Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0747-L/04
Kein Alleinerzieherabsetzbetrag bei aufrechter Lebensgemeinschaft
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0747-L/04vom 27.09.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Bw. bestreitet das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft mit dem Vater ihrer Kinder. Laut Meldeauskunft und amtlichem Telefonbuch haben beide die gleiche Adresse. Es gibt keine gerichtlichen Unterhaltsfestsetzungsbeschlüsse, der Vater zahlt den Unterhalt in bar, obwohl jeweils Bankkonten geführt werden.
Eine eheähnliche Gemeinschaft im Sinne des § 33 Abs. 4 EStG 1988 liegt dann vor, wenn zwei Personen in einer Lebensgemeinschaft zusammenleben und das gemeinschaftliche Zusammenleben auf Dauer angelegt ist (VwGH 24.2.2004, 99/14/0247). Bei einer Lebensgemeinschaft handelt es sich um einen eheähnlichen Zustand, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht. Dazu gehört im Allgemeinen eine Geschlechts-, Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft. Dabei kann aber auch das eine oder andere Merkmal fehlen (VwGH 21.10.2003, 99/14/0224). Indizien für eine Lebensgemeinschaft können auch die polizeiliche Meldung an ein- und demselben Wohnort sowie eine gemeinsame Zustelladresse sein (VwGH 30.6.1994, 92/15/0212).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Mag. Dr. Helmut
Blum, Rechtsanwalt, 4020 Linz, Mozartstraße 11/16, gegen die
Bescheide des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr betreffend Einkommensteuer 1993
bis 1996 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) bezog in den
berufungsgegenständlichen Jahren 1993 bis 1996 neben Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit (Arbeitsamt) Einkünfte aus Gewerbebetrieb
(Buchhaltungstätigkeit).
In den Einkommensteuererklärungen beanspruchte sie
jeweils den Alleinerzieherabsetzbetrag.
Im Zuge der Veranlagung gewährte das Finanzamt auf
Grund der Ermittlungsergebnisse einer abgabenbehördlichen Prüfung
über den Zeitraum 1986 bis 1992 bzw. des daran anschließenden
Rechtsmittelverfahrens den beanspruchten Alleinerzieherabsetzbetrag nicht
(Bescheid vom 20. August 1999 - E 93, Bescheide vom
1. September 1999 - E 94-96).
Gegen diese Bescheide erhob die Bw. durch ihren
steuerlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 14. September 1999
(eingelangt beim Finanzamt am 16. September 1999) mangels Bestehens
einer Lebensgemeinschaft Berufung und verwies zur Begründung auf die
Argumentation im Berufungsverfahren betreffend die Vorjahre
(Umsatzsteuerbescheide 1988 bis 1992, Einkommensteuerbescheide 1989 bis 1992)
bzw. in der VwGH-Beschwerde; ein weiteres Vorbringen im Zuge des
Berufungsverfahrens behielt sie sich ausdrücklich vor.
Mit Berufungsvorentscheidung vom
31. März 2004 wies das Finanzamt die Berufung unter Hinweis auf
das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.2.2004, 99/14/0247, als
unbegründet ab.
Mit Schriftsatz vom 30. April 2004 beantragte die
Bw. die Vorlage ihrer Berufung an die Abgabenbehörde
II. Instanz.
Das Finanzamt legte in Entsprechung dieses Antrages die
gegenständliche Berufung der Abgabenbehörde II. Instanz zur
Entscheidung vor.
Zusammengefasst ergibt sich aufgrund der vorliegenden
Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens folgender Sachverhalt:
Die Bw. lebt laut Auskunft der Meldebehörde gemeinsam
mit dem Vater ihrer zwei Söhne, HW, seit 5. Oktober 1982 in S. In
dem fraglichen Zeitraum war HW laut dem amtlichen Telefonbuch an dieser Adresse
wohnhaft.
Es existieren keine gerichtlichen
Unterhaltsfestsetzungsbeschlüsse. Die Unterhaltszahlungen in Höhe von
von monatlich 5.000,00 S bzw. 6.000,00 S werden jeweils in bar
geleistet, obwohl Bankkonten geführt werden. Während des gegen ihn
eingeleiteten Disziplinarverfahrens bezeichnete HW die Bw. als seine
Lebensgefährtin.
Die Bw. bestritt im Berufungsverfahren bzw. VwGH-Verfahren
die Vorjahre betreffend lediglich das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft, legte
jedoch keine Beweismittel vor.
Der Verwaltungsgerichtshof ging in seinem Erkenntnis vom
24.2.2004, 99/14/0247, von einer Lebensgemeinschaft aus.
Die Bw. ist seit 30. August 1997 mit HW
verheiratet. Beide wohnen nach wie vor an der obigen Adresse.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 4
Z 2 EStG 1988 idF BGBl. Nr. 312/1992 steht einem
Alleinerzieher ein Alleinerzieherabsetzbetrag von 5.000,00 S jährlich
zu. Alleinerzieher ist ein Steuerpflichtiger, der mit mindestens einem Kind
(§ 106 Abs. 1) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in
einer Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner lebt.
Eine eheähnliche Gemeinschaft im Sinne des
§ 33 Abs. 4 EStG 1988 liegt dann vor, wenn zwei
Personen in einer Lebensgemeinschaft zusammenleben und das gemeinschaftliche
Zusammenleben auf Dauer angelegt ist. Bei einer Lebensgemeinschaft handelt es
sich um einen eheähnlichen Zustand, der dem typischen Erscheinungsbild des
ehelichen Zusammenlebens entspricht. Dazu gehört im Allgemeinen eine
Geschlechts-, Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft. Dabei kann aber auch das
eine oder andere Merkmal fehlen (VwGH 21.10.2003, 99/14/0224). Indizien für
eine Lebensgemeinschaft können auch die polizeiliche Meldung an ein- und
demselben Wohnort sowie eine gemeinsame Zustelladresse sein (VwGH 30.6.1994,
92/15/0212).
Die Bw. wohnte im berufungsgegenständlichen Zeitraum
mit dem Vater ihrer Kinder in einer gemeinsamen Wohnung (seit 1982); der Vater
zahlte laufend Unterhalt für die Kinder. Er selbst bezeichnete im
Disziplinarverfahren die Bw. als seine Lebensgefährtin.
Die Bw. verweist zur Begründung lediglich auf ihre
Ausführungen im Berufungsverfahren betreffend Umsatzsteuer und
Einkommensteuer 1988 bis 1992 sowie in der Beschwerdeschrift an den
Verwaltungsgerichtshof.
Wenn die Bw. in ihrer Berufung gegen die
Einkommensteuerbescheide 1993 bis 1996 sich ein weiteres Vorbringen im
Berufungsverfahren vorbehält, ist der UFS dennoch nicht verpflichtet, sie
aufzufordern, nunmehr ihre Berufung ergänzend zu begründen. Die Bw.
hatte ausreichend Gelegenheit ihre Gründe - worum ihrer Ansicht nach
der Alleinerhalterabsetzbetrag zustehe - darzulegen. Dies hat sie jedoch
nicht getan.
Bei der Beurteilung, ob eine Lebensgemeinschaft gegeben
ist, ist von den bisher festgestellten Umständen auszugehen. Dass im
Zeitraum 1993 bis 1996 eine Änderung in den Verhältnissen, die
während des vorhergehenden Berufungsverfahrens vorgelegen sind, eingetreten
ist, hat die Bw. nicht behauptet.
Nach der allgemeinen Lebenserfahrung liegt unter den
gegebenen Umständen eine Lebensgemeinschaft vor (vgl. VwGH 24.2.2004,
99/14/0247).
Der Alleinerhalterabsetzbetrag ist daher nicht zu
gewähren.
Linz, am 27.
September 2004
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0747-L/04
- Stammnummer
- 11991
- Gültig
- 27.09.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF