Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2000-W/04
Kein Alleinerhalterabsetzbetrag bei eheähnlicher Gemeinschaft
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2000-W/04vom 07.08.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine dem Anspruch auf Alleinerhalterabsetzbetrag entgegen stehende Wirtschaftsgemeinschaft liegt auch dann vor, wenn die Haushaltsaufwendungen anteilig (Nahrung), abwechselnd (Einrichtungsgegenstände) oder gemeinsam (Einbauküche) getragen werden; die Finanzierung des gemeinsam errichteten Hauses im Wege übernommener Solidarhaftungen und durch Verpfändung gemeinsamer Lebensversicherungen gemeinschaftlich erfolgt und füreinander unentgeltlich Hausarbeiten (Kochen und Gartenarbeiten) erbracht werden, weil sich solcherart durch das Zusammenleben eine Gesamtersparnis ergibt, die nicht mehr mit der (eingeschränkten) wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eines Alleinerhalters im Sinne des Gesetzes vergleichbar ist.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der bw, gegen die Bescheide des
Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf, vertreten fav, betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für den Zeitraum 1998
bis 2003 entschieden:
Die Berufung
gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2000 bis 2003 wird als
unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Der Berufung
gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1998 und 1999 wird Folge
gegeben.
Die Bescheide betreffend
Einkommenssteuer für die Jahre 1998 und 1999 werden aufgehoben.
Die getroffenen
Feststellungen sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe zu entnehmen
und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheiden vom 16.6.2004 nahm das Finanzamt die
Einkommensteuerverfahren für die Jahre 1998 bis 2002 wieder auf und
erließ für die Jahre 1998 bis 2003 Einkommensteuerbescheide, wobei
der Alleinerhalterabsetzbetrag und als außergewöhnliche Belastung
beantragte Kinderbetreuungskosten unberücksichtigt blieben.
Zur Begründung führte das Finanzamt aus, im Zuge
einer nachträglichen Prüfung der Erklärungsangaben sei
hervorgekommen, dass die Bw. im jeweiligen Veranlagungszeitraum mehr als 6
Monate in einer Gemeinschaft mit einem Partner gelebt habe.
Laut Meldeabfrage vom 15.6.2004 hat die Bw. (und ihr
Partner) zeitgleich vom 8.4.98 bis 16.10.2003 im 22. Bezirk Wohnung genommen und
scheint ab 16.10.2003 eine gemeinsame Hausanschrift in g im Register auf.
Mit Schriftsatz vom 24.6.2004 teilt die Bw. mit, ihre
Wohn-, Arbeits-, und Interessengemeinschaft sei nicht mit einer
eheähnlichen Lebensgemeinschaft gleichzusetzen.
So bestehe keine Pflicht zum Beischlaf, eine
Verantwortlichkeit bestehe nur für den eigenen Unterhalt, angeschaffte
Einrichtung ginge in das Eigentum des Käufers über. Notarielle
Regelungen für Unfall und Tod seien hinterlegt.
Die im gemeinsamen Haushalt lebende Tochter der Bw. sei
kein gemeinsames Kind mit dem Wohnpartner (aber auch keines mit dem
seinerzeitigen Ehepartner (Veranlagungsakt Blatt 27/2003).
Im Jahre 1997 äußerte die Bw. in einem
Gerichtsverfahren als Zeugin die Absicht, nach Wien zum Kindesvater (ebenfalls
beim gleichen Arbeitgeber, einer Spedition, beschäftigter Mitarbeiter) zu
übersiedeln (Veranlagungsakt Blatt 29/2003).
Nach Auskunft des Partners der Bw. (Niederschrift vom
27.7.2004, Blatt 17/2003), der ebenfalls beim gleichen Arbeitgeber
beschäftigt ist, bestehe eine Wohngemeinschaft aus 2 Erwachsenen und einem
Kind.
Im Zuge des Hausbaues seien alle Rechnungen geteilt, und
die grundbücherliche Eintragung je zur Hälfte vorgenommen
worden.
Die Wäsche werde von der Mutter gereinigt, die
übrige Hausarbeit werde aufgeteilt.
In einem weiteren Schriftsatz (Vorhaltsbeantwortung) legte
die Bw. einen Bauplan mit Zimmereinteilung, die Kopie eines Grundbuchsauszuges
(Eintragung eines
Schuldscheines für das Land NÖ und einer Pfandurkunde für ein
Bankinstitut) vor und beschrieb die Arbeitsaufteilung wie folgt (Blatt 36 und
37/2003):
"Plan für Arbeitsteilung
- Herr r ist in vollem Umfang zuständig für
Reparaturen im Haus, da mir die technischen Kenntnisse fehlen, des weiteren
für schwere Gartenarbeit wie z.B. Rasenmähen.
-Thema Einkaufen: wird per Woche eingeteilt und richtet
sich nach den geschäftlichen Möglichkeiten (z.B. Geschäftsreisen
beiderseits) und wird regelmäßig gegen gerechnet.
Putzen und Bügeln, sowie andere
Haushaltstätigkeiten der unmittelbaren Sachen, welche Hr. r betreffen,
werden vorwiegend seitens der Mutter von Hr. r erledigt,
-Meinen Dreck/Wäsche, sowie den meiner Tochter
räume ich selbst weg
- da Hr. r jedoch von 7 Uhr bis durchschnittlich 22 Uhr
privat/geschäftlich unterwegs ist, 5 Tage die Woche, fällt hier sehr
wenig "Dreck" an
-Es wird gekauft, was jedem schmeckt und im
Kühlschrank gibt es keine Namenshinweise
- Ich wasche meine Wäsche selbst, sollte jedoch eine
Maschine nicht voll werden, wird auch Kleidung von Herrn r mit gewaschen, wir
wollen ja die Umwelt nicht unnnötig belasten
Aufstellung, wem, welche
Einrichtungsgegenstände
- das Haus gehört mit allen nicht beweglichen Teilen,
wozu auch die Küche gehört, jedem Mitglied zur Hälfte
- alle im Haus befindlichen Multi-Mediageräte, wie
Computer, Radios, DVD, etc. gehören ausnahmslos Herrn r (ebenso CD und
Plattensammlung)
- alle im Haus befindlichen
Haushaltsgegenstände/Wäsche etc. wurde von Frau BW eingebracht
- Badmöbel EG und OG gehören Frau BW , ebenso
eine Vitrine im Wohnzimmer
- Alle Acessoires, wie Bilder oder Bücher gehören
Frau BW
-Couch und Couchtisch wurden von Freunden geborgt
-Esstisch und Stühle sind das einzige
Überbleibsel der alten Wohnung und dementsprechend
Sperrmüllreif
- die Kinderzimmermöbel im EG gehören Herrn r
- Die Schlafzimmer/Ankleidemöbel gehören Frau BW
- die restlichen Zimmer stehen derzeit komplett leer
Anzahl der Telefonanschlüsse im Haus
- der Telefonanschluss wurde im Mai 2004 errichtet und
deshalb ist dieser für die Erledigung des Steuerverfahrens 2003
unerheblich
- der Ordnung halber lege ich Ihnen jedoch die
erforderlichen Unterlagen bei
-im Haus ist ein Telefonanschluss, der lediglich für
den ADSL-Internetzugang angeschafft wurde, Sie können uns telefonisch unter
dieser Nummer nicht erreichen
- die Kosten dafür trägt zur Gänze Hr. r ,
da ihm ja auch der Computer gehört
Wer bezahlt und haftet für Kredite
- die Kreditbelastung beläuft sich netto auf Euro
320.000,00 plus Wohnbauförderung
auf Wunsch der Bank haften beide zu gleichen Teilen
- die Zinsen in Höhe von Euro 500,00 per Monat gehen
je zur Hälfte vom jeweiligem Konto auf ein gemeinsames Kreditkonto, welches
ebenfalls auf Druck der Bank errichtet wurde
- die Tilgung/Ansparung ist wieder mit je Euro 160.000,00
per Person angelegt.
- die Wohnbauförderung kommt per Erlagschein und da es
sich immer um die gleiche Summe handelt, wird abwechselnd bezahlt (Herbsttermin:
r / Frühjahr: BW )
- bei Tod eines Mitgliedes haftet die
Lebensversicherung
- ansonsten gelten dieselben Regeln wie bei anderen
Menschen auch : kann ein Mitglied seinen Bankforderungen nicht nachkommen, wird
gepfändet. Dafür gibt es ja das Grundbuch, aus dem ganz klar
hervorgeht, wem - was zusteht. Sollte ein anderes Mitglied die Möglichkeit
haben, die Belastungen allein zu bestreiten, muss man über einen Verkauf
nachdenken.
- Erbrechtlich kommen geltende Gesetze zur Anwendung, meine
Tochter erbt meinen Teil und die Kinder von Herrn r erben seinen Teil, was sie
damit dann anfangen ........"
Die Bw. bietet die Durchführung eines Augenscheines
und die Einsichtnahme in Kreditunterlagen an.
Nach den Planunterlagen (Blatt 40/2003) wird ein weiteres
Kinderzimmer im Erdgeschoss für die beiden Söhne des Partner
ausgewiesen.
Die Ankleide, das Bad und WC im Obergeschoß, das
Wohnzimmer, die Küche im Erdgeschoß werden zur Zeit gemeinsam
benützt.
Nach dem Schreiben der finanzierenden Bank vom 24.3.2003
(Blatt 47/2003) wird der Bw. und ihrem Partner
ein (am 20.4.2028 fällig
werdender) Fremdwährungskredit, der über ein Kreditkonto abgewickelt
wird, zur Verfügung gestellt.
Zur Sicherstellung verpfänden die Bw. und ihr Partner
u.a. Ansprüche aus gemeinsamen Personenversicherungen (Er- und
Ablebensversicherungen), sowie die jeweiligen Ansrprüche gegen ihren
Arbeitgeber.
Gemäß Punkt 6 der Rahmenbedingungen für
Finanzierungen (Blatt 51/2003) haften im Falle der Einräumung einer
Finanzierung mehreren Kunden gegenüber, diese zur ungeteilten Hand.
Mit der Begründung, die Bw. habe mit Herrn r zuerst in
einer Wohnung zusammengelebt, danach gemeinsam ein Haus gebaut, das beiden zu
gleichen Teilen gehört, wobei die Darlehensrückzahlungen von einem
gemeinsamen Kreditkonto bezahlt werden; keine getrennten Wohneinheiten
geschaffen wurden (Wohnzimmer, Küche, Bad und WC würden gemeinsam
benützt) und die Aufgaben wie in anderen Partnerschaften verteilt seien,
ging das Finanzamt wiederum von einer Partnerschaft im Sinne des
Einkommensteuergesetzes aus.
Im Vorlageantrag vom 16.11.2004 (Blatt 56/2003) wiederholt
die Bw. ihre Einwendungen und erklärt die gemeinsame Nutzung von
Räumlichkeiten mit finanziellen und baurechtlichen Beschränkungen,
wobei Schlaf- bzw. Rückzugsmöglichkeiten vorhanden seien. Insoweit
lägen auch getrennte Wohneinheiten vor.
Die Bw. erläutert im Zuge einer persönlichen
Vorsprache den ursprünglichen Zweck der Wohngemeinschaft mit der
Bewältigung der Notlagen der Bewohner (Schulden, Scheidungstrauma und
Neugeborenes, etc.). Da sich die Wohngemeinschaft bewährt habe, wurde diese
fortgeführt und auf weitere Bereiche (Lebens-, Arbeits- und
Freizeitbereich) ausgedehnt, wobei immer das Prinzip der wirtschaftlichen
Kostentrennung Anwendung fand. Entsprechende Nachweise wie Kontoauszüge
betreffend der Überweisung des Mietkostenanteiles, der Betriebskosten oder
der Urlaubskosten, sowie handschriftliche Aufzeichnungen über die laufende
Kostenverrechnung, Saldoermittlung und Saldoabdeckung wurden ebenso vorgelegt,
wie eine Rechnung über die gemeinsame Anschaffung einer
Kücheneinrichtung, und die Kopie einer Lebensversicherungspolizze über
€ 88.559,00 (Versicherungsnehmer Herr r , Versicherte Herr r und Frau
Bw).
Der Erwerb der Liegenschaft in g im Alleineigentum sei
weder finanziell noch aufgrund des Grundverkehrsrechtes (die Bw. ist deutsche
Staatsbürgerin) möglich gewesen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Absatz 4 Zif. 2 EStG 1988 ist
Alleinerzieher ein Steuerpflichtiger, der mit mindestens einem Kind (§ 106
Abs. 1) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit
einem (Ehe) Partner lebt.
Als Kind im Sinne des Gesetzes gilt ein Kind, für das
dem Steuerpflichtigen oder seinem (Ehe) Partner mehr als 6 Monate im
Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 4 Ziffer 3 lit. a leg.
cit. zusteht.
Indizien für eine Lebensgemeinschaft wären z.B.
die polizeiliche Meldung an ein und demselben Wohnort, gemeinschaftliche
Zustelladresse, die gemeinsame Anschaffung einer Wohnung, der
Wohnungseinrichtung, u.ä. (vgl. Quantschnigg/Schuch, ESt-HB, § 33, Tz
14.5).
"In seinem Erkenntnis vom 30.6.1994, 92/15/0212 in ARD
4585/10/94 hat der VwGH zum Ausdruck gebracht, dass eine eheähnliche
Gemeinschaft im Sinne des § 33 Abs 4 EStG 1988 dann vorliegt, wenn zwei
Personen in einer Lebensgemeinschaft zusammenleben und das gemeinschaftliche
Zusammenleben auf Dauer angelegt ist. Indizien für eine Lebensgemeinschaft
sind danach z.B. die polizeiliche Meldung an ein und demselben Wohnort. Bei
einer Lebensgemeinschaft handelt es sich um einen eheähnlichen Zustand, der
dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht. Dazu
gehört im Allgemeinen eine Geschlechts-, Wohnungs- und
Wirtschaftsgemeinschaft. Es kann aber auch wie in einer Ehe, bei der die
Ehegatten nach § 91 ABGB ihre eheliche Lebensgemeinschaft mit
Rücksicht auf einander einvernehmlich gestalten sollen, das eine oder
andere Merkmal fehlen (VwGH 2003-12-16, 2000/15/0101 in ARD
5f477/14/2004)".
Nach dem Vorbringen der Bw. werden Unterhaltsleistungen in
Bezug auf ihre Tochter von Herrn r nicht erbracht.
Nach § 34 Abs. 7 EStG gelten Unterhaltsleistungen
für haushaltszugehörige Kinder durch die Familienbeihilfe, sowie den
Kinderabsetzbetrag als abgegolten. Der Alleinerhalterabsetzbetrag kann daher
nicht den Kindesunterhalt betreffen.
Die gemeinsame Anschaffung der Einrichtung bzw die
Bestreitung des täglichen Lebens (in Bezug auf die Nahrungsbeschaffung)
liegt auch dann vor, wenn abwechselnd Anschaffungen getragen, in der Folge aber
(von allen Haushaltsangehörigen) gemeinschaftlich genutzt werden.
Ähnliches gilt für die Organisation der
Hausarbeit in Bezug auf Gartenarbeiten, Reparaturen im Haushalt, die jedenfalls
nicht für eine getrennte Haushaltsführung sprechen.
In diesem Zusammenhang kommt den Einwendungen finanzieller
und baurechtlicher Natur keine Bedeutung zu, weil diese bereits vor der
Anschaffung bestanden haben und sohin die gemeinsame Benützung von
Wohnzimmer, Küche, Sanitärräumen, Ankleide, etc. geplant bzw in
Kauf genommen wurde.
Die Angaben im Zusammenhang mit den Meldeabfragen
(gleichzeitiger Zusammenzug in eine gemeinsame Wohnung in Wien 22) sind
unbestritten. Hinsichtlich des gemeinsam errichteten Einfamilienhauses erfolgte
die Finanzierung gemeinschaftlich im Wege der Solidarhaftung (darunter auch eine
Gehaltsverpfändung) für gemeinsam in Anspruch genommene Finanzierungs-
und Förderungsmittel. Im Zusammenhalt mit dem (zeitweiligen) Aufenthalt der
beiden Söhne von Herrn r im Einfamilienhaus spricht dies mehr für eine
gemeinsame Lebensplanung, als auf eine durch strikte Trennung sämtlicher
Lebensbereiche gekennzeichnete bloße Wohnungsnahme.
Damit nähert sich die Lebenssituation der Bw. einer
eheähnlichen Gemeinschaft, weil eine Zusammenführung diverser
Lebensbereiche (u.a. Arbeits- und Freizeitbereich, Wohnen,
Haushaltsführung) gegeben ist, und letztlich auf ein für eine solche
Partnerschaft typisches Erscheinungsbild, nämlich gemeinschaftliches Wohnen
mit Kind, hinausläuft.
Die gegenseitige finanzielle Verflechtung
(Bürgschaften in Millionenhöhe infolge gemeinsamen Hausbaus), sowie
die gegenseitige finanzielle Absicherung durch Lebensversicherungen (z.B.jene
über € 88.559) und die gemeinsame Lebensgestaltung (u.a.
gemeinsamer Urlaub) bedingen auch ein Maß an Zusammengehörigkeit und
Nähe, wie dies für Lebensgemeinschaften charakteristisch ist (vgl.
VwGH 16.6.1992, Zl. 92/08/0062).
Laut den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (siehe
SWK 1992, T 27) sollte durch den Alleinerhalterabsetzbetrag die finanzielle Lage
von Alleinerziehern verbessert werden. Den Alleinerhalterabsetzbetrag
erhält ein Steuerpflichtiger somit nicht, weil er zu Unterhalt verpflichtet
ist, sondern weil die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit einer Person, die
alleinstehend Kinder aufzuziehen hat, geringer ist, als die einer Person, der
ein Partner zur Seite steht. Offensichtlich und wohl auch zu Recht geht, der
Gesetzgeber davon aus, dass sich durch eine Lebensgemeinschaft die finanzielle
Lage von Alleinerziehern verbessert. Diesen grundsätzlichen
Überlegungen des Gesetzgebers entsprechen, würde der Bw. andererseits
der Alleinverdienerabsetzbetrag zustehen, wenn ihr Partner unter der
Einkunftsgrenze des § 33 Abs 4 Ziff. 1 EStG 1988 bliebe. In allen
Fällen kommt es nicht darauf an, ob das Kind ein gemeinsames ist.
In typisierender Betrachtungsweise ist im
streitgegenständlichen Fall daher davon auszugehen, dass sich durch das
Zusammenleben mit dem Partner allein schon durch gewisse Synergieefekte
(Hausarbeit, Einkauf, gemeinsame Finanzierung des Hauses, gemeinsame Anschaffung
von Wirtschaftsgütern (Küche) oder gemeinsame Nutzung von
Wirtschaftsgütern (Wohnzimmer, Ankleide, HiFi-Geräte) eine
Gesamtersparniss ergibt, die letztlich allen Beteiligten zugute kommt. Die Bw.
ist somit objektiv gesehen nicht Alleinerzieherin im Sinne der
einkommensteuerrechtlichen Bestimmungen, auch wenn ihre Tochter keine
Direktunterstützungen seitens des Partners erhält und sich die Bw.
subjektiv als Alleinerzieherin betrachtet (vgl. UFSaktuell 2005, 241
RV/008-I/05-RS1).
Durch die Lebensgemeinschaft, die auch durch den
gemeinsamen Hausbau, dessen Finanzierung (Kreditlaufzeit bis 2028) auf Dauer
angelegt ist, verliert die Bw. den Anspruch auf
Alleinerhalterabsetzbetrag.
Für den Zeitraum 1998 und 1999 sind die Einwendungen
der Bw., wonach die akuten Notlagen vordringlich die Befriedigung des
Wohnbedürfnisses erforderlich machten, nachvollziehbar und
glaubhaft.
Demzufolge kann bei einer solchen Ausgangslage auch unter
Bedachtnahme auf die Lebenserfahrung nicht darauf geschlossen werden, dass die
(erstmalige) gemeinsame Wohnungsnahme mit dem (zeitlichen) Beginn einer
Lebensgemeinschaft gleichzusetzen ist.
Hinsichtlich der Nichtanerkennung der als
außergewöhnliche Belastung beantragten Kinderbetreuungskosten wird
zur Begründung auf die angefochtenen Einkommensteuerbescheide
verwiesen.
Wien, am 7.
August 2006
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2000-W/04
- Stammnummer
- 23580
- Gültig
- 07.08.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF