Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2098-W/03
Rechtmäßigkeit der Stundungszinsen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2098-W/03vom 12.05.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Stundungszinsen können nicht für jene Zeit anfallen, für die einem nicht fristgerecht eingebrachten Ansuchen um Zahlungserleichterungen von der Abgabenbehörde einbringungshemmende Wirkung nach § 230 Abs. 4 BAO zuerkannt wird (vgl. Ritz, BAO-Handbuch,135).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Dkfm. Erik Pencik, gegen den Bescheid des Finanzamtes für den
1. Bezirk in Wien vom 9. Oktober 2003 betreffend Stundungszinsen
entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid
aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom
16. April 2002 ersuchte die Bw. unter anderem, von der
Umsatzsteuer 1/02 einen Betrag in Höhe von € 2.438,93 zu
stunden.
Mit Bescheid vom
24. September 2003 wies das Finanzamt das Ansuchen um Bewilligung der
Zahlungserleichterung ab und setzte mit Bescheid vom 9. Oktober 2003
für den Zeitraum 19. April 2002 bis 24. September 2003
Stundungszinsen im Betrag von € 26.046,13 fest. In die Berechnung
wurden auch Abgabenschuldigkeiten miteinbezogen, die nicht Gegenstand des
Zahlungserleichterungsansuchens waren.
In der dagegen eingebrachten
Berufung führte die Bw. aus, dass die in der Berechnungstabelle der
Stundungszinsen angeführten Tagessaldi unrichtig seien, weil sie auch
Beträge beinhalte, die von einem Aussetzungsverfahren gemäß
§ 212a BAO betroffen seien.
Die erste Differenz in
Höhe von € 74.000,74 ergebe sich aus dem Umstand, dass für
Jänner 2002 die Umsatzsteuerzahllast ursprünglich
€ 76.439,57 betragen habe, auf Grund einer Berichtigung jedoch auf
€ 2.438,93 vermindert worden sei. Die sich daraus ergebende Differenz
in Höhe von 74.000,64 sei von der Finanzkasse bisher nicht erfasst
worden. Gegen diese Vorgangsweise sei am 28. Juni 2002 das
Rechtsmittel der Berufung eingebracht worden. Obwohl sämtliche formelle
Voraussetzungen, die ursprünglich beanstandet und erfüllt worden
seien, sei zu diesem Rechtsmittel von der Finanzbehörde bisher (nach
nunmehr 17 Monaten) keine Stellungnahme erfolgt.
Ein in diesem Zusammenhang
eingebrachter Aussetzungsantrag vom 28. Juni 2003 sei mit der
Begründung abgewiesen worden, dass keine Verbindlichkeiten mehr
bestünden. Gemäß der Aufstellung des Finanzamtes seien hingegen
doch - allerdings künstlich aufgebauscht -
Abgabenverbindlichkeiten vorhanden. Für diese vorerst nicht bestehende
- dann doch wieder vorhandene - Schuld würden dann Zinsen verrechnet.
Die Vorgangsweise der Finanzbehörde sei nicht mehr
nachvollziehbar.
Am 28. Mai 2002 sei
dann zusätzlich ein Aussetzungsbetrag in Höhe von
€ 589.938,36 angelastet worden.
Der ursprünglich
eingebrachte Aussetzungsantrag sei zunächst abgewiesen worden. Gegen diesen
Bescheid sei das Rechtsmittel der Berufung eingebracht worden, dem in der Folge
stattgegeben worden sei. Die Abweisung des Aussetzungsantrages sei daher am
28. Mai 2002 keinesfalls rechtskräftig, die Erfassung auf dem
normalen Verrechnungskonto (am 28. Mai 2002) daher ungerechtfertigt
gewesen.
Aus Gründen, die
allerdings der Bw. wieder unverständlich seien, sei dann der
Aussetzungsbetrag in Höhe von € 589.978,36 vom laufenden
Verrechnungskonto eliminiert worden (26. November 2002).
Aussetzungszinsen seien
grundsätzlich erst nach Abschluss des Rechtsmittels zu verrechnen, da erst
zu diesem Zeitpunkt die Schuld feststehe. Außerdem würden die
Aussetzungszinsen nicht 6,75% p.a., sondern lediglich 3,75%
betragen.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 2. Dezember 2003 wies das Finanzamt die Berufung als
unbegründet ab.
Im Wesentlichen führte das
Finanzamt aus, dass für ein- und denselben Abgabenbetrag für einen
Berechnungszeitraum entweder nur Aussetzungs- oder Stundungszinsen anfallen
könnten. Für Zeiträume in denen sowohl ein
Zahlungserleichterungsansuchen als auch ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung
noch unerledigt seien, sei die Art der vorzuschreibenden Zinsen davon
abhängig, welches der in Betracht kommenden Anbringen früher
eingebracht worden sei.
Im gegenständlichen Fall
hätte die Bw. am 19. April 2002 ein Ansuchen um
Zahlungserleichterung eingebracht.
Am 4. April 2002 habe
die Bw. gegen den Zurückweisungsbescheid eines Antrages auf Aussetzung der
Einhebung vom 7. März 2002 Berufung erhoben. Mit Bescheid vom
18. April 2002 sei die Berufung abgewiesen worden. Am
16. Mai 2002 sei ein Vorlageantrag gegen den Bescheid vom
18. April 2002 mit einem neuerlichen Aussetzungsantrag eingebracht
worden. Mit Bescheid vom 20. November 2002 sei diesem Antrag teilweise
stattgegeben und ein Betrag von € 589.978,36 ausgesetzt
worden.
Da es somit auf Grund des
Abweisungsbescheides vom 18. April 2002 für einen Betrag von
€ 589.978,36 zu einer Frist für die Entrichtung bis zum
28. Mai 2002 (ein Monat nach Bekanntgabe des Abweisungsbescheides)
gekommen sei und dieser bis zu diesem Datum nicht entrichtet worden sei, sei er
auch mit 28. Mai 2002 in die Stundungszinsenberechnung aufzunehmen
gewesen.
Aufgrund der teilweisen
Stattgabe vom 20. November 2002 seien € 589.978,36 mit
Wirksamkeitstag 26. November 2002 (20. November + 5 Tage Postlauf) wieder
aus der Berechnung herausgenommen worden, da ab diesem Datum Aussetzungszinsen
berechnet würden.
Am 28. Juni 2002 sei
ein Aussetzungsantrag für die Umsatzsteuer 1/2002 eingebracht worden,
welcher mit Bescheid vom 1. August 2003 abgewiesen worden sei.
Am 12. August 2003 habe
die Bw. gegen den Abweisungsbescheid vom 1. August 2003 Berufung
erhoben, welche am 25. August 2003 mit der Begründung, dass die
Abgabenfestsetzung zu keiner Nachforderung geführt habe, abgewiesen worden
sei.
Die Abweisung des
Zahlungserleichterungsansuchens sei am 24. September 2003
erfolgt.
Da somit ein Zahlungsaufschub
aufgrund des zuerst eingelangten Zahlungserleichterungsansuchens vom
19. April 2002 und nicht auf Grund des Antrages auf Aussetzung der
Einhebung vom 28. Juni 2002 eingetreten sei, sei für die
Berechnungsgrundlage der Stundungszinsen von einem Tagessaldo von
€ 68.103,47 auszugehen gewesen. Da auch keine Aussetzung der Einhebung
in diesem Zeitraum bewilligt worden sei, hätten auch keine
€ 74.006,64 von der Berechnungsgrundlage ausgeschieden werden
können. Die Vorschreibung der Stundungszinsen laut Bescheid vom
9. Oktober 2003 sei zu Recht erfolgt.
Dagegen beantragte die Bw. die
Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Zur Begründung wurde
ausgeführt, dass am 4. April 2002 von der Bw. gegen den
Zurückweisungsbescheid eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung vom
7. März 2002 Berufung erhoben worden sei. Mit Bescheid vom
18. April 2002 sei diese Berufung zunächst abgewiesen worden. Am
16. Mai 2002 sei ein Vorlageantrag gegen den Bescheid vom
18. April 2002 mit einem neuerlichen Aussetzungsantrag eingebracht
worden. Mit Bescheid vom 20. November 2002 sei diesem Antrag teilweise
stattgegeben und ein Betrag von € 589.978,36 ausgesetzt
worden.
Die Finanzbehörde folgere
nun in der bekämpften Berufungsvorentscheidung, dass es auf Grund des
Abweisungsbescheides vom 18. April 2002 für einen Betrag von
€ 589.978,36 zu einer Frist für die Entrichtung bis zum
28. Mai 2002 (1 Monat nach Bekanntgabe des Abweisungsbescheides)
gekommen sei, und da der in Rede stehende Abgabenbetrag bis zu diesem Datum
nicht entrichtet worden sei, wäre dieser in die Stundungszinsenberechnung
aufzunehmen gewesen. Auf Grund der teilweisen Stattgabe vom
20. November 2002 seien mit Wirksamkeitstag 2. November 2002
€ 589.978,36 wieder aus der Berechnung herausgenommen worden, da ab
diesem Datum Aussetzungszinsen berechnet würden.
Diese Begründung sei absurd. Es könne doch nicht
von der Willkür der Finanzbehörde - einen berechtigten
Aussetzungsantrag zu negieren oder zunächst als unbegründet abzuweisen
- abhängen, ob ein Abgabenbetrag in einem
Zahlungserleichterungsverfahren oder einem Aussetzungsverfahren verfangen sei.
Weiters sei zu beachten, dass der Abweisungsbescheid vom
18. April 2002 niemals in Rechtskraft erwachsen sei, weil er ja mit
Stattgabe vom 2. November 2002 aufgehoben worden sei. Dementsprechend
könne der Abgabenbetrag von € 589.978,36 ausschließlich und
zwar von allem Anfang an nur als ausgesetzt behandelt werden. Eine andere
Behandlung (zwischenzeitlich als gestundet und nicht ausgesetzt - solange
das Finanzamt eine positive Entscheidung über ein Rechtsmittel
hinausschieben könne) entspreche nicht dem erweiterten Rechtsschutz, der
durch die Einführung des § 212a BAO beabsichtigt gewesen
sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 212
BAO: Auf Ansuchen des Abgabepflichtigen kann die Abgabenbehörde für
Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines
Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für
den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller
Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der
Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn
die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den
Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die
Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Eine
vom Ansuchen abweichende Bewilligung von Zahlungserleichterungen kann sich auch
auf Abgaben, deren Gebarung mit jener der den Gegenstand des Ansuchens bildenden
Abgaben zusammengefasst verbucht wird (§ 213),
erstrecken.
Gemäß
§ 212 Abs. 2 BAO sind für Abgabenschuldigkeiten, die den Betrag
von insgesamt 750 Euro übersteigen,
a)
solange auf Grund eines Ansuchens um Zahlungserleichterungen, über das noch
nicht entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch
fortgesetzt werden dürfen (§ 230 Abs. 3)
oder
b)
soweit infolge einer gemäß Abs. 1 erteilten Bewilligung von
Zahlungserleichterungen ein Zahlungsaufschub eintritt,
Stundungszinsen
(...) zu entrichten. Im Falle eines Terminverlustes gilt der Zahlungsaufschub im
Sinn dieser Bestimmung erst im Zeitpunkt der Ausstellung des
Rückstandsausweises als beendet. Im Fall der nachträglichen
Herabsetzung einer Abgabenschuld hat auf Antrag des Abgabepflichtigen die
Berechnung der Stundungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung
des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen.
Gemäß dieser
Rechtslage können Stundungszinsen nicht (mehr) für jene Zeit anfallen,
für die einem nicht fristgerecht eingebrachten Ansuchen um
Zahlungserleichterungen von der Abgabenbehörde einbringungshemmende Wirkung
nach § 230 Abs. 4 BAO zuerkannt wird (vgl. Ritz,
BAO-Handbuch,135).
In den Fällen des
§ 212 Abs. 1 letzter Satz BAO darf eine
Zahlungserleichterungsbewilligung zwar über das Ansuchen des
Abgabepflichtigen hinausgehen, solange das Ansuchen um Zahlungserleichterung
jedoch nicht erledigt ist, können Bemessungsgrundlage für die
Stundungszinsen höchstens jene Abgaben sein, die Gegenstand des Ansuchens
sind.
Das den gegenständlichen
Aussetzungszinsen zugrunde liegende Zahlungserleichterungsansuchen bezog sich,
wie sich aus der diesbezüglichen Eingabe ergibt und auch vom steuerliche
Vertreter dem Referenten in einem Telefongespräch vom
12. Mai 2002 bestätigt wurde, ausschließlich auf die
Umsatzsteuer 1/2002.
Da dieses Ansuchen mit Bescheid
vom abgewiesen wurde, war im vorliegenden Fall die Rechtzeitigkeit des
Stundungsansuchens vom 16. April 2002 zu
überprüfen.
Da die Umsatzsteuer 1/2002,
für die die Stundung im Betrag von € 2.438,93 beantragt wurde,
bereits am 15. März 2002 fällig war, war dieses Ansuchen
somit nicht rechtzeitig.
Angemerkt wird, dass sich die
Aussetzungsanträge vom 26. Februar 2002 sich auf die Umsatzsteuer
1999, 2000, 1-8/2001 sowie auf einen Säumniszuschlag bezog und damit
hinsichtlich der Umsatzsteuer 1/2002 keine Hemmung bewirken
konnten.
Im Hinblick auf das Gesagte
erweist sich somit die Vorschreibung der Stundungszinsen sowohl für die
Umsatzsteuer 1/2002 als auch für die in die Berechnung miteinbezogenen
Abgabenschuldigkeiten als rechtswidrig.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien,
12. Mai 2004
Normen und Schlagworte
- § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 212 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 212 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2098-W/03
- Stammnummer
- 9914
- Gültig
- 12.05.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF