Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0253-W/08
Aufhebung und Zurückverweisung wegen unterlassener Ermittlungen
geltende FassungSonstiger BescheidRV/0253-W/08vom 11.03.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Baden Mödling betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2005 entschieden:
Der
angefochtene Bescheid und die Berufungsvorentscheidung werden gemäß
§ 289 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl
Nr. 1961/194 idgF, unter Zurückverweisung der Sache an die
Abgabenbehörde erster Instanz aufgehoben.
Begründung
In ihrem Antrag auf Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2005 beantragte die
Berufungswerberin (Bw.) die Berücksichtigung des
Alleinverdienerabsetzbetrages.
Mit Bescheid vom 13. Juli 2007 setzte das
Finanzamt die Einkommensteuer für das Jahr 2005 in der Höhe von
€ -334,08 fest.
Mit Bescheid vom 22. Oktober 2007 hob das
Finanzamt den Bescheid vom 13. Juli 2007 gemäß
§ 299 BAO auf. Gleichzeitig wurde ein neuer Sachbescheid für
das Jahr 2005 erlassen, in welchem die Einkommensteuer 2005 in der
Höhe von € 62,47 festgesetzt wurde. Begründend wurde dazu
ausgeführt, dass gemäß
§ 299 Abs. 2 BAO mit
dem aufhebenden Bescheid der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu
verbinden sei. Infolge des Aufhebungsbescheides vom 22. Oktober 2007
sei die gegenständliche Bescheiderlassung erforderlich geworden. Da es sich
bei den geltend gemachten Aufwendungen für Bekleidung (Schuhe) nicht um
solche für typische Berufskleidung handle, seien die Ausgaben dafür
nicht als Werbungskosten abzugsfähig.
In der gegen den neuen Einkommensteuerbescheid für das
Jahr 2005 vom 22. Oktober 2007 rechtzeitig eingebrachten Berufung
wendet die Bw. ein:
"Bei der Ermittlung der
Werbungskosten gemäß
§ 16 EStG 1988 wurden
Aufwendungen für Bekleidung (Schuhe) als Begründung für die
Neuberechnung des Bescheides angeführt, die von mir bei meiner
Arbeitnehmer-Einkommensteuererklärung 2005 nicht angeführt
wurden. Dafür wurde das Werbungskostenpauschale berücksichtigt. Auch
ist für mich nicht nachvollziehbar, dass dies eine derart hohe Nachzahlung
mit sich bringt."
Mit Berufungsvorentscheidung vom
23. November 2007 wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet
ab und führte dazu aus, dass der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht habe
berücksichtigt werden können, da die steuerpflichtigen Einkünfte
des (Ehe)Partners höher als der maßgebliche Grenzbetrag von
€ 6.000 seien.
Mit Eingabe vom 18. Dezember 2007 beantragte die
Bw. die Vorlage ihrer Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz,
welche sie folgendermaßen begründet:
"Da bei meiner Berufung
vom 9. November 2007 fälschlicherweise Werbungskosten
(§ 16 EStG 1988) als Begründung für die
Neuberechnung des Bescheides angeführt wurden und nun der
Alleinverdienerabsetzbetrag als neuerliche Begründung mitgeteilt wurde,
möchte ich kurz dokumentieren: Ich lebte im Jahr 2005 nicht mehr als
6 Monate in einer Partnerschaft und habe für das ganze Jahr
Familienbeihilfe für ein Kind bezogen. Daher steht mir der Alleinerhalter
zu."
Der Finanzamtsakt beinhaltet eine Behördenanfrage aus
dem Zentralen Melderegister, in welchem folgende Meldedaten der Bw.
aufscheinen:
1) 08.09.2005 bis ............... A, Hauptwohnsitz
2) 01.04.1996 bis ............... B, Nebenwohnsitz
3) 13.04.2001 bis 08.09.2005, C, Hauptwohnsitz
4) 17.12.2002 bis 25.10.2005, D, Nebenwohnsitz
Im Zentralen Melderegister scheinen folgende Meldedaten
für Herrn KRZ auf:
1) 18.10.2005 bis ............... A, Hauptwohnsitz
2) 15.09.2004 bis ............... B, Nebenwohnsitz
3) 23.04.2001 bis 18.10.2005, D, Hauptwohnsitz
Aus einem Aktenvermerk des Finanzamtes vom
23. Jänner 2008 ist des Weiteren zu entnehmen, dass laut
telefonischer Auskunft der Bw. die Meldung in der Ebreichsdorferstraße
deshalb erfolgt sei, weil für das Ansuchen um Wohnbauförderung beim
Land ein gemeinsamer Wohnsitz der Antragsteller erforderlich gewesen sei.
Gemäß
§ 289 Abs. 1
Bundesabgabenordnung (BAO) kann die Abgabenbehörde zweiter Instanz, wenn
die Berufung weder zurückzuweisen (§ 273) noch als
zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1,
§ 275) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3,
§ 274) zu erklären ist, die Berufung durch Aufhebung des
angefochtenen Bescheides und allfälliger Berufungsvorentscheidungen unter
Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz
erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden,
bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen
werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Im
weiteren Verfahren sind die Behörden an die für die Aufhebung
maßgebliche, im Aufhebungsbescheid dargelegte Rechtsanschauung gebunden.
Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage
zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.
Gemäß
§ 33
Abs. 4 Z 1 EStG 1988 in der für den
Berufungszeitraum geltenden Fassung steht einem
Alleinverdiener ein
Alleinverdienerabsetzbetrag von € 364 (bei einem Kind von
€ 494) jährlich zu, wenn sein (Ehe-)Partner nicht mehr als
€ 2.200 (bei einem Kind € 6.000) Einkünfte erzielt.
Alleinverdiener ist ein Steuerpflichtiger, der mehr als sechs Monate im
Kalenderjahr verheiratet ist und von seinem unbeschränkt steuerpflichtigen
Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt. Alleinverdiener ist auch ein
Steuerpflichtiger mit mindestens einem Kind (§ 106
Abs. 1 EStG), der mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt
steuerpflichtigen Person in einer anderen Partnerschaft lebt.
Gemäß
§ 33
Abs. 4 Z 2 EStG 1988 in der für den
Berufungszeitraum geltenden Fassung steht einem
Alleinerzieher ein
Alleinerzieherabsetzbetrag von € 364 (bei einem Kind von
€ 494) jährlich zu. Alleinerzieher ist ein Steuerpflichtiger, der
mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1 EStG) mehr als sechs
Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner lebt;
Voraussetzung für den Alleinverdienerabsetzbetrag ist daher, dass der
Steuerpflichtige alleine lebt.
Zur Versagung des Alleinverdienerabsetzbetrages führte
das Finanzamt in dem mit dem Aufhebungsbescheid gemäß
§ 299 BAO verbundenen, den aufhebenden Bescheid ersetzenden,
neuen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2005 aus, dass es sich bei
den geltend gemachten Aufwendungen für Bekleidung (Schuhe) nicht um solche
für typische Berufskleidung handle und die Ausgaben daher nicht als
Werbungskosten abzugsfähig wären. Erst in seiner abweisenden
Berufungsvorentscheidung führte das Finanzamt aus, dass der
Alleinverdienerabsetzbetrag nicht habe berücksichtigt werden können,
da die steuerpflichtigen Einkünfte des (Ehe)Partners der Bw. höher als
der maßgebliche Grenzbetrag von € 6.000 seien.
Das Finanzamt legt dem Unabhängigen Finanzsenat die
Berufung unter Beilage der Auszüge aus dem Zentralen Melderegister sowie
des o.g. Aktenvermerkes über eine Telefonat mit der Bw. zur Entscheidung
vor.
Der Unabhängige Finanzsenat teilt zwar die in der
Berufungsvorentscheidung geäußerte Rechtsansicht des Finanzamtes
insoweit, als steuerpflichtige Einkünfte des (Ehe)Partners, welche
höher als der in § 33
Abs. 4 Z 1 EStG 1988 festgelegte Grenzbetrag von
€ 6.000 sind, zur Versagung des Alleinverdienerabsetzbetrages
führen. Allerdings ist im gegenständlichen Fall noch zu klären,
ob die Bw. im Jahr 2005 nun mehr oder weniger als sechs Monate mit einer
unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer anderen Partnerschaft gelebt
hat. Das Finanzamt geht offensichtlich auf Grund der polizeilichen Meldung davon
aus, dass die Bw. im Jahr 2005 mit Herrn KRZ in einer eheähnlichen
Gemeinschaft gelebt hat, während die Bw. sowohl in ihrem Vorlageantrag als
auch in einem Telefonat vom 28. Jänner 2008 behauptet, im
Jahr 2005 nicht mehr als 6 Monate in einer Partnerschaft gelebt zu
haben und die polizeiliche Meldung als Nebenwohnsitz an derselben Adresse wie
ihr Partner (D) nur deshalb erfolgt sei, weil für das Ansuchen um
Wohnbauförderung beim Land ein gemeinsamer Wohnsitz der Antragsteller
erforderlich gewesen sei.
In seinem Erkenntnis vom 30. Juni 1994, 92/15/0212, hat der
Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck gebracht, dass eine eheähnliche
Gemeinschaft im Sinne des § 33 Abs. 4 EStG 1988 dann
vorliegt, wenn zwei Personen in einer Lebensgemeinschaft zusammenleben und das
gemeinschaftliche Zusammenleben auf Dauer angelegt ist. Bei einer
Lebensgemeinschaft handelt es sich um einen eheähnlichen Zustand, der dem
typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht. Dazu
gehört im Allgemeinen eine Geschlechts-, Wohnungs- und
Wirtschaftsgemeinschaft. Es kann aber auch wie in einer Ehe, bei der die
Ehegatten nach § 91 ABGB ihre eheliche Lebensgemeinschaft unter
Rücksichtnahme aufeinander einvernehmlich gestalten sollen, das eine oder
andere Merkmal fehlen (vgl. VwGH 21.10.2003, 99/14/0224). Eine
Lebensgemeinschaft im Sinne einer eheähnlichen Gemeinschaft ist anzunehmen,
wenn nach dem äußeren Erscheinungsbild ein Zusammenleben erfolgt, wie
es bei Ehegatten unter den gleichen Bedingungen zu erwarten wäre (VwGH
23.10.1997, 96/15/0176; 30.6.1994, 92/15/0212). Indizien für eine
Lebensgemeinschaft können auch die polizeiliche Meldung an ein- und
demselben Wohnort oder eine gemeinsame Zustelladresse sein (vgl.
VwGH 30.6.1994, 92/15/0212).
Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist
also zu schließen, dass die polizeiliche Meldung zwar ein Indiz für
eine Lebensgemeinschaft sein kann, wesentlich es jedoch darauf ankommt, ob nach
dem äußeren Erscheinungsbild ein Zusammenleben erfolgt, wie es unter
Ehegatten unter den gleichen Bedingungen zu erwarten wäre (vgl.
VwGH 23.10.1997, 96/15/0176, Doralt, EStG - Kommentar, Band III,
Tz. 30 zu § 33 EStG 1988). Dabei ist weder auf die
Anzahl der Wohnsitze eines der beiden Partner noch auf dessen polizeiliche
Meldung abzustellen.
Entgegen der Ansicht des Finanzamtes kann nach Auffassung
des Unabhängigen Finanzsenates auf Grund des Nichtvorliegens
diesbezüglicher Feststellungen nicht abschließend beurteilt werden,
ob die Bw. im maßgeblichen Zeitraum mit Herrn KRZ im gemeinsamen Haushalt
gelebt hat.
Zu berücksichtigen ist des Weiteren, dass bereits die
Behauptung der Bw., im Jahr 2005 nicht mehr als 6 Monate in einer
Partnerschaft gelebt zu haben, zur Versagung des Alleinverdienerabsetzbetrages
führt, da ja gerade das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft von mehr als
6 Monaten pro Jahr eine der Voraussetzungen für die Gewährung des
Alleinverdienerabsetzbetrages darstellt. Zu beachten ist jedoch, dass ohne
Partnerschaft hingegen der Alleinerzieherabsetzbetrag in Betracht kommt.
In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen wird in
Bezug auf den Einkommensteuerbescheid 2005 festgestellt, dass der aus der
Aktenlage ersichtliche Sachverhalt nicht hinreicht, um eine abschließende
rechtliche Beurteilung in Form einer Berufungsentscheidung treffen zu
können, da das Finanzamt Ermittlungen bzw. Feststellungen unterlassen hat,
bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen
werden können. Darüber hinaus ist abzuklären, ob die Bw. den
Alleinverdiener- oder den Alleinerzieherabsetzbetrag begehrt.
Ob die Abgabenbehörde zweiter Instanz von der
Möglichkeit einer kassatorischen Berufungserledigung Gebrauch macht, liegt
in ihrem Ermessen. Die Berufungsbehörde hat ihre Entscheidung, die
gegenständliche Berufung einer kassatorischen Erledigung zuzuführen,
folgende Überlegung zu Grunde gelegt: Der Anordnung des Gesetzgebers
über ein zweitinstanzliches Verfahren in Abgabensachen würde es
unterlaufen, wenn es mangels Feststellung des entscheidungsrelevanten
Sachverhaltes durch die Abgabenbehörde erster Instanz zu einer Verlagerung
nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die
Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache
würde. Es ist nicht im Sinn des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde,
statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene
Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt
ermittelt und einer Beurteilung unterzieht (so auch: Ritz, Bundesabgabenordnung,
Kommentar, 3. Auflage, Tz 5 zu § 289, und die dort
angeführte Judikatur).
Da nach Klärung des Sachverhaltes ein anders lautender
Bescheid ergehen könnte, waren der angefochtene Bescheid sowie die
diesbezügliche Berufungsvorentscheidung aufzuheben.
Wien, am 11.
März 2008
Normen und Schlagworte
- § 289 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
AufhebungErmittlungenAlleinverdienerabsetzbetragAlleinerzieherabsetzbetragpolizeiliche MeldungLebensgemeinschafteheliches Zusammenlebeneheähnliche Gemeinschaft
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/0253-W/08
- Stammnummer
- 33612
- Gültig
- 11.03.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF