer Lebensgemeinschaft handelt es sich um einen eheähnlichen Zustand, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht. Dazu gehört im Allgemeinen eine Geschlechts-, Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft. Es…
…Lebensgemeinschaft sind danach z.B. die polizeiliche Meldung an ein und demselben Wohnort. Bei einer Lebensgemeinschaft handelt es sich um einen eheähnlichen Zustand, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht. Dazu gehört im Allgemeinen eine Geschlechts-, Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft. Es kann aber auch wie…
… 106 Abs. 3 näher als "eheähnliche Gemeinschaft" definiert. Damit wird auf das auf Dauer angelegte Zusammenleben in einer Lebensgemeinschaft abgestellt, wozu im Allgemeinen eine Geschlechts-, Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft gehört. Diese Merkmale können unterschiedlich stark ausgeprägt sein bzw. kann eines sogar gänzlich fehlen, wobei immer auf…
…Vorliegen einer Wirtschaftsgemeinschaft im Sinne der einschlägigen Vorschriften. Der Bw. gab an, mit der Mutter seines Sohnes seit dem Jahr 2001 keine Geschlechtsgemeinschaft zu haben. Auch wenn der Wegfall einer Geschlechtsgemeinschaft eine Lebensgemeinschaft nicht unbedingt ausschließt, bedurfte es mangels Vorliegens einer Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft keiner…
…des Bw., welche er seinen Eltern angedeihen ließ und die unbestritten auch zur kostensparenden Bewältigung der Haushaltsführung der Eltern beigetragen haben mag, keinesfalls ein als wesentlich selbst zu bestimmender und abgrenzbarer Teil einer "Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft" erblickt werden der zu zwei "verschiedenen bzw. getrennten" Haushalten…
…außerhalb seiner Wohnung in U. eingerichtet zu haben, woraus sich auch insbesondere im Zusammenhang mit den gerichtlichen Feststellungen, wonach der Bw. von seiner Familie seit 1999 getrennt lebte und deshalb gerichtlich zur Zahlung des Unterhalts verpflichtet wurde, das Nichtbestehen einer Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft ableiten lässt…
…Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft. Es kann aber auch das eine oder andere Merkmal weniger ausgeprägt sein oder ganz fehlen. Es kommt immer auf die Umstände des Einzelfalles an. So spricht etwa das Fehlen einer Wirtschaftsgemeinschaft nicht entscheidend gegen eine Lebensgemeinschaft (siehe zB VwGH 23.10.1997…
…liegt vor, wenn es sich bei der Lebensgemeinschaft um einen eheähnlichen Zustand handelt, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht. Dazu gehört zwar im Allgemeinen eine Geschlechts-, Wohnungs- und Wirtschaftgemeinschaft. Es kann aber, wie auch in einer Ehe, bei der die Ehegatten nach § 91…
…der Berufung seien zumindest die Punkte Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft erfüllt. Es seien die Tatbestandsmerkmale einer eheähnlichen Gemeinschaft erfüllt. Mit dem Schreiben (gewertet als Vorlageantrag) - eingelangt beim Finanzamt am 24. April 2007 - legte die Bw. ein paar Fotos über die Räumlichkeiten der Wohnung dem Finanzamt vor…
…nicht, dass stets zugleich eine Geschlechts-, Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft gegeben sei. Es könne durchaus eines dieser Elemente weniger ausgeprägt sein oder ganz fehlen. Aufgrund der Erhebungen des Finanzamtes (Ausdrucke aus dem Zentralen Melderegister siehe AN-Akt S 21-23) geht der unabhängige Finanzsenat davon aus…
…dann vor, wenn zwei Personen in einer Lebensgemeinschaft zusammenleben und das gemeinschaftliche Zusammenleben auf Dauer angelegt ist. Bei einer Lebensgemeinschaft handelt es sich um einen eheähnlichen Zustand, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht. Dazu gehört im Allgemeinen eine Geschlechts-, Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft. Dabei…
…wozu im Allgemeinen eine Geschlechts-, Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft gehört. Dabei kann aber das eine oder andere der aufgezählten Merkmale fehlen. Das Wohnen in gemeinsamer Wohnung mit gemeinsamem Kind lässt auf das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft schließen (vgl. VwGH 23.10.1997, 96/15/0176,0177…
…Geschlechts-, Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft gehört. Dabei könne aber das eine oder andere dieser Merkmale fehlen. Das Wohnen in gemeinsamer Wohnung mit gemeinsamem Kind lasse aber auf das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft schließen. Nach Angaben des Berufungswerbers ist dieser seit Herbst 1997 nicht mehr am Familienwohnsitz…
…dann vor, wenn zwei Personen in einer Lebensgemeinschaft zusammenleben und das gemeinschaftliche Zusammenleben auf Dauer angelegt ist. Bei einer Lebensgemeinschaft handelt es sich um einen eheähnlichen Zustand, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht. Dazu gehört im Allgemeinen eine Geschlechts-, Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft. Dabei…
…P. überlassen, entbehre jeder Grundlage. Der Bw. und Frau P. führten keine eheähnliche Lebensgemeinschaft. Beide verfügten über eigene Wohnungen und eigene Konten. Zu einer Lebensgemeinschaft gehörten nämlich eine Geschlechts-, Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft. Selbst lang anhaltende Geschlechtsgemeinschaften reichten nicht aus. Die häufige Anwesenheit des Bw. in…
…benutze, er aber in ihrer Wohnküche esse, führt zu dem Schluss, dass zumindest von einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft auszugehen ist. Nach ständiger Rechsprechung des VwGH (stellvertretend für viele zB VwGH vom 16.12.2003, 2000/15/0101, Hinweis auf OGH vom 27.5.1988, 3…