Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2454-W/07
Alleinerzieherabsetzbetrag bei (strittiger) Lebensgemeinschaft in Doppelwohnung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2454-W/07vom 21.11.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Baden Mödling betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2006 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
In ihrer Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung
für das Jahr 2006 machte die Berufungswerberin (Bw.) den
Alleinerzieherabsetzbetrag gemäß
§ 33 Abs. 4
Z 2 EStG 1988 geltend.
Mit Bescheid vom 14. März 2007 setzte das
Finanzamt die Einkommensteuer für das Jahr 2006 in der Höhe von
€ 419,38 fest, wobei es den Alleinerzieherabsetzbetrag
unberücksichtigt ließ.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung wendet
die Bw. ein, dass ihr Lebensgefährte, J.R., zwar dieselbe Adresse wie sie
selbst, jedoch einen eigenen Haushalt und getrennte Kasse habe.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 16. April 2007
wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab, da die Bw. im
Veranlagungsjahr mehr als sechs Monate in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe-)
Partner gelebt habe.
In einer Eingabe vom 23. April 2007 bringt die
Bw. vor, dass sie weder in einer wirtschaftlichen noch geschlechtlichen noch
finanziellen Lebensgemeinschaft lebe. Während sie in Top 2 wohne,
bewohne ihr Lebensgefährte Top 6. Wiederholt stellte die Bw. klar,
dass sie, ebenso wie J.R., in einer wirtschaftlichen, geschlechtlichen und
finanziellen Unabhängigkeit lebe.
Mit Ergänzungsersuchen vom 2. Mai 2007
ersuchte das Finanzamt bekannt zu geben, ob mit der Bw. und ihrem
Lebensgefährten getrennte Mietverträge abgeschlossen worden seien oder
ob nur ein gemeinsamer Mietvertrag vorliege. Weiters wurde um Vorlage des
Mietvertrages in Ablichtung ersucht.
Am 8. Mai 2007 wurde der Mietvertrag in
Ablichtung vorgelegt.
Mit Ergänzungsersuchen vom 11. Mai 2007
teilte das Finanzamt der Bw. die im vorliegenden Fall zum Vorliegen einer
Lebensgemeinschaft mit dem Lebensgefährten der Bw. erhobenen Beweise mit
und ersuchte um Stellungnahme innerhalb einer seitens des Finanzamtes gesetzten
Frist.
Einerseits habe sich neben der Eingangstüre des Hauses
am 2. Mai 2007 eine Gegensprechanlage befunden, auf welcher eine
teilweise abgerissene Klebeetikette beim Klingelknopf links unten noch
Buchstabenkombinationen der Namen "R." und "T." erkennen ließ.
Andererseits betreffe der Mietvertrag mit den
Hauseigentümern zwar die Wohnungen Top 2 und Top 6, doch sei
neben vier Zimmern lediglich eine Küche, ein Bad und WC angeführt.
Zudem würden die Bw. und ihr Lebensgefährte gemeinsam als Mieter der
Wohnungen auftreten, eine Nutzungszuordnung sei dem Mietvertrag nicht zu
entnehmen.
Mit Eingabe vom 12. Juli 2007 beantragte die Bw.
die Vorlage ihrer Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und
wiederholte, dass sie ein unabhängiges Leben in einem Teil einer
Doppelwohnung führe und alleine für ihre Kinder und ihren
Lebensunterhalt sorge. Es bestehe daher kein Grund, den
Alleinerzieherabsetzbetrag zu streichen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 4
Z 2 EStG 1988 in der für den strittigen Zeitraum geltenden
Fassung steht einem Alleinerzieher ein Alleinerzieherabsetzbetrag zu. Dieser
beträgt jährlich bei zwei Kindern (§ 106 Abs. 1)
€ 669.
Alleinerzieher ist ein Steuerpflichtiger, der mit
mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1 EStG) mehr als sechs
Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe) Partner lebt.
Als Kinder iSd § 106 Abs. 1 EStG 88 gelten Kinder, für
die dem Steuerpflichtigen oder seinem (Ehe) Partner mehr als sechs Monate im
Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 4 Z 3
lit. a EStG zusteht. Ehepartner ist gemäß
§ 106
Abs. 3 leg. cit. eine Person, mit der der Steuerpflichtige verheiratet
ist oder mit der er mit mindestens einem Kind (Abs. 1) in einer
eheähnlichen Gemeinschaft lebt.
Eine eheähnliche Gemeinschaft iSd § 33
Abs. 4 EStG 1988 liegt dann vor, wenn zwei Personen in einer
Lebensgemeinschaft zusammenleben und das gemeinschaftliche Zusammenleben auf
Dauer angelegt ist. Bei einer Lebensgemeinschaft handelt es sich um einen
eheähnlichen Zustand, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen
Zusammenlebens entspricht. Dazu gehört im Allgemeinen eine Geschlechts-,
Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft. Dabei kann aber auch das eine oder andere
Merkmal fehlen (vgl. VwGH 21.10.2003, 99/14/0224; VwGH 24.2.2004,
99/14/0247). Die Merkmale einer Geschlechts-, Wohnungs- und
Wirtschaftsgemeinschaft müssen demgemäß nicht kumuliert
vorliegen. Das Wohnen in gemeinsamer Wohnung mit dem gemeinsamen Kind lässt
auf das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft schließen
(VwGH 23.10.1997, 96/15/0176, 0177). Indizien für eine
Lebensgemeinschaft können auch die polizeiliche Meldung an ein- und
demselben Wohnort oder eine gemeinsame Zustelladresse sein (vgl.
VwGH 30.6.1994, 92/15/0212).
Im gegenständlichen Fall hat das Finanzamt die
Ablehnung des Alleinerzieherabsetzbetrages darauf gestützt, dass sich
einerseits im Zuge einer Nachschau bestätigt habe, dass die Bw. mit ihrem
Partner, J.R., an ein- und derselben Adresse wohne (wenn auch in Top 2 und
in Top 6) und zudem aus dem Mietvertrag ersichtlich sei, dass die beiden
Wohnungen gemeinsame Räume aufweisen.
Unbestritten ist, dass nach den zuletzt abgerufenen
aktuellen Meldedaten sowohl die Bw. als auch J.R. seit dem Jahr 2005
dieselbe Adresse in B. als Hauptwohnsitz angegeben.
Strittig ist im gegenständlichen Fall lediglich, ob
J.R. mit der Bw. im streitgegenständlichen Jahr in einem gemeinsamen
Haushalt gelebt hat.
Die Bw. bringt dazu in ihrer Berufung vor, dass ihr Partner
zwar an derselben Adresse wohne, jedoch einen eigenen Haushalt auf getrennte
Kasse führe. Die Bw. führe ein wirtschaftlich unabhängiges Leben
und sorge allein für ihre Kinder und ihren eigenen Lebensunterhalt.
Von einer Lebensgemeinschaft wird, wie bereits oben
ausgeführt, auszugehen sein, wenn eine Geschlechts-, Wohnungs- und
Wirtschaftsgemeinschaft vorliegt. Dabei ist zu prüfen, ob nach dem
äußeren Erscheinungsbild ein Zusammenleben erfolgt, wie es unter
Ehegatten unter den gleichen Bedingungen zu erwarten wäre (vgl.
VwGH 23.10.1997, 96/15/0176, Doralt, EStG - Kommentar, Band III,
Tz. 30 zu § 33 EStG 1988).
Im gegenständlichen Fall hat das Finanzamt
entsprechende Feststellungen getroffen, die darauf hinweisen, dass die von der
Bw. und ihrem Partner bewohnten Wohnungen miteinander verbunden sind. Auch die
Bw. selbst hat bestätigt, in einem Teil einer
Doppelwohnung zu
wohnen. Des weiteren ist aus dem Mietvertrag ersichtlich, dass die Doppelwohnung
zwar mehrere Zimmer, jedoch lediglich
eine Küche, Bad
und WC aufweist. Daraus ist zu schließen, dass die angemieteten Wohnungen
(Top 2 und Top 6) nicht in zwei gänzlich voneinander
unabhängige Wohneinheiten geteilt werden können. Da eine Doppelwohnung
als einheitliche Wohneinheit anzusehen ist, ist davon auszugehen, dass eine
Wohnungsgemeinschaft vorliegt.
Darüber hinaus weist der Mietvertrag vom
11. April 2005 darauf hin, dass bei Übernahme des Mietobjektes
Sanierungsmaßnahmen erforderlich waren, die von den Wohnungsmietern
durchzuführen waren. Da die Bw. und ihr Lebensgefährte im Mietvertrag
gemeinsam als Mieter der Wohnung auftreten, hat die Sanierungsverpflichtung
beide Mieter gleichermaßen betroffen.
Entgegen der negativen Gesamtbeurteilung der Bw., treten
damit sehr wohl Komponenten zutage, die auf das Bestehen einer eheähnlichen
Gemeinschaft hindeuten. Die gesamte Vorgehensweise der Bw. und ihres Partners
(gemeinsame Sanierungsmaßnahmen, gemeinsames Bewohnen einer Doppelwohnung)
spricht nicht für eine durch strikte Trennung sämtlicher
Lebensbereiche gekennzeichnete bloße Wohnungsnahme.
Soweit die Bw. vorbringt, allein für ihre Kinder und
ihren eigenen Lebensunterhalt zu sorgen, unterscheidet sie sich darin nicht von
anderen Partnerinnen, die ebensolche Beiträge im gemeinsamen Haushalt mit
einem Partner leisten. Das Erbringen solcher Beiträge ist somit nicht als
Ableistung eines Mietzinses erkennbar, sondern weist vielmehr auf eine (sich aus
der Gemeinschaft ergebende) Regelung in Bezug auf die Haushaltsführung
hin.
Nach dem äußeren Erscheinungsbild pflegt die Bw.
somit mit ihren Kindern und J.R. ein Zusammenleben, wie es auch unter Ehegatten
unter den gleichen Bedingungen zu erwarten wäre (vgl. VwGH 23.10.1997,
96/15/0176; Doralt, EStG - Kommentar, Band III, Tz. 30 zu
§ 33 EStG 1988). Auch der Unabhängige Finanzsenat kommt
auf Grund der Beweislage zum Ergebnis, dass im gegenständlichen Fall im
Berufungszeitraum eine aufrechte Lebensgemeinschaft bestand.
Die aufrechte Lebensgemeinschaft der Bw. mit J.R. zeigt
keine Sachlage, auf Grund welcher mit dem Alleinerzieherabsetzbetrag jene
besondere Belastung abgegolten werden soll, der
allein stehende
Personen mit Kindern ausgesetzt sind (vgl. Doralt, EStG-Kommentar, Band III,
Tz. 35 zu § 33 EStG 1988). Durch die Lebensgemeinschaft
wurde die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Bw unstreitig erhöht,
wodurch sie gegenüber alleinstehenden Personen entsprechend geringer
belastet gewesen ist.
Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 21.
November 2007
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 106 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2454-W/07
- Stammnummer
- 31527
- Gültig
- 21.11.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF