Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1135-W/09
Alleinerzieherabsetzbetrag bei eheähnlicher Lebensgemeinschaft
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1135-W/09vom 28.04.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 20. August 2008 gegen
die Bescheide des Finanzamtes Wien 2/20/21/22, vom 4. August 2008
betreffend Aufhebung des Einkommensteuerbescheides gem. § 299 BAO
und Einkommensteuer für das Jahr 2007 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid betreffend Einkommensteuer für das
Jahr 2007 vom 22. April 2008 wurde der in der Erklärung zur
Arbeitnehmerveranlagung geltend gemachte Alleinerzieherabsetzbetrag der
Berufungswerberin (Bw.), die im streitgegenständlichen Jahr Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit erzielte, antragsgemäß
berücksichtigt.
Am 4. August 2008 hob das Finanzamt den
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2007 gemäß
§ 299 BAO auf, weil sich der Spruch des Bescheides als nicht richtig
erweise. Mit gleichem Datum erließ es einen neuen Einkommensteuerbescheid
für das Jahr 2007 und versagte den Alleinerzieherabsetzbetrag, da die
steuerpflichtigen Einkünfte inklusive Wochengeld ihres Partners höher
als der maßgebliche Grenzbetrag von € 6.000,00 seien.
In der rechtzeitig eingebrachten
Berufung gegen die Bescheide vom
4. August 2008 brachte die Bw. vor, dass sie im Jahr 2007 gemeinsam
mit ihren Kindern und ihrem Lebensgefährten in einem Haushalt gelebt habe.
Ihr Lebensgefährte sei für einen Sohn - der überwiegend bei
seiner Mutter (nicht die Bw.) wohnhaft sei -, jedoch nicht für die Bw.
und deren Kinder zu Unterhaltsleistungen verpflichtet. Somit müsse die Bw.
für ihren eigenen Lebensunterhalt und den ihrer Kinder allein aufkommen.
Auch die Höhe der steuerpflichtigen Einkünfte ihres Partners sei
irrelevant.
Ihr Lebensgefährte trage die Hälfte der Kosten
für Miete, Betriebskosten, Strom und Gas. Diese Kosten seien allerdings
wesentlich höher, da für die Bw. die Anmietung einer
größeren Wohnung erforderlich gewesen sei. Auch verbringe der Sohn
ihres Lebensgefährten jedes zweite Wochenende bei ihnen. Die Zahlungen des
Lebensgefährten würden daher nicht der Bw. und ihren Kindern zugute
kommen, weil dadurch nur die durch die gemeinsame Lebensführung
entstandenen höheren Kosten abgedeckt würden. Der
Alleinverdienerabsetzbetrag sei somit zu berücksichtigen.
In der abweislichen
Berufungsvorentscheidung führte das
Finanzamt unter Zitierung der gesetzlichen Bestimmungen aus, dass das
Tatbestandsmerkmal einer Partnerschaft (eheähnlichen Gemeinschaft) auf das
Zusammenleben in einer Lebensgemeinschaft abstelle, wozu im allgemeinen eine
Geschlechts-, Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft gehöre. Dabei könne
aber das eine oder andere dieser aufgezählten Merkmale fehlen. Da die Bw.
im Jahr 2007 in einer Partnerschaft gelebt habe und ihr Partner im
Kalenderjahr mehr als € 6.000,00 an Einkünften erzielt habe,
stehe der Alleinerzieherabsetzbetrag nicht zu.
Im rechtzeitig eingebrachten
Vorlageantrag wiederholte die Bw. im
Wesentlichen ihr Vorbringen aus der Berufung und ergänzte, dass die in der
Berufungsvorentscheidung angeführten Bestimmungen des
Einkommensteuergesetzes eine finanzielle Entlastung der Alleinverdiener und
Alleinerzieher darstellen solle. Ausgenommen seien u.a. Personen, die in einer
Lebensgemeinschaft und somit auch Wirtschaftsgemeinschaft mit anderen Personen
leben würden. Eine solche Wirtschaftsgemeinschaft liege jedoch nur bei
Leistung finanzieller Beiträge vor.
Die Berufungsvorentscheidung berücksichtige diese o.a.
Intension des Einkommensteuergesetzes nicht, da dem Umstand, dass der
Lebensgefährte der Bw. eine Unterhaltsverpflichtung für seinen
leiblichen Sohn im Jahre 2007 ca. in Höhe € 600,00 gehabt und
somit nicht zur finanziellen Unterstützung der Kinder der Bw. und der
Haushaltsführung beigetragen habe, nicht Rechnung getragen worden
sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 4
Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 stehen zur Abgeltung gesetzlicher
Unterhaltsverpflichtungen nachfolgende Absetzbeträge zu:
Ziffer 1 Einem
Alleinverdiener steht ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Dieser beträgt
jährlich ohne Kind 364 Euro, bei einem Kind (§ 106 Abs. 1) 494 Euro,
bei zwei Kindern (§ 106 Abs. 1) 669 Euro. Dieser Betrag erhöht sich
für das dritte und jedes weitere Kind (§ 106 Abs. 1) um jeweils 220
Euro jährlich. Alleinverdiener ist ein Steuerpflichtiger, der mehr als
sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet ist und von seinem unbeschränkt
steuerpflichtigen Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt. Für
Steuerpflichtige im Sinne des § 1 Abs. 4 ist die unbeschränkte
Steuerpflicht des (Ehe-)Partners nicht erforderlich. Alleinverdiener ist auch
ein Steuerpflichtiger mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1), der mehr
als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer
anderen Partnerschaft lebt. Voraussetzung ist, dass der (Ehe)Partner (§ 106
Abs. 3) bei mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1) Einkünfte von
höchstens 6.000 Euro jährlich, sonst Einkünfte von höchstens
2 200 Euro jährlich erzielt. Die nach § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a, weiters
nach § 3 Abs. 1 Z 10 und 11 und auf Grund zwischenstaatlicher oder anderer
völkerrechtlicher Vereinbarungen steuerfreien Einkünfte sind in diese
Grenzen mit einzubeziehen. Andere steuerfreie Einkünfte sind nicht zu
berücksichtigen. Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht nur einem der
(Ehe)Partner zu. Erfüllen beide (Ehe) Partner die Voraussetzungen im Sinne
der vorstehenden Sätze, hat jener (Ehe)Partner Anspruch auf den
Alleinverdienerabsetzbetrag, der die höheren Einkünfte im Sinne der Z
1 erzielt. Haben beide (Ehe)Partner keine oder gleich hohe Einkünfte im
Sinne der Z 1, steht der Absetzbetrag dem weiblichen (Ehe)Partner zu,
ausgenommen der Haushalt wird überwiegend vom männlichen (Ehe)Partner
geführt.
Ziffer 2 Einem
Alleinerzieher steht ein Alleinerzieherabsetzbetrag zu. Dieser beträgt
jährlich bei einem Kind (§ 106 Abs. 1) 494 Euro, bei zwei Kindern
(§ 106 Abs. 1) 669 Euro. Dieser Betrag erhöht sich für das dritte
und jedes weitere Kind (§ 106 Abs. 1) um jeweils 220 Euro jährlich.
Alleinerzieher ist ein Steuerpflichtiger, der mit mindestens einem Kind (§
106 Abs. 1) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft
mit einem (Ehe)Partner lebt.
Gemäß
§ 106 Abs. 3 EStG 1988
ist (Ehe)Partner eine Person, mit der der Steuerpflichtige verheiratet ist oder
mit der er mit mindestens einem Kind (Abs. 1) in einer eheähnlichen
Gemeinschaft lebt.
Bei Durchsicht der verfahrensgegenständlichen
Steuererklärung ist festzuhalten, dass die Bw. in der Spalte Familienstand
selbst ausgefüllt hat, dass sie seit 15. Februar 2007 in
Partnerschaft lebt. Damit ist aber der Amtspartei Recht zu geben, wenn sie die
Anerkennung eines Alleinerzieherabsetzbetrages versagt hat. Denn für den
vorliegenden Berufungsfall müssen zwei Voraussetzungen vorliegen, damit der
Alleinerzieherabsetzbetrag Berücksichtigung findet: Es muss ein
Steuerpflichtiger mit mindestens einem Kind im Sinne des § 106
Abs. 1 gegeben sein und dieser Steuerpflichtige darf nicht mehr als sechs
Monate im Kalenderjahr in einer eheähnlichen Gemeinschaft mit einem
(Ehe)Partner leben.
Wenn die Bw. in der Berufung vorbringt, ihr
Lebensgefährte sei weder für sie noch für ihre Kinder zur
Unterhaltsleistung verpflichtet, ist darauf hinzuweisen, dass die
diesbezügliche gesetzliche Bestimmung lediglich darauf abstellt, ob ein
Steuerpflichtiger mit mindestens einem Kind in einer eheähnlichen
Gemeinschaft mit einer Person lebt. Eine eheähnliche Gemeinschaft liegt
nämlich, wie das Finanzamt schon in der Berufungsvorentscheidung zutreffend
ausgeführt hat, dann vor, wenn es sich bei der Lebensgemeinschaft um einen
eheähnlichen Zustand handelt, der dem typischen Erscheinungsbild des
ehelichen Zusammenlebens entspricht. Dazu gehört zwar im Allgemeinen eine
Geschlechtsgemeinschaft, Wohnungsgemeinschaft und Wirtschaftgemeinschaft. Es
kann aber auch wie in einer Ehe, bei der die Ehegatten nach
§ 91 ABGB ihre eheliche Lebensgemeinschaft unter
Rücksichtnahme aufeinander einvernehmlich gestalten sollen, das eine oder
andere Merkmal fehlen. Dass die verfahrensgegenständliche Gemeinschaft der
Bw. einer eheähnlichen Gemeinschaft gleicht, ist zum einen daraus
abzuleiten, dass sie selbst angegeben hat, sie lebt in einer Partnerschaft und
zum anderen hat die Bw. auch vorgebracht, dass sich ihr Lebensgefährte an
den Wohnungs-, Strom- und Gaskosten beteiligt hat. Damit lebt aber die Bw. seit
mehr als sechs Monaten in einer Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft gemeinsam
mit ihrem Lebensgefährten und führt mit ihm eine eheähnliche
Gemeinschaft, die der Anerkennung eines Alleinerzieherabsetzbetrages
entgegensteht.
Soweit die Bw. ausführt, die Zahlungen ihres
Lebensgefährten für Miete, Strom und Gas würden nicht der Bw. und
ihren Kindern zu Gute kommen, weil dadurch nur die durch die gemeinsame
Lebensführung entstandenen höheren Kosten abgedeckt würden, ist
zu entgegnen, dass dieses Tatbestandsmerkmal - Zahlungen des (Ehe)Partners
sollen dem Steuerpflichtigen und seinem Kind zu Gute kommen - keine gesetzliche
Deckung findet. Der Gesetzgeber hat die Anerkennung des
Alleinerzieherabsetzbetrages auf die bereits oben erwähnten Voraussetzungen
gestützt und liegt eine dieser Voraussetzungen nicht vor, ist eine
Berücksichtigung des Alleinerzieherabsetzbetrages zu versagen.
Im Vorlageantrag ergänzte die Bw. ihr Vorbringen, dass
die Intension des Einkommensteuergesetzes dahingehend zu verstehen sei, dass der
Alleinerzieher, ausgenommen er lebe in einer Wirtschaftsgemeinschaft, durch den
Absetzbetrag eine finanzielle Entlastung erhalte. Diese Ansicht vertritt auch
der unabhängige Finanzsenat (UFS). Dass eine solche Wirtschaftsgemeinschaft
bei Leistung finanzieller Beiträge gegeben ist, auch darin stimmt der UFS
mit der Ansicht der Bw. über. Im vorliegenden Fall leistet der
Lebensgefährte laut Angaben der Bw. finanzielle Beiträge für das
gemeinsame Wohnen und für die gemeinsam verbrauchte Energie (Gas, Strom).
Dadurch liegt aber eine Wirtschaftsgemeinschaft zwischen der Bw. und ihrem
Lebensgefährten vor, die im vorliegenden Fall auch durch eine
Wohnungsgemeinschaft gekennzeichnet ist.
Wenn die Bw. schließlich vermeint, ihr
Lebensgefährte habe im Jahr 2007 eine Unterhaltsverpflichtung in Höhe
von ca. € 600,00 gehabt und somit zur Haushaltsführung der Bw. und
deren Kinder keine finanzielle Unterstützung geleistet, unterliegt sie
insoweit einem Irrtum, als auch die monatlichen Zahlungen ihres
Lebensgefährten für Miete, Strom und Energie zur Führung des
Haushalts zählen. Da die Bw. somit in einer eheähnlichen Gemeinschaft
mit ihrem Lebensgefährten lebt und sind die Voraussetzungen für die
Anerkennung des Alleinerzieherabsetzbetrages nicht erfüllt.
Soweit sich die Berufung gegen den Aufhebungsbescheid
gem. § 299 BAO richtet ist festzuhalten, dass das Finanzamt
von Amts wegen einen von ihnen erlassenen Bescheid aufheben kann, wenn sich der
Spruch des Bescheides als nicht richtig erweist. Dem Finanzamt ist in
Zusammenhang mit dem gleichzeitig erlassenen Einkommensteuerbescheid insoweit
Recht zu geben, als eine Rechtswidrigkeit des aufgehobenen Bescheides deshalb
vorgelegen war, weil die von der Bw. gemachten Angaben in der
Steuererklärung der Anerkennung eines Alleinerzieherabsetzbetrages im Wege
standen. Somit waren der vorangegangene Einkommensteuerbescheid für das
Jahr 2007 wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben und gleichzeitig ein neuer
Einkommensteuerbescheid zu erlassen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 28.
April 2009
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 106 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1135-W/09
- Stammnummer
- 40597
- Gültig
- 28.04.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF