Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2058-W/06
Säumniszuschlag, da Überrechnung nicht durchgeführt wurde
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2058-W/06vom 22.05.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 10. Juli 2006 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom 9. Juni 2006 betreffend
Säumniszuschlag entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 9. Juni 2006 setzte das
Finanzamt von der Umsatzsteuer 3/2006 in Höhe von € 570.124,72
einen ersten Säumniszuschlag in Höhe von € 11.402,49 mit der
Begründung fest, dass die Abgabenschuldigkeit nicht bis spätestens
15. Mai 2006 entrichtet worden sei.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung
führte der steuerliche Vertreter der Berufungswerberin (Bw.) aus, dass mit
Schreiben vom 16. Mai 2006 dem Finanzamt mitgeteilt worden sei, dass
von der Firma H.& CoKGein
Überrechnungsantrag zugunsten der Bw. in Höhe der Zahllast der
Umsatzsteuer 3/2006 von € 570.124,72 gestellt werde, so dass diese
abgedeckt sei. Der Überrechnungsantrag werde in Kopie übermittelt.
Daher bestehe der Säumniszuschlag zu Unrecht.
Das Finanzamt legte diese Berufung dem unabhängigen
Finanzsenat direkt zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 217
Abs. 1 BAO lautet: Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren
(§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am
Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.
Abs.
2: Der erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht
entrichteten Abgabenbetrages.
§ 211 Abs 1 lit g BAO normiert, dass Abgaben als
entrichtet gelten bei Umbuchung oder Überrechnung von Guthaben (§ 215)
eines Abgabepflichtigen auf Abgabenschuldigkeiten desselben Abgabepflichtigen am
Tag der Entstehung der Guthaben, auf Abgabenschuldigkeiten eines anderen
Abgabepflichtigen am Tag der nachweislichen Antragstellung, frühestens
jedoch am Tag der Entstehung der Guthaben.
In seinem Erkenntnis vom 24. November 1987, 87/14/0097, hat
der Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck gebracht, dass es wohl richtig ist, dass
im Fall einer Umbuchung bzw. Überrechnung die Tilgungswirkung im Zeitpunkt
der Antragstellung - sofern bereits ein Guthaben entstanden ist - eintritt. Dies
setzt jedoch voraus, dass auch tatsächlich eine Umbuchung (oder
Überrechnung) durchgeführt wird. Die Bestimmung des § 211 Abs 1
lit g BAO enthält nämlich - neben der grundsätzlichen Aussage,
dass die Umbuchung oder Überrechnung bestimmter Guthaben eine taugliche Art
zur Entrichtung von Abgaben darstellt - ausschließlich eine Regelung zur
Frage, an welchem Tag bei Umbuchungen oder Überrechnungen von Guthaben
eines Abgabepflichtigen Abgaben als entrichtet gelten.
Im vorliegenden Fall hat eine Überrechnung bis dato
nicht stattgefunden. Die Gründe für diese Nichtdurchführung sind
allerdings hier nicht zu erforschen, da die Bw. hinsichtlich des Abgabenkontos
der H.GesmbH & CoKG keine
Parteienstellung hat und im gegenständlichen Verfahren über den
Überrechnungsantrag nicht zu entscheiden ist.
Da, wie bereits dargetan, eine Überrechnung nicht
stattgefunden hat, kann die dem Säumniszuschlag zugrunde liegende Abgabe
nicht als entrichtet gelten, weshalb eine Rechtswidrigkeit des
Säumniszuschlages nicht erblickt werden kann.
Sollte in der Folge auf Grund des
Überrechnungsantrages eine Überrechnung mit Wirksamkeitstag
spätestens 15. Mail 2006 durchgeführt werden, wird auf
§ 293a BAO verwiesen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 22.
Mai 2007
Normen und Schlagworte
- § 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 211 Abs. 1 lit. g BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2058-W/06
- Stammnummer
- 28552
- Gültig
- 22.05.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF