Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0310-G/06
Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten einer ledigen Steuerpflichtigen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0310-G/06vom 30.01.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Aufwendungen einer ledigen Steuerpflichtigen für die Kosten der doppelten Haushaltsführung sind keine Werbungskosten, wenn keine Geschlechts-, Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft vorliegt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Deutschlandsberg vom 13. September 2005 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) machte in der für das Jahr
2004 eingebrachten Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung ua. Kosten
für doppelte Haushaltsführung (Miete, Betriebskosten für eine
Wohnung in Wien, 2 Ikea-Sofas und Familienheimfahrten) in Höhe von 8.014,63
Euro als Werbungskosten geltend. Auf Nachfrage des Finanzamtes führte sie
in einer nachgereichten Stellungnahme erklärend aus, dass ihr
Familienwohnsitz in X. gelegen sei. Es sei keine private Veranlassung zu
unterstellen, da sie in Wien und ihr Lebensgefährte am Familienwohnsitz in
X. steuerlich relevante Einkünfte erzielen. Die doppelte
Haushaltsführung sei in ihrem Fall bis zur Ablegung der
Steuerberaterprüfung im Juni 2006 beschränkt.
In dem in der Folge ergangenen Einkommensteuerbescheid vom
13. September 2005 versagte das Finanzamt diesen Aufwendungen die
Anerkennung als Werbungskosten mit der Begründung, dass die Bw. außer
einer Anmeldung als Nebenwohnsitz keine nach außen erkennbare Handlung
gesetzt habe (Ummeldung des Kfz), die auf eine auf Dauer angelegte
Lebensgemeinschaft schließen lassen.
In ihrer rechtzeitig dagegen gerichteten Berufung
führte die Bw. aus, dass sie seit 1999 in einer eheähnlichen
Gemeinschaft lebe. Seit Feber 2003 sei der gemeinsame Familienwohnsitz X. . Die
Begründung eines eigenen Haushaltes in Wien bei gleichzeitiger Beibehaltung
des Familienwohnsitzes in X. sei beruflich veranlasst, da der Familienwohnsitz
vom Beschäftigungsort so weit entfernt sei, dass eine tägliche
Heimfahrt und die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort
nicht zugemutet werden könne. Die Tatsache der Nichtummeldung des Kfz
stelle lediglich einen Formfehler dar, der jedoch zu keiner Änderung an der
Sachverhaltsdarstellung führen könne.
In einer weiteren Mitteilung an das Finanzamt im April 2006
gab die Bw. Folgendes bekannt:
"Erkennbare
Handlungen für einen Familienwohnsitz in X. sind:
gemeinsamer
Wohnsitz in X. , bevor ich aus beruflichen Gründen nach Wien gezogen
bin,
wöchentliche
Heimfahrten nach X. , bevor ich aus beruflichen Gründen nach Wien gezogen
bin,
ständiger
Aufenthalt (jedes Wochenende, Feiertage, Ferien und Urlaube) und Mittelpunkt der
Lebensinteressen in X. (auch seit der beruflichen Tätigkeit in Wien)
gemeinsame
Telering-Handyabrechnung mit X.Y.,
Krankenzusatz-,
Unfallversicherung wurde mit dieser Adresse bei der Uniqua Versicherung in X.
abgeschlossen.
Mitgliedschaft
im Fitnesscenter in X. .
Die Lebensgemeinschaft
mit Herrn X.Y. ist seit August/September 2005 nicht mehr aufrecht."
Das Finanzamt wies das Berufungsbegehren mit
Berufungsvorentscheidung ab und führte darin im Wesentlichen
aus:
Die Bw. habe die Beibehaltung ihres Familienwohnsitzes in
X. noch im März 2006 - zu einem Zeitpunkt, in dem die Partnerschaft gar
nicht mehr bestanden habe - mit der Behauptung begründet, sie werde nach
Ablegung der Steuerberaterprüfung im Nahbereich des Familienwohnsitzes eine
Arbeit aufnehmen. Weiters bezog sich das Finanzamt auf die Tatsache, dass die
Bw. in X. nur den Nebenwohnsitz innehatte, im Jahr 2003 nicht beim AMS X.
sondern beim AMS Y. als arbeitslos gemeldet gewesen wäre und es zu keiner
(bei Gründung eines Familienwohnsitzes gesetzlich vorgeschriebenen)
Ummeldung des Kfz gekommen sei. Von der Bw. seien als für einen
Familienwohnsitz sprechende erkennbare Handlungen eine gemeinsame
Telering-Handyabrechnung und der Abschluss einer begünstigten
Krankenversicherung angeführt worden. Dies ließ das Finanzamt zu dem
Schluss kommen, dass - auch im Hinblick auf die Verehelichung des Herrn X.Y. im
März 2006 - im vorliegenden Fall kein Familienwohnsitz begründet
wurde.
Dagegen wandte sich die Bw. mit ihrem Antrag auf Vorlage
ihrer Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Darin wies die Bw.
entschieden von sich, dass es sich in ihrem Fall um eine bloße
Wochenendbeziehung gehandelt habe und kein Familienwohnsitz gegründet
worden wäre. Nochmals wurde von ihr darauf hingewiesen, dass sie und ihr
Lebensgefährte seit dem Jahr 2000 immer eine gemeinsame Wohnung bewohnt
hätten. Die Meldung in Wien als Hauptwohnsitz sei in der Annahme erfolgt,
dass sie eine Parkgenehmigung des Magistrates benötigte, die einen
Hauptwohnsitz erforderte. Das Arbeitslosengeld habe sie vom AMS Y. bezogen, da
ihr dort eine Fortbildung zugesagt worden sei, da Fortbildungen beim neu
gegründeten BFI Y. gefördert würden. Als ein weiteres Argument
für das Vorliegen eines Familienwohnsitzes brachte die Bw. vor, dass sie
während ihrer aufrechten Beziehung auch einen Wohnzimmerofen angeschafft
habe.
Mit Schreiben des unabhängigen Finanzsenates vom 3.
Oktober 2006, wurde die Bw. aufgefordert, die Größe ihrer Wohnung in
M. und die damit verbundenen Kosten bekannt zu geben, ein gemeinsames
Finanzierungskonzept, den Nebenwohnsitz in X. betreffend und einen Nachweis
über die anteiligen Zahlungen bzw. die laufenden Aufwendungen
(Betriebskosten, Strom, TV und Reparaturen) vorzulegen.
In einer diesbezüglichen Vorhaltsbeantwortung
führte die Bw. aus, dass es kein gemeinsames Finanzierungskonzept und
keinen Mietvertrag gebe, da ihr Lebensgefährte das Haus von seinem Vater
geschenkt bekommen hätte. Die Betriebskosten und die sonstigen
wiederkehrenden Aufwendungen seien von ihr zur Hälfte getragen und meistens
bar geleistet worden. Der Vorhaltsbeantwortung wurde auch eine Rechnung
über einen gemeinsamen Urlaub beigelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind
Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen,
bei der sie erwachsen sind.
Nach § 20 Abs. 1 leg.cit. dürfen bei den
einzelnen Einkünften ua. nicht abgezogen werden:
Die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und
für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten
Beträge.
Aufwendungen oder Ausgaben, für die
Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche
Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des
Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Unterhält ein Steuerpflichtiger neben seinem
Familienwohnsitz einen zweiten Wohnsitz am Ort der Erwerbstätigkeit, dann
können die Aufwendungen für den zweiten Wohnsitz am Ort der
Erwerbstätigkeit unter bestimmten Voraussetzungen als Werbungskosten
Berücksichtigung finden. Nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist die Beibehaltung des Familienwohnsitzes aus der
Sicht einer Erwerbstätigkeit, die in unüblicher Entfernung von diesem
Wohnsitz ausgeübt wird, niemals durch die Erwerbstätigkeit, sondern
immer durch Umstände veranlasst, die außerhalb dieser
Erwerbstätigkeit liegen. Der Grund, warum Aufwendungen für die
doppelte Haushaltsführung dennoch als Werbungskosten bei den
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Berücksichtigung finden
können, liegt darin, dass derartige Aufwendungen so lange als durch die
Erwerbstätigkeit veranlasst gelten, als dem Erwerbstätigen eine
Wohnsitzverlegung in üblicher Entfernung vom Ort der Erwerbstätigkeit
nicht zugemutet werden kann (ua. VwGH 22.2.2000, 96/14/0018).
Wie die Bw. bereits ausgeführt hat, ist die
Begründung eines eigenen Haushaltes am Beschäftigungsort bei
gleichzeitiger Beibehaltung des Familienwohnsitzes in diesem Sinn beruflich
veranlasst, wenn der Familienwohnsitz vom Beschäftigungsort des
Steuerpflichtigen so weit entfernt ist, dass ihm eine tägliche
Rückkehr und die Verlegung des Familienwohnsitzes an den
Beschäftigungsort nicht zugemutet werden kann.
Im vorliegenden Fall ist jedoch strittig, ob von der Bw. in
X. ein Familienwohnsitz begründet wurde.
Als Familienwohnsitz gilt jener Ort, an dem ein
verheirateter Steuerpflichtiger mit seinem Ehegatten oder ein lediger
Steuerpflichtiger mit seinem in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Partner
einen gemeinsamen Haushalt unterhält, der den Mittelpunkt der
Lebensinteressen dieser Personen bildet (VwGH 24.4.1996,
96/15/0006).
Dazu hat das Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung zu
Recht festgestellt, dass die Frage, ob ein Nichtverheirateter außerhalb
des Beschäftigungsortes einen eigenen Haushalt unterhält,
naturgemäß schwieriger zu beurteilen ist.
Ein Beurteilungskriterium bietet die Rechtsprechung des
BFH. Danach ist bei einer Lebensgemeinschaft ein gemeinsamer Hausstand nur dann
anzunehmen, wenn der Steuerpflichtige sich mit Duldung seines Partners dauerhaft
dort aufhält und sich finanziell in einem Umfang an der
Haushaltsführung beteiligt, dass daraus auf eine gemeinsame
Haushaltsführung geschlossen werden kann (Doralt,
EStG7 , § 4, Tz
350).
Nach einer weiteren Definition besteht eine
Lebensgemeinschaft nicht darin, dass Zärtlichkeiten ausgetauscht werden und
dass beide Teile gemeinsam wirtschaftlich zu gemeinsamen Urlaubsreisen
beitragen. Eine Lebensgemeinschaft erfordert vielmehr ein gemeinsames
Wirtschaften und eine gemeinsame Lebensablaufplanung, die grundsätzlich auf
Dauer ausgerichtet ist (LGZ Wien 44 R 613/00y).
Auch der VwGH sieht im Wesen einer Lebensgemeinschaft einen
eheähnlichen Zustand, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen
Zusammenlebens entspricht. Dazu gehört im Allgemeinen eine Geschlechts-,
Wohnungs,- und Wirtschaftsgemeinschaft (VwGH 30.6.1994, 92/15/0212).
Obwohl im vorliegenden Fall diese Problematik gerade bei
der Bw. und ihrem damaligen Partner als bekannt vorausgesetzt werden kann, liegt
dennoch keine durch eindeutige Vereinbarungen geregelte Situation vor. So war
eine Beurteilung im Einzelfall durch den unabhängigen Finanzsenat erst nach
einer Auseinandersetzung mit den von der Bw. vorgebrachten Argumenten
möglich:
Auf Grund einer Behördenabfrage im Zentralen
Melderegister steht fest, dass der Hauptwohnsitz der Bw. ab dem Zeitpunkt ihrer
Geburt bis zum 9. Dezember 2003 bei ihren Eltern war und erst am
9. Dezember 2003 (unverändert bis zum heutigen Tag) aus beruflichen
Gründen nach Wien verlegt wurde. Am 3. Februar 2003 wurde ein
Nebenwohnsitz in X. gegründet und bis 20. April 2006 beibehalten. Mit
einem weiteren Nebenwohnsitz vom 6. Juni 2003 bis 9. Dezember 2003 war
die Bw. in Wien gemeldet. Die Abmeldung des Nebenwohnsitzes in X. erfolgte am
20. April 2006. Ihr damaliger Partner ist seit dem 9. März 2000
mit seinem Hauptwohnsitz in X. gemeldet.
Nach § 1 Abs. 7 MeldeG
ist der
Hauptwohnsitz
eines Menschen an jener Unterkunft begründet, an der er sich in der
erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen
hat, diese zum
Mittelpunkt seiner
Lebensbeziehungen
zu machen.
Gemäß Absatz 8 dieser Bestimmung sind für den Mittelpunkt der
Lebensbeziehung eines Menschen insbesondere folgende Kriterien maßgeblich:
Aufenthaltsdauer, Lage des Arbeitsplatzes, oder der Ausbildungsstätte,
Ausgangspunkt des Weges zum Arbeitsplatz oder zur
Ausbildungsstätte........
In Kenntnis dieser gesetzlichen Bestimmung hat die Bw. nun
ihren Hauptwohnsitz bewusst in Wien begründet. Der diesbezüglichen
Rechtfertigung, die Meldung als Hauptwohnsitz sei nur erfolgt, weil die Bw.
gedacht habe, sie benötige dies für eine Parkgenehmigung, kann der
unabhängige Finanzsenat aus zwei Gründen nicht folgen:
Erstens hätte die Bw. auf Grund ihrer berufliche
Tätigkeit in Wien seit Juni 2003 die Möglichkeit gehabt, dies bereits
vorher klären zu können. Zweitens wäre eine diesbezügliche
Änderung nach Kenntnis der Parkplatzsituation sofort möglich gewesen.
Wie die Bw. in ihrer Berufung ausführt, habe sie ihren
Familienwohnsitz schon im Februar 2003 nach X. verlegt. Zu einem Zeitpunkt
folglich, an dem ihr Hauptwohnsitz noch in L. gelegen war. Auch sprechen die in
diesem Jahr von der Bw. gesetzten Handlungen dafür, dass der Hauptwohnsitz
den Bestimmungen des MeldeG entsprechend bewusst in L. beibehalten wurde. Wie
das Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung dazu ausführte, war die Bw.
im Jahr 2003 beim AMS Y. als arbeitslos gemeldet und nicht beim AMS X. , in
einem Zeitraum also, in dem die Bw. behauptete, den Mittelpunkt ihres
Lebensinteresses bereits in X. gehabt zu haben. Der diesbezüglichen
Rechtfertigung der Bw. in ihrem Vorlageantrag, das Arbeitslosengeld sei vom AMS
Y. bezogen worden, weil ihr eine Fortbildung beim BFI Y. zugesagt worden
wäre, wird aus folgendem Grund nicht gefolgt:
Nach einer telefonisch eingeholten Auskunft beim AMS kann
sich ein Arbeitssuchender unabhängig von seinem Wohnsitz ein "Arbeitsamt"
aussuchen. Es werde ihm dadurch die Gelegenheit gegeben, das AMS wählen zu
können, das für ihn gut erreichbar sei und in dessen Umkreis er sich
vorwiegend aufhalte, um möglichst rasch auf eine Benachrichtigung des AMS
reagieren zu können und auch die passenden Angebote in diesem Umkreis
nutzen zu können. Eine Zusammenarbeit mit dem BFI könne es nicht
geben, da es für Schulungen eigene Voraussetzungen gebe. Auch würde
aufgrund der nicht zumutbaren Wegstrecke keine Fortbildung in Y. bei
gleichzeitigem Wohnsitz in X. vorgeschlagen werden.
Diese grundlegenden Aussagen lassen den unabhängigen
Finanzsenat nicht daran zweifeln, dass die Bw. auch noch im Jahr 2003 den
Hauptwohnsitz als Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen im Einklang mit der
Definition im MeldeG bewusst in L. belassen hat und erst im Dezember vom
elterlichen Wohnsitz zu ihrer Ausbildungsstätte nach Wien verlegt hat. Wie
wenig Bedeutung die Bw. ihrem Nebenwohnsitz beimaß, lässt sich daran
erkennen, dass sie an dieser Adresse bis 20. April 2006 gemeldet war,
obwohl sie sich dort auch nicht mehr nur am Wochenende aufhalten konnte, da die
jetzige Ehefrau ihres damaligen Lebensgefährten ihren Hauptwohnsitz dort
bereits mit 6. März 2006 begründet hatte.
Der unabhängige Finanzsenat bestreitet gar nicht, dass
sich die Bw. am Wochenende in X. am Hauptwohnsitz ihres damaligen Partners
aufgehalten hat, doch konnte die Bw. nicht nachweisen bzw. glaubhaft machen,
dass eine auf Dauer angelegte Lebens- und Wohngemeinschaft im Sinne der
Rechtsprechung vorgelegen ist. Alle von der Bw. nach außen gesetzten
Handlungen lassen nicht darauf schließen, dass in X. wirklich der
Familienwohnsitz begründet wurde. Die vom unabhängigen Finanzsenat
geforderten Nachweise über das Vorliegen einer Wohnungs- und
Wirtschaftsgemeinschaft wurden von der Bw. mit der Begründung nicht
beigebracht, dass Betriebskosten und sonstige wiederkehrende Aufwendungen zwar
zur Hälfte von der Bw. getragen worden wären, es sich bei diesen
Beträgen um Abbuchungsaufträge gehandelt hätte, die
"meistens bar geleistet" worden
wären.
Diese Rechtfertigung vermag jedoch ebensowenig zu
überzeugen. Es widerspricht nämlich jeglicher Lebenserfahrung bei
einer zwei Jahre andauernden Lebensgemeinschaft, keinen Abbuchungsauftrag
über die anteilsmäßig errechneten Beträge
abzuschließen. Eine Erklärung wie die
nicht
bar abgerechneten Beträge berücksichtigt wurden, blieb die Bw.
schuldig. Darüberhinaus ist auch die Behauptung, dass die Betriebskosten
und sonstigen wiederkehrenden Beträge je zur Hälfte getragen worden
wären, nicht glaubhaft. Wenn von der Bw. schon zusätzlich zum
behaupteten Familienwohnsitz ein weiterer Wohnsitz zu Ausbildungszwecken
begründet worden wäre, hätte dies bei einer vorliegenden
Wirtschaftsgemeinschaft eine genaue anteilsmäßige Berechnung zur
Folge und ließe sich nicht mit einer in diesem Fall nicht gerechtfertigten
Halbierung lösen. Die von der Bw. nachgewiesene Mitgliedschaft in einem
Fitnesscenter und die Rechnung über einen gemeinsam verbrachten Urlaub
sind, wie bereits eingangs erwähnt, jedenfalls nicht ausreichend, um auf
eine berücksichtigungswürdigende Lebensgemeinschaft schließen zu
lassen.
Auch die von der Bw. nicht vorgenommene Ummeldung ihres
Kfz. ist kein bloßer Formfehler, wie behauptet, sondern ein weiteres Indiz
für das Nichtvorliegen einer Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft. Als
einzige nach außen in Erscheinung tretende Handlung wurde der Abschluss
einer Zusatzversicherung unter Angabe der gemeinsamen Adresse und die Rechnung
über den Kauf eines Wohnzimmerofens, vorgelegt.
Nach Würdigung der einzelnen Handlungen bzw.
unterlassenen Handlungen und unschlüssigen Erklärungen vertritt der
unabhängige Finanzsenat die Auffassung, dass es im vorliegenden Fall nicht
zur Gründung eines Familienwohnsitzes in X. gekommen ist. Folglich liegt
auch kein Sachverhalt vor, der eine Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung
begründet hätte.
Es war somit wie im Spruch ersichtlich zu
entscheiden.
Graz, am 30.
Jänner 2007
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0310-G/06
- Stammnummer
- 25992
- Gültig
- 30.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF