Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4215-W/02
Zeitpunkt der Einbringung eines elektronischen Antrages, Gefahrtragung bei Überrechnung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4215-W/02vom 28.02.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Verwirkung des Säumniszuschlages setzt grundsätzlich kein Verschulden voraus und die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt haben, sind unbeachtlich.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 6., 7. und 15. Bezirk betreffend
Säumniszuschlag vom 10. Dezember 2001
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Entscheidungsgründe
Mit Schreiben vom
14. November 2001 teilte die Bw. die Höhe der am 15. November
2001 fälligen Selbstbemessungsabgaben mit insgesamt S 77.564,00
(€ 5.636,80) mit und verwies auf einen angeblich am 16. Oktober
2001 auf elektronischem Weg, nämlich über Finanz-Online, eingebrachten
Antrag auf Überrechnung eines auf dem Abgabenkonto der S-AG bestehenden
Guthabens in Höhe von S 93.300,00 (€ 6.780,38) auf das
Abgabenkonto der Bw., die jedoch bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht
durchgeführt worden wäre.
Da die betreffende
Überrechnung des Betrages von S 93.300,00 (€ 6.780,38)
jedoch erst mit Wirksamkeit vom 23. November 2001 auf das Abgabenkonto der
Bw. erfolgte, setzte das Finanzamt mit Bescheid vom 10. Dezember 2001
Säumniszuschläge in Höhe von insgesamt S 1.551,00
(€ 112,72) mit der Begründung fest, dass die Umsatzsteuer
09/2001, die Lohnsteuer 10/2001 sowie der Dienstgeberbeitrag 10/2001 mit einem
Betrag von S 11.563,00 (€ 840,32), S 50.065,00
(€ 3.638,37) bzw. S 15.936,00 (€ 1.158,11) nicht bis
zum Fälligkeitstag, dem 15. November 2001, entrichtet worden
wären.
In der gegen diesen Bescheid am
20. Dezember 2001 rechtzeitig eingebrachten Berufung brachte die Bw. erneut
vor, dass am 16. Oktober 2001 ein rechtswirksamer und
verbuchungsfähiger Überrechnungsantrag in Höhe von
S 93.300,00 (€ 6.780,38) eingebracht worden
wäre.
Das Finanzamt wies mit
Berufungsvorentscheidung vom 4. September 2002 die Berufung ab und
führte begründend aus, dass der Abgabenschuldner grundsätzlich
die Wahl hätte, auf welche gesetzlich zulässige Art er seine Schuld
tilgen will, da Abgabenschulden sogenannte Bringschulden wären.
Gemäß
§ 905 Abs. 2 Allgemeines Bürgerliches
Gesetzbuch (ABGB) würde er aber auch die Kosten und die Gefahr der
Übersendung des Geldbetrages tragen.
Gemäß
§ 211 Abs. 1 lit g BAO würden Abgaben bei
Umbuchung oder Überrechnung von Guthaben eines Abgabepflichtigen auf
Abgabenschulden eines anderen Abgabepflichtigen am Tag der nachweislichen
Antragstellung, frühestens jedoch am Tag der Entstehung des Guthabens als
entrichtet gelten. Da jedoch im vorliegenden Fall die am 15. November 2001
fälligen Sebstbemessungsabgaben erst am 23. November 2001 durch eine
Überrechnung vom Abgabenkonto der S-AG entrichtet worden wären, die
Säumnis mehr als fünf Tage betragen hätte und auch kein Ansuchen
um Zahlungserleichterungen eingebracht worden wäre, wären daher die
festgesetzten Säumniszuschläge zwingend vorzuschreiben
gewesen.
Betreffend das Vorbringen des
Bw., dass der Überrechnungsantrag bereits am 16. Oktober 2001 und
damit rechtzeitig gestellt worden wäre, hätten Nachforschungen beim
für die S-AG zuständigen Finanzamt ergeben, dass der
diesbezügliche Überrechnungsantrag entgegen der Behauptung des Bw.
tatsächlich erst am 23. November 2001 über Finanz-Online
eingebracht worden wäre, weshalb dieser Tag als Wirksamkeitstag für
die Überrechnung zu gelten hätte.
Abschließend stellte das
Finanzamt fest, dass die grundsätzliche Regelung des
§ 217 BAO den Eintritt der Verpflichtung zur Entrichtung eines
Säumniszuschlages allein von der Erfüllung des objektiven
Tatbestandsmerkmals, dass eine Abgabe nicht spätestens am
Fälligkeitstag entrichtet wird, abhängig machen würde, weshalb
der Gesetzgeber die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt haben, im
Anwendungsbereich des § 217 BAO als unmaßgeblich erachten
würde.
Die Bw. beantragte rechtzeitig
am 1. Oktober 2002 die Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz, verwies auf die bisherigen
Ausführungen und brachte ergänzend vor, dass es unrichtig sei, dass
der Überrechnungsantrag erst am 23. November 2001 eingebracht worden
wäre, sondern bereits etwa einen Monat vor Fälligkeit am
16. Oktober 2001, was auch aus dem beigelegten Ausdruck des elektronischen
Finanz-Online-Antrages, den die Bw. gespeichert hätte, klar ersichtlich
hervorgehen würde. Weshalb die Abgabenbehörde diesen Antrag erst am
23. November 2001 durchgeführt hätte, würde sich der
Kenntnis der Abgabepflichtigen entziehen und auch nicht im Bereich ihrer
Einflussmöglichkeit liegen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so
tritt gemäß
§ 217 Abs. 1 BAO mit Ablauf dieses
Tages die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages ein, soweit
der Eintritt dieser Verpflichtung nicht gemäß Abs. 2 bis 6
oder § 218 BAO hinausgeschoben wird.
Gemäß
§ 211 Abs. 1 lit g BAO gelten Abgaben bei Umbuchung
oder Überrechnung von Guthaben (§ 215 BAO) eines
Abgabepflichtigen auf Abgabenschuldigkeiten desselben Abgabepflichtigen am Tag
der Entstehung des Guthabens, auf Abgabenschuldigkeiten eines anderen
Abgabepflichtigen am Tag der nachweislichen Antragstellung, frühestens
jedoch am Tag der Entsthung des Guthabens als entrichtet.
Außer Streit steht die
Durchführung der Überrechnung des auf dem Abgabenkonto der S-AG
bestehenden Guthabens auf das Abgabenkonto der Bw. Ebenso stimmt auch die
Höhe des beantragten Betrages mit dem überrechneten überein.
Strittig hingegen ist der Zeitpunkt der tatsächlichen Einbringung dieses
Antrages. Diese ist von der S-AG auf elektronischem Weg über Finanz-Online
erfolgt.
Obwohl einem Abgabepflichtigen
grundsätzlich nicht das Recht zukommt, die Gesetzmäßigkeit der
Verrechnung auf dem Abgabenkonto eines anderen Abgabepflichtigen anzuzweifeln
(VwGH 11.11.1987, 86/13/0110), und aus der Antragstellung durch -
zwangsläufig - einen Dritten kein Recht abgeleitet werden kann, dass eine
Überrechnung überhaupt, zu einem bestimmten Zeitpunkt oder in
bestimmter Höhe durchgeführt wird, kann im gegenständlichen Fall
nicht außer Acht gelassen werden, dass von der Beurteilung des Zeitpunktes
der Antragstellung zumindest mittelbar die Beurteilung der
Rechtmäßigkeit des bekämpften Säumniszuschlages
abhängt.
Jedoch lässt sich aus den
Einwendungen der Bw., aus dem beigelegten Ausdruck gehe eindeutig als
Antragsdatum der 16. Oktober 2001 hervor, nichts gewinnen, da die Tatsache,
dass der Antrag zwar offensichtlich an diesem Tag verfasst wurde, aber nicht
zwingend den Schluss zulässt, dass er auch an diesem Tag abgeschickt und
dem Finanzamt übermittelt wurde. Wäre dies der Fall gewesen,
müsste der Ausdruck den Hinweis enthalten, dass der Antrag vom Finanzamt
auch übernommen wurde. Dem vorgelegten Schriftstück ist hingegen
lediglich zu entnehmen, dass der Antrag - auf der Festplatte des Antragstellers
- gespeichert wurde.
Zusätzlich haben weitere
Erhebungen durch Einsicht in die den Finanzämtern von der D-AG, der
Anbieterin des Internetdienstes Finanz-Online, übermittelten
Übertragungsprotokolle aller auf elektronischem Weg eingebrachten
Anträge ergeben, dass die S-AG am 16. Oktober 2001 keinen Antrag
über Finanz-Online einbrachte, hingegen am Protokoll für den
23. November 2001 der gegenständliche Überrechnungsantrag
aufscheint.
Dabei ist dem Vorbringen des
Finanzamtes, dass es sich bei Abgabenschulden um sogenannte Bringschulden
handelt, beizupflichten. Da der Schuldner nach § 905
Abs. 2 ABGB die Kosten und die Gefahr der Übersendung des
Geldbetrages trägt, ist daher der Bw. auch die - aus welchem Grunde auch
immer - verspätet erfolgte Antragstellung auf Überrechnung durch die
S-AG zuzurechnen.
Einem auf Vorliegen einer
lediglich irrtümlich verspäteten Einbringung gerichteten
Parteienvorbringen wäre jedoch kein Erfolg beschieden, da die Verwirkung
des Säumniszuschlages kein Verschulden der Partei voraussetzt (VwGH
10.11.1995, 92/17/0286) und die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt
haben, grundsätzlich unbeachtlich sind (VwGH 29.11.1994,
94/14/0094).
Da somit gemäß
§ 211 Abs. 1 lit g BAO die am 15. November 2001
fälligen Selbstbemessungsabgaben erst am 23. November 2001, als Tag
der nachweislichen Antragstellung, und damit verspätet entrichtet wurden
und darüber hinaus keine Gründe, die geeignet wären, eine
Rechtswidrigkeit des gegenständlichen Säumniszuschlages aufzuzeigen,
vorgebracht wurden, erfolgte die Festsetzung des Säumniszuschlages, die
nicht im Ermessen der Behörde liegt, sondern eine objektive
Säumnisfolge ist (VwGH 14.11.1988, 87/15/0138), zu Recht.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
am 28. Februar 2003
Normen und Schlagworte
- § 211 Abs. 1 lit. g BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 905 Abs. 2 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
SäumniszuschlagGründeVerschuldenÜberrechnungGuthabenZeitpunktEinbringungAntragAntragstellungnachweislichübermitteltübernommenverspätetelektronischFinanz-OnlineVerrechnungGefahrtragung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4215-W/02
- Stammnummer
- 2924
- Gültig
- 28.02.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF