Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1552-W/06
Säumniszuschlag, da kein verrechenbares Guthaben am Abgabenkonto
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1552-W/06vom 26.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 13. April 2006 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom 10. März 2006 betreffend
Säumniszuschlag entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 10. März 2006 setzte das
Finanzamt von der Kammerumlage 10-12/2005 in Höhe von € 16.108,82
gemäß
§ 217 Abs. 1 und 2 BAO einen ersten
Säumniszuschlag in Höhe von € 322,18 mit der Begründung
fest, dass die Abgabenschuldigkeit nicht bis 15. Februar 2006
entrichtet worden sei.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung verwies
die Berufungswerberin (Bw.), "um Wiederholungen zu vermeiden auf
frühere Eingaben insbesondere auf die vom 18. November 2005 und
14. Dezember 2005."
Bei der Eingabe vom 18. November 2005 handelt es
sich um eine Berufung gegen den Bescheid vom 11. November 2005
betreffend Abweisung eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung. Die Bw.
führte aus, dass sie davon ausgehe, dass die Anträge auf Verbuchung
der Umsatzsteuervoranmeldungen für die Zeiträume 04/2003 bis 1/2005
sowie die Berufung gegen die Bescheide vom 14. Oktober 2005, mit
welchen die Umsatzsteuer 06-12/2003 und 01-11/2004 in Höhe von
€ 4,740.695,56 festgesetzt worden sei, positiv erledigt
würden.
Die Eingabe vom 14. Dezember 2005 enthält einen
Antrag auf Verbuchung der gemeldeten Überschüsse aus der Umsatzsteuer
betreffend die Voranmeldungszeiträume 04/2003 bis 01/2005 Umsatzsteuer,
einem Antrag auf Aussetzung der Einhebung, sowie den Antrag, den in der
Umsatzsteuervoranmeldung für Oktober 2005 ausgewiesenen Überschuss in
Höhe von € 760.005,61 ausschließlich für die
Zahllasten Februar 2005 mit € 622.108,66 und September 2005
mit € 845.676,08 zu verwenden.
Das Finanzamt legte die Berufung dem unabhängigen
Finanzsenat zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 217
Abs. 1 BAO lautet: Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren
(§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am
Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.
Abs.
2:Der erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht
entrichteten Abgabenbetrages.
§ 293a
BAO: Die Abgabenbehörde kann auf Antrag einer Partei oder von Amts
wegen einen unmittelbar auf einer unrichtigen oder nachträglich unrichtig
gewordenen Verbuchung der Gebarung beruhenden Nebengebührenbescheid
aufheben oder ändern.
Die Bw. gesteht selbst zu, dass die mit den
Umsatzsteuervoranmeldungen gemeldeten Überschüsse vom Finanzamt nicht
anerkannt wurden und die Abgabenfestsetzungen zu erheblichen Nachforderungen
führten.
Zum Zeitpunkt der Fälligkeit der hier
säumniszuschlagsgegenständlichen Kammerumlage 10-12/2005 stand daher
kein Guthaben zu deren Tilgung zur Verfügung. Vielmehr betrug der
Abgabenrückstand mehr als € 8,9 Mio.
Sollte den Berufungen gegen die
Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide stattgegeben werden, wird, soferne dann ein
ausreichendes Guthaben, dessen Wirksamkeitstag vor dem bzw. am
Fälligkeitstag der Kammerumlage 10-12/2006 liegt, zur Verfügung steht,
auf den oben zitierten § 293a BAO verwiesen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 26.
März 2007
Normen und Schlagworte
- § 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 293a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1552-W/06
- Stammnummer
- 27496
- Gültig
- 26.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF