Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0365-I/07
Keine Familienheimfahrten und doppelte Haushaltsführung wenn keine eheähnliche Gemeinschaft.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0365-I/07vom 16.09.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine "andere Partnerschaft" iSe eheähnlichen Gemeinschaft als Voraussetzung für die Gewährung des Alleinverdienerabsetzbetrages sowie von Familienheimfahrten und Kosten für eine berufsbedingte doppelte Haushaltsführung liegt nicht vor, wenn nie ein gemeinsamer Haushalt begründet wurde, sondern die Partnerin mit dem Kind noch im gemeinsamen Haushalt mit ihren Eltern wohnt und sie der Steuerpflichtige dort regelmäßig besucht.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Signum Treuhand
in 6850 Dornbirn, vom 19. April 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Innsbruck vom 19. März 2007 betreffend Einkommensteuer 2005
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die
Einkommensteuer für 2005 betragen:
Einkommen:
65.375,35°€
Einkommensteuer:
24.252,90°€
Anrechnung ausländische Quellensteuer:
5.258,90°€
Festgesetzte Einkommensteuer:
18.994,66°€
Die Fälligkeit der Abgabe
bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Steuerpflichtige war im Berufungsjahr bei einer
Investmentbank in Liechtenstein nicht selbständig tätig und in F.
wohnhaft. In der für das Jahr 2005 beim Finanzamt Bregenz eingereichten
Einkommensteuererklärung über seine Einkünfte als
Grenzgänger wurden unter anderen Werbungskosten für eine private
Personenversicherung in Höhe von 3.873,80 € sowie Kosten einer
doppelten Haushaltsführung und für Familienheimfahrten in Höhe
von 6.691,50 € geltend gemacht sowie der Alleinverdienerabsetzbetrag
beansprucht.
Das durch die Wohnsitzverlegung nach P. (M.)
zuständige Finanzamt Innsbruck erließ nach einem Vorhalteverfahren
hinsichtlich der Höhe der Bruttoeinkünfte den Einkommensteuerbescheid
für 2005, wobei die nicht selbständigen Einkünfte aufgrund der
Lohnausweise des Dienstgebers abweichend zur Erklärung in Ansatz gebracht
wurden. Die für die doppelte Haushaltsführung geltend gemachten
Aufwendungen wurden mangels nachweisbarer Kosten bzw. eines schriftlichen
Mietvertrages für eine zweite Wohnung, die Familienheimfahrten sowie der
Alleinverdienerabsetzbetrag mangels näherer Angaben zum Partner nicht
anerkannt. Die als Werbungskosten geltend gemachten
Krankenversicherungsbeiträge wurden ohne weitere Begründung als
Sonderausgaben gewertet, die sich jedoch aufgrund des Gesamtbetrages der
Einkünfte über 50.900 € steuerlich nicht auswirkten.
In der rechtzeitig gegen den Einkommensteuerbescheid vom
19.3.2007 erhobenen Berufung sowie in einem ergänzenden Schriftsatz wurden
die Einkünfte entsprechend den beiden vorliegenden Lohnzetteln in richtiger
Höhe erklärt und zu den geltend gemachten Werbungskosten eingewendet,
dass der mündliche Mietvertrag anzuerkennen sei. Außer der ersten bar
bezahlten Miete seien alle weiteren Mietzahlungen aus den beiliegenden Belegen
ersichtlich. Die doppelte Haushaltsführung stelle nicht auf eine eheliche
Gemeinschaft ab, der Pflichtige habe in ständiger Gemeinschaft mit Frau K.
gelebt und der Familienwohnsitz sei in M. gewesen. Die tägliche
Rückkehr dorthin sei ihm nicht zumutbar gewesen. Eine Übersiedlung der
Familie nach F. sei zwar geplant gewesen, habe jedoch aufgrund des Besuchs einer
Spielgruppe des damals 5-jährigen Sohnes L. nicht sofort erfolgen
können.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 3.5.2007 wurde die
Berufung in den Berufungspunkten abgewiesen, die Werbungskosten jedoch zugunsten
des Pflichtigen unter Ansatz des Pendlerpauschales von 450 € (über 20
km) anstatt der erklärten 243 € sowie unter Ansatz von 1.1474,64
€ (lt. Erklärung auf die Sonderzahlungen entfallende private
Krankenversicherung) neu berechnet. Begründend führt das Finanzamt
aus, dass der Abgabepflichtige zunächst in X und dann in F. mit
Hauptwohnsitz gemeldet gewesen sei. Erst mit 28.8.2006 sei die Wohnsitzverlegung
nach P. erfolgt, wo auch die Kindesmutter seit 1985 ihren Hautwohnsitz habe. Ein
schlüssiger Beweis, dass der Pflichtige bereits vor der
Hauptwohnsitzverlegung in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Familie gelebt
habe, sei daher nicht erbracht worden und die Voraussetzungen für die
Gewährung des Alleinverdienerabsetzbetrages daher nicht
erfüllt.
Hinsichtlich der doppelten Haushaltsführung und der
Familienheimfahrten werde der Steuerpflichtige laut Begründung in der
Berufungsentscheidung aufgrund des mangelnden gemeinsamen Wohnsitzes als
"Alleinstehender" betrachtet, für den grundsätzlich das monatliche
Aufsuchen des Heimatortes dann als ausreichend anzusehen sei, wenn er dort
über eine eigene Wohnung verfügte. Doch dies sei nicht der Fall.
Allfällige Besuche von Freunden, in deren Haushalt man nicht wohnhaft sei,
seien nicht als Familienheimfahrten zu werten. Auch andere privat oder sittlich
veranlasste Heimfahrten, wie hier der Besuch eines (leiblichen) Kindes seien
nicht als Werbungskosten zu qualifizieren.
In der daraufhin eingebrachten und als Vorlageantrag an den
unabhängigen Finanzsenat zu wertende "Berufung" gegen die
Berufungsvorentscheidung wiederholt der Berufungswerber (Bw.) im wesentlichen
seine Argumente laut Berufung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Alleinverdienerabsetzbetrag Gemäß
§
33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 steht einem Alleinverdiener bei einem Kind ein
jährlicher Alleinverdienerabsetzbetrag in Höhe von 494 € zu.
Alleinverdiener ist auch ein Steuerpflichtiger mit mindestens einem Kind, der
mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in
einer anderen Partnerschaft lebt. Voraussetzung ist, dass der Partner (§106
Abs. 1) bei mindestens einem Kind Einkünfte von höchstens 6.000 €
jährlich erzielt. Der verwendete Terminus "andere Partnerschaft" wird durch
den Verweis auf °§ 106 Abs. 3 näher als "eheähnliche
Gemeinschaft" definiert. Damit wird auf das auf Dauer angelegte Zusammenleben in
einer Lebensgemeinschaft abgestellt, wozu im Allgemeinen eine Geschlechts-,
Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft gehört. Diese Merkmale können
unterschiedlich stark ausgeprägt sein bzw. kann eines sogar gänzlich
fehlen, wobei immer auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen ist. Nach
der Judikatur des VwGH ist eine Lebensgemeinschaft iSe eheähnlichen
Gemeinschaft anzunehmen, wenn nach dem äußeren Erscheinungsbild ein
Zusammenleben erfolgt, wie es bei Ehegatten unter den gleichen Bedingungen zu
erwarten wäre (vgl. Jakom/Kanduth-Kristen EStG § 106 Rz4 und die dort
zitierte Rechtsprechung).
Im Verfahren vor dem unabhängigen Finanzsenat wurde
aufgrund dieser strittigen Frage, Frau K. als Zeugin zum Sachverhalt befragt.
Der Bw. hat auf Vorhalt vom 2.7.2008 zu dieser Aussage nicht Stellung genommen.
Demnach ist der Bw., der in W. geboren und wohnhaft sowie
berufstätig war, nach der Geburt seines Sohnes nach Ü.
übersiedelt, um dort in einer Bank zu arbeiten und näher bei Mutter
und Kind zu sein. Im Jahr 2005 wechselte er zur C. nach Liechtenstein und wohnte
zunächst in einem Hotel und dann in einer Mietwohnung in F.. Der Bw.
besuchte regelmäßig an den Wochenenden oder teilweise auch unter der
Woche seine Partnerin, die noch im gemeinsamen Haushalt mit ihren Eltern im rund
180 km entfernten P. lebte, sowie das gemeinsame Kind. Für sich und das
Kind bekam K. regelmäßig Geld, wobei der Unterhalt jedoch nie
offiziell geregelt wurde. Erst im Jahre 2006 fand der Bw. eine Anstellung bei
einer privaten Fondsgesellschaft in I., sodass die Verlegung seines
Hauptwohnsitzes nach P. erfolgte. Die Wohnverhältnisse bei den Eltern
seiner Partnerin änderten sich erst ab diesem Zeitpunkt insofern, als bis
zur Errichtung eines gemeinsamen Haushaltes in einer eigenen Wohnung,
zunächst im Haus der Eltern als Übergangslösung eine separate
Küche eingerichtet wurde. Zum Bezug einer eigenen Wohnung ist es jedoch
nicht mehr gekommen, da die Partnerschaft inzwischen beendet ist.
Auf die Frage an die Zeugin, weshalb sie nicht bereits nach
der Geburt ihres Sohnes im Jahr 2000 mit dem Bw. nach München bzw. im Jahre
2005 nach Vorarlberg gezogen sei, gab sie an, dass dies zwar immer der Wunsch
des Bw. gewesen sei, sie selbst jedoch sehr mit ihrer Heimat verwurzelt sei und
daher wollte, dass der Bw. eine Anstellung "in der Nähe" suchen würde.
Dies sei jedoch aufgrund seiner speziellen Tätigkeit sehr schwierig
gewesen. In der Zeit vom 1.2.2005 bis 31.8.2006 sei sie zudem geringfügig 4
h pro Woche in der Kindergruppe, die auch ihr Sohn besucht habe,
beschäftigt gewesen.
Aufgrund des sich darstellenden Sachverhaltes kann nach
Ansicht des UFS eine Lebensgemeinschaft nicht bejaht werden. Zwar steht der
Umstand einer beruflich notwendigen Abwesenheit eines Partners der Annahme einer
Lebensgemeinschaft nicht entgegen, im vorliegenden Fall haben der Bw. und die
Kindesmutter sich aber offensichtlich von Beginn der Partnerschaft an bzw. seit
der Geburt des gemeinsamen Sohnes nicht auf die Gründung eines gemeinsamen
Haushaltes einigen können, was sich insbesondere darin äußert,
dass nie eine gemeinsame Wohnung bezogen wurde, sondern Mutter und Kind vielmehr
im gemeinsamen Haushalt der Eltern bzw. Großeltern wohnen blieben. Wie der
Zeugenaussage zu entnehmen ist, wollte der Bw. zwar eine solche Gemeinschaft
(zunächst in Ü., dann in Vorarlberg) führen, wozu aber
offensichtlich die Kindesmutter aufgrund ihrer Verbundenheit mit der Heimat
nicht bereit war. Da K. zunächst gar nicht und ab 1.2.2005 nur
geringfügigst berufstätig war, wäre ein Zusammenziehen bzw. eine
Übersiedlung an den Wohnort des Bw. in all den Jahren möglich gewesen.
Vielmehr wollte sie jedoch eine Anstellung des Bw. in ihrer Nähe für
den entscheidenden Schritt des Zusammenlebens abwarten. Tatsächlich
erfolgte dieser Schritt erst im Sommer 2006, was sich auch in der Meldung des
Hauptwohnsitzes im August und in der Einrichtung einer vom Haushalt der Eltern
getrennten Küche (als Übergangslösung bis eine eigene Wohnung
gefunden würde) manifestierte.
Der UFS stellt nicht in Abrede, dass im Berufungszeitraum
eine Partnerschaft bestanden hat, von einem gemeinsamen Leben und Wirtschaften,
wie von der Rechtsprechung für eine eheähnliche Gemeinschaft
gefordert, kann jedoch nicht die Rede sein. Dass der Bw. seine Partnerin und das
Kind regelmäßig besuchte und ihnen Geld für den Unterhalt
bezahlte, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern.
Offenbar ist auch der Bw. im fraglichen Zeitraum subjektiv
davon ausgegangen, nicht in einer festen Lebensgemeinschaft mit der Kindesmutter
zu leben. Dies manifestiert sich in dem von ihm am 13.3.2005 ausgefüllten
und unterzeichneten Fragebogen zur "Aufnahme einer Grenzgänger- (bzw.
einkommensteuerpflichtigen) Tätigkeit", in welcher unter Punkt 2. keinerlei
Angaben zu einem (Ehe)Partner erfolgten, unter Punkt 3. kein
Alleinverdienerabsetzbetrag beansprucht wurde und unter Punkt 5. L. als nicht
haushaltszugehöriges Kind , für den er gesetzlichen Unterhalt leiste,
eingetragen wurde. Dass der Bw. zum Zeitpunkt der Abgabe der
Steuererklärung im Juni 2006, also zu einem Zeitpunkt als tatsächlich
der Zusammenzug mit seiner Partnerin und dem gemeinsamen Kind erfolgte bzw.
unmittelbar bevorstand, seine Beziehung im nachhinein subjektiv anders
betrachtet hat, ist zwar verständlich, ändert jedoch nichts daran,
dass im Berufungsjahr eine Lebensgemeinschaft subjektiv und objektiv nicht
bestanden hat.
Dem Bw., der für sein nicht haushaltszugehöriges
Kind unbestritten Unterhaltszahlungen leistete, steht aufgrund des § 33
Abs. 4 Z 3 lit. b erster und zweiter Satz EStG 1988 jedoch ein
Unterhaltsabsetzbetrag von 25,50 € monatlich zu.
Doppelte Haushaltsführung Mehraufwendungen
für eine berufsbedingte doppelten Haushaltsführung stellen unter
bestimmten Voraussetzungen Werbungskosten nach § 16 EStG dar. Eine doppelte
Haushaltsführung liegt u.a. vor, wenn der Familienwohnsitz des Pflichtigen
außerhalb der üblichen Entfernung vom Beschäftigungsort liegt.
Wie bereits oben zum Alleinverdienerabsetzbetrag
ausgeführt, ist das Vorliegen eines Familienwohnsitzes in P. zu verneinen,
sodass es bereits an diesem Tatbestandsmerkmal fehlt.
Nicht zuletzt fehlt es im vorliegenden Fall aber auch an
den entsprechenden Mehraufwendungen, zumal nicht einmal behauptet wurde, dass
der Bw. oder K. , die noch im Haushalt ihrer Eltern wohnte, Mietentgelt zu
entrichten gehabt hätten und somit überhaupt Aufwendungen für den
vermeintlichen Familienwohnsitz angefallen sind. Dass der Bw. einen Teil seines
Einkommens auf das gemeinsame Konto mit der Kindesmutter überwiesen und so
für den Unterhalt der Familie gesorgt hat, wie im Vorhalteverfahren (vgl.
Schreiben vom 8.2.2008) eingewendet, spielt dabei keine Rolle, da es sich dabei
jedenfalls um Aufwendungen für Lebenshaltungskosten und somit um
nichtabzugsfähige Aufwendungen gemäß
§ 20 EStG handelt.
Familienheimfahrten Voraussetzung für die
Abzugsfähigkeit als Werbungskosten, die nach obenhin mit dem höchsten
Pendlerpauschale begrenzt sind, ist u.a. wiederum, dass es sich um Fahrten
zwischen dem Berufs- und dem Familienwohnsitz handelt, weshalb auch diesen die
Anerkennung zu versagen war.
Für die Fahrten von seiner Wohnung in Feldkirch zum
Arbeitsplatz nach Liechtenstein ermittelte das Finanzamt eine Strecke von mehr
als 20 km, weshalb dem Bw. das "kleine" Pendlerpauschale von 450 €
jährlich zusteht.
Krankenversicherungsbeiträge Gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 4 lit. e EStG 1988 (idF AbgÄG 2001, BGBl I 144/2001)
sind Beiträge zu einer Krankenversicherung auf Grund einer in- oder
ausländischen gesetzlichen Versicherungspflicht als Werbungskosten insoweit
abzugsfähig, als sie der Höhe nach insgesamt Pflichtbeiträgen in
der gesetzlichen Sozialversicherung entsprechen. Daher sind die
Krankenversicherungsbeiträge, die der Bw. als Grenzgänger nach
Liechtenstein aufgrund einer Versicherungspflicht in Liechtenstein selbst
abschließen musste, abzugsfähig. Das Finanzamt hat seine Abweisung
auf § 16 Abs. 1 Z 4 lit. g gestützt, wonach für Grenzgänger
nur Beiträge zu einer gesetzlichen Krankenversicherung als Werbungskosten
abzugsfähig sind, dabei aber offensichtlich die Änderung in lit e
nicht beachtet, die selbstverständlich auch auf Grenzgänger anzuwenden
ist. Der Abzug als Werbungskosten ist jedoch mit dem Höchstbeitrag zur
gesetzlichen Sozialversicherung, welcher im Berufungsjahr von 3.636,36 €
betragen hat, begrenzt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die
Ermittlung der Berechnungsgrundlagen und der Höhe der Abgabe sind den als
Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen.
Beilage:
2 Berechnungsblätter
Innsbruck,
am 16. September 2008
Normen und Schlagworte
- § 16 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0365-I/07
- Stammnummer
- 36813
- Gültig
- 16.09.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF