Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1652-W/05
Dauernd getrennt lebender (Ehe)Partner als Voraussetzung für den Unterhaltsabsetzbetrag
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1652-W/05vom 22.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes X. betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2004
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der Bescheid betreffend
Einkommensteuer 2004 wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe ist dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Bw. (Berufungswerber) bezog im
streitgegenständlichen Jahr Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit und reichte beim Finanzamt eine Erklärung zur
Arbeitnehmerveranlagung für 2004 ein. In der Erklärung wurde u.a. die
Berücksichtigung des Unterhaltsabsetzbetrages für ein Kind
beantragt.
Nach einem Vorhalteverfahren erging der
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2004 mit 4. August 2005. In der
Begründung des Bescheides wird u.a. ausgeführt: "Einem
Steuerpflichtigen steht ein Unterhaltsabsetzbetrag nur für Kinder zu, die
nicht zu seinem Haushalt gehören und für die weder ihm noch seinem
(Ehe)Partner Familienbeihilfe gewährt wird. Mangels Vorliegens dieser
Voraussetzungen konnte ein Unterhaltsabsetzbetrag nicht berücksichtigt
werden."
Gegen diesen Bescheid brachte der Bw. Berufung mit der
Begründung ein, anstelle des bisher berücksichtigten Pendlerpauschales
in Höhe von € 1.846,35 werde die Berücksichtigung des
großen Pendlerpauschles in Höhe von € 2.421,00
beantragt.
Mit Berufungsvorentscheidung gem. § 276 BAO vom 17.
August 2005 betreffend Einkommensteuerbescheid 2004 wurde das vom Bw. beantragte
Pendlerpauschale anerkannt.
Der Bw. erhob gegen die Berufungsvorentscheidung vom 17.
August 2005 mit Schriftsatz vom 26. August 2005 das Rechtsmittel der Berufung.
Die Berufung (Vorlageantrag) wird vom Bw. wie folgt begründet:
"ich beantrage hiermit die Berücksichtigung des
jährlichen Unterhaltsabsetzbetrages von 306 Euro (12 Monate zu je 25,50
Euro) beim Einkommensteuerbescheid 2004 aus den folgenden
Gründen:
a) Ich leiste
Unterhalt für mein Kind D., Vers.-Nr. ..., welches nicht zu meinem Haushalt
in P. gehört, und beziehe auch keine Familienbeihilfe.
b) Dx. lebt
seit seiner Geburt bei seiner Mutter Fr. A., Vers-Nr. ..., wohnhaft in L.,
welche sich derzeit in Mutterschaftskarenz befindet.
c) Fr. A. und
ich bauen zurzeit ein gemeinsames neues Einfamilienhaus in LP., welches sich
aber noch in der Rohbauphase befindet und daher nicht bewohnt
wird."
Das Finanzamt legte die Berufung (Vorlageantrag) an den
unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im gegenständlichen Verfahren, ob der
Unterhaltsabsetzbetrag gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 3 lit. b EStG 1988
zusteht.
§ 33 Abs. 4 Z 3 lit. b EStG 1988 lautet
auszugsweise:
"b) Einem Steuerpflichtigen, der für ein Kind, das
nicht seinem Haushalt zugehört (§ 2 Abs. 5
Familienlastenausgleichsgesetz 1967) und für das weder ihm noch seinem von
ihm nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe)Partner Familienbeihilfe gewährt
wird, den gesetzlichen Unterhalt leistet, steht ein Unterhaltsabsetzbetrag von
25,50 Euro monatlich zu. ... "
§ 106 Abs. 3 EStG 1988 lautet:
"(3) (Ehe)Partner ist eine Person, mit der der
Steuerpflichtige verheiratet ist oder mit der er mit mindestens einem Kind (Abs.
1) in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt."
In seinem Erkenntnis vom 30. Juni 1994, 92/15/0212, hat der
Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck gebracht, dass eine eheähnliche
Gemeinschaft im Sinne des § 33 Abs. 4 EStG 1988 dann vorliegt, wenn zwei
Personen in einer Lebensgemeinschaft zusammenleben und das gemeinschaftliche
Zusammenleben auf Dauer angelegt ist. Indizien für eine Lebensgemeinschaft
seien danach zB die polizeiliche Meldung an ein- und demselben Wohnort. Bei
einer Lebensgemeinschaft handele es sich um einen eheähnlichen Zustand, der
dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspreche. Dazu
gehöre im Allgemeinen eine Geschlechts-, Wohnungs- und
Wirtschaftsgemeinschaft. Es könne aber auch wie in einer Ehe, bei der die
Ehegatten nach § 91 ABGB ihre eheliche Lebensgemeinschaft unter
Rücksichtnahme aufeinander einvernehmlich gestalten sollen, das eine oder
andere Merkmal fehlen (vgl. auch VwGH 21.10.2003, 99/14/0224 und VwGH 24.2.2004,
99/14/0247).
Es komme aber, so der VwGH in seinem Erkenntnis vom
23.10.1997, 96/15/0176, immer auf die Umstände des Einzelfalles an. Eine
Lebensgemeinschaft im Sinne einer ehelichen Gemeinschaft sei anzunehmen, wenn
nach dem äußeren Erscheinungsbild ein Zusammenleben erfolge, wie es
bei Ehegatten unter den gleichen Bedingungen zu erwarten wäre. Es erfordert
also eine eheähnliche Gemeinschaft nicht, dass stets zugleich eine
Geschlechts-, Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft gegeben sei. Es könne
durchaus eines dieser Elemente weniger ausgeprägt sein oder ganz
fehlen.
Aufgrund der Erhebungen des Finanzamtes (Ausdrucke aus dem
Zentralen Melderegister siehe AN-Akt S 21-23) geht der unabhängige
Finanzsenat davon aus, dass eine polizeiliche Meldung an ein- und demselben
Wohnort nicht vorliegt. Eine polizeiliche Meldung an ein- und demselben Wohnort
stellt lediglich ein Indiz für das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft dar.
Es ist also nicht ausgeschlossen, dass trotz der Meldung der (Ehe)Partner an
verschiedenen Wohnorten eine Wohnungsgemeinschaft vorliegt. Allein für die
Annahme einer derartigen Wohnungsgemeinschaft fehlt im gegenständlichen
Fall die Sachverhaltsgrundlage.
Auch wenn das Vorliegen einer Wohnungsgemeinschaft für
den streitgegenständlichen Zeitraum nicht festgestellt werden kann, ist
aber auf den im streitgegenständlichen Zeitraum begonnen gemeinsamen
Hausbau des Bw. und seiner Partnerin zu verweisen (vgl. Vorlageantrag vom 26.
August 2005, AN-Akt, S 20), sodass schon aus diesem Grund von einem dauerhaft
getrennt lebenden Partner im Sinne des § 33 Abs. 4 Z 3 lit. b nicht
ausgegangen werden kann. Es ist nämlich aufgrund des gemeinsamen Hausbaues
vorhersehbar, dass in absehbarer Zeit eine Wohnungsgemeinschaft gegeben sein
wird.
Weiters ist im streitgegenständlichen Fall der
Sachverhalt zur Frage des Vorliegen von Indizien für eine
Lebensgemeinschaft im Hinblick auf eine Geschlechts- und Wirtschaftsgemeinschaft
zu untersuchen. Der Bw. und seine Lebensgefährtin sind seit
27. Oktober 2003 Eltern eines Sohnes und bauen laut den
Berufungsauführungen "ein gemeinsames neues Einfamilienhaus in LP., welches
sich aber noch in der Rohbauphase befindet und daher nicht bewohnt wird." Der
unabhängige Finanzsenat geht sachverhaltsmäßig davon aus, dass
der Beginn der gemeinsamen Errichtung eines Wohnhauses im
streitgegenständlichen Jahr erfolgte. Dies geht aus einem vom Bw.
vorgelegten und an ihn und Frau A. gerichteten Abgabenbescheid der Marktgemeinde
LD. vom 20. September 2004 hevor, in dem u.a. ausgeführt wird: "Mit dem
Bescheid des Bürgermeisters als Baubehörde I. Instanz vom 03.06.2004
Z. ... wurde Ihr Grundstück zum Bauplatz erklärt." (siehe AN-Akt, S
10) Der Bw. beantragte des Weiteren im streitgegenständlichen Jahr die
Berücksichtigung von Ausgaben, die zur Schaffung und Errichtung oder
Sanierung von Wohnraum geleistet wurden als Sonderausgaben. Die in einer
Vorhaltsbeantwortung angeführten Ausgabenposten betreffen einen
Einreichplan, Aufschließungskosten Gemeinde, einen Stromanschluß,
Baustrom, einen Rohbau sowie Heinzung und Lüftung (siehe AN-Akt, S 4). Die
gemeinsame Errichtung eines Einfamilienhauses spricht für das Vorliegen
einer Wirtschaftsgemeinschaft.
Da der Bw. und seine Partnerin ein gemeinsames Kind haben,
gemeinsam ein Einfamilienhaus bauen, geht der UFS trotz der Meldung an zwei
verschiedenen Wohnadressen, vom Vorliegen einer Lebensgemeinschaft im Sinne
einer eheähnlichen Gemeinschaft aus, da nach dem äußeren
Erscheinungsbild ein Zusammenleben erfolgt, wie es bei Ehegatten unter den
gleichen Bedingungen zu erwarten wäre.
Da die Partnerin des Bw. von diesem nicht dauernd getrennt
lebt und für das gemeinsame Kind Familienbeheilfe bezieht, sind die gem.
§ 33 Abs. 4 Z 3 lit. b EStG 1988 erforderlichen Voraussetzungen für
die Berücksichtung eines Unterhaltsabsetzbetrages beim Bw. nicht gegeben
und kann ein solcher daher nicht berücksichtigt werden.
Aufgrund der oben angeführten Feststellungen des
unabhängigen Finanzsenates ist nunmehr zu untersuchen, ob die
Voraussetzungen für die Berücksichtigung des
Alleinverdienerabsetzbetrages gem. § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 beim Bw.
vorliegen. Die Absetzbeträge werden ohne Antragstellung berücksichtigt
(zum Lohnsteuerverfahren siehe § 129 EStG 1988, vgl. dazu Doralt, EStG
6, § 33, Tz 16).
§ 33 Abs. 4 Z 1 EStG lautet auszugsweise:
"(1) Einem Alleinverdiener steht ein
Alleinverdienerabsetzbetrag von 364 Euro jährlich zu. Alleinverdiener ist
ein Steuerpflichtiger, der mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet ist
und von seinem unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten nicht dauernd
getrennt lebt. ... Alleinverdiener ist auch ein Steuerpflichtiger mit mindestens
einem Kind (§ 106 Abs. 1), der mehr als sechs Monate mit einer
unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer anderen Partnerschaft lebt.
Voraussetzung ist, daß der (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) bei mindestens
einem Kind (§ 106 Abs. 1) Einkünfte von höchstens 4.400 Euro
jährlich, sonst Einkünfte von höchstens 2.200 Euro jährlich
erzielt. ..."
Da der Bw. nach den Feststellungen des unabhängigen
Finanzsenates im streitgegenständlichen Zeitraum mit seiner Partnerin und
seinem Kind in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt, weiters seine
Partnerin Einkünfte von unter € 4.400,00 erzielt, war der
Alleinverdienerabsetzbetrag für das Jahr 2004 zu
berücksichtigen.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien, am 22.
März 2006
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Unterhaltsabsetzbetrag(Ehe)Partnereheähnliche Gemeinschaftgemeinsamer HausbauWohnungsgemeinschaftWirtschaftsgemeinschaft
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1652-W/05
- Stammnummer
- 21530
- Gültig
- 22.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF