Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0136-W/07
Alleinverdienerabsetzbetrag bei eheähnlicher Gemeinschaft nach Scheidung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0136-W/07vom 26.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Auch nach einer Scheidung kann eine eheähnliche Gemeinschaft bestehen. Bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen für den Alleinverdienerabsetzbetrag kann dieser auch nach einer Scheidung zustehen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des SJ, vom 18. Oktober 2006 gegen
den Bescheid des Finanzamtes 21/22 vom 10. Oktober 2006 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2005 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgaben sind dem am Ende der folgenden
Entscheidungsgründe als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu
entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw) beantragte in seiner
Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung die
Berücksichtigung des Alleinerzieherabsetzbetrages. In der Erklärung
gab er an, seit September 2004 geschieden zu sein. Der Bw bzw. der Ehepartner
habe im Jahr 2005 für 1 Kind für mindestens 7 Monate Familienbeihilfe
bezogen.
Unter Kennzahl 458 wurde ein Beitrag von 36,00 €
an den Verein der polnischen Ingenieure als Kirchenbeitrag geltend
gemacht.
Im Zuge der Veranlagung erfolgte keine
Berücksichtigung des Alleinerzieherabsetzbetrages. Der Beitrag an den
Verein der polnischen Ingenieure wurde als Kirchenbeitrag
berücksichtigt.
Über die dagegen eingebrachte Berufung entschied die
Finanzbehörde mit abweisender Berufungsvorentscheidung. Begründend
wurde ausgeführt, dass Alleinerzieher nur derjenige sei, der mehr als 6
Monate nicht in einer Ehe oder eheähnlichen Gemeinschaft gelebt habe und
den Kinderabsetzbetrag erhalte. Der Kinderabsetzbetrag sei aber gemeinsam mit
der Familienbeihilfe im Jahr 2005 an die Kindesmutter ausbezahlt worden.
Gegen diese Berufungsvorentscheidung wurde Berufung
eingebracht. Der Bw brachte darin vor, dass seine Exfrau nach der Scheidung bis
Ende 2005 in eheähnlicher Gemeinschaft mit ihm an seiner Wohnadresse gelebt
habe. Daher werde der Antrag auf Alleinverdienerabsetzbetrag für das Jahr
2005 gestellt. Der Berufung beigelegt war eine Erklärung der Exgattin, dass
sie im Jahre 2006 von Jänner bis Ende September 2006 mit ihrem Exehemann in
eheähnlicher Lebensgemeinschaft gelebt habe. Als Beweis wurden ein
Meldezettel von 12.12.2006 und eine Anmeldung bei der kaufmännischen
Krankenkasse in Frankfurt am Main angeführt. Der beigelegte Meldezettel
stammte vom 22.12.2005. Aus diesem ging hervor, dass die Exgattin des Bw ihren
Hauptwohnsitz an der Wohnadresse des Bw von 27.8.2001 bis 22.12.2005 gemeldet
hatte. Die neue Meldung einer Hauptwohnung wurde mit einer deutschen
Meldebestätigung vom 12. Dezember 2005 nachgewiesen, die eine Meldung und
einen Einzug in die neue Wohnung in Deutschland ab dem 1.12.2005
bestätigte.
Eine Abfrage im EDV-System der Finanzbehörde ergab,
dass die Exgattin des Bw steuerlich nicht erfasst war. Von August 2001 bis
Jänner 2006 hatte sie Familienbeihilfe für das gemeinsame Kind
bezogen. Im Familienbeihilfenverfahren wurde von der Exgattin ebenfalls die
Wohnadresse des Bw als Wohnadresse der Familienbeihilfewerberin und des
gemeinsamen Kindes angegeben. Laut Beschluss des Bezirksgerichtes Donaustadt vom
15.10.2004 hielt sich das Kind seit der Scheidung überwiegend beim
Kindesvater auf. Ab Februar 2006 bezog der Kindesvater die Familienbeihilfe
für das gemeinsame Kind.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Unabhängige Finanzsenat ist bei seiner
Entscheidung von folgendem Sachverhalt ausgegangen:
Der Bw und seine Exgattin haben im Streitzeitraum zumindest
von Jänner 2005 bis Ende September 2005 in Wohngemeinschaft an der
Wohnadresse des Bw gemeinsam mit der Tochter gewohnt.
Die Exgattin des Bw hat im Jahr 2005 keine Einkünfte
erzielt.
Sie bezog im Kalenderjahr 2005 die Familienbeihilfe und den
Kinderabsetzbetrag für die gemeinsame Tochter.
Der Verein der polnischen Ingenieure in Österreich ist
keine gesetzlich anerkannte Kirche und Religionsgesellschaft.
Der Unabhängige Finanzsenat gelangte zu diesem
Sachverhalt auf Grund folgender Beweiswürdigung:
Im Zuge des Verfahrens zur Gewährung der
Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages für die gemeinsame Tochter
wurde übereinstimmend als Wohnadresse der Tochter und der Kindesmutter im
Streitzeitraum stets die Wohnadresse des Bw angegeben. Aus dem Akteninhalt
ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass im Streitzeitraum keine Wohngemeinschaft
bestanden hätte.
Damit übereinstimmend hat die Exgattin des Bw eine
Meldebestätigung aus Deutschland vorgelegt, aus der ersichtlich ist, dass
die frühere Gattin des Bw an der deutschen Adresse im Dezember 2005
eingezogen ist und vorher in Österreich gewohnt hat. Die Exgattin und
Kindesmutter bestätigt zwar in ihrer Erklärung, dass sie noch im Jahr
2006 mit dem Kindesvater und Bw zusammen gewohnt habe. Aus der beigelegten
Meldebestätigung, die diese Angaben für das Jahr 2005 belegt, ist
jedoch erkennbar, dass mit dieser Erklärung offenbar das Jahr 2005 gemeint
sein soll und hierbei nur die Jahresangabe irrtümlich falsch angegeben
wurde.
Da sämtliche Angaben der Kindesmutter und des Bw im
Abgabenverfahren und im Verfahren betreffend die Familienbeihilfe
übereinstimmen und keine Widersprüche aufgetreten sind, ist die
Behauptung des Bw hinsichtlich Bestehens einer eheähnlichen Gemeinschaft
vorübergehend auch nach der Scheidung glaubhaft.
Aus den Angaben im Familienbeihilfenverfahren ergibt sich
auch, dass auch die gemeinsame Tochter mit dem Bw in einem Haushalt
lebte.
Rechtliche Würdigung:
Gemäß
§ 33 Abs. 4 Z. 1 EStG steht einem
Alleinverdiener zur Abgeltung von gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen ein
Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Alleinverdiener ist ein Steuerpflichtiger, der
mehr als 6 Monate im Kalenderjahr verheiratet ist und von seinem Ehegatten nicht
dauernd getrennt lebt. Alleinverdiener ist auch ein Steuerpflichtiger mit
mindestens einem Kind im Sinne des § 106 Abs. 1 EStG, der mehr als 6 Monate
mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer anderen
Partnerschaft lebt.
Voraussetzung ist, dass der (Ehe)Partner bei mindestens
einem Kind Einkünfte von höchstens 6.000 € bezieht.
Als Kinder im Sinne des § 106 Abs. 1 EStG gelten
Kinder, für die dem Steuerpflichtigen oder seinem (Ehe)Partner mehr als 6
Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 4 Z.
3 lit. a EStG zusteht.
Einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund des
Familienlastenausgleichsgesetzes Familienbeihilfe gewährt wird, steht im
Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag
für jedes Kind zu.
Das Tatbestandsmerkmal einer eheähnlichen Gemeinschaft
stellt auf das Zusammenleben in einer Lebensgemeinschaft ab, wozu im Allgemeinen
eine Geschlechts-, Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft gehört. Dabei kann
aber das eine oder andere der aufgezählten Merkmale fehlen. Das Wohnen in
gemeinsamer Wohnung mit gemeinsamem Kind lässt auf das Vorliegen einer
eheähnlichen Gemeinschaft schließen (vgl. VwGH 23.10.1997,
96/15/0176,0177).
Bei Partnerschaften mit Kindern sind damit zwei zeitliche
Voraussetzungen zu erfüllen:
1. Die
Partnerschaft muss im Kalenderjahr länger als 6 Monate dauern
2. Es muss
innerhalb dieser Zeit der Kinderabsetzbetrag zustehen.
Im vorliegenden Fall bestand nach
der Aktenlage und dem Vorbringen des Bw eine Wohngemeinschaft und mangels
eigener Einkünfte der Exgattin auch eine Wirtschaftsgemeinschaft. Diese
bestand gemeinsam mit dem Kind, sodass auf das Vorliegen einer eheähnlichen
Gemeinschaft geschlossen werden kann. Dem steht auch die Tatsache der
vorangehenden Ehescheidung nicht entgegen. Es ist mit der allgemeinen
Lebenserfahrung vorstellbar und vereinbar, dass auch nach Auflösung der Ehe
die tatsächliche Gemeinschaft nicht sofort aufgelöst sein muss. Die
Exgattin des Bw erzielte nach der Aktenlage keine eigenen Einkünfte. Die
eheähnliche Gemeinschaft dauerte nach den übereinstimmenden Angaben
des Bw und seiner Exgattin im Kalenderjahr 2005 zumindest 9 Monate. In
dieser Zeit wurde auch für das gemeinsame Kind Familienbeihilfe und der
Kinderabsetzbetrag bezogen.
Die Voraussetzungen für den
Alleinverdienerabsetzbetrag sind damit erfüllt.
Gesetzlich anerkannte Kirchen und
Religionsgesellschaften im Sinne des § 18 Abs. 1 Z. 5 EStG sind derzeit die
Altkatholische Kirche, die armenisch-apostolische Kirche, die Evangelische
Kirche, die griechisch orientalische Kirche, die evangelisch methodistische
Kirche, die islamische Glaubensgemeinschaft, die israelitische
Religionsgemeinschaft, die katholische Kirche, die koptisch orthodoxe Kirche,
die neuapostolische Kirche, die buddhistische Religionsgesellschaft und die
syrisch orthodoxe Kirche. Beiträge an religiöse
Bekenntnisgemeinschaften, gemeinnützige Vereine mit oder ohne
religiöse Zielsetzungen und Sekten sind nicht absetzbar.
Der Verein der polnischen
Ingenieure in Österreich ist keine der gesetzlich anerkannten Kirchen und
Religionsgesellschaften. Die Mitgliedsbeiträge zu diesem können daher
nicht als Kirchenbeitrag berücksichtigt werden.
Der Berufung war daher teilweise stattzugeben.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien, am 26.
März 2007
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 106 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 18 Abs. 1 Z 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
eheähnliche GemeinschaftKinderabsetzbetragandere PartnerschaftZusammenlebenLebensgemeinschaftGeschlechtsgemeinschaftWohnungsgemeinschaftWirtschaftsgemeinschaftgemeinsame WohnungEhescheidung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0136-W/07
- Stammnummer
- 27311
- Gültig
- 26.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF