Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1550-W/06
Beantragte Überrechnung wurde nicht durchgeführt
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1550-W/06vom 12.02.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 6. Juni 2006 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom 9. Mai 2006 betreffend
Säumniszuschlag entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 9. Mai 2006 setzte das Finanzamt
von der Umsatzsteuer 02/2006 in Höhe von € 927.885,90 einen
ersten Säumniszuschlag in Höhe von € 18.557,72 mit der
Begründung fest, dass die Abgabenschuldigkeit nicht bis
18. April 2006 entrichtet worden sei.
In der dagegen eingebrachten Berufung führte die
Berufungswerberin (Bw.) aus, dass mit Schreiben vom 20. April 2006 dem
Finanzamt mitgeteilt worden sei, dass von der Firma H-KG ein
Überrechnungsantrag zu Gunsten der Bw. in der Höhe der zahllast der
Umsatzsteuer 2/2006 gestellt werde, so dass diese abgedeckt sei. Der
Säumniszuschlag bestehe daher nicht zu Recht.
Das Finanzamt legte die Berufung dem unabhängigen
Finanzsenat zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 217
Abs. 1 BAO lautet: Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren
(§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am
Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.
Abs.
2: Der erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht
entrichteten Abgabenbetrages.
§ 211 Abs. 1 lit g BAO normiert, dass Abgaben als
entrichtet gelten bei Umbuchung oder Überrechnung von Guthaben (§ 215)
eines Abgabepflichtigen auf Abgabenschuldigkeiten desselben Abgabepflichtigen am
Tag der Entstehung der Guthaben, auf Abgabenschuldigkeiten eines anderen
Abgabepflichtigen am Tag der nachweislichen Antragstellung, frühestens
jedoch am Tag der Entstehung der Guthaben.
In seinem Erkenntnis vom 24. November 1987, 87/14/0097, hat
der Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck gebracht, dass es wohl richtig ist, dass
im Fall einer Umbuchung bzw. Überrechnung die Tilgungswirkung im Zeitpunkt
der Antragstellung - sofern bereits ein Guthaben entstanden ist - eintritt. Dies
setzt jedoch voraus, dass auch tatsächlich eine Umbuchung (oder
Überrechnung) durchgeführt wird. Die Bestimmung des § 211 Abs. 1
lit g BAO enthält nämlich - neben der grundsätzlichen
Aussage, dass die Umbuchung oder Überrechnung bestimmter Guthaben eine
taugliche Art zur Entrichtung von Abgaben darstellt - ausschließlich eine
Regelung zur Frage, an welchem Tag bei Umbuchungen oder Überrechnungen von
Guthaben eines Abgabepflichtigen Abgaben als entrichtet gelten.
Im vorliegenden Fall hat eine Überrechnung bis dato
nicht stattgefunden. Die Gründe für diese Nichtdurchführung sind
allerdings hier nicht zu erforschen, da die Bw. hinsichtlich des Abgabenkontos
der H-KG keine Parteienstellung hat und im gegenständlichen Verfahren
über den Überrechnungsantrag nicht zu entscheiden ist.
Da, wie bereits dargetan, eine Überrechnung nicht
stattgefunden hat, kann die dem Säumniszuschlag zugrunde liegende Abgabe
nicht als entrichtet gelten, weshalb eine Rechtswidrigkeit des
Säumniszuschlages nicht erblickt werden kann.
Sollte in der Folge auf Grund des
Überrechnungsantrages eine Überrechnung mit Wirksamkeitstag
spätestens 18. April 2006 durchgeführt werden, wird auf
§ 293a BAO verwiesen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 12.
Februar 2007
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 217 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 211 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1550-W/06
- Stammnummer
- 26503
- Gültig
- 12.02.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF