…Weiters besteht Übereinstimmung darin, dass die elektronisch übermittelte Umsatzsteuervoranmeldung für September 2007 einen Überschuss in Höhe € 13.644,96 ausgewiesen hat. Die genannte Zahlung in Höhe von € 6.525,34 wurde mit Wirksamkeitstag 15. November 2007 verbucht und ist daher zweifelsfrei rechtzeitig erfolgt…
…Säumniszuschlag zugrunde liegende Abgabe nicht als entrichtet gelten, weshalb eine Rechtswidrigkeit des Säumniszuschlages nicht erblickt werden kann. Sollte in der Folge auf Grund des Überrechnungsantrages eine Überrechnung mit Wirksamkeitstag spätestens drei Monate nach dem Eintritt der Vollstreckbarkeit der Umsatzsteuer 01/2006, dies war der 15…
…eine Überrechnung nicht stattgefunden hat, kann die dem Säumniszuschlag zugrunde liegende Abgabe nicht als entrichtet gelten, weshalb eine Rechtswidrigkeit des Säumniszuschlages nicht erblickt werden kann. Sollte in der Folge auf Grund des Überrechnungsantrages eine Überrechnung mit Wirksamkeitstag spätestens 15. Mail 2006 durchgeführt werden, wird auf …
…Rechtswidrigkeit an. Sollte den Berufungen gegen die Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide stattgegeben werden, wird, soferne dann ein ausreichendes Guthaben, dessen Wirksamkeitstag vor dem bzw. am jeweiligen Tag der Verwirkung der Säumniszuschläge liegt, zur Verfügung steht, auf den oben zitierten § 293a BAO verwiesen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden…
…9 Mio. Sollte den Berufungen gegen die Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide stattgegeben werden, wird, soferne dann ein ausreichendes Guthaben, dessen Wirksamkeitstag vor dem bzw. am Fälligkeitstag der Kammerumlage 10-12/2006 liegt, zur Verfügung steht, auf den oben zitierten § 293a BAO verwiesen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden…
…eine Überrechnung nicht stattgefunden hat, kann die dem Säumniszuschlag zugrunde liegende Abgabe nicht als entrichtet gelten, weshalb eine Rechtswidrigkeit des Säumniszuschlages nicht erblickt werden kann. Sollte in der Folge auf Grund des Überrechnungsantrages eine Überrechnung mit Wirksamkeitstag spätestens 18. April 2006 durchgeführt werden, wird auf …
…eine Überrechnung nicht stattgefunden hat, kann die dem Säumniszuschlag zugrunde liegende Abgabe nicht als entrichtet gelten, weshalb eine Rechtswidrigkeit des Säumniszuschlages nicht erblickt werden kann. Sollte in der Folge auf Grund des Überrechnungsantrages eine Überrechnung mit Wirksamkeitstag spätestens 15. März 2006 durchgeführt werden, wird auf …
…eine Überrechnung nicht stattgefunden hat, kann die dem Säumniszuschlag zugrunde liegende Abgabe nicht als entrichtet gelten, weshalb eine Rechtswidrigkeit des Säumniszuschlages nicht erblickt werden kann. Sollte in der Folge auf Grund des Überrechnungsantrages eine Überrechnung mit Wirksamkeitstag spätestens 16. Juni 2006 durchgeführt werden, wird auf …
…Jänner 2004 gemäß § 230 Abs. 5 BAO ein Terminverlust eingetreten und somit die Vollstreckbarkeit gegeben gewesen. Die Entrichtung der Körperschaftsteuervorauszahlung 10-12/2003 sei durch die Umsatzsteuer 2/2004 mit Wirksamkeitstag 15. April 2004 außerhalb der Dreimonatsfrist erfolgt, weshalb die Festsetzung des zweiten Säumniszuschlages zu…
…der Behauptung des Bw. tatsächlich erst am 23. November 2001 über Finanz-Online eingebracht worden wäre, weshalb dieser Tag als Wirksamkeitstag für die Überrechnung zu gelten hätte. Abschließend stellte das Finanzamt fest, dass die grundsätzliche Regelung des § 217 BAO den Eintritt der Verpflichtung zur Entrichtung…
…entrichten sei. Im vorliegenden Fall sei § 21 Abs. 1 UStG die maßgebliche Abgabenvorschrift, aus der die Fälligkeitstage und Wirksamkeitstage abzuleiten seien. Die Nachforderung auf Grund der Veranlagung der Umsatzsteuer 2007 bis 2009 sei nicht bis zu deren Fälligkeitstag, d.s. der 15. Februar 2008, 16…
…12/2011 entstandene Guthaben am Abgabenkonto wurde dem Überrechnungsantrag vom 2. März 2012 am 5. März 2012 entsprochen und der Betrag in Höhe von € 608.794,72 mit Wirksamkeitstag 2. März 2012 auf das Abgabenkonto der Bw. überrechnet. Rechtliche Würdigung: Logische Voraussetzung für eine…
…der Zahlungsfrist vollstreckbar. Zu prüfen war weiters, ob die am 4. September 2008 verbuchte Gutschrift aus der Umsatzsteuer 02/08 in Höhe von € 26.756,95 im Hinblick auf den Wirksamkeitstag (5. März 2008) auf die Bemessungsgrundlage des gegenständlichen Säumniszuschlages anzurechnen ist. § 214 Abs…
…zukommt. Eine solche Rückwirkung ergibt sich aus § 21 Abs. 1 UStG. Bei der Berechnung der Pfändungsgebühren ist daher die Gutschrift aus der Umsatzsteuervoranmeldung 02/08, mit Wirksamkeitstag 5. März 2008, welche erst am 4. September 2008 in Höhe von € 26.756,95 verbucht wurde…
…mit € 608.972,31 und gemäß Rückstandsausweis vom 9. Februar 2007 mit € 839.980,81 im Rückstand. Die Umsatzsteuervoranmeldung für Oktober 2006 wurde am 16. Jänner 2007 mit Wirksamkeitstag 15. Jänner 2007 verbucht. Die daraus resultierende Gutschrift in Höhe von € 476.735…
…werden Zahlungen und sonstige Gutschriften, die gemäß § 214 BAO zur Tilgung der vom Aussetzungsantrag umfassten Abgabenschulden zu verwenden sind, mit Ihrem Entrichtungstag bzw. Wirksamkeitstag berücksichtigt, diesfalls somit ab 12. Juni 2002. Der Antrag vom 11. August 2008 ist daher verspätet und kann nicht mehr berücksichtigt…
…FT 16. Juli 2001) am 10. August 2001. (FT= Fälligkeitstag) Mit Wirksamkeitstag 16. August 2001 erfolgte bezüglich der Umsatzsteuer 06/01 eine Vorauszahlung in Höhe von € 10.887,00. Die Umsatzsteuervoranmeldungen 01-05/01 wurden daher im Hinblick auf die Fälligkeitstage verspätet eingereicht. Dies…
…Von der sich daraus ergebenden Summe (5.063,24) war die Gutschrift aus der Einkommensteuer 2001 in Höhe von € 553,77 in Abzug zu bringen. Somit betrug der Anfangsbestand € 4.509,47. Mit Wirksamkeitstag 19. November 2002 war die erste Ratenzahlung des Bw…
…Februar 2004: € 4.810,69. Hievon war in Abzug zu bringen: | € 580,14 | Zahlung mit Wirksamkeitstag 24.1.03 | € 8,40 | Gutschrift/Stundungszinsen laut BE vom 16.4.03, GZ.RV/4581-W/02 | € 1,80…
…worden sei, sei er auch mit 28. Mai 2002 in die Stundungszinsenberechnung aufzunehmen gewesen. Aufgrund der teilweisen Stattgabe vom 20. November 2002 seien € 589.978,36 mit Wirksamkeitstag 26. November 2002 (20. November + 5 Tage Postlauf) wieder aus der Berechnung herausgenommen worden, da ab…