Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1941-W/07
Pfändungsgebühren und nachträglich erfolgte Gutschriften
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1941-W/07vom 16.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw., vom 13. März 2007
und 11. Juni 2007 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 1/23
vom 9. und 13. Februar 2007 betreffend Festsetzung von Gebühren
und Auslagenersätzen des Vollstreckungsverfahrens sowie vom
22. März 2007 betreffend Nachsicht gemäß
§ 236
BAO entschieden:
Der Berufung
gegen den Bescheid vom 13. Februar 2007 über die Festsetzung von
Gebühren und Auslagenersätzen des Vollstreckungsverfahrens wird
stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
Die Berufungen
gegen den Bescheid vom 9. Februar 2007 über die Festsetzung von
Gebühren und Auslagenersätzen des Vollstreckungsverfahrens sowie gegen
den Bescheid vom 22. März 2007 betreffend Nachsicht
gemäß
§ 236 BAO werden als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 9. Februar 2007 setzte das
Finanzamt gemäß
§ 26 AbgEO für die Amtshandlung vom
8. Februar 2007 eine Pfändungsgebühr samt
Auslagenersätze in Höhe von insgesamt € 6.090,27
fest.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung
führte die Berufungswerberin (Bw.) aus, dass sich der Rückstand in
Höhe von € 608.972,31 wie folgt zusammensetze:
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EU 9/2006
|
€ 127.614,11
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EU 10/2006
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€ 476.735,67
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SZ1 2006 (betr. EU 7/2006)
|
€ 487,25
|
SZ1 2006 (betr. EU 8/2006)
|
€ 3.372,84
|
K 10-12/2006
|
€ 762,44
Hinsichtlich der Einfuhrumsatzsteuern September und
Oktober 2006 in Höhe von € 127.614,11 bzw. € 476.735,67
werde darauf hingewiesen, dass die Umsatzsteuervoranmeldungen September und
Oktober 2006, in welcher die auf dem Abgabenkonto verbuchte Einfuhrumsatzsteuer
09/2006 bzw. 10/2006 als Vorsteuern berücksichtigt worden seien,
elektronisch eingereicht worden seien.
Die verspätete Einreichung der
Umsatzsteuervoranmeldungen September und Oktober 2006 sei auf organisatorische
Probleme der Bw. zurückzuführen. Die Bw. hätte dem
zuständigen Sachbearbeiter des Finanzamtes mitgeteilt, dass die Einreichung
der Umsatzsteuervoranmeldungen auf Grund systemtechnischer Probleme mit der
Buchhaltung nicht zeitgerecht erfolgen könne. Der namentlich genannte
Sachbearbeiter hätte daraufhin mitgeteilt, dass es zu keinen negativen
Auswirkungen kommen würde, solange die Umsatzsteuervoranmeldungen
eingereicht würden. Die Bw. tätige nämlich in Österreich
keine steuerpflichtigen Umsätze und die Umsatzsteuervoranmeldungen
würden somit regelmäßig zu keinen Zahllasten führen. Die
Verbuchung der Umsatzsteuervoranmeldungen würde die dem Abgabenkonto
belasteten Einfuhrumsatzsteuerbeträge ohnehin ausgleichen, womit die
Abgabenschuldigkeiten resultierend aus der Verbuchung der
Einfuhrumsatzsteuerbeträge beglichen wären.
Die Bw. hätte nun sämtliche Abläufe
optimiert, sodass zukünftige Umsatzsteuervoranmeldungen fristgerecht
eingebracht würden.
Nach Verbuchung der Umsatzsteuervoranmeldungen September
und Oktober 2006 verbleibe ein pfändbarer Rückstand in Höhe von
€ 4.622,53, welcher Einbringungsmaßnahmen nicht rechtfertige.
Die Umsatzsteuervoranmeldungen sowie die berichtigte Umsatzsteuervoranmeldung
Oktober 2006 seien am 13. Februar elektronisch eingebracht und bereits
verbucht worden.
Hinsichtlich der Körperschaftsteuervorauszahlung
10-12/2006 in Höhe von € 762,44 werde darauf hingewiesen, dass
diese eingezahlt worden sei. Der Grund für die Nichtverbuchung auf dem
Abgabenkonto werde noch geklärt.
Das Finanzamtskonto der Bw. stelle sich nach Einbuchung der
bereits eingereichten Umsatzsteuervoranmeldungen wie folgt dar:
|
Rückstand am
Abgabenkonto per 15.2.2007:
bereits
eingebucht U 1-8/06 sowie U 10-12/2006
|
€ 674.529,99
|
Bereits eingebucht U
9/2006
|
-647.529,29
|
Bereits eingebuchte
Berichtigung zu U 10/2006
|
-6.568,54
|
Bereits eingebuchte
Berichtigung zu U 11/2006
|
-6.535,82
|
Zwischensumme
(Rückstand)
|
13.896,34
|
SZ1 2006 (Betr. EU 9/2006)
Berufung vom 11.1.2007
|
-12.789,68
|
SZ2 2006 (betr. EU 7/2006)
Berufung vom 12.2.2007
|
-243,63
|
SZ1 2006 (betr. EU 10/2006)
Berufung vom 13.2.2007
|
-9.534,71
|
SZ1 2007 (betr. EU 11/2006)
Berufung vom 16.2.2007
|
-4.578,01
|
Guthaben nach
Änderungen ohne Berücksichtigung einer positiven
Berufungserledigung
|
-13.249,69
Wie dieser Aufstellung entnommen werden könne, ergebe
sich nach Einbuchung der Umsatzsteuervoranmeldungen 2006 und nach Stattgabe der
Berufungen gegen die Säumniszuschläge ein Guthaben auf dem
Abgabenkonto. Die Festsetzung der Pfändungsgebühr werde daher als
unbillig angesehen.
Weiters werde der Antrag auf Nachsicht gemäß
§ 236 BAO gestellt. Es werde nochmals darauf hingewiesen, dass
sämtliche organisatorische Maßnahmen nun optimiert worden seien und
der fristgerechten Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldungen nachgekommen
werde. Die Einhebung wäre daher nach der Lage des gegenständlichen
Falles unbillig.
Mit Berufungsvorentscheidung vom
22. März 2007 wies das Finanzamt die Berufung als
unbegründet ab und führte nach Zitierung des § 21 UStG und
§ 226 BAO aus, dass ohne Zweifel unbestritten bleibe, dass bereits per
11. September 2006 die Vollstreckbarkeit für laufende
Einfuhrumsatzsteuern eingetreten sei und solche auch danach laufend infolge
Nichtentrichtung vollstreckbar geworden seien. Um Stundung oder Ratenzahlung,
welche eine Exekutionshemmung herbeigeführt hätten, sei nie angesucht
worden.
Ebenfalls unbestritten bleibe, dass sämtliche
Umsatzsteuervoranmeldungen, die gegenzuverrechnende Gutschriften ergeben
hätten, zwei bis drei Monate nach Fälligkeit eingebracht worden
seien.
Die Exekutionstätigkeit hätte, wie bereits
erwähnt, durch ein Raten- oder Stundungsgesuch jederzeit gehemmt werden
können. Da keine derartigen Anträge eingebracht worden seien, sei die
Vollstreckbarkeit rechtmäßig eingetreten und daher seien auch die
Exekutionsmaßnahmen zu Recht erfolgt. Die Abgabenexekutionsordnung sehe
dabei auch die Festsetzung von Gebühren zwingend vor
(§ 26 AbgEO).
Der Fälligkeitstag sei per Definition eine gesetzlich
festgelegte Frist, welche in keiner Weise erstreckt oder verschoben werden
könne, weder mit Bescheid schon gar nicht durch mündliche Zusage.
Gemeint sei vom Sachbearbeiter wohl eher gewesen, dass bei Einlangen der
Gutschriften (gemeint offenbar: Umsatzsteuervoranmeldungen) und deren
Überprüfung kein härterer Maßstab angelegt werden
würde als bei rechtzeitiger Einbringung.
Zum Einwand, dass Einbringungsmaßnahmen bei einem
Rückstand von € 4.622,53 nicht gerechtfertigt seien, bleibe zu
sagen, dass grundsätzlich jeder Rückstand vollstreckbar werde und
daher auch zu exekutieren sei. Rein aus verwaltungsökonomischen
Gründen werde aber von der Ausfertigung eines Rückstandsausweises
abgesehen, wenn die Steuerschuld nicht mehr als € 20,00 betrage. Im
Übrigen dürfe darauf hingewiesen werden, dass die Behörde sehr
wohl darauf Bedacht nehme, die eingesetzten Einbringungsmaßnahmen in eine
der Rückstandshöhe angepasste Verhältnismäßigkeit zu
setzen.
Mit Bescheid vom 13. Februar 2007 setzte das
Finanzamt gemäß
§ 26 AbgEO für die Amtshandlung vom
13. Februar 2007 eine Pfändungsgebühr samt
Auslagenersätze in Höhe von insgesamt € 8.408,31
fest.
In der dagegen eingebrachten Berufung führte die Bw.
aus, dass es nicht möglich sei, die Höhe des Rückstandes in
Höhe von € 839.980,80, welcher der Pfändungsgebühr zu
Grunde liege, nachzuvollziehen.
Gemäß
§ 229 BAO sei als Grundlage
für die Einbringung über die vollstreckbar gewordenen
Abgabenschuldigkeiten ein Rückstandsausweis vom Finanzamt auszufertigen.
Dieser habe den Namen und Anschrift des Abgabepflichtigen, den Betrag der
Abgabenschuld zergliedert nach Abgabenschuldigkeiten und den Vermerk zu
enthalten, dass die Abgabenschuld vollstreckbar geworden sei.
(Vollstreckbarkeitsklausel).
Eine derartige Aufgliederung sei weder der Bw. noch dem
steuerlichen Vertreter übermittelt worden, womit der Verpflichtung des
§ 229 BAO seitens des Finanzamtes nicht nachgekommen worden sei. Es
sei daher nicht möglich, zu überprüfen, auf welche
Abgabenschuldigkeiten sich der Rückstand in Höhe von
€ 839.980,81, welcher der Pfändungsgebühr zu Grunde gelegt
worden sei, beziehe.
Die weiteren Vorbringen sind mit der Berufung gegen den
Pfändungsbescheid vom 9. Februar 2007 ident und werden zur
Vermeidung von Wiederholungen nicht wiedergegeben.
Weiters stellte die Bw. den Antrag, im Falle der Abweisung
der Berufung den berufungsgegenständlichen Betrag in Höhe von
€ 8.408,31 gemäß
§ 236 BAO nachzusehen. Die
Begründung ist mit dem oben angeführten ersten Nachsichtsansuchen
ident.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 22. März 2007 wies
das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab und führte aus, dass
gemäß Abgabenexekutionsordnung und ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ein Rückstandsausweis eine öffentliche
Urkunde darstelle (§ 4 AbgEO, VwGH 29.9.1997, 96/17/0454, 10.6.2002,
2002/7/0063, 24.10.2002, 2000/15/0141). Er sei kein rechtsmittelfähiger
Bescheid (VfGH 9.12.1986, B 856/86, OGH 22.11.1995, 1 Ob 627/95, VwGH
12.8.2002, 99/17/0258).
Der Rückstandsausweis müsse dem Abgabepflichtigen
nicht zugestellt werden (VwGH 13.9.1989, 88/13/0199, 0200, 27.11.2000,
2000/17/0100).
Die Rückstände seien hauptsächlich auf nicht
entrichtete Einfuhrumsatzsteuern zurückzuführen, welche vom
Abgabepflichtigen selbst zu berechnen und abzuführen seien. Deren
Fälligkeit regle das Umsatzsteuergesetz mit dem 15. des dem
Voranmeldungszeitraum zweitfolgenden Monats. Es sei unbestrittene Tatsache, dass
bereits die Einfuhrumsatzsteuer 7/2006 weder zum Fälligkeitstag noch zu
einem späteren Zeitpunkt entrichtet worden sei. Kompensierende Guthaben
seien zu diesem Zeitpunkt nicht vorhanden gewesen. In Folge seien auch die
weiteren Einfuhrumsatzsteuern, die Ende 2006 angefallen seien, nicht zeitgerecht
entrichtet worden. Durch die Selbstberechnung und Meldungen der Steuern seien
der Bw. die Abgabenschuldigkeiten und deren Fälligkeiten bekannt gewesen.
Des Weiteren seien der Bw. laufend Buchungsmitteilungen zugesendet
worden.
Gemäß
§ 227 BAO sei eine Mahnung zur
Entrichtung nicht erforderlich, wenn eine vom Abgabepflichtigen selbst zu
berechnende Abgabe zum Fälligkeitstag nicht entrichtet werde. Des Weiteren
sehe die BAO vor, die zwangsweise Einbringung durch Antrag auf Ratenzahlung oder
Stundung zu hemmen. Solche Anträge seien nicht eingebracht worden, eine
Hemmung sei somit nicht wirksam, die Rückstände daher auch laufend
vollstreckbar. Trotz Zusendung eines Vollstreckungsauftrages am 9. Februar
2007 habe die Bw. keine Reaktion gezeigt, weitere Exekutionsmaßnahmen
seien daher im Hinblick auf die Höhe der Steuerschuld zwingend vorzunehmen
gewesen. Dem Einwand betreffend der hohen Gutschriften sei entgegenzuhalten,
dass diese weit nach Fälligkeit der betreffenden Zeiträume gemeldet
worden seien und diese ohnehin auf Grund ihrer Höhe zu überprüfen
gewesen seien. Diese Rechnungsprüfung sei bereits seit einigen Jahren
Praxis, ein gewerbsmäßiger Parteienvertreter (Steuerberater) habe
davon Kenntnis. Wenn die sofortige Buchung von hohen Umsatzsteuergutschriften
begehrt werde, so seien die erforderlichen Unterlagen beizulegen. Gegen
wissentlich verspätete Abgabe von Erklärungen und das Ignorieren von
(Zahlungs-) Aufforderungen der Behörde die sofortige ungeprüfte
Verbuchung zu verlangen, schließe sich wohl gegenseitig aus. Worauf die
Verspätung beruhe, sei sowohl für die Fälligkeit als auch die
Vollstreckbarkeit unerheblich. Beides seien per Gesetz genau definierte Fristen,
welche nicht erstreckt, verschoben oder aufgehoben werden könnten. Wie
bereits oben angeführt, stehe für die Hemmung von
Zwangsmaßnahmen die Mittel eines Raten- oder Stundungsansuchens zur
Verfügung.
Mit Bescheid vom 22. März 2007 wies das
Finanzamt die Nachsichtsansuchen ab und führte zur Begründung nach
Zitierung der maßgeblichen Rechtsvorschriften und der diesbezüglichen
Judikatur aus, dass zur Entstehung der vollstreckbaren
Abgabenrückstände auf das Berufungsverfahren über die gleich
lautenden Gebühren und der dazu ergangenen Berufungsvorentscheidungen vom
heutigen Tage verwiesen werde. Darin habe unzweifelhaft nachgewiesen werden
können, dass die Vollstreckbarkeit rechtmäßig eingetreten sei.
Somit seien die durchgeführten Amtshandlungen, die zur Einbringung der
hohen Steuerschuld hätten führen sollen, ebenfalls zu Recht erfolgt.
Eine Benachteiligung bzw. atypische Belastung durch die
Pfändungsgebühren im Einzelfall sei nicht zu erblicken, da die
Anwendung des § 26 AbgEO zwingend vorgeschrieben sei, dabei auch keine
Ermessensübung über die Höhe der Gebühr möglich sei
(womit unter Umständen eine Benachteiligung gegenüber anderen
Steuerschuldnern möglich wäre) und der Gesetzgeber mit dieser
Verordnung bewusst auf eine höhere Belastung gegenüber
Abgabenschuldnern, die ihren Zahlungsverpflichtungen pünktlichst nachkommen
würden, abstelle.
Eine sachliche Unbilligkeit in der Einhebung dieser
Gebühren sei somit nicht nachvollziehbar. Die persönliche Unbilligkeit
sei nicht eingewendet worden, würde jedoch ebenfalls nicht greifen, da im
Hinblick auf die laufend hohen Umsätze und der zukunftsorientierten
Branchenzugehörigkeit eine Existenzgefährdung durch die Entrichtung
nicht ersehen werden könne.
Gegen beide Berufungsvorentscheidungen beantragte die Bw.
die Vorlage der Berufungen an die Abgabenbehörde zweiter Instanz, brachte
weiters auch gegen den Bescheid über die Abweisung der Nachsichtsansuchen
eine Berufung ein und verwies zur Begründung auf die bisherigen Vorbringen.
Das Vorbringen weiterer Begründungen behielt sich die Bw. vor. Solche
wurden bis dato nicht nachgereicht.
Mit Schreiben vom 25. Juli 2007 forderte der
Unabhängige Finanzsenat die Bw. auf, den Nachweis für das Vorbringen,
dass die Körperschaftsteuervorauszahlung 10-12/2006 in Höhe von
€ 762,44 nicht unberichtigt aushaften könne , da der Betrag
eingezahlt worden sei, zu erbringen.
Im diesbezüglichen Antwortschreiben wurde
ausgeführt, dass der Betrag entgegen der Behauptung in der Berufung nicht
eingezahlt worden sei. Dies sei damit zu begründen, dass die Bw. davon
ausgegangen sei, dass auf Grund der aus den Umsatzsteuervoranmeldungen 2006
resultierenden Gutschriften ein ausreichendes Guthaben zur Deckung der
Körperschaftsteuervorauszahlung 10-12/2006 am Abgabenkonto vorhanden
gewesen sei.
Mit Schreiben vom 3. Oktober 2007 forderte der
Unabhängige Finanzsenat den von der Bw. in den Berufungen namentlich
genannten Sachbearbeiter im Finanzamt zur Stellungnahme auf.
Im diesbezüglichen Antwortschreiben führte dieser
aus, dass er den Fall auf Grund einer Betriebsprüfung im Dezember 2005 in
Bearbeitung gehabt habe.
Im Zuge der Prüfung im Jahr 2005 sei ihm erinnerlich,
dass die UVA's nicht rechtzeitig abgegeben worden seien. Diese seien von Herrn
S. Senior in Deutschland ausgearbeitet und auf Grund fehlender technischer
Voraussetzungen nicht rechtzeitig übermittelt worden. Zu diesem Zeitpunkt
sei angeregt worden, die Finanzonline-Daten zu besorgen und die
diesbezügliche Problematik zu lösen, wobei sich zu diesem Zeitpunkt
keine negativen Auswirkungen hätten ergeben können.
Dies habe sich mit der Änderung der Verbuchung der
Einfuhrumsatzsteuer geändert. Ende 2006 bzw. Anfang 2007 habe es mehrere
Telefonate mit Herrn S. gegeben, wobei die Abgabe der fehlenden UVA's und die
zusammenfassenden Meldungen urgiert worden seien. Herrn S. sei auch
mündlich mitgeteilt worden, dass es auf Grund der Buchungen der
Einfuhrumsatzsteuer zu hohen Nachforderungen kommen werde.
Herrn S. sowie der steuerlichen Vertretung sei mehrmals die
Dringlichkeit der Abgabe bewusst gemacht worden, sowie auch deren Auswirkung.
Die in der Berufung angeführte Begründung könne sich nur auf die
Betriebsprüfung im Jahr 2005 stützen. Diese gehe aber ins Leere, da
Herr S. zwischenzeitlich mehrmals auf die Problematik hingewiesen worden
sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
I.)
Bescheide betreffend Festsetzung von Gebühren und Auslagenersätzen im
Vollstreckungsverfahren
Gemäß
§ 26 Abs. 1 AbgEO hat der Abgabenschuldner für Amtshandlungen des
Vollstreckungsverfahrens nachstehende Gebühren zu entrichten:
a)
Die Pfändungsgebühr anlässlich einer Pfändung im
Ausmaß von 1% vom einzubringenden Abgabenbetrag; wird jedoch an Stelle
einer Pfändung lediglich Bargeld abgenommen, dann nur 1% vom abgenommenen
Geldbetrag.
b)
Die Versteigerungsgebühr anlässlich einer Versteigerung (eines
Verkaufes) im Ausmaß von 1,5% vom einzubringenden
Abgabenbetrag.
Das
Mindestmaß dieser Gebühren beträgt 7,20 Euro.
Gemäß
Abs. 2 sind die im Abs. 1 genannten Gebühren auch dann zu entrichten,
wenn die Amtshandlung erfolglos verlief oder nur deshalb unterblieb, weil der
Abgabenschuldner die Schuld erst unmittelbar vor Beginn der Amtshandlung an den
Vollstrecker bezahlt hat.
Gemäß
§ 26 Abs. 3 leg. cit. hat der Abgabenschuldner außer den
gemäß Abs. 1zu entrichtenden Gebühren auch die durch die
Vollstreckungsmaßnahmen verursachten Barauslagen zu ersetzen
Die Pfändungsgebühr ist eine reine
Amtshandlungsgebühr. Sie wird insbesondere wegen der der Behörde bei
der Durchführung der Pfändung auflaufenden Kosten erhoben.
Laut Rückstandsausweis vom 8. Februar 2007 war
die Bw. mit € 608.972,31 und gemäß Rückstandsausweis
vom 9. Februar 2007 mit € 839.980,81 im Rückstand.
Die Umsatzsteuervoranmeldung für Oktober 2006 wurde am
16. Jänner 2007 mit Wirksamkeitstag
15. Jänner 2007 verbucht. Die daraus resultierende Gutschrift in
Höhe von € 476.735,67 wurde mangels Vorliegen einer
Verrechnungsweisung gemäß
§ 214 Abs. 1 BAO auf die dem
Fälligkeitstag nach ältesten Abgabenschuldigkeiten verrechnet und ist
daher in den hier maßgeblichen Rückstandsausweisen bereits
berücksichtigt.
Aus der Aktenlage ergibt sich jedoch, dass die Bw. am
13. Februar 2007 die Umsatzsteuervoranmeldungen Jänner bis
September 2006 sowie Dezember 2006 einbrachte, welche Überschüsse in
Höhe von € 729,91, € 808,00, € 776,97, € 419,65, €
1.318,58, € 1.979,24, € 27.049,56, € 172.155,04,
€ 647.529,29, und € 225.048,60 auswiesen.
Das Finanzamt verbuchte diese Voranmeldungen am 14. Februar
2007 und 2. März 2007.
Gemäß
§ 21 Abs. 1 UStG 1994 wirkt eine
Gutschrift auf den Tag der Einreichung der Voranmeldung, frühestens jedoch
auf den Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraumes, zurück.
Diese Gutschriften in Höhe von insgesamt
€ 1.077.814,84, deren Wirksamkeitsstag somit der
13. Februar 2007 war, tilgten zwar die den hier gegenständlichen
Vollstreckungsmaßnahmen zugrunde liegenden Abgabenschuldigkeiten, jedoch
erst nach der Vollstreckungsmaßnahme vom 8. Februar 2007 und hatten
daher auch keinen Einfluss auf die Höhe der mit Bescheid vom
9. Februar 2007 festgesetzten Pfändungsgebühren.
Hinsichtlich der Vollstreckungshandlung vom
13. Februar 2007 ist die Wirksamkeit der obgenannten Gutschrift, die
auf diesen Tag eintrat, bei der Berechnung der Pfändungsgebühren zu
berücksichtigen.
Die Abgabenbehörde kann gemäß
§ 293a BAO auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen einen
unmittelbar auf einer unrichtigen oder nachträglich unrichtig gewordenen
Verbuchung der Gebarung beruhenden Nebengebührenbescheid aufheben oder
ändern.
Nachträglich unrichtig kann eine Gebarung vor allem in
den Fällen werden, in denen Gutschriften rückwirkende Wirksamkeit
zukommt. Eine solche Rückwirkung ergibt sich u.a. - wie im vorliegenden
Fall - aus § 21 Abs. 1 UStG.
Wird ein Nebengebührenbescheid mit Berufung
angefochten und erweist sich vor Berufungserledigung die maßgebliche
Verbuchung als unrichtig geworden, so ist dies in der Berufungs(vor)entscheidung
zu berücksichtigen, weil bei Berufungserledigungen Änderungen der
Sachlage grundsätzlich zu berücksichtigen sind.
Der Berufung gegen den Bescheid vom
13. Februar 2007 betreffend Pfändungsgebühren und
Auslagenersätze war im Hinblick auf die auf den Tag der Amtshandlung
zurückwirkende Tilgung der dem Rückstandsausweis vom 9. Februar
2007 zugrunde liegenden Abgaben stattzugeben.
Bezüglich der Berufung gegen den
Pfändungsgebührenbescheid vom 9. Februar 2007 ist noch
festzustellen:
Die Festsetzung der Pfändungsgebühren steht nicht
im Ermessen der Behörde. Daher sind die Gründe, die zum Zahlungsverzug
geführt haben, für das gegenständliche Berufungsverfahren
unbeachtlich.
Das Berufungsvorbringen, die
Körperschaftsteuervorauszahlung 10-12/2006 in Höhe von
€ 762,44 sei entrichtet worden, hat die Bw. mit Eingabe vom
11. September 2007 zurückgenommen und ist daher
gegenstandslos.
Die von der Bw. in der zweiten Tabelle der Berufung
angeführten Gutschriften aus der "Berichtigung" zur Umsatzsteuer 10/2006
und 11/2006 können schon deshalb keine Auswirkungen auf die dem
Pfändungsgebührenbescheid vom 9. Februar 2007 zu Grunde liegenden
Abgaben haben, da die Anträge erst am 13. Februar 2007, somit erst
nach der betreffenden Vollstreckungsmaßnahme eingebracht wurden. Da diese
berichtigten Voranmeldungen nicht bis spätestens am 15. Tag des auf
den Kalendermonat zweitfolgenden Kalendermonates beim Finanzamt eingereicht
wurden, gelten diese nicht als Voranmeldungen im Sinne des § 21 Abs. 1
UStG 1994. Mangels Anwendbarkeit dieser Gesetzesnorm wurden die Gutschriften
erst im Zeitpunkt der Bekanntgabe der betreffenden Bescheide wirksam.
Die in der Tabelle angeführten
Säumniszuschläge sind nicht im Rückstandsausweis vom
8. Februar 2007 enthalten. Selbst bei Stattgabe der
diesbezüglichen Berufungen hätte dies keinen Einfluss auf die
Pfändungsgebühren, da diese Gutschriften gemäß
§ 214 Abs. 8 BAO auf die den Gegenstand des Bescheides betreffenden
verbuchten Abgabenschuldigkeiten zu verbuchen sind.
Dem Bescheid vom 9. Februar 2007 lastet somit
keine Rechtswidrigkeit an.
Das Vorbringen, der namentlich genannte Sachbearbeiter im
Finanzamt habe in einem Telefongespräch mitgeteilt, dass es im Hinblick auf
die verspätete Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldungen zu keinerlei
negativen Auswirkungen kommen könne, indiziert die Geltendmachung des
Grundsatzes von Treu und Glauben, jedoch vermag dieses Vorbringen am Ergebnis
nichts zu ändern.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes erweist sich nämlich das in Art. 18 Abs. 1 B-VG
normierte Legalitätsprinzip stärker als jeder andere Grundsatz,
insbesondere jener von Treu und Glauben. Dieser Grundsatz darf und kann daher
der gesetzmäßigen Anwendung bindender Rechtsvorschriften nicht
entgegenstehen. Demnach ist davon auszugehen, dass die Treu- und Glaubensregel
keinesfalls über dem jeweils anzuwendenden Recht steht und es kann auch
Treu und Glauben das gesatzte Recht nicht verdrängen (vgl. Stoll, BAO II,
1295). Auf Punkt II.) dieser Entscheidung wird jedoch verwiesen.
II.)
Nachsicht
Gemäß
§ 236 Abs.1 BAO können fällige
Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch
Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles
unbillig wäre.
Gemäß
Abs. 2 findet Abs. 1 auf bereits entrichtete Abgabenschuldigkeiten
sinngemäß Anwendung.
Im Hinblick auf die obige Berufungsentscheidung betrifft
das gegenständliche Nachsichtsverfahren einen Abgabenbetrag in Höhe
von € 6.090,27.
Die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung nach der Lage des
Falles ist dabei tatbestandsmäßige Voraussetzung für die in
§ 236 BAO vorgesehene Ermessensentscheidung. Verneint die
Abgabenbehörde die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung, so ist für eine
Ermessensentscheidung kein Raum. Unbilligkeit der Einhebung setzt im Allgemeinen
voraus, dass die Einhebung in keinem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis
zu jenen Nachteilen steht, die sich aus der Einziehung für den
Steuerpflichtigen oder für den Steuergegenstand ergeben. Die in § 236
Abs. 1 BAO bezogene Unbilligkeit kann entweder persönlich oder sachlich
bedingt sein. Eine persönlich bedingte Unbilligkeit liegt im Besonderen
dann vor, wenn die Einhebung der Abgaben die Existenzgrundlagen des
Nachsichtswerbers gefährdet, wobei es allerdings nicht unbedingt der
Gefährdung des "Nahrungsstandes" (bei natürlichen Personen),
besonderer finanzieller Schwierigkeiten oder Notlagen bedarf, sondern es
genügt, wenn etwa die Abstattung trotz zumutbarer Sorgfalt nur durch
Veräußerung von Vermögen möglich wäre und diese
Veräußerung einer Verschleuderung gleichkäme. Sachlich bedingte
Unbilligkeit hingegen ist anzunehmen, wenn im Einzelfall bei Anwendung des
Gesetzes aus anderen als persönlichen Gründen ein vom Gesetzgeber
offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt, sodass es zu einer anormalen
Belastungswirkung und, verglichen mit ähnlichen Fällen, zu einem
atypischen Vermögenseingriff kommt.
Sachliche Unbilligkeit einer Abgabeneinhebung ist
grundsätzlich in Fällen anzunehmen, in denen das ungewöhnliche
Entstehen einer Abgabenschuld zu einem unproportionalen Vermögenseingriff
beim Steuerpflichtigen führt. Der in der anormalen Belastungswirkung und
verglichen mit ähnlichen Fällen, im atypischen Vermögenseingriff
gelegene offenbare Widerspruch der Rechtsanwendung muss seine Wurzel in einem
außergewöhnlichen Geschehensablauf haben, der eine vom
Steuerpflichtigen nach dem gewöhnlichen Lauf nicht zu erwartende
Abgabenschuld ausgelöst hat, die zudem auch ihrer Höhe nach
unproportional zum auslösenden Sachverhalt ist (VwGH 29.1.2004,
2002/15/0002).
Im Nachsichtsverfahren ist es Sache des Nachsichtswerbers,
einwandfrei und unter Ausschluss jeglicher Zweifel das Vorliegen jener
Umstände darzutun, auf die die begehrte Nachsicht gestützt werden kann
(VwGH 19.10.1992, 91/15/0054).
In ihrer Eingabe vom 13. März 2007 bringt
die Bw. vor, dass die verspätete Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldungen
September und Oktober 2006 auf organisatorische Probleme der Bw.
zurückzuführen sei. Die Bw. hätte dem zuständigen
Sachbearbeiter des Finanzamtes mitgeteilt, dass die Einreichung der
Umsatzsteuervoranmeldungen auf Grund systemtechnischer Probleme mit der
Buchhaltung nicht zeitgerecht erfolgen habe können. Der namentlich genannte
Sachbearbeiter hätte daraufhin mitgeteilt, dass es zu keinen negativen
Auswirkungen kommen würde, solange die Umsatzsteuervoranmeldungen
eingereicht würden.
Gemäß ständiger Rechtsprechung des VwGH
(91/17/0170, 91/17/0170), kommt
demGrundsatz
von Treu und Glauben bei von der Abgabenbehörde erteilten Auskünften
Bedeutung zu, falls sich diese nachträglich als unrichtig herausstellen.
Die Verletzung dieses Grundsatzes setzt jedoch voraus, dass die Auskunft von der
zuständigen Abgabenbehörde erteilt worden ist (vgl das Erkenntnis vom
24.3.1998, 93/14/0153), die Auskunft nicht offensichtlich unrichtig gewesen ist
(vgl VwGH 5.10.1993, 93/14/0101) und der Abgabepflichtige im Vertrauen auf die
Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die er ohne die unrichtige
Auskunft nicht getroffen hätte (vgl das Erkenntnis vom 24.4.1996,
93/15/0076).
Wie aus dem Sachverhalt ersichtlich konnte das Vorbringen
der Bw. nicht verifiziert werden, denn gemäß der Stellungnahme des
Bediensteten (vgl. Sachverhalt) wurde der Geschäftsführer wie auch die
steuerliche Vertretung mehrmals auf die Dringlichkeit der Abgabe der
Steuererklärungen wie auch auf die Auswirkungen aufmerksam gemacht. Weiters
hat der Bedienstete dargetan, dass sich das Vorbringen nur auf die
Betriebsprüfung im Jahr 2005 stützen könne, aber ins Leere gehe,
da der Geschäftsführer zwischenzeitlich mehrmals auf die Problematik
aufmerksam gemacht worden sei.
Im Nachsichtsverfahren obliegt dem Nachsichtswerber nicht
nur die Behauptungs- sondern auch die Beweispflicht. Abgesehen davon, dass die
Bw. den genauen Zeitpunkt des Gespräches nicht dargetan hat, hat sie auch
keinerlei Beweise angeboten.
Davon abgesehen erscheint die Stellungnahme des
Bediensteten als glaubhaft, zumal es zum Grundwissen nicht nur jedes
Finanzbediensteten (hier Betriebsprüfers), sondern auch jedes
Gewerbebetreibenden gehört, dass eine fällig gewordene Abgabenschuld
vollstreckbar ist und dass gemäß
§ 21 Abs. 1 UStG 1994 eine
Gutschrift auf den Tag der Einreichung der Voranmeldung, frühestens jedoch
auf den Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraumes, zurückwirkt.
Dazu kommt noch, dass das von der Bw. angeführte
organisatorische Problem gemäß der Aktenlage nicht nur nicht
kurzfristig war, sondern sich über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr
erstreckte, zumal sogar sämtliche Umsatzsteuervoranmeldungen des Jahres
2006 erst am 13. Februar 2007 elektronisch eingebracht wurden. Dies
lässt darauf schließen, dass das Gespräch zu Beginn der
Schwierigkeiten, somit lange vor der erstmaligen Festsetzung der
Einfuhrumsatzsteuer im Jahr 2006, nämlich für den Monat 07/06
erfolgte, weshalb die Auskunft des Bediensteten zum damaligen Zeitpunkt auch
richtig gewesen wäre.
Sollte entgegen diesen Ausführungen die Auskunft in
Kenntnis des gesamten Sachverhaltes im Zusammenhang mit der Entrichtung der
Einfuhrumsatzsteuern erteilt worden sein, so hätte die Unrichtigkeit vom
Geschäftsführer der Bw., die dazu auch noch steuerlich vertreten war,
erkannt werden müssen, da dieses Grundwissen einem Unternehmer wohl
unterstellt werden muss. Daher ist auch aus diesem Grunde der Grundsatz von Treu
und Glauben im vorliegenden Fall nicht zu berücksichtigen.
Wie bereits dargetan, setzt das Vorliegen einer sachlichen
Unbilligkeit einen außergewöhnlichen Geschehensablauf, der eine vom
Steuerpflichtigen nach dem gewöhnlichen Lauf nicht zu erwartende
Abgabenschuld ausgelöst hat, voraus. Ein solcher Sachverhalt kann gerade im
Hinblick auf die Dauer der organisatorischen Schwierigkeiten, die offenbar nicht
nur die Monate September und Oktober betrafen, nicht erkannt werden, zumal es
Sache der Bw. gewesen wäre, die Schwierigkeiten zeitnah zu beseitigen
beziehungsweise die Abgabenerklärungen in anderer Form (zB amtlicher
Vordruck, formloses Schreiben) einzubringen oder eine Vollstreckung durch
Einbringung eines Stundungsersuchens hintanzuhalten.
Im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen kann in
der Einhebung der Pfändungsgebühren keine Unbilligkeit erkannt
werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 16.
Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- § 26 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
- § 236 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1941-W/07
- Stammnummer
- 30995
- Gültig
- 16.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF