Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2752-W/08
1. Gesetzliche Voraussetzungen für die Anerkennung eines Alleinverdienerabsetzbetrages und von Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastung 2. Kinderzuschuss als Einkommensbestandteil eines Pensionisten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2752-W/08vom 15.01.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., W., A.xxx, vom
19. September 2006 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 8/16/17
vertreten durch Frau Rausch, vom 27. Februar 2008, 5. Mai 2006, 14. März
2007 und 21. Februar 2007 betreffend die Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) für die Jahre 2002, 2003, 2004, 2005 und 2006
entschieden:
Die Berufung
gegen den Bescheid betreffend die Einkommensteuer für das Jahr 2002 vom 27.
Februar 2008 wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Der Berufung
gegen den Bescheid betreffend die Einkommensteuer für das Jahr 2003 vom 5.
Mai 2006 wird teilweise stattgegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird geändert.
Die
Einkommensteuer wird in Höhe von -346,16 € festgesetzt. Es wird auf
die beiliegende Berufungsvorentscheidung vom 27. Februar 2008 verwiesen.
Den Berufungen
gegen die Bescheide betreffend die Einkommensteuer für die Jahre 2004, 2005
und 2006 vom 5. Mai 2006, vom 14. März 2007 und vom 21. Februar 2007 wird
teilweise stattgegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden geändert.
Die
Einkommensteuer wird in Höhe von -292,64 € (2004), von -578,21 €
(2005) und von -578,24 € (2006) festgesetzt. Es wird auf die beiliegenden
Berufungsvorentscheidungen vom 27. Februar 2008 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber erzielte in den Streitjahren
Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit als Pensionist.
Aus einem Gerichtsurteil des Bezirksgerichtes K. vom 12.
März 2001, xyyy, wegen Unterhalt geht hervor, dass der Bw. (beklagte
Partei), wohnhaft in W, A.xxx, mit Frau I.L. (klagende Partei) verheiratet
gewesen sei, jedoch seit dem Jahre 1999 von ihr und dem in ihrem Haushalt in Z.,
K.wegxy, lebenden geistig behinderten Sohn, H.L., getrennt lebte. Die Ehegattin
des Bw. verstarb am 23. September 2003, woraufhin ein weiterer Sohn des Bw., E.
L., die Sachwalterschaft über seinen behinderten Bruder, H.,
übernommen habe.
Die verstorbene Ehegattin des Bw. habe nach diesem Urteil
auch Pflegegeld in Höhe von 268,01 € (3.688,00 ATS) erhalten und
über kein eigenes Einkommen verfügt. Der geistig behinderte Sohn habe
überdies Pflegegeld und die erhöhte Familienbeihilfe bezogen.
Der Unabhängige Finanzsenat hat bereits mit
Berufungsentscheidung vom 4. August 2006 den vom Finanzamt Judenburg am 5. Juli
2004 erlassenen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2002 mit der
Begründung aufgehoben, dass der Bw. im genannten Jahr seinen vorwiegenden
Aufenthalt an der Adresse A.xxx, W, gehabt habe. Demnach sei der Bw. im
Zuständigkeitsbereich des Finanzamtes Wien 8/16/17 wohnhaft gewesen. Der
Unabhängige Finanzsenat stützte sich dabei hinsichtlich des vom Bw.
mehrfach angegebenen Wohnsitzes in Z., K.wegxy, auf das vom Finanzamt B.G. in
einem Aktenvermerk festgehaltene Ergebnis einer Amtshandlung vom 20. April
2006:
"Der o. a. AST ist seit 2.3.1955 mit HWS in U. und seit
12.8.1986 mit Nebenwohnsitz in W, A.xxx, gemeldet (ZMR Ausdruck liegt bei). Da
der Akt seitens des FA Wien 8/16/17 Zuständigkeitshalber h.a. abgetreten
wurde, wurden nachstehende Erhebungen durchgeführt um festzustellen, wo
sich der tatsächliche Wohnsitz bzw. gew. Aufenthalt des A. befindet.
1. Erhebung bei der Stadtgemeinde U. :
Beim Objekt K.wegxy handelt es sich um ein so genanntes
Mehrparteienwohnhaus in dem sich außer dem Bw.. zurzeit folgende Mieter
eingemietet haben:
Die Mieter können aus Datenschutzgründen nicht
angeführt werden.
Die Verwaltung des Mietobjekts wird von der GIWOG
durchgeführt.
Seitens der Gemeinde besteht mit Herrn Bw. schon seit
Jahren ein Rechtsstreit betr. Müllcontainer, dabei werden dem Bw. immer
wieder RSb Briefe zugestellt.
Diese Briefe werden dann von der Post mittels
Nachsendeauftrag nach Wien weitergeleitet und von Bw. dort behoben.
2. Telefonische Erhebung bei der GIWOG:
Da wie oben angeführt die GIWOG die Liegenschaft
verwaltet, wurde eine telefonische Erhebung durchgeführt, um festzustellen
wie hoch die laufenden Betriebskosten für die Wohnung des Herrn Bw. sind.
Die zuständige Sachbearbeiterin bei der GIWOG, Fr.
M. gab dazu bekannt, dass beim Objekt K.wegxy, in U. keine Wasserzuordnung nach
Verbrauch erfolgt, sondern lediglich nach m2.
Allerdings wusste sie zu berichten, dass die Wohnung des
Herrn K schon seit
ca. 1 1/2 Jahren leer steht und sich bereits Mieter des
Wohnobjekts bei ihr beschweren (Mieter G., P., V..) die Wohnung doch neu zu
vergeben.
Die GIWOG ist gerade dabei die Angelegenheit
aufzubereiten und wird dies dann von einem Juristen prüfen lassen.
Schwierigkeiten erwartet sich die GIWOG allerdings, weil
die Miete von Bw. laufend bezahlt wird und ein aufrechter Mietvertrag besteht.
Geprüft wird also ob eine Wohnung die nicht
benützt wird, seitens der GIWOG gekündigt und neu vergeben werden
kann.
Die Tatsache, dass die Wohnung leer steht ist für
die GIWOG aufgrund der Aussagen der Bewohner Fakt.
3. Erhebungen bei der STEWEAG in Kn:
Die Erhebungen bei der STEWEAG in Knittelfeld betreffend
Stromverbrauch führten zu folgendem Ergebnis:
Die letzte Ablesung des Stromzählers erfolgte
2003!
Da seit diesem Zeitpunkt keine Stromablesung mehr
erfolgt ist, wurde Bw. aufgrund des Letztverbrauchs eingeschätzt.
Er zahlt monatlich € 16,-- an die STEWEAG.
Die nächste Jahresablesung durch die STEWEAG
erfolgt im Dezember 2006.
Anmerkungen des AV Mitarbeiters:
Im Zuge der o.a. Erhebungen und der Aussagen der
befragten Personen (Gemeindebedienstete, Mitarbeiterin der GIWOG usw.) konnte
eindeutig festgestellt werden, dass Bw. in U. zwar mit HWS gemeldet ist, sein
tatsächlicher Wohnsitz bzw. gew. Aufenthalt befindet sich allerdings in W,
A.xxx."
In der Folge erließ das
nunmehr zuständige Finanzamt Wien 8/16/17 am 27. Februar 2008 für das
Jahr 2002 einen Einkommensteuerbescheid und berücksichtigte einen
Pauschbetrag nach der Verordnung über außergewöhnliche
Belastungen wegen der Behinderung eines Kindes in Höhe von 648,00 €
sowie einen Unterhaltsabsetzbetrag gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 3 lit. b
in Verbindung mit § 34 Abs. 7 Z 2 EStG 1988 . Die Abgabenbehörde
erster Instanz versagte jedoch dem Bw. die Zuerkennung eines
Alleinverdienerabsetzbetrages.
In den Begründungsausführungen dieses Bescheides
verwies das Wiener Finanzamt auf die Berufungsvorentscheidung über die
Berufung des Bw. gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2000 und
den dortigen Ausführungen, wonach gemäß
§ 33 Abs 4 Z 1 EStG
1988 einem Alleinverdiener der Alleinverdienerabsetzbetrag nur dann zustehe,
wenn ein Steuerpflichtiger mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet sei
und von seinem unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten nicht dauernd
getrennt lebe. Erhebungen des Finanzamtes Judenburg sowie des Bezirksgerichtes
K. bei der Festsetzung der Unterhaltsleistung hätten jedoch ergeben, dass
sich der Bw. seit Jahren - getrennt vom Haushalt seiner verstorbenen Ehegattin
und des behinderten Sohnes - in Wien, aufhalten würde, weshalb die
gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung des
Alleinverdienerabsetzbetrages nicht vorliegen würden.
Die Unterhaltsleistungen des Bw. an seinen behinderten
Sohn, die nach dem Gerichtsurteil des Bezirksgerichtes K. zur Hälfte als
Naturalunterhaltsverpflichtung für Wohnungskosten, Strom und Heizung
erfolgt wären, seien durch die Gewährung des Unterhaltsabsetzbetrages
gem. § 33 Abs. 4 Z 3 lit b EStG 1988 berücksichtigt
worden.
In den Berufungsausführungen vom 27. März 2008
gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2002 vom 27. Februar 2008
beantragte der Bw. die Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages
bzw. des Alleinerhalterabsetzbetrages. Weiters begehrte er "die Rückzahlung
und Berücksichtigung der als Einkünfte aus nichtselbständiger
Tätigkeit über eine Pensionserhöhung seit 1988 von der
Pensionsversicherungsanstalt eingehobenen Lohnsteuer aus dem Kinderzuschuss" im
Ausmaß von monatlich 47,00 €.
Zum Alleinverdienerabsetzbetrag führte der Bw. aus,
dass er von 1952 bis zum 28. September 2003 mit seiner Ehegattin ununterbrochen
verheiratet gewesen sei und zuerst mit ihr und den drei gemeinsamen Söhnen,
später hingegen nur mehr mit dem behinderten Sohn im gemeinsamen Haushalt
in seiner Wohnung in U., K.wegxy, gelebt habe. Diese Wohnung gehöre noch
immer dem Bw., in der sein behinderter Sohn bis zum 31. Mai 2004 beim Bw.
gewohnt hätte und auch versorgt worden sei.
Der Bw. gab überdies an, dass seine Ehegattin
bekanntermaßen sowohl die erhöhte Familienbeihilfe als auch das
Pflegegeld Stufe II und 1/3 seines Einkommens außerhalb der Betriebskosten
als so genanntes Wirtschaftsgeld bezogen habe.
Es treffe zu, dass der Bw. wegen überwiegender
Abwesenheit von der Wohnanschrift in der Steiermark u.a. in Wien aus
gesundheitlichen und kulturellen Gründen wohne und weniger bei seiner
Familie sein habe können. Er sei sicher nicht dauernd getrennt oder
abwesend von seiner Familie und auch nicht dauernd anwesend gewesen.
Außerdem hätten seine 2 Söhne samt ihrer Familie dem Bw.
während seiner Abwesenheit Hilfe für seine in verschiedenen Bereichen
damals kranke Ehegattin und den behinderten Sohn versprochen. Aus diesem Grund
habe er der Post einen Nachsendeauftrag zu seinem überwiegenden
Aufenthaltsort nach Wien erteilt. Die Abgabenbehörde erster Instanz legte
diese Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.
Die Abgabenbehörde erster Instanz erließ am 5.
Mai 2006 den Bescheid betreffend die Einkommensteuer für das Jahr 2003 und
berücksichtigte in diesem unter anderem einen Alleinverdienerabsetzbetrag,
einen Unterhaltsabsetzbetrag, jedoch keinen Pauschbetrag nach der Verordnung
über außergewöhnliche Belastungen wegen der Behinderung eines
Kindes.
In der dagegen erhobenen Berufung wiederholte der Bw. im
Wesentlichen die oben bereits dargelegten Ausführungen zu seinem Wohnsitz,
wonach er die Begründung im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2003,
dass er sich ständig in Wien aufhalte, als unrichtig beurteile. Nach
Ansicht des Bw. habe er noch immer eine Wohnung in U., auch wenn er sich zurzeit
kaum dort aufhalte. Darüber hinaus habe bis zum Ableben seiner Ehegattin am
28. September 2003 sein gemeinsamer Haushalt mit dem behinderten Sohn für
ihn als Alleinverdiener- bzw. Alleinerhalter bestanden. Im Zeitraum 1. Oktober
bis zum 31. Dezember 2003 hätte sein behinderter Sohn mit Hilfe von
Beihilfen und Pflegegeld der Stufe II sowie der erforderlichen Betreuung
(Teilaufsicht) in seiner Wohnung gelebt. Das Bezirksgericht B. bzw.
Landesgericht O. habe dem Bw. mit Beschluss vom 4. April 2006 für diesen
Zeitraum einen Naturalunterhalt in Höhe von 350,00 € angerechnet. Das
Finanzamt habe jedoch im angefochtenen Bescheid diesen Naturalunterhalt nicht
wie eine pauschale außergewöhnliche Belastung im gemeinsamen Haushalt
berücksichtigt. Hinsichtlich des aus Sicht des Bw. zu Unrecht versteuerten
Kinderzuschusses verwies dieser auf die obigen
Berufungsausführungen.
Das Finanzamt gab am 27. Februar 2008 dieser Berufung
insofern statt als es dem Bw. für den behinderten Sohn einen Pauschbetrag
nach der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen in
Höhe von 856,00 € gewährte, jedoch den im Einkommensteuerbescheid
in Abzug gebrachten Unterhaltsabsetzbetrag in Höhe von 306,00 € nicht
mehr anerkannt hat.
Im Vorlageantrag legte der Bw. zum
Alleinverdienerabsetzbetrag und zum angeblich besteuerten Kinderzuschuss der
Pensionsversicherungsanstalt in Höhe eines monatlichen Betrages von 47,00
€ das bereits bisher Ausgeführte dar. Demnach könne ein
Kindergeld nicht als Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit
beurteilt werden. Der Bw. wies zudem darauf hin, dass seit dem Oktober 2003 der
jüngste Sohn des Bw. als Sachwalter des behinderten Sohnes die erhöhte
Familienbeihilfe nach der verstorbenen Ehegattin des Bw. erhalten habe.
In den Einkommensteuerbescheiden der Jahre 2004, 2005 und
2006 vom 5. Mai 2006, vom 14. März 2007 und vom 21. Februar 2007 brachte
die Abgabenbehörde erster Instanz die bereits genannten
Pauschalbeträge nach der Verordnung über außergewöhnliche
Belastungen wegen erhöhter Familienbeihilfe auf Grund überwiegender
Kostentragung nicht in Abzug.
In den dagegen gerichteten Berufungen führte der Bw.
aus, dass die von ihm entrichteten Naturalzahlungen für seinen behinderten
Sohn in Höhe von 350,00 € monatlich einkommensteuerrechtlich nicht
berücksichtigt worden wären. Im Übrigen wiederholte der Bw. seine
bisherigen Ausführungen zum Kinderzuschuss und legte überdies eine
Kopie eines Fragebogens E3/98 des Finanzamtes für Körperschaften in
Wien vom 12. Jänner 1998 vor, das damals schon die zu Unrecht einbehaltene
Steuer bestätigt haben soll.
Überdies wären ab August 2006 monatlich die
Pensionsbezüge des Bw. für den Unterhalt und die
Unterhaltsnachzahlungen ab Oktober 2003 in Höhe von 810,00 €
gepfändet (Schriftsatz der Pensionsversicherungsanstalt vom 10. Jänner
2007) und trotzdem nicht als außergewöhnliche Belastung
berücksichtigt worden. Weiters habe der Bw. eine rückwirkende Zahlung
der Familienbeihilfe beantragt.
Im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2006 habe
zudem die vom Bw. für seine verstorbene Ehegattin im Jahre 2001 bezahlten
Gerichtsgebühren keine Berücksichtigung gefunden.
Das Finanzamt gab diesen Berufungen mit
Berufungsvorentscheidungen insoweit statt, als es die Aufwendungen des Bw.
für seinen behinderten Sohn unter anderem durch den Freibetrag wegen
erhöhter Familienbeihilfe auf Grund der überwiegenden Kostentragung
des Bw. im Ausmaß von 439,98 € (2004), von 583,20 € (2005) und
von 583,20 € (2006) berücksichtigt hatte. Die Abgabenbehörde
erster Instanz versagte hingegen in ihren Berufungsvorentscheidungen den Abzug
des Alleinverdienerabsetzbetrages.
In den diesbezüglichen Vorlageanträgen brachte
der Bw. im Wesentlichen vor, dass die jährlichen Aufwendungen für
seinen behinderten Sohn in Höhe von 5.013,00 € als
außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt zu berücksichtigen
wären. Weiters wendet sich der Bw. wiederholt gegen eine schon seit 20
Jahren erfolgte Besteuerung des Kinderzuschusses im Ausmaß von 41% als
zusätzliches Einkommen aus seiner nicht selbständigen Tätigkeit.
Abschließend teilte er seine Ansicht mit, nach wie vor in U. seinen
Wohnsitz zu haben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach der vorliegenden Aktenlage steht fest, dass der Bw.
als Pensionist in den Jahren 2002 bis 2006 von seiner nunmehr verstorbenen
Ehegattin und seinem behinderten Sohn, H.L. getrennt lebte und sich vorwiegend
in Wien an der Adresse W, A.xxx, aufgehalten hat. Seine Ehegattin starb am 28.
September 2003, woraufhin ein weiterer Sohn des Bw., E. L., die Sachwalterschaft
über seinen behinderten Bruder erhalten hat.
Dieser als erwiesen angenommene Sachverhalt gründet
sich zum einen auf die der rechtskräftigen Berufungsentscheidung des
Unabhängigen Finanzsenates vom 4. August 2006, RV 0497-G/05, zu Grunde
gelegten Erhebungen bei der Stadtgemeinde U. , weiters auf das Gerichtsurteil
des Bezirksgerichtes K. vom 12. März 2001 und dem Beschluss des
Landesgerichtes O. vom 25. Februar 2004.
Der Berufungswerber ist laut Urteil des Bezirksgerichtes K.
zum Unterhalt an seine Ehegattin bis zu ihrem Tod und an seinen behinderten Sohn
verpflichtet geworden. Nach einem Schriftsatz der Pensionsversicherungsanstalt
vom 10. Jänner 2007 über die Unterhaltsexekution zzzexy des
Bezirksgerichtes K. ist im Zeitraum August 2006 bis Dezember 2006 ein
Unterhaltsbetrag in Höhe von 5.012,49 € an H.L., vertreten durch
seinen Sachwalter, als betreibende Partei überwiesen worden.
1.
Wohnsitzfinanzamt
Gemäß
§ 26 Abs. 1 BAO hat einen Wohnsitz im
Sinne der Abgabenvorschriften jemand dort, wo er eine Wohnung innehat unter
Umständen, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung
beibehalten und benutzen wird.
Die polizeiliche Meldung oder die Unterlassung derselben
ist für die Frage des Wohnsitzes nicht entscheidend (VwGH 24.1.1996,
95/13/0150).
Gemäß
§ 55 Abs. 1 BAO ist für die
Erhebung der Abgaben vom Einkommen natürlicher Personen, die im Inland
einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt (unbeschränkt
Steuerpflichtige) haben, das Wohnsitzfinanzamt (Abs. 2) örtlich
zuständig, soweit nicht nach Abs. 3, 4, 5 oder 6 ein anderes Finanzamt
zuständig ist.
Im Sinne des § 55 Abs. 2 BAO ist Wohnsitzfinanzamt
jenes Finanzamt, in dessen Bereich der Abgabepflichtige einen Wohnsitz oder in
Ermangelung eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Aus den vorliegenden Sachverhaltsfeststellungen geht klar
hervor, dass der Bw. seinen vorwiegenden Aufenthalt in Wien hat.
Bei mehrfachem Wohnsitz im Bereich verschiedener
Finanzämter gilt als Wohnsitzfinanzamt jenes Finanzamt, in dessen Bereich
sich der Abgabepflichtige vorwiegend aufhält, das heißt, wo die
körperliche Anwesenheit in höherem Maße gegeben ist (VwGH
26.5.2004, 200/14/0207). Somit war, da der Bw. im Zuständigkeitsbereich des
Finanzamt Wien 8/16/17 wohnhaft ist, dieses Finanzamt auch für die
Erlassung der in Streit stehenden Einkommensteuerbescheide zuständig
gewesen.
2.
Alleinverdiener-
Alleinerzieherabsetzbetrag:
Gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 ist
Alleinverdiener ein Steuerpflichtiger, der mehr als sechs Monate im Kalenderjahr
verheiratet ist und von seinem unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten
nicht dauernd getrennt lebt.
Alleinerzieher ist ein Steuerpflichtiger, der mit
mindestens einem Kind (§ 106 Abs.1) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr
nicht in Gemeinschaft mit einem (Ehe) Partner lebt.
Der Verwaltungsgerichtshof brachte zum Ausdruck, dass
Ehegatten, die trotz aufrechter Ehe ein dauerndes Getrenntleben beabsichtigen,
der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht zusteht (VwGH 21.12.1992, 89/13/0135; VwGH
22.10.1997, 95/13/0161).
Im Berufungsfall steht fest, dass der Bw. im strittigen
Zeitraum nicht in einer aufrechten Haushaltsgemeinschaft (Wohnungs- und
Wirtschaftsgemeinschaft) mit seiner Ehegattin sondern von dieser und seinem
behinderten Sohn dauernd getrennt in der Wiener Wohnung gelebt hat.
Dem Einwand des Bw., er sei von 1952 bis zum 28. September
2003 mit seiner Ehegattin ununterbrochen verheiratet gewesen und hätte mit
ihr und ursprünglich mit den drei Söhnen später nur mehr mit dem
behinderten Sohn einen gemeinsamen Haushalt in seiner Wohnung in U. gehabt, kann
auf Grund obiger Sachverhaltsfeststellungen (vgl. auch UFS 4.8.2006,
RV/0497-G/05) nicht gefolgt werden. Der Bw. hat selbst in seinen
Ausführungen in der Berufung vom 27. März 2008 zum Ausdruck brachte,
einen Nachsendeauftrag zu seinem überwiegenden Aufenthaltsort
außerhalb seiner Wohnung in U. eingerichtet zu haben, woraus sich auch
insbesondere im Zusammenhang mit den gerichtlichen Feststellungen, wonach der
Bw. von seiner Familie seit 1999 getrennt lebte und deshalb gerichtlich zur
Zahlung des Unterhalts verpflichtet wurde, das Nichtbestehen einer Wohnungs- und
Wirtschaftsgemeinschaft ableiten lässt.
Auch vermag der Hinweis des Bw. auf die in einem
Zeitungsartikel veröffentlichte Entscheidung des UFS vom 9.5.2007,
RV/0086-W/07, der Berufung nicht zum Erfolg zu verhelfen, zumal im dortigen
Fall, im Gegensatz zum verfahrensgegenständlich zu beurteilenden
Sachverhalt, die persönliche und familiäre Lage der Steuerpflichtigen
kein dauerndes Getrenntleben zwischen den Ehepartnern aufgezeigt hat.
Vor dem Hintergrund der eingangs zitierten Bestimmung und
der genannten höchstgerichtlichen Rechtsprechung standen dem Bw. in den
Streitjahren mangels Bestehens einer Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft mit
seiner damaligen Ehefrau der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht zu.
Es liegen auch nicht die Voraussetzungen für einen
Alleinerzieherabsetzbetrag vor, zumal der Bw. im Sinne der vorstehenden
Bestimmung mit keinem Kind (§ 106 Abs.1) mehr als sechs Monate im
Kalenderjahr nicht in Gemeinschaft mit einem (Ehe) Partner gelebt hat.
2. Unterhaltszahlungen -
außergewöhnliche Belastung
"§ 34
(7) Z 2 EStG 1988 normiert, dass Leistungen des gesetzlichen Unterhalts für
ein Kind, das nicht dem Haushalt des Steuerpflichtigen zugehört und
für das weder der Steuerpflichtige noch sein mit ihm im gemeinsamen
Haushalt lebender (Ehe)Partner Anspruch auf Familienbeihilfe hat, durch den
Unterhaltsabsetzbetrag gemäß
§ 33 Abs 4 Z 3 lit b abgegolten
sind.
Daraus ist abzuleiten, dass laufende Unterhaltsleistungen
an eheliche und uneheliche Kinder von einer Berücksichtigung als
außergewöhnliche Belastung grundsätzlich ausgeschlossen sind
(VwGH 15.2.2006, 2002/13/0054; VwGH 23.3.1999, 98/14/0119).
Bei den gegenständlichen dem Bw. gerichtlich
auferlegten Unterhaltszahlungen handelt es sich unter anderem um Aufwendungen
für notwendige Unterhaltsleistungen an das geistig behinderte Kind des Bw.,
das nicht seinem Haushalt zugehört, weshalb das Finanzamt dem Bw. zu Recht
den Unterhaltsabsetzbetrag zuerkannt hat.
Nach § 5 der Verordnung über
außergewöhnliche Belastungen, BGBl 303/1996, sind hingegen
Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für unterhaltsberechtigte Personen,
für die gemäß
§ 8 Abs. 4 FLAG 1967 erhöhte
Familienbeihilfe gewährt wurde - gegebenenfalls auch einer anderen Person
als dem Steuerpflichtigen selbst (vgl. Müller SWK 98, 239; UFS
20.1.05,RV/1355-W/04) - ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten mit
monatlich 262 € vermindert um die Summe der pflegebedingten Geldleistungen
(zB Pflegegeld und Pflegezulage) zu berücksichtigen.
Nach dieser Verordnung hat die Abgabenbehörde erster
Instanz zu Recht im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2002 die
Mehraufwendungen für seinen Sohn H. insoweit abgegolten, als sie von dem
nach der Verordnung zustehenden jährlichen Freibetrag die an H.
ausbezahlten Pflegegeldleistungen in Abzug brachte und den Differenzbetrag als
außergewöhnliche Belastung berücksichtigte. Keine Beachtung fand
dieser Freibetrag zunächst in den Einkommensteuerbescheiden für die
Jahre 2003, 2004, 2005 und 2006. Die Abgabenbehörde erster Instanz brachte
diesen Freibetrag jedoch in den diesbezüglichen Berufungsvorentscheidungen
zum Abzug.
Die vom Bw. gegen die genannten Berufungsvorentscheidungen
des Finanzamtes gestellten Vorlageanträge führten dazu, dass seine
Berufungen gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2003, 2004,
2005 und 2006 als unerledigt gelten, sodass im Rahmen der gegenständlichen
Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates für diesen
Zeitraum die erwähnten Freibeträge wegen erhöhter
Familienbeihilfe auf Grund überwiegender Kostentragung durch den Bw. im
Sinne der vom Finanzamt erlassenen Berufungsvorentscheidungen anerkannt
werden.
Der in diesem Zusammenhang erhobene Einwand des Bw., dass
die Bezahlung der erhöhten Familienbeihilfe an den Sachwalter des
behinderten Sohnes rechtswidrig sei, ist zum einen nicht im
gegenständlichen sondern in einem Familienbeihilfenverfahren zu beurteilen,
zum anderen hindert auf Grund vorstehender Ausführungen dieser Einwand
nicht das Finanzamt, dem Bw. den Freibetrag wegen erhöhter Familienbeihilfe
zu Recht zu gewähren.
4.
Kinderzuschuss
Zum Vorwurf der Versteuerung des Kinderzuschusses ist auf
den Wortlaut des § 262 Abs. 1 ASVG zu verweisen, wonach der Kinderzuschuss
zu den Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters und der
Invaliditätspension für jedes Kind (§ 252) gebührt. Für
die Dauer des Anspruches auf Kinderzuschuss gebührt für ein und
dasselbe Kind kein weiterer Kinderzuschuss. Über das vollendete 18.
Lebensjahr wird der Kinderzuschuss nur auf besonderen Antrag
gewährt.
Dieser Kinderzuschuss ist Einkommensbestandteil des
Pensionisten. Pensionen zählen nach § 25 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 zu den
Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit und es wird die
Einkommensteuer gemäß
§ 47 Abs. 1 EStG 1988 durch Abzug von der
Pension erhoben. Die Bestimmung des § 3 EStG 1988 normiert die Befreiungen
von der Einkommensteuer. Der Kinderzuschuss als Leistung zu den Pensionen ist in
dieser Norm nicht enthalten und unterliegt demnach der Einkommensteuer.
Zudem geht sowohl dem in Kopie beigelegten
Verständigungsschreiben des Finanzamtes B. über eine
Zuständigkeitsabtretung als auch dem Schreiben des Finanzamtes für
Körperschaften vom 12. Jänner 1998 keine Bestätigung der vom Bw.
behaupteten Versteuerung des Kindergeldes hervor und es war deshalb den
Berufungsausführungen in diesem Punkt nicht zu folgen.
Abschließend ist zum Vorbringen in der Berufung vom
20. März 2007 gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2006,
wonach auch die Zahlung der Gerichtsgebühren in Höhe von 382,54 €
für die verstorbene Ehegattin des Bw. aus dem Jahre 2001 keine
Berücksichtigung gefunden hätte, auszuführen:
Gemäß
§ 19 Abs. 2 EStG 1988 sind Ausgaben
für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. Die
angegebene Bezahlung der Gerichtsgebühren im Jahre 2001 betrifft demnach im
Sinne der vorhin zitierten Bestimmung über die zeitliche Zuordnung der
Ausgaben nicht die verfahrensgegenständlichen Jahre. Eine
einkommensteuerrechtliche Berücksichtigung im konkreten Berufungsverfahren
war demnach schon aus diesem Grunde nicht möglich.
Es war somit, wie im Spruch ersichtlich, zu
entscheiden.
Beilagen:
Berufungsvorentscheidungen des Finanzamtes betreffend die Einkommensteuer
für die Jahre 2003, 2004, 2005 und 2006
Wien, am 15. Jänner 2009
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 7 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 5 Außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996
- § 262 Abs. 1 ASVG, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2752-W/08
- Stammnummer
- 38684
- Gültig
- 15.01.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF