Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0491-L/07
Kein Alleinerzieherabsetzbetrag bei eheähnlicher Gemeinschaft
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0491-L/07vom 23.08.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der A.A., xyK.,D., vom 2. April 2007
gegen den Bescheid des Finanzamtes Braunau Ried Schärding vom
28. März 2007 betreffend Erstattung des Alleinerzieherabsetzbetrages
2006 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 28. März 2007 wurde der Antrag vom
21. März 2007 auf Erstattung des
Alleinverdiener/Alleinerzieherabsetzbetrages für das Jahr 2006 abgewiesen.
Der Alleinerzieherabsetzbetrag sei nicht berücksichtigt worden, da die Bw.
im Veranlagungsjahr mehr als sechs Monate in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe)
Partner gelebt habe.
Dagegen brachte die Bw. das Rechtsmittel der Berufung ein
mit der Begründung, dass sie mit den beiden Kindern D.und.P. gemeinsam mit
Herrn Andreas W. in einer Wohnung leben würde. Sie würden in keiner
(ehe)ähnlichen Partnerschaft leben. Herr W. und sie würden in einer
Wohngemeinschaft leben. Da sie sich selbst keine Wohnung leisten könne,
bezahlt Herr W. die Miete und den Strom. Für die anderen Kosten würde
sie aufkommen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 5. April 2007 wurde die
Berufung abgewiesen. Begründet wurde die Abweisung damit, dass
dasTatbestandsmerkmal einer eheähnlichen Gemeinschaft auf das Zusammenleben
in einer Gemeinschaft abstelle, wozu im allgemeinen eine Geschlechts-,
Wohnungs-, oder/und Wirtschaftsgemeinschaft gehöre. Für die Annahme
einer Lebensgemeinschaft sei es nicht erforderlich, dass alle Merkmale
erfüllt seien. Unter Berücksichtigung der Ausführungen in der
Berufung seien zumindest die Punkte Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft
erfüllt. Es seien die Tatbestandsmerkmale einer eheähnlichen
Gemeinschaft erfüllt.
Mit dem Schreiben (gewertet als Vorlageantrag) - eingelangt
beim Finanzamt am 24. April 2007 - legte die Bw. ein paar Fotos über die
Räumlichkeiten der Wohnung dem Finanzamt vor. Weiters habe sie nochmals
betont, dass mit Herrn W. keine eheähnliche Partnerschaft bestehen
würde. Sie wohne mit ihren beiden Kindern in einer Wohn-gemeinschaft. Auch
am Jugendamt sei ihre Wohnsituation bekannt.
Telefonisch gab die Bw. - festgehalten in einem
Aktenvermerk - am 19. Juli 2007 an, dass sie sich in einer schwierigen Situation
befunden habe, zumal sie von ihrem Lebensgefährten verlassen worden sei.
Sie sei daher bei Herrn W. in die Wohnung eingezogen. Die Wohnung sei ca 100
m² groß. Miete und Strom würde Herr W. bezahlen. Hinsichtlich
Putzen und Kochen würde es einen Haushaltsplan geben. Gelegentlich
würden zusammen Ausflüge gemacht. Die beiden Kinder mögen Herrn
W. sehr.
Herr W. gab hinsichtlich des Zusammenlebens mit der Bw.
telefonisch - festgehalten im Aktenvermerk - am 25. Juli 2007 an, dass er mit
der Bw. und ihren beiden Kindern seit Mitte 2005 zusammenwohnen würde. Im
Jänner 2006 seien sie mit den beiden Kindern in eine größere
Wohnung - D.K. - übersiedelt. Die Bw. sei nämlich vom
Lebensgefährten verlassen worden. Sie hätten eine Wohnungs- und
Wirtschaftsgemeinschaft, dass heiße konkret, die Miete und die Stromkosten
würden von ihm bezahlt werden. Für die Haushaltskosten (Essen etc)
würde die Bw. aufkommen. Die Wohnung steht allgemein jedem zur
Verfügung, sowie auch die Einrichtungsgegenstände. Größere
Anschaffungen werden geteilt. Lediglich eine Gechlechtsgemeinschaft würde
nicht bestehen.
In weiterer Folge wurden die Ausführungen des Herrn W.
mittels Vorhalt vom 26. Juli 2007 der Bw. zur Kenntnis und zur Stellungnahme
übermittelt.
Auf diesen zweitinstanzlichen Vorhalt erfolgte bis dato
weder eine mündliche (telefonische) noch eine schriftliche Reaktion der
Bw.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Absatz 4 Zif. 2 EStG 1988 ist
Alleinerzieher ein Steuerpflichtiger, der mit mindestens einem Kind (§ 106
Abs. 1) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer
Gemeinschaft mit einem (Ehe) Partner
lebt.
Als Kind im Sinne des Gesetzes gilt ein Kind, für das
dem Steuerpflichtigen oder seinem (Ehe) Partner mehr als 6 Monate im
Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 4 Ziffer 3 lit. a leg.
cit. zusteht.
Ehepartner ist gemäß
§ 106 Abs. 3 leg cit.
eine Person, mit der der Steuerpflichtige verheiratet ist oder mit der er mit
mindestens einem Kind in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt.
Indizien für eine Lebensgemeinschaft wären z.B.
die polizeiliche Meldung an ein und demselben Wohnort, gemeinschaftliche
Zustelladresse, die gemeinsame Anschaffung einer Wohnung, der
Wohnungseinrichtung, u.ä. (vgl. Quantschnigg/Schuch, ESt-HB, § 33, Tz
14.5).
"In seinem Erkenntnis vom 30.6.1994, 92/15/0212 in ARD
4585/10/94 hat der VwGH zum Ausdruck gebracht, dass eine eheähnliche
Gemeinschaft im Sinne des § 33 Abs 4 EStG 1988 dann vorliegt, wenn zwei
Personen in einer Lebensgemeinschaft zusammenleben und das gemeinschaftliche
Zusammenleben auf Dauer angelegt ist. Indizien für eine Lebensgemeinschaft
sind danach z.B. die polizeiliche Meldung an ein und demselben Wohnort. Bei
einer Lebensgemeinschaft handelt es sich um einen eheähnlichen Zustand, der
dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht. Dazu
gehört im Allgemeinen eine Geschlechts-, Wohnungs- und
Wirtschaftsgemeinschaft. Es kann aber auch wie in einer Ehe, bei der die
Ehegatten nach § 91 ABGB ihre eheliche Lebensgemeinschaft mit
Rücksicht auf einander einvernehmlich gestalten sollen, das eine oder
andere Merkmal fehlen (VwGH 2003-12-16, 2000/15/0101 in ARD
5f477/14/2004)".
Im gegenständlichen Fall sprechen folgende Tatsachen
dafür, dass eine eheähnliche Gemeinschaft vorliegt:
Die Angaben im Zusammenhang mit den Meldeabfragen im
Zentralen Melderegister sind unbestritten. Im Jänner 2006
übersiedelten die Bw. und Herr W. gemeinsam mit den beiden Kindern der Bw.
in eine größere Wohnung (ca 100 m²) - D.K. .
Mit der gemeinsamen Übersiedlung in eine
größere Wohnung sowie dem Wohnen darin bestand der Wille bzw. die
Absicht in einer eheählichen Gemeinschaft, die dem typischen
Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht, zusammenzuleben. Dies
wird durch die polizeiliche Meldung an derselben Adresse mit 02. Jänner
2006 bestätigt. Dass das Übersiedeln in die große Wohnung nicht
auf Dauer angelegt war, wurde von der Bw. nicht eingewendet.
Der Behauptung der Bw. und des Herrn W. , dass keine
Geschlechtsgemeinschaft gegeben sei, wird entgegengehalten, dass eine fehlende
Geschlechtsgemeinschaft selbst bei intakten Ehen nicht unüblich ist, und
auch ein aus vielerlei Gründen (zB gesundheitlicher Natur) möglicher
Wegfall einer geschlechtlichen Beziehung eine derartige Gemeinschaft nicht
ausschließt, wenn die Partner zusammenleben wollen.
Was das Merkmal der Wohngemeinschaft betrifft gaben die Bw.
und Herr W. unisono an, dass eine solche besteht. Die Wohnung und die
Einrichtungsgegenstände werden von ihnen gemeinsam ohne
Einaschränkungen genutzt (.... "Die gesamte Wohnung steht allgemein zur
Verfügung"..... sowie "auch die gesamten Einrichtungsgegenstände";
Größere Anschaffungen für die Wohnung werden gemeinschaftlich
beschlossen und die "Kosten geteilt"..).
Dass auch eine Wirtschaftsgemeinschaft besteht, ergibt sich
aus den Vorbringen der Bw. ("Da sie sich selbst keine Wohnung leisten kann,
bezahlt Herr W. die Miete und den Strom".. sie kommt für die
"Haushaltskosten zB Essen auf" ...) und den Ausführungen des Herrn W.
(..... "eine Wirtschaftsgemeinschaft"...)
Die gemeinsame Anschaffung der Einrichtung bzw die
Bestreitung des täglichen Lebens (in Bezug auf die Nahrungsbeschaffung)
liegt auch dann vor, wenn abwechselnd Anschaffungen getragen, in der Folge aber
(von allen Haushaltsangehörigen) gemeinschaftlich genutzt werden.
Ähnliches gilt für die Organisation der
Hausarbeit in Bezug auf Arbeiten im Haushalt (..." Für Kochen und Putzen
gibt es einen Haushaltsplan".....), die jedenfalls nicht für eine getrennte
Haushaltsführung sprechen.
Soweit die Bw. "für Haushaltskosten wie zB Essen"
aufkommt, unterscheidet sie sich darin nicht von anderen Partnerinnen, die
ebensolche Beiträge im Haushalt des Mannes leisten. Das Erbringen solcher
Beiträge ist somit nicht als Ableistung eines Mietzinses erkennbar, sondern
weist vielmehr auf eine (sich aus der Gemeinschaft ergebende) Regelung in Bezug
auf die Haushaltsführung hin.
Dass eine (zusätzliche) Miete vereinbart war, wurde
von der Bw. im gesamten Verfahren nicht behauptet.
Die gesamte Vorgehensweise (gemeinsame Übersiedlung in
eine größere Wohnung, gemeinsamer Haushalt, gemeinsame Nutzung der
gesamten Wohnung und der gesamten Einrichtungsgegenstände, gemeinsame
Anschaffungen etc) spricht nicht für eine strikte Trennung sämtlicher
Lebensbereiche gekennzeichnete bloße Wohnungsnahme sondern für eine
eheähnliche Gemeinschaft auch wenn eine Geschlechtsgemeinschaft nicht
besteht.
Gegenteiliges wurde von der Bw. - trotz Aufforderung eine
Stellungnahme abzugeben - nicht mehr eingewendet.
Die Gewährung des Alleinerzieherabsetzbetrages ist
nicht zur Abgeltung von Unterhaltspflilchten vorgesehen sondern, weil die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit einer Person, die
alleinstehend Kinder aufzuziehen hat,
geringer ist, als die einer Person, der ein Partner zur Seite steht.
Offensichtlich und wohl auch zu Recht geht, der Gesetzgeber davon aus, dass sich
durch eine Lebensgemeinschaft die finanzielle Lage von Alleinerziehern
verbessert.
Das Wohnen an der Adresse D.K. , zeigt nach dem oben
Gesagten keine Sachlage, aufgrund welcher mit dem Alleinerzieherabsetzbetrag
jene besondere Belastung abgegolten werden soll, der
alleinstehende Personen mit Kindern
ausgesetzt sind (Doralt, EStG-Kommentar, Band III, Tz. 35 zu § 33 EstG
1988).
Mit dem gemeinsamen Wohnen in der Wohnung (seit Jänner
2006) wurde die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Bw. unstreitig
erhöht, wodurch sie gegenüber alleinstehenden Personen entsprechend
geringer belastet ist.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 23.
August 2007
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 106 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0491-L/07
- Stammnummer
- 30255
- Gültig
- 23.08.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF